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BGH · IV ZR 160/75

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 160/75

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 10. ” Durchdie Vermittlung der Firma Immobilien-ScfHB (das ist de^Kläger) steht die Veräußerung des in I®HBstraße ■ In der Folgezeit entschloß sich die Beklagte, die zwischenzeitlich an die Stelle der früheren Vertragspartnerin des Klägers getreten war, das Grundstück nicht selbst zu bebauen, sondern unbebaut an einen als Bauherrn auftretenden Käufer zu veräußern, der sie mit der Bebauung beauftragen sollte. September 1972 erteilte die Beklagte dem Kläger eine Alleinverkaufsberechtigung zu dem Verkauf des Grundstückes an einen Bauherrn zu dem Aufbau eines Appartementhauses. 11 Ihre anfallende Provision soll ausschließlich und in voller Höhe vom Käufer gezahlt werden* Sollte/n ich/wir während der Dauer der Vertragszeit ohne Ihre Hinzuziehung vor-bezeichnetes Grundstück verkaufen oder auch Verhandlungen auf nehmen und mit diesen Verhandlungspartnern nach Ablauf der Vertragszeit einen Kaufvertrag abschließen, ver-pflichte/n ich/wir mich/uns, Ihre Provision in ortsüblicher Höhe selbst an Sie zu zahlen .. Oktober 1972 führte der Architekt WlflH» mit dem die Beklagte einen Architektenvertrag geschlossen hatte, mit Vertretern des Herrn Gespräche über tech- Oktober 1972, also nach Ablauf des Alleinauftrages, verkaufte die Beklagte das Grundstück an jflK; dieser hatte einen Kaufpreis von 193-000,— DM und für von der Beklagten aufgewandte Kosten weitere 657.000,— DM, zusammen also 850.000,— DM zu zahlen. Eine Verletzungshandlung sieht er in den von WlflB geführten Gesprächen, welche die Beklagte sich als eigene zurechnen lassen müsse. Letztlich könne ein etwa bestehender Provisions anspruch nur aus dem Kaufpreis von 193.000,— DM berechnet werden und müsse zudem laut Vereinbarung vom 29. Das * Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung der ortsüblichen Provision von 5 % aus 850.000,— DM, also von 47.175,— DM nebst Zinsen an den Kläger verurteilt und die Klage im übrigen abgewiesen. gericht sei entgangen, daß die zwischen dem Kläger und der RechtsVorgängerin der Beklagten (im folgenden: Beklagte) getroffenen und als Rechtsgrundlage für den Klageanspruch allein in Betracht kommenden Vereinbarungen vom 5. Die Regelung, daß die Provision unabhängig von einer erfolgreichen Vermittlungstätigkeit an den Makler zu zahlen sei, wenn der Auftraggeber während der Schutzfrist das Grundstück unmittelbar verkaufe oder Verhandlungen einleite, die nach Fristablauf zu einem Verkauf führten, stelle eine nach Art allgemeiner Geschäftsbedingungen aufgestellte Vertragsklausel dar. a) Es trifft zwar zu, daß eine Bestimmung, die von dem gesetzlichen Leitbild des Maklervertrages in einem wesentlichen Punkt abweicht, nicht wirksam in einem längeren, unübersichtlichen Formularvertrag getroffen werden kann (vgl. gestalteter Vordruck des Maklers gleich, der die einzugehende Verpflichtung so deutlich zu dem Ausdruck bringt, daß sie dem Auftraggeber auch ohne besondere Aufmerksamkeit schlechterdings nicht entgehen kann (BGHZ a.a.O.; BGH WM 1976, 31 = Betrieb 1976, 189); beschränken sich Formulare auf einige wenige, ohne Schwierigkeiten verständliche Klauseln, so ist der Kunde in seiner rechtsgeschäftlichen Verantwortlichkeit nicht überfordert (BGH WM 1970, 1450, 1451; BGH LM BGB § 242 Be Nr. 31 = NJW 1974, 849; Nunmehr folgt unverändert der vorgedruckte Passus: "Ihre anfallende Provision soll ausschließlich und in voller Höhe vom Käufer gezahlt werden. Sollte ich während der Dauer der Vertragszeit ohne Ihre Hinzuziehung vorbezeichnetes Grundstück verkaufen oder auch Verhandlungen aufnehmen und mit diesem Vertragspartner einen September 1972 geregelte Fall (Zahlung von Maklergebühren auch dann, wenn die Beklagte bis zu dem 5. Oktober 1972 habe die Beklagte zwar selber keine Verhandlungen mit dem späteren Käufer jflB geführt, sondern nur der Zeuge WlflB. Auch habe dieser keine Verkaufsverhandlungen im engeren Sinne (z.B. Besprechungen über den Kaufpreis und die Zahlungsbedingungen) geführt, sondern im wesentlichen nur technische Einzelheiten der Planung und der Bebauung besprochen. Nach dem eigenen Vortrag der Beklagten und nach den Bekundungen des Zeugen Wlfll sei es zunächst darum gegangen, einen Käufer zu finden, der das Grundstück unter Übernahme der finanziellen Ablösung und der bisherigen Planungsleistungen des für die Beklagte als Architekt tätig gewordenen Zeugen Wlflü sowie möglichst unter Fortsetzung des Architektenvertrages erwarb. Infolgedessen sei die Klärung, ob und inwieweit ein etwaiger Käufer die Planungsleistungen des Zeugen WlflB übernehmen werde, gerade auch für die Beklagte die Essentielle” Vorfrage für die Aufnahme von Kaufverhandlungen im eigentlichen Sinne gewesen. Erst nach deren Regelung habe sich die Beklagte, die bis dahin noch an Wlfl| vertragsgebunden gewesen sei, ebenso wie ein etwaiger Käufer über die Kalkulation und damit über die Bedingungen des eigentlichen Kaufvertrages schlüssig werden können. Ohne eine Einigung zwischen Architekt und Käufer sei dieser für die Beklagte uninteressant gewesen; erst mit einer solchen Einigung habe ein sinnvoller Verkauf durchgeführt werden können. Die Suche nach einem Käufer durch WlflB sei daher auch im Interesse der Beklagten gewesen; selbst wenn sie ihn zu Gesprächen mit Kaufinteres-senten nicht regelrecht bevollmächtigt habe, so habe sie ihm doch ”anheimgestellt”, sich um Interessenten zu bemühen. spräche über die Übernahme der PIanungsleistungen des Zeugen WlflB zu verstehen gewesen, weil sie den eigentlichen Kaufabschluß zu dem erheblichen Teil vorbereitet und mitbestimmt hätten. Infolgedessen müsse sich die Beklagte, selbst wenn sie von dem Besprechungstermin anfänglich nichts gewußt habe, nach Treu und Glauben diese nicht von ihr selbst geführten Verhandlungen als eigene Vorgespräche während der Schutzfrist und damit als die Provisionspflicht auslösenden Vertragsbruch zurechnen lassen; sie handele arglistig, wenn sie einerseits einen während der Schutzfrist eingetretenen Verhandlungserfolg für den Kaufabschluß ausnutze, andererseits sich formell darauf berufe, diese Verhandlungen habe ein Dritter geführt. der Kläger noch die Möglichkeit hatte, sich durch eigene Tätigkeit die Provision zu verdienen, und hierzu tatsächlich außerstande war, wie die Revision meint. Die Beklagte habe in der Berufungsinstanz lediglich noch bestritten, daß außer dem eigentlichen Grundstückskaufpreis (193.000,— DM) auch noch die weiteren Erwerbskosten (657.000,— DM) der Provisionsberechnung zugrunde zu legen seien; sie habe das erstinstanzliche Urteil insoweit nicht angefochten, als es einen Provisionssatz von 5 % zuzüglich Mehrwertsteuer angenommen, eine Kürzung des sich danach ergebenen Betrages um ein Drittel aber abgelehnt habe. Infolgedessen kommt es nicht mehr darauf an, ob - wie die Revision meint - der Kläger die Kürzung in erster Instanz zugestanden hat oder sich die Minderung aus der Vereinbarung vom 29. 2. Schließlich kann der Revision auch nicht darin gefolgt werden, daß das Kammergericht die Möglichkeit der Herabsetzung der Provision gemäß § 343 BGB übersehen habe.

Zitierte Normen: § 343 BGB § 348 HGB
GrundstückFirmaKlägerVerhandlungProvisionKäuferRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 160/75	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
5. April 1978 Hellmann , Justizhauptsekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Kommanditgesellschaft in Firma	Wohnungsbau-
unternehmen GmbH. & Co., vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Firma K|M^MJohnungsbauunternehmen, beide itraße	letztere	vertreten durch
 ihren Geschäftsführer Kurt
 Im
feld
 Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dres. und!
gegen
 den Immobilienmakler
 Rudolf S
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Prof.	Dr
2
J
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. März 1978 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Knüfer, Rottmüller, Dr. Hoegen und Dr. Seidl
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Kammergerichts vom 31. Juli 1975 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens .
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Durch notariellen Vertrag vom 29. Juni 1972 verpflichtete sich der Kläger gegenüber der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Kommanditgesellschaft in Firma KflH Baubetreuungsgesellschaft mbH & Co., dieser aus einer ihm zufließenden Maklerprovision 25.000,— DM zu zahlen. In der notariellen Vereinbarung heißt es:
” Durchdie Vermittlung der Firma Immobilien-ScfHB (das ist de^Kläger) steht die Veräußerung des in	I®HBstraße	■
belegenen Grundstücks an die Firma Arno tyHHl bevor.
Aus der Provision, die Immobilien-ScflHH aus diesei^£ermittlung zufließt, zahlt diese an die KflHB einen Betrag von 25.000,— DM. Die Provision ist vom Käufer, wie vereinbart, in Raten zu zahlen. Die Zahlung der 25.000,— DM erfolgt anteilsmäßig entsprechend den Raten.
 
Der Betrag von 23*000»— DM ist jedoch an Immobilien-ScH^B zurückzuzahlen, wenn K.H.N der Firma Immobilien-S	nsichtlich	des
 Kaiserin-
Straße £ Ecke
»■■■■■straße belegenen Grundstücks nicht bis zu dem 30. November 1972 einen Allein-Ver-kaufsauftrag erteilt. Dieser Auftrag soll eine Laufzeit von vier Wochen haben. Die Verkäuferin soll verpflichtet sein, sich aller Verkaufsverhandlungen ohne Hinzuziehung von Immobilien-ScflHBI zu enthalten. Verkauft jedoch	das
 Grundstück selbst, so ist Immobilien-ScHiB so zu stellen, als hätte er den Verkauf vermittelt.
Da^Jrundstück Kai serin-A|HBV~Straße j^JEcke WflHHHBs^raße soll mit den von der kHHI darauf noch zu errichtenden Baulichkeiten verkauft werden. Die Gebäude sollen eine Wohnfläche bis zu 1100 qm ausweisen. Der Kaufpreis soll bis zu 2.300,— DM/qm Wohnfläche betragen.
Das Grundstück muß bei Erteilung des Alleinauftrages frei von alten Baulichkeiten sein. Die Baugenehmigung muß erteilt sein. Liegt sie bis zu dem 30. November 1972 nicht vor, so ist der Alleinauftrag zu erteilen, sobald sie eingegangen ist ... ”.
In der Folgezeit entschloß sich die Beklagte,
 die zwischenzeitlich an die Stelle der früheren Vertragspartnerin des Klägers getreten war, das Grundstück nicht selbst zu bebauen, sondern unbebaut an einen als Bauherrn auftretenden Käufer zu veräußern, der sie mit der Bebauung beauftragen sollte.
Am 5. September 1972 erteilte die Beklagte dem
 Kläger eine Alleinverkaufsberechtigung zu dem Verkauf des Grundstückes an einen Bauherrn zu dem Aufbau eines Appartementhauses. Der Gesamtaufwand inklusive Grundstück sollte 2,5 Mio. DM betragen, der Vertrag zunächst auf einen Monat laufen. Weiter enthält diese Vereinbarung folgende Klausel:
 
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11 Ihre anfallende Provision soll ausschließlich und in voller Höhe vom Käufer gezahlt werden* Sollte/n ich/wir während der Dauer der Vertragszeit ohne Ihre Hinzuziehung vor-bezeichnetes Grundstück verkaufen oder auch Verhandlungen auf nehmen und mit diesen Verhandlungspartnern nach Ablauf der Vertragszeit einen Kaufvertrag abschließen, ver-pflichte/n ich/wir mich/uns, Ihre Provision in ortsüblicher Höhe selbst an Sie zu zahlen .. • 11.
Am 2. Oktober 1972 führte der Architekt WlflH» mit dem die Beklagte einen Architektenvertrag geschlossen hatte, mit Vertretern des Herrn	Gespräche über tech-
nische Einzelheiten der von ihm bereits erstellten Grundstücksbebauungsplanung und über eine etwaige Übernahme seiner Architektenleistungen. Ob Wloch von der Beklagten Vollmacht zu Verkaufsverhandlungen in engerem Sinne hatte, ist zwischen den Parteien streitig.
Durch notariellen Vertrag vom 13. Oktober 1972, also nach Ablauf des Alleinauftrages, verkaufte die Beklagte das Grundstück an jflK; dieser hatte einen Kaufpreis von 193-000,— DM und für von der Beklagten aufgewandte Kosten weitere 657.000,— DM, zusammen also 850.000,— DM zu zahlen. Unter den Kosten befanden sich auch die mit 40.000,— DM angesetzten Vorplanungskosten des Architekten.
Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte schulde ihm wegen Verletzung der sog. Enthaltungsklausel im Alleinauftrag vom 5. September 1972 Provision in Höhe von 3,5 % aus 2,5 Mio. DM. Eine Verletzungshandlung sieht er in den von WlflB geführten Gesprächen, welche die Beklagte sich als eigene zurechnen lassen müsse. Der Pro-
 
Visionsanspruch bestehe uneingeschränkt und in voller Höhe. Trotz des äußerlich geringen Kaufpreises habe sich die Beklagte wirtschaftlich so gestellt, als habe sie das Grundstück entsprechend ihrer ursprünglichen Vorstellung veräußert.
Er hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 97.070,— DM nebst Zinsen zu verurteilen.
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten.
Sie ist der Meinung, ein Vertragsverstoß liege nicht vor. Wl^fH habe die von ihm geführten Gespräche eigenmächtig und lediglich in seinem eigenen Interesse geführt. Letztlich könne ein etwa bestehender Provisions anspruch nur aus dem Kaufpreis von 193.000,— DM berechnet werden und müsse zudem laut Vereinbarung vom 29. Juni 1972 um ein Drittel gekürzt werden.
Das * Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung der ortsüblichen Provision von 5 % aus 850.000,— DM, also von 47.175,— DM nebst Zinsen an den Kläger verurteilt und die Klage im übrigen abgewiesen. Das Berufungs gericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte den Antrag auf Klageabweisung in vollem Umfange weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
1.	Die	Revision	der	Beklagten	rügt	unter	Hinweis
 auf § 286 ZPO, § 242 BGB in erster Linie, dem Berufungs-
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gericht sei entgangen, daß die zwischen dem Kläger und der RechtsVorgängerin der Beklagten (im folgenden: Beklagte) getroffenen und als Rechtsgrundlage für den Klageanspruch allein in Betracht kommenden Vereinbarungen vom 5. September 1972 in einer vom Kläger entworfenen und formularmäßig verwendeten Urkunde enthalten seien.
Die Regelung, daß die Provision unabhängig von einer erfolgreichen Vermittlungstätigkeit an den Makler zu zahlen sei, wenn der Auftraggeber während der Schutzfrist das Grundstück unmittelbar verkaufe oder Verhandlungen einleite, die nach Fristablauf zu einem Verkauf führten, stelle eine nach Art allgemeiner Geschäftsbedingungen aufgestellte Vertragsklausel dar. Diese unterliege als Teil eines Formularvertrages der richtlichen Inhaltskontrolle; sie sei unwirksam, weil sie die für den Maklervertrag geltende gesetzliche Regelung in einseitiger Weise zugunsten des Maklers abändere.
2.	Die	von	der Beklagten erstmalig im Revisions-
verfahren erhobenen Bedenken sind nicht begründet.
a)	Es	trifft	zwar	zu,	daß eine Bestimmung, die von
 dem gesetzlichen Leitbild des Maklervertrages in einem wesentlichen Punkt abweicht, nicht wirksam in einem längeren, unübersichtlichen Formularvertrag getroffen werden kann (vgl. BGH NJW 1977, 624 = MDR 1977, 477). Vielmehr bedarf es hierfür grundsätzlich einer Individualvereinbarung (BGHZ 61, 17, 21). Dieser steht indessen jedenfalls in Fällen, in denen - wie im vorliegenden - das am 1. April 1977 in Kraft getretene Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom 9. Dezember 1976 (BGBl I 3317) noch keine Anwendung findet, nach der bisherigen Rechtsprechung ein kurzer, übersichtlich
 
gestalteter Vordruck des Maklers gleich, der die einzugehende Verpflichtung so deutlich zu dem Ausdruck bringt, daß sie dem Auftraggeber auch ohne besondere Aufmerksamkeit schlechterdings nicht entgehen kann (BGHZ a.a.O.; BGH WM 1976, 31 = Betrieb 1976, 189); beschränken sich Formulare auf einige wenige, ohne Schwierigkeiten verständliche Klauseln, so ist der Kunde in seiner rechtsgeschäftlichen Verantwortlichkeit nicht überfordert (BGH WM 1970, 1450,	1451; BGH LM BGB § 242 Be Nr. 31 =	NJW 1974,	849;
siehe	auch BGHZ 63, 256, 258). So war	es	aber in dem vor-
liegenden, im Jahre 1972 spielenden Fall.
b)	Das	vom	Kläger	zur Verfügung gestellte Formu-
lar des Allein-Auftragsscheins vom 5. September 1972 trägt	die Unterschrift der Beklagten.	In	ihm wurde	die
 durch	die Bestätigung des Klägers vom	7.	September	1972
verbindlich gewordene Vereinbarung der Parteien niedergelegt. Einleitend wurde der Verkaufsauftrag mit der Bezeichnung des Grundstücks und dem Kaufpreis (Gesamtaufwand incl. Grundstück 2,5 Mio. DM”) handschriftlich eingesetzt. Eine nachfolgende Bürgschaftsklausel ist durchgestrichen. Stehen blieb eine Vollmachtsklausel zugunsten des Klägers (Einsichtnahme in Akten, Anfertigung von Abschriften usw.). Sodann erscheint der vorgedruckte Satz: "Dieses ist eine Alleinverkaufsberechtigung, welche zunächst auf ... Monate läuft”.Hier ist die Zahl ”1” handschriftlich eingesetzt. Eine Kündigungsklausel ist gestrichen. Nunmehr folgt unverändert der vorgedruckte Passus: "Ihre anfallende Provision soll ausschließlich und in voller Höhe vom Käufer gezahlt werden. Sollte ich während der Dauer der Vertragszeit ohne Ihre Hinzuziehung vorbezeichnetes Grundstück verkaufen oder auch Verhandlungen aufnehmen und mit diesem Vertragspartner einen
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Kaufvertrag abschließen, verpflichte ich mich, Ihre Provision in ortsüblicher Höhe selbst an Sie zu zahlen.” Die nachstehenden vorgedruckten Formulierungen betreffen die Erteilung einer Vertragsabschrift, den Erfüllungsort und Gerichtsstand. Unter ”Sondervereinbarungen” ist schließlich handschriftlich eingetragen: "Bestätigungsschreiben folgt". Die aus zwei Sätzen bestehende Klausel über das erweiterte Provisionsversprechen im Auftragsschein vom 5. September 1972 ist die "Bedingung", auf die es im vorliegenden Falle nach Lage der Sache überhaupt ankommen konnte. Ihre Bedeutung hatte die Beklagte von vornherein erkannt. Sie ist einer Individualvereinbarung gleichzusetzen. In den Tatsacheninstanzen hat die Beklagte insoweit auch keine Einwendungen erhoben.
II.
1.	Das Kammergericht ist zu dem Ergebnis gelangt,
 daß der in dem Alleinauftrag vom 5. September 1972 geregelte Fall (Zahlung von Maklergebühren auch dann, wenn die Beklagte bis zu dem 5. Oktober 1972 Verhandlungen mit Interessenten aufnahm, die danach zu dem Kaufabschluß führen) hier mindestens sinngemäß eingetreten sei. Bis zu dem 5. Oktober 1972 habe die Beklagte zwar selber keine Verhandlungen mit dem späteren Käufer jflB geführt, sondern nur der Zeuge WlflB. Auch habe dieser keine Verkaufsverhandlungen im engeren Sinne (z.B. Besprechungen über den Kaufpreis und die Zahlungsbedingungen) geführt, sondern im wesentlichen nur technische Einzelheiten der Planung und der Bebauung besprochen. Bei den besonderen Gegebenheiten des Falles seien das gleichwohl Verhand-
 
lungen im Sinne der Enthaltungsklausel des Alleinauftrags gewesen. Nach dem eigenen Vortrag der Beklagten und nach den Bekundungen des Zeugen Wlfll sei es zunächst darum gegangen, einen Käufer zu finden, der das Grundstück unter Übernahme der finanziellen Ablösung und der bisherigen Planungsleistungen des für die Beklagte als Architekt tätig gewordenen Zeugen Wlflü sowie möglichst unter Fortsetzung des Architektenvertrages erwarb. Das habe seinen Niederschlag im Kaufverträge vom 13. Oktober 1972 gefunden, in dem der Käufer JjHB die Architektenleistungen und insbesondere die in dem Architektenvertrag vom 25. September 1972 vereinbarte Honorarforderung von 40.000,— DM übernommen habe. Infolgedessen sei die Klärung, ob und inwieweit ein etwaiger Käufer die Planungsleistungen des Zeugen WlflB übernehmen werde, gerade auch für die Beklagte die Essentielle” Vorfrage für die Aufnahme von Kaufverhandlungen im eigentlichen Sinne gewesen. Erst nach deren Regelung habe sich die Beklagte, die bis dahin noch an Wlfl| vertragsgebunden gewesen sei, ebenso wie ein etwaiger Käufer über die Kalkulation und damit über die Bedingungen des eigentlichen Kaufvertrages schlüssig werden können. Ohne eine Einigung zwischen Architekt und Käufer sei dieser für die Beklagte uninteressant gewesen; erst mit einer solchen Einigung habe ein sinnvoller Verkauf durchgeführt werden können. Die Suche nach einem Käufer durch WlflB sei daher auch im Interesse der Beklagten gewesen; selbst wenn sie ihn zu Gesprächen mit Kaufinteres-senten nicht regelrecht bevollmächtigt habe, so habe sie ihm doch ”anheimgestellt”, sich um Interessenten zu bemühen. Diese Ausgangslage sei den Parteien bei Abschluß der Vereinbarung vom 5. September 1972 bekannt gewesen und damit für deren Auslegung erheblich. Bei der besonderen Fallgestaltung seien unter "Verhandlungen” auch die Ge-
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spräche über die Übernahme der PIanungsleistungen des Zeugen WlflB zu verstehen gewesen, weil sie den eigentlichen Kaufabschluß zu dem erheblichen Teil vorbereitet und mitbestimmt hätten. Solche Gespräche habe WlflB aber bereits am 2. Oktober 1972 mit Erfolg geführt. Infolgedessen müsse sich die Beklagte, selbst wenn sie von dem Besprechungstermin anfänglich nichts gewußt habe, nach Treu und Glauben diese nicht von ihr selbst geführten Verhandlungen als eigene Vorgespräche während der Schutzfrist und damit als die Provisionspflicht auslösenden Vertragsbruch zurechnen lassen; sie handele arglistig, wenn sie einerseits einen während der Schutzfrist eingetretenen Verhandlungserfolg für den Kaufabschluß ausnutze, andererseits sich formell darauf berufe, diese Verhandlungen habe ein Dritter geführt.
2.	Die	hiergegen gerichteten Angriffe der Revision
 gehen fehl. In erster Linie meint sie, die Vertragsklausel müsse wegen der in ihr vorgenommenen Verschiebung der gesetzlichen Risikoverteilung eng ausgelegt werden; dabei übersieht sie, daß das Berufungsgericht die Klausel wegen der außerhalb der Urkunde liegenden besonderen Umstände, insbesondere aufgrund der Bekundungen des Zeugen WlflB» in dem beschriebenen Sinne gedeutet hat. Die Auslegung ist möglich und läßt keinen Rechtsverstoß erkennen. Nicht zu beanstanden ist ferner die Auffassung des Berufungsgerichts, unter den gegebenen Verhältnissen hätte die Beklagte den ihr von W1|B zugeführten Kaufinteressenten Jifll zurückweisen müssen, um der damit verbundenen Provisionspflicht zu entgehen. Schließlich bestand mit Rücksicht auf die Klausel kein Anlaß zur Prüfung der Frage, ob
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der Kläger noch die Möglichkeit hatte, sich durch eigene Tätigkeit die Provision zu verdienen, und hierzu tatsächlich außerstande war, wie die Revision meint.
III.
1.	Ohne	Erfolg	bekämpft	die	Revision die Ansicht
 des Kammergerichts, das Urteil des Landgerichts sei auch zur zuerkannten Anspruchshöhe nicht zu beanstanden. Die Beklagte habe in der Berufungsinstanz lediglich noch bestritten, daß außer dem eigentlichen Grundstückskaufpreis (193.000,— DM) auch noch die weiteren Erwerbskosten (657.000,— DM) der Provisionsberechnung zugrunde zu legen seien; sie habe das erstinstanzliche Urteil insoweit nicht angefochten, als es einen Provisionssatz von 5 % zuzüglich Mehrwertsteuer angenommen, eine Kürzung des sich danach ergebenen Betrages um ein Drittel aber abgelehnt habe. Aus der Berufungsbegründung der Beklagten,
 die im Zusammenhang gelesen werden muß, ergibt sich nichts anderes. Infolgedessen kommt es nicht mehr darauf an, ob - wie die Revision meint - der Kläger die Kürzung in erster Instanz zugestanden hat oder sich die Minderung aus der Vereinbarung vom 29. Juni 1972 ergibt.
2.	Schließlich	kann	der	Revision	auch nicht darin
 gefolgt werden, daß das Kammergericht die Möglichkeit der Herabsetzung der Provision gemäß § 343 BGB übersehen habe. Eine solche Kürzung kommt schon deswegen nicht in Be-
tracht, weil die Beklagte Vollkaufmann ist und das abgeschlossene Geschäft dem Betriebe ihres Handelsgewerbes zuzurechnen ist (§ 348 HGB).
VRiBGH Dr. Grell ist infolge Urlaubs verhindert zu unterschrei-
ben‘	Knüfer
 Knüfer
Rottmüller
 Dr. Hoegen
 Dr. Seidl