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BGH

Gericht: BGH

Tatbestands Die Klägerin ist die Witwe und Alleinerbin des Sohnes Hermann der am 25. Die Klägerin hat behauptet, die Erblasserin habe auf jeden Fall verhindern wollen, daß ein Teil ihres Nachlasses an ihren Sohn Julius oder dessen Abkömmlinge gelange. Sie vertritt daher die Ansicht, das Testament der Erblasserin enthalte eine Nacherbein- Er ist der Ansicht, die Erblasserin, habe ihre Kinder nicht durch eine Nacherbschaft beschränkt, sondern sie nur gegenseitig zu Ersatzerben berufen. Die Revision wendet sich dagegen, daß das Berufungsgericht einem Antrag der Klägerin auf Tatbestandsberichtigung nicht stattgegeben habe. Das Berufungsgericht hat diesen Antrag abgelehnt, weil nach der Überzeugung des Gerichts der im Urteil festgestellte Sachverhalt dem insoweit unbestritten gebliebenen Parteivortrag entspricht. Auf eine angebliche Verletzung des § 138 ZPO kann die Klägerin sich nicht berufen,: da das Urteil in dem angegriffenen Punkt nicht ein Geständnis der Klägerin, sondern ein solches der Beklagten zu dem Gegenstand hat. Entscheidend war allein, daß die Klägerin diese übrigens für den Ausgang des Rechtsstreits in Wirklichkeit nicht entscheidende - Tatsache so wie das Gericht sie gewürdigt hat, vorgetragen hatte. § 2084 BGB trifft nur zu, wenn eine Auslegung möglich ist, nach der .die Verfügung hinfällig würde, eine andere aber, nach der sie aufrechterhalten werden könnte. Für sie ist kein Raum, wenn die Verfügung wie hier, sowohl nach der einen, wie auch nach der anderen Auslegungsart einen, wenn auch verschiedenartigen Erfolg hat (vgl BGB RGR § 2084 Anm 1). Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Wortlaut der letztwilligen Verfügung auf eine Ersatzerbschaft deutet. Sinne ausgelegt, so hat sie nicht etwa wie die Revision annimmtr deswegen keinen Erfolg, weil dieselbe Folge nach § 2094 BGB ohnehin kraft Gesetzes eingetreten wäre« Es handelt sich daher allein darum festzustellen, ob die Erblasserin in Wirklichkeit etwas anderes als nur eine Ersatzerbschaft gewollt und ob auch dieser etwaige anders gerichtete Wille in dem Testament einen wenn auch unvollkommenen Ausdruck gefunden hat. Es ist auch nichts dagegen einzuwenden, wenn das Berufungsgericht die Möglichkeit erwägt, daß die Erblasserin die Vorschrift des § 2094 BGB nicht gekannt hat. Keineswegs muss und kann stets davon ausgegangen werden, daß den Erblassern bei der Errichtung ihres (Pestaments die erbrechtlichen Vorschriften des bürgerlichen Rechts alle bekannt sind» Es muß vielmehr soweit erforderlich im Einzelfall geprüft werden, wie es mit der Kenntnis des Testierenden beschaffen war* Biese Präge hat das Berufungsgericht mit Recht geprüft und ohne Verstoß gegen Benkgesetze ausgeführt, wie es auch mit der Kenntnis der Erblasserin beschaffen gewesen sei, ln jedem Pall habe die Verfügung, auch wenn sie ihrem Wortsinn gemäß als Ersatzerbenberufung verstanden werde, einen guten Sinn»

Zitierte Normen: § 320 ZPO § 2084 BGB § 97 ZPO
KindBGBErblasserinBerufungsgerichtVerfügungTestamentKlägerinMariaRevision

Volltext der Entscheidung

'ZR 161/52
; Verkündet
* JO»April 1955 t,Justizangestellter Urkundsbeamter ;Geschäftsstelle
 Im Kamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Frau Agathe S t	geh»	Wwe.,
P000P, SchflHBBstr>0,
Klägerin und Revisionsklägerin, '
-	Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br
 gegen
den minderjährigen Julius S t	9	P(
Bo0Dstr.0, vertreten durch seine Mutter Frau Melanie 30|9verw* St00p, P0009r
Beklagter und Revisionsbeklagter,
-	Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die • mündliche Verhandlung vom 30»April 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt und der Bundesrichter Johannsen. Br»Kregel, Scheffler und Wüstenberg
 für Recht erkannt?
Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2»Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart, Nebensitz Karlsruhe, vom 9.Juli 1952 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
2
*1
Tatbestands
 Die Klägerin ist die Witwe und Alleinerbin des Sohnes Hermann der am 25. März 1926 verstorbenen Witwe Albertine StBIIB geb* Bf|B (im folgenden Erblasserin genannt)., Diese hat am 8, November 1925 ein privatschriftliches Testament folgenden Y.ortlauts errichtet? "PBHHB? den 8, November 1925.
Mein letzter Wille.
Ich setze zu Allein-Erben meines gesamten Vermögens zu je die Hälfte meine beiden Kinder Hermann und Maria ein.
Sollte eines der beiden Kinder Hermann oder Maria sterben, sc soll das Überlebende von meinen beiden genannten Kindern Hermann oder Maria der Allein-Erbe sein.
Meine Tochter Maria soll meinen sämtlichen Hausrat zu dem Voraus erhalten und zwar für die viele Mühe die sie mit mir hatte.
Frau Albertine StBHB geb. BBH)."
Durch dieses Testament ist der inzwischen verstorbene Sohn Julius der Erblasserin enterbt worden. Er hat nach dem Ableben seiner Mutter seinen Pflichtteil erhalten. Der Beklagte ist sein Sohn. Der Ehemann der Klägerin ist am 51. Dezember 1946 verstorben, seine Schwester Maria ist am 5. März 1948 ledig, kinderlos und ohne Hinterlassung eines Testaments verstorben.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte der bereits früher verstorbene Ehemann der Erblasserin den Vater des Beklagten enterbt. Er hat aber seine als Erben berufenen anderen Kinder nicht mit einer Nacherbschaft belastet.
Die Klägerin hat behauptet, die Erblasserin habe auf jeden Fall verhindern wollen, daß ein Teil ihres Nachlasses an ihren Sohn Julius oder dessen Abkömmlinge gelange. Sie vertritt daher die Ansicht, das Testament der Erblasserin enthalte eine Nacherbein-
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Setzung mit der Wirkung, daß sie als Erbin ihres Mannes Nacherbin hinsichtlich des an Maria gefallenen Erbteils der Erblasserin geworden sei. Mit der vorliegen-' den Klage hat sie eine entsprechende Feststellung begehrt.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Ansicht, die Erblasserin, habe ihre Kinder nicht durch eine Nacherbschaft beschränkt, sondern sie nur gegenseitig zu Ersatzerben berufen. Das Landgericht hat nach dem Klagantrag erkannt. Das Oberlandesgericht hat das.Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Mit der gegen.dieses Urteil eingelegten Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, Der Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründ e t
Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen sind unbegründet. Die Revision wendet sich dagegen, daß das Berufungsgericht einem Antrag der Klägerin auf Tatbestandsberichtigung nicht stattgegeben habe. Das Berufungsgericht hat diesen Antrag abgelehnt, weil nach der Überzeugung des Gerichts der im Urteil festgestellte Sachverhalt dem insoweit unbestritten gebliebenen Parteivortrag entspricht. Der Berichtigungsbeschluss als solcher kann hier nach § 320 Abs 4 Satz 4 ZPO nicht angefochten werden. Die Ausführungen der Revision, die sich gegen diesen Beschluss Wenden, können
t
daher vom Senat nicht berücksichtigt werden..
 
§ 139 ZPO 1st nicht verletzt. Das Berufungsgericht mußte davon ausgehen, daß der Sachvortrag der Klägerin richtig war. Es hatte daher keinen Anlaß, die Klägerin noch besonders'auf die Bedeutung ihres eigenen Vortrags hinzuweisen, um sie so zu veranlassen, diesen zu berichtigen.
Auf eine angebliche Verletzung des § 138 ZPO kann die Klägerin sich nicht berufen,: da das Urteil in dem angegriffenen Punkt nicht ein Geständnis der Klägerin, sondern ein solches der Beklagten zu dem Gegenstand hat.
Für die Entscheidung selbst war es aber bedeutungslos, ob die Beklagte diese Tatsache zugestanden hatte. Entscheidend war allein, daß die Klägerin diese übrigens für den Ausgang des Rechtsstreits in Wirklichkeit nicht entscheidende - Tatsache so wie das Gericht sie gewürdigt hat, vorgetragen hatte.
.Auch in•sachlich-rechtlicher Hinsicht ist die Revision unbegründet. Der Streit der Parteien geht dahin, ob in Abs 2 der O.etztwilligen Verfügung vom 8.November 1925 die Anordnung einer Ersatzerbschaft oder einer Vor= und Nacherbschaft enthalten ist. Es handelt sich dabei nicht um einen Pall des § 2084 BGB, dessen Verletzung die Revision zu Unrecht rügt. § 2084 BGB trifft nur zu, wenn eine Auslegung möglich ist, nach der .die Verfügung hinfällig würde, eine andere aber, nach der sie aufrechterhalten werden könnte. Für sie ist kein Raum, wenn die Verfügung wie hier, sowohl nach der einen, wie auch nach der anderen Auslegungsart einen, wenn auch verschiedenartigen Erfolg hat (vgl BGB RGR § 2084 Anm 1). Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Wortlaut der letztwilligen Verfügung auf eine Ersatzerbschaft deutet. Wird die Verfügung in diesem
 
Sinne ausgelegt, so hat sie nicht etwa wie die Revision annimmtr deswegen keinen Erfolg, weil dieselbe Folge nach § 2094 BGB ohnehin kraft Gesetzes eingetreten wäre« Es handelt sich daher allein darum festzustellen, ob die Erblasserin in Wirklichkeit etwas anderes als nur eine Ersatzerbschaft gewollt und ob auch dieser etwaige anders gerichtete Wille in dem Testament einen wenn auch unvollkommenen Ausdruck gefunden hat. Den Beweis hierfür hat die Klägerin, die daraus Rechte für sich herleiten will, zu führen.
Sie hat ihn, wie das Berufungsgericht frei von Rechtsirrtum festgestellt hat, nicht erbracht. Die Revision hat nicht vorgetragen, welche außerhalb der Verfügung liegenden Umstände das Berufungsgericht bei der Te-starnentsauslegung angeblich nicht berücksichtigt hat.
Es kann dahingestellt bleiben, ob es überhaupt einen Erfahrungssatz des Inhalts gibt, daß eine Erblasserin damit rechne, ihre von ihr zu Erben eingesetzten Kinder würden sie überleben. Jedenfalls kommt diesem Satz nicht die Bedeutung zu> daß die strittige Verfügung des Testaments deswegen nicht als Ersatz=, sondern als ■Tacherbeinsetzung aufgefaßt werden muß. Das Berufungsgericht hat insoweit zutreffend darauf hingewiesen, daß ein Erblasser regelmässig auf eine längere Dauer hinaus disponiert, ohne daß er abzusehen vermag, was sich inzwischen ereignen kann. Damit will das Berufungsgericht sagen, daß die Erblasserin, mag sie auch damit gerechnet haben, ihre Kinder würden sie überleben, doch die Möglichkeit in Erwägung gezogen hat, daß eines der Kinder vor ihr versterben könnte. Diese Überlegung des Berufungsgerichts verstösst nicht gegen Erfahrungssätze des Lebens,
 
Es ist auch nichts dagegen einzuwenden, wenn das Berufungsgericht die Möglichkeit erwägt, daß die Erblasserin die Vorschrift des § 2094 BGB nicht gekannt hat. Keineswegs muss und kann stets davon ausgegangen werden, daß den Erblassern bei der Errichtung ihres (Pestaments die erbrechtlichen Vorschriften des bürgerlichen Rechts alle bekannt sind» Es muß vielmehr soweit erforderlich im Einzelfall geprüft werden, wie es mit der Kenntnis des Testierenden beschaffen war* Biese Präge hat das Berufungsgericht mit Recht geprüft und ohne Verstoß gegen Benkgesetze ausgeführt, wie es auch mit der Kenntnis der Erblasserin beschaffen gewesen sei, ln jedem Pall habe die Verfügung, auch wenn sie ihrem Wortsinn gemäß als Ersatzerbenberufung verstanden werde, einen guten Sinn»
Bie Revision mußte daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewieeen werden.
Schmidt Johannsen Kregel Scheffler Wüstenberg.