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BGH

Gericht: BGH

die Bedürftigkeit des Antragstellers allein durch eine gegen und nach dem BEG be Er ist nicht aus der Deportation zurückgekehrt und mit Wir- Da die Klägerin hilfsbedürftig war, wurde sie von 1945 und im Juni desselben Jahres ist ihr eine Voraus Zahlung auf ab 1, November 1953 Am 13- April 1954 hat die weit er eine Ent igung wegen der ihres Sohnes begehrt. gelt gemacht, ihr Sohn habe sie bis zu seiner Deportati unterstützt und er hätte sie auch später während ihrer Hilfs bedürftigkeit weiter unterhalten. Die Klägerin hat Klage erhoben und beantragt, das beklagte Das Landgericht hat das beklagte Land verurteilt an die Klägerin 10.000 DM zu zahlen, und die weitergehende Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des be- Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Klägerin in der Zeit vom 1. Januar 1946 bis April 1956 bedürftig gewesen sei, daß ihr Sohn sie vor seiner Verfolgung unterhalten habe und daß er sie auch in BEG sei es unerheblich, daß die Klägerin für die Zeit ihre Bedürftigkeit auch Entschädigungsansprüche wegen ihres Berufs und Gesundheitsschadens im Sinne des Nicht mehr bedürftig sei sie erst in dem ausreichende Für die der ist das Berufungsgericht ii davon ausgegangen, daß der Dienst einzustufen sei Das des der Klägerin Landgericht der Linie eines durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen umgekommenen Verfolgten im Ralle ihrer Bedürftigkeit einen Entschädigungsanspruch, wenn der Verfolgte sie vor seiner Verfolgung unterhalten hat und wenn er sie auch in der Zeit ihrer unterhalten hätte, wenn er noch gelebt hätte. Der Ansicht des Berufungsgerichts, daß der Klägerin danach für die Zeit vom 1. Klägerin nach den vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen in dieser Zeit bedürftig gewesen. Iin dem hier zu entscheidenden Falle ist die Bedürftigkeit der Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts allein dadurch hervorgerufen worden, daß sie im Zuge der Aus dem Sinn unc'j Zweck des gesamten Entschädigungsrechts folgt, daß eir| Verfolgter, dessen Bedürftigkeit darauf ist verfolgt worden ist, und der daraus eigene Ansprüche wegen Schadens an Körper und Gesundheit und im beruflichen Fort kommen oder aus einem dieser Schadenstatbestände besitzt, daneben keinen Anspruch aus 17 Abs« 1 Kr. 5 BEG herleiten kann, soweit der eigene Schaden durch die aus der eigenen Verfolgung entstehenden Ansprüche ausgeglichen werden soll. Durch die Bestimmungen des BEG und der Kinder, nur mit auf die eine Unterhalts Pflicht auslösende Bedürftigkeit die wegen Ver folgung des Unterhaltspflichtigen nicht erfüllt worden ist. §§ 15 ff BEG, der rechtlich ein Entschädigungsanspruch ist, nicht bestehen kann,.', bereits eine Ent igung nach anderen Bestimmungen des BEG gewährt wird. Das ist nicht der Wille des Gesetzes. des Gesetzes, jeden Schaden nur einmal zu entschädigen, ist ein dem Entschädigungsrecht innewohnender allgemeiner Grund- und Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen beachtet werden (vgl für einen ähnlich liegenden Pall BGH RzW I960 für den die Klägerin entschädigt werden soll, ist, daß sie aus ihrem Beruf verdrängt worden ist und einen Gesundheitsschaden erlitten hat. Allein dadurch ist sie hilfsbedürftig und auf gering v/aren, daß er vor der Verfolgung wegen seiner Be dürftigkeit auch von durch die Kind unterstützt wurde, oder ob auch in einem solchen Pall e von dem Gesetz gewollte Versorgung allein durch die Be rufsschadensrente erfolgt, braucht hier nicht entschieden geworden und auf eine Unterstützung durch ihren Sohn angewiesen gewesen> weil sie aus ihrem Beruf verdrängt und an ihrer Ge- Unter diesen Umständen steht ihr nur ein Anspruch auf Entschädigung wegen ihres Berufs chadens und wogen des durch die Verfolgung erlittenen Ge

BedürftigkeitVerfolgungmBEGAnspruchKlägerinSchaden

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: nein
BEG § 17
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in Anspruch nach
1? Abs. 1 Nr. 5 BEO besteht nicht, wenn
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die Bedürftigkeit des Antragstellers allein durch eine gegen
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ihn gerichtete Verfolgung hervorgerufen worden ist (Verdrän-
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 der Gesundheit)
gung aus der und wenn deswegen
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und
 nach dem BEG be
BGH, Urt. v. 7. Dezember I960
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7. Dezember I960 Schorm, Justizangestellter
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des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungs
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Präsidenten in Düsseldorf,
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Klägerin und Revisionsbeklagte,
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Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr*
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hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche
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Verhandlung vom 2. Dezember I960 unter
 des Senats
 Präsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg Dr. Loewenheim und Dr. Graf
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für Recht erkannt:
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Das Urteil des 11.
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Die Klage wird auf
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Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben.
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Von Rechts wegen
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Tatbestand:

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Die 1891 geborene Klägerin ist Jüdin. Sie was?-, als selb
 ständige-Händlerin tätig und wanderte 1953 aus Deutschland
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aus, um den Judenverfolgungen zu entgehen. Ihr im Jahre 1908
*
geborener Sohn wanderte ebenfalls 1933 aus. Seit dieser Zeit
 lebte er in Amsterdam. Dort heiratete er und

de 1942 zu
 sarnmen mit seiner Frau und seinen beiden Kindern deportiert,
* •
Er ist nicht aus der Deportation zurückgekehrt und mit Wir-
kung vom 31. Dezember 1945
tot erklärt worden.
Da die Klägerin hilfsbedürftig war, wurde sie von 1945
an zunächst von
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Hilfsorganisationen unterstützt
 Später erhielt sie finanzielle Beihilfen von der Deutschen
 Botschaft in Brüssel. Im Jahre 1954 hat
 Entschadigungs
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ansprüche wegen ihres Berufs- und Gesundheiiisschadens gel-
*
*
tend gemacht. Diese Verfahren sind im Jahre 1958 abgeschlos
*
aen worden. Bereits vorher sind Zahlungen an die Klägerin
 geleistet
den; im April
 hat
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chuß auf ihre Berufsschadensansprüche in Höhe von 7-000
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und im Juni desselben Jahres ist ihr eine Voraus
 Zahlung auf
 ab 1, November 1953
zugesprochen worden mit der Folge, daß sie
 Beträge (insgesamt 6.870,80 monatlich 250 DM ausgezahlt
 sofort
iiext.
ab 1. August 1956
1956 hat sie für*
Berufsschäden 7-083,60 DM und ab 1, Dezember 1956 laufend
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*
241,50 DM monatlich erhalten, sowie im Februar 1958	6.000
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 schaden. Seit
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1958
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für Gesundheits
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DM.
Am 13- April 1954 hat die
 weit er eine Ent
 igung wegen der
 ihres Sohnes begehrt. Sie hat
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gelt
 gemacht, ihr Sohn habe sie bis zu seiner Deportati
 unterstützt und er hätte sie auch später während ihrer Hilfs bedürftigkeit weiter unterhalten.
Die Entschädigungsbehörde hat diesen Antrag abgelehnt.
Die Klägerin hat Klage erhoben und beantragt, das beklagte
* *
Land zu verurteilen, an sie eine am 1. Januar 1946 beginnen-
*
de Elternrente zu zahlen.
Das Landgericht hat das beklagte Land verurteilt
 an
die Klägerin 10.000 DM zu zahlen, und die weitergehende Klage
 abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des be-
klagt
 Landes, mit der dieses die Abweisung der Klage er
 strebt, zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Klägerin in der Zeit vom 1. Januar 1946 bis April 1956 bedürftig gewesen sei, daß ihr Sohn sie vor
 seiner
Verfolgung unterhalten habe und daß er sie auch in
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Zeit ihrer Bedürftigkeit
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 noch gelebt hätt
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den Anspruch nach § 17 Ab.s. 1 Nr
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BEG sei es unerheblich, daß die Klägerin für die Zeit ihre
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Bedürftigkeit auch Entschädigungsansprüche wegen ihres
 Berufs
und
 Gesundheitsschadens
im Sinne des
§ 17 Abs, 1 Nr
 Augenblick gewesen, in dem
 Entschädigungsleistungen
5
habe. Nicht mehr bedürftig
 sei sie erst in dem
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ist das Berufungsgericht ii
 davon ausgegangen, daß der
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Dienst einzustufen sei
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 der Klägerin
 Landgericht
*
in den mittleren hat darauf den
 Mindestsatz der Rente von 100 DM monatlich zugrunde

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Berufungsgericht hat die Revision zugelassen. Das be
 klagte Land hat Revision eingelegt. Es verfolgt seinen auf Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin hat gebeten,
 die Revision zurückzuweisen.
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En t ache idungsgründ e:
Die Revision ist begründet.
§ 17 Abs. 1 Nr. 5 BEG
den Verwandten aufsteigen-
der Linie eines durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen umgekommenen Verfolgten im Ralle ihrer Bedürftigkeit einen Entschädigungsanspruch, wenn der Verfolgte sie vor seiner Verfolgung unterhalten hat und wenn er sie auch in der Zeit
 ihrer
unterhalten hätte, wenn er noch gelebt
 hätte. Der Anspruch besteht jedoch nur für die Dauer der
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*
Bedürftigkeit der Verwandten.
Der Ansicht des Berufungsgerichts, daß der Klägerin danach für die Zeit vom 1. Januar 1946 bis April 1956 ein
.Anspruch zustehe, kann nicht gefolgt werden. Zv/ar ist die
♦
Klägerin nach den vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen in dieser Zeit bedürftig gewesen. Ihre Bedürftigkeit kann auch nicht später im Rechtssinn rück-
wirkend wegfallen, weil sie Entschädigung für die zurück-
*

Dennoch ist der Anspruch der Klägerin nicht begründet. Iin dem hier zu entscheidenden Falle ist die Bedürftigkeit
 der Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts
*
allein dadurch hervorgerufen worden, daß sie im Zuge der
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v der wirtschaftlichen Notlage, in der sie sich nach der

gegen sie selbst gerichteten Verfolgung und dem Verlust
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ihres Sohnes befunden hat, hat sie feinen eigenen Anspruch auf• Entschädigung. Aus dem Sinn unc'j Zweck des gesamten
 Entschädigungsrechts folgt, daß eir| Verfolgter, dessen
 Bedürftigkeit darauf
 ist
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daß er selbst
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verfolgt worden ist, und der daraus eigene Ansprüche wegen Schadens an Körper und Gesundheit und im beruflichen Fort kommen oder aus einem dieser Schadenstatbestände besitzt,
 daneben keinen Anspruch aus
17 Abs« 1 Kr. 5 BEG herleiten
 kann, soweit der eigene Schaden durch die aus der eigenen Verfolgung entstehenden Ansprüche ausgeglichen werden soll.
17 Abs
1 Nr
BEG will einen Ausgleich durch Entschäö
 gung dafür gewähren, daß die dort genannten Personen durch
*
*
den Verlust des Ernährers hilfsbedürftig geworden sind. Durch
 die Bestimmungen des BEG
das den Verfolgten zugefügte
 Unrecht soweit wie
 wirtschaftlich wie
*
werden. Es ist bei der Größe und Vielzahl der Schäden unmög
 lieh, einen auch nur annähernden Schadensausgleich zu ge
 währen. Deswegen hat das Gesetz die Entschädigung beschrän
 ken müssen. Dabei ist vor allem dafür Sorge getragen
 daß
denjenigen, deren wirtschaftliche Existenz durch die Ver-
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folgung vernichtet worden ist, und die trotz besten Willens
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nicht in der Lage sind, sich eine neue Existenz aufzubauen, eine, wenn auch nur bescheidene, Lebensgründlage gegeben wird Verwandte aufsteigender Linie, die ihren Ernährer durch die Verfolgung verloren haben, sollen eine solche bescheidene
 Lebensgrundlage erhalten, wenn sie dadurch in Kot geraten
 sind. Infolgedessen konkurrieren die Entschädigungsansprüche
 nach §§ 15 ff und
28 ff, 64 ff
 Der An
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der in § 17 Abs. 1 Nr. 5 genannten Verwandten aufst
 gender Linie wird
 anders als der Anspruch der

und der Kinder, nur mit
 auf die eine Unterhalts
 Pflicht auslösende Bedürftigkeit
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die wegen
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folgung des Unterhaltspflichtigen nicht erfüllt worden ist.
Daraus ergibt sich, daß der
 der in
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Nr. 5 BEG genannten
 nach
§§ 15 ff BEG, der rechtlich ein Entschädigungsanspruch
 ist, nicht bestehen kann,.', wenn wegen der Umstände, die
 diese Bedürftigkeit hervo.Sgerufen
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bereits eine Ent
 igung nach anderen Bestimmungen des BEG gewährt wird.
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Würde in diesen Fällen auph ein Anspruch nach §§ 15 ff BEG
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bestehen, dann würde das Gesetz letzten Endes für denselben Schaden unter verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten
 wirtschaftlich mindestens eine teilweise Doppelentschädigung
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gev/ähren. Das ist nicht der Wille des Gesetzes. Die Absicht
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des Gesetzes, jeden Schaden nur einmal zu entschädigen, ist ein dem Entschädigungsrecht innewohnender allgemeiner Grund-
satz, der in
10 BEG, und auch in anderen Bestimmungen,
z.B.
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9 Abs. 1 und Abs. 5, §§ 120 ff BEG,
18 Abs. 2 in
 Verbindung mit
13 Abs. 3 Nr. 5 der 1. DV-BEG, seinen
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deutlichen Ausdruck gefunden hat; er muß darüber hinaus
 im ganzen Entschädigungsrecht gelten und bei der Auslegung
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und Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen beachtet werden
(vgl
 für einen ähnlich liegenden Pall BGH RzW I960
386
unter XII
Die letzte und eigentliche Ursache
 des
Schadens
*
für
 den die Klägerin entschädigt werden soll, ist, daß sie
 aus
ihrem Beruf verdrängt worden ist und einen Gesundheitsschaden erlitten hat. Allein dadurch ist sie hilfsbedürftig und auf
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die Unterstützung durch ihren Sohn angewiesen worden. Die
*
den Gesundheits- und Berufsschäden regelnden
 Bestimmungen
der §§ 28 ff, 64 ff BEG sind dann die speziellen Regelungen
 Sie schließen die Ansprüche wegen der
 unterhaltspflieh
tiger Kinder nach §§ 15 ff BEG aus
 Ob Ansprüche nach diesen Bestimmungen neben den An
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prüchen aus §§ 64 ff
 bestehen
wenn die Ein
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künfte eines aus seinem
 Verfolgten so
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gering v/aren, daß er vor der Verfolgung wegen seiner Be
 dürftigkeit auch von
 durch die
 Kind unterstützt wurde, oder ob auch in einem solchen Pall
e von dem Gesetz gewollte Versorgung allein durch die Be
 rufsschadensrente erfolgt, braucht hier nicht entschieden
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zu werden. Denn nach den tatsächlichen Peststellungen des
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Berufungsgerichts ist die
 nur deswegen bedürftig
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geworden und auf eine Unterstützung durch ihren Sohn angewiesen gewesen> weil sie aus ihrem Beruf verdrängt und an ihrer Ge-
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geschädigt worden ist. Unter diesen Umständen steht
 ihr nur ein Anspruch auf Entschädigung wegen ihres Berufs chadens und wogen des durch die Verfolgung erlittenen Ge
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 zu
dagegen kein Anspruch nach
17 Abs
1
Nr
5
BEG
Es mußte daher das angefocht
 das Urteil des Landgerichts
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Urteil aufgehob e Klage mit der
 Kostenfolße aus
91 ZPO
225 Abs* 1 BEG abgewiesen werden
 Ascher
Johannsen
 Wüstenberg
Br.Loewenheim
 Br * Gr a f
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