“Auswanderung0 liegt auch vor, wenn jemand das deutsche Staats*-gebiet, in dem er einen gesetzlichen Wohnsitz hat, den er nicht aufzuheben vermag, unter Aufgabe seines inländischen Aufenthalts legal oder illegal in der Absicht verläöt, sich im Auslande ständig niederzulassen. Auch habe sie dem rassisch verfolgten Dr, G(HBBBHP nicht im Sinne ‘des § 1 Abs, 2 Ziff, 3 BEG "nahegestanden", da sie zu ihm ein ehewid-riges und damit von der Rechtsordnung mißbilligtes Verhältnis unterhalten habe. Zwar habe sie durch ihre Heirat unter Verstoß gegen die damaligen deutschen Gesetze nachträglich gewissermaßen den Status einer Emigrantin vor dem Nationalsozialismus erhalten} sie stehe aber trotzdem nicht denjenigen Angehörigen einer damals diskriminierten Gruppe gleich, die sich zunächst ohne Auawanderuhgsabsicht im Ausland aufgehalten und nach dem Machtantritt des Nationalsozialismus zur Aufgabe ihrer deutschen Heimat entschlossen hätten. Mit techt wird auch in dem angefochtenen Urteil ausgeführt, ihre hsieht habe die Klägerin bereits in diesem Zeitpunkt verwirk-■icht, obwohl sie gemäß § 10 Abs. 1 BOB a.F. ihren "Wohnsitz11 .n Königsberg Pr. bis zur rechtskräftigen Scheidung formal be~ ialten habe; denn "Auswanderung" sei etwas Tatsächliches und rerde nicht dadurch gehindert, daß derjenige, der seine Heimat tufgebe, kraft Gesetzes die juristische Beziehung des^Wohnsitzes" ;u seinem bisherigen Aufenthaltsort noch behalte« Der erkennende Senat hat zwar wiederholt ausgesprochen, daß eine "Auswandrung" im Sinne des § 141 BEO vorliegt, wenn jemand legal oder llegal das deutsche Staatsgebiet unter Aufgabe seines inlän-ischen Wohnsitzes in der Absicht verläßt, sich im Auslande Hierbei ist jedoch u beachten, daß die bisher vom Senat entschiedenen Fälle, in enen zu dem Begriff der "Auswanderung" Stellung zu nehmen war, inen gewillkürten Wohnsitz des Verfolgten zur Grundlage hatten, während für die Klägerin im vorliegenden Fall der gesetzliche Wohnsitz war, den sie nach dem damals geltenden bürgerlichen Recht auch mit Zustimmung ihres Ehemannes von sich aus nicht aufzuheben vermochte«» Daß der gesetzliche Wohnsitz trotz des Verlassen® der Heimat bestehen bleibt, kann der "Auswanderung" nicht entgegenstehen«. * tis jeweils ihre Aufenthaltserlaubnis für Litauen wieder erneuert worden war, steht der Annahme, sie sei damals bereits " ausgewandert,f gewesen, nicht entgegen; das gleiche gilt von dem in der Vorinstanz festgestellten Umstande, daß die Klägerin sich erst im Oktober 1935 in kHHHP Pr. polizeilich abgemeldet und dann durch Deutschland nach der Schweiz begeben hat. Ob und wie lange die Klägerin in Memel bleiben wollte, ist angesichts ihres feststehenden Willens, sich schließlich nach der Schweiz zu begeben, ohne rechtliche Bedeutung, so daß die in dieser Hinsicht erhobenen Verfahrensrügen der Revision neben der Sache liegen, 2>^ Dem Oberlandesgericht fällt auch kein Rechtsfehler zur Last, wenn es ausführt, die Auswanderung der Klägerin beruhe nicht auf den Verfolgungsgründen des § 1 BEG. im Sinne des $ 1 Abs» 2 Nr» 3 BEG- “nähegestanden“ hat oder ob es, wie das Oberlandesgericht meint; hieran deswegen fehlt, weil ihr Verhältnis zu ihm ehewidrig und daher von der Rechtsordnung mißbilligt war» Dies kann jedoch im vorliegenden Falle dahingestellt bleiben, weil die Klägerin nicht Verfolgt'* worden ist» ?) attsgesprochen hat, ist “Verfolgter1* im Sinne des § 141 BEO nicht schon derjenige, der mit der Möglichkeit einer Verfolgung rechnen mußte und wegen dieser abstrakten, wenn auch durch die spätere Bntwiclclung bestätigten Gefahr der Verfolgung ausgewandert ist, sondern nur derjenige, der bereits konkrete Verfolgungsmaßnahmen im Sinne der §§ 1, 2 EKG.hat hinnehmen müssen und aus diesen Verfolgungsgründen eich später dann zur Auswanderung entschlossen hat. Wie in diesem Urteil dargelegt wird, kann darüber, daß für die eigentlichen Entschädigungsansprüche grundsätzlich als “Verfolgter“ nur derjenige angesehen werden kann, gegen den Verfolgungsmaßnahmen gerichtet waren, nach der Rechtsprechung des Senats kein Zweifel bestehen* Dabei ist auch zu beachten, daß die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, wenn solche Maßnahmen unmittelbar bevorstanden und wenn es sich nicht um Einzelmaßnahmen gegen bestimmte Personen, sondern um solche gegen ganze Bevölkerungsgruppen handelte» Sowohl der Wortlaut, wie auch der Sinn und Zweck des Gesetzes geben keinen Anlaß, davon abzuweichen und auch denjenigen im Sinne des § 141 BEO als “Verfolgten“ anzusehen, gegen den seitens der nationalsozialistischen Gewalthaber vor der Auswanderung keine derartigen Verfolgüngsmaßnahmen ergriffen worden sind» Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils ist die Klägerin nicht in der läge, irgendwelche nationalsozialistischen Gewaltraaßnahmen anzuführen, die von einer Dienststelle oder einem Amtsträger der in § 2 BEG genannten Körperschaften gegen sie ergriffen oder auch nur geplant gewesen seien* Im einzelnen hat das Oberlandeegerieht hierzu ausgeführt: Ob der Blockleiter PSBfe, der die Beziehungen der Klägerin zu Dr. GSBBHD gekannt habe, ein “Amtsträger" in diesem Sinne gewesen sei, könne zweifelhaft sein* Jedenfalls sei es nicht erweislich, daß er ernsthaft gegen die Klägerin habe Vorgehen wollen* Er habe ihr sogar dazu ver-holfen, in die Schweiz auszureisen, indem er den polizeilichen Abmeldeschein vom 10» Oktober 1935 als Vertreter des Hausherrn unterschrieben habe* Da hierin Bern als Ziel der Klägerin genannt gewesen sei, habe er sich denken müssen, daß die Klägerin zu Dr. GMSHBH) ziehen wolle. tens in dem Augenblick, als ihm der Abmeldeschein vorgelegt worden sei, etwas unternehmen müssen, um die Fortsetzung dieses Verhältnisses zu verhindern* Daß er dieses nicht getan habe, schließe auch für die vorhergehende Zeit die Annahme aus, daß die Klägerin beim Verbleiben in K^HBW Fr. von seiner Seite etwas zu befürchten gehabt hätte.-Diese Ausführungen enthalten keinen Rechtsfehler* Unbegründet sind auch die in diesem Zusammenhänge erhobenen Verfah-rensrügenj denn die Revision weist selbst darauf hin, daß die Beweisantritte der Klägerin, deren Übergebung durch das Oberlandesgericht sie rügt, für Behauptungen in der Richtung angeboten worden seien, daß und die Ange- “Nürnberger Gesetze“ vom 15* September 1935 nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen dar* denn der Begriff der “konkreten** Verfolgungamaßnahmem darf nicht zu eng gefaßt werden, so daß zu den Gewaltmaßnahmen gegen Verfolgte auch der Erlaß von {judenfeindlichen) Gesetzen und Anordnungen zu rechnen ist (LM Nr. 27 zu § 1 BEG. Wenn das Oberlandesgericht in diesem Zusammenhänge ausführt, die Klägerin habe auf Grund ihrer späteren - unter Verstoß gegen die obigen gesetzlichen Vorschriften im Auslande vollzogenen - Eheschließung bei einer Rückkehr nach Deutschland Verfolgung zu erwarten gehabt und auf diese Weise gewissermaßen nachträglich den Status einer Emigrantin vor dem Nationalsozialismus erhalten, so kann auch unter diesem Gesichtspunkt der Klägerin kein Soforthilfeanspruch erwachsen, wie in dem Berufungeurteil zutreffend dar-gelegt wird. Denn damals waren die Verfolgten nur auf Reisen-gegangen, hatten Deutschland also in der-Absioht der Rückkehr verlassen und brachten nun* als sie sich im Auslands entschlossen, nicht mehr nach Deutschland zurückzukehren, zu dem Ausdruck, daß sie jetzt den Willen hatten, ihren inländischen Wohnsitz auf zugeben und sich im Aus lande ständig niederzulassen. Vielmehr hat bereits das Oberlandesgericht rechtlich zutreffend darauf hingewiesen, § 141 BEG verlange die Feststellung, daß der Auawanderungsentachluß aus den Ver-folgungagründen des § 1 BED gefaßt worden sei* Aus diesen Gründen i&t die Revision der Klägerin mit der sich aus den §§ 209 AW£ 1, 22$ Abs. 1 BEG,.
Nachschlagewerk: ja
Amtliche Sammlung: nein
BEG § 141
“Auswanderung0 liegt auch vor, wenn jemand das deutsche Staats*-gebiet, in dem er einen gesetzlichen Wohnsitz hat, den er nicht aufzuheben vermag, unter Aufgabe seines inländischen Aufenthalts legal oder illegal in der Absicht verläöt, sich im Auslande ständig niederzulassen.
BGH, Urt. v. 18. Dezember 1959 - IV ZR 161/59 - OW Haam^Westf.)^^
IV Zit 161/59
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Verkündet i 18o Dezember 1959 a, Justizangestellter Ls Urkundsbeamter »r Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit
der Frau (I flHHHHMHMHHP geb.
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Klägerin und Revlsloneklägerin. - Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt Dr. min
gegen
das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Münster*
* Beklagten und Revisionsbeklagten - Irozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. Dezember 1959 unter Mitwirkung des Qenats-praaidenten Ascher und der Bundeerlchter Baske* Br.v.Werner,
7/i Iden und Dr. Loewenheim
für Hecht erkannt?
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm/Weetf. vom 9. Dezember 1958 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei.
Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen
f&tbeatand?
Die Klägerin war mit dem in KflHHBfrPr. ansässigen Kaufmann Daul VJflBHIverheiratet und hatte aus dieser Ehe zwei Kinder. Sie unterhielt ehewidrige Beziehungen zu dem ebenfalls verheirateten Bibliotheksrat Dr. Dessen Ehe wurde
durch Urteil des Landgerichts in Königsberg Br« vom 23. Januar 1934 wegen dieser Beziehungen aus seinem alleinigen Verschulden geschieden. Dr. galt» weil er zwei jüdische Groß-
trlternteile hatte, unter dem Nationalsozialismus als. Mischling. Um einer zu erwartenden Verfolgung zu entgehen, wanderte er am 1. Juni 1934 in die Schweiz aus. Die Klägerin blieb weiter mit ihm in Verbindung; sie beabsichtigte, die Scheidung ihrer eigenen Ehe herbeizuführen und ihn alsdann zu heiraten. Am 23. Dezember 1934 verließ sie ihre eheliche Wohnung und begab sich mit ihren beiden Kindern in das damals litauische Memel zu ihrer Stiefmutter. Von dort aus betrieb sie die Scheidung von ihrem Ehemann. Durch Urteil des Landgerichts in Königsberg Pr. vom 21 o Mai. 1935 wurde die Ehe auf Kluge und Widerklage aus beiderseitigem Verschulden geschieden. Das Verschulden der Klägerin wurde in ehewidrigen Beziehungen zu Dr. omHBi gesehen; auch von dem Ehemann WflMMBNur&e featgestellt, daß er nach dem Weggang der Klägerin mit einer anderen Frau ohe-widrige Beziehungen unterhalten hat.
Am 28. Juli 1935 gab die Klägerin gegenüber dem Standesamt in Bern die schriftliche Erklärung ab, sie beabsichtige,
Lr. heiraten; gleichzeitig bemühte sie sioh
bei den litauischen Behörde« in Memel um Befreiung von dem Erfordernis der zehnmonatigen Wartezeit. Mitte Oktober 1935 siedelte sie in die Schweiz über. Die Eheschließung mit Dr. ßflBHHB gelang ihr jedoch erst 1938 vor einem französischen Standesamt. Im Jahre 1949 nahmen die Eheleute &■■■ ihren Wohnsitz in
Mit ihrem in Höhe von 6,000 EM erhobenen Soforthilfeanspruch für Rückwanderer hatte die Klägerin weder bei der Ent-schädigungsbehörde noch in den Vorinstanzen Erfolg, Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt sie ihren Anspruch weiter, Ras beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision,
Ent schei dungsaründet
\
Die Revision ist nicht begründet.
I,
Ras Oberlahdesgericht hat ausgeführts . _
Die Klägerin sei bereits am 23, Dezember 1934 aus dem Reichsgebiet ausgewandert. Dieses sei jedoch nicht aus den Verfolgungsgründen des § 1 HEG geschehen. Denn es seien keine nationalsozialistischen Gcvaltmaßnahmen von einer Dienststelle oder einem Amtsträger der in § 2 BEG genannten Körperschaften gegen sie ergriffen worden oder geplant gewesen. Auch habe sie dem rassisch verfolgten Dr, G(HBBBHP nicht im Sinne ‘des § 1 Abs, 2 Ziff, 3 BEG "nahegestanden", da sie zu ihm ein ehewid-riges und damit von der Rechtsordnung mißbilligtes Verhältnis unterhalten habe. Zwar habe sie durch ihre Heirat unter Verstoß gegen die damaligen deutschen Gesetze nachträglich gewissermaßen den Status einer Emigrantin vor dem Nationalsozialismus erhalten} sie stehe aber trotzdem nicht denjenigen Angehörigen einer damals diskriminierten Gruppe gleich, die sich zunächst ohne Auawanderuhgsabsicht im Ausland aufgehalten und nach dem Machtantritt des Nationalsozialismus zur Aufgabe ihrer deutschen Heimat entschlossen hätten.
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ii.
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind unbegründet.
Das Öberlandesgcricht beruft sich mit Recht auf die. wieder-lolte Erklärung der Klägerin, sie habe schon vor der Auswanderung ihres jetzigen Ehemannes, jedenfalls aber vor ihrer "flucht iach Memel'*, den Entschluß gefaßt, diesen zu heiraten; zu ihrer Stiefmutter sei sie in der Absicht gegangen, sich dort nur vorhergehend aufzuhalten, nämlich die Scheidung abzuwarten und sodann zu ihrem jetzigen Ehemann in die Schweiz zu ziehen* Zu-;reffend schließt das Oberlandesgericht hieraus auf die Absicht ter Klägerin, schon mit ihrem Weggang nach Memel das Reichs-Gebiet überhaupt als ihre Heimat endgültig aufzugeben. Mit techt wird auch in dem angefochtenen Urteil ausgeführt, ihre hsieht habe die Klägerin bereits in diesem Zeitpunkt verwirk-■icht, obwohl sie gemäß § 10 Abs. 1 BOB a.F. ihren "Wohnsitz11 .n Königsberg Pr. bis zur rechtskräftigen Scheidung formal be~ ialten habe; denn "Auswanderung" sei etwas Tatsächliches und rerde nicht dadurch gehindert, daß derjenige, der seine Heimat tufgebe, kraft Gesetzes die juristische Beziehung des^Wohnsitzes" ;u seinem bisherigen Aufenthaltsort noch behalte« Der erkennende Senat hat zwar wiederholt ausgesprochen, daß eine "Auswandrung" im Sinne des § 141 BEO vorliegt, wenn jemand legal oder llegal das deutsche Staatsgebiet unter Aufgabe seines inlän-ischen Wohnsitzes in der Absicht verläßt, sich im Auslande
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ständig niederzulassen, und daß es dabei genügt, daß der letzte rohnsitz, wenn auch nicht der letzte Aufenthaltsort, im Reichs-;ebiet nach dem Stande vom 31* Dezember 193? gelegen war (DM SO 1956 § 141 Nr. 6; BzW 1959*. 21 Kr. 21). Hierbei ist jedoch u beachten, daß die bisher vom Senat entschiedenen Fälle, in enen zu dem Begriff der "Auswanderung" Stellung zu nehmen war, inen gewillkürten Wohnsitz des Verfolgten zur Grundlage hatten,
während für die Klägerin im vorliegenden Fall der gesetzliche Wohnsitz war, den sie nach dem damals geltenden bürgerlichen Recht auch mit Zustimmung ihres Ehemannes von sich aus nicht aufzuheben vermochte«» Daß der gesetzliche Wohnsitz trotz des Verlassen® der Heimat bestehen bleibt, kann der "Auswanderung" nicht entgegenstehen«. (Vgl, hierzu übrigens auch: Staudinger, Allgemeiner Toil, 11. Aufl» § 7 BGB Anm. 15 S. 104; Enneccerus/Hipperdey, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, 15. Aufl. § 96 Seite 554)» Die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts von der Klägerin für ihre gegenteilige Auffassung angeführte mehrfache vorübergehende Rückkehr nach KflBHHHPFr. * tis jeweils ihre Aufenthaltserlaubnis für Litauen wieder erneuert worden war, steht der Annahme, sie sei damals bereits " ausgewandert,f gewesen, nicht entgegen; das gleiche gilt von dem in der Vorinstanz festgestellten Umstande, daß die Klägerin sich erst im Oktober 1935 in kHHHP Pr. polizeilich abgemeldet und dann durch Deutschland nach der Schweiz begeben hat.
Die einmal tatsächlich vollzogene Auswanderung bleibt als solche auch dann bestehen, wenn der Ausgewanderte in die aufgegebene Heimat vorübergehend wieder zurückkehrt, ohne jedoch daselbst erneut seßhaft werden zu wollen. Ob und wie lange die Klägerin in Memel bleiben wollte, ist angesichts ihres feststehenden Willens, sich schließlich nach der Schweiz zu begeben, ohne rechtliche Bedeutung, so daß die in dieser Hinsicht erhobenen Verfahrensrügen der Revision neben der Sache liegen,
2>^ Dem Oberlandesgericht fällt auch kein Rechtsfehler zur Last, wenn es ausführt, die Auswanderung der Klägerin beruhe nicht auf den Verfolgungsgründen des § 1 BEG.
a) Da nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils einer der Verfolgungsgründe des § 1 Abs. 1 BEG bei der
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Klägerin nicht in Betracht kommt, könnte es sich lediglich fragen, oh die Klägerin den rassisch verfolgten Dr*
im Sinne des $ 1 Abs» 2 Nr» 3 BEG- “nähegestanden“ hat oder ob es, wie das Oberlandesgericht meint; hieran deswegen fehlt, weil ihr Verhältnis zu ihm ehewidrig und daher von der Rechtsordnung mißbilligt war» Dies kann jedoch im vorliegenden Falle dahingestellt bleiben, weil die Klägerin nicht Verfolgt'* worden ist»
b) Wie der Senat in dem Urteil vom 10» Dezember 1958 - IV ZR 159/56 - (DM BBG 1956 § 141 Nr. ?) attsgesprochen hat, ist “Verfolgter1* im Sinne des § 141 BEO nicht schon derjenige, der mit der Möglichkeit einer Verfolgung rechnen mußte und wegen dieser abstrakten, wenn auch durch die spätere Bntwiclclung bestätigten Gefahr der Verfolgung ausgewandert ist, sondern nur derjenige, der bereits konkrete Verfolgungsmaßnahmen im Sinne der §§ 1, 2 EKG.hat hinnehmen müssen und aus diesen Verfolgungsgründen eich später dann zur Auswanderung entschlossen hat. Wie in diesem Urteil dargelegt wird, kann darüber, daß für die eigentlichen Entschädigungsansprüche grundsätzlich als “Verfolgter“ nur derjenige angesehen werden kann, gegen den Verfolgungsmaßnahmen gerichtet waren, nach der Rechtsprechung des Senats kein Zweifel bestehen* Dabei ist auch zu beachten, daß die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, wenn solche Maßnahmen unmittelbar bevorstanden und wenn es sich nicht um Einzelmaßnahmen gegen bestimmte Personen, sondern um solche gegen ganze Bevölkerungsgruppen handelte» Sowohl der Wortlaut, wie auch der Sinn und Zweck des Gesetzes geben keinen Anlaß, davon abzuweichen und auch denjenigen im Sinne des § 141 BEO als “Verfolgten“ anzusehen, gegen den seitens der nationalsozialistischen Gewalthaber vor der Auswanderung keine derartigen Verfolgüngsmaßnahmen ergriffen worden sind»
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Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils ist die Klägerin nicht in der läge, irgendwelche nationalsozialistischen Gewaltraaßnahmen anzuführen, die von einer Dienststelle oder einem Amtsträger der in § 2 BEG genannten Körperschaften gegen sie ergriffen oder auch nur geplant gewesen seien* Im einzelnen hat das Oberlandeegerieht hierzu ausgeführt: Ob der Blockleiter PSBfe, der die Beziehungen der Klägerin zu Dr. GSBBHD gekannt habe, ein “Amtsträger" in diesem Sinne gewesen sei, könne zweifelhaft sein* Jedenfalls sei es nicht erweislich, daß er ernsthaft gegen die Klägerin habe Vorgehen wollen* Er habe ihr sogar dazu ver-holfen, in die Schweiz auszureisen, indem er den polizeilichen Abmeldeschein vom 10» Oktober 1935 als Vertreter des Hausherrn unterschrieben habe* Da hierin Bern als Ziel der Klägerin genannt gewesen sei, habe er sich denken müssen, daß die Klägerin zu Dr. GMSHBH) ziehen wolle. Wenn er, wie die Klägerin behaupte, an dem ^ras»ettschänderischen,, Verhältnis Anstoß genommen habe, so hatte er doch spätes-
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tens in dem Augenblick, als ihm der Abmeldeschein vorgelegt worden sei, etwas unternehmen müssen, um die Fortsetzung dieses Verhältnisses zu verhindern* Daß er dieses nicht getan habe, schließe auch für die vorhergehende Zeit die Annahme aus, daß die Klägerin beim Verbleiben in K^HBW Fr. von seiner Seite etwas zu befürchten gehabt hätte.-Diese Ausführungen enthalten keinen Rechtsfehler* Unbegründet sind auch die in diesem Zusammenhänge erhobenen Verfah-rensrügenj denn die Revision weist selbst darauf hin, daß die Beweisantritte der Klägerin, deren Übergebung durch das Oberlandesgericht sie rügt, für Behauptungen in der Richtung angeboten worden seien, daß und die Ange-
hörigen der Hausgehilfin der Klägerin Drohungen gegen Dr* (rflBBBB - also nicht gegen sie selbst - ausgesprochen hätten.
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Wie die Revision mit Recht hervorhebt, stellten allerdings die sog. “Nürnberger Gesetze“ vom 15* September 1935 nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen dar* denn der Begriff der “konkreten** Verfolgungamaßnahmem darf nicht zu eng gefaßt werden, so daß zu den Gewaltmaßnahmen gegen Verfolgte auch der Erlaß von {judenfeindlichen) Gesetzen und Anordnungen zu rechnen ist (LM Nr. 27 zu § 1 BEG. 1956).-Von den “Nürnberger Gesetzen“ wurden auch Personen in der läge der Klägerin betroffen, da Staatsangehörige “jüdische Mischlinge“ mit zwei jüdischen Großeltern zur Eheschließung mit Staatsangehörigen sog. deutschen oder artverwandten Blutes der Genehmigung dos Reichsministers des Innern und des sog* Stellvertreters des Rührers oder der von ihnen bestimmten Stelle bedurften. Hierauf kann sich aber die Klägerin nicht berufen. Denn diese Verfolgungemaßnahmen waren für die Auswanderung der Klägerin nicht ursächlich} die Klägerin ist nicht ausgewandert, um den Verfolgungsmaßnahmen zu entgehen, da die “Nürnberger Gesetze1* erst lange nach dem, wie dar-gelegt, für den 23. Dezember 1934 anzunehmenden Auewande-rungszeitpunkt der Klägerin ergangen sind.
Wenn das Oberlandesgericht in diesem Zusammenhänge ausführt, die Klägerin habe auf Grund ihrer späteren - unter Verstoß gegen die obigen gesetzlichen Vorschriften im Auslande vollzogenen - Eheschließung bei einer Rückkehr nach Deutschland Verfolgung zu erwarten gehabt und auf diese Weise gewissermaßen nachträglich den Status einer Emigrantin vor dem Nationalsozialismus erhalten, so kann auch unter diesem Gesichtspunkt der Klägerin kein Soforthilfeanspruch erwachsen, wie in dem Berufungeurteil zutreffend dar-gelegt wird. Allerdings hat der erkennende Senat in dem Urteil vom 4. März 1959 - IV 2R 214/58 - (EM BEG 1956 § 1 Nr. 29) eine verfolgungsbedingte Auswanderung auch in einem
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Falle angenommen? in welchem Verfolgte von einer im Frühjahr 1933 angetrotenen Mittelmeerreise nicht nach Deutschland zurückgekehrt waren, nachdem sie im April 1933 in Frankreich Nachrichten über die politische Entwicklung in Deutschland erhalten hatten. Die Lage in‘diesem-Falle war jedoch eine andere. Denn damals waren die Verfolgten nur auf Reisen-gegangen, hatten Deutschland also in der-Absioht der Rückkehr verlassen und brachten nun* als sie sich im Auslands entschlossen, nicht mehr nach Deutschland zurückzukehren, zu dem Ausdruck, daß sie jetzt den Willen hatten, ihren inländischen Wohnsitz auf zugeben und sich im Aus lande ständig niederzulassen. So aber liegt der Fall der Klägerin-nicht. Vielmehr hat bereits das Oberlandesgericht rechtlich zutreffend darauf hingewiesen, § 141 BEG verlange die Feststellung, daß der Auawanderungsentachluß aus den Ver-folgungagründen des § 1 BED gefaßt worden sei*
III*
Aus diesen Gründen i&t die Revision der Klägerin mit der sich aus den §§ 209 AW£ 1, 22$ Abs. 1 BEG,. 97-Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurüokzuweisen*
Ascher
Baske
v.Werner
Wilden
Dr.Loewenheim