Bei der Nachholung einer Beförderung auf Grund des § 15 BWGöD haben Versorgungsempfanger keinen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung für die Zeit vom 1. November 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Maaß, Wilden und Dr. Loewenheim für Recht erkannt: Mai 1961 wird insoweit aufgehoben, als darin über die außergerichtlichen Kosten des ersten Rechtszuges entschieden worden ist. Von diesen Kosten hat die Klägerin 1/12 und der Beklagte 11/12 zu tragen. Juli 1940 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu dem ordentliclien Professor der damaligen Besoldungsgruppe H 1 b der Heichsbesoldungsordnung ernannt worden v/äre, der Klägerin für die Zeit vom 1. Das beklagte Land hat gegen dieses Urteil insoweit Berufung eingelegt, als der Klägerin für die Zeit vom 1. Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts geändert und die auf diesen Anspruch gerichtete Klage abge-wiesen. Die auf Kapitalentschädigung nach § 19 BWGöD gerichtete Klage der Klägerin ist vom Berufungsgericht mit Recht abge-v/iesen worden; denn dieser Anspruch steht nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut, den § 19 BWGöD durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes erhalten hat, nur den Verfolgten zu, die einen Anspruch auf Versorgungsbezüge nach §§ 10, 11, 12, Im Ruhestand befindliche Beamte oder Hinterbliebene von Beamten, die einen Anspruch auf Wiedergutmachung nach § 15 BWGÖD haben, können dagegen nach § 19 BWGÖD für die Zeit vom 1. April 1950 bis zu dem Inkrafttreten des BV/GöD als Entschädigung nicht den Unterschiedsbetrag zwischen ihren auf Grund der Wiedergutmachung erhöhten und den tatsächlich gezahlten Bezügen fordern. § 19 BWGöD will nicht, wie die Revision ausführt, allgemein alle diejenigen, die mit dem Inkrafttreten des BWGöD einen Anspruch auf laufende Versorgungsbezüge erhalten, im finanziellen Ergebnis so stellen, als wäre das BWGöD bereits April 1950 in Kraft getreten, sondern es gewährt einem bestimmten, sich aus dem Gesetz ergebenden Kreis von Geschädigten für den dort genannten Zeitraum eine besondere Entschädigung, die anderen in dieser Bestimmung nicht genannten Kreisen von Geschädigten nicht gewährt wird« Baß das Gesetz diese unterschiedliche Behandlung der verschiedenen Geschädigten will, ergibt sich schon daraus, daß bei der Neufassung des Gesetzes die §§ 14, 15 BWGöB unter den in § 19 BWGöB aufgeführten Bestimmungen im Gegensatz zu der früheren Passung nicht mehr mitaufgeführt worden sind. Sie verletzt nicht Art. 14 GG; denn dadurch, daß § 19 BWGöB neu gefaßt worden ist, sind der Klägerin keine Rechte genommen worden, die ihr vorher zustanden. Zwar hat der erkennende Senat in seinem RzW 1956, 94 veröffentlichten Urteil für die früher geltende Passung des § 19 BWGöB entschieden, daß der Anspruch auf KapitalentSchädigung nach dieser Bestimmung auch dem nicht beförderten Beamten zustehe, der vor dem Inkrafttreten des BWGöB in den Ruhestand getreten sei. Unter diesen Umständen ist durch die Neufassung des § 19 BWGöD nur eine zweifelhafte Rechtslage geklärt worden. Es kann nicht bezweifelt werden, daß Personen, die nach §§ 10, 11, 12, 13 und 17 wiedergutmachungsberechtigt sind, auf eine andere Weise geschädigt worden sind, als diejenigen, denen solche Ansprüche nach §§ 14, 15 BWGöD zustehen.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein 25<9 093 Q- BWGöD §§ 15, 19 Bei der Nachholung einer Beförderung auf Grund des § 15 BWGöD haben Versorgungsempfanger keinen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung für die Zeit vom 1. April 1950 bis 31. März 1951. BGH, Urt. v. 6. Dezember 1961 - IV ZB 160/61 - OLG München LG München IV ZR 160/61 Verkündet am 6. Dezember 1961 Schorn, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit der Witwe Maria Str. Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. in und gegen den Freistaat Bayern, vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen in München, Beklagten und Revisionsbeklagten, - Frozeßbevollinächtigter: Rechtsanwalt Dr. hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29. November 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Maaß, Wilden und Dr. Loewenheim für Recht erkannt: Das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 10. Mai 1961 wird insoweit aufgehoben, als darin über die außergerichtlichen Kosten des ersten Rechtszuges entschieden worden ist. Von diesen Kosten hat die Klägerin 1/12 und der Beklagte 11/12 zu tragen. Die weitergehende Revision der Klägerin wird zurückgewiesen. - la - Me Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Von Rechts v/egen Tatbestand: Die Klägerin ist die Witwe des am 1879 geborenen und am ^^ü|^1944 verstorbenen früheren außerplanmäßigen Professors an der Universität München Dr. Julius Fl Ihrem Antrag, ihre Witwenbezüge im Wege der Wiedergutmachung so festzusetzen, als ob ihr Ehemann zu dem 1. Januar 1935 ordentlicher Professor an der Universität in München in der Besoldungsgruppe H 1 b geworden wäre, hat das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus abgelehnt. Ihrer dagegen gerichteten Klage hat das Landgericht mit dem Endurteil vom 13. Juli I960 im wesentlichen stattgegeben und den Beklagten verurteilt, der Klägerin ab 1. April 1951 diejenigen Versorgungsbezüge zu zahlen, die ihr zustünden, wenn ihr verstorbener Ehemann, Professor Dr. Julius fim? am 1. Juli 1940 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu dem ordentliclien Professor der damaligen Besoldungsgruppe H 1 b der Heichsbesoldungsordnung ernannt worden v/äre, der Klägerin für die Zeit vom 1. April 1950 bis 31. März 1951 die sich aus Ziffer I ergebende Entschädigung gemäß § 19 BWGöD zu zahlen. Das beklagte Land hat gegen dieses Urteil insoweit Berufung eingelegt, als der Klägerin für die Zeit vom 1. April 1950 bis 31. März 1951 eine KapitalentSchädigung nach § 19 BWGöD zugesprochen worden ist. Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts geändert und die auf diesen Anspruch gerichtete Klage abge-wiesen. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen. Die Klägerin hat Revision eingelegt. Sie verfolgt ihren Anspruch auf Kapitalentschädigung nach § 19 BWGöD weiter. Das beklagte Land hat gebeten, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: Die Revision ist unbegründet. Die auf Kapitalentschädigung nach § 19 BWGöD gerichtete Klage der Klägerin ist vom Berufungsgericht mit Recht abge-v/iesen worden; denn dieser Anspruch steht nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut, den § 19 BWGöD durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes erhalten hat, nur den Verfolgten zu, die einen Anspruch auf Versorgungsbezüge nach §§ 10, 11, 12, 13 oder 17 BWGÖD haben. Im Ruhestand befindliche Beamte oder Hinterbliebene von Beamten, die einen Anspruch auf Wiedergutmachung nach § 15 BWGÖD haben, können dagegen nach § 19 BWGÖD für die Zeit vom 1. April 1950 bis zu dem Inkrafttreten des BV/GöD als Entschädigung nicht den Unterschiedsbetrag zwischen ihren auf Grund der Wiedergutmachung erhöhten und den tatsächlich gezahlten Bezügen fordern. Das folgt daraus, daß in § 19 BWGöD der § 15 BWGöD nicht mitaufgeführt ist. § 19 BWGöD will nicht, wie die Revision ausführt, allgemein alle diejenigen, die mit dem Inkrafttreten des BWGöD einen Anspruch auf laufende Versorgungsbezüge erhalten, im finanziellen Ergebnis so stellen, als wäre das BWGöD bereits am 1. April 1950 in Kraft getreten, sondern es gewährt einem bestimmten, sich aus dem Gesetz ergebenden Kreis von Geschädigten für den dort genannten Zeitraum eine besondere Entschädigung, die anderen in dieser Bestimmung nicht genannten Kreisen von Geschädigten nicht gewährt wird« Baß das Gesetz diese unterschiedliche Behandlung der verschiedenen Geschädigten will, ergibt sich schon daraus, daß bei der Neufassung des Gesetzes die §§ 14, 15 BWGöB unter den in § 19 BWGöB aufgeführten Bestimmungen im Gegensatz zu der früheren Passung nicht mehr mitaufgeführt worden sind. In der amtlichen Begründung (BT-Brucks. Nr. 1192) ist ausgeführt, daß Personen, die nur nach §§ 14, 15 wiedergutmachungsberechtigt seien, keinen Anspruch nach § 19 BWGöB hätten. Ber erkennende Senat folgt daher für das jetzt geltende Hecht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (RzW I960, 332; vgl. auch Blessin/Ehrig/Wilden 3. Aufl. § 19 BWGöB Ann. 1). Bie Neufassung des § 19 BWGöB verstößt auch nicht gegen das Grundgesetz. Sie verletzt nicht Art. 14 GG; denn dadurch, daß § 19 BWGöB neu gefaßt worden ist, sind der Klägerin keine Rechte genommen worden, die ihr vorher zustanden. Zwar hat der erkennende Senat in seinem RzW 1956, 94 veröffentlichten Urteil für die früher geltende Passung des § 19 BWGöB entschieden, daß der Anspruch auf KapitalentSchädigung nach dieser Bestimmung auch dem nicht beförderten Beamten zustehe, der vor dem Inkrafttreten des BWGöB in den Ruhestand getreten sei. Ob diesen Beamten und ihren Hinterbliebenen dieser Anspruch zustand, war aber bestritten. Insbesondere haben die Verwaltungsbehörden einen entgegengesetzten Standpunkt vertreten (vgl. das Rdschr. d. BHdJ vom 3. November 1952 unter II, 2, wiedergegeben bei Blessin/Ehrig/Wilden BEG 3. Aufl. S. 1216). . Auch das Bundesverwaltungsgericht hat sich in dem oben ange- führten Urteil der Ansicht des Bundesgerichtshofs nicht angeschlossen. Unter diesen Umständen ist durch die Neufassung des § 19 BWGöD nur eine zweifelhafte Rechtslage geklärt worden. Darin liegt keine Enteignung. Die Bestimmung verstößt auch nicht gegen den Gleich-heitsgrundsatz des Art. 3 GG. Nach diesem Satz darf der Gesetzgeber gleichliegende Tatbestände, die aus der Natur der Sache heraus und unter dem Gesichtspunkt der Gerechtigkeit klar eine gleichartige Behandlung erfordern, nicht willkürlich, d.h. ohne zureichende sachliche Gründe und ohne Berücksich- . tigung der Erfordernisse der Gerechtigkeit, ungleich behandeln. In der Sache liegende Verschiedenheiten können dagegen eine verschiedenartige Behandlung rechtfertigen (LM GG Art. 2 Nr. 10). Es kann nicht bezweifelt werden, daß Personen, die nach §§ 10, 11, 12, 13 und 17 wiedergutmachungsberechtigt sind, auf eine andere Weise geschädigt worden sind, als diejenigen, denen solche Ansprüche nach §§ 14, 15 BWGöD zustehen. Dieser sachliche Unterschied erlaubt dem Gesetzgeber, die Wiedergutmachung für beide Gruppen von Verfolgten verschieden zu regeln. Jedoch ist die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils zu ändern. Die Klägerin erstrebt die Zahlung von Versorgungsbezügen seit dem 1. April 1950. Ihre Klage hat Erfolg gehabt für die Zeit ab 1. April 1951. Im Hinblick auf § 9 ZPO ist es daher angemessen, ihr nur 1/12 der außergerichtlichen Kosten des ersten Rechtszuges aufzuerlegen. / Im übrigen muß die Revision mit der Kostenfolge aus § 225 Abs. 1 BEG, § 97 ZPO zurückgewiesen werden. Ascher Johannsen Haaß Y/ilden Dr. Loewenheim