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BGH · IV ZR 159/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 159/65

Y/eltkrioges nach England flüchtet, dort interniert und im Jahre 1940 nach Kanada transportiert y/ird und das Transportschiff auf der Fahrt von England nach Kanada von einem deutschen U-Boot torpediert wird, wobei der Verfolgte den Tod findet, so ist der Tod dos Verfolgten der Verfolgung eigentümlich, in hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10, Juli 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesriohter Yhistonberg, Wilden, Dr. Loeweriheim und Dr. Graf für Recht erkannt: Während die Klägerin in der Folgezeit eine Anstellung fand, vmrdo ihr Ehemann im Juli oder August 1940 auf das Schiff "SS Arandora Star” verbracht, um nach Kanada verschifft zu werden. Mit der Klage verlangt die Klägerin eine höhere Entschädigung unter Einstufung ihres verstorbenen Ehemannes in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes. 1. Zutreffend hat das Berufungsgericht den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der nationalsozialistischen Verfolgung und dem Tod des Ehemannes der Klägerin bejaht. Die Frage des adäquaten Kausalzusammenhangs ist nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats eine Tatfrago, so daß das Revisionsgericht zu ihrer Nachprüfung nicht in der Lage ist. Die Revision kann auch nicht mit der Behauptung gehört werden, daß der Ehemann der Klägerin nicht gezwungen, sondern freiwillig auf Grund eigenen Entschlusses die Überfahrt von England nach Kanada angetreten habe. Das Revisionsgericht ist jedoch an die Feststellung des Berufungsgerichts gebunden, daß die Klägerin nach ihrer gemeinsamen Internierung eine Anstellung gefunden habe, während ihr Ehemann im Juli oder August 1940 auf das Schiff ”SS Arandora Star” verbracht worden sei, um nach Kanada verschifft zu werden (Tatbestand BU S. Die Adäquanz ist, wie das Berufungsgericht mit Recht ausgeführt hat, zu bejahen, wenn die Möglichkeit des Eintritts des Todes infolge der erzwungenen Auswanderung unter Berücksichtigung des Zeitpunkts und des Ziels der Flucht nicht so entfernt war, daß sie nach der Erfahrung des Bebens nicht in Betracht gezogen zu werden brauchte. Dieses Erfordernis bedeutet, daß der Schaden eine Auswirkung gerade der nationalsozialistischen Gewaltmaßnahme als solcher gewesen sein muß in dem Sinne, daß die allgemeine Gefahrenlage, aus der heraus es zu dem Schaden kam, für den Verfolgten gegenüber Nichtverfolgten infolge der Verfolgung erhöht worden ist. Zutreffend hat das Berufungsgericht die Lage des aus rassischen Gründen verfolgten Ehemannes der Klägerin mit anderen nichtverfolgten Staatsbürgern in Vergleich gesetzt. Entscheidend ist vielmehr, daß allein der Ehemann der Klägerin im Gegensatz zu dem Schicksal seiner nichtverfolgten Mitbürger sich aus Gründen rassischer Verfolgung in dor Hoffnung, sein Leben zu retten, dieser erhöhten Gefahr des Seekriegs ausgesetzt hat. Daß die aus rassischen Gründen Vertriebenen, im Regelfälle bar aller Existenzmittel, im fremden Lande nicht nur wirtschaftlich verelenden, sondern auch den Tod finden könnten, wurde von den nationalsozialistischen Machthabern bewußt in Kauf genommen, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat. 4° Schließlich ist auch die Einstufung des Ehemannes der Klägerin in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes nicht zu beanstanden. Wenn das Berufungsgericht das Amt des Ehemannes der Klägerin als Vorsteher der jüdischen Gemeinde in Gelsenkirchen als geeignet angesehen hat, um seine Einstufung in den gehobenen Dienst wegen seiner sozialen Stellung zu rechtfertigen, so ergibt sich nichts dafür, daß das Gericht die Bedeutung und Tragweite des § 18 Abs. 1 Satz 3 BEG und des § 11 Abs. 5 der 1. Ob die Stellung des Vorstehers der jüdischen Gemeinde in Gelsenkirchen die Einstufung des Ehemannes der Klägerin sachlich rechtfertigt, ist eine dem Tat-sachenboroich angehörende Frage, die vom Revisionsgericht nicht nachsuprüfen ist. Nach alledem ist die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des Berufungsgerichts mit der Kostenfolge >aus § 225 Abs« 1 BEG, § 97 ZPO zurückzuweiaen.

Zitierte Normen: § 18 BEG
VerfolgungKausalzusammenhangEhemannBerufungsgerichtBEGnationalsozialistischendosKlägerinTodSchaden

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlung% nein
BEG § 2
Y/enn ein jüdischer Verfolgter unmittelbar vor Ausbruch dos 2. Y/eltkrioges nach England flüchtet, dort interniert und im Jahre 1940 nach Kanada transportiert y/ird und das Transportschiff auf der Fahrt von England nach Kanada von einem deutschen U-Boot torpediert wird, wobei der Verfolgte den Tod findet, so ist der Tod dos Verfolgten der Verfolgung eigentümlich,
BGH, Urt. v, 14» Juli 1964 - IV ZR 159/65 -
OLG Düsseldorf LG Düsseldorf
XV ZR
Verkündet am 14. Juli 1964 Broeoke, Justisangestellte alo Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Bntschädigungsrechtsstreit
 des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen» 53^B®ötraße
 Beklagten und Revisionsklägersi - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.	tfIBfein
 gegen
Frau Gerta S 0//^^ , B^^- N<
Street, N^|^ USA,
Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbovollmächtigters Rechtsanwalt Dr«.	in
 hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10, Juli 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesriohter Yhistonberg, Wilden, Dr. Loeweriheim und Dr. Graf
 für Recht erkannt:
Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil dos 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. März 1963 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten des Revisionsrechts-zugeo trägt das beklagte Land.
Von Rechts wegen
 Tatbestand?
Dio Klägerin war seit dem 10. August 1931 mit dem Kaufmann Ewald S^B^ verheiratet. Beide Eheleute waren Juden«.Der Ehemann war zusammen mit seinem Vater Julius SBHB persönlich haftender Gesellschafter der Firma Alfed K^BBl Nachfolger Julius S^^ und Sohn, in	Nach der Machtergreifung durch
 die Nationalsozialisten kam das Unternehmen, ein Möboloinzclhandelsgeschäft, infolge von Boykottmaßnahmen allmählich zu dem Erliegen und wurde schließlich am 19» August 1938 liquidiert. Der Ehemann der Klägerin, der sich schon vorhertin Jüdischen Organisationen führend betätigt hatte, war nach dem Jahre 1933 Vorsitzender der rund 2.800 Personen umfassenden jüdischen Gemeinde von Gelsenkirchen. Am 25» August 1939 wanderten die Klägerin und ihr Ehemann nach England aus, wo sie am 13. Oktober 1939 als feindliche Ausländer interniert wurden. Während die Klägerin in der Folgezeit eine Anstellung fand, vmrdo ihr Ehemann im Juli oder August 1940 auf das Schiff "SS Arandora Star” verbracht, um nach Kanada verschifft zu werden. Das Schiff wurde von einem deutschen U-Boot torpediert und sank. Der Ehemann
 der Klägerin fand hierbei den Tod.
>
Mit dom Bescheid vom 7. Juli 1961 erkannte die Landesrentenbehörde der Klägerin Witwenrente nach dem BEG unter Einstufung dos Verstorbenen in die vergleichbare Beantengruppe dos mittleren Dienstes zu. Mit der Klage verlangt die Klägerin eine höhere Entschädigung unter Einstufung ihres verstorbenen Ehemannes in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes.
Das Landgericht hat die Klage durch das Urteil vom 2. April 1962 abgev/iesen. Es ist der Ansicht, daß der
 
Klägerin ein Anspruch auf Witwenrente überhaupt nicht zustehe, da der Tod ihres Ehemannes nicht in adäquatem Kausalzusammenhang mit der nationalsozialistischen Verfolgung stehe. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht durch das Teilurteil vom 7= März 1963 der Klägerin eine weitere Kapitalentschädigung und eine Rentennachzahlung in Höhe von zusammen 18.441,28 DM zugepprochen. Es hat den Ehemann der Klägerin in die Beamtengruppe des gehobenen Dienstes eingestuft.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision wendet sich das beklagte Land gegen das Urteil des Berufungsgerichts.
Die Klägerin beantragt, die Revision des beklagten Landes zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe °.
Die Revision ist unbegründet.
1. Zutreffend hat das Berufungsgericht den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der nationalsozialistischen Verfolgung und dem Tod des Ehemannes der Klägerin bejaht. Die Frage des adäquaten Kausalzusammenhangs ist nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats eine Tatfrago, so daß das Revisionsgericht zu ihrer Nachprüfung nicht in der Lage ist. Die Revision kann auch nicht mit der Behauptung gehört werden, daß der Ehemann der Klägerin nicht gezwungen, sondern freiwillig auf Grund eigenen Entschlusses die Überfahrt von England nach Kanada angetreten habe.
 
Diese Frage kann in der Tat für die Bejahung oder Verneinung des adäquaten Kausalzusammenhangs von Bedeutung sein, da hei der Überfahrt auf Grund eigenen Entschlusses vielleicht eine Unterbrechung des Kausalzusammenhangs erwogen werden müßte.
Das Revisionsgericht ist jedoch an die Feststellung des Berufungsgerichts gebunden, daß die Klägerin nach ihrer gemeinsamen Internierung eine Anstellung gefunden habe, während ihr Ehemann im Juli oder August 1940 auf das Schiff ”SS Arandora Star” verbracht worden sei, um nach Kanada verschifft zu werden (Tatbestand BU S. 2). Auch der Rechtsbegriff des adäquaten Kausalzusammenhangs ist entgegen der Meinung der Revision nicht verkannt. Die Adäquanz ist, wie das Berufungsgericht mit Recht ausgeführt hat, zu bejahen, wenn die Möglichkeit des Eintritts des Todes infolge der erzwungenen Auswanderung unter Berücksichtigung des Zeitpunkts und des Ziels der Flucht nicht so entfernt war, daß sie nach der Erfahrung des Bebens nicht in Betracht gezogen zu werden brauchte. Diese Frage ist nicht subjektiv vom Standpunkt des die Bedingung Setzenden, sondern objektiv aus der damaligen Sicht eines optimalen Beobachters zu beantworten. Diese Beträchtungsweise des Berufungsgerichts läßt einen Rechtsirrtura nicht erkennen. Das Berufungsgericht befindet sich im Einklang mit der Rechtsauffassung des erkennenden Senats, wie er sie bereits wiederholt zu dem Ausdruck gebracht hat (vgl. BGH vom 27. Januar I960 - IV ZR 250/59 -» Rz\7 I960, 303 Nr. 10). Das Berufungsgericht hat aus dieser rechtlichen Sicht im vorliegenden Falle den adäquaten Kausalzusammenhang rechtsbedenken-froi bejaht. Daß das Berufungsgericht bei den von ihm
 
getroffenen tatsächlichen Feststellungen Gesetze der logig oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hätte, ist nicht ersichtlich.
2. Auch gegen die Bejahung der Verfolgungseigentümlichkeit des Schadens durch das Berufungsgericht bestehen keine rechtlichen Bedenken. Der erkennende Senat verlangt in ständiger Rechtsprechung nicht nur, daß der Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Schädigung adäquat, sondern außerdem, daß der Schaden der Verfolgung auch eigentümlich sei (vgl. Blossin/ Ehrig/Y/ilden, BEG 3« Aufl. Anm. 70 zu § 1 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Dieses Erfordernis bedeutet, daß der Schaden eine Auswirkung gerade der nationalsozialistischen Gewaltmaßnahme als solcher gewesen sein muß in dem Sinne, daß die allgemeine Gefahrenlage, aus der heraus es zu dem Schaden kam, für den Verfolgten gegenüber Nichtverfolgten infolge der Verfolgung erhöht worden ist. Durch das Erfordernis der Verfolgungseigentümlichkeit des Schadens sollen von der Entschädigung Kriegs- und Währungsschaden ausgeschlossen werden, deren Eintritt als Folge der Verfolgung zwar nicht außerhalb aller Wahr sehe inlichi-keit lag, also der Verfolgung adäquat war, bei denen aber das im Rahmen des adäquaten Kausalzusammenhangs eingotretene Zweitoreignis, das letztlich den Schaden bewirkte, in einer allgemeinen Gofahrenlage begründet war, die in gleicher Stärke auch für Nichtverfolgte bestand, wenn sie sich ihnen gegenüber auch möglicherweise nicht oder in anderer Gestalt manifestierte.
Ein Entschädigungsanspruch besteht nur, wenn die Ge-fahrenlagc, aus der das Zweitereignis resultiert,
 
infolge der nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen im Einzelfalle über das Normalmaß hinaus erhöht war. Auf diesem Grundsatz beruht die Bejahung der Verfolgungseigontümlichkeit des Schadens durch das Berufungsgericht im vorliegenden Palle, Auch insoY/eit läßt die Entscheidung einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Zutreffend hat das Berufungsgericht die Lage des aus rassischen Gründen verfolgten Ehemannes der Klägerin mit anderen nichtverfolgten Staatsbürgern in Vergleich gesetzt. Einen Wichtverfolgten hätte die allgemeine Kriegsgefahr schon deshalb nicht in gleicher Weise getroffen, weil er nicht unmittelbar vor dem Beginn des Krieges, mit dessen Ausbruch allgemein mit Sicherheit gerechnet wurde, in ein Land gereist wäre, das zu den sicheren Gegnern Deutschlands gehörte. Die Internierung und zwangsweise Verschiffung nach Kanada v/ar ebenso die unmittelbare Folge der gefahrerhöhenden Einreise nach England wie die Torpedierung des Schiffes während der Überfahrt durch ein deutsches U-Boot,
 Nicht darauf kommt es an, daß sich die Mannschaft dos Schiffes während der Überfahrt in der gleichen Gefahr befand wie der Ehemann der Klägerin. Entscheidend ist vielmehr, daß allein der Ehemann der Klägerin im Gegensatz zu dem Schicksal seiner nichtverfolgten Mitbürger sich aus Gründen rassischer Verfolgung in dor Hoffnung, sein Leben zu retten, dieser erhöhten Gefahr des Seekriegs ausgesetzt hat.
3. Der Anspruch wegen Schadens an Leben hängt aber gemäß |«»15 BEG‘<weiter davon ab, daß der Verfolgte vorsätzlich oder leichtfertig in den Tod getrieben worden ist.
 
Wenn das Berufungsgericht die zweite Anspruchsvoraussetzung angenommen hat, so fällt ihm auch hier ein Rechtsfehler nicht zur last. Die nationalsozialistischen Machthaber haben in den ersten Jahren ihrer Gewaltherrschaft zur Ausschaltung der Juden aus dem politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Beben des nationalsozialistischen Deutschen Reichs und zur Beseitigung jeden Einflusses der Juden in diesem Bereich ihre Auswanderung mit allen Mitteln betrieben. Es ist gorichtsbekannt, daß im Anschluß an die Ereignisse des 9» November 1938 verhaftete Juden nur unter der Bedingung aus der Haft entlassen wurden, daß 3ie Deutschland in kurzer Frist verließen. Daß die aus rassischen Gründen Vertriebenen, im Regelfälle bar aller Existenzmittel, im fremden Lande nicht nur wirtschaftlich verelenden, sondern auch den Tod finden könnten, wurde von den nationalsozialistischen Machthabern bewußt in Kauf genommen, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat.
4° Schließlich ist auch die Einstufung des Ehemannes der Klägerin in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes nicht zu beanstanden. Die gesetzliche Grundlage für die Höherstufung bildet § 18 Abs. 1 Satz 3 BEG. Danach ist neben der wirtschaftlichen Stellung auch die soziale Stellung des Verfolgten zu berücksichtigen, wenn dies zu einer günstigeren Einreihung des Verfolgten in eine vergleichbare Beamtengruppe führt. Den Begriff der sozialen Stellung im Sinne der genannten Vorschrift umschreibt § 11 Abs. 5 der 1. DV-BEG. Nach dieser Vorschrift bestimmt sich die soziale Stellung des Verfolgten nach der auf seiner Vorbildung, seinen Leistungen und seinen Fähigkeiten beruhenden Geltung
 
im öffentlichen Leben. YTie. der erkennende Senat in der Entscheidung vom 13. Juni 1962 ~ IV ZR 2/62 -.(RzYI 1962, 503 Nr. 14) ausgeführt hat, geht das Gesetz von einem bestimmten Begriff der sozialen Stellung aus. Andere Umstände als die in § 11 Abs. 5 dor 1. DV-BEG genannten, die in den Augen der Umwelt vielfach für die gesellschaftliche Stellung eines Menschen bedeutsam sind, sollen nicht berücksichtigt werden. Daraus folgt, daß der Richter die soziale Stellung des Verfolgten nicht schlechthin nach der Geltung, die er in seiner Umwelt genießt, beurteilen kann. Der Richter muß vielmehr selbst werten und feststellen, welche Geltung dem Verfolgten im öffentlichen Leben mit Rücksicht auf seine Vorbildung, seine Leistungen und seine Fähigkeiten zukommt. Wenn das Berufungsgericht das Amt des Ehemannes der Klägerin als Vorsteher der jüdischen Gemeinde in Gelsenkirchen als geeignet angesehen hat, um seine Einstufung in den gehobenen Dienst wegen seiner sozialen Stellung zu rechtfertigen, so ergibt sich nichts dafür, daß das Gericht die Bedeutung und Tragweite des § 18 Abs. 1 Satz 3 BEG und des § 11 Abs. 5 der 1. DV-BEG verkannt hat.
Ob die Stellung des Vorstehers der jüdischen Gemeinde in Gelsenkirchen die Einstufung des Ehemannes der Klägerin sachlich rechtfertigt, ist eine dem Tat-sachenboroich angehörende Frage, die vom Revisionsgericht nicht nachsuprüfen ist.
 
Nach alledem ist die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des Berufungsgerichts mit der Kostenfolge >aus § 225 Abs« 1 BEG, § 97 ZPO zurückzuweiaen.
Ascher Wüstenberg Wilden	Dr.Iioe wenheim	Dr.Graf