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BGH · IV ZR 159/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 159/64

Behauptung, dass ihr Vater durch NS-Gewaltmassnahnen den Tod gefunden habe, begehrt die Klägerin Eiitschadi-gung wegen Schadens an Leben« Über den Zeitpunkt und den näheren Hergang des Todes ihres Vaters hat sie voneinander abweichende Erklärungen abgegeben« Das Bezirksamt für die Y/iedergutnachung in Trier hat den Antrag der Klägerin durch den Bescheid von 23° Juni i960 nit der Begründung abgelehnt, es spreche nichts dafür, dass der Vater den Tod durch eine NS-Gewaltmassnahme erlitten habe» 10 Nach der Auffassung des Berufungsgerichts lässt sich nicht nit Y/ahrscheinlichkeit feststellen, dass def Vater der Klägerin in Sinne des § 15 Abs» 1 BEG ums Le" bon gekommen ist» Über den Zeitpunkt und die näheren U#" stände des Todes trifft das Berufungsgericht keine abschliessenden Feststellungen» Es prüft vielmehr, ob auf Grund der verschiedenen Darstellungen der Mutter der Klägerin, wenn sie als richtig anerkannt würden, der Klageanspruch nach den Vorschriften des BEG berechtigt sein würde» Das verneint das Berufungsgericht zunächst bei Unterstellung der ersten Version, wonach ihr Vater im Jahre 1943 während seines illegalen Lebens ange-schossen worden und an den Folgen der erlittenen Verletzung im Jahre 1945 in Polen gestorben sei. Für diesen Fall, so meint das Berufungsgericht, stünde der Klägerin, die unstreitig zu dem Personenkreis des § 16o BEG gehöre, die beanspruchte Entschädigung nicht zu, weil in den die Entschädigung für Schaden an Leben für diesen Personenkreis abgrenzenden § 163 BEG die Vorschrift des § 41 BEG nicht aufgeführt sei» Gehe man von der zweiten Darstellung der Mutter der Klägerin aus,daß ihr Ehemann, der Vater der Klägerin, im Y/inter 1944/45 ganz in der Nähe des Verstecks der Familie beim Wasser-holcn erschossen worden sei, so liege die Annahme am nächsten, es habe sich bei dem tödlichen Schuss um den Schuss eines Sowjetsoldaten oder Partisanen gehandelt, der den Getöteten für einen versprengten Deutschen gehalten habe» Auch in diesem Fall stehe der Klägerin die beanspruchte Entschädigung nicht zu, weil eine versehentliche Tötung durch die Hand der Befreier keine Tötung durch die NS-Verfolger im Sinne des § 15 Abs01 BEG und auch nicht verfolgungseigentümlich sei. Dasselbe habe auch für den umgekehrten Fall zu gelten,daß ein versprengter deutscher Soldat etwa in der Annahme, sich einen Partisanen oder sowjetischen Soldaten gegen-r über zu sehen, den tödlichen Schuss abgegeben habe» Nach der dritten Darstellung der Mutter der Klägerin sei ihr Vater in Spätherbst 1944 nachts auf der Nahrungssuche in der Nähe des Verstecks der Familie erschossen worden, Die hier angegebenen Zeitpunkte seien an sich widersprüchlich, da bei einer wörtlichen Auslegung des Begriffs Spätherbst die Befreiung vor der Tötung stattgefunden haben müsste» Aber auch bei einer grosszügigen Deutung dieses Begriffs würden beide Zeitpunkte in den Zeit-raun fallen, zu welchen die betreffenden Gebiete bereits nicht nehr in deutscher Hand gewesen seien, so dass eine Verfolgungcaktion als Ursache der Tötung nicht als wahrscheinlich angesehen werden könne» Nach der vierten Darstellung schliesslich sei der Vater der Klägerin gegen Ende 1943 von einer deutschen Streife erschossen worden, wobei die Klägerin in der Folgezeit noch über Io Monate lang mit ihrer Mutter allein in den Erdloch bis zur Befreiung durch die Russen gehaust habe» Unterstelle man diese Schilderung als richtig,so würde der Klägerin allerdings ein Anspruch auf Ent-Schädigung wegen Schadens an Leben zustehen» Das Berufungsgericht könne sich aber nicht von der Richtigkeit dieser Darstellung der Klägerin überzeugen» gelassen, da es angenommen hat, dass der Tod des Vaters der Klägerin, wenn er so eingetreten wäre wie es die Klägerin in ihren drei anderen Darstellungen schildert, in keinen Dalle den geltend gemachten Anspruch wegen Schadeiis an Leben recht-fertigen könnteo Die von Berufungsgericht gezogenen rechtlichen Schlussfolgerungen halten einer Nachprüfung nicht stando Y/enn es richtig ist, dass der Vater der Klägerin in Jahre 1943 während seines illegalen Lebens ange-schossen worden und an den Folgen dieser Verletzung in Jahre 1945 verstorben ist, so ist ein Anspruch der Klägerin wegen Schadens am Leben entgegen der Meinung des Berufungsgerichts nicht ausgeschlossene Richtig ist allerdings, dass die Klägerin ihre Ansprüche nur auf die Vorschriften der §§ 16o ff BLG stützen kann, wobei in diesem Zusammenhang noch nicht zu der Frage Stellung genommen werden soll, ob die Klägerin sich zu Recht auf ihre Flüchtiingseigenschaft im Sinne der Genfer Konvention beruft» Das Berufungsgericht irrt jedoch, wenn es annimmt, dass den hinter-bliebenen Flüchtling keine Ansprüche zustehen können, wenn der Verfolgte an den Folgen der Schädigung seines Körpers oder seiner Gesundheit verstorben ist» Zwar fehlt in der in § 163 BEG enthaltenen Aufzählung der den Anspruch wegen Schadens am Leben regelnden Vorschriften die Bezugnahme auf § 41 BEGo Das ist jedoch für die Bejahung oder Verneinung des Anspruchs nicht entscheidendo Y/ie der erkennende Senat in der Entscheidung vom 22« Dezember 1961 - IV ZR 232/61 -RzY/ 62, 266 Kr. 17 mit eingehender Begründung ausgeführt hat, sind die sachlich-rechtlichen Voraussetzungen Auch die Verneinung des Anspruchs bei Unterstellung des sich aus der zweiten und dritten Darstellung ergebenden Tatbestandes ist nicht frei von Hechtsirrtum. Das Berufungsgericht begründet seine Auffassung mit der Erwägung, dass im Winter 1944/45, in dem nach der Darstellung der Mutter der Klägerin ihr Vater ums Leben gekommen ist, das in Frage kommende Gebiet nicht mehr in der Hand der deutschen Streitkräfte gewesen sei, so dass die Annahme am nächsten liege, dass der tödliche Schuss von einem Sowjetsoldaten oder einem Partisanen abgegeben worden sei» Das Berufungsgericht irrt, wenn es annimmt, dass die versehentliche Tötung durch die Hand der Befreier keine Tötung im Sinne des § 15 Abs. 1 BEG und auch nicht verfolgungseigentümlich ist» Zur Erfüllung des Tatbestandes des § 15 Abs» 1 BEG genügt es, dass der Tod der Verfolgung adäquat und ihr eigentümlich ist, (so die ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats, vgl» z.B. BGH vom 18„ April 1962 -IV ZR 255/61 - RzY/ 1962, 449 Nr. 12 - )« Die Möglichkeit, dass ein in das Ghetto eingewiesener Jude mit Da das Berufungsgericht zu Unrecht diese Möglichkeit nicht erwogen und daher einen Anspruch der Klägerin in den von ihm als richtig unterstellten Pallen verneint hat, muss das Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen werden« Das Berufungsgericht beschränkt sich auf die Poststellung, dass die Klägerin, die unter einem kommunistischen Regime nicht habe in Polen bleiben wollen, mit ihrer Mutter über Ungarn und Österreich in die USA ausgewandert sei, wo sie seit 1949 lebe (Berufungsurteil Bl. 2). Da die Klä-gerin ihr Heimatland nicht aus Furcht vor Verfolgung verlassen hat, kommt es für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft darauf an, ob die Klägerin deshalb nicht nach Polen zurückkehren will, weil sie im Falle ihrer Pnickkehr Verfolgungsmassnahmen der in ihrem Geburtsland regierenden kommunistischen Machthaber Io befürchten müsste» Aue den Hinweis auf Rasse, Religion und Nationalität in Art» I A 2 der Genfer Konvention ergibt sich, dass in diesem Zusammenhang zwar auf die persönlichen Verhältnisse des Anspruchstellers abzu-stellen ist, dass es aber ausreicht, wenn die in seiner Person gegebene!*,

Zitierte Normen: § 163 BEG
VatersinnenVerfolgungFlüchtlingBerufungsgerichtBEGAnspruchLebenKlägerinDarstellung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF 2029 074
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 159/64	URTEIL	Verkündet	am
5oMai 1965 B r o e s k e Justizangeotellte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 der Sonia
/USA,
Ith Street
-Pr ozessbevollnächt igter:
Klägerin und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwalt

gegen
 das Land Rheinland-Pfalz ,
vertreten durch das Landesamt für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen in	Afl^feplatz^B
■ProzessheVollmachtigter:
Beklagten und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Freiherr
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die rundliche Verhandlung von 3o. April 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Wüstenberg, Maaß, Wilden und Dr.Graf
 für Hecht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5- Zivilsenats - Intschädigungssenato - des Ober-landesgerichts in Koblenz von 25- Juni 1963 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Tatbestand:
Die am SHHIHV 1941 in Sokolov/ (Polen) geborene jüdische Klägerin ist die Tochter der Sabine und des während des zweiten Weltkrieges uns Leben ge-kcr.nenen Moniek Mojsie FflHHIV* Im Oktober 1941 ist sie zu.ecrx.en mit ihren Litern in das Ghetto von Reichshof eingewiesen werden. Im Oktober 1942 gelang es ihren Eltern aus dem Ghetto zu entfliehen und sich in der Folgezeit mit der Klägerin in den Wäldern verborgen zu halten. Nach ihrer Befreiung ist die Klägerin mit ihrer Hutter, die unter einem kcrxunistischen Regime nicht in Polen bleiben wellte, über Ungarn und Österreich in die USA ausgewandert, wo sie seit dem Jahre 1949 lebt. Die Hutter der Klägerin hezeichizet sich als staatenlos. Für den von ihr in der Zeit ven November 1939 bis Oktober 1944 erlittenen Freiheitsschaden ist die Klägerin entschädigt worden. Mit der
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Behauptung, dass ihr Vater durch NS-Gewaltmassnahnen den Tod gefunden habe, begehrt die Klägerin Eiitschadi-gung wegen Schadens an Leben« Über den Zeitpunkt und den näheren Hergang des Todes ihres Vaters hat sie voneinander abweichende Erklärungen abgegeben« Das Bezirksamt für die Y/iedergutnachung in Trier hat den Antrag der Klägerin durch den Bescheid von 23° Juni i960 nit der Begründung abgelehnt, es spreche nichts dafür, dass der Vater den Tod durch eine NS-Gewaltmassnahme erlitten habe»
Die gegen den ablehnenden Bescheid von der Klägerin erhobene Klage blieb in erster und zweiter Instanz erfolglos» Hit der von den erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch wegen Schadens an Leben, nit der sie Kapitalentschädigung und Rente verlangt, weiter»
Das beklagte Land beantragt,
 die Revision der Klägerin -.zurücksuweisen»
Entscheidungsgründe;
Die Revision der Klägerin ist begründet»
10 Nach der Auffassung des Berufungsgerichts lässt sich nicht nit Y/ahrscheinlichkeit feststellen, dass def Vater der Klägerin in Sinne des § 15 Abs» 1 BEG ums Le" bon gekommen ist» Über den Zeitpunkt und die näheren U#" stände des Todes trifft das Berufungsgericht keine abschliessenden Feststellungen» Es prüft vielmehr, ob auf
 
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Grund der verschiedenen Darstellungen der Mutter der Klägerin, wenn sie als richtig anerkannt würden, der Klageanspruch nach den Vorschriften des BEG berechtigt sein würde» Das verneint das Berufungsgericht zunächst bei Unterstellung der ersten Version, wonach ihr Vater im Jahre 1943 während seines illegalen Lebens ange-schossen worden und an den Folgen der erlittenen Verletzung im Jahre 1945 in Polen gestorben sei. Für diesen Fall, so meint das Berufungsgericht, stünde der Klägerin, die unstreitig zu dem Personenkreis des § 16o BEG gehöre, die beanspruchte Entschädigung nicht zu, weil in den die Entschädigung für Schaden an Leben für diesen Personenkreis abgrenzenden § 163 BEG die Vorschrift des § 41 BEG nicht aufgeführt sei» Gehe man von der zweiten Darstellung der Mutter der Klägerin aus,daß ihr Ehemann, der Vater der Klägerin, im Y/inter 1944/45 ganz in der Nähe des Verstecks der Familie beim Wasser-holcn erschossen worden sei, so liege die Annahme am nächsten, es habe sich bei dem tödlichen Schuss um den Schuss eines Sowjetsoldaten oder Partisanen gehandelt, der den Getöteten für einen versprengten Deutschen gehalten habe» Auch in diesem Fall stehe der Klägerin die beanspruchte Entschädigung nicht zu, weil eine versehentliche Tötung durch die Hand der Befreier keine Tötung durch die NS-Verfolger im Sinne des § 15 Abs01 BEG und auch nicht verfolgungseigentümlich sei. Dasselbe habe auch für den umgekehrten Fall zu gelten,daß ein versprengter deutscher Soldat etwa in der Annahme, sich einen Partisanen oder sowjetischen Soldaten gegen-r über zu sehen, den tödlichen Schuss abgegeben habe» Nach der dritten Darstellung der Mutter der Klägerin sei ihr Vater in Spätherbst 1944 nachts auf der Nahrungssuche in der Nähe des Verstecks der Familie erschossen worden,
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während eie selbst mit ihrer Mutter noch einige Zeit bis zu der "in Oktober 1944" erfolgten Befreiung durch die Russen in ihren Versteck verblieben sei. Die hier angegebenen Zeitpunkte seien an sich widersprüchlich, da bei einer wörtlichen Auslegung des Begriffs Spätherbst die Befreiung vor der Tötung stattgefunden haben müsste» Aber auch bei einer grosszügigen Deutung dieses Begriffs würden beide Zeitpunkte in den Zeit-raun fallen, zu welchen die betreffenden Gebiete bereits nicht nehr in deutscher Hand gewesen seien, so dass eine Verfolgungcaktion als Ursache der Tötung nicht als wahrscheinlich angesehen werden könne» Nach der vierten Darstellung schliesslich sei der Vater der Klägerin gegen Ende 1943 von einer deutschen Streife erschossen worden, wobei die Klägerin in der Folgezeit noch über Io Monate lang mit ihrer Mutter allein in den Erdloch bis zur Befreiung durch die Russen gehaust habe» Unterstelle man diese Schilderung als richtig,so würde der Klägerin allerdings ein Anspruch auf Ent-Schädigung wegen Schadens an Leben zustehen» Das Berufungsgericht könne sich aber nicht von der Richtigkeit dieser Darstellung der Klägerin überzeugen»
2» Die Begründung des Berufungsgerichts trägt sein klagabweisendes Urteil nicht. Das Gericht hat nicht festgestellt, in welcher Weise der Vater der Klägerin uns Leben gekommen ist. Von den von ihm erwogenen Möglichkeiten hat das Gericht die vierte von der Mutter der Klägerin gegebene Darstellung aus tatsächlichen Gründen ausgeschieden. Es hat sich von der Richtigkeit dieser Darstellung nicht überzeugen können. Dagegen hat es die drei anderen nach den erwähnten Darstellungen bestehenden Möglichkeiten offen
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gelassen, da es angenommen hat, dass der Tod des Vaters der Klägerin, wenn er so eingetreten wäre wie es die Klägerin in ihren drei anderen Darstellungen schildert, in keinen Dalle den geltend gemachten Anspruch wegen Schadeiis an Leben recht-fertigen könnteo Die von Berufungsgericht gezogenen rechtlichen Schlussfolgerungen halten einer Nachprüfung nicht stando
Y/enn es richtig ist, dass der Vater der Klägerin in Jahre 1943 während seines illegalen Lebens ange-schossen worden und an den Folgen dieser Verletzung in Jahre 1945 verstorben ist, so ist ein Anspruch der Klägerin wegen Schadens am Leben entgegen der Meinung des Berufungsgerichts nicht ausgeschlossene Richtig ist allerdings, dass die Klägerin ihre Ansprüche nur auf die Vorschriften der §§ 16o ff BLG stützen kann, wobei in diesem Zusammenhang noch nicht zu der Frage Stellung genommen werden soll, ob die Klägerin sich zu Recht auf ihre Flüchtiingseigenschaft im Sinne der Genfer Konvention beruft» Das Berufungsgericht irrt jedoch, wenn es annimmt, dass den hinter-bliebenen Flüchtling keine Ansprüche zustehen können, wenn der Verfolgte an den Folgen der Schädigung seines Körpers oder seiner Gesundheit verstorben ist»
Zwar fehlt in der in § 163 BEG enthaltenen Aufzählung der den Anspruch wegen Schadens am Leben regelnden Vorschriften die Bezugnahme auf § 41 BEGo Das ist jedoch für die Bejahung oder Verneinung des Anspruchs nicht entscheidendo Y/ie der erkennende Senat in der Entscheidung vom 22« Dezember 1961 - IV ZR 232/61 -RzY/ 62, 266 Kr. 17 mit eingehender Begründung ausgeführt hat, sind die sachlich-rechtlichen Voraussetzungen
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für einen Anspruch aus § 41 BEG auch in objektiver Hinsicht, nämlich hinsichtlich des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Verfolgung und Tod, die gleichen wie in § 15 BEG» Für den in § 41 BEG gewährten Entschädigungsanspruch bestehen daher sachlich-rechtlich keine anderen Voraussetzungen als für den in § 15 BEG geregelten Anspruch, so dass die zu dem Personen-kroio der Staatenlosen und Flüchtlinge gehörigen Verfolgten durch die Ausschaltung des § 41 fcBß für die ihn gewührten Entschädigungsansprüche sachlich-rechtlich gegenüber den übrigen Verfolgten nicht benachteiligt sindo Auf die Begründung der genannten Entscheidung wird Bezug genommen.
Auch die Verneinung des Anspruchs bei Unterstellung des sich aus der zweiten und dritten Darstellung ergebenden Tatbestandes ist nicht frei von Hechtsirrtum. Das Berufungsgericht begründet seine Auffassung mit der Erwägung, dass im Winter 1944/45, in dem nach der Darstellung der Mutter der Klägerin ihr Vater ums Leben gekommen ist, das in Frage kommende Gebiet nicht mehr in der Hand der deutschen Streitkräfte gewesen sei, so dass die Annahme am nächsten liege, dass der tödliche Schuss von einem Sowjetsoldaten oder einem Partisanen abgegeben worden sei» Das Berufungsgericht irrt, wenn es annimmt, dass die versehentliche Tötung durch die Hand der Befreier keine Tötung im Sinne des § 15 Abs. 1 BEG und auch nicht verfolgungseigentümlich ist» Zur Erfüllung des Tatbestandes des § 15 Abs» 1 BEG genügt es, dass der Tod der Verfolgung adäquat und ihr eigentümlich ist, (so die ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats, vgl» z.B. BGH vom 18„ April 1962 -IV ZR 255/61 - RzY/ 1962, 449 Nr. 12 - )« Die Möglichkeit, dass ein in das Ghetto eingewiesener Jude mit
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Frau umäl IKind floh, sich in den Wäldern versteckte und hier von einen sov/jetrussischen Soldaten oder c-incn Partisanen erschossen wurde, weil er irrtümlich für leinen Deutschen gehalten v/urde, v/ar nicht so entfernt, als dass sie bei einer natürlichen Betrachtung; der Dinge ausser Betracht bleiben konnte.
Der adäbrfuiante Kausalzusammenhang kann daher ebenso wie die JVcrfolgungseigentümlichkeit nicht ohne weiteres verneint werden. Zwar ist nicht aussuschliessen, dass auetfii nicht verfolgte Personen, etwa aus Rzescow und den umliegenden Ortschaften, bei dem Vordringen der rusaa.cchen Gruppen und dem Näherkommen der Front vor den Gefahren des Krieges Schutz in den Wäldern gesucht hiaftoen. Auch sie liefen daher Gefahr, von den Soldaten. der russischen oder deutschen Armee oder von Partisanen erschossen zu werden, wie dies nach den Darstellungen. der Klägerin das Schicksal ihres Vaters gewesen. iisrtv Der Unterschied in der Lage des ums Leben gekommenen Vaters der Klägerin und der sonstigen in den Wäldern versteckten Flüchtlinge besteht jedoch darin, dass die letzteren nur den eigentlichen Kriegsgefahren ausgesetefc waren, während der Vater der Klägerin sich über di.essse allgemeine Gefahrenlage hinaus der besonderen. Geifahr rassischer Verfolgung ausgesetzt sah, die ihn dauernd, also auch dann bedrohte, wenn die übrigen Flüchtlinge bei einen Ruhen der Kampfhandlungen aus ihren Verstecken auftauchen.-, und der Lebencmittelsuche oder einer anderen Beschäftigung nachgehen konnten. Diese Flüchtlinge konnten auch jederzeit, wenn ihnen dies güFfflstiger erschien, nach Rzescow oder in ihr sonstiges Heimatdorf zurückkehren, während den Vater der Klägerin diese Ilöglichkoit verschlossen war. Der Schaden am IÄcn, den die Klägerin wegen des Todes ihres Vaters geltend macht, ist daher möglicherweise eine
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unmittelbare Auswirkung der gegen den verfolgten Vater der Klägerin gerichteten NS-Gewaltmassnahmen in dem Sinne, dass die allgemeine Gefahrenlage, aus der heraus es zu dem Schaden kam, für den Verfolgten gegenüber Nichtverfolgten infolge der Verfolgung erhöht worden ist (vgl» z.B. BGH in RzY,r 1959? 216 und 157)o
Da das Berufungsgericht zu Unrecht diese Möglichkeit nicht erwogen und daher einen Anspruch der Klägerin in den von ihm als richtig unterstellten Pallen verneint hat, muss das Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen werden«
3. Bei der erneuten Prüfung wird das Berufungsgericht auch zu erwägen haben, ob der Ausgangspunkt seiner rechtlichen Überlegung zutreffend ist» Das Berufungsgericht geht davon aus, dass die Klägerin "unstreitig zu dem Personen-kreis des § 16o BEG gehöre" (Berufungsurteil Bl. 13)»
Diese Annahme findet in den bisher festgestellten Sachverhalt jedoch keine hinreichende sachliche Grundlage.
Das Berufungsgericht beschränkt sich auf die Poststellung, dass die Klägerin, die unter einem kommunistischen Regime nicht habe in Polen bleiben wollen, mit ihrer Mutter über Ungarn und Österreich in die USA ausgewandert sei, wo sie seit 1949 lebe (Berufungsurteil Bl. 2).
Diese Peststellung reicht nicht aus, um die Plücht-lingseigenschaft der Klägerin im Sinne der Genfer Konvention als begründet ansehen zu können. Da die Klä-gerin ihr Heimatland nicht aus Furcht vor Verfolgung verlassen hat, kommt es für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft darauf an, ob die Klägerin deshalb nicht nach Polen zurückkehren will, weil sie im Falle ihrer Pnickkehr Verfolgungsmassnahmen der in ihrem Geburtsland regierenden kommunistischen Machthaber
 Io
befürchten müsste» Aue den Hinweis auf Rasse, Religion und Nationalität in Art» I A 2 der Genfer Konvention ergibt sich, dass in diesem Zusammenhang zwar auf die persönlichen Verhältnisse des Anspruchstellers abzu-stellen ist, dass es aber ausreicht, wenn die in seiner Person gegebene!*, auf Rasse, Religion und Nationalität beruhenden Umstände die Befürchtung rechtfertigen, dass er wegen seiner Zugehörigkeit zu einer verfolgten Personengruppe ebenfalls verfolgt werden könnte (BGH vom Io Juli 1964 - IV ZR 191/63 - RzW 1964 47o Nre 38-; ebenso BGH vom 28» Oktober 1964 - IV ZR 325/63 - ■; v RzV 19651, 238 I'Tr0j 571 -/<>! .) . In der letztgenannten Entscheidung ist insbesondere darauf abgestellt, dass von einer Verfolgung im Sinne der Genfer Konvention nur gesprochen werden kann, wenn sie von den staatlichen Machthabern des Heimatstaates des Verfolgten ausgeht oder wenn doch jedenfalls die Machthaber dem Verfolgten nicht aus?ceichenden Schutz gewähren können oder wollen» Ob im vorliegenden Pall die tatbestanasmässigen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Flüchtlings-status und damit für die grundsätzliche Bejahung der Anspruchsberechtigung nach § 16o BEG vorliegen, ist aus den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ersichtlich» Damit entfällt aber für den erkennenden Senat jede Möglichkeit der Nachprüfung, ob das Berufungsgericht aus zutreffenden rechtlichen Erwägungen der Klägerin den Status eines Flüchtlings im Sinne des Art» I A 2 der Genfer Konvention zuerkannt hat» Dass die
 
Gerichte auch in den Fällen, in denen, wie offenbar auch hier, das Land sich nicht gegen die Bejahung der Flüchtlingseigencchaft der Klägerin wendet, in eigener Verantwortung jirüfen müssen, ob die Voraussetzungei für die Zuerkennung dieser Eigenschaft vorliegen,bedarf keiner weiteren Ausführungeno
 Ascher
Y/üstenberg
 Ha aß
Y/ilden
 Dr-Graf