nis sei eine Vernehmung der Ehefrau des Klägers zu dem Beweis dafür, daß keine Nachschlüssel angefertigt worden seien, nicht veranlaßt. Auch sei es eine untypische Situation für einen Kraftfahrzeugdiebstahl, wenn der Kläger am hellichten Tage zwischen 10.00 Uhr und 14.00 Uhr das Fahrzeug in der belebten Innenstadt von Prag auf einem öffentlichen Parkplatz abgestellt habe. Es erscheine ausgeschlossen, daß ein Täter, dem die Beschaffung eines Nachschlüssels im Heimatbereich des Klägers gelungen sei, diesem nach PHi nachfähre, um ihm dort das Fahrzeug zu stehlen. Denn in Prag habe der Kläger nach seinen Angaben nur einen Schlüssel bei sich gehabt, während von zwei Schlüsseln Kopien angefertigt worden seien. Deshalb hätte die Verwendung des Gutachtens nicht dazu führen dürfen, daß den Parteien das ihnen zustehende Recht, dem Sachverständigen Fragen zu stellen, verkürzt werde. Die Revision hält es auch für rechtsfehlerhaft, daß das Berufungsgericht die Ehefrau des Klägers nicht vernommen hat. Das Berufungsgericht hat die Bedenken des Klägers gegen die Verständlichkeit und Richtigkeit des Gutachtens in seine Würdigung mit einbezogen, die keine Rechtsfehler enthält. Der Vortrag des Klägers schließt indessen nicht aus, daß jedenfalls von zwei der Originalschlüssel Kopien auch ohne Wissen seiner Ehefrau angefertigt worden sein konnten. Die Revision wendet sich aber zu Recht gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen es zu dem Ergebnis gelangt, der Diebstahl sei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vorgetäuscht. Daß das Fahrzeug nach der Behauptung des Klägers "am hellichten Tag" zwischen 10.00 Uhr und 14.00 Uhr in der Innenstadt von PflB gestohlen worden sein soll, ist nicht so ungewöhnlich, daß daraus geschlossen werden könnte, die Behauptung des Klägers sei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit unrichtig. Das Berufungsgericht hält für ein typisches Merkmal vorgetäuschter Diebstähle, daß das Fahrzeug des Klägers aufgrund einer hohen Laufleistung einen Wertverlust von circa 45% erlitten habe. Mit der Frage, ob der Kläger damit rechnen konnte, unter diesen Umständen wegen eines überdurchschnittlichen Wertverlustes einen Vorteil zu erlangen, hat sich das Berufungsgericht nicht befaßt. Daraus allein, daß von Originalschlüsseln irgendwann und unbekannt von wem Kopien angefertigt wurden, läßt sich nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit schließen, der Kläger habe den Diebstahl nur vorgetäuscht (vgl. Da zu gehört im vorliegenden Fall nicht, wie das Berufungsgericht aber zu meinen scheint, daß ein Täter, dem es im Hei matbereich des Klägers gelungen sein mag, sich einen Nachschlüssel zu beschaffen, dem Kläger kaum nach Pflfli nachgefahren sein wird, um das Fahrzeug dort zu entwenden. Der Senat kann die Sache schon deshalb nicht abschließend entscheiden, weil das Berufungsgericht die Frage offengelassen hat, ob der Kläger die für das äußere Bild eines Diebstahls erforderlichen Tatsachen bewiesen hat (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV ZR 159/95 URTEIL Verkündet am: 23. Oktober 1996 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Herrn Helmut Istraße Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwältin gegen die GflHHI Versicherungs AG, den Vorstand, RHBHBplatz fl gesetzlich vertreten durch Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz, den Richter Dr. Zopfs, die Richterin Dr. Ritter und die Richter Römer und Dr. Schlichting auf die mündliche Verhandlung vom 23. Oktober 1996 für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 15. März 1995 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen . Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger nimmt die Beklagte als Kaskoversicherer für einen behaupteten Diebstahl seines geleasten Pkw in Anspruch. Der Anschaffungspreis des Fahrzeugs betrug 83.140,30 DM. Der Kläger hat behauptet, er sei allein nach Prag gereist. Dort habe er das Fahrzeug am 19. Juli 1993 gegen 10.00 Uhr auf einem öffentlichen Parkplatz in der Innenstadt abgestellt, um einiges einzukaufen. Nach seiner Rück- 3 kehr etwa um 14.00 Uhr hate er es dort nicht wieder vorgefunden. Die polizeilichen Ermittlungen blieben ergebnislos. Der Kläger hat den kompletten Schlüsselsatz, bestehend aus drei Originalschlüsseln der Beklagten übergeben. Nach seiner Behauptung habe weder er noch seine Ehefrau Schlüsselkopien anfertigen lassen. Er hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an das Leasingunternehmen 83.140,30 DM nebst 12% Zinsen zu zahlen. Der Kläger blieb mit seiner Klage beim Landgericht wie auch beim Berufungsgericht erfolglos. Mit der Revision verfolgt er seinen Anspruch weiter. Entscheidungsgründe: Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht . 1. Das Berufungsgericht hat dahinstehen lassen, ob das äußere Bild eines Kraftfahrzeugdiebstahls vorliegt. Es konnte dies von seinem Standpunkt aus offenlassen, weil es den behaupteten Diebstahl als mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vorgetäuscht ansah. Dazu hat es ausgeführt, die Beklagte habe Tatsachen bewiesen, die diesen Schluß zuließen. Nach dem von der Beklagten vorgelegten Sachverständigengutachten stehe fest, daß zwei der drei Originalschlüssel dupliziert worden seien. Der Sachverständige habe auch festgestellt, die Originalschlüssel seien nach dem Duplizieren nur wenig verwendet worden. Bei diesem Beweisergeb- nis sei eine Vernehmung der Ehefrau des Klägers zu dem Beweis dafür, daß keine Nachschlüssel angefertigt worden seien, nicht veranlaßt. Auch sei es eine untypische Situation für einen Kraftfahrzeugdiebstahl, wenn der Kläger am hellichten Tage zwischen 10.00 Uhr und 14.00 Uhr das Fahrzeug in der belebten Innenstadt von Prag auf einem öffentlichen Parkplatz abgestellt habe. Es erscheine ausgeschlossen, daß ein Täter, dem die Beschaffung eines Nachschlüssels im Heimatbereich des Klägers gelungen sei, diesem nach PHi nachfähre, um ihm dort das Fahrzeug zu stehlen. Ebenso erscheine ausgeschlossen, daß ein Täter (gemeint ist in PflM) unbemerkt in den Besitz eines Schlüssels gekommen sei. Denn in Prag habe der Kläger nach seinen Angaben nur einen Schlüssel bei sich gehabt, während von zwei Schlüsseln Kopien angefertigt worden seien. Es trete hinzu, daß das Fahrzeug aufgrund seiner hohen Laufleistung einen Wertverlust von circa 45% gehabt habe. Dagegen wendet sich die Revision im Ergebnis mit Erfolg. 2. Die Revision nimmt hin, daß das Berufungsgericht seinem Urteil das Privatgutachten der Beklagten zugrunde gelegt hat. Sie hält das Gutachten aber für widersprüchlich und mißverständlich. Deshalb hätte die Verwendung des Gutachtens nicht dazu führen dürfen, daß den Parteien das ihnen zustehende Recht, dem Sachverständigen Fragen zu stellen, verkürzt werde. Die Revision hält es auch für rechtsfehlerhaft, daß das Berufungsgericht die Ehefrau des Klägers nicht vernommen hat. Diese Angriffe der Revision bleiben erfolglos. 5 Das Berufungsgericht hat die Bedenken des Klägers gegen die Verständlichkeit und Richtigkeit des Gutachtens in seine Würdigung mit einbezogen, die keine Rechtsfehler enthält. Das Berufungsgericht war bei seinem Verständnis vom Inhalt des Gutachtens, das möglich und naheliegend ist, nicht gehalten, eine Anhörung des Privatgutachters zu veranlassen. Deshalb kann die von der Revision selbst aufgeworfene Frage der Zulässigkeit einer solchen Anhörung uner-örtert bleiben. Das Berufungsgericht brauchte der beantragten Vernehmung der Ehefrau des Klägers nicht nachzugehen. Sie war für die Behauptung benannt worden, daß keine Nachschlüssel angefertigt worden seien. Der Vortrag des Klägers schließt indessen nicht aus, daß jedenfalls von zwei der Originalschlüssel Kopien auch ohne Wissen seiner Ehefrau angefertigt worden sein konnten. Das Berufungsgericht durfte deshalb ohne Rechts fehler als wahr unterstellen, was in das Wissen der Ehefrau gestellt war. 3. Die Revision wendet sich aber zu Recht gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen es zu dem Ergebnis gelangt, der Diebstahl sei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vorgetäuscht. Daß das Fahrzeug nach der Behauptung des Klägers "am hellichten Tag" zwischen 10.00 Uhr und 14.00 Uhr in der Innenstadt von PflB gestohlen worden sein soll, ist nicht so ungewöhnlich, daß daraus geschlossen werden könnte, die Behauptung des Klägers sei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit unrichtig. 6 Das Berufungsgericht hält für ein typisches Merkmal vorgetäuschter Diebstähle, daß das Fahrzeug des Klägers aufgrund einer hohen Laufleistung einen Wertverlust von circa 45% erlitten habe. Damit greift das Berufungsgericht für den vorliegenden Fall zu kurz, wenn es mit dieser Darlegung ein Motiv des Klägers für das Vortäuschen eines Diebstahls annehmen will. Wie das Berufungsgericht den angegebenen Prozentsatz des Wertverlustes ermittelt hat, ist nicht näher ausgeführt. Grundlage dürfte aber das von der Beklagten vorgelegte Wertgutachten des Sachverständigen Rupert Schulz vom 20. April 1994 sein. Dieses Gutachten geht von einer Laufleistung von 85.000 km aus. Der Kläger hatte eine so hohe Laufleistung bestritten, die auch durch sonst nichts belegt ist. Entscheidend tritt für die Beurteilung eines etwaigen Motivs des Klägers hinzu, daß es sich um ein Leasingfahrzeug handelte, so daß der Kläger durch die an den Leasinggeber zu erbringende Leistung des Versicherers keinen unmittelbaren Vorteil erlangte. Der mittelbare Vorteil bestand darin, daß er einen Teil gutgeschrieben bekam, dessen Höhe von den Vereinbarungen nach dem Leasingvertrag und den geleisteten Leasingraten abhängt. Mit der Frage, ob der Kläger damit rechnen konnte, unter diesen Umständen wegen eines überdurchschnittlichen Wertverlustes einen Vorteil zu erlangen, hat sich das Berufungsgericht nicht befaßt. Dazu hatte es schon deshalb Anlaß, weil der Kläger entsprechend vorgetragen hatte, worauf die Revision zutreffend hinweist. Insgesamt ist nicht dargetan, inwiefern aus einem besonderen Wertverlust des Fahrzeugs auf eine mögliche Vortäuschung des Diebstahls geschlossen werden kann. 7 Daraus allein, daß von Originalschlüsseln irgendwann und unbekannt von wem Kopien angefertigt wurden, läßt sich nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit schließen, der Kläger habe den Diebstahl nur vorgetäuscht (vgl. Senatsurteile vom 13.12.1995 - IV ZR 54/95 - VersR 1996, 319; vom 24.5.1995 - IV ZR 167/94 - VersR 1995, 1043 unter 2 a m.w.N.). Dieser Umstand ist erst dann von Bedeutung, wenn weitere Indiztatsachen von einigem Gewicht hinzukommen. Da zu gehört im vorliegenden Fall nicht, wie das Berufungsgericht aber zu meinen scheint, daß ein Täter, dem es im Hei matbereich des Klägers gelungen sein mag, sich einen Nachschlüssel zu beschaffen, dem Kläger kaum nach Pflfli nachgefahren sein wird, um das Fahrzeug dort zu entwenden. Denn es steht nicht einmal fest, daß das Fahrzeug mit einem Nachschlüssel weggefahren wurde. 8 4. Der Senat kann die Sache schon deshalb nicht abschließend entscheiden, weil das Berufungsgericht die Frage offengelassen hat, ob der Kläger die für das äußere Bild eines Diebstahls erforderlichen Tatsachen bewiesen hat (vgl. BGHZ 130, 1). Dr. Schmitz Dr. Zopfs Dr. Ritter Römer Dr. Schlichting