Der Rechtsstreit hat sich auf Grund des BEG-Schlußgesetzes vom 14» September 1965 (BGBl I 1315) erledigt. Der Ehemann der Klägerin ist durch das Pressburger Bezirksgericht auf den 30o März 1945 für tot erklärt worden« Auf ihre Berufung hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil teilweise geändert und das beklagte Land verurteilt, an sie als Alleinerbin nach ihrer Tochter Esther für deren Scha- Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, die mit der Klage geforderte Entschädigung wegen des verfolgungsbedingten Schadens der Erblasserin Esther Gfl an Freiheit stehe der Klägerin nur zu, wenn die § 1 Abs» 2 Nr. 1 BVFG erfülleo Die Erblasserin, deren Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis feststehe, habe im September 1942 mit ihren Eltern als deutsche Volks,zugehörige das zu dem Vertreibungsgebiet gehörige Gebiet der Tschechoslowakei wegen ihr aus rassischen Gründen drohender Verfolgung verlassen und ihren Wohnsitz außerhalb des Deutschen Reiches, nämlich in Ungarn, genommen* Vertriebene im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVPG gehörten aber nur dann zu den in §150 BEG bezeichneten Entschädigungsberechtigten, v/enn sic beim Verbleiben im Vertreibungsgebiet wegen ihrer deutschen Staats- oder Volkszugehörigkeit tatsächlich vertrieben worden wären; denn grundsätzlich müsse ein aus dem Vertreibungsgebiet ausgewanderter Verfolgter die Vertreibungszeit erlebt haben. Ob die von der Revision erhobenen Bedenken gegen die Auslegung und Amending des § 150 BEO in der vor dem Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes geltenden Fassung durchgreifen, kann dahinstehen«. Denn der Rechtsstreit hat sich auf Grund des BEG-Schlußgesetzes vom 14. Oktober 1953 in Kraft getreten ist, hat der Verfolgte aus den Vertreibungsgebieten, der dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört hat, Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Freiheit nur, wenn der Verfolgte die in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVPG genannten Gebiete bei Inkrafttreten des BEG (1. Januar 1945 und nach dem endgültigen Verlassen der in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVPG genannten Gebiete verstorben ist. Wie das Berufungsgericht mit Recht ausgeführt hat, waren nach der bisherigen Fassung des BEG die Voraussetzungen für den Entschädigungsanspruch der Erblasserin und für die Vererblichkeit des Anspruchs (§ 46 BEG a.l’») erfüllt. § 159 a BEG erfordert indessen, daß der Verfolgte nach dem endgültigen Verlassen sämtlicher in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG genannter Gebiete verstorben ist (vgl. Denn der Gesamtinhalt des angefochtenen Urteils ergibt, daß nicht fest-gestellt werden kann, ob die Erblasserin diese Gebiete vor ihrem Tode verlassen hat, vielmehr ist sie verschollen und als am 8. Der Gesetzgeber darf nicht gehindert sein, die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Entschädigungsrechts den erst im Laufe der Zeit gewonnenen Erfahrungen über die Art und den Umfang des durch nationalsozialistische Untaten verursachten Schadens und den gegebenen Möglichkeiten zu dem Ausgleich dieses Schadens anzu-passen» In dem vorerwähnten Urteil des Senats vom 29» Juni 1966 ist insbesondere ausgeführt worden, es verstoße auch nicht gegen das Grundgesetz, wenn der Verfolgte nach der gesetzlichen Neuregelung die gesamten Vertreibungsgcbicte endgültig verlassen haben müsse« Der Senat hat in diesem Zusammenhang hervorgehoben, das Änderungsgesetz vom 29» Juni 1956 habe nicht die endgültige Grundlage für die Abwicklung der Entschädigung gebildet, durch das BEG-Schlußgesetz sei den Wünschen der Verfolgten Rechnung getragen worden, die Beseitigung von Unklarheiten, Lücken und Widersprüchen der bisherigen Gesetzesfassung habe in einzelnen Fällen zur Verschlechterung der Rechtslage der Anspruchsberechtigten gegenüber dem früheren Rechtszustände geführt, darin liege aber kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz, weil die Neuregelung Nach alledem hat sich der Rechtsstreit auf Grund des Artikel VII des BEG-Schlußgesetzes mit der sich aus dieser Bestimmung ergebenden Kostenfolge erledigt*
csz- BUNDESGERICHTSHOF q [M NAMEN DES VOLKES IV ZR 160/65 URTEIL Verkündet am 5. Oktober 1966 Broeske Justizangestelltc als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Hegierungspräsidenten in Köln, Zeughausstrnße 4-8 Beklagten und Revisionsklligers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr«. gegen Prau Debora S Rue des - Prozeßbevollmächtigte: , GrH^Schweiz, Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwälte Dr< Dr. und! 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. September 1966 unter Mitwirkung des ^enatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Wüstenberg, Wilden, Dr. Loewenheim und von der Mühlen für Recht erkannt: Der Rechtsstreit hat sich auf Grund des BEG-Schlußgesetzes vom 14» September 1965 (BGBl I 1315) erledigt. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Jede Partei trägt ihre außergerichtlichen Auslagen. ! Von Rechts wegen Tatbestand: Die in Radice/CSR geborene jüdische Klägerin war in erster Ehe mit dem Kaufmann Aron GflHB verheiratet. Sie lebte mit ihrem Ehemann, der ebenfalls jüdischer Abstammung und tschechoslowakischer Staatsangehöriger war, und ihren beiden Töchtern Gertrud und Esther GHHHV bis zu dem September 1942 in Pressburg. Wegen der ab März 1942 verstärkt einsetzenden Verfolgung der Juden in Pressburg flüchtete die Familie G| ■BHlim September 1942 nach Budapest. Dort hielt die Klägerin sich mit ihren Familienangehörigen an verschic- denen Orten versteckt. Im Frühjahr 1944 wurden die Töchter der Klägerin - und ihr Ehemann - verhaftet und in ein deutsches Konzentrationslager verbracht. Ihre Töchter sind verschollen. Der Ehemann der Klägerin ist durch das Pressburger Bezirksgericht auf den 30o März 1945 für tot erklärt worden« Gestützt auf vorstehenden Sachverhalt erhebt die Klägerin als Alleinerbin nach ihrer Tochter Esther Anspruch auf Entschädigung für de- ren Schaden an Freiheit. Hiermit hat sie bei der Entschädigungsbehörde und dem Landgericht keinen Erfolg gehabt. Auf ihre Berufung hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil teilweise geändert und das beklagte Land verurteilt, an sie als Alleinerbin nach ihrer Tochter Esther für deren Scha- den an Freiheit 3.750,- DM zu zahlen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Antrag, die Klage in vollem Umfange abzuv/eisen, weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, die mit der Klage geforderte Entschädigung wegen des verfolgungsbedingten Schadens der Erblasserin Esther Gfl an Freiheit stehe der Klägerin nur zu, wenn die I) I Erblasserin die Voraussetzungen der §§ 150 ff BEG i.V.m. § 1 Abs» 2 Nr. 1 BVFG erfülleo Die Erblasserin, deren Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis feststehe, habe im September 1942 mit ihren Eltern als deutsche Volks,zugehörige das zu dem Vertreibungsgebiet gehörige Gebiet der Tschechoslowakei wegen ihr aus rassischen Gründen drohender Verfolgung verlassen und ihren Wohnsitz außerhalb des Deutschen Reiches, nämlich in Ungarn, genommen* Vertriebene im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVPG gehörten aber nur dann zu den in §150 BEG bezeichneten Entschädigungsberechtigten, v/enn sic beim Verbleiben im Vertreibungsgebiet wegen ihrer deutschen Staats- oder Volkszugehörigkeit tatsächlich vertrieben worden wären; denn grundsätzlich müsse ein aus dem Vertreibungsgebiet ausgewanderter Verfolgter die Vertreibungszeit erlebt haben. Zu den Kollektivvertreibungsmaßnahmen, welche die Vertriebeneneigen-schaft begründeten, gehöre auch die Massenflucht. Als Zeitpunkt des Beginns der Massenflucht der deutschen Bevölkerung aus Pressburg sei Ende März 1945 anzunehnen. Da die Erblasserin damals noch gelebt habe, könne ihre - fiktive - Vertreibung bei Verbleiben im Vertreibungsgebiet nicht mit Sicherheit ausgeschlossen und daher ihre Vertriebeneneigenschaft nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVPG nicht verneint werden. Die für die Zuerkennung der begehrten Entschädigung erforderlichen weiteren Voraussetzungen lägen vor. Den ursprünglich geltend gemachten weiteren Entschädigungsanspruch für Schaden an Freiheit in der Zeit von September 1942 bis zu dem 31. März 1944 habe die Klägerin nicht mehr aufrechterhalten, so daß es insoweit bei der Klageabweisung verbleibe. Gegen die Erbberechtigung der Klägerin bestünden keine Bedenken. II. Ob die von der Revision erhobenen Bedenken gegen die Auslegung und Amending des § 150 BEO in der vor dem Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes geltenden Fassung durchgreifen, kann dahinstehen«. Denn der Rechtsstreit hat sich auf Grund des BEG-Schlußgesetzes vom 14. September 1965 (BGBl I 1315) erledigt. Gemäß § 150 BEG in der Passung des BEG-Schlußge-setzes von 14. September 1965 (BGBl I 1315), der nach dessen Artikel XII Nr. 1 mit Wirkung vom 1. Oktober 1953 in Kraft getreten ist, hat der Verfolgte aus den Vertreibungsgebieten, der dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört hat, Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Freiheit nur, wenn der Verfolgte die in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVPG genannten Gebiete bei Inkrafttreten des BEG (1. Oktober 1953, § 241 BEG) endgültig verlassen hat. Die Verfassungsmäßigkeit des § 150 Abs. 2 BEG unterliegt keinen rechtlichen Bedenken (Urteil des Senats vom 28. Januar 1966 - IV ZR 268/64 -, RzW 1966, 230 Nr. 29). Der Anspruch ist nach § 159a aaO vererblich, wenn der Verfolgte nach dem 1. Januar 1945 und nach dem endgültigen Verlassen der in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVPG genannten Gebiete verstorben ist. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist als Zeitpunkt des Todes der Erblasserin der 8. Mai 1945 anzusehen. Die Tschechoslowakei, Ungarn und Polen gehören zu den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG genannten Gebieten. Wie das Berufungsgericht mit Recht ausgeführt hat, waren nach der bisherigen Fassung des BEG die Voraussetzungen für den Entschädigungsanspruch der Erblasserin und für die Vererblichkeit des Anspruchs (§ 46 BEG a.l’») erfüllt. § 159 a BEG erfordert indessen, daß der Verfolgte nach dem endgültigen Verlassen sämtlicher in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG genannter Gebiete verstorben ist (vgl. Brunn/Hebenstreit, Anm» zu § 159 a BEG, Seite 395)« Bas ist hier nicht der Fall. Denn der Gesamtinhalt des angefochtenen Urteils ergibt, daß nicht fest-gestellt werden kann, ob die Erblasserin diese Gebiete vor ihrem Tode verlassen hat, vielmehr ist sie verschollen und als am 8. Mai 1945 verstorben angesehen worden (§ 180 Abs. 1 BEG). Gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 159 a BEG bestehen keine Bedenken, da er lediglich eine Anpassung des Gesetzes an die durch das BEG-Schlußgeoetz geschaffene Rechtslage darstellt. Wie der Schriftliche Bericht des V/iedergutmachungsausschusses (Deutscher Bundestag, 4. Wahlperiode, Drucksache IV/3423, Seite 14-15) zu § 159 a BEG ausführt, konnten nach der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats die Erben von Verfolgten aus den Vertreibungsgebieten erbrechtliche Ansprüche nur dann geltend machen, wenn der Verfolgte im Emigrationsland den Zeitpunkt des Beginns der Vertreibung erlebt hatte oder wenn er nach der Vertreibung verstorben war. Nach den Erläuterungen des Ausschußberichts regelt § 159 a BEG das Erbrecht dieses Personenkreises in Anlehnung an die bisherige Rechtsprechung ausdrücklich, da die Neuregelung des § 150 BEG nicht mehr auf die Vertreibung abstellt, die entsprechende Rechtslage der Erben des Verfolgten aber nicht verschlechtert werden sollte. Wie der Ausschuß- ■bericht betont, ist dabei aus Verwaltungsgründen einheitlich auf den 1« Januar 1945 abgestellt worden« Auch die Wahl dieses Termins unterliegt keinen verfassungsmäßigen Bedenken« Der Senat hat bereits in seinen vorerwähnten Urteil RzW 1966, 230 Nr» 29 dargelegt und hält daran fest, daß die Einführung von Stichtagen und die Abschneidung ganz unsicherer Beweismöglichkeiten für einen geringfügigen Teil von Verfolgten auch unter der Herrschaft des Grundgesetzes in Kauf genommen werden muß (vgl« auch das oben erwähnte Urteil vom 29» Juni 1966 - IV ZR 18/65 -). Der Gesetzgeber darf nicht gehindert sein, die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Entschädigungsrechts den erst im Laufe der Zeit gewonnenen Erfahrungen über die Art und den Umfang des durch nationalsozialistische Untaten verursachten Schadens und den gegebenen Möglichkeiten zu dem Ausgleich dieses Schadens anzu-passen» In dem vorerwähnten Urteil des Senats vom 29» Juni 1966 ist insbesondere ausgeführt worden, es verstoße auch nicht gegen das Grundgesetz, wenn der Verfolgte nach der gesetzlichen Neuregelung die gesamten Vertreibungsgcbicte endgültig verlassen haben müsse« Der Senat hat in diesem Zusammenhang hervorgehoben, das Änderungsgesetz vom 29» Juni 1956 habe nicht die endgültige Grundlage für die Abwicklung der Entschädigung gebildet, durch das BEG-Schlußgesetz sei den Wünschen der Verfolgten Rechnung getragen worden, die Beseitigung von Unklarheiten, Lücken und Widersprüchen der bisherigen Gesetzesfassung habe in einzelnen Fällen zur Verschlechterung der Rechtslage der Anspruchsberechtigten gegenüber dem früheren Rechtszustände geführt, darin liege aber kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz, weil die Neuregelung 8 sachlich vertretbar sei und ungerechtfertigte Differenzierungen in sich selbst vermeide« Hieran ist festzuhalten» III. Nach alledem hat sich der Rechtsstreit auf Grund des Artikel VII des BEG-Schlußgesetzes mit der sich aus dieser Bestimmung ergebenden Kostenfolge erledigt* Ascher Wüstenberg Wilden Dr. Loewenhe im von der Mühlen