Bei einer jäntschädiguiög für Schaden an Eigentum im Sinne der § 51 ff SÜß iet eine Entschädigung für die infolge der Zerstörung oder des Verlustes eintretende Beeinträchtigung in der Nutzung der zerstörten oder ir. LM Nr. Io zu § 51 BEG ausgesprochen hat, ist ein solcher Schaden nur nach den Bestimmungen.der Bei ihnen sei in § 56 ausdrücklich bestimmt, daß eine Schädigung am Vermögen auch dann vorläge, wenn der Verfolgte "in der Nutzung seines Eigentumsrt beeinträchtigt worden sei, daher sei im Palle einer Schädigung im Bestände dieses Eigentums zusätzlich der Nutzungsschadeh in der Weise abzugelten, daß der Entschädigung für den Schaden im Bestände des Eigentums ein Betrag von 5 v.fi. Grundsätzlich ist es nicht ausgeschlossen, daß ein Schaden in der Nutzung des Eigentums nach § 56 BEG entschädigt werden kann. Bin Nützungsschaden ist aber von dem Augenblick an nicht mehr zu entschädigen, in dem der diese Nutzung abwerfende Gegenstand im Sinne des § 51 BEG zerstört oder verlören gegangen ist. Das ergibt sieh ditraus, daß abweichend von dem Schadensersatz, der nach bürgerlichem Recht zu leisten wäre und zu dem bei Zerstörung einer Sache neben der Erstattung ihres Verkehrswerts unter Umständen auch der Ersatz für entgangene Gebrauchsvor- HGZ 71,212, 216), untrennbar mit der Zerstörung der Sache verbunden, so daß, wenn für die Zerstörung oder Verunstaltung der Sache eine Entschädigung bestimmt wird, diese nur für den gesamten Schaden gelten kann, der dem Verfolgten hierdurch entstanden ist, Dieses Ergebnis entspricht auch der jedenfalls bisher allgemein geltenden Auffassung, wie sie in den Anträgen der Verfolgten und den zahllosen Bescheiden der Entschädigungsbehörden zu dem Ausdruck gekommen ist. Ein allgemeiner Grundsatz des Entschädigungsrechts, daß auch Nutzungsschäden zu entschädigen sind, läßt sich nicht auf st eilen, zu demal schon bei reinen Vermögenschäden in zählreichen Fällen die Entschädigung für NutzungsSchäden ausdrücklich ausgeschlossen wird (vgl. Hinzuweisen ist dabei auch auf die bereits o.a. Bestimmung des § 16 BRückG, der ja gleichfalls bei einer sonst mit dem § 52 BEG übereinstimmenden Bemessung des Schadensersatzes für Infolge der "beschränkten Leistungsfähigkeit des Bundes und der Länder ist es nicht möglich, den gesamten einem Verfolgten durch die Verfolgung entstandenen Schaden zu ersetzen. Infolgedessen ist es unerheblich, daß nach den für das bürgerliche Hecht sonst geltenden Vorschriften bei einem Schadensersatzanspruch für die Zerstörung eines Gegenstandes auch der Schaden zu ersetzen wäre, der dem Geschädigten durch Bortfäll von Nutzungen entstanden ist.
Nachschlagewerk: jä Amtliche Sammlung: nein BiSO 55 52,56 Bei einer jäntschädiguiög für Schaden an Eigentum im Sinne der § 51 ff SÜß iet eine Entschädigung für die infolge der Zerstörung oder des Verlustes eintretende Beeinträchtigung in der Nutzung der zerstörten oder ir. Verlust geratenen Sache nicht zu gewähren. BGH, Urt. V. 10. Februar I960 -'IV ZE 159/59 ~ 0IG Düsseldorf IG Düsseldorf IY-®_I59/59_ Verkündet an Io. Februar I960 horm,Justizangesteilter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem BntSchädigungsrechtsstreit der Witwe Elisabeth H W W«, USA, Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. in Karlsruhe - gegen das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Düsseldorf, - Prozeßbevollmächtigter: Beklagten und Kevisionbeklagten, Rechtsanwalt Dr. hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5. Februar I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Dr.v.Werner, Wilden, Dr. Loewenheim und Dr. Graf für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats (Bntschädigungssemats) des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 19. November 1958 wird auf Kosten der Klägerin, jedoch frei von Gerichtsgebühren und -auslagen, zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Infolge der jüdischen Abstammung der Klägerin und ihres verstorbenen und von ihr allein beerbten jähemann es ist im November 1938 anläßlich der damaligen Verfolgung der Juden ihr Hausrat zerstört oder geplündert worden. Die iäntSchädigungsbehörde hat der Klägerin hierfür eine iänt Schädigung von 4o.ooo DM gewährt. Zusätzlich zu dieser Entschädigung begehrt die Klägerin eine Entschädigung von 5 $ dieser Summe wegen der Beeinträchtigung in der Nutzung des Hausrats. Ihr Begehren hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt sie es weiter. Bas beklagte Land bittet, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: Die Revision ist nicht begründet. Bas BundesentSchädigungsgesetz regelt in dem vierten Titel seines zweiten Abschnitts die Entschädigung für Schaden an Eigentum. Wie der erkennende Senat in seiner Entscheidung RzW 1959, 397^ = LM Nr. Io zu § 51 BEG ausgesprochen hat, ist ein solcher Schaden nur nach den Bestimmungen.der §§ 51 bis 55 B3G und nicht nach den nur subsidiär geltenden §§ 56 ff* BEG zu entschädigen. Die Klägerin glaubt jedoch, daß dies nur für den eigentlichen Eigentumsschaden, nicht dagegen für den ihr durch Verlust!ihres Eigentums entstandenen Nutzungsschaden gelten könne; hierfür seien vielmehr die Bestimmungen des fünften Titels über Schaden an Vermögen maßgebend. Bei ihnen sei in § 56 ausdrücklich bestimmt, daß eine Schädigung am Vermögen auch dann vorläge, wenn der Verfolgte "in der Nutzung seines Eigentumsrt beeinträchtigt worden sei, daher sei im Palle einer Schädigung im Bestände dieses Eigentums zusätzlich der Nutzungsschadeh in der Weise abzugelten, daß der Entschädigung für den Schaden im Bestände des Eigentums ein Betrag von 5 v.fi. hinzugerechnet werde. Grundsätzlich ist es nicht ausgeschlossen, daß ein Schaden in der Nutzung des Eigentums nach § 56 BEG entschädigt werden kann. Entsprechend der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist der in § 56 aaO gebrauchte Begriff der Nutzung im Sinne des § 100 BGB zu verstehen* Er umfaßt daher außer den Früchten auch die Vorteile, die der Gebrauch einer Sache gewährt. Ein derartiger Pall könnte z.B. bei einer aus Verfolgungsgründen unmöglich gemachten weiteren Untervermietung vorliegen. Bin Nützungsschaden ist aber von dem Augenblick an nicht mehr zu entschädigen, in dem der diese Nutzung abwerfende Gegenstand im Sinne des § 51 BEG zerstört oder verlören gegangen ist. Dehn für diese Fälle will § 52 BEG erschöpfend die Entschädigung regeln.' Das ergibt sieh ditraus, daß abweichend von dem Schadensersatz, der nach bürgerlichem Recht zu leisten wäre und zu dem bei Zerstörung einer Sache neben der Erstattung ihres Verkehrswerts unter Umständen auch der Ersatz für entgangene Gebrauchsvor- teile gehören könnte (vgl. RG2 171,292,295)» § 52 BEG besondere Bestimmungen darüber trifft, wie in den Fällen des § 51 BEG der Verfolgte zu entschädigen ist, nämlich nach dem Wiederbeschaffungowert oder den Wiederherste llurigskosten im Zeitpunkt der Entscheidung im Gebiet des Geltungsbereichs des Bundesentschädigungs-geaetzes. Im übrigen ist ja such im Falle der Zerstörung einer Sache der Nutzungsschaden, dessen Ersatz sich im bürgerlichen Hecht auf Grund des § 251 Abs4 1 und § 252 BGB rechtfertigen würde (vgl. HGZ 71,212, 216), untrennbar mit der Zerstörung der Sache verbunden, so daß, wenn für die Zerstörung oder Verunstaltung der Sache eine Entschädigung bestimmt wird, diese nur für den gesamten Schaden gelten kann, der dem Verfolgten hierdurch entstanden ist, Dieses Ergebnis entspricht auch der jedenfalls bisher allgemein geltenden Auffassung, wie sie in den Anträgen der Verfolgten und den zahllosen Bescheiden der Entschädigungsbehörden zu dem Ausdruck gekommen ist. Biese steht auch im Einklang mit einer Regelung, wie sie das Lastenausgleichsgasetz für Hausratsschäden und § 16 BRUckG vorsiebt. Ein allgemeiner Grundsatz des Entschädigungsrechts, daß auch Nutzungsschäden zu entschädigen sind, läßt sich nicht auf st eilen, zu demal schon bei reinen Vermögenschäden in zählreichen Fällen die Entschädigung für NutzungsSchäden ausdrücklich ausgeschlossen wird (vgl. z.B. § 56 Abs. 3 Satz 4 BEG für (Transportschäden und § 59 Abs. 1 Satz 2 BEG für Sonderabgaben). Hinzuweisen ist dabei auch auf die bereits o.a. Bestimmung des § 16 BRückG, der ja gleichfalls bei einer sonst mit dem § 52 BEG übereinstimmenden Bemessung des Schadensersatzes für entzogene Gegenstände einen Ersatz eines derartigen ' Nut zungs Schadens ausschließt. Infolge der "beschränkten Leistungsfähigkeit des Bundes und der Länder ist es nicht möglich, den gesamten einem Verfolgten durch die Verfolgung entstandenen Schaden zu ersetzen. Vielmehr kann und will das Bundesentschädigungsgesetz nur eine der Leistungsfähigkeit des Bundes und der Länder angepaßte Entschädigung gewähren. Infolgedessen ist es unerheblich, daß nach den für das bürgerliche Hecht sonst geltenden Vorschriften bei einem Schadensersatzanspruch für die Zerstörung eines Gegenstandes auch der Schaden zu ersetzen wäre, der dem Geschädigten durch Bortfäll von Nutzungen entstanden ist. Die Revision ist daher mit der Kostenfolge aus § 9? Abs. 1 ZPO, § 22$ Abs. 1 Bi£G zurückzuweisen o Ascher v„Werner Wilden Dr„Loewenheim Dr .Graf