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BGH

Gericht: BGH

von Bankkonten handele es sich um die Entziehung feststellbarer Vermögensgegenständeo Das Oberlandesgericht billigt zwar die Ansicht, dass bei Überweisungen von einem Bankkonto es sich um feststellbare Vermögensgegenstände handele; es ist aber der Auffassung , dass auf Grund der Bestimmungen des § 7 Abs 1 Satz 2 und des § 21 BEG Abgaben der streitigen Art nach den Bestimmungen des BEG, wenn auch unter Anrechnung des Wertes etwaiger im Rückerstattungsverfahren zuerkannter Ansprüche} zu entschädigen seien., a) Nach § 102 Abs 4 BEG kann eine Revision nicht darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf der Verletzung landesrechtlicher Vorschriften beruht«, Wenn daher die Auffassung des Oberlandesgerichts zutreffend wäre, dass die entschädigungsrechtlichen Vorschriften, wie sie vor Inkrafttreten des BEG im Lande Hessen gegolten haben, Landesrecht im Sinne des § 104 und damit wohl auch im Sinne des § 102 Abs 4 BEG wären, so würde, wenn das Oberlandesgericht auf Grund des Hessischen Entschädigungsgesetzes einen Entschädigungsanspruch bejaht, dies im Revisionsrechtszuge nicht nachprüfbar sein« ß) Auch das BEG sieht das Entschädigungsgesetz, wie es früher in den Ländern der amerikanischen Zone gegolten hat, nicht als Landesrecht und zwar sowohl im Sinne des § 102 Abs 4? Sodann unterscheidet das BEG in seiner Ausdrucksweise zwischen Landesrecht und bisherigem Recht« Das ergibt eich aus seinen §§ 107 und 108, in denen unter bisherigem Recht das Recht verstanden wird, das im gesamten Geltungsbereich des Grundgesetzes, also auch in den Ländern der amerikanischen Zone gegolten hat« Weiter versteht die Vereinbarung mit dem Lande Israel vom IO« September 1952 (RGBl 1953 II S 85) Protokoll Nr 1 I 1 unter Landergesetzen nur die Entschädigungsgesetze, die ausserhalb der amerikanischen Zone gegolten haben« Denn günstigere Regelungen gegenüber dem Entschädigungsgesetz in der amerikanischen Zone können nur Entschädigungsgesetze ausserhalb dieser Zone getroffen haben« Diese Vereinbarung ist, wie der erkennende Senat bereit in seiner Entscheidung IV ZR 56/54 - abgedruckt in NJW RzW 1954, 272 71 - ausge-sprochen hat, für die Auslegung des BEG von massgeblicher Bedeutung* cO Das erwähnte Abkommen mit dem Staate Israel vom 10«, September 1952« wie auch der Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung vom 26„ Mai 1952 (BGBl I 1954 II 194) entstandener Fra gen steht einer derartigen Auslegung des BEO auch nicht entgegen,, Zwar ist nach diesen völkerrechtlichen Vereinbarungen die Bundesregierung verpflichtet, die Rechtslage nicht ungünstiger zu gestalten, als sie nach dem damaligen Entschädigungsgesetz in der amerikanischen Zone war. Aus der Regelung, dass die Umrechnung der gezählten Reichsfluchtsteuer, soweit sie den Betrag von 50 000 RM überschreitet, nur im Verhältnis 10 % 1 zu erfolgen hat, lässt sich nichts herleiten, da auch § 19 Abs 3 Satz 2 Hessisches Entschädigungsgesetz eine summen- wie quotenmässige Begrenzung vorsah„ Vor allem aber hat der Gesetzgeber wie die Entstehungsgeschichte des BEG ergibt (vgl insbesondere Blessin-Wilden Anm .14 ff zu Art I BEG), den völkerrechtlichen Verpflichtungen in vollem Umfang entsprechen wollen, und bei dem in dieser Hinsicht klaren Wortlaut des Gesetzes ist es nicht möglich, das Entschädigungsgesetz der amerikanischen Zone etwa nun auch auf die Länder ausserhalb dieser Zone in seiner alten Fassung noch anzuwenden„ Infolgedessen kann, wenn § 104 BEO von bisherigem Landesrecht spricht, darunter nur das Landesrecht verstanden werden, das bei Inkrafttreten des BEO in Ländern ausserhalb der amerikanischen Zone gegolten hat (vgl auch Blessin-Wilden in Anm 10 zu § 104 BEO S 382 sowie Zorn in der Anm 2u der Entscheidung NJW Rz\7 1954 S 263 zu Nr 56, 3)-, Ist somit das früher im Lande Hessen geltende Entschädigungsrecht kein bisheriges Landesrecht im Sinne des § 104 BEO, so ist es auch nicht möglich, dem Kläger Ansprüche auf Grund der früheren Fassung der Entschädigungsgesetze in der amerikanischen Zone zuzubilligen« Die hierauf gestützte Begründung des Oberlandesgerichts ist rechtsirrig und steht somit einer Nachprüfung der Ansprüche des Klägers im Revisionsrechtszuge nicht entgegen,, Nach der in der amerikanischen Zone herrschenden, insbesondere der für sie massgebenden Rechtsprechung des Court of Restitution Appeals (vgl insbes die Entscheidung NJW RzW 1952, 553) handelt es sich bei Abbuchungen von Bankkonten um feststellbare Vermögensgegenstände0 Im Gegensatz zu dieser Rechtsprechung wird von der Rechtsprechung in der britischen Zone, Es kann nicht angenommen werden, dass das BEG die Wiedergutmachung in einer so bedeutungsvollen Präge nicht einheitlich für alle Besatzungszonen hat regeln und den vom Nationalsozialismus Verfolgten, die weitgehend der Auffassung des britischen Bord waren und von einer Anmeldung ihrer Entschädigungsansprüche im Rückerstattungsverfahren daher abgesehen haben, diese hat versagen wollen für den Pall, dass der Auffassung in der amerikanischen Zone zu folgen sein würde * Wenn daher § 21 Abs 3 BEG ausdrücklich bestimmt, dass im Palle der Entrichtung einer Sonderabgabe mittels eines der Rückerstattung unterliegenden Vermögensgegenstandes oder aus dem Erlös desselben der Verfolgte Anspruch auf den Unterschiedsbetrag hat, um den der Wert des im Rückerstattungsverfahren zuerkannten Anspruchs hinter der nach dem BEG zustehenden Entschädigung zurückbleibt - das ist der Sinn der seinem Wortlaut nach nicht ganz klaren Bestimmung - und § 7 Abs 1 Satz 2 BEG diese Bestimmung ausdrücklich für den Pall aufrecht erhält, dass der Entschädigungsanspruch seiner Rechtsnatur nach unter die Rückerstattungsgesetze fällt, so muss, .

Zitierte Normen: § 21 BEG § 87 ZPO
EntschädigungsgesetzBEOZoneGesetzBEGBestimmungAuffassungAnspruchKläger

Volltext der Entscheidung

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±t.zr 159/54
Verkündet am 22* November 1954 Schorm, Just«Angest*, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.,
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Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Landes H e s s e n , vertreten durch den Hessischen Minister des Innern in Wiesbaden,
 Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
 Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof„Br,
 gegen
den früheren Rechtsanwalt Morris G- S
USA,
in S\
Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozessbevollmächtigter % Rechtsanwalt Pro
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15- November 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Dr*Kregel« Dr3VoWerner, Scheffler und Wüstenberg
 für Recht erkannts
t	Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des
*■'.	80 Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frank-
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furt/Main vom 2* April 1954 wird gebühren- und
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auslagenfrei zurückgewiesen« Die aussergericht-
*.	liehen .Kosten der Revision hat der Beklagte zu
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f	tragen«
f	Von Rechts Wegen
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Tatbestands
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Der Kläger, der jüdischer Abstammung ist und als Rechtsanwalt in	'tätig	war,	ist	infolge	nationalsoziali-
stischer Verfclgungsmassnahmen im Jahre 1938 nach den Vereinigten Staaten von Amerika ausgewandert.. Anlässlich seiner Auswanderung hat er eine Reichsfiuchtsteuer in Höhe von 6 777,25 RM durch Überweisung von seinem Konto bei der Dresdner Bank entrichtet* Nach seiner Auswanderung ist gegen ihn eine Judenvermögensabgabe festgesetzt worden«
Von dieser ist ein Betrag von 998 RM durch Pfändung und Überweisung seines Restguthabens bei der Mitteldeutschen Kreditbank vom Finanzamt eingezogen worden« Rückerstattungsansprüche sind vom Kläger nicht angemeldet worden«
Wegen dieser beiden Beträge fordert der Kläger eine Entschädigung* Der Regierungspräsident in Kassel hat eine solche abgelehnt, das Landgericht sie jedoch in Höhe von 1 555 DM zugebilligt* Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten mit der Massgabe zurückgewiesen, dass die Ansprüche des Klägers nach der sich aus § 78 BEO ergebenden Rangfolge zu befriedigen sind«
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision beantragt der Beklagte, den Bescheid des Regierungspräsidenten wieder herzustellen« Der Kläger bittet die Revision zurückzuweisen*
Entscheidung gründe;
Der Beklagte vertritt die Auffassung, dass § 7 Abs 1 BEG Entschädigungsansprüche ausschliesse, weil es sich bei den vom Kläger geltend gemachten Ansprüchen um solche handele
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von Bankkonten handele es sich um die Entziehung feststellbarer Vermögensgegenständeo
 Das Oberlandesgericht billigt zwar die Ansicht, dass bei Überweisungen von einem Bankkonto es sich um feststellbare Vermögensgegenstände handele; es ist aber der Auffassung , dass auf Grund der Bestimmungen des § 7 Abs 1 Satz 2 und des § 21 BEG Abgaben der streitigen Art nach den Bestimmungen des BEG, wenn auch unter Anrechnung des Wertes etwaiger im Rückerstattungsverfahren zuerkannter Ansprüche} zu entschädigen seien., Die Tatsache, dass der Kläger die Ansprüche im Rückerstattungsverfahren nicht angemeldet habe, könne nicht zu einem Verlust seiner Ansprüche führen; denn die Bestimmung des § 7 Abs 1 Satz 5 BEG, derzufolge Entschädigungsansprüche nach dem BEG nicht geltend gemacht werden könnten, wenn diese nur infolge Nichtanmeldung nicht unter die Rückerstattungsgesetze fielen, könne auf die vom Kläger geleisteten Abgaben nicht zur Anwendung kommen* Zumindest hält das Oberlandesgericht die Ent s chäd igungsansprüch für die Vom Kläger geleisteten Abgaben auf Grund des § 104 Abs 1 Satz 2 BEG nach § 19 des Hessischen Entschädigungsgesetzes im Einklang mit seiner bisherigen ständigen Rechtsprechung für gerechtfertigt, derzufolge solche Ansprüche im Entschädigungsverfahren geltend gemacht werden könnten, auch wenn für sie die Voraussetzungen des REG erfüllt seien,
a)	Nach § 102 Abs 4 BEG kann eine Revision nicht darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf der Verletzung landesrechtlicher Vorschriften beruht«, Wenn daher die Auffassung des Oberlandesgerichts zutreffend wäre, dass die entschädigungsrechtlichen Vorschriften, wie sie vor
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Inkrafttreten des BEG im Lande Hessen gegolten haben, Landesrecht im Sinne des § 104 und damit wohl auch im Sinne des § 102 Abs 4 BEG wären, so würde, wenn das Oberlandesgericht auf Grund des Hessischen Entschädigungsgesetzes einen Entschädigungsanspruch bejaht, dies im Revisionsrechtszuge nicht nachprüfbar sein«
Die entschädigungsrechtlichen Vorschriften im Lande Hessen sind jedoch kein bisheriges Landesrecht im Sinne des § 104 BEG« Lies ergibt sich aus folgenden Gründen?
i?) Das Hessische Entschädigungsgesetz vom 10, August 1949 ist am 26« April 1949 als zoneneinheitliches Gesetz vom Süddeutschen Länderrat beschlossen und nach Genehmigung durch die amerikanische Militärregierung gleichlautend mit den in der Zeit vom 12« bis 16« August 1949 in den übrigen drei Ländern der amerikanischen Besatzungszone, also in Bayern, Bremen und Württemberg-Baden erlassenen Gesetzen am 18» August 1949 verkündet worden» Da dieses Gesetz vor dem Zusammentritt des Bundestages, dem 7» September 1949? verkündet worden ist, so ist es gemäss Art 123? 125 Nr 1 in Verbindung mit Art 74 Nr 9 GrundG Bundesrecht geworden (vgl v»Mangeold, Das Bonner Grundgesetz S 626 und 628, sowie den Bonner Kommentar zu dem Grundgesetz S 7 der Anm zu Art 125)* Es ist daher kein Landesrecht *
ß) Auch das BEG sieht das Entschädigungsgesetz, wie es früher in den Ländern der amerikanischen Zone gegolten hat, nicht als Landesrecht und zwar sowohl im Sinne des § 102 Abs 4? als auch im Sinne des § 104 Abs 1 BEG an«
Dies ergibt sich einmal aus Art I Satz 1 BEG«. Denn nach dieser Bestimmung wird das Entschädigungsgesetz in der ameri-
kanischen Zone nicht aufgehoben, sondern es erhält lediglich eine neue Passung und wird sodann in dieser Neufassung auf den Geltungsbereich des Grundgesetzes erstreckt« Hierbei verwendet Art I S 1 mit den Worten »«einheitlich geltende Gesetz»» denselben Ausdruck, wie er im Art 125 Nr 1 GrundG enthalten ist*
Sodann unterscheidet das BEG in seiner Ausdrucksweise zwischen Landesrecht und bisherigem Recht« Das ergibt eich aus seinen §§ 107 und 108, in denen unter bisherigem Recht das Recht verstanden wird, das im gesamten Geltungsbereich des Grundgesetzes, also auch in den Ländern der amerikanischen Zone gegolten hat«
Weiter versteht die Vereinbarung mit dem Lande Israel vom IO« September 1952 (RGBl 1953 II S 85) Protokoll Nr 1 I 1 unter Landergesetzen nur die Entschädigungsgesetze, die ausserhalb der amerikanischen Zone gegolten haben« Denn günstigere Regelungen gegenüber dem Entschädigungsgesetz in der amerikanischen Zone können nur Entschädigungsgesetze ausserhalb dieser Zone getroffen haben« Diese Vereinbarung ist, wie der erkennende Senat bereit in seiner Entscheidung IV ZR 56/54 - abgedruckt in NJW RzW 1954, 272 71 - ausge-sprochen hat, für die Auslegung des BEG von massgeblicher Bedeutung*
ff) Dem Sinn und Zweck der Neufassung eines Gesetzes würde es widersprechen, wenn neben der Neufassung noch ganz allgemein und zeitlich unbeschränkt die alte Passung fortzugelten hätte und bei jedem Entschädigungsfall geprüft werden müsste, ob die alte Passung dem Geschädigten weitergehen' de Ansprüche gewährt« Damit würde die Neufassung im wesent-r.* liehen ihren Sinn verlieren.
cO Das erwähnte Abkommen mit dem Staate Israel vom 10«, September 1952« wie auch der Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung vom 26„ Mai 1952 (BGBl I 1954 II 194) entstandener Fra gen steht einer derartigen Auslegung des BEO auch nicht entgegen,, Zwar ist nach diesen völkerrechtlichen Vereinbarungen die Bundesregierung verpflichtet, die Rechtslage nicht ungünstiger zu gestalten, als sie nach dem damaligen Entschädigungsgesetz in der amerikanischen Zone war.
Einmal widerstreitet die Abänderung dieses Entschädigungsgesetzes durch das BEG- diesen Vereinbarungen, jedenfalls soweit die neu gefassten Bestimmungen für den vorliegenden Rechtsstreit in Betracht kommen,auch nicht,, Sie sind hier nicht ungünstiger als die früheren. Aus der Regelung, dass die Umrechnung der gezählten Reichsfluchtsteuer, soweit sie den Betrag von 50 000 RM überschreitet, nur im Verhältnis 10 % 1 zu erfolgen hat, lässt sich nichts herleiten, da auch § 19 Abs 3 Satz 2 Hessisches Entschädigungsgesetz eine summen- wie quotenmässige Begrenzung vorsah„ Vor allem aber hat der Gesetzgeber wie die Entstehungsgeschichte des BEG ergibt (vgl insbesondere Blessin-Wilden Anm .14 ff zu Art I BEG), den völkerrechtlichen Verpflichtungen in vollem Umfang entsprechen wollen, und bei dem in dieser Hinsicht klaren Wortlaut des Gesetzes ist es nicht möglich, das Entschädigungsgesetz der amerikanischen Zone etwa nun auch auf die Länder ausserhalb dieser Zone in seiner alten Fassung noch anzuwenden„
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Schliesslich hat auch der Antrag des. Bundestagsausschusses für Rechtswesen und Verfassungsschutz (vgl Verhand-lungen des Deutschen Bundestags 1„ Wahlperiode 1949 Drucksache s1 Nr 3583) ersichtlich unter Ländergesetzen nur die Gesetze der Länder ausserhalb der amerikanischen Besatzungszone verstanden«
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Infolgedessen kann, wenn § 104 BEO von bisherigem Landesrecht spricht, darunter nur das Landesrecht verstanden werden, das bei Inkrafttreten des BEO in Ländern ausserhalb der amerikanischen Zone gegolten hat (vgl auch Blessin-Wilden in Anm 10 zu § 104 BEO S 382 sowie Zorn in der Anm 2u der Entscheidung NJW Rz\7 1954 S 263 zu Nr 56, 3)-,
Ist somit das früher im Lande Hessen geltende Entschädigungsrecht kein bisheriges Landesrecht im Sinne des § 104 BEO, so ist es auch nicht möglich, dem Kläger Ansprüche auf Grund der früheren Fassung der Entschädigungsgesetze in der amerikanischen Zone zuzubilligen« Die hierauf gestützte Begründung des Oberlandesgerichts ist rechtsirrig und steht somit einer Nachprüfung der Ansprüche des Klägers im Revisionsrechtszuge nicht entgegen,,
b)	Zuzustimmen ist dagegen dem Berufungsgericht, wenn e.s dem Kläger eine Wiedergutmachung der von ihm geleisteten 'Abgaben nicht deshalb versagt, weil er Ansprüche im Rückerstattungen erfahren hätte anmelden können*
Grundsätzlich ist zwar nach § 7 BEO ein Entschädigungsanspruch zu versagen, soweit dieser seiner Rechtsnatur nach unter die Rückerstattungsgesetze fällt., Die Abgaben des Klägers sind in der Weise geleistet worden, dass die entsprechenden Beträge von Bankkonten des Klägers abgebucht und dem Finanzamt gutgeschrieben v/crden sind.. Nach der in der amerikanischen Zone herrschenden, insbesondere der für sie massgebenden Rechtsprechung des Court of Restitution Appeals (vgl insbes die Entscheidung NJW RzW 1952, 553) handelt es sich bei Abbuchungen von Bankkonten um feststellbare Vermögensgegenstände0 Im Gegensatz zu dieser Rechtsprechung wird von der Rechtsprechung in der britischen Zone,

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insbesondere deren obersten Rückerstattungsgericht, dem Bord of Review, ebenso wie in Westberlin- in derartigen Rallen ein feststellbarer Vermögensgegenstand verneint (vgl insbes die Entscheidungen NJW RzW 1952, 110; 112 und 343)*
Die Verschiedenheit der Rechtsprechung und die verschiedenartige Behandlung dieses Problems in Schrifttum (vgl insbes Schwarz, Rückerstattung und Entschädigung S 49f) muss dem Gesetzgeber des BEG bekannt gewesen sein., Es kann nicht angenommen werden, dass das BEG die Wiedergutmachung in einer so bedeutungsvollen Präge nicht einheitlich für alle Besatzungszonen hat regeln und den vom Nationalsozialismus Verfolgten, die weitgehend der Auffassung des britischen Bord waren und von einer Anmeldung ihrer Entschädigungsansprüche im Rückerstattungsverfahren daher abgesehen haben, diese hat versagen wollen für den Pall, dass der Auffassung in der amerikanischen Zone zu folgen sein würde * Wenn daher § 21 Abs 3 BEG ausdrücklich bestimmt, dass im Palle der Entrichtung einer Sonderabgabe mittels eines der Rückerstattung unterliegenden Vermögensgegenstandes oder aus dem Erlös desselben der Verfolgte Anspruch auf den Unterschiedsbetrag hat, um den der Wert des im Rückerstattungsverfahren zuerkannten Anspruchs hinter der nach dem BEG zustehenden Entschädigung zurückbleibt - das ist der Sinn der seinem Wortlaut nach nicht ganz klaren Bestimmung - und § 7 Abs 1 Satz 2 BEG diese Bestimmung ausdrücklich für den Pall aufrecht erhält, dass der Entschädigungsanspruch seiner Rechtsnatur nach unter die Rückerstattungsgesetze fällt, so muss, . wenn das im Vorspruch zu dem BEG betonte Ziel einer Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts erreicht werden soll, grundsätzlich die Auffassung des Berufungsgerichts gebilligt werden, dass entrichtete Sonderabgaben nach § 21
BEG zu entschädigen sind* auch wenn sie ihrer Rechtsnatur nach unter das Rückerstattungsgesetz fallen sollten..
Infolgedessen stehen dem Kläger für eine von ihm geleistete Judenvermögensabgabe grundsätzlich Entschädigungsansprüche zu«
c)	Dasselbe muss auch für eine vom Kläger geleistete Reichsfluchtsteuer gelten» Zwar ist diese eine Abgabe, die auch der nicht verfolgte Auswanderer zu entrichten hatte»
Sie v/ar aber für die, die aus Verfolgungsgründen zur Auswanderung gezwungen waren und ohne die nationalsozialistische Verfolgung nicht ausgewandert wären, praktisch eine Sonder-abgabe* Das ist auch die Auffassung des BEG, wenn dieses die Entschädigung für diese Steuer in dem letzten Absatz eines Paragraphen regelt, der sonst nur Bestimmungen über Sonderabgaben enthält» Durch diese Art der Regelung wird die R.echtsähnlichkeit der von Verfolgten geleisteten Reichsfluchtsteuer mit den Sonderabgaben zu dem Ausdruck gebracht und damit zu erkennen gegeben, dass auch sie, wenn auch mit einem anderen Entschädigungssätze, wie eine Sonderabgabe behandelt werden soll» Aus dem-Umstande, dass der Anspruch auf Entschädigung für die Reichsfluchtsteuer in einem Schlussabsatz des § 21, also hinter dem Abs 3 über die Anrechnung des Wertes der im Rückerstattungsverfahren zuerkannten Ansprüche geregelt wird, lassen sich bei der mangelhaften Passung des BEG keine besonderen Schlüsse ziehen» Der insbesondere von Blessin-Wilden (§ 21 BEG Anm 32 S 196) vertretenen Gegenauffassung vermag sich der Senat nicht anzuschliessen» Ziel und Zweck der Rückerstattungs- und Entschädigungsgesetzgebung ist, das verursachte Unrecht sobald und soweit als irgend möglich wieder gutzu demachen<, Eine Auslegung des Gesetze die möglich ist und diesem Ziel entspricht, verdient daher
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den Vorzug gegenüber jeder anderen Auslegung, die die. Wiedergutmachung erschwert oder zunichte macht..
Da der Kläger unstreitig für Reichsfluchtsteuer einen Betrag.von 6 777,25 RM unf für Judenvermögensabgabe einen solchen von 998 RM entrichtet hat, ist ihm zu Recht gemäss §§ 21, 6 BEG eine Entschädigung von 1 555 DM zugebilligt worden*
Die Revision des Beklagten war daher mit der Kesten-felge aus §§ 87 BEG-, 97 ZPO zurückzuweisen.
Kregel	v*	Werner
 Scheffler	Wüstenberg
 Schmidt