einem Betrieb mitgearbeitet hat, als dessen Inhaber nur der Ehemann nach außen hin aufgetreten ist, ist nicht diese Tatsache allein maßgebend; es kommt vielmehr darauf an Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens, Sie stammt aus einer Metzgerei; 19o8 heiratete sie den Metzger Max Lpp. Er betrieb in eine Metzgerei, in der auch die Klägerin tätig war. Nach dem Tode ihres Mannes im Jahre 1918 führte sie das Geschäft noch mehrere Jahre fort und heiratete dann im Jahre 1921 den Metzger Max 0#. Das zur Einkommensteuer veranlagte gewerbliche Einkommen aus diesem Betrieb belief sich in den Jahren 1926 bis 1929 auf 6 - 7.000 EM jährlich; 1931 betrug es rund 3.100 RM, von 1934 bis 1938 erreichte es im Durchschnitt nur noch rund I.000 EM jährlich. Als Alleinerbin ihres Mannes bewilligte die Ent-schädigungsbehörde der Klägerin zu dem Ausgleich des Schadens, den ihr verstorbener Ehemann durch die Verdrängung aus Dieser Mangel hat hier aber nicht zur Folge, daß die Urteile der beiden Vorinstanzen nicht zu dem rechtlichen Da sein gelangt sind und.deshalb das Revisionsgericht nicht zu einer sachlichen Entscheidung befugt ist. Das Verfahren genügt nämlich den Vorschriften über einen anderen Zustellungsweg Auch bei der Zustellung von Amts wegen tritt nach § 212 a ZPO anstelle der sonst vorgeschriebenen Zustellungsurkunde ein schriftliches Empfangsbekenntnis des Rechtsanwalts, sofern es eine ausreichende Bestimmung des zuzustellenden Schriftstückes, den Tag der Übergabe und die Unterschrift des Rechtsanwalts enthält 2 ZPO), Da Rechtsanwalt beim Amts und Landgericht Düsseldorf als Rechtsanwalt zugelassen ist und nach § 224 Abs. 2 BEG die Klägerin im Verfahren vor Das Berufungsgericht hat mit Recht erwogen, daß die nur Klägerin für einen Schaden im beruflichen Fortkommen dann Entschädigung verlangen kann, wenn sie durch natio nalsozialistische Gewaltmaßnahmen in der wirtschaftlichen Nutzung ihrer Arbeitskraft geschädigt worden ist. Daß § 64 BEG so zu verstehen ist, ergibt sich >aus den §§ 66, 87, 113 Abs. 2 BEG und § 2 der 3* DV-BEG. Eine solche Erwerbstätigkeit ist nicht gegeben, wie das Beru fungsgericht mit zutreffenden Erwägungen ausgeführt hat, sofern die Klägerin im Handwerksbetrieb ihres Ehemannes in einer Weise mitgearbeitet hat, die nach den lebensver-hältnissen der Ehegatten als üblich anzusehen ist (§ 1356 Auf die Frage, ob sich die Mitarbeit der Klägerin in diesem Rahmen hielt, ist aber nur dann einzugehen, wenn feststeht, daß die Mitarbeit dem Betriebe des anderen Ehegatten gewidmet war, Bas Berufungsgericht hat diese Frage auch erörtert und angenommen, daß der Dafür spricht nach den Gründen des angefochtenen Urteils, daß der verstorbene Ehemann der Klägerin die Meisterprüfung als Metzger abgelegt hatte und in die Handwerksrolle eingetragen worden war, sowie daß er vom Finanzamt als Steuerschuldner für die Metzgerei angesehen worden war. Mit dieser Begründung übersieht aber das Berufungs gericht, daß es nicht ausschlaggebend ist, wer nach außen hin als Unternehmer aufgetreten,_ist, es vielmehr darauf ankommt, wer im Verhältnis der Ehegatten zueinander In- haber des Betriebes Für die Entscheidung dieser Frage sind zwar, wie sich mit Kücksicht auf die Länge der 'ver von selbst versteht, auch die äußeren Verhältnisse im Zusammenhang mit den Erfahrungstatsachen des Gebens zu verwerten; sie können aber bei der Abwägung aller Umstände nur richtig gewürdigt werden, wenn sich das Gericht dabei über alle in Frage kommenden rechtlichen GestaltungsmÖg- So kann es sein, daß die Klägerin auch nach ihrer Eheschließung im Jahre 1921 im Verhältnis zu ihrem Eheraanne Dafür könnte sprechen, Unternehmerin blieb daß die Klägerin nach dem Tode ihres ersten Ehemannes das Für eine solche Selbständigkeit kommt es nicht darauf an, wer nach außen, etwa mit Rücksicht auf die Kundschaft, als Leiter des Betriebes auftrat. Für die Aufklärung des Sachverhalts nach dieser Richtung könnte auch bedeutsam sein, ob und mit welchen Hilfskräften die Klägerin in den Jahren vor ihrer zweiten Eheschließung das Geschäft ge- Mit einer solchen Stellung der Klägerin zu ihrem Ehemann verträgt^es sich, daß der Ehemann in die Handwerksrolle eingetragen wurde. Erst recht unerheblich ist in diesem Zusammenhang, daß der Ehemann der Klägerin vom Finanzamt als Steuerschuldner geführt wurde-'. Bei dieser Rechtslage kann aus der Tatsache, daß der Ehemann der Klägerin in den Kar- War die Klägerin Inhaberin des Betriebes, so steht ihr eine Entschädigung wegen der Verdrängung aus ihrer Haben sich die Ehegatten zusammengetan, um einen Handwerksbetrieb mit Ladengeschäft gemeinsam zu führen, so liegt die Annahme eines zwischen den Ehegatten bestehenden Gesellschaftsverhältnisses nahe, Bas hat der Bundesgerichtshof schon mehrfach ausgesprochen: BGHZ 8, Nach diesen Entscheidungen kommt es darauf an, ob sich die Eheleute durch ein solches Rechtsverhältnis, dessen sie sich nicht bewußt zu sein brauchten, in den Dienst einer gemeinsamen, über die Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden Aufgabe gestellt haben, derart, daß beiden Ehegatten ein Anrecht auf die Erträge aus der gemeinsamen Tätigkeit zustehen sollte. Daß hier die Klägerin einen ihr gehörigen Betrieb zur Verfügung gestellt und damit erst die wirtschaftliche Grundlage für die beiderseitige Nutzung der Arbeitskraft geschaffen hatte, legte eine Prüfung des Sachverhalts nach der genannten Richtung besonders nahe. Eine derartige rechtliche Beurteilung hat zur Folge, daß beiden Ehegatt also auch der Klägerin, ein Anspruch auf Entschädigung wegen des Ausschlusses aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit zusteht. v/erden, wenn die Ertragslage des Geschäfts und die Lebensverhältnisse der Eheleute auf eine Lebenshaltung Hinweisen, die die Ehefrau des Geschäftsinhabers mit dem Gehalt einer Angestellten auch dann nicht erreichen könnte, wenn sie nur für sich allein zu sorgen hätte. den drei Jahren vor der Verfolgung die Beteiligung der Ehefrau am Gewinn in Höhe des Tarifgehaltes einer vergleich baren Angestellten nicht zulassen. Hach diesen Gesichtspunkten wird das Berufungsgericht die KapitalentSchädigung der Klägerin errechnen müssen, wenn zu Ergebnis gekommen ist, daß sie am Gewinn Betriebes beteiligt und dahe Das Berufungsgericht wird nicht daran Vorbeigehen dürfen, daß die Beteiligung der Klägerin an dem Gewinn des Betriebes wahrscheinlich eine andere Berechnung der ihrem Ehemann zuerkannten Kapitalentschädigung zur Folge gehabt hätte, wenn die Entschädigungsbehörde von vornherein die Erträge aufgeteilt hätte. Auch nach der Rechtskraft des zunächst ergangenen Bescheides muß das Berufungsgericht bei der Entscheidung über den Entschädigungsanspruch der Klägerin die früher ihrem Ehemann bewilligte Kapitalent- gungen zugleich errechnet worden wären, so muß die Differenz zwischen der früher festgesetzten und der jetzt ermittelten Kapitalentschädigung von den EntSchädigungsleistungen an die Klägerin, also den Rentenzahlungen, abgesetzt werden Möglich ist auch* wie das Berufungsgerieht angenommen hat, daß der Ehemann der Klägerin auf Grund seines Verwaltungsrechts (§§ 1363, 1374 BGB a.F.) das Geschäft betrieben hat und es daher im Verhältnis zu seiner Frau als sein Unternehmen anzusehen war. In diesem Falle hängt die Entschei dung des Rechtsstreits davon ab, ob sich die Mitarbeit der Ehefrau im Geschäft ihres Mannes in einem Rahmen hielt Tag über beim Verkauf im Laden mithelfen« Zu Unrecht meint die Revision, daß unter derartigen Verhältnissen nur Hilfsdienste der Ehefrau als üblich anzusehen seien Da von kann schon für die Zeit nach dem 1 Rede mehr sein, zu demal die allgemeine Zunahme der Frauenarbeit während dieses -Krieges auch auf die Vorstellungen darüber, was im Rahmen der Ehe zur Mitarbeit der Frau im Geschäft ihres Mannes gehört, von erheblichem Einfluß war Die Revision meint allerdings, eine soweitgehende unentgeltliche Mitarbeit der Ehefrau im Betriebe des Mannes lasse sich nicht mit den rechtlichen Gesichtspunkten vereinbaren, die nach § 85o h (früher § 85o d) ZPO für die Pfändung des Arbeitseinkommens gelten. darauf an, ob die unentgeltliche Mitarbeit des einen Ehegatten im Betriebe des andern nach § 1556 Abs. 2 BGB a.F. gefordert werden kann. gerichte zu den genannten Gesetzesbestimmungen wird hervorgehoben, daß eine angemessene Vergütung nur dann als geschul-det anzunehmen ist, wenn die geleistete Arbeit nach Art und Umfang Üblicherweise entlohnt wird. ein eigener Anspruch auf Entschädigung wegen der Verdrängung aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit zusteht öder nicht.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein * * BEG 66 . v Bei der Frage, ob. eine Ehefrau Anspruch auf Entschädigung * wegen Schadens im beruflichen Fortkommen hat, wenn sie in ► i ♦ einem Betrieb mitgearbeitet hat, als dessen Inhaber nur der Ehemann nach außen hin aufgetreten ist, ist nicht diese Tatsache allein maßgebend; es kommt vielmehr darauf an 5 wer im Verhältnis der Ehegatten zueinander Inhaber , * des Betriebes war. Erst wenn die Frage unter Berücksichtigung 4 * * aller Umstände dahin zu beantworten ist, daß es sich um « i einen Betrieb des Ehemannes handelt, können Ansprüche der V Ehefrau wegen Schadens im beruflichen Fortkommen deshalb ♦ entfallen, weil sich die Tätigkeit der Ehefrau im Nahmen des üblichen gehalten hat 1356 Abs. 2 BGB aF) BGH, Urt. v. 14. Dezember i960 - IV ZN I6I/60 - OLG Frankfurt/M LG Wiesbaden IV ZR I6I/60 Verkündet am 14. Dezember i960 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit der Frau Ida N. Y., USA, rd Street, - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Dr. in das Land Hessen, ♦ ♦ * vertreten durch den Hessischen Minister des Innern in Wiesbaden, Luisenstraße 13, Beklagten und Revisionsbeklagten, hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd- * liehe Verhandlung vom 7. Dezember i960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Dr. v. Werner, Maaß, Wilden und Dr. Loewenhei für Recht erkannt: * Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main den Parteien an Verkündungs Statt zugestellt am 15./16. Oktober 1959, aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens, > an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Entscheidung ergeht frei von Gerichtsgebühren und « Auslagen. Von Rechts wegen t 1 Tatbestand: Die im Jahre 1884 geborene Klägerin ist Jüdin. Sie stammt aus einer Metzgerei; 19o8 heiratete sie den Metzger Max Lpp. Er betrieb in eine Metzgerei, in der auch die Klägerin tätig war. Nach dem Tode ihres Mannes im Jahre 1918 führte sie das Geschäft noch mehrere Jahre fort und heiratete dann im Jahre 1921 den Metzger Max 0#. Dieser legte im Jahre 1924 die Meisterprüfung ab und wurde am 1. April 193o in die Handwerksrolle eingetragen . * Das zur Einkommensteuer veranlagte gewerbliche Einkommen aus diesem Betrieb belief sich in den Jahren 1926 bis 1929 auf 6 - 7.000 EM jährlich; 1931 betrug es rund 3.100 RM, von 1934 bis 1938 erreichte es im Durchschnitt nur noch rund I.000 EM jährlich. ♦ 1938 mußte das Geschäft aufgegeben werden, zwei Jahre ■ später wanderten die Eheleute CPP nach den Vereinigten Staaten aus. Dort ist der Ehemann der Klägerin 1954 gestorben. Als Alleinerbin ihres Mannes bewilligte die Ent-schädigungsbehörde der Klägerin zu dem Ausgleich des Schadens, den ihr verstorbener Ehemann durch die Verdrängung aus » seiner selbständigen Tätigkeit als Metzgermeister erlitten * hatte, eine Kapitalentschädigung. Für die Berechnung dieser Entschädigung wurde der verstorbene Ehemann einem Beamten • • des mittleren Dienstes gleichgestellt. Anstelle der Kapitalentschädigung bezieht die Klägerin jetzt die Witwenrente. ■ Daneben fordert die Klägerin Entschädigung wegen eigenen Schadens im beruflichen Fortkommen. 2ur Begründung dieses Anspruchs macht sie geltend, daß sie aus ihrer Stellung als Verkäuferin und Kassiererin in der Metzgerei ihres Mannes verdrängt worden sei. 3 Die Entschädigungsbehörde und die Entschädigungsge- * richte haben diesen Anspruch abgelehnt* Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter* Das beklagte Land bittet, die Revision zurückzuweisen« ♦ Die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für eine Nachprüfung der in dem angefochtenen Urteil aufgeworfenen sachlich-rechtlichen Frage liegen vor« 1 Sowohl das Landgericht wie das Oberlandesgericht haben im schriftlichen Verfahren nach 128 Abs. 2 ZPO 9 2o9 Abs* 1 BEG entschieden. Bei diesem Verfahren tritt an die Stelle der Verkündung der Urteile die Zustellung der Urteilsformel an beide Parteien 31 Abs 2 ZPO) Erst mit der letzten Zustellung gelangt die Entscheidung zu dem rechtlichen Dasein (RGZ 123, 333» 336: BGHZ 8, 3o3, 3o5} BGH NJW 6o, 1763 Nr. 9; NJW RzW i960, 271 Nr 28) Die Zu Stellung der Urteile beider Tatsachengerichte hatte von Amts wegen zu erfolgen » durch den beim Landgericht 2o9 Abs BEG). Da die Klägerin zugelassenen Rechts anwalt hatte sie nach vertreten war und selbst im Auslande wohnte, 174 Abs. 2 ZPO einen Zustellungsvollmäch- tigten zu bestellen. Da das nicht geschehen war, wollten die Geschäftsstelle der 1• Entschädigungskammer des Landge * richts Wiesbaden sowie die Geschäftsstelle des 2. Zivil * Senats des Oberlandesgerichts Frankfurt nach §§ 2o8, 175 ZPO die Zustellungen durch Aufgabe zur Post bewirken ■ In beiden Fällen wurde auch die Urteilsformel des zuvor * 9 % » • 4 ergangenen Urteils durch Einschreiben gegen Rückschein an Rechtsanwalt m Y « übersandt. In diesem Fällen tritt an die Stelle der Zustellungsurkunde der nach 213 ZPO vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle aufzu nehmende Aktenvermerk (BGHZ 8, 314, 316), Ein solcher Ver merk über die Zustellung des landgerichtlichen Urteils ist in den Akten nicht enthalten; bei der Zustellung der Formel des Berufungsurteils entspricht der Inhalt des Aktenvermerks nicht der Vorschrift des 213 ZPO 2 Dieser Mangel hat hier aber nicht zur Folge, daß die Urteile der beiden Vorinstanzen nicht zu dem rechtlichen Da sein gelangt sind und.deshalb das Revisionsgericht nicht zu einer sachlichen Entscheidung befugt ist. Das Verfahren genügt nämlich den Vorschriften über einen anderen Zustellungsweg Auch bei der Zustellung von Amts wegen tritt nach § 212 a ZPO anstelle der sonst vorgeschriebenen Zustellungsurkunde ein schriftliches Empfangsbekenntnis des Rechtsanwalts, sofern es eine ausreichende Bestimmung des zuzustellenden Schriftstückes, den Tag der Übergabe und die Unterschrift des Rechtsanwalts enthält 198 Abs 2 ZPO), Da Rechtsanwalt beim Amts und Landgericht Düsseldorf als Rechtsanwalt zugelassen ist und nach § 224 Abs. 2 BEG die Klägerin im Verfahren vor * dem Landgericht Wiesbaden und dem Oberlandesgericht Frank furt vertreten konnte, genügte sein Empfangsbekenntnis zu dem Nachweis der Zustellung, Ein solches Smpfangsbekennt- nis ist in den von Rechtsanwalt datierten und eigenhändig Unterzeichneten "Rückscheinen" zu sehen 9 die auch durch entsprechende Vermerke jedesmal die zuzu stellende Urteilsformel mit dem Aktenzeichen bzw den Parteien bezeichnen. Das hier gewählte Zustellungsverfahren entspricht zwar nicht den Bestimmungen der §§ 175 21 ZPO genügt aber den Anforderungen, die das Gesetz für * l I 5 die Zustellungen von Amts wegen an Anwälte in den §§ 212 a, 198 ZPO aufstellto Darauf, welche Zustellungs- * art die Geschäftsstelle benutzen wollte, kommt es nicht * an. Die Formel des landgerichtlichen Urteils ist daher sowohl dem beklagten Lande wie dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin zugestellt worden, und zwar dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 5« Dezember 1958, die Formel des Berufungsurteils ist Rechtsanwalt Meyerhoff am 7* Oktober 1959 zugestellt worden. Die sachlich-rechtliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils ergibt, daß es an entscheidungserheblichen Rechtsfehlern leidet, die zur Aufhebung des Urteils nötigen. 1 Das Berufungsgericht hat mit Recht erwogen, daß die nur Klägerin für einen Schaden im beruflichen Fortkommen dann Entschädigung verlangen kann, wenn sie durch natio nalsozialistische Gewaltmaßnahmen in der wirtschaftlichen Nutzung ihrer Arbeitskraft geschädigt worden ist. Die Klä gerin muß ihre Arbeitskraft zu Erwerbszwecken genutzt haben. Daß § 64 BEG so zu verstehen ist, ergibt sich >aus den §§ 66, 87, 113 Abs. 2 BEG und § 2 der 3* DV-BEG. Eine solche Erwerbstätigkeit ist nicht gegeben, wie das Beru fungsgericht mit zutreffenden Erwägungen ausgeführt hat, sofern die Klägerin im Handwerksbetrieb ihres Ehemannes in einer Weise mitgearbeitet hat, die nach den lebensver-hältnissen der Ehegatten als üblich anzusehen ist (§ 1356 Abs 2 aF BGB). Das hat der Senat in dem zur Veröffent lichung bestimmten Urteil vo 5 Oktober 196o - IV ZR 52/6o näher ausgeführt. Auf die Frage, ob sich die Mitarbeit der Klägerin in diesem Rahmen hielt, ist aber nur dann einzugehen, wenn feststeht, daß die Mitarbeit dem Betriebe 6 » des anderen Ehegatten gewidmet war, Bas Berufungsgericht hat diese Frage auch erörtert und angenommen, daß der 4 Ehemann der Klägerin Inhaber des Betriebes war. Dafür spricht nach den Gründen des angefochtenen Urteils, daß der verstorbene Ehemann der Klägerin die Meisterprüfung als Metzger abgelegt hatte und in die Handwerksrolle eingetragen worden war, sowie daß er vom Finanzamt als Steuerschuldner für die Metzgerei angesehen worden war. 2. Mit dieser Begründung übersieht aber das Berufungs gericht, daß es nicht ausschlaggebend ist, wer nach außen hin als Unternehmer aufgetreten,_ist, es vielmehr darauf ankommt, wer im Verhältnis der Ehegatten zueinander In- haber des Betriebes Für die Entscheidung dieser Frage sind zwar, wie sich mit Kücksicht auf die Länge der 'ver m * flossenen Zeit und die Schwierigkeiten weiterer Aufklärung von selbst versteht, auch die äußeren Verhältnisse im Zusammenhang mit den Erfahrungstatsachen des Gebens zu verwerten; sie können aber bei der Abwägung aller Umstände nur richtig gewürdigt werden, wenn sich das Gericht dabei über alle in Frage kommenden rechtlichen GestaltungsmÖg- * lichkeiten im klaren ist (vgl. EzW i960, 122 Nr. 23). Das angefochtene Urteil läßt nicht erkennen, daß dies der Fall war. So kann es sein, daß die Klägerin auch nach ihrer Eheschließung im Jahre 1921 im Verhältnis zu ihrem Eheraanne 1367 aF BGB). Dafür könnte sprechen, Unternehmerin blieb daß die Klägerin nach dem Tode ihres ersten Ehemannes das ■ Geschäft mehrere Jahre allein fortführte. In diesem Falle * unterlag das Geschäftsvermögen nicht dem Verwaltungsrecht ihres Mannes. Für eine solche Selbständigkeit kommt es nicht darauf an, wer nach außen, etwa mit Rücksicht auf die Kundschaft, als Leiter des Betriebes auftrat. Entschei dend ist vielmehr, ob die Klägerin bei der Führung des . ♦ ♦ 7 Geschäfts ihrem Ehemann gegenüber selbständig war. Dafür könnte sprechen, daß die Klägerin auch nach ihrer Ehe- * Schließung beispielsweise allein bestimmte, in welchem Umfang fremde Lieferanten herangezogen wurden, wie über die Erträge verfügt und ob und wann Ersatzbeschaffungen und Neuanlagen vorgenommen wurden. Für die Aufklärung des Sachverhalts nach dieser Richtung könnte auch bedeutsam sein, ob und mit welchen Hilfskräften die Klägerin in den Jahren vor ihrer zweiten Eheschließung das Geschäft ge- ♦ führt hat. Mit einer solchen Stellung der Klägerin zu ihrem Ehemann verträgt^es sich, daß der Ehemann in die Handwerksrolle eingetragen wurde. Durch das Gesetz zur * Änderung der Gewerbeordnung vom 11. Februar 1929 (RGBl I, S. 21) wurde § 1o4 o in die Gewerbeordnung eingefügt. Danach hatte die Handwerkskammer ein Verzeichnis (Handwerksrolle) zu führen, in das die im Bezirk selbständig geführten Handwerksbetriebe einzutragen waren. Wurde der Ehemann der Klägerin als Metzgermeister in die Handwerks- rolle eingetragen, so war dies für das Handwerks- und Gewerberecht bedeutsam, etwa für die Befugnis zur Aus bildung von Lehrlingen, besagt aber wenig für die aus ■ schlaggebende Abgrenzung der Gütermassen zwischen den Ehegatten. Erst recht unerheblich ist in diesem Zusammenhang, daß der Ehemann der Klägerin vom Finanzamt als Steuerschuldner geführt wurde-'. Damals wurden nach 22 später nach 26 EStG die nicht getrennt lebenden Ehegatten zusammen veranlagt; sie bildeten eine Einkommensgemeinschaft. Die * Steuererklärung des Mannes mußte die Einkünfte der Frau mitumfassen Bei dieser Zusammenveranlagung war der Ehemann Steuerschuldner im Sinne des 97 Abs. 1 RAbgO, die Ehefrau haftete als Gesamtschuldnerin. Bei dieser Rechtslage kann aus der Tatsache, daß der Ehemann der Klägerin in den Kar- teien und Sollisten des Einanzamtes als Steuerschuldner ■ # geführt wurde, für die Abgrenzung der Gütermaasen nichts hergeleitet werden. War die Klägerin Inhaberin des Betriebes, so steht ihr eine Entschädigung wegen der Verdrängung aus ihrer ■ selbständigen Erwerbstätigkeit zu. Da sie Alleinerbin ihres Mannes ist, muß sie sich auf ihre Entschädigung in diesem Balle unter Umständen einen Teil der Entschä- digung anrechnen lassen, der ihrem Ehemanne wegen seines . Berufs Schadens zuerkannt worden ist. Wie dabei zu verfahren ist, wird unter 2b im einzelnen ausgeführt werden. Haben sich die Ehegatten zusammengetan, um einen Handwerksbetrieb mit Ladengeschäft gemeinsam zu führen, so liegt die Annahme eines zwischen den Ehegatten bestehenden Gesellschaftsverhältnisses nahe, Bas hat der Bundesgerichtshof schon mehrfach ausgesprochen: BGHZ 8, 249; BGH LM BGB 7o5 Ur. 5 und die gleichfalls einen * Metzgereibetrieb betreffende Entscheidung des Senats BGHZ 31 197 Nach diesen Entscheidungen kommt es darauf an, ob sich die Eheleute durch ein solches Rechtsverhältnis, dessen sie sich nicht bewußt zu sein brauchten, in den Dienst einer gemeinsamen, über die Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden Aufgabe gestellt haben, derart, daß beiden Ehegatten ein Anrecht auf die Erträge aus der gemeinsamen Tätigkeit zustehen sollte. Daß hier die Klägerin einen ihr gehörigen Betrieb zur Verfügung gestellt und damit erst die wirtschaftliche ■ Grundlage für die beiderseitige Nutzung der Arbeitskraft geschaffen hatte, legte eine Prüfung des Sachverhalts nach der genannten Richtung besonders nahe. Dies hat der Senat in der BGHZ 31, 197, 2o1 abgedruckten Entscheidung besonders hervorgehoben. . 9 Eine derartige rechtliche Beurteilung hat zur Folge, daß beiden Ehegatt also auch der Klägerin, ein Anspruch auf Entschädigung wegen des Ausschlusses aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit zusteht. Aus naheliegenden ♦ Gründen wird es in derartigen Fällen meist schwierig sein, Umstände festzustellen, die einigermaßen greifbare * Anhaltspunkte für den Umfang der Beteiligung der Gesell-schafter an dem gemeinsam erarbeiteten Gewinn abgeben. Deshalb hat der Senat in dem bereits erwähnten Urteil vom o Oktober i960 darauf hingewiesen, daß in derartigen Fällen die Höhe der Gewinnbeteiligung der mitarbeitenden 4 Ehefrau geschätzt werden muß 187 ZPO) und hierbei der Lohnund Gehaltsaufwand für eine entsprechende fremde Arbeitskraft einen geeigneten Ausgangspunkt abgeben kann. Die o ntsprechenden Beträge müssen allerdings vielfach nach oben oder unten berichtigt werden. Sie müssen erhöht » v/erden, wenn die Ertragslage des Geschäfts und die Lebensverhältnisse der Eheleute auf eine Lebenshaltung Hinweisen, die die Ehefrau des Geschäftsinhabers mit dem Gehalt einer Angestellten auch dann nicht erreichen könnte, wenn sie nur für sich allein zu sorgen hätte. Dagegen ist ein Ab o chlag erforderlich, wenn die Ergebnisse des Geschäfts in ■ den drei Jahren vor der Verfolgung die Beteiligung der Ehefrau am Gewinn in Höhe des Tarifgehaltes einer vergleich baren Angestellten nicht zulassen. Dies ist bei kleineren Betrieben des Handels und Handwerks nicht selten. Eine ■ solche Korrektur wird der besonderen Stellung der mitar- beitenden Ehefrau gerecht, entspricht auch den Vorschrif ten der 12 und 14 der BEG die die Berechnung der Kapitalentschädigung dem Lebenszuschnitt der Verfolgten anpassen wollen. Hach diesen Gesichtspunkten wird das Berufungsgericht die KapitalentSchädigung der Klägerin errechnen müssen, wenn zu Ergebnis gekommen ist, daß sie am Gewinn Betriebes beteiligt und dahe m Nutzung ihrer Arbeitskraft geschädigt wurde 10 w Das Berufungsgericht wird nicht daran Vorbeigehen dürfen, daß die Beteiligung der Klägerin an dem Gewinn * des Betriebes wahrscheinlich eine andere Berechnung der ihrem Ehemann zuerkannten Kapitalentschädigung zur Folge gehabt hätte, wenn die Entschädigungsbehörde von vornherein die Erträge aufgeteilt hätte. Auch nach der Rechtskraft des zunächst ergangenen Bescheides muß das Berufungsgericht bei der Entscheidung über den Entschädigungsanspruch der Klägerin die früher ihrem Ehemann bewilligte Kapitalent- * m Schädigung berücksichtigen, indem es für beide Ehegatten die Kapitalentschädigung neu berechnet. Dies hat so zu geschehen, daß die Summe der Kapitalentschädigungsbeträge n dem entspricht, was bei richtiger Aufteilung der Gewinne auf beide Ehegatten und der entsprechenden Festsetzung der Kapitalentschädigung herausgekommen wäre. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Ansprüche durch Erbfolge auf einen Antragsteller übergegangen sind. In einem solchen Falle kann sich der Erbe Treu und Glauben nicht darauf berufen, eine Doppelentschädigung stehe ihm zu, weil der zunächst ergangene Bescheid rechtskräftig geworden sei. Ergibt die Neuberechnung, daß die KapitalentSchädigung des Ehemannes geringer ausgefallen wäre, wenn beide Entschädi- ■ gungen zugleich errechnet worden wären, so muß die Differenz zwischen der früher festgesetzten und der jetzt ermittelten Kapitalentschädigung von den EntSchädigungsleistungen an die Klägerin, also den Rentenzahlungen, abgesetzt werden Möglich ist auch* wie das Berufungsgerieht angenommen hat, daß der Ehemann der Klägerin auf Grund seines Verwaltungsrechts (§§ 1363, 1374 BGB a.F.) das Geschäft betrieben hat und es daher im Verhältnis zu seiner Frau als sein Unternehmen anzusehen war. In diesem Falle hängt die Entschei dung des Rechtsstreits davon ab, ob sich die Mitarbeit der Ehefrau im Geschäft ihres Mannes in einem Rahmen hielt 0 » 11 der nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten als üblich galt* Diese Frage hat in erster Linie der Tatrichter zu entscheiden« Die Erörterung dieses Punktes in den Gründen der angefochtenen Entscheidung läßt, für sich betrachtet, * weder Rechtsfehler erkennen noch steht sie ira Widerspruch zu allgemein anerkannten ErfahrungsSätzen. Das Berufungsgericht hat bei der Erörterung der Le bensverhältnisse der Eheleute C vor allem deren Einkorn en aus der Metzgerei behandelt* Danach hat es sich um ein Unternehmen kleineren, höchstens mittleren Umfanges gehandelt* In Handwerksbetrieben dieser Größenordnung, i vor allem im Bäcker- und Metzgerhandwerk, ist es seit langem üblich, daß die Ehefrau und der Meister den ganzen * Tag über beim Verkauf im Laden mithelfen« Zu Unrecht meint die Revision, daß unter derartigen Verhältnissen nur Hilfsdienste der Ehefrau als üblich anzusehen seien Da von kann schon für die Zeit nach dem 1 eltkrieg kein w Rede mehr sein, zu demal die allgemeine Zunahme der Frauenarbeit während dieses -Krieges auch auf die Vorstellungen darüber, was im Rahmen der Ehe zur Mitarbeit der Frau im Geschäft ihres Mannes gehört, von erheblichem Einfluß war Die Revision meint allerdings, eine soweitgehende unentgeltliche Mitarbeit der Ehefrau im Betriebe des Mannes lasse sich nicht mit den rechtlichen Gesichtspunkten vereinbaren, die nach § 85o h (früher § 85o d) ZPO für die Pfändung des Arbeitseinkommens gelten. Aus den gesetzlichen Vorschriften zu dem Schutze der Gläubiger gegen die Verschleierung von Arbeitsverhältnissen ergeben sich jedoch keine Gesichtspunkte, die zu einer anderen rechtlichen Betrachtungsweise * nötigen. Nach den erwähnten Vorschriften kommt es auch im Verhältnis zu den Gläubigern des Ehegatten, der ohne Vergütung im Betriebe des anderen Ehegatten arbeitet, darauf an, ,v» 12 t 4 « ob eine Vergütung der Arbeit üblich iat. Hierbei sind auch die persönlichen Verhältnisse der Beteiligten zu berücksichtigen. 2s kommt also auch im Rahmen dieser Bestimmungen ■ darauf an, ob die unentgeltliche Mitarbeit des einen Ehegatten im Betriebe des andern nach § 1556 Abs. 2 BGB a.F. gefordert werden kann. Auch in der Rechtsprechung der Arbeits- * gerichte zu den genannten Gesetzesbestimmungen wird hervorgehoben, daß eine angemessene Vergütung nur dann als geschul-det anzunehmen ist, wenn die geleistete Arbeit nach Art und Umfang Üblicherweise entlohnt wird. Hieraus folgt also nicht, daß es der Üblichkeit widerspricht, wenn eine Ehefrau 4 nach den Lebensverhältnissen der Beteiligten den ganzen Tag über im Geschäft ihres Mannes mitarbeitet, ohne dafür etwas anderes als ihren Lebensunterhalt zu erhalten. 4 In einem solchen Palle liegt in einer Mitarbeit der Ehefrau keine Erwerbstätigkeit. Die Klägerin wäre dann in der wirtschaftlichen Nutzung ihrer Arbeitskraft nicht geschädigt worden. In diesem Palle müßte also die Klage abgewiesen werden. 3. Erst die Prüfung aller dieser Gestaltungsmöglichkeiten, notfalls nach Ergänzung der Feststellungen, erlaubt es dem Berufungsgericht, abschließend zu beurteilen, ob der Klägerin ♦ ein eigener Anspruch auf Entschädigung wegen der Verdrängung aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit zusteht öder nicht. % * ♦ i * » * I* * I. * ♦ I 4 * l . * Das angefochtene Urteil muß daher aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 225 Abs. 1 BEG. ♦ Ascher Bundeorichter Dr. v. Werner Maaß ist in den Ruhestand getreten und daher verhindert zu unterschreiben Ascher Wilden Dr. Loewenheim *