Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19* September 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Baske, Johannsen, WUstenberg, Wilden und Dr. Iioewenbeim beschlossen: Der Kläger hat gegen das Urteil des Oberlandesgerichte München vom 6. Allenfalls könnten sie dahin verstanden werden, die Revisionseinlegung solle hinfällig werden, wenn dem Kläger das Armenrecht versagt werde; aber auch eine unter einer solchen auflösenden Bedingung eingelegte Revision wäre unzulässig.
IV ZR 161/62 002 Beschluß des Rentners Johann P Klägers und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Alfred gegen die Hausfrau Therese Post Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter II• Instanz: Rech Dr. Werner hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19* September 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Baske, Johannsen, WUstenberg, Wilden und Dr. Iioewenbeim beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts MUnchen vom 6.April 1962 wird als unzulässig verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsmittels. Gr Unde: Der Kläger hat gegen das Urteil des Oberlandesgerichte München vom 6. April 1962 innerhalb der Re-visionsfrist Revision eingelegt, in der Revisionsschrift jedoch ausgeführt, die Revision gelte nur für den Fall als eingelegt, daß ihm für die Revisioneinstanz das Armenrecht bewilligt werde. Damit hat er die V/irksamkeit des von ihm eingelegten Rechtsmittels an eine aufschiebende Bedingung geknüpft* Ein unter einer derartigen Bedingung eingelegtes Rechtsmittel ist unzulässig, da es mit dem Aufbau eines geordneten Verfahrens und mit den Interessen des Prozeßgegners unvereinbar wäre, wenn die Wirksamkeit dieser eine neue Instanz eröffnenden Prozeßhandlung von dem ungewissen zukünftigen Eintritt einer Tatsache, wie es die erwartete Entscheidung Über ein Armenrechtsgesuch darstellt, abhängig wäre (BGHZ 4, 54). Die in ihrem Wortlaut eindeutigen Erklärungen in der Rechtsmittelschrift sind auch nicht in solche, die die Revisionseinlegung als unbedingt erscheinen lassen könnten, um-r.udeuten. Allenfalls könnten sie dahin verstanden werden, die Revisionseinlegung solle hinfällig werden, wenn dem Kläger das Armenrecht versagt werde; aber auch eine unter einer solchen auflösenden Bedingung eingelegte Revision wäre unzulässig. Das Rechtsmittel ist andererseits nicht dadurch, daß dem Kläger das Armenrecht für die Revisionsinstanz nicht bewilligt worden ist, von vornherein gegenstandslos. Es muß vielmehr nach § 554 a ZPO als unzulässig verworfen werden, mit der Folge, daß der Kläger nach § 97 Ate. 1 ZPO die Kosten zu tragen hat. Raske Johannsen Wüstenberg Wilden Dr. Loewenheim