, 1* Bei Entschädigungsansprüchen, die Angehörige des öffentlichen Dienstes auf Grund der Vorschriften des BUG für die Zeit vor dem 1. 2. § 6 Abs, 1 BIG ist auf einen Verfolgten nicht an-zuwenden, der ausschließlich wegen eines auf ihn von dem nationalsozialistischen Gewalthaber ausgeübt on Drucks Mitglied der USDAP geworden ist; der Druck nu2 jedoch sehr erheblich gewesen sein. Der Kläger hat zunächst von der Stadt Berlin seine wiederanstellung und zwar als Poliseiobermeister und für die Zeit vom 1. , Während die Sntschädigungsbehörde eine Entschädigung hierfür abgeleimt hat, ist sein Anspruch vom Landgericht dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden* Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des beklagten Landes die Klage abgewiesen* Mit der vom Eevisionsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter* Bas Berufungsgericht' hat die Entlassung des Klägers aus dem Polizeidienst auf Grund de3 § 4 des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums als nationalsozialistische Gev/altraaßnabme angesehen* Bas ist rechtlich bedenkenfrei (vgl* die Entscheidung des Senats in RzW 56, 360^)* Es hat Jedoch die vom Kläger geforderte Entschädigung auf Grund des § 6 Abs. 1 Satz 2 BEG versagt* weil der Klager Mitglied der NSDAP gewesen sei, nicht unter Einsatz von Freiheit, Leib oder Leben den Nationalsozialismus bekämpft habe, auch nicht deshalb verfolgt worden sei* Eine Feststellung darüber, ob die Mitgliedschaft bei der NSDAP, wie das Xamsiergericht in dem Vorprozeß angenommen hatte, eine mehr als nominelle gewesen ist, hat das Berufungsgericht nicht getroffen* Es hat dies vielmehr dahinstehen lassen* Die Tatsache, daß der Kläger nur auf Drängen seines Vorgesetzten und gegen seine innere Überzeugung aus Sorge um seine wirtschaftliche Existenz Mitglied der NSDAP geworden sei,, hat es für unerheblich gehalten* Es ist der -Reichfcsauffassung, § 8 Abs* 1 Satz 2 BWGöB, wonach bei lediglich nomineller Mitgliedschaft •* Wiedergutmachung gewährt werden könne, wenn die Mitglieds schaft durch vorausgegangene Yerfolgungs- oder Unter-drückungsmaßnabmen bedingt war, könne nur für Ansprüche nach dem Sv/GöD, also nur für Entschädigungsansprüche aus der Zeit, nach dem 1. daß in § 6 BEG eine dem § 8 Abs« 1 Satz *2 BWGöB entsprechende Bestimmung nicht auf-genommen worden ist, ebenso wie auch umgekehrt entgegen der Auffassung der Revision die Anwendbarkeit des § 8 Abs. 1 Satz 2 BWGöB nicht aus der Bestimmung des Art. III Hr. 9 Abs. 2 ÄndG hergeleitet werden kann. deren Schädigung auf einen .Verfolgungsgrund des § 1 BEG zurückzUführen ist, die einen Rechtsanspruch auf Gewährung einer Entschädigung jedoch nicht haben und bei denen die Versagung einer Entschädigung eine besondere Härte sein wurde. Infolgedessen bedarf es für Ansprüche, die auf Grund des BEG geltend gemacht werden, nicht einer Anwendung des § 8 Abs..1 Satz 2 BWGöB. Im; übrigen ist diese Vorschrift ebenso wie die das § 171 BEG eine reine Ermessensbestimmung. ob die Entschädigungsbehörde die gesetzlichen'Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer den Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. einen durch nationalsozialistische ßewaltinafinahmen Geschädigten die Bestimmung des § 6 Abs, 1 Nr, 1 BEG auch dann.anzuwenden ist, wenn er lediglich unter Zwang Mit-glied der NSDAP geworden ist. 249 - ausgesprochen hat, kann ein Vorschubleisten zu verneinen sein, wenn dies durch eine einer Gewaltherrschaft ausgesetzten Person ausschließlich wegen des auf sie ausgeübten Druckes geschieht. Dasselbe könnte auch für eine Mitgliedschaft gelten, die ausschließlich wegen eines ausgeübten Druckes des nationalsozialistischen Gewalthabers erworben wird. Unter einem solchen Druck können jedoch nicht alle Umstände verstanden werden, die es einem Geschädigten zweckvoil erscheinen -ließen, der HSDAP beizutreten, insbesondere Erwägungen rein finanzieller Art. Erforderlich ist vielmehr grundsätzlich sehr erheblicher Druck, bei dem z.3. Wenn aber der Kläger.eine Mitgliedschaft in der NSDAP abgelehht hätte und deshalb aus seinem Angestclltenverhältnis entlassen worden wäre, so würden ihm zu demindest seine alten Bezüge in Höhe von 5/4 des erdienten Ruhegehalts als Polizeibeamter geblieben seih. Schließlich geht auch die Berufung des Klägers auf § 31 a EY/GÖD fehl, da es sich hei dem hier vorliegenden Hechtsstreit nur um Ansprüche aus der Zeit vor dem 1» April 1950 handelt, das Gesetz su Art, 131 GG für diese Zeit aber keine Ansprüche gibt.
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Gesetz; BUG §5 6, S9 und 171J S7/GÖD § 8 geohtssatz:
, 1* Bei Entschädigungsansprüchen, die Angehörige des öffentlichen Dienstes auf Grund der Vorschriften des BUG für die Zeit vor dem 1. April 1950 geltend machen* ist § 8 BUGÖD nicht anzuwenden«
2. § 6 Abs, 1 BIG ist auf einen Verfolgten nicht an-zuwenden, der ausschließlich wegen eines auf ihn von dem nationalsozialistischen Gewalthaber ausgeübt on Drucks Mitglied der USDAP geworden ist; der Druck nu2 jedoch sehr erheblich gewesen sein.
Aktenzeichens IV ZH 161/57
Urteil des BGH vom 11. Okt. 1957 OLG Celle
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J]/ zu 461/5?
Verkündet , am II, Gkt, 1957 chorem, Just. Angest, als Urlcitndsb eemter der Geschäftsstelle
I m li a m e n des Volkes
In dem Entschädigungsrechtsstreit
des Polizeibeamten a.D. Johann S
Klägers und lievisionsklägers,
- Proseßbevollmächtigte: EechtsianvTalte B
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gegen das Land !Tie der Sachsen,
vertreten durch den.Kiedersächsischen Minister des : Innern in Hannover,
Beklagten und Hevisionsbeklagteii,
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ohne mündliche Verhandlung an 11. Oktober 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascherj Br. v, V/erner, Y/üstenberg und Wilden
für Pwecht erkannt:
. Die Eevision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats
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- Entschäaigungssenats - des Oberlandesgerichts in Celle vom 25. Januar 1957 wird zurückgewiesen.’ Die auilergerichtlichen Kosten der Revision hat der Kläger zu tragen. Im übrigen ist das Verfahren gebühren- und auslagenfrei.
Von Hechts wegen
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Der im Jahre 1897 geborene Kläger war lebenslänglich angestellter Polizeibeamter. Sr war seit dem Jahre 1926 Mitglied der SPD und gehörte auch dem Reichsbanner und der Eisernen Eront an* Am 16* Pebruar 1934 wurde er, der damals Hauptv/achtmeister in Berlin war, auf Grund des § 4 des Gesetzes zur Wiederhei*stellung des Berufsbeamten-turns unter Zubilligung von 75 $ des er dienten Ruhegehalts aus dem Dienst entlassen. Im Jahre 1937 zo& derKläger nach Ahlbeck. Hier übernahm er eine Tätigkeit, als Hilfsbriefträger e Im Jahre 1939 wurde er Hilfsaehreiber bei der dortigen Gemeinde. Auf Grund eines ,ron ihm auf Veranlassung des Bürgermeisters und stellvertretenden Ortsgruppenleiters im Herbst 1937 gestellten Antrags würde er Mitglied der HSDAP. Er wurde am 1. Dezember 1939 einer Stadtverwaltung im Y/arthegau als Angestellter mit einem Gehalt nach Tarif TO A VII und vom 1. April 1941 ab nach TO A ~
VI b sugewiesen. In den Jahren 1943 und 1944 hat er, wie er angibt, nach anfänglicher Weigerung etwa ein Jahr lang : den Ortsgruppenkassenleiter vertreten.
Der Kläger hat zunächst von der Stadt Berlin seine wiederanstellung und zwar als Poliseiobermeister und für
die Zeit vom 1. April 1950 ab eine *Entschädigung in Höhe eines diesem Rang entsprechenden Ruhegehalts verlangt. Diese Ansprüche sind durch rechtskräftiges Urteil des Kamkergerichts vom 10. Juli 1954 abgewiesen worden, weil der Kläger durch seine Tätigkeit als Vertreter des Ortsgruppenkassenleiters mehr als nominelles Mitglied der HSDAP gewesen sei.
In dem hier vorliegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger den Betrag von 7.708,— DM als Ersatz des Schadens, der ihm durch Ausfall von Bezügen im öffentlichen Dienst in der Zeit vor dem 1. April 1950 entstanden sei. , Während die Sntschädigungsbehörde eine Entschädigung
hierfür abgeleimt hat, ist sein Anspruch vom Landgericht dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden* Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des beklagten Landes die Klage abgewiesen* Mit der vom Eevisionsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter*
Entscheidungsgründe?
Bas Berufungsgericht' hat die Entlassung des Klägers aus dem Polizeidienst auf Grund de3 § 4 des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums als nationalsozialistische Gev/altraaßnabme angesehen* Bas ist rechtlich bedenkenfrei (vgl* die Entscheidung des Senats in RzW 56, 360^)* Es hat Jedoch die vom Kläger geforderte Entschädigung auf Grund des § 6 Abs. 1 Satz 2 BEG versagt* weil der Klager Mitglied der NSDAP gewesen sei, nicht unter Einsatz von Freiheit, Leib oder Leben den Nationalsozialismus bekämpft habe, auch nicht deshalb verfolgt worden sei* Eine Feststellung darüber, ob die Mitgliedschaft bei der NSDAP, wie das Xamsiergericht in dem Vorprozeß angenommen hatte, eine mehr als nominelle gewesen ist, hat das Berufungsgericht nicht getroffen* Es hat dies vielmehr dahinstehen lassen* Die Tatsache, daß der Kläger nur auf Drängen seines Vorgesetzten und gegen seine innere Überzeugung aus Sorge um seine wirtschaftliche Existenz Mitglied der NSDAP geworden sei,, hat es für unerheblich gehalten* Es ist der -Reichfcsauffassung, § 8 Abs* 1 Satz 2 BWGöB, wonach bei lediglich nomineller Mitgliedschaft •* Wiedergutmachung gewährt werden könne, wenn die Mitglieds schaft durch vorausgegangene Yerfolgungs- oder Unter-drückungsmaßnabmen bedingt war, könne nur für Ansprüche nach dem Sv/GöD, also nur für Entschädigungsansprüche aus der Zeit, nach dem 1. April 1950 zur Anwendung kommen.
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Der Hechtsansicht des Berufungsgerichts ist grundsätzlich zuzustimmen. Sie ergibt sich zv;ar nicht swingend aus der Erwägung? daß in § 6 BEG eine dem § 8 Abs« 1 Satz *2 BWGöB entsprechende Bestimmung nicht auf-genommen worden ist, ebenso wie auch umgekehrt entgegen der Auffassung der Revision die Anwendbarkeit des § 8 Abs. 1 Satz 2 BWGöB nicht aus der Bestimmung des Art. III Hr. 9 Abs. 2 ÄndG hergeleitet werden kann. Burch § 8 Abs. 2 Satz 2 BY/GÖB wird jedoch? wie sich aus dem. Gebrauch des Wortes "kann11 ergibt, lediglich der für die Wieder-
gutmachung zuständigen Stelle das Ermessen eingeräumt, im Einzelfall ausnahmsweise Wiedergutmachung zu gewähren. Bas? was mit dieser Bestimmung bezv/eckt ist, ist somit grundsätzlich nichts anderes, als v/as § 171 BEG, der auch in Fällen des § 6 BEG anzuwenden ist (vgl. hierzu Blessin-Wilden S. 240 Anm. 5 zu § 6 BEG), für Personen bestimmt? deren Schädigung auf einen .Verfolgungsgrund des § 1 BEG zurückzUführen ist, die einen Rechtsanspruch auf Gewährung einer Entschädigung jedoch nicht haben und bei denen die Versagung einer Entschädigung eine besondere Härte sein wurde. Infolgedessen bedarf es für Ansprüche, die auf Grund des BEG geltend gemacht werden, nicht einer Anwendung des § 8 Abs. .1 Satz 2 BWGöB. Im; übrigen ist diese Vorschrift ebenso wie die das § 171 BEG eine reine Ermessensbestimmung. Infolgedessen wäre entsprechend dem § 211 BEG nur zu prüfen? ob die Entschädigungsbehörde die gesetzlichen'Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer den Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Voraussetzung hierfür wäre aber, daß der Kläger Leistungen der im § 171 Abs. 1 Satz 2 BEG genannten Art erbeten hätte. Bas ist jedoch nicht der Fall.
Ist somit das Versagen einer Entschädigung grundsätzlich berechtigt? so kann es sich nur fragen, ob auf
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einen durch nationalsozialistische ßewaltinafinahmen Geschädigten die Bestimmung des § 6 Abs, 1 Nr, 1 BEG auch dann.anzuwenden ist, wenn er lediglich unter Zwang Mit-glied der NSDAP geworden ist. Wie der erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung vom 20, April 1955 - ab-gedruckt in RsW 55? 249 - ausgesprochen hat, kann ein
Vorschubleisten zu verneinen sein, wenn dies durch eine einer Gewaltherrschaft ausgesetzten Person ausschließlich wegen des auf sie ausgeübten Druckes geschieht. Dasselbe könnte auch für eine Mitgliedschaft gelten, die ausschließlich wegen eines ausgeübten Druckes des nationalsozialistischen Gewalthabers erworben wird. Denn das BEG setzt in seinem § 6 Abs, 1 Br. 1 die Mitgliedschaft dem Vorschubleisten gleich (vgl. auch die Bundestagsdrucksache Br, 1949 S 95 zu § 4 sowie Blessin-Wilden 1. Aufl. S 99 Anm. 54 zu § 1 BErgG). Unter einem solchen Druck können jedoch nicht alle Umstände verstanden werden, die es einem Geschädigten zweckvoil erscheinen -ließen, der HSDAP beizutreten, insbesondere Erwägungen rein finanzieller Art. Erforderlich ist vielmehr grundsätzlich sehr erheblicher Druck, bei dem z.3. Freiheit, Leib oder Leben als gefährdet erscheinen mußte oder eine Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz drohte.
Ein solcher Druck läßt sich aber nach dem sich aus dem Berufungsurteil ergebenden Vortrag des Klägers in der Berufungsinstanz - der hiervon abweichende Vortrag im Revisionsrechtszug kann gemäß § 561 ZPO nicht berücksichtigt werden - nicht bejahen. Denn hiernach ist der Beitritt ”nur aus Sorge um seine wirtschaftliche Existenz” erfolgt. Wenn aber der Kläger.eine Mitgliedschaft in der NSDAP abgelehht hätte und deshalb aus seinem Angestclltenverhältnis entlassen worden wäre, so würden ihm zu demindest seine alten Bezüge in Höhe von 5/4 des erdienten Ruhegehalts als Polizeibeamter geblieben seih.
Schließlich geht auch die Berufung des Klägers auf § 31 a EY/GÖD fehl, da es sich hei dem hier vorliegenden Hechtsstreit nur um Ansprüche aus der Zeit vor dem 1» April 1950 handelt, das Gesetz su Art, 131 GG für diese Zeit aber keine Ansprüche gibt.
Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO, § 225 BSG zurückzuweisen.
Schmidt Asche
v, Werner