Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückvervviesen. Der Kläger berief sich in einem von der Beklagten gegen ihn angestrengten Unterhaltsprozeß auf die Aussage der Zeugin dafür, daß die Beklagte ihr etwas über Geldempfänge für Juli I960 berichtet habe. Im Juli und im Dezember 1961 schrieb die Beklagte Karten und Briefe an den Kläger, in denen sie mit der Preisgabe eines Geheimnisses drohte. Der Zimmervermieterin des Klägers in Soest gegenüber habe sie behauptet, der Kläger sei "schaitf"auf junge Frauen; diese müßten sich vor ihm in acht nehmen. Die Anzeige gegen den Kläger habe sie erstattet, um das Verhältnis ihres Mannes zu der Zeugin aufzudecken und zu beendigen. das Verhältnis ihres Mannes zu der anderen Frau verärgert gewesen sei und sich sonst nicht zu verteidigen gewußt habe. Er hat im Berufungsrechtszug ergänzend vorgetragen, die Beklagte habe ihn bei seiner Dienstbehörde bezichtigt, mit der damals 18-jährigen Tochter des 3auern e^-n Als der Kläger im Jahre 1943 einige Monate von der Wehrmacht entlassen gewesen sei, habe ihm gegenüber die Beklagte aus Anlaß der Nachricht, daß ein Bekannter gefallen oder vermißt sei, geäußert: "Alle ordentlichen Männer müssen fallen, nur Du Lump, Du kommst wieder. Diese Nachprüfung umfaßt auch die Frage, ob die vom Berufungsgericht festgestellte unheilbare Ehezerrüttung von dem die Scheidung begehrenden Ehegatten ganz oder überwiegend verschuldet worden ist (Urteil des Senats BGHZ 38, 116). 1. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Scheidung der the mit folgenden Erwägungen verneint: Die Beklagte habe sich im Zusammenhang mit der Hinwendung des Klägers zu der Zeugin IiHHl und der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft schwerer Eheverfehlungen schuldig gemacht. Weitere Eheverfehlungen, insbesondere solche, die vor den Beziehungen des Klägers zu der Zeugin lägen, habe der Kläger nicht bewiesen. Im Jahre 1952 habe die Beklagte den Dienstvorgesetzten des Klagers ihre Befürchtung, der Kläger habe sich wie vor Jahren einer anderen Frau zugewandt, zu erkennen geben dürfen. Es sei nicht richtig, daß die Beklagte dem Kläger in den der Trennung vorausgegangenen Jahren Seit dem Weggang des Klägers seien alle Handlungen der Beklagten von der schweren Kränkung bestimmt gewesen, die der Kläger ihr zugefügt habe, indem er sie in einer besonders schwierigen Periode des Lebens im dtich gelassen und sich einer sehr viel jüngeren Frau zugewandt habe. Das Scheidungsbegehren des Klägers sei daher nach § 43 Satz 2 EheG nicht gerechtfertigt; die Verfehlungen der Beklagten seien die Reaktion auf das eigene Verhalten des Klägers. Die Bekanntschaft und die aufkommende Zuneigung des Klägers zu der jüngeren Zeugin Häuser seien der wirkliche Grund dafür, daß sieh der Kläger seit dem Jahre 1959 von der alternden Beklagten abwende. Die Umstände, unter denen der Kläger diese Hinwendung zu einer jüngeren Frau vollzogen habe, seien ein besonders schwerer Verstoß gegen die Anforderungen einer langen Ehe* Die Verfehlungen der Beklagten seien die Antwort auf sein schweres Verschulden. Das Berufungsgericht hat die Klage, soweit sie auf § 48 EheG gestützt ist, im Hinblick auf den Widerspruch der Beklagten mit folgenden Erwägungen abgewiesen: Im Jinne von § 48 Abs. 2 EheG überwiege das Verschulden des Klägers durchaus. Da die Beklagte nach der Überzeugung des Senats sich an die Lebensund Schicksalsgemeinschaft mit ihrem Ehepartner gebunden fühle und bereit sei, die Ehe fortzusetzen, wenn ihr der Kläger die Überzeugung verschaffe, daß er mit der Zeugin nichts mehr zu tun habe, und wenn er ihr anbiete, die häusliche Gemeinschaft wiederherzustellen, scheitere das ocheidungsverlangen an ihrem Widerspruch. a) Das Berufungsgericht hat die Schuld des Klägers an der Zerrüttung der Ehe nicht unter durchweg zutrei fenden rechtlichen Gesichtspunkten festgestellt. Zwar ist es rechtlich zutreffend davon ausgegangen, daß sich der Kläger durch die Abwendung von der Ehe und die Zuwendung zu einer jüngeren Erau ins Unrecht gesetzt hat. Ersichtlich ist es davon ausgegan<_en, daß den Kläger deshalb die überwiegende Schuld trifft, weil die der Beklagten zur Last gelegten Verfehlungen entweder keine schweren Eheverfehlungert im Sinne des § 43 EheG sind oder der Kläger hieraus gemäß Satz 2 dieser Bestimmung kein Gchei-dungsrecht herleiten kann. Es hat jedoch übersehen, daß bei der nach § 48 Abs. 2 EheG gebotenen Prüfung nicht die Schwere des Verschuldens beider Ehegatten gegeneinander abzuwägen ist, sondern die Ursächlichkeit des schuldhaften Verhaltens beider Ehegatten für die Zerrüttung der Ehe geprüft werden muß. Daher muß auch die etwaige Ursächlichkeit«solchen Verhaltens untersucht werden, auf das die Klage nach § 43 EheG nicht gestützt werden kann, sei es, daß es verziehen ist, sei es, daß dem Scheidungsbegehren die Bestimmung des § 43 Satz 2 EheG entgegensteht. Es kann somit auch ein schuldhaftes Verhalten der Beklagten, das für eine Scheidung nach § 43 EheG nicht in Betracht kommt, im Rahmen des § 48 Abs. 2 EheG erheblich sein. Sofern es den wahren Grund der Abwendung des Klägers von der Beklagten in der Zuneigung zu der Zeu.in sieht, hat es, wie die revision mit Recht rügt, nicht beachtet, daß das Verhältnis des Klägers zur Zeugin nach deren Aussage bereits im April 1961 abgebrochen worden ist. Außerdem hat das Berufungsgericht, wie die Revision weiter gemäß § 286 ZPO rügt, bei der Schuldabwägung mehrere der vom Kläger im Berufungsrechtszug vorgetragenen Verfehlungen der Beklagten nicht berücksichtigt, so ihre gröblich lieblose Bemerkung gegenüber dem Kläger im Jahre 1943, den fortgesetzten Vorhalt der Teilnahme an Judenmißhandlungen in Polen sowie die der Behörde des Klägers gegenüber erhobene Beschuldigung, der Kläger unterhalte ein Verhältnis mit einem 18-jährigen Mädchen. b) Das angefochtene Urteil begegnet auch insoweit rechtlichen Bedenken, als es eine Bindung der Beklagten an die Ehe bejaht hat. Die Frage der Bindung des widersprechenden Ehegatten an die Ehe beurteilt sich zwar nach seiner Einstellung im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht. Liese Einstellung ist aber nicht nur nach den Erklärungen, die der beklagte Ehegatte im Laufe des Rechtsstreits abgegeben hat, zu beurteilen. der Rachsucht, wie sie vom Kläger behauptet werden, bedarf die Frage, ob noch von einer sittlich-wertvollen Bindung der Beklagten an die Ehe gesprochen werden kann (vgl. V/eiter hat das Berufungsgericht, wie die Revision mit Recht rügt, nicht berücksichtigt, daß nach dem unter Beweis gestellten Vortrag des Klägers die Beklagt« ihrerseits ihm den Vorschlag unterbreitet hat, sich zu trennen, und daß sie 6a£>ei .
BUNDESGERICHTSHOF 2029 QM IM NAMEN DES VOLKES ZK 160/64 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 14. April 1965 Ehrenberger Justizangesteliter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Polizeiobermeisters Wilhelm G - R Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbavollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen neine Ehefrau Helene Straßei geb. Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. April 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, V/üstenberg, Maaß und Dr. Graf für Hecht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9- Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm (Westf) vom 6. :p April 1964 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückvervviesen. Von Rechts wegen fr. t'1 -!■'nv'.'C'T-ti":—5 .. 0'0'0’r —DM— Tatbestand: Die Parteien haben am 6. Oktober 1935 vor dem Standesbeamten in Der Kläger ist am HHHto 1906 geboren, die Beklagte am 1910. Aua der Ehe ist eine im Jahre 1937 geborene Tochter hervorgegan-gen, die bereits verheiratet ist. Der letzte eheliche Verkehr fand nach der Darstellung des Klägers im Jahre 1938 statt, nach der Darstellung der Beklagten Anfang I960. Zum 1. Juli I960 zog der Kläger aus der ehelichen Wohnung aus. Seit dieser Zeit leben die Parteien getrennt. 3 Die Beklagte erlitt im Jahre 1956 einen schweren Unfall* Für die zentralnervösen Folgen diesen Unfalls wurde ihr im Jahre 1959 ein Schmerzensgeld von 10.000 DM zugebilligt. Dieser Betrag wurde teilweise für den Ankauf eines Goggomobils verwendet, das ganz überwiegend der Kläger benutzte. Im Herbst 1958 und im Frühjahr 1959 kam der Kläger wiederholt dienstlich mit der im Jahre 1931 geborenen geschiedenen Formerin Margarete UBIHB in Berührung. Nachdem diese im Juni 1959 auf ihre Selbstanzeige hin wegen Abtreibung bestraft worden war, entwickelte sich zwischen ihr und dem Kläger ab Herbst 1959 ein persönliches Verhältnis. Der Kläger berief sich in einem von der Beklagten gegen ihn angestrengten Unterhaltsprozeß auf die Aussage der Zeugin dafür, daß die Beklagte ihr etwas über Geldempfänge für Juli I960 berichtet habe. Am Abend des 25. November 1^60 traf die Beklagte bei der Rückkehr von einer Reise den Kläger und die Zeugin, die mit dem Goggomobil vor der ’.Vohnung der Zeugin hielten und Pakete in die Wohnung brachten. Am nächsten Tag» am 26. November I960, begab sich die Beklagte zur Behörde des Klägers und machte dort zu Protokoll des Oberrechtsrats Dr. u.a. folgende Angaben: • • ♦ t Ursache für diese Trennung sind ehewidrige Beziehungen meines Mannes zu der geschiedenen Frau IIMSB* I*1 dieser Angelegenheit (sc. Abtreibungsverfahren) hat mein .Mann Frau H. sehr geholfen. Das weiß ich von Frau B. selbst. Aus welchen Gründen ...., kann ich nicht sagen. Ich kann auch nicht beweisen, daß er sich dabei pflichtwidrig verhalten hat. Ich bin aber der Auffassung, daß dieses nachgeprüft werden muß.... Frau H. hat sich auch mir gegenüber dahingehend geäußert, daß sie nicht so gut durchgekommen wäre, wenn sie meinen Mann nicht gehabt hätte .... daß es sich O • • • - 4 I dabei um eine Abtreibung handelte, ...... ist mir von drit- ter Seite zugetragen worden." Das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen Begünstigung im Amt ist eingestellt worden, ebenso das Verfahren ge^en die Beklagte wegen falscher Anschuldigung. Der Kläger wurde nach Gevelsberg versetzt. Die Beklagte hatte schon früher, nämlich am 27. lebru- ar 1952, gegenüber der Behörde des Klägers erklärt, dieser habe sie vor Jahren betrogen, und sie habe die Vermutung, dies dah es es wieder tue. Sie schließe daraus, daß sich ihr Ehemann tagsüber gar nicht im Hause aufhalte und auch des Abends oder des Nachts spät nach Hause komme. Der Kläger hatte zu diesen Vorwürfen dienstlich erklärt, er habe in Polen ein deutsches Mädel kennengelernt und hier erkannt, mit welcher Grausamkeit seine Ehefrau ihm in den ganzen Jahren das Leben verbittert habe. Er habe sich jedoch seit seiner Rückkehr im Jahre 1945 nicht mit anueren Frauen abgegeben. Im Juli und im Dezember 1961 schrieb die Beklagte Karten und Briefe an den Kläger, in denen sie mit der Preisgabe eines Geheimnisses drohte. Nach der Darstellung des Klägers handelt es sich um den unbegründeten Vorwurf der Beklagten, er habe an Judenpogromen teilgenommen. Dies bestreitet die Beklagte; sie behauptet aber, Kenntnis von Vorgängen zu haben, die den Kläger seine Stellung kosten könnten. Im Mai und September 1962 richtete die Beklagte an den Kläger Karten, in denen sie auf seine Geliebte anspielte. Als Adresse ist einmal die Polizeistation am V/ohnort des Klägers, einmal der Quartiergeber des Klägers gewählt. 5 Der Kläger hat im ersten Rechtszug die Scheidung der [he aus Verschulden der Beklagten begehrt. Er hat vorgetragen, die Beklagte habe ihn von jeher mit unbegründeter Eifersucht verfolgt, ihm bewußt bei Vorgesetzten und Bekannten geschadet und ihn mit weiteren Anzeigen bedroht. Auch habe sie ihm zwei Kotos, die Soldatengräber dai’stellten, mit dem Bemerken übeigeben, der Kläger habe diese Soldaten "umgelegt11. Dritten gegenüber habe sie der Wahrheit zuwider behauptet, er habe sich im KinLege an Judenverfolgungen beteiligt. Auch nabe sie versucht, den Kläger bei seinen Vorgesetzten in Gevelsberg schlecht zu machen. Der Zimmervermieterin des Klägers in Soest gegenüber habe sie behauptet, der Kläger sei "schaitf"auf junge Frauen; diese müßten sich vor ihm in acht nehmen. Der Kläger hat beantragt, die Ehe aus dem Alleinverschulden der Beklagten zu scheiden. Die Beklagte hat beanti’agt, die Klage abzuweisen, hilfsweise, die überwiegende Schuld des Klägers festzustellen. Sie hat vorgetragen: Der Klüger unterhalte seit dem Jahre 1959 ehewidrige und ehebi’echerische Beziehungen zu der Zeugin Häuser. Die Anzeige gegen den Kläger habe sie erstattet, um das Verhältnis ihres Mannes zu der Zeugin aufzudecken und zu beendigen. Die Schreiben beleidigenden Inhalts habe sie an den Kläger gerichtet, weil sie über 6 das Verhältnis ihres Mannes zu der anderen Frau verärgert gewesen sei und sich sonst nicht zu verteidigen gewußt habe. Die übrigen ihr zur Last gelegten Verfehlungen hat die Beklagte bestritten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsrechtszug hat der Kläger beantragt, die Ehe aus § 48 EheG- zu scheiden, hilfsv/eise, die Ehe aus Verschulden der Beklagten gemäß § 43 EheG zu scheiden. Er hat im Berufungsrechtszug ergänzend vorgetragen, die Beklagte habe ihn bei seiner Dienstbehörde bezichtigt, mit der damals 18-jährigen Tochter des 3auern e^-n Verhältnis zu haben; auch den Eltern SflHHfehabe sie Vorhaltungen gemacht; ferner habe sie eine anonyme Karte an die Zeugin HflHP geschrieben; bei einer geringfügigen Verzögerung in der Überweisung des Unterhaltsbetrages habe sie im November 1962 eine Gehaltspfändung beantragt; weiter habe sie den Kläger mit dem unberechtigten Vorhalt unter Druck gehalten, er habe sich in Polen an Judenmißhandlungen beteiligt; dies habe sie auch seiner Schwester geschrieben. Als der Kläger im Jahre 1943 einige Monate von der Wehrmacht entlassen gewesen sei, habe ihm gegenüber die Beklagte aus Anlaß der Nachricht, daß ein Bekannter gefallen oder vermißt sei, geäußert: "Alle ordentlichen Männer müssen fallen, nur Du Lump, Du kommst wieder. Viel besser hätte Dich die Kugel getroffen." Auch tläbe die Beklagte ihrerseits dem Kläger wiederholt den Vorschlag gemacht, die Parteien sollten sich trennen. Hierbei habe sie nur die Bedingung gestellt, "daß der Kläger gut für sie sorge". Die Beklagte hat beantragt, die Berufung zurücksu-weisen. Bas Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers surlickgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein-Scheidungs-begehren aus § 48 EheG weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe; I. Das Berufungsurteil, in dem die Revision nicht zuge-lassen ist, unterliegt gemäß § 547 Abs. 1 ZPO nur insoweit der Anfechtung durch die Revision und der Nachprüfung durch das Revisionsgericht, als es sich um die Präge handelt, ob cler von der Beklagten gegen die Scheidung erhobene Widerspruch zu beachten ist. Diese Nachprüfung umfaßt auch die Frage, ob die vom Berufungsgericht festgestellte unheilbare Ehezerrüttung von dem die Scheidung begehrenden Ehegatten ganz oder überwiegend verschuldet worden ist (Urteil des Senats BGHZ 38, 116). Darüber hinaus kann das Urteil des Berufungsgerichts nicht nachgeprüft werden. II. Die Revision ist begründet. 1. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Scheidung der the mit folgenden Erwägungen verneint: 8 i : Die Beklagte habe sich im Zusammenhang mit der Hinwendung des Klägers zu der Zeugin IiHHl und der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft schwerer Eheverfehlungen schuldig gemacht. Es könne einer Ehefrau nichi gestattet werden, eine möglicherweise objektiv^notwendige Untersuchung krimineller oder disziplinärer Vorgänge persönlich auszulösen. Ihr Vorgehen sei jedoch in gewissem Grade durch die der Anzeige unmittelbar vorangegangenen Ereignisse entschuldigt. Auch verharmlose die Beklagte zu Unrecht ihre Andeutungen in der Karte vom Juli und im Brief vom Dezember 1961. Die Drohung mit der Preisgabe von Kenntnissen sei ein unwürdi- * ges Mittel, wenn sie dazu dienen solle, den Ehepartner in ernsthafte Befürchtungen zu versetzen. Die Beklagte sei auch nicht so unintelligent, daß sie die Gefahr der offenen Karte nicht erkannt hätte. Sie habe absichtlich offene Karten mit schweren ^Beschuldigungen an den Kläger geschrieben. Ferner habe sie nicht der Zeugin mit einer Kuppelei- anzeige drohen dürfen, ohne ihre Ehe mit dem Kläger weiter zu zerrütten. Weitere Eheverfehlungen, insbesondere solche, die vor den Beziehungen des Klägers zu der Zeugin lägen, habe der Kläger nicht bewiesen. Auch sei nicht erwiesen, daß die Beklagte die anonyme Karte an die Zeugin hHB geschrieben habe. Der Gehaltspfändung könne keine entscheidende Bedeutung an der Zerrüttung der Ehe beigemessen wer- des Kliffe"' s uen. Der Grund früherer Spannungen sei ein Verhältnis mir einem jüngeren Mädchen während des Kriegseinsatzes gewesen. Dieses Verhältnis habe zur Entfremdung und Lieblosigkeit des Klägers geführt. Die Parteien hätten aber die Entfremdung überwunden. Im Jahre 1952 habe die Beklagte den Dienstvorgesetzten des Klagers ihre Befürchtung, der Kläger habe sich wie vor Jahren einer anderen Frau zugewandt, zu erkennen geben dürfen. Es sei nicht richtig, daß die Beklagte dem Kläger in den der Trennung vorausgegangenen Jahren schuldhaft das Leben erschwert habe. Der Kläger habe keine solchen Verfehlungen zu nennen vermocht; er habe vielmehr auf das Jahr 1952 und auf noch viel weiter zurückliegende Abschnitte der Ehe zurückgegriffen. Seit dem Weggang des Klägers seien alle Handlungen der Beklagten von der schweren Kränkung bestimmt gewesen, die der Kläger ihr zugefügt habe, indem er sie in einer besonders schwierigen Periode des Lebens im dtich gelassen und sich einer sehr viel jüngeren Frau zugewandt habe. Das Scheidungsbegehren des Klägers sei daher nach § 43 Satz 2 EheG nicht gerechtfertigt; die Verfehlungen der Beklagten seien die Reaktion auf das eigene Verhalten des Klägers. Die Bekanntschaft und die aufkommende Zuneigung des Klägers zu der jüngeren Zeugin Häuser seien der wirkliche Grund dafür, daß sieh der Kläger seit dem Jahre 1959 von der alternden Beklagten abwende. Die Umstände, unter denen der Kläger diese Hinwendung zu einer jüngeren Frau vollzogen habe, seien ein besonders schwerer Verstoß gegen die Anforderungen einer langen Ehe* Die Verfehlungen der Beklagten seien die Antwort auf sein schweres Verschulden. Daher könne er nicht die Scheidung nach § 43 EheG verlangen. Das Berufungsgericht hat die Klage, soweit sie auf § 48 EheG gestützt ist, im Hinblick auf den Widerspruch der Beklagten mit folgenden Erwägungen abgewiesen: Im Jinne von § 48 Abs. 2 EheG überwiege das Verschulden des Klägers durchaus. Da die Beklagte nach der Überzeugung des Senats sich an die Lebensund Schicksalsgemeinschaft mit ihrem Ehepartner gebunden fühle und bereit sei, die Ehe fortzusetzen, wenn ihr der Kläger die Überzeugung verschaffe, daß er mit der Zeugin nichts mehr zu tun habe, und wenn er ihr anbiete, die häusliche Gemeinschaft wiederherzustellen, scheitere das ocheidungsverlangen an ihrem Widerspruch. 10 2. Diese Ausführungen tilgen, wie die .Revision mit Hecht lügt, die Abweisung der auf § 4c EheG gestützten Klage nicht. a) Das Berufungsgericht hat die Schuld des Klägers an der Zerrüttung der Ehe nicht unter durchweg zutrei fenden rechtlichen Gesichtspunkten festgestellt. Zwar ist es rechtlich zutreffend davon ausgegangen, daß sich der Kläger durch die Abwendung von der Ehe und die Zuwendung zu einer jüngeren Erau ins Unrecht gesetzt hat. Es hat jedoch die Frage, inwieweit beide Parteien die unheilbare Ehezerrüttung im Ginne des § 48 Abs. 2 EheG verschuldet haben, nicht ausdrücklich erörtert. Ersichtlich ist es davon ausgegan<_en, daß den Kläger deshalb die überwiegende Schuld trifft, weil die der Beklagten zur Last gelegten Verfehlungen entweder keine schweren Eheverfehlungert im Sinne des § 43 EheG sind oder der Kläger hieraus gemäß Satz 2 dieser Bestimmung kein Gchei-dungsrecht herleiten kann. Es hat jedoch übersehen, daß bei der nach § 48 Abs. 2 EheG gebotenen Prüfung nicht die Schwere des Verschuldens beider Ehegatten gegeneinander abzuwägen ist, sondern die Ursächlichkeit des schuldhaften Verhaltens beider Ehegatten für die Zerrüttung der Ehe geprüft werden muß. Bei der Prüfung, worauf die unheilbare Zerrüttung der Ehe zurückzuführen ist, muß das gesamte Verhalten der Ehegatten berücksichtigt werden (vgl. Senatsurteile vom 27. iebruar 1963 - IV ZE 156/62 FamEZ 1963, 348, und vom 16. Oktober 1963 ~ IV ZE 8/63 -» FamHZ 1964, 35). Daher muß auch die etwaige Ursächlichkeit«solchen Verhaltens untersucht werden, auf das die Klage nach § 43 EheG nicht gestützt werden kann, sei es, daß es verziehen ist, sei es, daß dem Scheidungsbegehren die Bestimmung des § 43 Satz 2 EheG entgegensteht. Es kann somit auch ein schuldhaftes Verhalten der Beklagten, das für eine Scheidung nach § 43 EheG nicht in Betracht kommt, im Rahmen des § 48 Abs. 2 EheG erheblich sein. 11 Das Berufungsgericht hätte daher untersuchen müssen, inwieweit die von der Beklagten am 26. November I960 erstattete Anzeige, die in teilweise offenen Schreiben enthaltenen schweren Beschuldigungen gegen den Kläger und die gegen die Zeugin ausgesprochene Drohung mit einer Kuppe'leianoeige mit zur Zerrüttung der ehelichen Gesinnung des Klägers beigetragen haben. Sofern es den wahren Grund der Abwendung des Klägers von der Beklagten in der Zuneigung zu der Zeu.in sieht, hat es, wie die revision mit Recht rügt, nicht beachtet, daß das Verhältnis des Klägers zur Zeugin nach deren Aussage bereits im April 1961 abgebrochen worden ist. Außerdem hat das Berufungsgericht, wie die Revision weiter gemäß § 286 ZPO rügt, bei der Schuldabwägung mehrere der vom Kläger im Berufungsrechtszug vorgetragenen Verfehlungen der Beklagten nicht berücksichtigt, so ihre gröblich lieblose Bemerkung gegenüber dem Kläger im Jahre 1943, den fortgesetzten Vorhalt der Teilnahme an Judenmißhandlungen in Polen sowie die der Behörde des Klägers gegenüber erhobene Beschuldigung, der Kläger unterhalte ein Verhältnis mit einem 18-jährigen Mädchen. Das Berufungsgericht hätte diesem Vorbringen des Klägers nachgehen und die hierfür angebotenen Beweise erheben müssen. Es läßt sich trotz der wiederholten schweren Treubrüche des Klägers die Möglichkeit nicnt von vornherein ausschließe en daß das Berufungsgericht bei der gebotenen eingehend und abschließenden Würdigung des Gesamtverhaltens der Beklagten und des gesamten Vorlaufs der Ehe (vgl. Senatsurteil vom 23. oeptember 1963 - IV ZR 330/62 -, FamR^ 1964, 32) zu eine_ anderen Beurteilung der Präge, ob der Kläger die Zerrüttung der Ehe ganz oder überwiegend verschuldet hat und die Beklag - 12 daher der Scheidung widersprechen kann, gekommen ware. Diese Frage bedarf daher einer erneuten tatrichter-liehen Würdigung. b) Das angefochtene Urteil begegnet auch insoweit rechtlichen Bedenken, als es eine Bindung der Beklagten an die Ehe bejaht hat. Die Frage der Bindung des widersprechenden Ehegatten an die Ehe beurteilt sich zwar nach seiner Einstellung im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht. Liese Einstellung ist aber nicht nur nach den Erklärungen, die der beklagte Ehegatte im Laufe des Rechtsstreits abgegeben hat, zu beurteilen. In die Prüfung müssen vielmehr alle Tatsachen einbezogen werden, die Hinweise auf die derzeitige Einstellung der Beklagten gegenüber ihrem Ehemann geben können, auch wenn sie schon längere Zeit zurückliegen. Es ist somit das gesamte bisherige Verhalten der Beklagten mitzuberücksichtigen. Dies hat das Berufungsgericht unterlassen, wie die Re vision mit Recht rügt. Eine Erörterung der Frage, ob die Beklagte sich noch an die Ehe gebunden fühlt, wäre hier schon deshalb gebotön gewesen, weil das Verhalten der Beklagten, soweit es das Berufungsgericht für erwiesen erachtet hat, v/ie auch ihr vom Kläger weiter behauptetes Yer halten erhebliche Zweifel darüber aufkoramen lä^c, ob die Beklagte noch von der rechten ehelichen Gesinnung erfüllt, ihr V/iderspruch also von einer solchen Gesinnung getragen ist. Dies gilt namentlich von den mehrfachen dienstlichen Anzeigen, die die Beklagte gegen den Kläger erstattet hat, von den Drohungen, die sie gegen den Kläger ausgesprochen 13 - hat und namentlich von ihrer Äußerung im Jahre 1943. Angesichts derartiger wiederholter Äußerungen des Hasses und. der Rachsucht, wie sie vom Kläger behauptet werden, bedarf die Frage, ob noch von einer sittlich-wertvollen Bindung der Beklagten an die Ehe gesprochen werden kann (vgl. Senatsurteil vom 21. März 19b2 - IV ZR 187/61 NJW 1962, 1294 Nr. 3), einer besonders eingehenden Prüfung. V/eiter hat das Berufungsgericht, wie die Revision mit Recht rügt, nicht berücksichtigt, daß nach dem unter Beweis gestellten Vortrag des Klägers die Beklagt« ihrerseits ihm den Vorschlag unterbreitet hat, sich zu trennen, und daß sie 6a£>ei . nur die Bedingung gestellt hat, daß der Kläger gut für .sie sorge. Nach allememuß auch die Frage des Fehlens der Bindung der Beklagten an die .'he erneut tatrichterlich geprüft werden. III. Aus diesen Gründen muß das Berufungsurteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zur weiteren tatrichterlichen Klärung nach Maßgabe der Ausführungen unter II. 2. a) und b) zurückverwiesen werden. H Dem Berufungsgericht ist auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen. Senatspräsident Ascher int beurlaubt und daher verhindert zu unterschreiben Johannsen Johannsen Wüstenberg Maaß Dr. Graf