Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung, ohne darüber eigene Feststellungen zu treffen, die Annahme zugrunde gelegt, daß der durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen aus seinem Beruf verdrängte Kläger in die vergleichbare Beamtengruppe des einfachen Dienstes einzustufen sei« Es hat festgestellt, daß der Kläger im Jahre 1940 ein Einkommen von 1«068,96 US-Dollar und seine Ehefrau in diesem Jahr ein Einkommen von 790 US-Dollar gehabt habe« Bei der Prüfung der Frage, ob der Kläger nachhaltig eine ausreichende Lebensgrundlage erreicht habe, hat das Berufungsgericht die Einkünfte der Ehefrau mitberücksichtigt und das Gesamteinkommen, das die Eheleute im Jahre 1940 erzielt haben, nach dem amtlichen Devisenkurs in die deutsche Währung umgerechnet« Diese Umrechnung sei, so heißt es in dem angefochtenen Urteil, für den Kläger günstiger als diejenige nach der Kaufkraft, wie diese sich aus der Veröffentlichung des . Statistischen Bundesamts ergebe« Danach habe das Gesamteinkommen des Klägers und seiner Ehefrau im Jahre 1940 Uber den Sätzen der Anlage 1 zur 3° DV-BEG gelegen« Das Berufungsgericht hat deshalb angenommen, daß der Ent-schädigungszeitfaum mit dem 31° Dezember 1940 sein Ende gefunden habe« Die Revision wendet mit Recht ein, daß bei der Feststellung, ob und wann der Verfolgte sich durch seine Erwerbstätigkeit wieder eine ausreichende Lebensgrundlage verschafft hat, das Einkommen des Ehegatten außer Be- Das hat der erkennende Senat in dem Urteil vom 28» Oktober I960 IV ZR 75/60 (RzW 1961, 121 Nr«, 18) dargelegt«, Es gilt auch dann, wenn der andere Ehegatte keine eigenen Entschädigungsansprüche wegen Schadens im beruflichen Fortkommen gestellt hat0 Wird aber nur das Einkommen, das der Kläger allein im Jahre 1940 erzielt hat, berücksichtigt, so ergibt sich bei einer Umrechnung nach dem damaligen Devisenkurs, daß der Kläger das Vergleichseinkommen nicht erreicht hat, und zwar auch dann nicht, wenn dem Vergleichseinkommen der Versorgungszuschlag nicht hinzugerechnet wird» Außer daß die Kaufkraftmittelwerte, die das Statistische Bundesamt für die Währung der Vereinigten Staaten veröffentlicht hat, einer Korrektur bedürfen, wie in dem bereits erwähnten Urteil vom 28c Oktober I960 ausgeführt ist, und daß die Umrechnung des Einkommens für die Jahre, in denen die richtigen Kaufkraftmittelwerte mindestens Es wird ferner zu klären sein, ob dem Kläger der Versorgungszuschlag des 5 92 Abs. 2 3*DV-BEG zuzuerkennen ist, unter Umständen mit dem Vorbehalt des Rechts, auf Rückforderung für den Fall, daß es zunächst ungewiß bleibt, ob die dem Kläger zustehende Sozialversicherungsrente im Ausland oder nach seiner etwaigen Übersiedlung in das Inland ausgezahlt werden wird (Urteil vom 19» Oktober I960 IV ZR 121/60,
IV J5 2,161/61. V erkundet am 24o November 1961 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2519 004 Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit des Kurt Street, - Prozeßbevollmächtigter: Klägers und Revisionsklägers , Rechtsanwalt Drin gegen das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Justizministerium Baden-Württemberg, Stuttgart-N, Kronprinzstr. 9, Beklagten und Revisionsbeklagten, hat der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 15» November 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Viüstenberg, Wilden und Dr. Loewenheim für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des EntschädigungsSenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe, ‘den Parteien an Verkündungs Statt zugestellt am 3» August 1960/30o Mai 1961, aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen« Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen» Von Rechts wegen 2 - Tatbestand: Der am geborene Kläger ist jüdi- scher Abstammung« Er war bei der Firma in ExPedient beschäftigt« Unter dem Bruck der gegen den jüdischen Bevölkerungsteil gerichteten nationalsozialistischen Verfolgung mußte er im August 1938 diese Stellung aufgeben« Er wanderte in die Vereinigten Staaten von Amerika aus« In New York war er wieder berufstätig» Auch seine Ehefrau ging dort einer Erwerbstätigkeit nach» . Der Kläger beansprucht EntSchädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen durch Verdrängung aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit« Die Entschädigungsbehörde hat ihm eine Kapitalentschädigung von 981 DM zuerkannt« Der Kläger verlangt eine höhere Entschädigung und hat deshalb Klage erhoben« Er hat beantragt, das beklagte Band zu verurteilen, an ihn weitere 811 DM zu zahlen« Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, und das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewie- * sen« Mit der Revision, die von dem erkennenden Senat zugelassen worden ist, verfolgt der Kläger seinen Klagantrag weiter« Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen« Ent scheidungsgründe: Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung, ohne darüber eigene Feststellungen zu treffen, die Annahme zugrunde gelegt, daß der durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen aus seinem Beruf verdrängte Kläger in die vergleichbare Beamtengruppe des einfachen Dienstes einzustufen sei« Es hat festgestellt, daß der Kläger im Jahre 1940 ein Einkommen von 1«068,96 US-Dollar und seine Ehefrau in diesem Jahr ein Einkommen von 790 US-Dollar gehabt habe« Bei der Prüfung der Frage, ob der Kläger nachhaltig eine ausreichende Lebensgrundlage erreicht habe, hat das Berufungsgericht die Einkünfte der Ehefrau mitberücksichtigt und das Gesamteinkommen, das die Eheleute im Jahre 1940 erzielt haben, nach dem amtlichen Devisenkurs in die deutsche Währung umgerechnet« Diese Umrechnung sei, so heißt es in dem angefochtenen Urteil, für den Kläger günstiger als diejenige nach der Kaufkraft, wie diese sich aus der Veröffentlichung des . Statistischen Bundesamts ergebe« Danach habe das Gesamteinkommen des Klägers und seiner Ehefrau im Jahre 1940 Uber den Sätzen der Anlage 1 zur 3° DV-BEG gelegen« Das Berufungsgericht hat deshalb angenommen, daß der Ent-schädigungszeitfaum mit dem 31° Dezember 1940 sein Ende gefunden habe« Die Revision wendet mit Recht ein, daß bei der Feststellung, ob und wann der Verfolgte sich durch seine Erwerbstätigkeit wieder eine ausreichende Lebensgrundlage verschafft hat, das Einkommen des Ehegatten außer Be- tracht bleiben muß. Das hat der erkennende Senat in dem Urteil vom 28» Oktober I960 IV ZR 75/60 (RzW 1961, 121 Nr«, 18) dargelegt«, Es gilt auch dann, wenn der andere Ehegatte keine eigenen Entschädigungsansprüche wegen Schadens im beruflichen Fortkommen gestellt hat0 Wird aber nur das Einkommen, das der Kläger allein im Jahre 1940 erzielt hat, berücksichtigt, so ergibt sich bei einer Umrechnung nach dem damaligen Devisenkurs, daß der Kläger das Vergleichseinkommen nicht erreicht hat, und zwar auch dann nicht, wenn dem Vergleichseinkommen der Versorgungszuschlag nicht hinzugerechnet wird» Das Urteil des Berufungsgerichts kann schon aus diesem Grunde nicht bestehen bleiben« Außerdem fehlt es an den notwendigen Feststellungen über die weitere Entwicklung der Einkommensverhältnisse des Klägers, so daß nicht zu erkennen ist, ob die von ihm etwa erreichte Lebensgrundlage nachhaltig war,* iAuchvfto4^/^ieu.i(!in<r ■/ stufung des Klägers in die Beamtengruppe des einfachen Dienstes in eigenen Feststellungen des Berufungsgerichts, die unerläßlich sind, keine Grundlage, Der Rechtsstreit ist auch im übrigen noch nicht zur Entscheidung reif» Außer daß die Kaufkraftmittelwerte, die das Statistische Bundesamt für die Währung der Vereinigten Staaten veröffentlicht hat, einer Korrektur bedürfen, wie in dem bereits erwähnten Urteil vom 28c Oktober I960 ausgeführt ist, und daß die Umrechnung des Einkommens für die Jahre, in denen die richtigen Kaufkraftmittelwerte mindestens 10 io unter dem amtlichen Devisenkurs liegen, nach diesen Werten, für die anderen Jahre nach dem amtlichen Devisenkurs vorzunehmen ist (Urteil vom 15«. Februar 1961 IV ZR 231/60, RzW 1961, 319 Nr. 28), kann es darauf ankommen, ob die Alters- und Hinterbliebenenversorgung des Klägers hinreichend sichergestellt ist (§ 12 Abs. 2, § 29 3oDV~BECr)o Dabei kann es erheblich sein, ob und in welcher Höhe der Kläger in das Ausland zu leistende Zahlungen aus der deutschen Rentenversicherung wird verlangen können, sowie welche Ansprüche er aus der Social Security haben wird (Urteil des Senats vom 21. Juni 1961 IV ZR 29/61, zur Veröffentlichung bestimmt). Es wird ferner zu klären sein, ob dem Kläger der Versorgungszuschlag des 5 92 Abs. 2 3*DV-BEG zuzuerkennen ist, unter Umständen mit dem Vorbehalt des Rechts, auf Rückforderung für den Fall, daß es zunächst ungewiß bleibt, ob die dem Kläger zustehende Sozialversicherungsrente im Ausland oder nach seiner etwaigen Übersiedlung in das Inland ausgezahlt werden wird (Urteil vom 19» Oktober I960 IV ZR 121/60, RzW 1961, 125 Nr. 21). Das angefochtene Urteil muß deshalb aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen wex'den. ~ 6 - Für den erkennenden Senat, besteht derzeit keine Veranlassung, zu der im Verfahren vor der Entschädigungsbehörde und dem Landgericht aufgeworfenen Frage Stellung zu nehmen, ob der Entschädigungszeitraum dadurch unterbrochen worden sein oder sein Ende gefunden haben könnte daß der Kläger, wenn er nicht verfolgt worden wäre, zu dem Wehrdienst einberufen worden wäre.» Ascher Raske Wüstenberg Wilden Er« Loewenheim