Volltext der Entscheidung
Nachschlagewerks Amtliche Sammlungs
ja
nein
BEG §§ 150, 154, 159 £?»BundesvertriebenenG § 1 Ahs. 2 Nr. 3
Zur Auslegung des § 159 a BEG.
BGH, Urt. v. 5.Oktober 1966 - IV ZR 159/65 - OLG Köln
IG Köln
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 159/65
URTEIL
Verkündet am
5. Oktober 1966 Broeske,
Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Entschädigungsrechtsstreit
des Landes Nordrhein - Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln,
- ProzelFhevollmächtigter:
Beklagten und Revisionsklägers, Rechtsanwalt Dr.
gegen
Brau Debora S *
'Schweiz, Rue des E1
Klägerin und Revisionsbeklagte,
Rechtsanwälte Dr.
Dr. und
- Prozeßbevollmächtigte:
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. September 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Wüstenherg, Wilden, Dr. Loewenheim und von der Mühlen
für Recht erkannt:
Der Rechtsstreit hat sich auf Grund des BEG-Schlußgesetzes vom 14. September 1965 \BGB1 I 1515.' erledigt.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Jede Partei trägt ihre außergerichtlichen Auslagen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die in Radice/Tschechoslowakei geborene jüdische Klägerin war in erster Ehe mit dem Kaufmann Aron dHB verheiratet. Sie lebte mit ihrem Ehemann, der ebenfalls jüdischer Abstammung und tschechoslowakischer Staatsangehöriger war, und ihren beiden Töchtern Gertrud und Esther GmHHB bis September 1942 in Preßburg. Ihr Ehemann betrieb dort din Textilhandelsgeschäft. Wegen der ab März 1942 verstärkt einsetzenden Judenverfolgung in Preßburg flüchtete die Familie G4HHHHP im September 1942 nach Budapest. Dort hielt die Klägerin
sich mit ihren Familienangehörigen an verschiedenen Orten versteckt. Ihr Ehemann wurde nach kurzer Internierung in einem ungarischen lager und anschließendem Aufenthalt in einem jüdischen Spital im Frühjahr 1944 verhaftet und in das KZ-lager Auschwitz verbracht. Durch Beschluß des Bezirksgerichts in Preßburg Nr. II 149/47 wurde er für tot erklärt und als Zeitpunkt des Ablebens der 30. März 1945 festgestellt.
Gestützt auf vorstehenden Sachverhalt fordert die Klägerin als Alleinerbin ihres Ehemannes Entschädigung für dessen Schaden an Freiheit sowie im beruflichen Fortkommen. Hiermit hat sie bei der Entschädigungsbehörde und dem Landgericht keinen Erfolg gehabt. Auf ihre Berufung hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil teilweise geändert und das beklagte Land verurteilt, an sie als Alleinerbin nach ihrem Ehemann Aron für dessen Schaden an Freiheit
3-600,- DM und für dessen Schaden im beruflichen Fortkommen 10.000,- DM zu zahlen.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Antrag, die Klage 'in vollem Umfange abzuweisen, weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
Ent sehe. 1 dungsgründe. :
I.
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, die mit der Klage geforderte Entschädigung wegen des verfolgungsbedingten Schadens des Erblassers Aron G|
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an Freiheit sowie im beruflichen Fortkommen stehe der Klägerin nur zu, wenn der Erblasser die Voraussetzungen der §§ 150 ff BEG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 1BVFG erfülle.
Der Erblasser, dessen Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach-und Kulturkreis feststehe, habe im September 1942 als deutscher Volkszugehöriger das zu dem Vertreibungsgebiet gehörige Gebiet der Tschechoslowakei wegen ihm aus rassischen Gründen drohender Verfolgungsmaßnahmen verlassen und seinen Wohnsitz außerhalb des Deutschen Seiches, nämlich in Ungarn, genommen. Vertriebene im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG gehörten aber nur dann zu den in § 150 BEG bezeichneten Entschädigungsberechtigten, wenn sie beim Verbleiben im Vertreibungsgebiet wegen ihrer deutschen Staats- oder Volkszugehörigkeit tatsächlich vertrieben worden wären; denn grundsätzlich müsse ein aus dem Vertreibungsgebiet ausgewanderter Verfolgter die Vertreibungszeit erlebt haben. Zu den Kollek-tivvertreibungsmaßnahmen, welche die Vertriebeneneigen-schaft begründeten, gehöre auch die Massenflucht. Als Zeitpunkt des Beginns der Massenflucht der deutschen Bevölkerung aus Preßburg sei Ende März 1945 anzunehmen.
Da der Erblasser damals noch gelebt habe, könne seine -fiktive - Vertreibung bei Verbleiben im Vertreibungsgebiet nicht mit Sicherheit ausgeschlossen und daher seine Vertriebeneneigenschaft nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG nicht verneint werden. Die für die Zuerkennung der begehrten Entschädigung erforderlichen weiteren Voraussetzungen lägen vor. Den ursprünglich geltend gemachten weiteren Entschädigungsanspruch für Schaden an Freiheit in der Zeit von September 1942 bis zu dem 31* März 1944 habe die Klägerin nicht mehr aufrechterhalten, so daß es insoweit bei der Klageabweisung verbleibe0 Gegen die Erbberechtigung der Klägerin bestünden keine Bedenken.
Ob die von der Revision erhobenen Bedenken gegen die Auslegung und Anwendung des § 150 BEG in der vor dem Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes geltenden Fassung durchgreifen, kann dahinstehen. Denn der Rechtsstreit hat sich auf Grund des BEG-Schlußgesetzes vom 14. September 1965 BGBl I 1515- erledigt.
Gemäß §§ 150, 154 in der Fassung des BEG-Schlußgesetzes vom 14. September 1965 (BGBl I, 1515;» d'i^- nach dessen Artikel XII Nr. 1 mit Wirkung vom 1. Oktober 1953 in Kraft getreten sind, hat der Verfolgte aus den Vertreibungsgebieten, der dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört hat, Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Freiheit und für Schaden im beruflichen Fortkommen nur, wenn erodie i n L § i l s Ab s. N 2. Nr. j; 3i*BVFGenani)-(ten ’ Gebiete bei i-Inkrafttreten d'e.s ?EG <!li.c-Oktober -.1953 ?
§ 241 BEG)' bzw. vor dem 1. August 1945 ^Berufsschäden) endgültig verlassen hat. Die Verfassungsmäßigkeit der §§ 150 Abs. 2, 154 Abs. 2 BEG unterliegt keinen Bedenken -Vgl. Urteile des Senats vom 28. Januar 1966 - IV ZR 268/64 -, RzW 1966, 230 Nr. 29, und vom 29« Juni 1966 - IV ZR 18/65 zur Veröffentlichung bestimmt). Der Anspruch ist nach § 159 a aaO vererblich, wenn der
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Verfolgte nach dem 1. Januar 1945 und nach dem endgültigen Verlassen der in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG genannten Gebiete verstorben ist.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist als Zeitpunkt des Todes des Erblassers der 30, März 1945 anzusehen. Die Tschechoslowakei, ,:Ungarn und Polen gehören zu den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG genannten Ge-
bieten. Wie das Berufungsgericht mit Recht ausgeführt hat, waren nach der bisherigen Fassung des BEG die Voraussetzungen für den Entschädigungsanspruch des Erblassers und für die Vererblichkeit des Anspruchs •;§§ 158, 140, 46 BEG a.F.; erfüllt. § 159 a BEG erfordert indessen, daß der Verfolgte nach dem endgültigen Verlassen sämtlicher in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG genannter Gebiete verstorben ist (vgl. Brunn/Heben-streit, Anm. zu § 159 a BEG, Seite 395,'. Das ist hier nicht der Fall. Denn der Gesamtinhalt des angefochtenen Urteils ergibt, daß nicht festgestellt werden kann, ob der Erblasser diese Gebiete vor seinem Tode verlassen hat, vielmehr ist er verschollen und alsdann für tot erklärt worden.
Gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 159 a BEG bestehen keine Bedenken, da er lediglich eine Anpassung des Gesetzes an die durch das BEG-Schlußgesetz geschaffene Rechtslage darstellt. Wie der Schriftliche Bericht des Wiedergutmachungsausschusses (Deutscher Bundestag, 4. Wahlperiode, Drucksache IV/3423, Seite 14-15) zu § 159 a BEG ausführt, konnten/hach der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats die Erben von Verfolgten aus den Vertreibungsgebieten erbrechtliche Ansprüche nur dann geltend machen, wenn der Verfolgte im Emigrationsland den Zeitpunkt des Beginns der Vertreibung erlebt hatte oder wenn er nach der Vertreibung verstorben war. Nach den Erläuterungen des Ausschußberiohts regelt § 159 a BEG das Erbrecht dieses Personenkreises in Anlehnung an die bisherige Rechtsprechung ausdrücklich, da die Neuregelung des § 150 BEG nicht mehr auf die Vertreibung abstellt, die entsprechende Rechtslage der Erben des Verfolgten aber
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nicht verschlechtert werden sollte. Wie der Ausschußbericht' betont, ist dabei aus Verwaltungsgründen einheitlich auf den 1. Januar 1945 abgestellt worden. Auch die Wahl dieses Termins unterliegt keinen verfassungsmäßigen Bedenken. Der Senat hat bereits in seinem vorerwähnten Urteil RzW 1966, 230 Nr. 29 dargelegt, daß die Einführung von Stichtagen und die Abschneidung ganz unsicherer Beweismöglichkeiten für einen geringfügigen Teil von Verfolgten auch unter der Herrschaft des Grundgesetzes in Kauf genommen werden muß vgl. auch das oben erwähnte Urteil vom 29. Juni 1966 - IV ZB 18/65 -■» Der Gesetzgeber darf nicht gehindert sein, die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Entschäaigungsrechts den erst im Laufe der Zeit gewonnenen Erfahrungen über die Art und den Umfang des durch nationalsozialistische Untaten verursachten Schadens und den gegebenen Möglichkeiten zu dem Ausgleich dieses Schadens anzupassen. In dem vorerwähnten Urteil des Senats vom 29» Juni 1966 ist insbesondere ausgeführt vorder, es verstoße auch nicht gegen das Grundgesetz, v/enn der Verfolgte nach der gesetzlichen Neuregelung die gesamten Vertreibungsgebiete endgültig verlassen haben müsse. Der Senat hat in diesem Zusammenhang hervorgehoben, das Änderungsgesetz vom 29. Juni 1956 habe nicht die endgültige Grundlage für die Abwicklung der Entschädigung gebildet, durch das BEG-Schlußge-setz sei den Wünschen der Verfolgten Rechnung getragen worden, die Beseitigung von Unklarheiten, Lücken und Widersprüchen der bisherigen Gesetzesfassung habe in einzelnen Fällen zur Verschlechterung der Rechtslage der Anspruchsberechtigten gegenüber dem früheren Rechtszustande geführt, darin liege aber kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz, weil die Neuregelung sachlich
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vertrettar sei und ungerechtfertigte Differenzierungen in sich selbst vermeide. Hieran ist festzuhailten.
III.
Nach alledem hat sich der Rechtsstreit auf Grund des Art. VII des BEG-Schlußgesetzes mit der sich aus dieser Bestimmung ergebenden Kostenfolge erledigt.
Ascher Wüstenberg Wilden
Dr. Loewenheim von der Mühlen
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