Juli 1958 hat die Entschädigungsbehörde in Darmstadt den Antrag der Klägerin auf Entschädigung wegen GesundheitsSchadens abgelehnt. Januar 1959 hat die Klägerin bei dem Landgericht in V/iesbaden beantragt, die Klage zuständigkeitshalber an das Landgericht in Darmstadt zu verweisen. Die Klägerin hat außerdem eine neue Klage bei dem Landgericht in Darmstadt eingereicht, die dort am 31* Januar 1959 eingegangen ist. Gleichzeitig hat sie wegen der Versäumung der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und hierzu vorgetragen, die Klageerhebung vor dem unzuständigen Landgericht in Wiesbaden beruhe auf einem unabwendbaren Zufall. Er müsse sich vielmehr auf eine Angestellte verlassen können, die lediglich mit Entschädigungssachen betraut und besonders darauf hingewiesen worden sei, daß sich die Zuständigkeit des Gerichts aus der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides ergebe. Im übrigen hätte auch das Landgericht in Wiesbaden aus dem Aktenzeichen erkennen können, daß es sich um eine Darmstädter Sache gehandelt habe, und den Prozeßbevollmächtigten auf den Irrtum hin-weisen müssen. Das Oberlandesgericht hat, in Übereinstimmung mit dem Landgericht, die Auffassung vertreten, die Klage sei bei dem Örtlich ausschließlich zuständigen Landgericht in Darm-stadt zu spät erhoben worden. Der Klägerin könne auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden; denn die Fehlleitung der Klageschrift beruhe nicht auf einem unabwendbaren Zufall. Wenn auch das Landgericht in Wiesbaden bei Klageeingang seine Unzuständigkeit übersehen habe, so entschuldige das den Brozeßbevollmächtigten der Klägerin nicht; denn ein Gericht sei bei Eingang einer Klage nicht zu einer sofortigen Überprüfung seiner Zuständigkeit verpflichtet. Sei aber die Verweisung - unter Wahrung von Rechtshängigkeit und Klagefristen -sogar bei Unzulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges gesetzlich vorgeschrieben, so müsse sie auch dann zulässig sein, wenn zwar der zulässige Rechtsweg beschritten, die Klage jedoch bei einem örtlich unzuständigen Gericht erhoben worden sei. Dagegen hätte die fehlerhafte Adressierung beim Landgericht bemerkt werden müssen und die rechtzeitige Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Darmstadt herbeigeführt werden können, wenn der Kammervorsitzende binnen der in § 216 Abs. 2 ZPO vorgeschriebenen 24 Stunden einen Termin anberaumt hätte. (bei Wohnsitz im außereuropäischen Ausland) sechs Monaten Klage gegen das Land vor dem für den Sitz der Entschädigungsbehörde zuständigen Landgericht erheben* Die Frist ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des Bescheides* Da die Entschädigungsbehörde in Darmstadt durch am 7* Juli 1958 zugestellten Bescheid den Anspruch abgelehnt hatte und die Klägerin im außereuropäischen Ausland wohnt, war die Klage bis zu dem 7. Auch die vom Landgericht in Wiesbaden nach Darmstadt abgegebene frühere Klage ist daselbst erst am 5* Februar 1959» also nach Ablauf der Klagefrist, eingegangen. Es erhebt sich also die Frage, ob die Frist des § 21o BEG auch durch eine Klage vor dem örtlich unzuständigen Landgericht in Wiesbaden bei ausschließlicher örtlicher Zuständigkeit des Landgerichts in Darmstadt als gewahrt anzusehen ist* September 1961 ausgeführt ist, das hier zur Vermeidung von Wiederholungen in Bezug genommen werden kann, ergeben Kechtsprechung und Lehre kein einheitliches Bild zu der Frage, ob bei ausschließlicher Zuständigkeit eines Gerichts die zu einem anderen Gericht erhobene Klage geeignet sei, die für die Klageerhebung verschiedentlich gesetzten Ausschlußfristen zu wahren. Diese Auffassung kann, abgesehen von den sonstigen Verschiedenheiten auf tatsächlichem und rechtlichem Gebiet - dort sachliche, hier örtliche Zuständigkeit; dort, anders als hier, keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ~, für die vorliegendenfalls zu treffende Entscheidung vor allem deshalb keine ausschlaggebende Bedeutung gewinnen, weil sie keine Veranlassung hatte, den Besonderheiten des Verfahrens in Entschädigungssachen Rechnung zu tragen. Wie vom Berufungsgericht, im Anschluß an eine Entscheidung des Oberlandesgerichts in Celle (RzW 1957, 163 Nr. 4o), zutreffend hervorgehoben, kann in ^ntschädigungssachen die Klageerhebung vor einem örtlich unzuständigen Landgericht die Klagefrist nicht wahren, wenn der Rechtsstreit erst nach Fristablauf an das örtlich ausschließlich zuständige Landgericht verwiesen wird. möglich sind (§§ 38 - 4o ZPO), und im Arbeits-, Sozial-und Verwaltungsgerichtsverfahren sollen die Parteien angesichts der oft schwierigen und zweifelhaften Präge, an welches Gericht sie sich zu wenden haben, durch die Klageerhebung an unrichtiger Stelle keine Rechtsnachteile erleiden« Diese Gefahr besteht in EntschädigungsSachen nicht; der Verfolgte bedarf daher hier auch keines besonderen prozessualen Schutzes« Hier weiß der Kläger, welche Entschädigungsbehörde den Bescheid erlassen und - jedenfalls auf Grund der durch § 195 Abs« 2 Nr* 3 BEG vorgeschriebenen Rechtsmittelbelehrung -, an welches Landgericht er seine Klage zu richten hat« Das Oberlandesgericht hat mit Recht darauf hingewiesen, weil hier ein Zweifel Uber die Zuständigkeit eines Landgerichts nicht auftreten könne, habe der Gesetzgeber, anders als in § 189 Abs. 2 BEG hinsichtlich des Entschädigungsantrags, einen trotzdem vor einem unzuständigen Gericht klagenden Verfolgten nicht besonders zu schützen brauchen. 2. Das Oberlandesgericht hat ihr auch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ohne Rechtsirrtum versagt, da sie nicht durch ein Naturereignis oder einen anderen unabwendbaren Zufall an der Einhaltung der Klagefrist gehindert worden ist (§§ 2o9 Abs. 1 BEG, 233 Abs. 1 ZPO). des rrozeßbevollmächtigten der Klägerin oder durch ein solches seiner Büroangestellten- gekommen ist, hätte der Prozeßbevollmächtigte bei der Unterzeichnung den Fehler entdecken und beseitigen müssen. Das danach in der Person des Prozeßbevollmächtigten vorliegende und nach §§ 2o9 Abs. 1 BEG, 232 Abs. 2 ZPO der Klägerin zuzurechnende Verschulden wird auch nicht, wie die Revision meint, dadurch ausgeräumt, daß das Landgericht in Wiesbaden den Fehler nicht entdeckt und hierauf nicht hingewiesen hat. Nach alledem ist die Revision der Klägerin mit der sich aus den §§ 2o9 Abs.1, 225 Abs. 1 BEG, § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
2519 099 v IV ZK 159/61 Verkündet am 13. Dezember 1961 Schorm, Justizangestellter als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit der Frau Toni W ki :eb. Henriette ei Hl Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. in gegen das Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Minister des Innern in Wiesbaden, Luisenstraße 13, Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. ^^S^in hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. Bezember 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Wilden, Br. Loewenheim "und Br. Graf für Recht erkannt: Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 7. März 1961 wird zurückgewiesen. Bie Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei. Bie außergerichtlichen Kosten der Revision trägt die Klägerin. Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Durch Bescheid vom 2. Juli 1958 hat die Entschädigungsbehörde in Darmstadt den Antrag der Klägerin auf Entschädigung wegen GesundheitsSchadens abgelehnt. Der Bescheid ist dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 7. Juli 1958 zugestellt worden. Durch Schriftsatz ihres Lrozeßbevollmächtigten vom 27. November 1958, der an das Landgericht in Wiesbaden gerichtet und dort am 29. November 1958 eingegangen ist, hat die Klägerin Klage erhoben. Das Landgericht in Wiesbaden hat die Klageschrift der dortigen Entschädigungsbehörde am 4* Dezember 1958 zugestellt. Durch Schreiben vom 28. Januar 1959 hat die Klägerin bei dem Landgericht in V/iesbaden beantragt, die Klage zuständigkeitshalber an das Landgericht in Darmstadt zu verweisen. Dem ist entsprochen worden; die Akten sind am 5. Februar 1959 bei dem Landgericht in Darmstadt eingegangen. Die Klägerin hat außerdem eine neue Klage bei dem Landgericht in Darmstadt eingereicht, die dort am 31* Januar 1959 eingegangen ist. Gleichzeitig hat sie wegen der Versäumung der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und hierzu vorgetragen, die Klageerhebung vor dem unzuständigen Landgericht in Wiesbaden beruhe auf einem unabwendbaren Zufall. Warum die Klage an das Landgericht in Wiesbaden gerichtet worden sei, sei nicht mehr aufzuklären. Möglicherweise habe beim Diktieren der Klage ein Versprechen Vorgelegen; es sei aber wahrscheinlicher, daß sich die Stenotypistin bei der Anschrift geirrt habe. Bei der Fülle der täglichen Post sei dem Prozeßbevollmächtigten bei der Unterschrift der Fehler nicht aufgefallen. Auch der sorgfältigste Rechtsanwalt könne nicht jedes Schriftstück auf die Richtigkeit der Adressierung nachprüfen. Er müsse sich vielmehr auf eine Angestellte verlassen können, die lediglich mit Entschädigungssachen betraut und besonders darauf hingewiesen worden sei, daß sich die Zuständigkeit des Gerichts aus der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides ergebe. Bisher söien auch irgendwelche Fehler in dieser Richtung nicht vorgekommen. Im übrigen hätte auch das Landgericht in Wiesbaden aus dem Aktenzeichen erkennen können, daß es sich um eine Darmstädter Sache gehandelt habe, und den Prozeßbevollmächtigten auf den Irrtum hin-weisen müssen. Er habe den Fehler erst bei einer Vorlage der Akten am 26. Januar 1959 bemerkt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat Berufung eingelegt und beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und unter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand das beklagte band zu verurteilen, ihr unter Einstufung in den mittleren Dienst als Entschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit unter Zugrundelegung einer verfolgungsbedingten Erwerbsminderung von 3o # und eines Hundert-satzes von 4o a) eine Kapitalentschädigung für die Zeit vom 1. Mai 1945 - 31. Oktober 1953 mit 13.151,- DM, b) vom 1. November 1953 ab eine monatlich im voraus zahlbare Rente für die Zeit vom 1.11.1953 - 31.12.1955 in Höhe von 185,- DM, vom 1. 1.1956 - 31. 3.1957 in Höhe von 2o2,- DM vom 1. 4.1957 bis auf weiteres in Höhe von 228,- DM zu zahlen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der im Berufungsurteil zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter. Das beklagte band bittet um Zurückweisung der Revision* Ent s che i dungsgründe: Die Revision ist nicht begründet. I. Das Oberlandesgericht hat, in Übereinstimmung mit dem Landgericht, die Auffassung vertreten, die Klage sei bei dem Örtlich ausschließlich zuständigen Landgericht in Darm-stadt zu spät erhoben worden. Die erst nach Ablauf der Klagefrist erfolgte Verweisung des Rechtsstreits von Wiesbaden nach Darmstadt habe angesichts des ausschließlichen Gerichtsstandes im Entschädigungsverfahren keine rückwirkende Kraft. Der Klägerin könne auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden; denn die Fehlleitung der Klageschrift beruhe nicht auf einem unabwendbaren Zufall. Bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt hätte ihr Frozeßbevollmächtigter den Irrtum bemerken müssen. Wenn auch das Landgericht in Wiesbaden bei Klageeingang seine Unzuständigkeit übersehen habe, so entschuldige das den Brozeßbevollmächtigten der Klägerin nicht; denn ein Gericht sei bei Eingang einer Klage nicht zu einer sofortigen Überprüfung seiner Zuständigkeit verpflichtet. II. Die Revision meint, das Oberlandesgericht habe nicht beachtet, daß der Gesetzgeber bereits seit 19o9 die Möglichkeit der Verweisung eines Hechtsstreits von einem angegangenen unzuständigen an ein zuständiges Gericht fortschreitend erweitert habe. Die moderne Gesetzgebung habe die Verweisungsmöglichkeiten wesentlich vermehrt, indem sie den ' Gerichten einzelner Rechtswege die Befugnis zugesprochen habe, bei Unzulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges den Rechtsstreit an dasjenige Gericht des ersten Rechtszuges zu verweisen, zu dem sie den Rechtsweg für gegeben hielten (§§ 48 a Abs. 3 Satz 4 ArbGG, 52 Abs. 3 Satz 4 SozGG, 41 Abs. 3 Satz 4 VerwGO). Sei aber die Verweisung - unter Wahrung von Rechtshängigkeit und Klagefristen -sogar bei Unzulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges gesetzlich vorgeschrieben, so müsse sie auch dann zulässig sein, wenn zwar der zulässige Rechtsweg beschritten, die Klage jedoch bei einem örtlich unzuständigen Gericht erhoben worden sei. Die Revision meint weiter, jedenfalls hätte der Klägerin die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt werden müssen. Es bedeute eine Überspannung der Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts, ihm bei der Fülle der täglich abzufertigenden Post auch noch die Kontrolle der richtigen Adressierung aufzubürden. Dagegen hätte die fehlerhafte Adressierung beim Landgericht bemerkt werden müssen und die rechtzeitige Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Darmstadt herbeigeführt werden können, wenn der Kammervorsitzende binnen der in § 216 Abs. 2 ZPO vorgeschriebenen 24 Stunden einen Termin anberaumt hätte. III. Die Revisionsangriffe haben keinen Erfolg. 1. Gemäß § 21o BEG kann, soweit durch den Bescheid der jSntschädigungsbehörde der geltend gemachte Anspruch abgelehnt worden ist, der Antragsteller innerhalb von drei bzw. (bei Wohnsitz im außereuropäischen Ausland) sechs Monaten Klage gegen das Land vor dem für den Sitz der Entschädigungsbehörde zuständigen Landgericht erheben* Die Frist ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des Bescheides* Da die Entschädigungsbehörde in Darmstadt durch am 7* Juli 1958 zugestellten Bescheid den Anspruch abgelehnt hatte und die Klägerin im außereuropäischen Ausland wohnt, war die Klage bis zu dem 7. Januar 1959 bei dem Landgericht in Darmstadt zu erheben* Sie ist hier jedoch erst am 31. Januar 1959 eingegangen. Auch die vom Landgericht in Wiesbaden nach Darmstadt abgegebene frühere Klage ist daselbst erst am 5* Februar 1959» also nach Ablauf der Klagefrist, eingegangen. Es erhebt sich also die Frage, ob die Frist des § 21o BEG auch durch eine Klage vor dem örtlich unzuständigen Landgericht in Wiesbaden bei ausschließlicher örtlicher Zuständigkeit des Landgerichts in Darmstadt als gewahrt anzusehen ist* Wie vom III. Zivilsenat des Bunuesgerichtshofs in \ seinem - zur Veröffentlichung bestimmten - Urteil vom 21. September 1961 ausgeführt ist, das hier zur Vermeidung von Wiederholungen in Bezug genommen werden kann, ergeben Kechtsprechung und Lehre kein einheitliches Bild zu der Frage, ob bei ausschließlicher Zuständigkeit eines Gerichts die zu einem anderen Gericht erhobene Klage geeignet sei, die für die Klageerhebung verschiedentlich gesetzten Ausschlußfristen zu wahren. Der III. Zivilsenat hat in dem genannten Urteil die Auffassung vertreten, die neuere Gesetzgebung führe dazu, bei unzuständigen Gerichten eingereichte Klagen selbst dann als fristwahrend anzusehen, wenn eine ausschließliche Gerichtsbarkeit gegeben sei. Er hat sich hierfür u. a* auf die - auch von der Revision herangezogenen - Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes, des Sozialgerichtsgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung für den Pall der Verweisung einer Sache an einen anderen Zweig der Gerichtsbarkeit bezogen. Der III. Zivilsenat hatte es jedoch nur mit einem Fall der sachlichen, nicht mit einem solchen der örtlichen ausschließlichen Zuständigkeit zu tun. Er hat ausgesprochen, die Klagefrist in Art. 8 Abs. Io des Finanzvertrages i.d.F. vom 3o. März 1955 (BGBl II, 3o1, 3o8) werde auch durch eine Klage vor einem Amtsgericht gewahrt, selbst wenn ein Landgericht ausschließlich sachlich zuständig sei. Er hat darauf hingewiesen, bei dieser Frist handele es sich um eine vorprozessuale Ausschlußfrist, auf die weder die Bestimmungen über die Hemmung von Verjährungsfristen noch die zivilprozessualen Vorschriften über die Wiedereinsetzung anwendbar seien. Diese Auffassung kann, abgesehen von den sonstigen Verschiedenheiten auf tatsächlichem und rechtlichem Gebiet - dort sachliche, hier örtliche Zuständigkeit; dort, anders als hier, keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ~, für die vorliegendenfalls zu treffende Entscheidung vor allem deshalb keine ausschlaggebende Bedeutung gewinnen, weil sie keine Veranlassung hatte, den Besonderheiten des Verfahrens in Entschädigungssachen Rechnung zu tragen. Wie vom Berufungsgericht, im Anschluß an eine Entscheidung des Oberlandesgerichts in Celle (RzW 1957, 163 Nr. 4o), zutreffend hervorgehoben, kann in ^ntschädigungssachen die Klageerhebung vor einem örtlich unzuständigen Landgericht die Klagefrist nicht wahren, wenn der Rechtsstreit erst nach Fristablauf an das örtlich ausschließlich zuständige Landgericht verwiesen wird. Bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit, bezüglich deren auch ParteiVereinbarungen möglich sind (§§ 38 - 4o ZPO), und im Arbeits-, Sozial-und Verwaltungsgerichtsverfahren sollen die Parteien angesichts der oft schwierigen und zweifelhaften Präge, an welches Gericht sie sich zu wenden haben, durch die Klageerhebung an unrichtiger Stelle keine Rechtsnachteile erleiden« Diese Gefahr besteht in EntschädigungsSachen nicht; der Verfolgte bedarf daher hier auch keines besonderen prozessualen Schutzes« Hier weiß der Kläger, welche Entschädigungsbehörde den Bescheid erlassen und - jedenfalls auf Grund der durch § 195 Abs« 2 Nr* 3 BEG vorgeschriebenen Rechtsmittelbelehrung -, an welches Landgericht er seine Klage zu richten hat« Das Oberlandesgericht hat mit Recht darauf hingewiesen, weil hier ein Zweifel Uber die Zuständigkeit eines Landgerichts nicht auftreten könne, habe der Gesetzgeber, anders als in § 189 Abs. 2 BEG hinsichtlich des Entschädigungsantrags, einen trotzdem vor einem unzuständigen Gericht klagenden Verfolgten nicht besonders zu schützen brauchen. Ebenso, wie durch die Einlegung eines Rechtsmittels bei einem unzuständigen Gericht die Rechtsmittelfrist nicht gewahrt werde, könne die Klageerhebung vor einem unzuständigen Gericht die Klagefrist des § 21o BEG nicht wahren. Nach alledem hat die Klägerin ihre Klage zu spät erhoben. 2. Das Oberlandesgericht hat ihr auch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ohne Rechtsirrtum versagt, da sie nicht durch ein Naturereignis oder einen anderen unabwendbaren Zufall an der Einhaltung der Klagefrist gehindert worden ist (§§ 2o9 Abs. 1 BEG, 233 Abs. 1 ZPO). Ohne Rücksicht darauf, ob es zu der falschen Anschrift in der Klageschrift vom 27« November 1958 durch ein Versehen des rrozeßbevollmächtigten der Klägerin oder durch ein solches seiner Büroangestellten- gekommen ist, hätte der Prozeßbevollmächtigte bei der Unterzeichnung den Fehler entdecken und beseitigen müssen. Er kann sich auch nicht nachträglich auf die Fülle der täglich von ihm abzufertigenden Post berufen. Denn es handelte sich nicht um einen einfachen Schriftsatz, durch welchen keine Frist zu wahren war, sondern um einen solchen, durch den eine Notfrist eingehalten werden mußte. Für ähnlich liegende Fälle, nämlich die Wahrung von Rechtsmittelfristen, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Blindesgerichtshofs, auch des erkennenden Senats, (LM NR. 4 zu § 233 ZPO, Nr. 2 zu § 553 ZPO), daß es, im Gegensatz zur Auffassung der Revision, keine unzu demutbare Überspannung der Sorgfaltspflicht eines Rechtsanwalts bedeutet, wenn ihm, ohne daß er sich auf sein sonst fehlerfrei arbeitendes Büro verlassen kann, die persönliche Überprüfung solcher wesentlichen Schriftsätze, selbst auf die Richtigkeit der Adressenangabe, zugemutet wird. Das danach in der Person des Prozeßbevollmächtigten vorliegende und nach §§ 2o9 Abs. 1 BEG, 232 Abs. 2 ZPO der Klägerin zuzurechnende Verschulden wird auch nicht, wie die Revision meint, dadurch ausgeräumt, daß das Landgericht in Wiesbaden den Fehler nicht entdeckt und hierauf nicht hingewiesen hat. Hierzu war es nicht verpflichtet, solange nicht über den Rechtsstreit mündlich verhandelt wurde. Ohne rechtliche Bedeutung ist in diesem Zusammenhänge insbesondere der Hinweis der Revision auf § 216 Abs. 2 ZP06 Denn bei der Terminsbestimmung prüft der Vorsitzende lediglich, ob mündliche Verhandlung erforderlich ist, und weiterhin die Eingabe auf ihre förmlichen Erfordernisse und ihre Zulässigkeit. Dagegen haben bei der Terminsbestimmung alle Fragen auszuscheiden, über die das Gericht Io nur nach mündlicher Verhandlung entscheiden kann, also auch hinsichtlich der Prozeßvoi’aussetzungen, welche nur Voraussetzungen des Sachurteils sind (§ 274 Abs. 1 ZPO), wobei lediglich die Frage der Gerichtsbarkeit im Sinne der Geriehtsunterworfenheit eine Sonderstellung einnimmt. (Vgl. Stein/Jonas/Schönke, ZPO, 18. Aufl., § 216 ZPO, Anm. II So 2; Baumbach/Lauterbach, ZPO, 26. Aufl., § 216 ZPO, Anm. 2 A S. 364). IV. Nach alledem ist die Revision der Klägerin mit der sich aus den §§ 2o9 Abs. 1, 225 Abs. 1 BEG, § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Ascher Raske Wilden Dr.Loewenheim Dr.Graf