Sämtliche ^^H^-Werke standen vom 13* Oktober 1945 bis zu dem 17- Juni 1948 unter Vermögenskontrolle gemäß Gesetz Hr. 52 der Militärregierung. ^erkaufte er mit Ausnahme der bereits vermieteten Maschinen sämtliche noch im Betriebe der Feingerätebau in befindlichen industriellen Rinrichtungsgegenstände nebst Zubehör an den Beklagten, darunter auch solche, die der Klägerin gehörten und nur nach^f^^ Die Klägerin hat ausgeführt, daß der von mit dem Beklagten abgeschlossene Kaufvertrag nichtig sei. Ferner sei der .Kaufvertrag auch nicht von der Militärregierung oder dem Bayerischen Landesarat für Vermögensverwaltung 'genehmigt worden. Auf jeden Fall sei der Kaufvertrag von der Militärregierung mündlich genehmigt worden; auch das'Bayerische Landesamt für Vermögensverwaltung habe ihn durch Erstellung eines nachträglichen Prüfungsberichtes stillschweigend anerkannt. Oktober .1950 den Beklagten verurteilt, in die Herausgabe der vom Gerichtsvollzieher sichergestellten Gegenstände an die Klägerin einzuwilligen und ihr ein Verzeichnis vorzulegen. Auf die Revision des Beklagten hat der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 31. Im weiteren Verfahren vor dem Landgericht hat der Beklagte sein früheres Vorbringen, der Treuhander^^^^ sei auch für den Betrieb der Feingerätebau in^UHHl bestellt gewesen und der Verkauf sei durch die Militärregierung mündlich öder stillschweigend genehmigt gewesen, ausdrücklich fallen gelassen und seine Einlassung ausschliesslich darauf beschränkt, die Militärregierung habe durch die nachträglich erteilten, rückwirkenden Genehmigungen vom 29. durch den Treuhänder der Firma Gebrüder „ Mr. Hans 0^/0 und Mr • Adolf istraße 0, erteilt, welches wie die vertragschlies-senden Parteien am oder um den 1. 2. Ist der Inhalt dieser Sonderbewilligung der, daß der Verkauf und die Übertragung von Eigentum der Klägerin durch Hans an den Beklagten von den deutschen Gerichten als rechtswirksam erfolgt anzusehen ist, obwohl der Beklagte seine Behauptung, f///} sei Treuhänder auch fiir gewesen, er habe General- vollmacht gehabt, schlechthin hat fallen lassen, so daß also einem Manne eine Verkaufsbewilligung erteilt worden wäre, von dem der Beklagte selbst nicht mehr behauptet, daß er - von der Sonderbewilligung abgesehen - berechtigt gewesen wäre, Vermögen der Klägerin zu verwalten ? 3. War der Zweck der Sonderbewilligung, wie der Beklagte behauptet, der, "unter einen unfruchtbaren Rechtsstreit einen klaren Schlußstrich zu ziehen" - auch für den Fall, daß 4001 keine VerfUgungsmacht Uber Vermögen in dflHH) hatte und deshalb hach deutschem Recht davon auszugehen wäre, daß ein Nichtberechtigter Uber fremdes Vermögen verfügt hat ?" Juni 1947 wurden verschiedene Betriebsausstattungsgegenstände, die sich in der Fabrik der Firma Feingerätebau GmbH befanden, von Merrnfl^|, dem Treuhänder der Firma Gebrüder an den Beklagten verkauft. MilRegG Nr 52 erforderliche Ermächtigung für diesen Verkauf von den BesätZungsbehörden zu erholen und (b) weil a^-s Treuhänder des Unternehmens nicht berechtigt gewesen sei, Eigentum der Fabrik^BBIBzu verkaufen. Oktober 1951, eine Sondergenehmigung vom Amt des US Hohen Kommissars für Deutschland erteilt wurde, die rückwirkend die Genehmigung für den am 1. Auf Antrag der Klägerin hat das Landgericht durch Beschluß vom 22. Juni 1951 und 16.Oktober 1951 nur unter der Voraussetzung erteilt, daß der (Treuhänder auch mit der Verwaltung des in gelegenen Vermögens der Firma Ge- August 1952 als gültig und als rechtmässige Anordnung der Besatzungsbehörde anzusehen sind, nur die mangelnde Genehmigung nach dem Gesetz Nr. 52 ersetzt worden oder sind die beiden Sondergenehmigungen dahin auszulegen, daß durch sie auch die fehlende Zuständigkeit des Treuhänders für die Verwaltung des in^HHI^ gelegenen Vermögens nachträglich ersetzt..wird ? 3) ist also der Inhalt der Sondergenehmigungen der, daß der Verkauf und die Übertragung von Eigentum der Klägerin durch Hans an den Beklagten von den deut- schen Gerichten als rechtswirksam erfolgt anzusehen ist, obwohl der Beklagte auf seine frühere Behauptung, sei auch für als Treuhänder bestellt gewesen, ausdrücklich verzichtet hat, oder sind die deutschen Gerichte durch die beiden Sondergenehmigungen nicht gehindert, in eigener Zuständigkeit die Frage zu prüfen, ob die vom Treuhänder vor genommenen, den Gegenstand des Verfahrens bildenden Hechtsgeschäfte aus einem .anderen Hechtsgrund, nämlich mangels einer Berechtigung des Treuhänders zur Verwaltung des gelegenen Vermögens, nichtig sind ? Der Beklagte hat nach Erwirkung der beiden Sondergenehmigungen auf seine frühere Einlassung,' der Verkauf sei mündlich von der Militärregierung genehmigt worden, ausdrücklich' vär zechte t.Es ist daher davon-ä’usztigehen, dass im Zeitpunkt‘Td-er Aufhebung der Vermögensköhtrollei also am *17.«Tuni:,1948, eine Genehmigung des V&tffcaufs nicht vorlag. Bach deutschem Recht, nämlich nach Äbs 1 Ziffer 1 und § 9 des Gesetzes Br. 67 über die Bestellung von Treuhändern für Vermögen unter Vermögenskoiitrölle vom 19.Juni 1947“ {Bay (?VBl;'1947 S 143) iä Verbindung-mit § '1829 Abs 3 sperrten Vermögens eine solche ^enehmigäng nicht5 erteilt, vielmehr durch die Geltendmaciung seiner Rechte in den verscuieäenen Verfahren zu verstehen gegeben hat, dass er die Genehmigung versagt, waren nach deutschem Jte’cht die streitigen Rechtsgeschäfte im Zeitpunkt der Erteilung der beiden Sondergenehmigungen bereits nichtig,* kennten also nicht mehr genehmigt werden. Auch war' im" Zeitpunkt der mit rückwirkender Kraft erteilten Genehmigung bereits das *°esatzungs-statut in Kraft, dessen Ziffer 2 die Vermögensverwaltung nach dem Gesetz Br. 52 nicht zu dem vorbehaltenen Gebiet erklärt hat.- Mit Rücksicht hierauf ergeben dich Bedenken gegen die Vereinbarkeit der beiden Sonderbewilligungen mit dem Besatzungsstatut und den Bestimmungen des Gesetzes Nr. 67 .... ,fDäö Gericht stellt vier Prägen in bezug auf die Gültigkeit und den Zweck der vom Amt des US High Commissioner am 29. Zur Zeit des Verkaufs im Jahre 1947 bestand in der Tat zwischen den Property Control Offices in Bayern und Württemberg-Baden ein Abkommen darüber, daß der in einem der beiden Länder eingesetzte Treuhänder die Aufsicht Über Treuhänder und Vermögen eines Zweigunternehmens in dem anderen Land hätte. "(2) der Zweck dieser Sonderlizenz ist es, den Verkauf des gesamten unter Vermögenskontrolle stehenden Eigentums, das Gegenstand des zwischen Herrn und Herrn am oder ungefähr am Dieser Bescheid ist in dem Schreiben des Stellvertretenden Hohen Kommissars der Vereinigten Staaten für Deutschland an das Bundeskanzleramt in Bonn vom 9- Mai 1953, auf das Bezug genommen wird, im Höheren erläutert. Nach den Bescheiden der Militärregierung, die für das Gericht bindend seien, sei der Treuhänder befugt gewesen, die Gegenstände zu veräußern, die Besatzungsmacht habe den Verkauf und die Übereignung nachträglich rechtswirksam genehmigt. Dieses Gesetz ist nach den Rechtssäten, die in dem in BGHZ 9, 101 abgedruckten Urteil des III. Danach muß das Revisionsgericht davon ausgehen, daß die Bindung an den Bescheid der Militärregierung, die das Oberlandesgericht angenommen hat, nicht mehr besteht. III ZR 110/54- Danach bleiben alle Rechte und Verpflichtungen, die durch gesetzgeberische, gerichtliche oder Verwaltungsmaßnahmen der Besatzungsbehörden oder auf Grund solcher Maßnahmen begründet oder fe.stgestellt' worden sind, in jeder Hinsicht nach deutschem'Recht in Kraft, ohne Rücksicht darauf, ob sie in Übereinstimmung mit anderen Rechtsvorschriften begründet oder festgestellt worden sind. Pür den hier zu entscheidenden Rechtsstreit ist danach zu prüfen, ob durch Maßnahmen der Besätzungsbehörden für den Beklagten ein Recht an den von der Klägerin begehrten Gegenständen "begründet oder festgestellt worden ist". Pestgestellt im Sinn dieser Vorschrift ist ein Recht nicht allein deswegen, weil die Besatzungsmacht in einem nach Art 3 Abs 2 des HilRegG Hr. 13 erteilten Bescheid aiisgeführt hat, ein bestimmtes Recht sei durch Maßnahmen der Besatzungsmacht begründet worden. In einem solchen Pall haben die deutschen Gerichte vielmehr auf Grund ihrer jetzt uneingeschränkten Befugnis Recht zu sprechen, selbst zu prüfen, ob ein Besatzungsakt vorlag und ob er seinem Inhalt nach ein Recht zur Entstehung oder zu dem Untergang bringen Sollte * Handelt es sich dabei um ein Rechtsver- hältnis, das der Herrschaftsgewalt der Besatzungsnacht unterlag, dann wird in der Kegel davon ausgegangen werden müssen, daß das Hecht durch die Maßnahme der Besatzungsmacht so begründet worden ist, wie es in dem nach Art 3 Abs 2 des AHKG Hr. 13 erteilten Bescheid ausgeführt ist. Mai 1953 erteilten Bescheide schon deswegen selbst nicht mehr unechtsgestaltend in das den Gegenstand dieses Bechtsstreits bildende Vermögen eingreifen konnten, weil es seit dem Inkrafttreten des Besatzungsstatüts vom 12. Bach Art 2 des Überleitungsvertrages kann das Gericht zwar nicht die Hechtsgültigkeit der von der Besatzungsmacht erteilten Genehmigung in Zweifel ziehen (BGH 3.11.55 XI ZR 261/54 /ß ff). Eine schwebend unwirksame Verfügung des Treuhänders, die durch eine Genehmigung der zuständigen Behörde wirksam werden konnte, bestand nur bis zu dem 17* Den Standpunkt .des stellvertretenden Hohen Kommissars der Vereinigten Staaten für Deutschland, der in dem von ihm an den Ministerialdirektor gerichteten ächreiben vom 9. Richtig ist, daß die Vermögenskontrolle nach dem Gesetz Nr. 52 nicht den Schutz der von ihr betroffenen Personen bezweckte, sondern daß dieses Gesetz sicherstellen wollte, daß die Ziele der Besatzungsmacht durchgeführt werden konnten. Schließlich ergibt sich daraus auch, daß die Rechtsgeöan-ken, die filr die Palle gelten, in denen die Vormundschaft-gerichtliche Genehmigung für ein Rechtsgeschäft vor Beendigung der Vormundschaft nicht erteilt worden ist, auf die nach dem Gesetz Er. 52 für Rechtsgeschäfte des Treuhänders erforderliche Genehmigung nicht ohne weiteres übertragen werden können. In erster Linie hat der Treuhänder dafür zu sorgen, daß die von ihm vorgenapnenen Rechtsgeschäfte vor Aufhebung der Sperre genehmigt werden. Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist es aber auch, bevor die Vermögenskontrolle aufgehoben wird, zu prüfen, ob der Treuhänder alle Maßnahmen vorgenommen hat, die er vornehmen mußte, damit die mit der Vermögenskontrolle verfolgten Zwecke erreicht werden, und ob diese von ihm getroffenen Maßnahmen genehmigt sind. Da sonach die Bescheide der Militärregierung das angefochtene Urteil nicht mehr tragen, mußte.dieses aufgehoben und der Rechtsstreit insoweit an das Berufungsgericht zurlicliverwiesen werden.
I
IV ZE 161/55
Verkündet 24*4 n«
am 1. Februar 1956 Schorm, Justizangest. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
, Motorzubehör,
der Firma Gebrüder Hm^straSe
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dj
gegen
den Skifabrikanten Adolf K 4//} ia
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25. Januar 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Johannsen,
3)r. Kregel, Siemer und; TOateühexg
für Recht erkannt:
/ *
Das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 9. März 1955 wird aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und EntScheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
W"
Von Rechts wegen
Tatbestand
ist Alleininhaber , Motorenzu-
Der Dipl.Ing. Rudolf der Klägerin, der Firma Gebrüder behör, Fiir diese Firma arbeiteten
vor und während des Krieges eine Reihe selbständiger Herstellerbetriebe. Dazu gehörte auch die Firma Feingerätebau GmbH., deren Stammanteile sich
fast ausschließlich in den Händen der Klägerin befanden.
Sämtliche ^^H^-Werke standen vom 13* Oktober 1945 bis zu dem 17- Juni 1948 unter Vermögenskontrolle gemäß Gesetz Hr. 52 der Militärregierung. Sum Treuhänder der Klägerin war seit März 1946 Hans bestellt.
Treuhänder des Betriebes der Feingerätebau GmbH war seit dem 16. Juni 1946 Harald (Sfe* ver-
mietete, nachdem ein Teil der im Betriebe der Feingerätd--bau befindlichen Maschinen in ein neu gegründetes Werk in verbracht worden war, im November 1946 eine
.Anzahl von Maschinen an den Beklagten. Im Jahre 1947
*»• . i '
^erkaufte er mit Ausnahme der bereits vermieteten Maschinen sämtliche noch im Betriebe der Feingerätebau in
befindlichen industriellen Rinrichtungsgegenstände nebst Zubehör an den Beklagten, darunter auch solche, die der Klägerin gehörten und nur nach^f^^
0/^ verlagert waren. Der Kaufpreis betrug 60.629,74 RM Bin schriftlicher Kaufvertrag wurde nicht gefertigt. Durch
mehrere einstweilige Verfügungen des Landgerichts München
II wurde in den Jahren 1949 und 1950 die Sicherstellung
einer Anzahl der verkauften Sachen durch Herausgabe an
einen Gerichtsvollzieher zur Aufbewahrung angeordnet.
Die Klägerin hat neben anderem beantragt, den Beklagten zu verurteilen, in die Herausgabe der vom Ge-
richtsvollzieher sichergestellten Gegenstände an sie einzuwilligen, ferner ihr ein Verzeichnis der Gegenstände, welche er aus ihrem Werk in^m^^in seinen Besitz gebracht habe, vorzulegen und den Offenbarungseid über die Vollständigkeit des Verzeichnisses abzulegen.
Die Klägerin hat ausgeführt, daß der von mit
dem Beklagten abgeschlossene Kaufvertrag nichtig sei.
sei als Treuhänder nur des Werkes für
die in befindlichen Geräte nicht zuständig
gewesen. Ferner sei der .Kaufvertrag auch nicht von der Militärregierung oder dem Bayerischen Landesarat für Vermögensverwaltung 'genehmigt worden.
* Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und geltend gemacht, der Kaufvertrag sei rechtswirksam. sei als Treuhänder auch für den Betrieb zu-
ständig gewesen. Auf jeden Fall sei der Kaufvertrag von der Militärregierung mündlich genehmigt worden; auch das'Bayerische Landesamt für Vermögensverwaltung habe ihn durch Erstellung eines nachträglichen Prüfungsberichtes stillschweigend anerkannt. Der Alleininhaber der Klägerin habe dem Kaufvertrag auch zugestimmt und hier-
zu bevollmächtigt. Die Klägerin handele daher arglistig,
* - %
wenn sie sich auf die fehlende Genehmigung der Militärregierung berufe.
Das Landgericht hat durch Teilurteil vom 26. Oktober .1950 den Beklagten verurteilt, in die Herausgabe der vom Gerichtsvollzieher sichergestellten Gegenstände an die Klägerin einzuwilligen und ihr ein Verzeichnis vorzulegen.
- 4 —
Gegen dieses Teilurteil hat der Beklagte Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat durch Urteil vom 14. März 1951 die Berufung des Beklagten unter gleichzeitiger Zurückweisung seines Wiedereinsetzungsantrages gegen die Versäumung der Berufungsfrist als unzulässig verworfen. Auf die Revision des Beklagten hat der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 31. Januar 1952 IV ZR 105/51 das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben, dem Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gewährt und den Rechtsstreit zu weiteren Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Das Oberlandesgericht hat daraufhin durch Beschluß vom 12. März 1952 unter Bezugnahme auf Hinweise in dem Urteil des Bundesgerichtshofs deklaratorisch festgestellt, daß die ihm zur Überprüfung vorgelegten Urteile des Landgerichts in den Verfügungssachen und in den Hauptsacheprozessen nichtig sind, daß sich damit sämtliche Beru-füngsverfahren erledigt hätten, un daß wirksame Urteile des Landgerichts, über die durch Berufungsurteile entschieden werden müßte, nicht mehr bestünden . Es hat die Akten in den Hauptsacheprozessen zur Entscheidung über die Klage, in den Verfügungssachen über die Widersprüche und Aufhebungsanträge des Beklagten zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückgegeben.
Im weiteren Verfahren vor dem Landgericht hat der Beklagte sein früheres Vorbringen, der Treuhander^^^^ sei auch für den Betrieb der Feingerätebau in^UHHl bestellt gewesen und der Verkauf sei durch die Militärregierung mündlich öder stillschweigend genehmigt gewesen,
ausdrücklich fallen gelassen und seine Einlassung ausschliesslich darauf beschränkt, die Militärregierung habe durch die nachträglich erteilten, rückwirkenden Genehmigungen vom 29. Juni 1951 und 16. Oktober 1951 die sämtlichen von vorgenommenen Verkäufe mit bindender Wirkung für das Gericht genehmigt.
Die Sonderbewilligung des Amts des Hochkommissars der Vereinigten Staaten für Deutschland, Office of Economic Affairs, Property Division vom 29. Juni 1951 hat folgenden Wortlaut:
^Hiermit wird1 gemäß Military Government Law He. 92 eine Sonderbewilligang für den Verkauf von gewissen beweglichen Vermögenswerten der Firma Feingerätebau GmbH
durch den Treuhänder der Firma Gebrüder , Herrn Hans^|^ an Herrn Adolf
|straße ^ erteilt und zwar gemäß des Verkaufsvertrages der Gebrüder Hummer HU 617 vom 1. Juni 1947 und
dem dazugehörigen Inventar vom 31. Dezember 1946.
Diese Sonderbewilligung hat rückwirkende Kraft."
Die berichtigende Ergänzung vom 16. Oktober 1951 hierzu lautet wie folgt:
"Hiermit wird gemäß Military Government Law Ho. 52 eine Sonderbewilligung für den Verkauf alles jenes beweg-liehen Vermögens der Firma Feingerätebau GmbH
durch den Treuhänder der Firma Gebrüder „ Mr. Hans 0^/0 und Mr • Adolf
istraße 0, erteilt, welches wie die vertragschlies-senden Parteien am oder um den 1. Juni 1947 vereinbarten, von ersterem an letzteren verkauft wurde.
Diese geänderte Sonderbewilligung hat rückwirkende Kraft."
Das Landgericht hat sodann das Verfahren ausgesetzt und der Militärregierung gemäß Art 3 Abs 2 des AHKG Nr 13 in der Fassung des AHKG Nr 71 folgende Fragen vorgelegt:
”1. Hat die Sonderbewilligung vom 29. Juni 1951 nebst der Berichtigung vom. 16. Oktober 1951 Rechtsgültigkeit, obwohl im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung das Vermögen der Klägerin nicht mehr der Sperre nach dem Gesetz Nr. 52 unterlag, und obwohl im Zeitpunkt der Erteilung dieser Bewilligung das Besatzungsstatut in Kraft war, in dem die Vermögensverwaltung nach dem Gesetz Nr. 52 nicht zu dem vorbehaltenen Gebiet erklärt worden ist 7
2. Ist der Inhalt dieser Sonderbewilligung der, daß der Verkauf und die Übertragung von Eigentum der Klägerin durch Hans an den Beklagten von den deutschen
Gerichten als rechtswirksam erfolgt anzusehen ist, obwohl der Beklagte seine Behauptung, f///} sei Treuhänder auch fiir gewesen, er habe General-
vollmacht gehabt, schlechthin hat fallen lassen, so daß also einem Manne eine Verkaufsbewilligung erteilt worden wäre, von dem der Beklagte selbst nicht mehr behauptet, daß er - von der Sonderbewilligung abgesehen - berechtigt gewesen wäre, Vermögen der Klägerin zu verwalten ?
3. War der Zweck der Sonderbewilligung, wie der Beklagte behauptet, der, "unter einen unfruchtbaren Rechtsstreit einen klaren Schlußstrich zu ziehen" - auch für den Fall, daß 4001 keine VerfUgungsmacht Uber Vermögen in dflHH) hatte und deshalb hach deutschem Recht davon auszugehen wäre, daß ein Nichtberechtigter Uber fremdes Vermögen verfügt hat ?"
Das Amt des US Hohen Kommissars für Deutschland, des General in Aue
hat darauf folgenden,vom 22. August 1952 datierten Bescheid erteilt:
»'Die Firma Feingerätebau eine Gesellschaft mit der Firma Gebrüder
GmbH bildete
läotor-
h-i
is 17.
Zubehör, Vom 13« Oktober 1945
Juni 1948 standen die Unternehmen des Rudolf1 einschließlich der Feingeräte bau und
Gebrüder^^Bi^fe’ Mot or Zubehör gem.
MilReg Gesetz Kr.*52 unter Vermögenskontrolle. Am 1. Juni 1947 wurden verschiedene Betriebsausstattungsgegenstände, die sich in der Fabrik der Firma Feingerätebau GmbH befanden, von Merrnfl^|, dem Treuhänder der Firma Gebrüder an den Beklagten verkauft.
Die Firma Feingerätebau ^^|^H^GmbH und die 'Firma Gebrüder fordern nun Rückgabe dieses Eigen-
tums -mt der Behauptung, daß der mit dem Treuhänder am 1. Juni 1947 eingegangene Kaufvertrag ungültig sei, (a) weil versäumte, die gern. MilRegG Nr 52 erforderliche
Ermächtigung für diesen Verkauf von den BesätZungsbehörden zu erholen und (b) weil a^-s Treuhänder des
Unternehmens nicht berechtigt gewesen sei, Eigentum der Fabrik^BBIBzu verkaufen. Der Beklagte verweigert die Herausgabe mit der Begründung, am 29. Juni 1951 eine Sondergenehmigung, mit Abänderung vom 17. Oktober 1951. von der Vermögensabteilung HICOG erhalten zu haben, die den Verkauf rückwirkend für gültig erklärte. Das Gericht hat um eine Entscheidung über Inhalt, Gültigkeit und Zweck der o.a. Sondergenehmigung gebeten.
Nach Überprüfung der vorgelegten Akten und anderer verfügbarer Mitteilungen wird hiermit festgestep.lt und
BESTÄTIGT
(1) daß am 29. Juni 1951' unter Abänderung vom 17. Oktober 1951, eine Sondergenehmigung vom Amt des US Hohen Kommissars für Deutschland erteilt wurde, die rückwirkend die Genehmigung für den am 1. Juni 1947 oder annähernd zu dem Zeitpunkt getätigten Verkauf verschiedener Gegenstände durch Herrn Hans^H^, Treuhänder der Firma Gebrüder ar3L
Herrn Adolf» ÄÄstraße A, erteilte
* \ ,
(2) daß diese Sondergenehmigung bezweckte, den Verkauf des unter Vermögenskontrolle stehenden Eigentums, das Gegenstand des am oder um den 1. Juni 1947 zwischen Herrn und Herrn abgeschlossenen
Vertrages bildete, zu genehmigen; und
(3) daß die o.a. oondergenehmigung vom 29. Juni 1951, abgeändert unterm 17. Oktober 1951, gültig und als rechtmäßige Anordnung der Besätzungsbehörden anzusehen war.
Die gern. Artikel 2 (b) AHKG Nr. 13 erforderliche Ermächtigung wird hiermit den zuständigen.deutschen Gerichten zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in obigen Verfahren erteilt, jedoch vorbehaltlich der übrigen Bestimmungen des AHKG Nr. 13.”
Auf Antrag der Klägerin hat das Landgericht durch Beschluß vom 22. Dezember 1952 das Verfahren erneut gemäß. Artikel 3 (2) AHKG Nr. 13 in der Fassung des AHKG Nr. 71 ausgesetzt und die erneute Vorlage der Akten an die Be-
Satzungsbehörde angeordnet; mit der Bitte, in Ergänzung des Bescheides vom 22. August 1952 einen weiteren Bescheid zu folgenden Prägen zu erteilen:
,fi) Sind die beiden Sondergenehmigungen vom 29. Juni 1951 und 16.Oktober 1951 nur unter der Voraussetzung erteilt, daß der (Treuhänder auch mit der Verwaltung
des in gelegenen Vermögens der Firma Ge-
brüder bzw# der ^rma Feingerätebau
GmbH beauftragt war ?
2) Sollte durch die beiden Sondergenehmigungen, welche
laut Bescheid vom 22. August 1952 als gültig und als rechtmässige Anordnung der Besatzungsbehörde anzusehen sind, nur die mangelnde Genehmigung nach dem Gesetz Nr. 52 ersetzt worden oder sind die beiden Sondergenehmigungen dahin auszulegen, daß durch sie auch die fehlende Zuständigkeit des Treuhänders für
die Verwaltung des in^HHI^ gelegenen Vermögens nachträglich ersetzt..wird ?
3) ist also der Inhalt der Sondergenehmigungen der, daß
der Verkauf und die Übertragung von Eigentum der Klägerin durch Hans an den Beklagten von den deut-
schen Gerichten als rechtswirksam erfolgt anzusehen ist, obwohl der Beklagte auf seine frühere Behauptung,
sei auch für als Treuhänder bestellt
gewesen, ausdrücklich verzichtet hat, oder sind die deutschen Gerichte durch die beiden Sondergenehmigungen nicht gehindert, in eigener Zuständigkeit die Frage zu prüfen, ob die vom Treuhänder vor genommenen,
den Gegenstand des Verfahrens bildenden Hechtsgeschäfte aus einem .anderen Hechtsgrund, nämlich mangels
einer Berechtigung des Treuhänders zur Verwaltung des gelegenen Vermögens, nichtig
sind ?
Der *>eSatzungsbehörde sind ferner mit’ der Bitte um Überprüfung des Bescheides vom 22» August 1952 folgende Bedenken vorzutragen :
Der Beklagte hat nach Erwirkung der beiden Sondergenehmigungen auf seine frühere Einlassung,' der Verkauf sei mündlich von der Militärregierung genehmigt worden, ausdrücklich' vär zechte t.Es ist daher davon-ä’usztigehen, dass im Zeitpunkt‘Td-er Aufhebung der Vermögensköhtrollei also am *17.«Tuni:,1948, eine Genehmigung des V&tffcaufs nicht vorlag. Bach deutschem Recht, nämlich nach Äbs 1 Ziffer 1 und § 9 des Gesetzes Br. 67 über die Bestellung von Treuhändern für Vermögen unter Vermögenskoiitrölle vom 19.Juni 1947“ {Bay (?VBl;'1947 S 143) iä Verbindung-mit § '1829 Abs 3
öfiGB;kann nach Aufhebung der*'Vermßgenskontrolle nur der In-* ^nabbr des “früher-* gesperrten* Vermögens die während der -’Sperre vorgenommenen Rechtsgeschäfte genehmigen, hicht aber die AuTWclrfcsbehörde. Da nun der Inhaber-des* ent-
sperrten Vermögens eine solche ^enehmigäng nicht5 erteilt,
vielmehr durch die Geltendmaciung seiner Rechte in den verscuieäenen Verfahren zu verstehen gegeben hat, dass er die Genehmigung versagt, waren nach deutschem Jte’cht die streitigen Rechtsgeschäfte im Zeitpunkt der Erteilung der beiden Sondergenehmigungen bereits nichtig,* kennten also nicht mehr genehmigt werden. Auch war' im" Zeitpunkt der mit rückwirkender Kraft erteilten Genehmigung bereits das *°esatzungs-statut in Kraft, dessen Ziffer 2 die Vermögensverwaltung nach dem Gesetz Br. 52 nicht zu dem vorbehaltenen Gebiet erklärt hat.- "
11
Mit Rücksicht hierauf ergeben dich Bedenken gegen die Vereinbarkeit der beiden Sonderbewilligungen mit dem Besatzungsstatut und den Bestimmungen des Gesetzes Nr. 67 .... .sowie de8’deutschen bürgerlichen- Hechts».w
Darauf hat das Auswärtige Amt* der' Vereinigten Staaten von Amerika, Amt des US Hohen Kommissars für Deutschland. Amt des General folgenden,
vom 8. Mai t$$3 datierten Bescheid erteilt:
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,fDäö Gericht stellt vier Prägen in bezug auf die Gültigkeit und den Zweck der vom Amt des US High Commissioner am 29. Juni und 17. Oktober1951/ausgestellten Lizenz mit Abänderung.
Die ersten drei Prägen betreffen die Annahme, daß sich die Vollmacht des Treuhänders 4111^ nicht auf das in gelagerte Eigentum erstrecke. Dies war je-
doch nicht der Pall. Zur Zeit des Verkaufs im Jahre 1947 bestand in der Tat zwischen den Property Control Offices in Bayern und Württemberg-Baden ein Abkommen darüber, daß der in einem der beiden Länder eingesetzte Treuhänder die Aufsicht Über Treuhänder und Vermögen eines Zweigunternehmens in dem anderen Land hätte. Auf Grund dieser Vereinbarung* war auf sicht führender Treuhänder der
;Pima^m^^ und für den Verkauf des Eigentums der Firma, einschließlich des in gelagerten Eigen-
tums, zuständig, vorbehaltlich der Ermächtigung der Militärregierung gemäß Militärregierungsgesetz ITr*. 52'-'* für besondere fiechtsgeschäfte. Es war der Zweck der Lizenz, die getfcäß Gesetz Nr. 52 erforderliche Ermächtigung. zu erteilen und die Zuständigkeit des in
bezug auf das Eigentum in Hechendorf zu bestätigen. Die Lizenz änderte nichts an der Bechtslage hinsichtlich
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12 -
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Zuständigkeit. Im Hinblick auf das Vorhergehende ist die Beantwortung der ersten drei Fragen, die wie bereits .festgestellt wurde, sich aus der gegenteiligen Annahme ergeben haben, nicht mehr erforderlich.
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Was die vierte Frage des Gerichts anbetrifft,, so verweisen wir auf die zweite Entscheidung in der Bestätigung vom 22. August, die folgendermaßen lautet:
"(2) der Zweck dieser Sonderlizenz ist es, den Verkauf des gesamten unter Vermögenskontrolle stehenden Eigentums, das Gegenstand des zwischen Herrn und Herrn am oder ungefähr am
1. Juni 1947 geschlossenen Vertrags war, zh genehmigen." ‘
Wir teilen Ihnen mit, daß der Ausdruck "gesamt" in dieser Entscheidung mit Überlegung angewandt wurde. Bas Eigentum des ^m^-Komplexes einschließlich das der Firma Gebrüderwurde durch diese Entscheidung betroffen."
Dieser Bescheid ist in dem Schreiben des Stellvertretenden Hohen Kommissars der Vereinigten Staaten für Deutschland an das Bundeskanzleramt in Bonn vom 9- Mai 1953, auf das Bezug genommen wird, im Höheren erläutert.
über das Vermögen des Beklagten wurde durch Beschluß des Amtsgerichts in Weilheim vom 9. Juli 1953 ff 12/53 das Anschlußkonkursverfahren eröffnet. Kachdem die streitbefangenen Gegenstände durch den Konkursverwalter aus der Konkursmasse freigegeben worden waren, hat der Beklagte den unterbrochenen Rechtsstreit aufgenommen.
Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen* Bas Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurttckgewiesen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision, mit der die Klägerin ihre im ersten Rechtszug gestellten Anträge weiterverfolgt. Der Beklagte bittet, die Revision zurück-zuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nur teilweise begründet.
Bas Oberlandesgericht hat angenommen, der Beklagte sei Eigentümer der von der Klägerin begehrten Gegenstände geworden. Er habe das Eigentum dadurch erlangt, daß der Treuhänder die Sachen ihm veräußert habe. Nach den
Bescheiden der Militärregierung, die für das Gericht bindend seien, sei der Treuhänder befugt gewesen, die
Gegenstände zu veräußern, die Besatzungsmacht habe den Verkauf und die Übereignung nachträglich rechtswirksam genehmigt. Die deutschen Gerichte seien nach Art 3 Abs 2 des MilRegG'Nr. 13 an diesen Bescheid gebunden. Sie könnten demgegenüber nicht berücksichtigen, daß nach deutschem Recht die Rechtsgeschäfte möglicherweise bereits nichtig gewesen seien und nicht mehr nachträglich hätten genehmigt werden können.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Ausführungen des Berufungsgerichts für den Zeitpunkt zutreffen, in dem- das angefochtene Urteil erging. Bie Bindung nach Art 3 Abs 2 des AHKG Nr. 13 besteht, nachdem dieses Gesetz durch Art 3 des Gesetzes Nr. A 37 der Alliierten Hohen Kommission (Amtsbl S 3267) aufgehoben ist, nicht mehr. Dieses Gesetz ist nach den Rechtssäten, die in dem in BGHZ 9, 101 abgedruckten Urteil des III. Zivilsenats dargelegt sind auf das hier anhängige Verfahren auch vom Revisionsge-
rieht anzuwenden. Danach muß das Revisionsgericht davon ausgehen, daß die Bindung an den Bescheid der Militärregierung, die das Oberlandesgericht angenommen hat, nicht mehr besteht. Es gilt insoweit vielmehr jetzt Art 2 des Vertrages zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Prägen in der Passung der Bekanntmachung vom 50. März 1955 - Über lei tungs vertrag - (BGBl II, 405)-. Im Ergebnis ebenso das zur Veröffentlichung in der EntscheidungsSammlung des BGH bestimmte Urteil des III. Zivilsenat vom 12.12.55»
III ZR 110/54- Danach bleiben alle Rechte und Verpflichtungen, die durch gesetzgeberische, gerichtliche oder Verwaltungsmaßnahmen der Besatzungsbehörden oder auf Grund solcher Maßnahmen begründet oder fe.stgestellt' worden sind, in jeder Hinsicht nach deutschem'Recht in Kraft, ohne Rücksicht darauf, ob sie in Übereinstimmung mit anderen Rechtsvorschriften begründet oder festgestellt worden sind.
Pür den hier zu entscheidenden Rechtsstreit ist danach zu prüfen, ob durch Maßnahmen der Besätzungsbehörden für den Beklagten ein Recht an den von der Klägerin begehrten Gegenständen "begründet oder festgestellt worden ist". Pestgestellt im Sinn dieser Vorschrift ist ein Recht nicht allein deswegen, weil die Besatzungsmacht in einem nach Art 3 Abs 2 des HilRegG Hr. 13 erteilten Bescheid aiisgeführt hat, ein bestimmtes Recht sei durch Maßnahmen der Besatzungsmacht begründet worden. In einem solchen Pall haben die deutschen Gerichte vielmehr auf Grund ihrer jetzt uneingeschränkten Befugnis Recht zu sprechen, selbst zu prüfen, ob ein Besatzungsakt vorlag und ob er seinem Inhalt nach ein Recht zur Entstehung oder zu dem Untergang bringen Sollte * Handelt es sich dabei um ein Rechtsver-
hältnis, das der Herrschaftsgewalt der Besatzungsnacht unterlag, dann wird in der Kegel davon ausgegangen werden müssen, daß das Hecht durch die Maßnahme der Besatzungsmacht so begründet worden ist, wie es in dem nach Art 3 Abs 2 des AHKG Hr. 13 erteilten Bescheid ausgeführt ist.
Art 2 des Oberleitungsvertrages macht es den deutschen Gerichten unmöglich, dahin zu erkennen, da.ß nach deutschen oder anderen Hechtsvorschriften dieses,Hecht entgegen den in dem Besatzungsakt' erkennbar gewordenen Willen der Besatzungsmacht nicht entstehen konnte.
Pestge3tellt im Sinn des Art 2 des Überleitungsvertrages bedeutet, wie die in dem entsprechenden englischen und französischen Text verwandten Ausdrücke established und institueä ergeben, keine bloß deklara- . torische Feststellung, sondern allein eine auf der Herrschaftsgewalt der Besatzungsmacht beruhende konstitutive Feststellung, die recht3begründend wirkt. Dieser Ausdruck soll inhaltlich nichts anderes enthalten als der in Art 2 mit ihm zusammen verwandte Ausdruck "begründet”
(vgl hierzu auch die Ausführungen von Maier JZ 55? 408 f. 410).
Fs kann dahingestellt^ bleiben, ob die von der Besatzungsmacht am 22. August 1952 und 8. Mai 1953 erteilten Bescheide schon deswegen selbst nicht mehr unechtsgestaltend in das den Gegenstand dieses Bechtsstreits bildende Vermögen eingreifen konnten, weil es seit dem Inkrafttreten des Besatzungsstatüts vom 12. Mai 1949 in keiner Beziehung mehr der Herrschaftsgewalt der Besatzungsmacht unterlag. Hach ihrem ganzen Inhalt sollten die genannten Bescheide selbst kein Hecht für den Beklagten schaffen. Sie sollten nur die
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Hechtslage klarstellen, die nach Ansicht der Besatzungsmacht durch die von ihr am 29. Juni 1951 / 16. Okt. 1951 erteilte Sondergenehmigung eingetreten war.
Dagegen geht Inhalt und Zweck dieser von der Besatzungsmacht erteilten Sondergenehmigung dahin, da IB *. *
damit die Veräußerung der streitbefangenen Gegenstände .durch den (Treuhänder an den Beklagten genehmigt werden sollte. Dieser .Besatzungsakt bezweckte den Übergang des Eigentums an diesen Gegenständen auf den Beklagten herbeizufUhren. Sein Inhalt ging jedoch nicht dahin, daß er selbst allein und unmittelbar den Übergang des Eigentums herbeiführen sollte. Die Besat.zungsmacht wollte vielmehr dadurch allein die möglicherweise noch fehlende Genehmigung zu den Verfügungen des Treuhänders .erteilen. Der Hechtsübergang selbst sollte durch diese “Verfügung kerbeigeführt werden. Die Besatzungsmacht ging davon aus, daß noch eine schwebend unwirksame Verfügung des Tx-euhänders vorlag, die von ihr genehmigt werden konnte. Bach Art 2 des Überleitungsvertrages kann das Gericht zwar nicht die Hechtsgültigkeit der von der Besatzungsmacht erteilten Genehmigung in Zweifel ziehen (BGH 3.11.55 XI ZR 261/54 /ß ff). Bas Gericht muß aber, da der Besatzungsakt den Rechtsübergang nicht allein herbeiführen sollte, prüfen,* ob die weiteren Voraussetzungen dafür Vorlagen, daß der Beklagte Eigentümer der in Streit befangenen Sachen wurde. Es muß prüfen, ob eine schwebend unwirksame Verfügung des Treuhänders vorhanden war, die durch eine Genehmigung rückwirkend wirksam werden konnte.
Insoweit ist es an die Auffassung der Besatzungsmacht nicht gebunden. Eine schwebend unwirksame Verfügung des Treuhänders, die durch eine Genehmigung der zuständigen Behörde wirksam werden konnte, bestand nur bis zu dem 17*
Juni 1948, dem Tage, an dem die Kontrolle über das den Gegenstand dieses Rechtsstreit» bildende Vermögen aufgehoben wurde. Wie der V. Zivilöenat des Bundesgerichtshofs in dem insoweit nicht veröffentlichten Urteil vom 26.
Harz 1954 - V ZR 59/53 - zutreffend ausgeführt hat, sind Rechtsgeschäfte, die der Treuhänder'ohne die erforderliche Genehmigung vorgenommen hat, zunächst schwebend unwirksam. Die schwebende Unwirksamkeit kann aber nicht über die Zeit hinaus andaüern, in der das betreffende Vermögen überhaupt der Sperre nach dem Gesetz Nr 52 unterliegt. Denn nach der Entsperrung kann eine Genehmigung nach diesem Gesetz nicht mehr in Betracht kommen. Rechtsgeschäfte, die bis zu diesem Zeitpunkt nicht genehmigt * sind, werden daher mit der Entsperrung voll unwirk'säm.
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Sie können nicht nachträglich genehmigt, sondern nur von
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dem Berechtigten selbst neu und unter Umständen mit
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rückwirkender' Kraft' vor genommen werden.
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Den Standpunkt .des stellvertretenden Hohen Kommissars der Vereinigten Staaten für Deutschland, der in dem von ihm an den Ministerialdirektor gerichteten
ächreiben vom 9. Hai 1953 niedergelegt ist, (vgl S 6 der zur den Gerichtsakten überreichten Abschriften - Bl 305 -) teilt der Senat nicht. Richtig ist, daß die Vermögenskontrolle nach dem Gesetz Nr. 52 nicht den Schutz der von ihr betroffenen Personen bezweckte, sondern daß dieses Gesetz sicherstellen wollte, daß die Ziele der Besatzungsmacht durchgeführt werden konnten. Das hat auch
der Vv. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ausgesprochen (IiM Nr 2 zu Art II IfiMtegG 52,% Daraus folgt auch, daß der Treuhänder nicht Vertreter des Eigentümers des gesperrten Vermögens, sondern Inhaber eines Amtes ist (BGHZ 12, 386). Schließlich ergibt sich daraus auch, daß die Rechtsgeöan-ken, die filr die Palle gelten, in denen die Vormundschaft-gerichtliche Genehmigung für ein Rechtsgeschäft vor Beendigung der Vormundschaft nicht erteilt worden ist, auf die nach dem Gesetz Er. 52 für Rechtsgeschäfte des Treuhänders erforderliche Genehmigung nicht ohne weiteres übertragen werden können. Es folgt daraus aber nicht, daß diese Rechtsgeschäfte, wenn sie bis zur Aufhebung der Vermögenskontrolle weder ausdrücklich noch stillschweigend genehmigt waren, noch später, vielleicht nach vielen Jahren genehmigt werden können. In erster Linie hat der Treuhänder dafür zu sorgen, daß die von ihm vorgenapnenen Rechtsgeschäfte vor Aufhebung der Sperre genehmigt werden. Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist es aber auch, bevor die Vermögenskontrolle aufgehoben wird, zu prüfen, ob der Treuhänder alle Maßnahmen vorgenommen hat, die er vornehmen mußte, damit die mit der Vermögenskontrolle verfolgten Zwecke erreicht werden, und ob diese von ihm getroffenen Maßnahmen genehmigt sind. Etwa fehlende Genehmigungen müssen dann ausdrücklich, möglicherweise auch stillschweigend erteilt werden, bevor die Vermögenskontrolle aufgehoben wird.
Da sonach die Bescheide der Militärregierung das angefochtene Urteil nicht mehr tragen, mußte.dieses aufgehoben und der Rechtsstreit insoweit an das Berufungsgericht zurlicliverwiesen werden. Dem Beklagten muß Gelegenheit gegeben werden, seine frühere Behauptung, die er allein im Interesse der Prozeßbeschleunigung mit
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Rücksicht auf die Bescheide der Militärregierung fallen-
gelassen hat, zu wiederholen, daß die zuständigen Stellen
die Veräusserung bereits genehmigt hätten, bevor das Vermögen entsperrt würde.
Schmidt
'Siemer \
Johannsen Wüstenberg
Bundesrichter Br. Kregel ist beurlaubt und ortsabwesend und dadurch verhindert zu unterschreiben.
Schmidt