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BGH

Gericht: BGH

Die Revision des Klägers gegen' das Urteil des 5< Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom"; den dinglichen Arrest in das Vermögen des Molkereivertreters Werner VjMHi anzuordnen und "in Vollzug des Arrest zu Gunsten der Forderung des Antragstellers die Forderung zu pfänden« die die Antrags-egner angeblich in Höhe von etwa 8 000,— DM gegen den Obersteuerinspektor a -,D. Dezember 1950 einen Arrestbefehl und Pfändungsbeschluss« rin wurde "die angebliche Forderung des Schuldners" gegen den Beklagten "aus jedem'Rechtsgrunde ... Dezember 1950.zugestellt, Der Beklagte teilte m Amtsgericht unter dem 28. Dezember 1950 vereinbart, dass uöhe von 6 88?«,24 DM in eine Forde-wandelt" und dass hierfür auf dem';' ehend eine Darlehenshypothek stellte der Beklagte eine entsprechende notariell beglaubigte Schuidu-pSM künde über eine brieflose Hypothek aus» Das Darlehen sollte^ für WflBB frühestens am 1. Die Hypothek wurde auf Grund eines am 19,Dez-her 1950 eingegangenen :Antrags ara 22» Februar 1951 in das Grundbuch eingetragen. Februar 1951 erstritt deri|H Kläger gegen WcflHi ein Urteil auf Zahlung von 4 163,94 D1.I nebst Zinsen, Wegen dieses Anspruchs und der festgesetzten Kosten erwirkte er am 16. Dezember 1950 gepfändete "angebliche Forderung des Schum; ners" gegen den Beklagten "wegen einer Teilforderung seinerla obigen Ansprüche und der Kosten für die Zustellung zur Eii- ^ Ziehung überwiesen." Der Kläger verlangt vom Beklagten zunächst 1 050— DMaj nebst 4 $ Zinsen seit dem 1. Februar 1951 mit der Begründung« Wolter habe bei Zustellung des Pfändungsbeschlusses noch eiril höhere Forderung an den Beklagten gehabt 5 hilfsweise macht A er geltend, der Beklagte habe ihn durch sein Schreiben vom 18. Er behauptet, WMHi habe ihm unmittelbar nach der Zustellung des Pfändungsbeschlusses auf seine Anfrage mitgeteilt, er habe die Forderung an einen! Auf seinen, des Beklagten, Vorhalt, dass3 die Hypothek abredegemäss noch gar nicht habe abgetreten well den dürfen, habe Wolter erklärt, er, habe vom Beklajgg ten jetzt nichts mehr zu bekommen. ;gegeben« Es'hat angenommen; die,gepfändete Forderung sei in dem Pfändungsbeschluss: vom 20. Dezember 1.950 .bestimmt genug 'bezeichnet und dem Kläger wirksam tibervutesen worden; der . 1 7 ■ Das Berufungsgericht ■ hat den pfandungsbeschluss ml Recht für unwirksam erklärte Wie das'Reichsgericht in st diger Rechtsprechung ausgesprochen hat/ muss'der Pf und Überweisungsbeschluss aus Gründen der Rechts— und kehrssjcherheit die zu pfändende Forderung so bestimmt zeichnen, dass,bei verständiger Auslegung des Beschlüsse unzv/eifeihaft feststeht, welche Forderung Gegenstand der Zwangsvollstreckung sein soll (RGZ 108, 318 /fl9 f/; 13 97 /997; 140/ 340 /342/; 157, 321 /3247; 160, 37 /39 £/) Dabei sind Ungenauigkeiten, selbst eine falsche Bezeic des Gläubigers, unschädlich, sofern sie sonst keinen Zwe setzen, welche bestimmte Forderung gemeint ist (RGZ 75, /3177; 93, 121 /I24.7; 160, 37 /59 f/) - Das Reichsgericht ferner wiederholt darauf hingewiesen, dass das Rechterer hältnis, aus dem die Forderung hergeleitet wird, wenigst in allgemeinen Umrissen anzugeben sei (RGZ 157, 321 mit Nachweisungen)» Die Rechtslehre vertritt die gleiche Auffassung (Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilproze: /rechts 6»■Aufl S-957; St ein-Jonas-Sch öhke 17. Aufl Anm I zu § 829 ZPO; Baumbach^-Lauterbach 22» Aufl Anm 2 C zu § ZPO; Oertmann in JV/ 1920, 558 zu 14)» Auf Grund dieser a gemeinen Rechtsüberzeugung ist in den Vordrucken für dühgsbeSchlüsse, auch in dem hier verwendeten Vordruck 5 der Beiakte 3 G 178/50 Landgericht Wennigsen), die des Rechtsgrundes ausdrücklich vorgesehen ("die angebi Forderung de»» Schuldner»» gegen »», aus")» Wird der Vo druck»wie.hier, mit den Worten "(aus) jedem Rechtsgrunde ausgefüllt, dann ist das ebenso nichtssagend und unbest wie die Bezeichnung "aus Verträgen oder sonstigen Rech gründen" in dem vom Reichsgericht entschiedenen, in RGZ 321 abgedruckten Falle» Das Reichsgericht hat in jener ^Schuldner darin als früherer Aufsichtsratsvorsitzender.(des ■^Kartells) bezeichnet sei und es für alle Beteiligten, insbesondere den Drittschuldner selbst und auch für die Pfändungs-^Schuldnerin ausser Zweifel gestanden habe, dass, in erster, tbinie Rückgriffsansprüche aus § 41 GenG geltend gemacht wer--■fpif' den und dass daher .jedenfalls diese Ansprüche Gegenstand der Schlusses selbst liegen, zu ergänzen (vgl insbesondere RGZ 159, 97 /TOO f/), Dieser anderen Gläubiger wegen ist es auch unerheblich, ob die unmittelbarBeteiligten etwa wissen, dass ÄffipTäef Schuldner nur eine einzige Forderung gegen den Dritt-fV4 , Schuldner hat und ob sie darüber einig sind, diese Forderung gemeint. Die Rechtsverfolgung anderer Gläubiger würde in F munzu demutbarer Weise erschwert oder gar gehemmt, wenn sie auf KAU Grund solcher allgemein gehaltener Pfändungsbeschlüsse nicht Pfändungsbeschluss hier - anders als , in jenem Palle - keine!|S Auf den Umstand, dass der Kläger in seiner eidesstatt^HM liehen Versicherung zu dem Pfändungsantrag vom 11. Dezember 195Mi (El 5 in 3 G 178/50) darauf hingewiesen hat, wegen der Por-^äfSB derung "von etwa 8 000,— DM" solle "angeblich zwischen demlflf Schuldner /und £■■■■■ ein Prozess in BflH schweben", kcmjfi|.; 2. Da die Pfändung nicht wirksam war, braucht nicht er öl tert zu werden, ob ein etwaiges Pfandrecht des Klägers dui erkennen könnten, ob die bestimmte Forderung, die sie zu den beabsichtigen, schon anderweit gepfändet worden ist. Auch die - an sich unzulässige - Ergänzung aus dem pHÜ dungsantrag würde hier übrigens nicht einmal weiterhelf en,^^^—— weil der Antrag vom 19. Dezember 1950 die Forderung nicht • her bestimmte, sondern - von offenbaren Flüchtigkeitsfehle^f^|| abgesehen - nur den Gläubiger, den Schuldner und die ungefähr/ // Höhe der angeblichen Forderung ("etwa 8 000,— DM") bezeichhl'/f Das reicht jedoch nicht aus, weil damit Forderungen der verfiS schiede ns ten Ent st ehungs Zeiten und Entstehungsgründe gerne sein könnten (RGZ 139, 97 /lOl/)„ Der Kläger kann sich überdies auf die Entscheidung des.* Das Berufungsgericht hat weiter;äüsg^vf-führt, der Kläger habe auf jeden Fall nicht bewiesen, dass ihm durch das Verhalten des Beklauten ein Schaden zugefügt; worden sei« Wenn der Beklagte dem Kläger alles mitgeteilt hätte, was er über die Forderung des Schuldners W£NNiK gegen ihn gewusst habe, hätte der Kläger immer noch keine wirkliche Klarheit gehabt, weil nflHM dem Kläger nur gesagt habe, er habe seine Forderung bereits abgetreten. m Revision erkennt selbst an, dass den Beklagten keine Er-|b klärungspflicht nach § 840 ZPO getroffen habe, weil er in R-öer Zustellungsurkunde nicht’aufgefördert worden sei, Erkla-K run gen nach § 840 Abs 1 ZPO ab züge b eh.; In ^diesen allgemeinen Rahmen fiel - entgegen den Ausführungen jgder Revision - weder eine Verpflichtung des Beklagten, dem ■Kläger etwas über die Schuldurkunde und Eintragungsbewilli-Kbing vom 17, Dezember .1950''mitzuteilen, noch die Pflicht, den zugestellten Pfändungsbeschluss dem Grundbuchamt e zureichen und zu beantragen* dass das pfändungspfandrech bei der einzutragenden Hypothek vermerkt werde. Es ist ausserdem aber auch nicht dargetan, inwiefer die Verletzung einer • etwaigen .so weitgehenden Verpflicht des Beklagten für"den"Schaden 'des' Klägers ursächlich ist Denn der etwa eingetretene Schaden beruht darauf* dass die Forderung abgetreten hat. Der Kläger hätte also darlagen müssen, das er bei umfassender Auskunft durch den Beklagten die Pfändung überprüft, den Mangel erkannt und ihn rechtzeitig eine neue ordnungsmassige Pfändung der Forderung beseiti hätte, bevor Wolter sie - spätestens am 1, Februar 1950 an die Molkerei-Genossenschaft HeflHHSM abgetreten hat.

Zitierte Normen: § 829 ZPO § 41 GenG § 840 ZPO
ForderungRGZGrundSchuldnerZPO

Volltext der Entscheidung

iv_ ZR_ 160/53
|§l,v';; ’Verkündeti I3^|>;;; am 18 <, Marz 1954 ""-: Klett? Justiz angest„ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Molkefeibesitzers Hermann H
in GJ
w.¥	Klägers	und	Revisionsklägersl
 iw’.
8pf;- Prozess bevollmächtigt er; Rechtsanwalt Dr„
gegen
 en Obersteuerinspektor a„D«, Hans S Hr. (Hl bei EHHHHHHH?
siech	Beklagten und Revisions beklagten, .
Prozess bevollmächtigt er; Rechtsanwalt Dr„ lilMMHHI -
mm
h:	ncr	IY, Zivilsenat aes Bundesgerichtshofs auf die münd-
Hjliche Verhandlung vom 18, März 1954 unter Mitwirkung des
 Senatspräsidenten Schmidt ? der Bundesrichter Raske? Dr»Kregel. JP^Scheffier und Wüstenberg
KI, für Recht erkannt;
Mf;
Die Revision des Klägers gegen' das Urteil des 5< Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom";
25» Juni 1953 wird auf Kosten des Klägers zurück-gewiesen»
Von Rechts wegen
.	.	"Tatbestands
 Ter Kläger beantragte am 1§". Dezember 1950? den dinglichen Arrest in das Vermögen des Molkereivertreters Werner VjMHi anzuordnen und "in Vollzug des Arrest zu Gunsten der Forderung des Antragstellers die Forderung zu pfänden« die die Antrags-egner angeblich in Höhe von etwa 8 000,— DM gegen den Obersteuerinspektor a -,D. Hans	in	SBBBHBf	bei
. Bi hat." Das zuständige Amtsgericht erliess hierauf unter dem 20. Dezember 1950 einen Arrestbefehl und Pfändungsbeschluss« rin wurde "die angebliche Forderung des Schuldners" gegen den Beklagten "aus jedem'Rechtsgrunde ... gepfändet„" Der Beschluß wurde dem Beklagten am 22. Dezember 1950 und dem Schuldner am 29. Dezember 1950.zugestellt, Der Beklagte teilte m Amtsgericht unter dem 28. Dezember 1950 u.a, folgendes mit:
"Ich habe mich bereits vor Erhalt Ihres obigen Arrestbefehles mit Herrn	entsprechend	auseinander-
gesetzt. Auf Grund beiderseitigen Einvernehmens ist Herr WBBP von mir voll befriedigt« Ich selbst besitze über die Forderung keinerlei Verfügungsrecht„"
schrieb ferner unter dem 18. Januar .1951 auch dem damaligen rtreter des Klägers entsprechend?
"Da ich Herrn WMMi jedoch voll befriedigt habe und dieser somit keine Forderung mehr gegen mich hat. dürfte die'Angelegenheit damit ihre Erledigung gefunden haben."
ese Auskünfte waren objektiv unrichtig. Tatsächlich hatten
 am 10. Dezember 1950 vereinbart, dass uöhe von 6 88?«,24 DM in eine Forde-wandelt" und dass hierfür auf dem';' ehend eine Darlehenshypothek
 stellte der
 Beklagte eine entsprechende notariell beglaubigte Schuidu-pSM künde über eine brieflose Hypothek aus» Das Darlehen sollte^ für WflBB frühestens am 1. Januar 1952 zu dem 1, Januar 1953 kündbar sein. Die Hypothek wurde auf Grund eines am 19,Dez-her 1950 eingegangenen :Antrags ara 22» Februar 1951 in das Grundbuch eingetragen. Am 10, Februar 1951 war bereits ein^Hj weiterer Antrag Y/flHHI vom 1. Februar 1951 eingegangen einuA zutragen, dass er die Hypothekenforderung nebst Zinsen vom :
1.	Februar 1951 ab an die Molkerei-Genossenschaft HeflÜ9 eGmbl-I abgetreten habe. Diesem Antrag entsprach das Grund-buchamt am 7. April 1951.- Am 16. Februar 1951 erstritt deri|H Kläger gegen WcflHi ein Urteil auf Zahlung von 4 163,94 D1.I nebst Zinsen, Wegen dieses Anspruchs und der festgesetzten Kosten erwirkte er am 16. November 1951 einen Überweisungsbig Schluss. Durch diesen wurde ihm die durch den Beschluss vcm;A| 20. Dezember 1950 gepfändete "angebliche Forderung des Schum; ners" gegen den Beklagten "wegen einer Teilforderung seinerla obigen Ansprüche und der Kosten für die Zustellung zur Eii- ^ Ziehung überwiesen."
Der Kläger verlangt vom Beklagten zunächst 1 050— DMaj nebst 4 $ Zinsen seit dem 1. Februar 1951 mit der Begründung« Wolter habe bei Zustellung des Pfändungsbeschlusses noch eiril höhere Forderung an den Beklagten gehabt 5 hilfsweise macht A er geltend, der Beklagte habe ihn durch sein Schreiben vom 18. Januar 1951 in unsittlicher Weise getäuscht. Der Beklay-Jj te bestreitet das letztere. Er behauptet, WMHi habe ihm unmittelbar nach der Zustellung des Pfändungsbeschlusses auf seine Anfrage mitgeteilt, er habe die Forderung an einen! anderen abgetreten. Auf seinen, des Beklagten, Vorhalt, dass3 die Hypothek abredegemäss noch gar nicht habe abgetreten well den dürfen, habe Wolter erklärt, er,	habe	vom	Beklajgg
 ten jetzt nichts mehr zu bekommen. Unter diesen Umständen M
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u Das Landgericht.hat .der Klage aus zwei Gründen stai:
;gegeben« Es'hat angenommen; die,gepfändete Forderung sei in dem Pfändungsbeschluss: vom 20. Dezember 1.950 .bestimmt genug 'bezeichnet und dem Kläger wirksam tibervutesen worden; der . Beklagte habe, seine Behauptung d r y rCr_ry< <■> -- , g^hoa vor
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mache; Das'Berufungsgericht hat dagegen ausgeführt f der Über-
6BRH£SiSra&SdM
II» Die Revision ist nicht begründet
1 7	■ Das Berufungsgericht ■ hat den pfandungsbeschluss ml
 Recht für unwirksam erklärte Wie das'Reichsgericht in st diger Rechtsprechung ausgesprochen hat/ muss'der Pf und Überweisungsbeschluss aus Gründen der Rechts— und kehrssjcherheit die zu pfändende Forderung so bestimmt zeichnen, dass,bei verständiger Auslegung des Beschlüsse unzv/eifeihaft feststeht, welche Forderung Gegenstand der Zwangsvollstreckung sein soll (RGZ 108, 318 /fl9 f/; 13 97 /997; 140/ 340 /342/; 157, 321 /3247; 160, 37 /39 £/) Dabei sind Ungenauigkeiten, selbst eine falsche Bezeic des Gläubigers, unschädlich, sofern sie sonst keinen Zwe setzen, welche bestimmte Forderung gemeint ist (RGZ 75, /3177; 93, 121 /I24.7; 160, 37 /59 f/) - Das Reichsgericht ferner wiederholt darauf hingewiesen, dass das Rechterer hältnis, aus dem die Forderung hergeleitet wird, wenigst in allgemeinen Umrissen anzugeben sei (RGZ 157, 321 mit Nachweisungen)» Die Rechtslehre vertritt die gleiche Auffassung (Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilproze: /rechts 6»■Aufl S-957; St ein-Jonas-Sch öhke 17. Aufl Anm I zu § 829 ZPO; Baumbach^-Lauterbach 22» Aufl Anm 2 C zu § ZPO; Oertmann in JV/ 1920, 558 zu 14)» Auf Grund dieser a gemeinen Rechtsüberzeugung ist in den Vordrucken für dühgsbeSchlüsse, auch in dem hier verwendeten Vordruck 5 der Beiakte 3 G 178/50 Landgericht Wennigsen), die des Rechtsgrundes ausdrücklich vorgesehen ("die angebi Forderung de»» Schuldner»» gegen »», aus")» Wird der Vo druck»wie.hier, mit den Worten "(aus) jedem Rechtsgrunde ausgefüllt, dann ist das ebenso nichtssagend und unbest wie die Bezeichnung "aus Verträgen oder sonstigen Rech gründen" in dem vom Reichsgericht entschiedenen, in RGZ 321 abgedruckten Falle» Das Reichsgericht hat in jener
J| Scheidung allerdings die Möglichkeit offen'gelassen, dass der pfändungsbeschluss- "vielleicht" wirksam seih weil der Dritt-
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^Schuldner darin als früherer Aufsichtsratsvorsitzender.(des ■^Kartells) bezeichnet sei und es für alle Beteiligten, insbesondere den Drittschuldner selbst und auch für die Pfändungs-^Schuldnerin ausser Zweifel gestanden habe, dass, in erster, tbinie Rückgriffsansprüche aus § 41 GenG geltend gemacht wer--■fpif' den und dass daher .jedenfalls diese Ansprüche Gegenstand der
‘■Msf-IPfändung sein sollten*
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«Üi	Sofern das-Reichsgericht damit ausschliesslich die Kennt-
j|f|;;nis der unmittelbar Beteiligten, also des Gläubigers, Schuld-
IM^ ners und Drittschuldners, für massgebend angesehen haben
 Jp sollte, könnte Ihm nicht .gefolgt werden* Denn wie es in an-
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 gi.lt das Erfordernis der Klarheit (Bestimmtheit)■nicht nur
W* fürdie unmittelbar Beteiligten, sondern der allgemeinen
oBv. Rechtsund .Verkehrssicherheit wegen auch für andere Perso-
die selbst pfänden
* Gerade für diese
 muss bei sachlicher Prüfung aus dem Pfändungsbeschluss selbst
•£P. erkennbar sein, welche Forderung gepfändet-worden ist, ohne
' . dass sie darauf verwiesen werden können, notwendige Angaben
SS j|$.f
It'jgnen, insbesondere für weitere Gläubiger, jjff: wollen (RGZ 140, 540 /3427; 160,' 57 ßüj)
möglicherweise aus dem Pfändungsantrag oder aus- anderen
■■
ip|| Unterlagen oder Umständen, die ausserhalb des Pfändungsbe-' . Schlusses selbst liegen, zu ergänzen (vgl insbesondere RGZ 159, 97 /TOO f/), Dieser anderen Gläubiger wegen ist es auch unerheblich, ob die unmittelbarBeteiligten etwa wissen, dass ÄffipTäef Schuldner nur eine einzige Forderung gegen den Dritt-fV4 , Schuldner hat und ob sie darüber einig sind, diese Forderung gemeint. Die Rechtsverfolgung anderer Gläubiger würde in F munzu demutbarer Weise erschwert oder gar gehemmt, wenn sie auf KAU Grund solcher allgemein gehaltener Pfändungsbeschlüsse nicht
 Pfändungsbeschluss hier - anders als , in jenem Palle - keine!|S besonderen Angaben enthält, aus denen darauf geschlossen wer-, den könnte, welcher - wirkliche oder etwa mögliche - Ansprüc^ij Gegenstand der Pfändung sein sollte.
Auf den Umstand, dass der Kläger in seiner eidesstatt^HM liehen Versicherung zu dem Pfändungsantrag vom 11. Dezember 195Mi (El 5 in 3 G 178/50) darauf hingewiesen hat, wegen der Por-^äfSB derung "von etwa 8 000,— DM" solle "angeblich zwischen demlflf Schuldner /und £■■■■■ ein Prozess in BflH schweben", kcmjfi|.; es nach Vorstehendem nicht an. Ob anders zu entscheiden wHSm» wenn die Forderung durch einen entsprechenden Hinweis im pf||l| dungsbeschluss selbst näher bezeichnet worden wäre, kann da hinstehen.
2.	Da die Pfändung nicht wirksam war, braucht nicht er öl tert zu werden, ob ein etwaiges Pfandrecht des Klägers dui
 erkennen könnten, ob die bestimmte Forderung, die sie zu
 den beabsichtigen, schon anderweit gepfändet worden ist. I
- 9HHH
Auch die - an sich unzulässige - Ergänzung aus dem pHÜ dungsantrag würde hier übrigens nicht einmal weiterhelf en,^^^—— weil der Antrag vom 19. Dezember 1950 die Forderung nicht • her bestimmte, sondern - von offenbaren Flüchtigkeitsfehle^f^|| abgesehen - nur den Gläubiger, den Schuldner und die ungefähr/ // Höhe der angeblichen Forderung ("etwa 8 000,— DM") bezeichhl'/f Das reicht jedoch nicht aus, weil damit Forderungen der verfiS schiede ns ten Ent st ehungs Zeiten und Entstehungsgründe gerne sein könnten (RGZ 139, 97 /lOl/)„
Der Kläger kann sich überdies auf die Entscheidung des.* Reichsgerichts in RGZ 157, 321	vni	»U dort offen geg
 lassene Möglichkeit schon deshalb nicht berufen, weil der
 enschaft' He
 die Eintragung der Molkerei-Geno trächtigt worden ist oder, nicht»
3.	Das Berufungsgericht hat auch eine bchadenersatzp-p-, ,
des Beklagten hach den §§ 823 Abs 2. 826 BGB ohne Rechtsj
 tum verneint »■ Es hat dahingestellt gelassen, ob	r	,~
...	•	•	_	,	.	.	_	,	;	,	'''“ine
 Vermögens Verhältnisse absichtlich versohiej.er t nat und. ei ^ ’ frühere Abtretung der Forderung an die Molkerei-Genosse.,,,,^ MMMW	‘täuschen	wollen	und	cb	der	Beklagte	Vi. .-ö'
bei unterstützt^hat. Das Berufungsgericht hat weiter;äüsg^vf-führt, der Kläger habe auf jeden Fall nicht bewiesen, dass ihm durch das Verhalten des Beklauten ein Schaden zugefügt; worden sei« Wenn der Beklagte dem Kläger alles mitgeteilt hätte, was er über die Forderung des Schuldners W£NNiK gegen ihn gewusst habe, hätte der Kläger immer noch keine wirkliche Klarheit gehabt, weil nflHM dem Kläger nur gesagt habe, er habe seine Forderung bereits abgetreten.
K	Dem	Berufungsgericht ist im Ergebnis zu folgen. Die
m Revision erkennt selbst an, dass den Beklagten keine Er-|b klärungspflicht nach § 840 ZPO getroffen habe, weil er in R-öer Zustellungsurkunde nicht’aufgefördert worden sei, Erkla-K run gen nach § 840 Abs 1 ZPO ab züge b eh.; Sie will aber die
■fl?';	:	!	r
»1 Pflicht, eine wahre Auskunft zu geben, daraus herleiten, dass K'-.der Beklagte überhaupt Erklärungen abgegeben hat'. Dem ist llpgrundsätz ich beizutreten (RGZ 149, 251 /?567).- Die Pflicht,
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wahre Auskünfte zu erteilen, ging aber auch unter diesem Ge-
Ip:'.sichtspunkt zunächst nicht weiter, als das Gesetz sie bei ■kF
||| ordnungsmässiger Pfändung und gehöriger Aufforderung (§ 840 MKÄbs 2 ZPO) in § 840 Abs 1 Nr 1 bis 3 ZPO abgegrenzt' hat. In ^diesen allgemeinen Rahmen fiel - entgegen den Ausführungen jgder Revision - weder eine Verpflichtung des Beklagten, dem ■Kläger etwas über die Schuldurkunde und Eintragungsbewilli-Kbing vom 17, Dezember .1950''mitzuteilen, noch die Pflicht,
 den zugestellten Pfändungsbeschluss dem Grundbuchamt e zureichen und zu beantragen* dass das pfändungspfandrech bei der einzutragenden Hypothek vermerkt werde.
Es ist ausserdem aber auch nicht dargetan, inwiefer die Verletzung einer • etwaigen .so weitgehenden Verpflicht des Beklagten für"den"Schaden 'des' Klägers ursächlich ist Denn der etwa eingetretene Schaden beruht darauf* dass die Forderung abgetreten hat. bevor der Kläger wirksam g« pfändet hatte. Der Kläger hätte also darlagen müssen, das er bei umfassender Auskunft durch den Beklagten die Pfändung überprüft, den Mangel erkannt und ihn rechtzeitig eine neue ordnungsmassige Pfändung der Forderung beseiti hätte, bevor Wolter sie - spätestens am 1, Februar 1950 an die Molkerei-Genossenschaft HeflHHSM abgetreten hat. Das Berufungsgericht hat das auf Grund sorgfältiger Erwä gen für sehr unwahrscheinlich gehalten. Dieser tätsächl Schluss ist. rechtlich bedenkenfrei getroffen worden und den Revisionsrechtszug bindend.
4.	Aus den vorstehenden Gründen der Revision unbegründet„
auch der
 
HI. Die Revision war daher mit Kostenfolge aus § 97 ZPO ; u r ückzuweisen.
jehraidt Raske Kregel	Schelf ler	Wüstenberg