In diesem Ort existiere nicht einmal ein bolivianischer Anwalt odor Rechtsbeistand oder sonst jemand, der sie in ihrer EntschädigungsSache hätte beraten können* Da ihr im Jahre 1956 bekannt geworden sei» daß ein Gesetz zur Entschädigung für die Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung in der Bundesrepublik erlassen worden sei, habe sie den Entschluß gefaßt, in die Bundesrepublik zu reisen, um dort jemand mit der Wahrnehmung ihrer Interessen zu bo-trauen. Sie habe nicht geahnt, daß eine frist für die Anmeldung der Entschädigungeantr&ge bestanden habe, weil darüber in den Zeitungsmeldungen nichts gesagt gewesen sei* Mit ihrem Begehren auf Gewährung der Wiedereinsetzung in don vorigen Stand gegen dic Versäumung der Antragsfrist hat die Klägerin boi den Entochädi^ngaorganon keinen Et-r folg gehabt. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht d£dier nicht, wenn der Antrag nach der im Gesetz dafür gesetzten Frist gestollt und dio Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist mit Recht vorsagt worden ist. 1i Das Berufungsgericht hat dor Klägerin jedoch zu Unrecht dio Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 189 Abs.3 BEG gegen dio Versäumung 2s hat cusgeführt, dio Klägerin habe, nachdem sic im laufo dee Jahros 1956 von der Existenz doa BBO erfahren habo, bis zu ihrer Heise nach Deutschland nichts untemottmon, um sich Über Einzelheiten des Gcsotzos, ins-boaondoro über die von ihr bei einer Anetoldung von Ansprüchen zu untornehmenden Schritte, auunterriehton«, Sio habe sich vielmehr, weil sie nicht geahnt habe, daß eine Anmeldefrist bestanden habe, damit begnügt, don Entschluß zu fassen, demnächst ln die ^ndesrop«#lik zu reisen, um dort jemanden mit der Wahrnehmung ihrer Interessen zu betrauen. Bo hätte zur Wahrung der Anmeldefrist genügt und näro'ihr auch zuzu demutsn gewesen, alsbald, nachdem sie von dor Existonz des 220 Kenntnis erhalten gehabt habe, eine kurze Anfrago an die zuständige Auslandsvertretung der Bundesrepublik in La 2a« zu richten, um sich über die von ihr zu ergreifenden Schritte und über sonstige für oio wissenswerte Einzelheiten unterrichten zu laseeno An dieser Anfrago märe die Klägerin durch ihron behauptobten schlechten Oeeundheitszuotand nicht gehindert gewesen« Abgesehen da-von aber, daß sich aus diesem Attest nicht ergebe, daß dor zu-, vor beschriebene schlechte Gesundheitszustand der Klägerin während der gesamten hier in frage kommenden Zeit von der des BBG bis zuto Ablauf der Anmeldefrist ange-dauert habe* erscheine dieses Attest auch aus verschiedenen Gründen nicht tiberzsügdhä» Gegen seine Richtigkeit und den behaupteten an< lauernden schlechten Gesundheitszustand der Klägerin spreche zunächst die latBache, daß die Klägerin selbst* bei der verspäteten Anmeldung ihrer Ansprüche indem ihrem Anmeldeformular beigefügten Begleitschreiben vom 13. 1959 gehe nicht hervor, daß die Klägerin durch eine schwere Krankheit an der Einhaltung der Anmeldefrist gehindert worden sei. Wäre die Klägerin tatsächlich durch eine schwere Krankheit gehindert gewesen, Erkundigungen über das BEG oinzuholen und die Anmeldefrist einzuhalten, so hätte sie dies sofort bei der Anmeldung ihrer Entschädigungsansprüche angegeben. Die Revision Sendet sich mit diesen Ausführungen dagegen, daß das Berufungsgericht darin ein schuldhaftes Vorhalten der Klägerin erblickt hat, daß sie sich nicht alsbald, nachdem sie Kennte von d em Bestehen eines Entschä-digungsgesetzes orlangt hatte, an die deutsche Vertretung in La Baz gewandt ^Lhat ,*fc um sich uW|^ie''iz\U-; ergreifenden Schritte zu unterrichten* Darin kann ein Verschulden liegen* Nach ständiger Rechtsprechung dos erkennen den Senats (Urteil vom 11. rechtigten muß daher erwartet Werden, sich über die Voraussetzungen und den Umfang der ihnen nach dem Gesetz zuetehenden Ansprüche vergewissern* Ein Verochul- Das Berufungsgericht hat aber übersehen, daß es nicht allein darauf ankommt, ob der Klägerin ein Verschulden zur last fällt* wenn sie sich nichtalabald, nachdem sie von dem Bestehen eines Bnt-schädigtmgsgesstzos Kenntnis erlangt hatte, darum bemühte, über den Inhalt dos Gesetzes Erkundigungen bei der deutschen Auslandsvertretung in Da Paz einzu-ziehon. Wesentlich für die hier zu treffende Entscheidung ist auch* däß die Versäthming der frist den § *89 Abs. 1 BEG auf diesem Verschulden beruht^ aus dem angefochtenen Urteil ergibt» faßte die Klügorin, als sie von der Möglichkeit erfuhr» daß sie Entschädigungsansprüche Stollen könne, den Entschluß, so bald als möglich in dio Bundesrepublik zu reisen» um dort ihre Ansprüche geltend zu machen. Selbst «renn man mit dem Berufungsgericht annimmt, die Klägerin habe es schuldhaft unterlassen» in Da Baz weitere Erkundigungen oinzuziohen, ergibt sich daraus nicht, daß auf dieser Unterlassung auch die Versäumung der Erist beruht. Das Berufungsgericht hat nun zwar angenommen, die Klägerin habe nicht dargetan, daß eie durch ihren schlechten Gesundheitszustand gehindert gewesen sei, in den Jahren 1957 und 1958 für die Wahrnehmung ihrer Kochte zu Borgen. Hier rügt die Revisionj daß das Berufungsgericht die ihm nach § 176 Abs» 1 BBC obliegende Aufklärungspflicht vorletzt habe, weil es etwa bestehende Zweifel an der Dichtigkeit der vorgelegten Zeugnisse nicht dadurch behoben habe, daß es eine nochmalige Auskunft des Br. unter Hinweis auf etwaige Zweifel eingeholt habe bzw. Hach alledem kann dem Berufungsgericht nicht in seiner Ansicht gofolgt worden, die Klägerin habe die Anmeldefrist des § 189 Abs. 1 BBC schuldhaft versäumt und könne keine WiedoreinBotzung in ß«n vorigen Stand gemäß Aus diesen Gründen ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sacho zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die außergerichtlichen Kosten der Revisions an das Berufungsgerichtzurlicltsuverweiseh# Hierbei erhält die Klägerin auch Gelegenheit, anstelle ihres auf Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gerichteten Antrages einen sachgemäßen, nämlich den Entschädigungsanspruch selbst geltend machenden Antrag zu stellen (tirteil des Senats vom 17.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein BEG § 189 Zur Präge ursächlichen Zusammenhangs zwischen Vor-schuiaen und Versäumung der Anmeldefrist. BGH, Urt. vom 19. Februar 1964 «. jy 161/63 OLG Frankfurt/Main LG Wiesbaden Verkündet am 19. Februar 1964 Hooppo, Ju«t izangestellte als Hrkundsbeamtor der Ge ochäftsstelle im K ä men d es V 0 1 k e s in dem Entschädtgungsrecht9etreit dor Frau Hildo Klägerin und Revisionsklägerin* - Prozeßbovollmächtigter: Rechtsanwalt MPl in g e g e n r;:K dae Land H 0 s son 9 v vertreten durch den Hessischen Minister des Ttinern in Wies-^ baden, Lulsenatraßo 13» Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozcßbovollmachtigtert Rochtsariwalt Dr. in hat der IV« Zivilsenat dos Bund0sgorichtshofs auf die mündliche Verhandlung voml4^Februar1964 unter Mitwirkung dos SenatapräsidentcnAscher und der Bundösrichter Raske, Johannocn, Wüstediborg^und ^ für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das ürtcil des 2. Zivilsenats des Oberlandosgörichts in Frankfurt/kaih vom 13. Juli 1962 aufgehoben und dio Sache zur andorr/eiton Verhandlung und Entschoidung$ auch Über dio außergerichtlichen Kosten der Revision» an das Berufungsgericht zurUckvorwioaen. Rio Entscheidung ergeht gebühren- und auslagonfroi. Von Rechts wogen Die an 1911 geborene jüdische Klägerin hat mit einem an 14» Juli 1953 boi der Entschödigungs-behördo eingogangonon Antrag oretmalig Ent schääigungsanaprücho angemoldot. Sie hat wogen Versäumung der Anmeldefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und hierzu vor-getragon, eie lebe seit etwa 15 Jahren in V^|^» einem ganz kleinen Gobirgsdorf der bolivianischen Anden in 4 ©'©O m Höhe. In diesem Ort existiere nicht einmal ein bolivianischer Anwalt odor Rechtsbeistand oder sonst jemand, der sie in ihrer EntschädigungsSache hätte beraten können* Da ihr im Jahre 1956 bekannt geworden sei» daß ein Gesetz zur Entschädigung für die Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung in der Bundesrepublik erlassen worden sei, habe sie den Entschluß gefaßt, in die Bundesrepublik zu reisen, um dort jemand mit der Wahrnehmung ihrer Interessen zu bo-trauen. Sie habe nicht geahnt, daß eine frist für die Anmeldung der Entschädigungeantr&ge bestanden habe, weil darüber in den Zeitungsmeldungen nichts gesagt gewesen sei* Aus goeundheitlichon und finanziellen Gründen sei es ihr erat im Sommor 1958 möglich geworden» die geplante Reise nach Deutschland ansutreten. Als sie hier im Juli 1958 eingetroffen sei, habe sio erfahren, daß die Anmeldefrist am 1. April 1958 abgelaufen sei. Mit ihrem Begehren auf Gewährung der Wiedereinsetzung in don vorigen Stand gegen dic Versäumung der Antragsfrist hat die Klägerin boi den Entochädi^ngaorganon keinen Et-r folg gehabt. Mit der vom erkennenden Senat zugelassonen Revision verfolgt sie dieses Begehron weiter. Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision* Ent soheidunaaaründe: Dio Revision ist begründet. Zunächst hat das Berufungsgerlhh^^^ an- genommen* daß dio Antragsfrist des § 189 Aha. 1 BEG auch von der Klägerin hätte gewahrt v/erdon müsaen» Es hat zutreffend den Hinweis der Klägerin auf den Beschluß des Großen Senats des Bundosaozialgerichts vom 9. Juni 1961 - GS 2/60 - (NJW 1961, 2277 Nr. 30) zurückgowiesen, in d«k ausgesprochen ist, die Versäumung der Anmeldefrist nach dem Bundesversorgungegosetz gelte nicht für Fälle, in denen die Voraussetzungen dos verspätet angemeldeton Anspruchs zweifelsfrei gegeben seien. Die Übertragung dieses Grundsatzes auf Ansprüche nach dom BEG ist nicht möglich. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats (Beschluß vom 3Öv Mai 1962 -IV ZB 106/62 RzW 1962, 424 Nr. 27) kännen die vom BundesSozialgericht aufgestellten Richtsätze für did ih $ 189 BEG Fristen nicht gelten. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht d£dier nicht, wenn der Antrag nach der im Gesetz dafür gesetzten Frist gestollt und dio Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist mit Recht vorsagt worden ist. 1U 1i Das Berufungsgericht hat dor Klägerin jedoch zu Unrecht dio Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 189 Abs. 3 BEG gegen dio Versäumung ■der; Ant ragsf riet-.Iftjrs^ 2s hat cusgeführt, dio Klägerin habe, nachdem sic im laufo dee Jahros 1956 von der Existenz doa BBO erfahren habo, bis zu ihrer Heise nach Deutschland nichts untemottmon, um sich Über Einzelheiten des Gcsotzos, ins-boaondoro über die von ihr bei einer Anetoldung von Ansprüchen zu untornehmenden Schritte, auunterriehton«, Sio habe sich vielmehr, weil sie nicht geahnt habe, daß eine Anmeldefrist bestanden habe, damit begnügt, don Entschluß zu fassen, demnächst ln die ^ndesrop«#lik zu reisen, um dort jemanden mit der Wahrnehmung ihrer Interessen zu betrauen. Dieses Verhalten der Klägerin sei, da sio nicht alsbald abgerolet sei, fahrlässigt denn sie habe in der Verfolgung ihrerjBntsohädigungsanaprüchodie im Verkehr erfordorlicho und ihr auch zu demutbare Sorgfaltopflioht außer Acht gelassen. Bo hätte zur Wahrung der Anmeldefrist genügt und näro'ihr auch zuzu demutsn gewesen, alsbald, nachdem sie von dor Existonz des 220 Kenntnis erhalten gehabt habe, eine kurze Anfrago an die zuständige Auslandsvertretung der Bundesrepublik in La 2a« zu richten, um sich über die von ihr zu ergreifenden Schritte und über sonstige für oio wissenswerte Einzelheiten unterrichten zu laseeno An dieser Anfrago märe die Klägerin durch ihron behauptobten schlechten Oeeundheitszuotand nicht gehindert gewesen« Sie habo verschiedene Attoato ihres Aratos Dr. Quillenao Roy der sie von 1956 bis Frühjahr 1958 behandelt habe, vorgelegt, in denen bescheinigt werde, daß sie krank gewesen sei,. In dom zuletzt Übarroichten AttostdlososArztes vom 28. März 1961 heiBo^sÄr,die Klägerin loido noben einer chronischen Endokarditis (HerzklappenontZündung) an einer fortschreitenden Art oriookloroao, dlo elc daran gehindert habo jogliche körperliche und geistige Arbeit olnsohlioßlich Hausarbeit, Lesen und Schreiben au verrichten. Abgesehen da-von aber, daß sich aus diesem Attest nicht ergebe, daß dor zu-, vor beschriebene schlechte Gesundheitszustand der Klägerin während der gesamten hier in frage kommenden Zeit von der des BBG bis zuto Ablauf der Anmeldefrist ange-dauert habe* erscheine dieses Attest auch aus verschiedenen Gründen nicht tiberzsügdhä» Gegen seine Richtigkeit und den behaupteten an< lauernden schlechten Gesundheitszustand der Klägerin spreche zunächst die latBache, daß die Klägerin selbst* bei der verspäteten Anmeldung ihrer Ansprüche indem ihrem Anmeldeformular beigefügten Begleitschreiben vom 13. Juli 1958 die Versäumung der Anmeldefrist nicht mit einer Erkrankung, sondern nur mit der Unkenntnis der gesetzlichen Bestimmungen,insbesondere der Anmeldefrist, ent schulet... digt habe» Auch-aus dem förmlichen Wiedereinsetzungsge--etich ihres damaligen Prozeßbevollmächtigton vom 24. Oktober 1959 gehe nicht hervor, daß die Klägerin durch eine schwere Krankheit an der Einhaltung der Anmeldefrist gehindert worden sei. Wäre die Klägerin tatsächlich durch eine schwere Krankheit gehindert gewesen, Erkundigungen über das BEG oinzuholen und die Anmeldefrist einzuhalten, so hätte sie dies sofort bei der Anmeldung ihrer Entschädigungsansprüche angegeben. Schließlich ergebe sich der jetzt bobeuu^ jwdtweTnßc Schlecht0 Gesundheit der Klägerin auch nicht aus den ersten Attesten ihres Hausarztes vom 20. Juni I960 und 20» August I960. Ir. diesen heiße es, daß sich die Leiden der Klägerin vor allem in den Jahren 1957 und 1958 bemerkbar gemacht hätten, so daß für einige Monate Bettruhe erforderlich gewesen sei * So sei der Sachverhalt auch in der Klageschrift geschildert worden. Bio Klägerin habe aber bereits im Laufe des Jahres 1956 von der Existenz des BEG Kenntnis erhalten. Sie habe ' 6 -T* in der Folgezeit nichts zu ihrer Orientierung über den Stand dor Gesetzgebung unternommen. Ihr Gesundheitszustand soi solbifrhach diesen Attesten damal® noch nicht so schlecht gewesen, daß sie nicht in der Lage gewesen wäre, pich durch eine kurze Anfrage Über die Gesetzgebung und die von ihr zu unternehmenden Schritte^ zu unterrichten * 2. hie hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben im Srgebnis Erfolg* Die Hevioion rügt j, das Berufungsgericht habe die besonderen Verhältnisse, unter denen die Klägerin seit langer Zeit in Viachn gelebt habe* und ihr^ Geschäfts-^ un^yfahrenhoit nicht berücksichtigt, insbesondere daß Viacha ein ganz kleines, 4000 m hoch in"d'th’bb^ljViani-schen Anden gelogenes Gobirgsdorf sei, wo kein Rechtsanwalt oder sonstiger Hechtsbeistand vorhanden gewesen sei, und daß auch ihr Bevollmächtigter kein Rechtsanwalt, sondern ein Bekannter gev/esen sei, dw Äi^gafUhl mit ihr gehabt habe. Die Revision Sendet sich mit diesen Ausführungen dagegen, daß das Berufungsgericht darin ein schuldhaftes Vorhalten der Klägerin erblickt hat, daß sie sich nicht alsbald, nachdem sie Kennte von d em Bestehen eines Entschä-digungsgesetzes orlangt hatte, an die deutsche Vertretung in La Baz gewandt ^Lhat ,*fc um sich uW|^ie''iz\U-; ergreifenden Schritte zu unterrichten* Darin kann ein Verschulden liegen* Nach ständiger Rechtsprechung dos erkennen den Senats (Urteil vom 11. April 1962 - IV ZR 279/61 -, US Nr. 9 zu f 189 BBG 1956 » Rz\7 1962, JSr* 40, mit weiteren Verweisungen) kann einem auf die Unkenntnis einer gesetzlichen Anmeldefrist gestutzten. Iffiede^ihestzungs^ antrag nur stattgegoben v/erden9 wenn diese Unkonntnis nicht auf einem Verschulden boruht. Die Frage, ob die Unkonntnis 7 verschuldet tat, muß nach den Umständen des einzelnen Polles entschieden werden. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Berechtigten in aller Regel rechtsunkundige Personen sind, die Sieh oft ln schwierigen Verhältnissen befinden und ihr Hecht nur schwer wahrnefetten können. Da- her dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt worden, uw die Wohltat der Wiedereinsnicht in vielen Pällon praktisch gegenstandslos zu machen. Andererseits 1st aber zu berücksichtigen, daß im Interesse der Verfolgten selbst und auch im Interesse dos Entschädigungspflichtigen die Entschädigung zu einem möglichst schnellen Abschluß gebracht worden muß. Von den Be- rechtigten muß daher erwartet Werden, sich über die Voraussetzungen und den Umfang der ihnen nach dem Gesetz zuetehenden Ansprüche vergewissern* Ein Verochul- den ist folglich dann anssunehmen* wenn Sich ein Beroch- tigter von der deutschen Wiedergutmachungsgesetzgebung und demitShöh vöh dem Vorhaiiäensein einer Ausochlußfrist hätte Kenntnis verschaffen '-iifäasijtä dies hätte zugemutot werden können. Das Berufungsgericht hat aber übersehen, daß es nicht allein darauf ankommt, ob der Klägerin ein Verschulden zur last fällt* wenn sie sich nichtalabald, nachdem sie von dem Bestehen eines Bnt-schädigtmgsgesstzos Kenntnis erlangt hatte, darum bemühte, über den Inhalt dos Gesetzes Erkundigungen bei der deutschen Auslandsvertretung in Da Paz einzu-ziehon. Wesentlich für die hier zu treffende Entscheidung ist auch* däß die Versäthming der frist den § *89 Abs. 1 BEG auf diesem Verschulden beruht^ Um dies anzunehmen, reichen aber die von dem Beruf ungsgori oht gotroffönenPeatStellungen aus. Wio eid1 8 - , aus dem angefochtenen Urteil ergibt» faßte die Klügorin, als sie von der Möglichkeit erfuhr» daß sie Entschädigungsansprüche Stollen könne, den Entschluß, so bald als möglich in dio Bundesrepublik zu reisen» um dort ihre Ansprüche geltend zu machen. Selbst «renn man mit dem Berufungsgericht annimmt, die Klägerin habe es schuldhaft unterlassen» in Da Baz weitere Erkundigungen oinzuziohen, ergibt sich daraus nicht, daß auf dieser Unterlassung auch die Versäumung der Erist beruht. Hätte die Klägerin die Erkundigung eingezogen» so würde sie erfahren haben, daß eine Anmeldungsfrist vom Gesetz vorgesehen war, daß diese Frist aber bis 1958 lief. Sie war vaber berechtigt, diese Briet für sich voll auszunutzen. Die Kenntnis von dem verpflich- tete sie nicht, ihre Ansprüche alsbald schriftlich an zu demeld on. Sie hätte auoh nqph Eiriholeh der Ankunft bei ihrem Vorhaben beharren können, ihre Ansprüche innerhalb der gesetzlichen Frist persönlich in der Bundesrepublik wahrzunehmon. Erst wenn sie erkennen mußte, daß sie v/ogon ihres Gesundheitszustandes oder aus anderen Gründen dazu nicht in der Lage war, hätte sie auf andere Weise für eine rechtzeitige Anmeldung Sorge tragen müssen. Unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt hat dao Berufungsgericht den Sachverhalt nicht ausreichend gewürdigt. Nach den Behauptungen der steno im Januar 1957 so krank gewordon, daß sio weder die boabaichtigte Reioo nach Deutschland antroten noch nach Deutschland schreiben konnte. Sio habe auch an ihrem Wohnort niemanden gehabt, der ihr bei der Wahrnehmung ihrer Rechte habe behilflich soin können. '•* 9 ~ ■. Das Berufungsgericht hat nun zwar angenommen, die Klägerin habe nicht dargetan, daß eie durch ihren schlechten Gesundheitszustand gehindert gewesen sei, in den Jahren 1957 und 1958 für die Wahrnehmung ihrer Kochte zu Borgen. Es sieht diesen Bachweis nicht ale durch die vorgelegten Zeugnisse dea sie damals behandelnden Arztes erbracht an. Hier rügt die Revisionj daß das Berufungsgericht die ihm nach § 176 Abs» 1 BBC obliegende Aufklärungspflicht vorletzt habe, weil es etwa bestehende Zweifel an der Dichtigkeit der vorgelegten Zeugnisse nicht dadurch behoben habe, daß es eine nochmalige Auskunft des Br. unter Hinweis auf etwaige Zweifel eingeholt habe bzw. diesen Arzt durch die Botschaft in Ba Pas oder das zuständige deutsche Konsulat habe vernehmen ■ lassen- oder ein Sachverständigengutachten eingeholt habe, Bioso Rüge ist begründet • Wenn das Berufungsgericht auf Grund der vorgelegten ärztlichen Atteste Uber den Krankheit sahst and d er Klägerin von d er behaupteteh Art und Bauer dieser Krankheit nicht oder nicht voll Überzeugt war, so durfte es, ohne die ihm naoh § 176 Abo» 1 aaO obliegende Aufklärungspflicht zu verletzen, diese Atteste nicht lediglich als nicht überzeugend, also nicht glaubhaft , bezeichnen, sondern mußte Art und Bauer der Krankheit der Klägerin durch wei fcere Befragung des behandelnden Arztes klären oder gegebenenfalls einen Öbergutaohter hinzuzuziehen. Insbeoosdere mußte es, wenn es die überreiohten Atteste wegen ihres teilweise nicht übereinstimmenden Inhalts nicht für ausreichend hielt, hierzu den behandelnden Arzt selbst . hören. Hach alledem kann dem Berufungsgericht nicht in seiner Ansicht gofolgt worden, die Klägerin habe die Anmeldefrist des § 189 Abs. 1 BBC schuldhaft versäumt und könne keine WiedoreinBotzung in ß«n vorigen Stand gemäß § 169 Abs, 3 BEG erhalten» III«, Aus diesen Gründen ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sacho zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die außergerichtlichen Kosten der Revisions an das Berufungsgerichtzurlicltsuverweiseh# Hierbei erhält die Klägerin auch Gelegenheit, anstelle ihres auf Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gerichteten Antrages einen sachgemäßen, nämlich den Entschädigungsanspruch selbst geltend machenden Antrag zu stellen (tirteil des Senats vom 17. Mai 1961IV ZR 279/60 zu § 189 BEG 1956 * BzW I96I, 412 Kr. 45).. ' Die Gebühren-und Auslagenfreiheit beruht auf § 225 Abs. 1 BEG. Ascher Baske Johannsen Wüstonberg Br. Loewenhoim