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BGH · IV ZB 160/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 160/59

Tatbestands Pie im Jahre 1925' geborene Klägerin wohnte mit ihren Eltern in Pr* Ihre Mutter unterhielt ehewidrige Beziehungen zu dem halb jüdischen Bibliotheksrat Pr* Gr dessen Ehe 1934 aus diesem Grunde geschieden wurde* Am 1* Juni der Klägerin hatte die Absicht, ihren Ehemann zu verlassen, eigenen Ehe zu heiraten* Zunächst begab sie sich, mit Zustimmung ihres Ehemannes und Vaters der Klägerin, im Pezember 1934 unter Mitnahme der zu dieser Zeit 11 Jahre alten Klägerin zu ihrer Stiefmutter nach dem damals (bis 1939) noch litauischen Memel* Von dort aus betrieb sie die Scheidungsklage und erreichte auch im Mai 1935 die rechtskräftige Ehescheidung aus beiderseitigem Verschulden* Alsdann folgte sie dem Pro (rflHHP in die Schweiz; sie heiratete ihn 1953* klärte sich vielmehr damit einverstanden, daß sie in Memel blieb und dort die Mittelschule besuchte* Auch die Mutter der Klägerin, der nach der Ehescheidung das Sorgerecht für diese zustand, bestimmte zunächst Memel zu dem Aufenthalt für ihre Tochter* Im September 1938 beantragte der Vater der Klägerin beim Amtsgericht in KflHBHfePr* die Änderung der Sorgerechtsregelung dahin, daß dieses ihm übertragen werdec Purch Beschluß vom 12* Juni 1939 übertrug das Amtsgericht die Personensorge jedoch der Stiefgroßmutter der Klägerin* Zur Begründung wurde ausgeführt, der Vater der Klägerin sei nicht geeignet, die Personensorge für diese auszuüben; aber auch der Mutter könne die Personensorge nicht belassen werden, weil verhindert werden müsse, daß ihrer Mutter nach Basel« Biese ließ die Klägerin jedoch nicht zurückkehren, nahmrsie vielmehr in ihren Haushalt auf .und schickte sie auf ein Schweizer Gymnasium, Bas Sorgerechtsverfahren wurde unterdessen auf Beschwerde beider Eltern fortgeführt« Burch Beschluß vom 18o Oktober 1939 wies das Landgericht in Königsberg Prv die Beschwerden zurück« Es führte aus, die Klägerin würde "ihrem im Nationalsozialismus geeinten Volkstum entfremdet werden", wenn eie weiterhin in dem Haushalt des halb jüdischen- Br« leben würde, wie die Mutter vorhabe, welche die Klägerin in Basel behalten wolle« Bie Klägerin kehrte unter dem Nationalsozialismus nicht nach Beutschland zurück« Während des Krieges war sie eine Zeitlang mit ihrer Mutter und ihrem Stiefvater in der Schweiz interniert« 1949 nahm sie, zugleich mit ihrer Mutter und ihrem Stiefvater, ihren Wohnsitz in dies sei schon im Dezember 1934 geschehen, als ihre Mutter in der Absicht, ihre deutsche Heimat aufzugeben, nach Memel gegangen sei, stoße auf Bedenken; denn damals sei die Ehe ihrer Eltern noch nicht geschieden und ihr Vater daher zur Bestimmung ihres Aufenthalts noch befugt gewesen« Die Auswanderung der Klägerin aus dem Reichsgebiet nach dem Stande vom 31» Dezember 1937 sei vielmehr etwa auf Mai 1935 anzusetzen« Sie sei dadurch vollzogen worden, daß sie nach der Scheidung ihrer Eltern kraft Entschließung ihrer nunmehr für ihre Person allein sorgeberechtigten Mutter im Einverständnis mit ihrem (damals gemäß § 1635 Abs« 2 BGB a«.p«) vertretungsberechtigten Vater endgültig außerhalb der Reichsgrenzen habe bleiben sollen0 Damals hätten beide Eltern für die Klägerin Memel zu dem Mittelpunkt ihres Bebens und damit als Wohnsitz bestimmt« Den diesbezüglichen Ausführungen des Landgerichts sei zuzustimmen o Diese Auswanderung sei jedoch nicht aus den Verfolgungsgründen des § 1 BEG-, sondern zur Ermöglichung des Zusammenlebens mit ihrer Mutter geschehen« Sie habe auch nicht einem Verfolgten Mnahegestanden”« Nicht einmal bei ihrer Mutter sei das unmittelbar nach deren Scheidung der Pall gewesen; Die dann als MAusWanderung” ’anzusehende Übersie-delung der Klägerin in die Schweiz im Sommer 1939 knüpfe aber nicht an einen Ort im Altreichsgebiet,-sondern an das außerhalb davon gelegene Memel an, da zu dieser Zeit die Klägerin ihren Wohnsitz in 'durch rechtswirksame Aufgabe bereits verloren gehabt habe und eine Auswanderung in die Schweiz im Sommer 1939 nur an den 'Aufenthalt in Memel anknüpfen könne. Oktober 1958 - IV ZR 97/58 -, RzW 1959, 21 Nr» 21) liegt eine "Auswanderung" im.Sinne des § 141 BEG vor* wenn jemand legal oder illegal das deutsche Staatsgebiet unter Aufgabe seines inländischen Wohnsitzes in der Absicht verläßt * sich im Auslande ständig niederzulassen; dabei genügt es, daß der letzte Wohnsitz, wenn auch nicht der letzte Aufenthaltsort, im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31« Dezember 1937 gelegen war* Zur Auswanderung" gehört also, daß der bisherige Wohnsitz im Inlande aufgegeben wird, wobei es dem Auswanderer darauf ankommt, im Ausland© eine neue Heimat zu finden * der Klägerin bereits im Dezember 1934 dadurch verwirklicht, daß sie ihre Tochter bei ihrem Weggang aus KfllMBB^Pro endgültig außerhalb der Reichsgrenzen, erst nach Memel und dann in die Schweiz, zu sich nahm* Nach § 1635 BGB a.l» ließ zwar die Übertragung des Personensorgerechts an die Mutter das Recht des Vaters der Klägerin zur Vertretung des Kindes (§ 1635 Abs« 2 BGB a,F«) und damit auch zur Bestimmung von dessen Wohnsitz (§§ 8, 11 Abs» 1 BGB aoF«) in vollem Umfange bestehen (vgl* hierzu Beschluß des erkennenden Senats vom 14« Juli 1952 - IV ZB 21/52 BGHZ 7, 104, 107)« Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts war jedoch der Vater der Klägerin damit einverstanden, daß diese KflH^Pr. und damit Deutschland überhaupt endgültig verließ und ihrer Mutter ins Ausland folgte, ihren Wohnsitz somit nach außerhalb der Reichsgrenzen verlegte0 Ob und wie lange die Klägerin in Memel bleiben sollte, ist angesichts des feststehenden Willens ihrer Mutter, sie keinesfalls nach K( ^I^Pr* zurückkehren, sondern alsbald an der Übersiedelung nach der Schweiz teilnehmen zu lassen, und angesichts der Zustimmung des Vaters der Klägerin zur endgültigen Verlegung ihres Wohnsitzes ins Ausland ohne rechtliche Bedeutung; die in dieser Hinsicht erhobenen Verfahrensrügen der Revision liegen daher neben der Sache, Das Ergebnis, zu dem das Berufungsgericht hinsichtlich des Zeitpunkts der Auswanderung gekommen ist, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden« Auf die auf Seite a zweiter Absatz des Berufungsurteils getroffenen weiteren Erwägungen über die späteren Entschlüsse der Mutter der Klägerin kommt es für die.Entscheidung der Präge, wann die Klägerin aus dem Reichsgebiet nach dem Stande vom 31* Dezember 1937 ausgewandert ist, nicht mehr an. a) Da nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils einer der Verfolgungsgründe des § 1 Abs, 1 BEO bei der Klägerin nicht in Betracht kommt, könnte es sich lediglich fragen, ob die Klägerin einem Verfolgten im Sinne des § 1 Abs« 2 Nr« 3 BEO “nahegestanden” hat. b) Wie der Senat in dem Urteil vom 10« Dezember 195& - IV ZR 159/58 - (LM BEG 1956 § 141 Nr. 7) ausgesprochen hat, ist "Verfolgter" im Sinne des § 141 BEG nicht schon derjenige, der mit der Möglichkeit einer Verfolgung rechnen mußte und wegen dieser abstrakten, wenn auch durch die spätere Entwicklung bestätigten Gefahr der Verfolgung ausgewandert ist, sondern nur derjenige, der bereits konkrete Verfolgungsmaßnahmen im Sinne der §§ 1, 2 BEG hat hinnehmen müssen und aus diesen Verfolgungsgrürideri sich später dann zur Auswanderung entschlossen hat. "Nürnberger Gesetze" vom 15* September 1935, die an sich nach der ständigen Rechtsprechung des j Senats als "konkrete" Verfolgungsmaßnahmen anzusehen sind (Urteil vom 14c Januar 1959 - IV ZR 226/58 -, LM Nr« 27 zu § 1 BEG 1956), betrafen mit ihren Anordnungen nicht die Klägerin, sondern nur deren Mutter, die den rassisch verfolgten Pro Goldscivnidt zu heiraten beabsichtigte o

Zitierte Normen: § 141 BEG
VaterWohnsitzMemelMutterBEGAuswanderungSchweizKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

IV ZB 160/59
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Verkündet am 18o Dezember 1959 horm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit
 der Erau Heide A PI
geb
 Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigt er t Rechtsanwalt Dr« flBHP in
 gegen
das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Münster,
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr« WKttB in BHHHP
hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18«,- Dezember 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Dr.VoWerner, Wilden und Dr„ Loewenheim
 für Recht erkannt*
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des
13o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm/Westf»
vom 9o Dezember 1958 wird zurückgewiesen*
Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei0 Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt die Klägerino
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Von Rechts wegen
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Tatbestands
 Pie im Jahre 1925' geborene Klägerin wohnte mit ihren Eltern in Pr*	Ihre	Mutter	unterhielt	ehewidrige
 Beziehungen zu dem halb jüdischen Bibliotheksrat Pr* Gr
 dessen Ehe 1934 aus diesem Grunde geschieden wurde* Am 1* Juni
 der Klägerin hatte die Absicht, ihren Ehemann zu verlassen,
 eigenen Ehe zu heiraten* Zunächst begab sie sich, mit Zustimmung ihres Ehemannes und Vaters der Klägerin, im Pezember 1934 unter Mitnahme der zu dieser Zeit 11 Jahre alten Klägerin zu ihrer Stiefmutter nach dem damals (bis 1939) noch litauischen Memel* Von dort aus betrieb sie die Scheidungsklage und erreichte auch im Mai 1935 die rechtskräftige Ehescheidung aus beiderseitigem Verschulden* Alsdann folgte sie dem Pro (rflHHP in die Schweiz; sie heiratete ihn 1953*
Pie Klägerin war bei ihrer Stiefgroßmutter in Memel zurückgeblieben* Per Vater der Klägerin machte keine ernstlichen Versuche, diese nach	zurückzuholen,	er-
klärte sich vielmehr damit einverstanden, daß sie in Memel blieb und dort die Mittelschule besuchte* Auch die Mutter der Klägerin, der nach der Ehescheidung das Sorgerecht für diese zustand, bestimmte zunächst Memel zu dem Aufenthalt für ihre Tochter* Im September 1938 beantragte der Vater der Klägerin beim Amtsgericht in KflHBHfePr* die Änderung der Sorgerechtsregelung dahin, daß dieses ihm übertragen werdec Purch Beschluß vom 12* Juni 1939 übertrug das Amtsgericht die Personensorge jedoch der Stiefgroßmutter der Klägerin* Zur Begründung wurde ausgeführt, der Vater der Klägerin sei nicht geeignet, die Personensorge für diese auszuüben; aber auch der Mutter könne die Personensorge nicht belassen werden, weil verhindert werden müsse, daß
1934 wanderte Pr* G
in die Schweiz aus* Pie Mutter
 dem Pr* GflBHIHHI zu folgen und ihn nach Scheidung ihrer
 
die Mutter die Klägerin in die Schweiz hole und unter dem Einfluß ihres halbjüdischen Ehemannes aufwachsen lasse; hierdurch würde die Erziehung der Klägerin im. nationalsozialistischen Sinne gefährdet werden«
Im Juli 1939 reiste die Klägerin im Einverständnis mit ihrer S tief großmutt er - wie vorgegeben wurdezu einem kurzen Perienbesuch - zu. ihrer Mutter nach Basel« Biese ließ die Klägerin jedoch nicht zurückkehren, nahmrsie vielmehr in ihren Haushalt auf .und schickte sie auf ein Schweizer Gymnasium,
 Bas Sorgerechtsverfahren wurde unterdessen auf Beschwerde beider Eltern fortgeführt« Burch Beschluß vom 18o Oktober 1939 wies das Landgericht in Königsberg Prv die Beschwerden zurück« Es führte aus, die Klägerin würde "ihrem im Nationalsozialismus geeinten Volkstum entfremdet werden", wenn eie weiterhin in dem Haushalt des halb jüdischen- Br« leben würde, wie die Mutter vorhabe, welche die Klägerin in Basel behalten wolle« Bie Klägerin kehrte unter dem Nationalsozialismus nicht nach Beutschland zurück« Während des Krieges war sie eine Zeitlang mit ihrer Mutter und ihrem Stiefvater in der Schweiz interniert« 1949 nahm sie, zugleich mit ihrer Mutter und ihrem Stiefvater, ihren Wohnsitz in
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MBHH(P(Westf c)« .1957 heiratete sie, einen italienischen Professor«
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Mit ihrem in Höhe von 6 «000 BM erhobenen Soforthilfeanspruch für Rückwanderer hatte die Klägerin weder bei der Entschädigungsbehörde noch in den Vorinstanzen Erfolg«
Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt sie ihren Anspruch weiter« Bas beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision,
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gntschei dungsgründ ee_ . Die Revision ist nicht begründet«,
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Das Oberlandesgericht hat ausgeführt §
Die Klägerin habe zu irgendeinem Zeitpunkt während der nationalsozialistischen Herrschaft ihre deutsche Heimat auf-gegeben und sei damit ausgewändert« Die Annahme? dies sei schon im Dezember 1934 geschehen, als ihre Mutter in der Absicht, ihre deutsche Heimat aufzugeben, nach Memel gegangen sei, stoße auf Bedenken; denn damals sei die Ehe ihrer Eltern noch nicht geschieden und ihr Vater daher zur Bestimmung ihres Aufenthalts noch befugt gewesen« Die Auswanderung der Klägerin aus dem Reichsgebiet nach dem Stande vom 31» Dezember 1937 sei vielmehr etwa auf Mai 1935 anzusetzen« Sie sei dadurch vollzogen worden, daß sie nach der Scheidung ihrer Eltern kraft Entschließung ihrer nunmehr für ihre Person allein sorgeberechtigten Mutter im Einverständnis mit ihrem (damals gemäß § 1635 Abs« 2 BGB a«.p«) vertretungsberechtigten Vater endgültig außerhalb der Reichsgrenzen habe bleiben sollen0 Damals hätten beide Eltern für die Klägerin Memel zu dem Mittelpunkt ihres Bebens und damit als Wohnsitz bestimmt« Den diesbezüglichen Ausführungen des Landgerichts sei zuzustimmen o
Diese Auswanderung sei jedoch nicht aus den Verfolgungsgründen des § 1 BEG-, sondern zur Ermöglichung des Zusammenlebens mit ihrer Mutter geschehen« Sie habe auch nicht einem Verfolgten Mnahegestanden”« Nicht einmal bei ihrer Mutter sei das unmittelbar nach deren Scheidung der Pall gewesen;
denn diese sei damals mit dem rassisch verfolgten Dr«G4
noch nicht verheiratet gewesen und habe ihre dahin-
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gehende Absicht der Schweizer.Behörde auch erst am 28. Juli 1935 mitgeteilt.
ITach der späteren gesetzlichen Regelung durch das Ehegesetz 1938,nach dessen § 84 der § 1635 BGB a.F., insbesondere auch dessen Abs. 2, der dem Vater das Vertretungsrecht auch für die Wohnsitzbestimmung Vorbehalten habe, außer Kraft getreten sei, sei es hinsichtlich dieser Wohnsitzbestimmung nur noch auf den Willen der Mutter angenommen; dieser sei dahin' gegangen, jedenfalls den Wohnsitz der Klägerin in KflH[^ r. aufzugeben, sie nämlich nicht dorthin zu ihrem Vater zurückkehren, sondern alsbald in die Schweiz nachkommen zu lassen. Die dann als MAusWanderung” ’anzusehende Übersie-delung der Klägerin in die Schweiz im Sommer 1939 knüpfe aber nicht an einen Ort im Altreichsgebiet,-sondern an das außerhalb davon gelegene Memel an, da zu dieser Zeit die Klägerin ihren Wohnsitz in	'durch	rechtswirksame
 Aufgabe bereits verloren gehabt habe und eine Auswanderung in die Schweiz im Sommer 1939 nur an den 'Aufenthalt in Memel anknüpfen könne. Dieser Aufenthaltsort habe aber außerhalb des Reichsgebiets nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 gelegen.
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind im Ergebnis nicht begründet.
1. Dem Berufungsgericht ist darin beizutreten, daß die Klägerin aus dem Reichsgebiet nach dem Stande vom 31.Dezember 1937 spätestens im Mai 1935, d.h. nach der Scheidung der Eltern, ausgewandert ist.
 
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 2o Juli 1958 - IV ZR 70/58	IM BEG 1956 § 141 Nre 6 und vom 8. Oktober 1958 - IV ZR 97/58 -, RzW 1959, 21 Nr» 21) liegt eine "Auswanderung" im.Sinne des § 141 BEG vor* wenn jemand legal oder illegal das deutsche Staatsgebiet unter Aufgabe seines inländischen Wohnsitzes in der Absicht verläßt * sich im Auslande ständig niederzulassen; dabei genügt es, daß der letzte Wohnsitz, wenn auch nicht der letzte Aufenthaltsort, im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31« Dezember 1937 gelegen war* Zur Auswanderung" gehört also, daß der bisherige Wohnsitz im Inlande aufgegeben wird, wobei es dem Auswanderer darauf ankommt, im Ausland© eine neue Heimat zu finden *
Nachdem die Ehe der Eltern der Klägerin aus beiderseitigem Verschulden geschieden war, stand gemäß § 1635 Abs« 1 So 1 BGB aaP« die Sorge für die Person der Klägerin und damit nach' § 1631 Abs* I BGB auch das Recht und die Pflicht, ihren Aufenthalt zu bestimmen, der Mutter der Klägerin zu*
Wie das Oberlandesgericht festgestellt hat, war es die feste Absicht der Mutter der Klägerin, diese unter keinen Umständen nach KHHI Pr» zu ihrem Vater zurückkehren, sie vielmehr so bald als möglich an der tfoersiedelung in die
 Schweiz teilnehmen zu lassen Diese Absicht hat die Mutter
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der Klägerin bereits im Dezember 1934 dadurch verwirklicht, daß sie ihre Tochter bei ihrem Weggang aus KfllMBB^Pro endgültig außerhalb der Reichsgrenzen, erst nach Memel und dann in die Schweiz, zu sich nahm* Nach § 1635 BGB a.l» ließ zwar die Übertragung des Personensorgerechts an die Mutter das Recht des Vaters der Klägerin zur Vertretung des Kindes (§ 1635 Abs« 2 BGB a,F«) und damit auch zur Bestimmung von dessen Wohnsitz (§§ 8, 11 Abs» 1 BGB aoF«) in vollem Umfange bestehen (vgl* hierzu Beschluß des erkennenden Senats vom 14« Juli 1952 - IV ZB 21/52 BGHZ 7, 104, 107)« Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts war
 
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jedoch der Vater der Klägerin damit einverstanden, daß diese KflH^Pr. und damit Deutschland überhaupt endgültig verließ und ihrer Mutter ins Ausland folgte, ihren Wohnsitz somit nach außerhalb der Reichsgrenzen verlegte0 Ob und wie lange die Klägerin in Memel bleiben sollte, ist angesichts des feststehenden Willens ihrer Mutter, sie keinesfalls nach K( ^I^Pr* zurückkehren, sondern alsbald an der Übersiedelung nach der Schweiz teilnehmen zu lassen, und angesichts der Zustimmung des Vaters der Klägerin zur endgültigen Verlegung ihres Wohnsitzes ins Ausland ohne rechtliche Bedeutung; die in dieser Hinsicht erhobenen Verfahrensrügen der Revision liegen daher neben der Sache, Das Ergebnis, zu dem das Berufungsgericht hinsichtlich des Zeitpunkts der Auswanderung gekommen ist, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden« Auf die auf Seite a zweiter Absatz des Berufungsurteils getroffenen weiteren Erwägungen über die späteren Entschlüsse der Mutter der Klägerin kommt es für die.Entscheidung der Präge, wann die Klägerin aus dem Reichsgebiet nach dem Stande vom 31* Dezember 1937 ausgewandert ist, nicht mehr an.
2, Dem Oberlandesgericht fällt kein Rechtsfehler zur Last, wenn es die Auffassung vertritt, die Auswanderung der Klägerin beruhe nicht auf den Verfolgungsgründen des § 1 BEO,
a) Da nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils einer der Verfolgungsgründe des § 1 Abs, 1 BEO bei der Klägerin nicht in Betracht kommt, könnte es sich lediglich fragen, ob die Klägerin einem Verfolgten im Sinne des § 1 Abs« 2 Nr« 3 BEO “nahegestanden” hat. "Verfolgter” in diesem Sinne wäre möglicherweise, wie die Revision offenbar meint, die Mutter der Klägerin infolge Anfeindungen wegen ihrer ehewidrigen Beziehungen zu dem rassisch verfolgt gewesenen Dr> Gfl|°der dieser selbst, sofern man anzunehmen hätte, die Mutter der Klägerin habe ihm auf Grund dieser
 
Beziehungen und dann die Tochter wieder ihrer Mutter "nahegestanden". Die vorgenannte Frage kann jedoch im vorliegenden Falle dahingestellt bleiben, weil die Klägerin nicht "verfolgt” worden ist.
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b) Wie der Senat in dem Urteil vom 10« Dezember 195& - IV ZR 159/58 - (LM BEG 1956 § 141 Nr. 7) ausgesprochen hat, ist "Verfolgter" im Sinne des § 141 BEG nicht schon derjenige, der mit der Möglichkeit einer Verfolgung rechnen mußte und wegen dieser abstrakten, wenn auch durch die spätere Entwicklung bestätigten Gefahr der Verfolgung ausgewandert ist, sondern nur derjenige, der bereits konkrete Verfolgungsmaßnahmen im Sinne der §§ 1, 2 BEG hat hinnehmen müssen und aus diesen Verfolgungsgrürideri sich später dann zur Auswanderung entschlossen hat. Wie in diesem Urteil dargelegt wird,: kann darüber, daß für die eigentlichen Entschädigungsansprüche gruhdsätz- ' lieh als "Verfolgter" nur derjenige angesehen werden kann, gegen den Verfolgungsmaßnahmen gerichtet waren, nach der Rechtsprechung des Senats kein Zweifel bestehen, wobei allerdings die gesetzlichen Voraussetzungen auch erfüllt sind, wenn solche Maßnahmen unmittelbar bevorstanden und wenn es sich nicht um Einzelmaßnahmen gegen bestimmte Personen, sondern um solche gegen ganze Bevölkerungsgruppen handelte« Sowohl der Wortlaut, wie auch der Sinn und Zweck des Gesetzes geben keinen Anlaß, davon abzuweichen und auch denjenigen im Sinne des § 141 BEG als "Verfolgten" anzusehen, gegen den seitens der nationalsozialistischen Gewalthaber vor der Auswanderung keine derartigen Verfolgungsmaßnahmen ergriffen worden sind.
Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils ist die Klägerin nicht in der Lage, irgendwelche nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen anzuführen, die vor ihrer Ausv/an-
 
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derung von einer Dienststelle oder einem Amtsträger der in § 2 BEG genannten Körperschaften gegen sie ergriffen oder auch nur geplant gewesen seien. Die Auffassung der Revision, die Beschluß se des Amtsgerichts in Königsberg Pr. vom 12«, Juni 1939 und des Landgerichts daselbst vom 18. Oktober 1939 seien solche Maßnahmen gewesen, kann auf sich beruhen; denn diese Beschlüsse lagen zeitlich nach der, wie ausgeführt, im Mai 1935 vollzogenen Auswanderung der. Klägerin, waren hierfür also nicht ursächlich • Die - ebenfalls erst nach der Auswanderung der Klägerin. ergangenen - sog. "Nürnberger Gesetze" vom 15* September 1935, die an sich nach der ständigen Rechtsprechung des j Senats als "konkrete" Verfolgungsmaßnahmen anzusehen sind (Urteil vom 14c Januar 1959 - IV ZR 226/58 -, LM Nr« 27 zu § 1 BEG 1956), betrafen mit ihren Anordnungen nicht die Klägerin, sondern nur deren Mutter, die den rassisch verfolgten Pro Goldscivnidt zu heiraten beabsichtigte o
 III*
Aus diesen Gründen ist die Revision der Klägerin mit der sich aus den §§ 209 Abs* 1, 225 Abs* 1 BEO» 97 Abs«, 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen*
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