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BGH

Gericht: BGH

Zulässigkeit der Klage, wenn ein Bescheid, durch den die Entschädigung versagt worden ist, auf Gegenvorstellung des Klägers vor Eintritt der formellen Rechtskraft aufgehoben worden und durch einen inhaltlich anders lautenden Bescheid ersetzt worden ist« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23* November 1962 unter Mitwirkung dcQ Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Wüstenberg und Br. Graf für Recht erkannt; Dezember 1958 hat der Beklagte den Bescheid vom 6« September 1958 aufgehoben und einen Teilbescheid dahin erlassen, daß dem Kläger ein Anspruch auf Entschädigung für Schaden im beruf- : liehen Portkommen in Höhe von 5.ooo DM zustehe« Am Io, Dezember 1959 hat der Beklagte einen Endbescheid erlassen, in dem die von dem Kläger weiter geltend gemachten Entschädigungsansprüche abgelehnt worden sind« Dieser Bescheid ist dem Kläger am 2« Januar i960 zugestellt worden« Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage als unzulässig abgewiesen wird. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht aus dem RzW 1961, 185 veröffentlichten Beschluß des erkennenden Senats geschlossen, daß die von dem Kläger eingercichte Klage unzulässig sei« Der Entschädigungsbescheid ist ein Verwaltungsakt. Auch der Entsohädigungsbescheid wird daher, wenn er nicht durch ein gerichtliches Urteil ersetzt wird, bindend und unanfechtbar« Soweit $ürch Bescheid Ansprüche zugesprochen werden, ist er mit seinem Erlaß bindend und unanfechtbar. Soweit Ansprüche abgelehnt werden, erlangt er diese Eigenschaften, wenn nicht innerhalb der in § 31 o BEG bestimmten Frist Klage erhoben wird, Wenn die Entschädigungsbehörde, nachdem der ablehnende Bescheid bindend geworden ist, dem Antragsteller durch einen neuen Bescheid weitere Ansprüche gewährt, geschieht das außerhalb des im Bundesent- Wenn er aber darüber hinaus noch weitergehende Ansprüche geltend machen will, kann er das nur durch eine Klage, die innerhalb der Klagfrist erhoben v/ird, die durch die Zustellung des ursprünglichen und eigentlichen Bescheids im Sinne des § 195 BEG in Lauf gesetzt worden, ist (BGH RzW 1961, 185). Etwas anderes gilt, wenn die Entschädigungsbe-hördo den Bescheid innerhalb der Klagfrist auf eine Gegenvorstellung des Antragstellers insov/eit, als de3sen Ansprüche abgelehnt worden sind, ganz aufhebt, \7enn der ursprüngliche Bescheid in diesem Umfang In diesem Fall kann der aufgehobene Bescheid nicht mehr die Voraussetzung für eine Klage nach § 21 o BEG bilden.

Zitierte Normen: § 195 BEG
RevisionBEGAnspruchEntschädigungsansprücheVerfolgteEntschädigungsbehördeKlägerBescheid

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlungs nein
BEG §§ 195, 21o
Zulässigkeit der Klage, wenn ein Bescheid, durch den die Entschädigung versagt worden ist, auf Gegenvorstellung des Klägers vor Eintritt der formellen Rechtskraft aufgehoben worden und durch einen inhaltlich anders lautenden Bescheid ersetzt worden ist«
BGH, Urt. v. 28. November 1962 - IV ZR 16o/62 - OLG Celle
LG Hannover
IV 7,R I60/62
Vorkündot am 28. November 1962
Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Im Namen des Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Angestellten Adolph Edward LMMMBM,	USA, Mi North Ki
 Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigters	Rechtsanwalt
 gegen
das Land Niedersachsen,
 vertreten durch den Niedersächsischen Minister des Innern
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23* November 1962 unter Mitwirkung dcQ Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Wüstenberg und Br. Graf
 für Recht erkannt;
Bas Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Cello vom 24. November 1961 wird aufgehoben. Ber Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht .zurückverwiesen.
Gcrichtsgobühren und Auslagen werden für das Revisionsverfahren nicht erhoben.
Von Rechts wegen
- 2-Tatbestands
 Der in den Vereinigten Staaten wohnhafte Kläger hat Entschädigungsansprüche geltend gemacht« Die Entschädigungsbehörde hat diese Ansprüche durch Bescheid vom 6. September 1958 abgelehnt. Der Bescheid ist dem Kläger am 18, September 1958 zugestellt worden. Mit Schreiben vom 22, September 1958 hat er be*i dem beklagten Land Gegenvorstellungen erhoben und um Überprüfung des Bescheides gebeten« Durch Bescheid vom 8. Dezember 1958 hat der Beklagte den Bescheid vom 6« September 1958 aufgehoben und einen Teilbescheid dahin erlassen, daß dem Kläger ein Anspruch auf Entschädigung für Schaden im beruf- : liehen Portkommen in Höhe von 5.ooo DM zustehe« Am Io, Dezember 1959 hat der Beklagte einen Endbescheid erlassen, in dem die von dem Kläger weiter geltend gemachten Entschädigungsansprüche abgelehnt worden sind« Dieser Bescheid ist dem Kläger am 2« Januar i960 zugestellt worden«
Der Kläger hat am 12« März i960 Klage erhoben, mit der er seine Entschädigungsansprüche geltend gemacht hat. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage als unzulässig abgewiesen wird. Die Revision ist von dem erkennenden Senat zugelassen. Der Kläger hat Revision eingelegt, er verfolgt seine im ersten Rcchtszug gestellten Anträge weiter.
Das beklagte Land hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen.
 
Ent schei dungs gründeg
 Die Revision ist begründet*
Das Berufungsgericht hat zu Unrecht aus dem RzW 1961, 185 veröffentlichten Beschluß des erkennenden Senats geschlossen, daß die von dem Kläger eingercichte Klage unzulässig sei« Der Entschädigungsbescheid ist ein Verwaltungsakt. Für seine Rücknahme gelten die allgemeinen Regeln des Ver-waltungsredits, soweit sich nicht aus der gesetzlichen Regelung des Entschädigungsverfahrens und den Zwecken dieses Verfahrens etwas anderes ergibt.
Durch das Ent Schädigung sver fahren sollen die Entschädigungsansprüche der Verfolgten in einer möglichst kurzen Zeit abschließend geregelt werden. Damit auf diesem Gebiet die Folgen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft schnell und endgültig bereinigt werden, wird über die Entschädigungsansprüche der Verfolgten rechtskräftig entschieden.
Auch der Entsohädigungsbescheid wird daher, wenn er nicht durch ein gerichtliches Urteil ersetzt wird, bindend und unanfechtbar« Soweit $ürch Bescheid Ansprüche zugesprochen werden, ist er mit seinem Erlaß bindend und unanfechtbar. Soweit Ansprüche abgelehnt werden, erlangt er diese Eigenschaften, wenn nicht innerhalb der in § 31 o BEG bestimmten Frist Klage erhoben wird,
 Wenn die Entschädigungsbehörde, nachdem der ablehnende Bescheid bindend geworden ist, dem Antragsteller durch einen neuen Bescheid weitere Ansprüche gewährt, geschieht das außerhalb des im Bundesent-
 
Schädigungsgesetz geregelten Entschädigungsverfahrens. Ein solcher Bescheid kann nicht nach § 21o BEG die Grundlage für eine Klage sein* Das- . selbe gilt für einen Bescheid, durch den der ursprüngliche Bescheid innerhalb der Klagfrist in einzelnen Punkten geändert wird* Die Entschädigungsbehörde kann nicht innerhalb des gesetzlich geregelten Verfahrens von Amts wegen oder auf Antrag des Verfolgten den einmal erlassenen, noch nicht unanfechtbaren Bescheid beliebig ändern. Denn dadurch entstünde die Gefahr, daß die Abwicklung der Entschädigungsverfahren über Gebühr verzögert würde und daß in dem Verfahren wegen der Möglichkeit, Klage zu erheben, besonders hinsichtlich der Klagfristen Verwirrung und Unsicherheit entstehen würde. Soweit die Entschädigungsbehörde innerhalb der Klagfrist einen Anderungsbescheid erläßt, indem sie dem Verfolgten mehr als in dem ursprünglichen Bescheid zuspricht, ist sie zwar daran gebunden. Dem Verfolgten fehlt für eine bereits eingereichte oder noch ein-zurcichende Klage insoweit das Hechtsschutzinteresse. Wenn er aber darüber hinaus noch weitergehende Ansprüche geltend machen will, kann er das nur durch eine Klage, die innerhalb der Klagfrist erhoben v/ird, die durch die Zustellung des ursprünglichen und eigentlichen Bescheids im Sinne des § 195 BEG in Lauf gesetzt worden, ist (BGH RzW 1961, 185).
Etwas anderes gilt, wenn die Entschädigungsbe-hördo den Bescheid innerhalb der Klagfrist auf eine Gegenvorstellung des Antragstellers insov/eit, als de3sen Ansprüche abgelehnt worden sind, ganz aufhebt, \7enn der ursprüngliche Bescheid in diesem Umfang
 
ganz aufgehoben wird, kann keine Verwirrung oder Unklarheit entstehen« Auch wird dadurch die gesamte Entschädigung der Verfolgten nicht ungebührlich verzögert. Es kann vielmehr durchaus im Interesse einer möglichst einfachen undi schnellen Abwicklung der Entschädigungsverfahren liegen, daß die Entschädi-gungsbehörde auf Grund einer nachträglich gewonnenen Erkenntnis mit Einverständnis des Antragstellers einen ablehnenden Bescheid insgesamt ^aufhebt und ihn durch einen anderen ersetzt. In diesem Fall kann der aufgehobene Bescheid nicht mehr die Voraussetzung für eine Klage nach § 21 o BEG bilden. Burch die Zustellung des neuen Bescheides wird vielmehr eine neue Klagfrist in Lauf gesetzt. Bie innerhalb dieser Frist erhobene Klage ist zulässig.
Bie Kostenentscheidung folgt aus § 225 Abs. 1 BEG. Ascher Baske Johannsen Wüstenberg Br.Graf