BGH · IV ZR 161/05 vom 17.06.2009
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Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Seiffert, Dr. Schlichting, Wendt, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und Harsdorf-Gebhardt am 17. Die Erinnerung des Beklagten gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 15. Juni 2006 erteilte Rechtskraftzeugnis sind nicht innerhalb der Notfrist des § 573 Abs. 1 ZPO erhoben worden. Die - mangels Zustellung oder Verkündung des Rechtskraftvermerks - mit Ablauf von fünf Monaten seit Erlass oder spätestens Bekanntgabe der Entscheidung beginnende Frist war nach Eintragung des Rechtskraftvermerks auf dem erstinstanzlichen Urteil Bl. 104 d.A. längst abgelaufen; die Frage eines Fristablaufs durch Verwirkung bedarf daher keiner Erörterung (vgl. Der gegen die Erteilung des Rechtskraftzeugnisses für den Antragsgegner allein statthafte Rechtsbehelf der befristeten Erinnerung war somit bereits nicht mehr zulässig. Die Einwendungen des Beklagten wären allerdings auch mit Blick darauf, dass das Rechtskraftzeugnis lediglich die formelle Rechtskraft bescheinigt und keinerlei Auswirkungen auf die materielle Rechtslage hat, nicht begründet.