Auch in Entschädigungssachen beginnt der Lauf der Ladungofrist während der Gerichtsferien nicht vor der Zustellung der Entscheidung, durch welche die Sache als Feriensache bezeichnet worden ist. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15« Januar 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Wilden, Br. Iioewenheim und Br. Graf für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die auSergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen* Der am 0« (HHHB 1904 in (Polen) geborene jüdische Kläger Uberaiedelte iw Jahre 1905 mit seinen Eltern nach Dort besuchte er eine jüdische Volksschule bis zu dem Jahre 1918, Während dieser Zeit ließen ihn seine Eltern im Klavier- und Geigenspiel auf einem Konservatorium ausbilden. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung der Sache an einen anderen Senat des Berufungsgerichts. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers ist zu dem auf den 8. August 1962 anberaumten-Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 27» Juli 1962 geladen worden» Im Zeitpunkt der Terminanberaumung und Ladung war die dache noch nicht als Feriensache bezeichnet. August 1962 eingegangenen Antrag des beklagten Landes hat das Berufungsgericht mit Beschluß vom 2. August 1962 die Sache gemäß § 2o9 Abs.6 3B0 und § 2oo Abs.4 GVCr als Ferien-Sache bezeichnet« Dieser Beschluß ist dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 4* August 1962 zugestellt worden. Den vom Kläger gestellten Antrag auf Aufhebung des Termins hat das Berufungsgericht mit der Begründung zurückgewiesen, daß die Ladungsfrist gewahrt sei» Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden«. Das Berufungsgericht ist zwar rechtlich zutreffend davon ausgegangen, daß gegenüber dem Kläger als dem Berufungskläger nicht die Einlassungsfrist der §§ 52o Abs. 2, 262 2P0, sondern nur die Ladungsfrist des § 217 ZPO einzuhalten war (Hosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts, 9. Auch kann kein Zweifel darüber bestehen, daß in Entschädigungssachen sowohl die Klagepartei als auch das beklagte Land einen Antrag nach § 2o9 Abs.6 BEG stellen können. Das Berufungsgericht hat jedoch die Bestimmung des § 223 Abs. 1 ZPO nicht beachtet. Die Hemmung des Laufs der Frist kam erst durch die Bezeichnung der Sache als Feriensache gemäß § 223 Abs. 2 ZPO und durch die Bekanntgabe dieser Entscheidung (vgl. Dieses Verstoß ist nicht gemäß § 295 ZPO geheilt, da der Kläger die Nichteinhaltung der Frist ausdrücklich vor Beginn der Berufungsverhandlung gerügt hat. August 1962 beruht, aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, ohne daß es sines Eingehens auf die Frage bedarf, ob die Revision auch die Zurückweisung des vom Kläger gestellten Antrags auf Berichtigung des Tatbestandes trotz der Bestimmung des § 32o Abs.- Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird noch folgendea zu berücksichtigen sein* Das Berufungsgericht hat rechtlich zutreffend dargelegt, daß auf den Gesundheitszustand dos Klägers verfolgungsbedingte und verfolgungcunab-hängige Faktoren sich ausgewirkt haben können» Als einon vcrfolgungsunabhängigen Umstand hat es den Übergang des Klägers vom erlernten kaufmännischen Beruf zu dem Beruf eines Jazzmusikers mit der Erwägung gewertet, daß die oft bis in die späten Nachtstunden ausgeübte- Tätigkeit die Gesundheit , des Klägers stärker beansprucht habe als der frühere Beruf» Für eine solche Wertung fehlt es jedoch an Feststellungen darüber, daß beim Kläger irgendeines der nunmehr geltend gemachten Lcidon bereits vor der Verfolgung aufgetreten war» Das Berufungsgericht hat vielmehr die Angabe des Klägers,, er sei im Zeitpunkt der Auswanderung kerngesund gewesen, unterstellt» Außerdem lassen sich die mehrfachen Wohnsitzverlegungen, die der Kläger in der Zeit von 1950 bis I960 vorgenommen hat, nicht ohne weitere Klärung als verfolgungsunabhängige Belastungen werten. den Kläger aus seiner beruflichen Laufbahn in Deutschland geworfen hat, beruht, läßt sich nicht von vornherein ausschließen (vgl.
Nachschlagewerk: Amtliche Sammlung: ja nein BEG § 2o9i ZPO §§ 217, 223 Auch in Entschädigungssachen beginnt der Lauf der Ladungofrist während der Gerichtsferien nicht vor der Zustellung der Entscheidung, durch welche die Sache als Feriensache bezeichnet worden ist. BGH, ürt. v. 22. Januar 1964 - IV 2R 16o/63 - Kammergericht LG Berlin XV ZR 16o/63 Verkündet am 22. Januar 1964 Hoeppo, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Kamen des Volkes Zn dem iäntschädigungsrechtsstreit des Musikers Heinz Abraham G » ^B^-®st Avenue, USA, Klägers und Reviaioneklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt in Bl - gegen das Zand Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres in Berlin-Wilmersdorf Fehrbelliner Platz 2, Beklagten und Revisionsbeklagten,, hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15« Januar 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Wilden, Br. Iioewenheim und Br. Graf für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenate des Kammergerichts in Berlin vom 8. August 1962 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die auSergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen* Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Von Rechts wegen - Tatbestand 8 Der am 0« (HHHB 1904 in (Polen) geborene jüdische Kläger Uberaiedelte iw Jahre 1905 mit seinen Eltern nach Dort besuchte er eine jüdische Volksschule bis zu dem Jahre 1918, Während dieser Zeit ließen ihn seine Eltern im Klavier- und Geigenspiel auf einem Konservatorium ausbilden. Später durchlief er eine kaufmännische lehre* Im Jahre 1925 gab er eine Stellung als Lagerist auf, um sich als Klavierspieler in Tanzorchestern und Barensembles in verschiedenen deutschen Städten seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Im Juli 1934 verließ er Deutschland. Br begab sich zunächst in die Schweiz. Im März 1935 wanderte er in Israel ein. Dort leistete er zwei Jahre lang schwere körperliche Arbeit auf einer Kollektivfarm. Nachdem er sich einen Leistenbruch zugezogen hatte, wandte er sich wieder der Musik zu. Im Jahre 1950 begab er sich nach Australien, Von dort kehrte er im Dezember 1957 nach zurück. Am 14» Juni I960 «änderte er nach den USA aus. Der Kläger hat eine Soforthilfe als Rückwanderer in Höhe von 6.000 DM sowie wegen seines Schadens im beruflichen Fortkommen die Höchstkapitalentschädigung von 4o.ooo Dm erhalten. Er hat ferner Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit angemeldet* Als verfolgungsbedingte Leiden hat er geltend gemacht: Gelenkrheumatismus, Leistenbruch, Rückenschmerzen (Spondylose), Ermüdungserscheinungen, Leber-, Gallen- und Magenbeschwerden, chronische Bronchitis* Druck, Schmerzen, Sodbrennen, Verdauungsstörungen, Kurzatmigkc und Luftmangel» Diese Leiden hat er auf die erzwungene Auswanderung, ungewohnte schwere landwirtschaftliche Arbeit, unregelmäßiges Essen, ungewohnte Kost, Schlafen im Zelt sowie Aufregungen aller Art zurückgeführt» Pie Entschädigungsbehörde hat den Kläger vor der Auswanderung vertrauensärztlich untersuchen lassen. Auf Grund der von Pr. BaflB erhobenen Befunde hat Pr» ein abschließendes vertrauensärztliches Gutachten erstattet. Pie Entschädigungsbehörde ist diesem Gutachten gefolgt, hat den rechtsseitigen operierten Leistenbruch. als verfolgungsbo-dingtes Leiden im Sinne der abgegrenzten Verschlimmerung mit einer verfolgungsbedingten Hinderung der Erwerbsfähigkeit von Io für die Zeit vom 1. Januar 1937 bis zu dem 3o. November 1955 anerkannt und dem Kläger die Erstattung der für ein Heilverfahren in dieser Zeit etwa aufgewendeten Beträge zugebilligt, die übrigen Ansprüche aber abgelehnt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, daß ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Verfolgung und den festgeotellten weiteren Gesundheitsschäden, nämlich beginnende Arteriosklerose, geringfügige degenerative Veränderungen an der gesamten Wirbelsäule und Bandscheibenschaden im Bereich der unteren Halswirbelsäule, Cholecystopathie, hyperacide Gastritis und Anomalie der zweiten Hippe rechts, nicht wahrscheinlich sei« Mit der Klage hat der Kläger seine Ansprüche weiter verfolgt und unter Überreichung eines Atteates des behandelnden Arztes Pr. Gofl^P 8eltend gemacht, durch die Verfolgung seien die Spondylarthrose, eine Herzmuskelschädigung und die Cholecystopathie hervorgerufen worden. Sein Leistenbruch habe sich auf Grund der Verfolgung richtunggebend verschlimmert» Per Kläger hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen ihm eine Kapitalentschädigung von 23.396,48 BM, Rentenrückstände bis 31. October 1961 von 28.58o BM und danach eine monatliche laufende Rente von 359 BM zu zahlen und ihm wegen Leistenbruchs, Spondylarthrose, Herzmuskelschädigung und Cholecystopathie ein Heilverfahren zu gewähren. Pas Landgericht hat, entsprechend dem Antrag des beklagten Landes, die Klage abgewiesen» Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben«. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung der Sache an einen anderen Senat des Berufungsgerichts. Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtsaug nicht vertreten lassen. Rntsoheidunasaründe: Die Revision ist begründet. Die von der Revision erhobene verfahrensrechtliche Rüge der Verletzung des § 217 ZPO greift durch. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers ist zu dem auf den 8. August 1962 anberaumten-Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 27» Juli 1962 geladen worden» Im Zeitpunkt der Terminanberaumung und Ladung war die dache noch nicht als Feriensache bezeichnet. Erst auf den am 1. August 1962 eingegangenen Antrag des beklagten Landes hat das Berufungsgericht mit Beschluß vom 2. August 1962 die Sache gemäß § 2o9 Abs. 6 3B0 und § 2oo Abs. 4 GVCr als Ferien-Sache bezeichnet« Dieser Beschluß ist dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 4* August 1962 zugestellt worden. Den vom Kläger gestellten Antrag auf Aufhebung des Termins hat das Berufungsgericht mit der Begründung zurückgewiesen, daß die Ladungsfrist gewahrt sei» Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden«. Das Berufungsgericht ist zwar rechtlich zutreffend davon ausgegangen, daß gegenüber dem Kläger als dem Berufungskläger nicht die Einlassungsfrist der §§ 52o Abs. 2, 262 2P0, sondern nur die Ladungsfrist des § 217 ZPO einzuhalten war (Hosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts, 9. Auflage, § 137 I 1 S. 68oj Siein/Jonas/Schönke/Pohle, ZPO, 18. Aufl., § 52o Anm. II; Wieczorek, 2P0, § 52o Anm. C; Baumbach/Lauterbach, ZPO, 26. Aufl., § 52o Anm. 2). Die Wahrung letzterer Prist war auch gegenüber dem Kläger geboten, da die Ladung nicht durch den Kläger selbst vorgenommen, sondern gemäß §§ 52o , Nr. 1 Satz 1, 214 ZPO von Amts wegen veranlaßt wurde. Der Zulässigkeit und Wirksamkeit der Ladung stand nicht der Umstand entgegen, daß im Zeitpunkt der Anberaumung des Verhandlungstermins und der Bekanntgabe dieses Terrains die Sache noch nicht als Feriensache bezeichnet war. Denn die Bestimmung des § 2oo Abs. 1 GVG verbietet für die Zeit der Gerichtsferien (§ 199 GVG) lediglich die Abhaltung von Terminen und den Erlaß von Entscheidungen in Nichtferiensachen. Es bestehen daher keine Bedenken dagegen, daß die Bezeichnung als Feriensache und deron Bekanntgabe erst der Terminsanberaumung nachfolgt. Auch kann kein Zweifel darüber bestehen, daß in Entschädigungssachen sowohl die Klagepartei als auch das beklagte Land einen Antrag nach § 2o9 Abs. 6 BEG stellen können. Hach dem deutlichen Wortlaut dieser Vorschrift ist einem solchen Antrag immer stattzugeben, somit auch dann, wenn er vom beklagten Land entgegen dem Widerspruch der Klagepartei gestellt worden ist. Das Berufungsgericht hat jedoch die Bestimmung des § 223 Abs. 1 ZPO nicht beachtet. Nach dieser Vorschrift wird der Lauf einer Frist durch die. Gerichtsferien gehemmt. Die Vorschrift gilt auch für die Ladungsfrist des § 217 ZPO, die in Anwaltsprozessen eine Woche betragt und als Überlegungsoder Vorbereitungsfrist anzusehen ist. Als eine sog. eigentliche Frist ist sie in ihrem Lauf durch, die Gerichtsferien gehemmt (Rosenberg, aaO, § 68 I, II 3 b, IT 3 c, S. 315, 316, 318; Steih/Jonas/Schönke/Pohle, § 223 Anm. 12; V/ieczorek, $ 223 Anm. A I; Baumbäch/Löuterb'ach, § 223 Anm. 1 in Verbindung mit Übersicht 3 A bb vor § 214 ZPO). Die Hemmung des Laufs der Frist kam erst durch die Bezeichnung der Sache als Feriensache gemäß § 223 Abs. 2 ZPO und durch die Bekanntgabe dieser Entscheidung (vgl. LM Kr. 7 zu § 5T9 ZPO) in Wegfall. Da die Bntscheidung erst am 4. August 1962 zugestellt worden ist, begann somit der Lauf der Ladungsfrist gemäß § 222 ZPO i.V. mit § 187 Abs. 1 BGB am 5. August 1962. Die Ladungsfrist war also nicht gewahrt. Das Berufungsgericht hätte daher den Verhandlungstermin nicht durchführen dürfen. Dieses Verstoß ist nicht gemäß § 295 ZPO geheilt, da der Kläger die Nichteinhaltung der Frist ausdrücklich vor Beginn der Berufungsverhandlung gerügt hat. Auch kann der Beschleu-nigungsgrundsatz des § 179 Abs. 1 BEG nicht zu einer anderen Beurteilung führen. Wegen dieser Verletzung des § 217 ZPO (vgl. RGZ 88, 66) muß das angefochtene Urteil, das auf der mündlichen Verhandlung vom 8. August 1962 beruht, aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, ohne daß es sines Eingehens auf die Frage bedarf, ob die Revision auch die Zurückweisung des vom Kläger gestellten Antrags auf Berichtigung des Tatbestandes trotz der Bestimmung des § 32o Abs.- 4 Satz 4 ZPO rügen kann» * Zu der vom Kläger angeregten Verweisung an einen anderen Senat des Berufungsgerichts sieht der Senat keinen Anlaß. - ? - Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird noch folgendea zu berücksichtigen sein* Das Berufungsgericht hat rechtlich zutreffend dargelegt, daß auf den Gesundheitszustand dos Klägers verfolgungsbedingte und verfolgungcunab-hängige Faktoren sich ausgewirkt haben können» Als einon vcrfolgungsunabhängigen Umstand hat es den Übergang des Klägers vom erlernten kaufmännischen Beruf zu dem Beruf eines Jazzmusikers mit der Erwägung gewertet, daß die oft bis in die späten Nachtstunden ausgeübte- Tätigkeit die Gesundheit , des Klägers stärker beansprucht habe als der frühere Beruf» Für eine solche Wertung fehlt es jedoch an Feststellungen darüber, daß beim Kläger irgendeines der nunmehr geltend gemachten Lcidon bereits vor der Verfolgung aufgetreten war» Das Berufungsgericht hat vielmehr die Angabe des Klägers,, er sei im Zeitpunkt der Auswanderung kerngesund gewesen, unterstellt» Außerdem lassen sich die mehrfachen Wohnsitzverlegungen, die der Kläger in der Zeit von 1950 bis I960 vorgenommen hat, nicht ohne weitere Klärung als verfolgungsunabhängige Belastungen werten. Die Möglichkeit, daß der Entschluß zu den wiederholten Versuchen, in anderen Bändern wirtschaftlich Fuß zu fassen, letzten Endes auf dem Verfolgungsschicksal, das — 8 — den Kläger aus seiner beruflichen Laufbahn in Deutschland geworfen hat, beruht, läßt sich nicht von vornherein ausschließen (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 3. Juli 1963 - IV ZR 19/63 RsW 1963, 534 Nr. 10).. Ascher Raske Wilden Dr. Loewenheim Dr. Graf