Die Hevision gegen das Urteil des 10. Tatbestands Die Klägerin hat am 29* liärs 1950 als Witwe und Erbin ihres am 5* Februar 1949 verstorbenen Ehemannes 'Entschädi-guildsanspj;tiehe auf Grund des US-EG- wegen Schadens am Leben.. Eigentum und Vermögen sowie im wirtschaftlichen Fortkommen geltend gemacht» Diese Ansprüche sind durch rechtskräftigen Bescheid der Entschädigungsbehörde vorn 30* Juni 1955 abgewiesen worden» Each Erlaß des EErgG hat die Klägerin am 5» Januar 1954 erneut einen Antrag auf Entschädigung wegen dieser Schäden sowie wegen Preiheitssehaden ihres Ehemannes gestellt» Die EntschädigungsbehÖrde hat durch Bescheid vom 18, Februar 1955 wiederum eine Entschädigung abgelehnt. Die hiergegen fristgerecht erhobene Klage hat das Landgericht mit urteil vom 3» Kai 1956 abgewiesen* Am 30* Juni 1956 hat die Klägerin hiergegen Berufung eingelegt» Ihre Berufung hat das^ OberlaMesgericht, soweit es sich um den Entschädigungsahspriieh für Schaden am Leben und im wirt-s ehaftlicheh Fortkc^4^h handelt y als unauläseig verv/orfen • Bin solcher Fall ist hier gegeben» Die in Frage könnenden Entschädigungsansprüche sind bereits vor dem Inkrafttreten des BErgG auf Grund des US-EG abgewiesen worden» Ben nach Inkrafttreten erneut gestellten Antrag hat die Entschädigungsbehörde v/iedarum abschlägig beschieden und diesen abschlägigen Bescheid hat das Landgericht bestätigt» Eine Berufung gegen das Urteil des Landgerichts war daher nicht zulässig» Biese Unzulässigkeit ist auch nicht durch das BEG vom 29» Juni 1956 behoben worden» Dies hat der erkennende Senat bereits wiederholt ausgesprochen (vgl, insbes« die in SzV 57, 2946 und in LII § 109 EKG 1955 Nr. 1 abgcdruok-te Entscheidung vom 1?» Oktober 1956 - IV ZH 186/56, sov/ie die in RzW 1957 ? Hecht die Beru-fimg der Klägerin; soweit es sich um den von ihr geltend gemachten Anspruch aus Schäden am Leben und im wirtschaftlichen Fortkommen handelt, als.unzulässig verworfen, Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus §§ 97 SP0, 225 HEG siirückziiy/eisen«
Verkündet *» on Sept, 1957 Sckorni, Jus t» Ange s t *).$ urkundsbearater Geschäftsstelle 2521 025 I m Nasen d e s V o 1 k e s In dem But s eliädi gungsre cht s st r e i t der Iherese 16 > Klägerin und Bevisionsklägerin, - Brozeßbevollmächtigter* Hechts a nwa 3. t Dr gegen • : \ den Freistaat Bayern, vertreten durch das Bayer, Staatsministerium der Finanzen in Liunchen, Ludwigstr. 2, Beklagten und Bevisipnsbeklagten, hat der IV„ Zivilsenat des Bundesgcricktshofs ohne mündliche Verhandlung am 25- September 1957 unter Kitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher? Bri v. Werner, MaaSmid Wilden für Hecht erkannt* 7 \ Die Hevision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats (Biitschädigungssenats) des Oberlandesgerichts in . München vom 21. Februar 1957 wird zurückgewiesen, Die Kosten: der Hevision hat die Klägerin zu tragen. Von Hechts- wegen - ^ - Tatbestands Die Klägerin hat am 29* liärs 1950 als Witwe und Erbin ihres am 5* Februar 1949 verstorbenen Ehemannes 'Entschädi-guildsanspj;tiehe auf Grund des US-EG- wegen Schadens am Leben.. Eigentum und Vermögen sowie im wirtschaftlichen Fortkommen geltend gemacht» Diese Ansprüche sind durch rechtskräftigen Bescheid der Entschädigungsbehörde vorn 30* Juni 1955 abgewiesen worden» Each Erlaß des EErgG hat die Klägerin am 5» Januar 1954 erneut einen Antrag auf Entschädigung wegen dieser Schäden sowie wegen Preiheitssehaden ihres Ehemannes gestellt» Die EntschädigungsbehÖrde hat durch Bescheid vom 18, Februar 1955 wiederum eine Entschädigung abgelehnt. Die hiergegen fristgerecht erhobene Klage hat das Landgericht mit urteil vom 3» Kai 1956 abgewiesen* Am 30* Juni 1956 hat die Klägerin hiergegen Berufung eingelegt» Ihre Berufung hat das^ OberlaMesgericht, soweit es sich um den Entschädigungsahspriieh für Schaden am Leben und im wirt-s ehaftlicheh Fortkc^4^h handelt y als unauläseig verv/orfen • Gegen die der. 'Berufung hat die Klägerin He vision eingelegt», Ä i ihr beantragt sie , diese Entscheidung aufzuheben-v%df n Rechtsstreit ,an das Berufungsgericht aiirückauvefWeisen, hilfsweise ihr eine monatliche • Heute -voh' die Zeit vom 1. November 1953 ab. sowie eSh6:;.!,;.-KapiTtä;lentschädiguhg in Höhe von j>,ö009 — DM su zahlen« •. ' • ' . • : ') ... =’:• ' . . •• = . ’ . ’ . ••• Die Revision der Klägerin, über die ge$üä£ § 209 Abs» 3 IhSG: öhhe mündftche Verhandlung zu entscheiden war, da die Klägerin trots ordntüigsnläßiger Ladung ihres Pro-zeiBbevollmächtigten im Verhandlung^terrain nicht vertreten war, ist zwar gemäß § 221 BEO zulässig, jedoch nicht begründet» ..'.V F:. .... \ . . .;5.. v ; ... " ' • r . • ■•• •• --.vW:, • Als das Landgericht sein urteil erließ, galt noch der § 109 BErgG» Hach diesen war eine Entscheidung des Landgerichts endgültig, wenn mit ihr der Bescheid der Itots cfcädigungsoehörde in einen Pall bestätigt wurde, in den ein Anspruch auf Grund des vor den Inkrafttreten des Bundesergänzmigsgeseizes geltenden Hechts durch unanfechtbare Entscheidung abgewiesen worden war. Bin solcher Fall ist hier gegeben» Die in Frage könnenden Entschädigungsansprüche sind bereits vor dem Inkrafttreten des BErgG auf Grund des US-EG abgewiesen worden» Ben nach Inkrafttreten erneut gestellten Antrag hat die Entschädigungsbehörde v/iedarum abschlägig beschieden und diesen abschlägigen Bescheid hat das Landgericht bestätigt» Eine Berufung gegen das Urteil des Landgerichts war daher nicht zulässig» Biese Unzulässigkeit ist auch nicht durch das BEG vom 29» Juni 1956 behoben worden» Dies hat der erkennende Senat bereits wiederholt ausgesprochen (vgl, insbes« die in SzV 57, 2946 und in LII § 109 EKG 1955 Nr. 1 abgcdruok-te Entscheidung vom 1?» Oktober 1956 - IV ZH 186/56, sov/ie die in RzW 1957 ? 61""' abgedruckte Entscheidung). Auf die Begründung dieser Entscheidungen wird zur Vermeidung von Uiederho3.ungen verwiesen» f • •' • ' • ' ' . .X- -■ Jf.v -• * «► fr 4 & >■ .t > Das 01)erland8sgereicht hat somit si-.: Hecht die Beru-fimg der Klägerin; soweit es sich um den von ihr geltend gemachten Anspruch aus Schäden am Leben und im wirtschaftlichen Fortkommen handelt, als.unzulässig verworfen, Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus §§ 97 SP0, 225 HEG siirückziiy/eisen« Schmidt Asche# v„ Werner M&aß Wilden ">C\ Cr' ik:"' ■■