atz s Auch einem Vaterschaftsausschluss-Gutachten, das sich auf eine Bestimmung der Blutuntergruppen (A-,-Äp) stützt, kommt unter der Voraussetzung, daß bei der Blutuntersuchung die ■ Untergruppen Al und Aj eindeutig und zweifelsfrei festgestellt sind, nach dem heutigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis absoluter Beweiswert zu (vgl BGEZ 2,6 ff). Der Kläger hat Klage erheben mit dem Antrag, festzustellen, daß er nicht der eheliche Vater des Beklagten sei Die Klage ist am 5.Mai 1947 beim Landgericht in Bremen ein gegangen und am 28.Juni 1947 dem Pfleger des Beklagten zugestellt. Der Kläger hat nach anfänglichem Bestreiten zugegeben, daß er mit der Mutter des Beklagten innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit (vom 18.August bis 17. wohnt habe, nur dann als unehelich angesehen werden, wäil es den Umständen nach offenbar unmöglich sei, daß die Kit Kindesmutter Beklagter Nach den auf Grund dieses Befundes erstatteten &i achten sei zwar der Kläger als Erzeuger des Beklagten; zuschließenc Diese Gutachten beruhten jedoch - da ein-Schluss auf Grund der festgestellten Blutkörperchenma] b) daß diese Blutuntergruppen sich im Laufe der Zeit bei einem Menschen nicht änderten, c) daß die Zugehörigkeit der untersuchten Personen zu den nach der Untersuchung bei ihnen ausgewiesenen Biutuntergruppen zweifelsfrei festgestellt sei.- Von diesen Beweisgrundsätzen ausgehend hat dann das Berufungsgericht den gesamten Inhalt der Verhandlung und das Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere die verschiedenen von ihm eingeholten erbbiologischen Gutachten, eingehend gewürdigt. 3s kommt dabei zu dem Schluss, daß die Feststellung einer offenbaren Unmöglichkeit der Vaterschaft des Klägers nicht mit ausreichender Sicherheit getroffen werden könne. Daran, daß die Blutuntergruppen im vorliegenden 3 bei den Parteien und der Kindesmutter richtig bestimh|j§ seien, könne kein Zweifel bestehen, nachdem drei anerF te Sachverständige unabhängig voneinander zu .demselben! fund gekommen seien,'Wenn in einem; anderen Palle vonffc' Sachverständigen darauf hingewiesen sei, daß die Zügel* rigkeit eines Blutes zu einer der beiden Blutuntergrub” in ganz seltenen Pallen mit den geläufigen Untersuch® methoden nicht immer mit absoluter Sicherheit fest'züfir len sei,so könne dieses Argument den Beweiswert der mt erhobenen Gutachten nicht beeinträchtigen.', Die Revision richtet sich danach nicht gegen dil weiswürdigung des Berufungsgerichts.als solche, sie vielmehr, daß das Berufungsgericht in seinen gedankt’ Voraussetzungen für diese Beweiswürdigung Erfahrungsj| der Wissenschaft verkannt, habe1 * Diese Rüge ist begründet« Erfah rungs Sätze, des Dg oder der Wissenschaft bringen im allgemeinen eine mepg minder große- Wahrscheinlichkeit für die Gestaltung .äfg Sachverhalts oder eines Geschehensablaufes zu dem Ausdk-Dem entspricht es, daß sie, wie der Senat bereits it| Urteil vom 7.Mai 1951 - IV ZR 69/50 - (BGHZ 2, 82 [1 ausgesprochen hat, hinsichtlich ihres Beweiswertes % schiedener Stärke sein können» Diesen Beweiswert zu» teln oder abzuschätzen und gegen etwaige -Beweisgrünf Anders ist es jedoch, wenn darüber zu entscheiden ist, ob einem Eriahrungssatz die Bedeutung eines Naturgesetzes zukommt, dessen allgemeine Herrschaft in Sahnen der gegenwärtigen Naturordnung so sicher verbürgt ist, daß seine Geltung auch in jedem Sinzelfall vernünftigerweise nicht angezweifelt werden kannV: Eine ..solche-, /von einem Erfahrungssatz beanspruchte absolute Geltung' und Beweiskraft gehört zur eindeutigen !Bestimraühg.seines 'Inhalts selbst, weil gerade dadurch zu dem Ausdruck kommt,' daß er etwas von den Dingen aussagt, was ihnen auf Grund ihrer (gegenwärtigen) natürliclaen' Ördhüng wesdnsgemäß :ist, Dis Peststellung dieses Inhalts unterliegt daher auch insofern der Nachprüfung durch das Revisionsgericht (Stein-Jonas-Schönke § 549 III 'Demgemäss hat auch der Senat.bereits in seinem Urteil vom 12.April 1951 - I? ,mach welchem auf Grund einer Bestimmung' der Blutgruppen A B Q oder der Blutkörperchenmerkmale M und N .die Vaterschaft eines Manhes ausgeschlossen ist 1- bei dem ■heutigen Stande der wissenschaftlichen Erkenntnis unter der Voraussetzung, daß die Blutmerkmale fehlerfrei bestimmt .sind, eine absolute, jeden. mmmSm einem Blutgruppengut achten gelte,' das sich auf eine B ■ -Stimmung der Blutuntergruppen An und Ap gründet, hat Senat damals als in jenem Balle nicht entscheidungser' lieh unentschieden gelassen * stimmte, aus der Besonderheit des vorliegenden FallesaBB ergebende Umstände, die zu Zweifeln an der richtigeninH Stellung der Untergruppen Anlaß geben könnten, nicht gestellt, sondern lediglich einen allgemeinen Erfahru|||HH satz des Inhalts ausgesprochen, daß die FeststellungaKM Blutuntergruppen in jedem Falle -also auch wenn sie mi aller vernünftigerweise zu fordernden Sorgfalt und mi eindeutigen Ergebnis durchgeführt ist - Zweifel aü iiX£gB| Richtigkeit bestehen lasse, die den Beweiswert des'züylip erörterten Erfahrungssatzes über die Vererbungsweise ol*. Der erkennende Senat hat die ihm hiernach obliegende Prüfung an Hand der ihm vorliegenden Gutachten und Wissenschaftlichen Veröffentlichungen der letzten Jahre, insbesondere auch einer auf sein Ersuchen vom Bundesgesund-heitsamt vorgelegten gutachtlichen Stellungnahme vom 17, Juni 195? zichtet werden und man sich darauf beschränken kann, die Untergruppen hierfür nur dort zu verwerten, wo sie eit deutig als A-. Mutter mit der Samen- und Eizelle je eine Bliitg^M penerbanlage, (also je nur eine Anlage dieses sei es A-^, sei es Ap, sei es B, sei es 0, so daj|B| sich folgende, das Erbbild (den Genotyp) eines'^ffl sehen bestimmenden Blutgruppenkombinationen alafflH eine der beiden Gere An oder B auf das von ihm erzeug^fl b) die Blutgruppenzugehörigkeit des Klägers und äm Beklagten (auf die der Mutter kommt es also hill nicht an) richtig festgestellt ist. Welche Anforderungen man an diesen Beweis stejw will, mit anderen Worten, wie viel Fälle beobachtet^ müssen, in denen es, wenn die Hypothesen nicht ausnajg los gelten würden, zu einer Abweichung von den durcM aufgestellten Regeln hätte kommen müssen, für diese Präge gibt es keinen absoluten Maßstab» Eine naturwissenschaftliche Tatsache wird im allgemeinen bei einer Wahrscheinlichkeit von 99,73 7° als gesichert angenommen (vgl Mayser, Zeitschrift für die ges. S 131) Das Robert-Koch-Institut hat vor dem Jahre 1942 zu dem Nachweis der offenbaren Unmöglichkeit einer Vaterschaft auf Grund eines Blutgruppengutachtens einen noch höheren Wahrscheinlichkeitsgrad für die voraus gesetzt eh V e re rbung siegeln der Blutgrüppenerbanlagen A BÖund der Merkmale M N verlangt, nämlich den „Satz von 99,8 $>, was einer Fehlergrenze von 0,2 i - 1 % 500 entsprechen würde. Nach den Veröffentlichungen und Gutachten, die dem Revisionsgericht vorliegen, insbesondere auch nach der oben erwähnten Stellungnahme des Bundesgesundheitsamts, ist sie jedoch inzwischen erfüllt, wenn nicht sogar bereits ein höherer Wahrscheinlichkeitsgrad gesichert ist.: Dabei ist berücksichtigt, daß nur solche Untersuchungsergebnisse voll beweiskräftig sind, die sich lediglich auf den Blutgruppenbefund eines Mutter-Kind-Paares stützen, da nur in diesen Fällen die Tatsache der Abstammung eines Kindes als völlig gesichert vorausgesetzt werden darf, während die Abstammung' ' eines Kindes von einem Manne, auch von dem, der als sein ehelicher Vater angesehen wird, grundsätzlich in Zweifel gezogen werden kann, so daß bei der Untersuchung einer grösseren Anzahl von Vater-Kind-Verbindungen in einem gewissen Prozentsatz der Fälle das vorausgesetzte Abstam- ' .mungsVerhältnis zwischen den untersuchten Personen nicht besieht (vgl dazu Dahr, Zeitschrift für die ges.gerichtliche Medizin 1948/49 S 17). Nach den Pegeln dieser aererbungsweise kann ein Kind* der Blutgruppe Ap (Erbbild §2 A2 oäer A2 von einer Mutter mit der Blutgruppe diesen festzustellen, müßte von der Z-ahl der auf Grund solcher Gutachten erfolgten bezw. geforderten Wa.hr-:scheinlichkeitsgrades an den Umfang des zu verwertenden statistischen Materials stellt, zu gering sein, denn der geforderte Wahrscheinlichkeitsgrad von 99,8 % dürfte erst dann erreicht sein, wenn eine.von der angenommenen Vererbungsweise abweichende Blutgrupperverbindurg in 99,8 f> der untersuchten Fälle nicht nur (wovon Mayser ausgeht) eintreten konnte, sondern nach den Regeln der Wahrscheinlichkeitsrechnung bei einer rein durch Zufall bestimmten Kombination der gegebenen Elemente:(Gene) und ohne Rück-i sicht auf ein regelmässiges Dominieren bezw. i seih» Das bedeutet, daß in 250000 aufeinander folgenden Üntersuchuhgeh keine Ausnahme .von der Reg aufgetreten sein darf» Pur die Untergruppen A-, urmj waren 1942, als diese Forderung nach cem Grade der ; Wahrscheinlichkeit aufgestellt wurde, noch'nicht genügend statistische Untersuchungen durchgeführt» In] zwischen ist das Material angewachsen« Die Untersuch gen nach 1942 sind allerdings noch nicht statistisch ausgewertet,, Da aber kein Fall bekannt geworden ist der den Vererbungsregeln der Untergruppen Aj und Al widersprochen hätte, insbesondere kein Pall von der» Kombination;; Mutter A-, B und Kind kp oder umgekehrl Mutter kp und Kind A^ B, ist zu erwarten, daß diejl oben genannte Forderung erfüllt ist« Die damals sei fast erreichte Grenze 99,8 i wäre heute überschrit|| wenn das "seither angefellene Material statistisch jl arbeitet worden "wäre'« Nichts spricht dafür, daß di|| ten Aufsätze von Mayser, Kräh und Da.hr in der Zeitsl für die gesamte gerichtliche Medizin sowie auf den M satz von Wxehmann in der Zeitschrift für Immunitäts|| schung 1951, S 516 ff hinweist« Der Erbgang der A-Tj|| gruppen» so schliesst Ponsold seine Ausführungen, s|| nicht mehr zur Erörterung, streitig sein könne nur m der Untersuchungsgang (die Frage der richtigen Best! Im Jahre 1939 (D,-Jß 1939 S 349):hat.das Institut Bobert Hoch sich über den-Beweiswert der Blutgruppenbest immung aus gesprochen und gesagt, daß Rückschlüsse aus einer, einwandfrei durchgeführten Untergruppenbest immüng ..A, 'und Ap bezüglich .des Väterschal ausschlusses mit sehr grosser 'Wahrscheinlichkeit zu, ziehen sind. Die Zubilligung einer nur sehr großen Wahrscheinlichkeit wird damit begründet,.daß das mas senstatistische Material noch nicht so groß sei, um erti gi In den folgenden viele solche Bestimmungen vernicht ein Ball bekannt, der Das ist deshalb eine Sicherheit zu rec Jahren sind sicher set genommen worden« es ie gegen die Yererbungsregel verstösst beachtlich, weil allein durch Untersuchung von ’Mutter- Au,s äer Tatsache, daß bisher niemals eine unvereinbare Mutter-iiinö-Verbindung ' gefunden bezw» Veröffentlicht sei, lasse sich dann weiterhin der Schluss ableitendaß das erforderliche Unter such ung s gut, wenn auch statistisch noch nicht ausgewertet, heute vorliege. Er persönlich habe deshalb keine Bedenken, eine mit den A-Untergruppen.aus-schliessbare Vaterschaft als offenbar unmöglich im Sinne des Gesetzes1 zu bezelöhnenA^ Wenn solche Ausnahmen von der Vererbungsregel zwischen Mutter und Kind nicht zu beobachten seien,so könne für die Beziehung zwischen Vater und Kind dieselbe Gesetzmässigkeit der Vererbung angenommen werden. ^ Hi ke Abhängigkeit in der Manifestierung von anderen E&eI anlagen zeigen, ist das bei den Erbanlagen der Blut;Ba8 des OAB-Systems nicht der Fall. Zahlreiche mit diesgt^ Frage stell lung durchgeführte Forschungen hatten ein "St gatives Resultate Zu. 2) Die Ausbildung der A-j - und A^-Typen hat sich-;.^» Die mutative Veränderung ist also auf Grfg unserer genetischen Erkenntnisse als Möglichkeit* zuzugeben, sie ist aber ganz sicher ein so außeröj| lieh seltenes Ereignis, daß dasselbe außerhalb de|j reichs der praktischen Erwägungen gestellt werden» Die vom Senat in seiner Entscheidung EG HZ 2, -6 ff vertretene Auffassung, daß die'Gesetzmässigkeit der Vererbungsweise der Blutgruppen ABO und der Blutkörperchenmerkmale.MT nach dem heutigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis sicher verbürgt sei, muß deshalb auch für die Vererbungsweise der Untergruppen Aj A-; in gleichem Maße gelten. Diese Auffassung wird auch durch den Pall, den das Landgericht in Hagen in einem Meineidsverfahren zu entscheiden hatte (MDB 1950, 694; MJW 1951p 180), und die in diesem. In einer ausführlichen Stellungnahme zu diesen Gutachten (JZ 1952, 680) hat Ponsold überzeugend dargelegt fed aß die Unsicherheit der Sachverständigen in jenem Palle e, dadurch zustande gekommen ist, daß einer von ihnen in der Bestimmung der Blutgruppen zu einem anderen Ergebnis ge-: 1 argt war als die übrigen. ^bei der Untersuchung, die zunächst ein Ap-Blut ausgewiesen pbatte, nicht auf Körpertemperatur gebracht war. einscbliesst, kann danach bei dem gegenwärtigen Stand wissenschaftlichen Erkenntnis weder durch ein erbbiol|B| sches Gutachten noch durch eine - sei es auch eidliche|||| Aussage -der Kindesmutter noch durch andere Beweismitt widerlegt werden, weil deren Beweiswert grundsätzlic schwächer ist als die Beweiskraft des von der Vererbun|| Wissenschaft in zahlreichen Beobachtungen gewonnenen erprobten Erfahrungssatzes. Der Beweis wert eines Blutgruppengutachtens härigtsH doch, wie bereits ausgeführt, nicht nur von der Eichtgl keit seiner theoretischen, vererbungswissenschaftlicTiaH Grundlagen, sondern auch von der weiteren Voraussetzt ab, daß die Blutgruppen im gegebenen Falle, insbesond! Intermediäre Typen sollen in der Mitte dazwischen liegen, Seit meiner ersten Veröffentlichung über die Ai- Agr-Differenzierung aus dem Jahre 1928 habe ich nach solchen intermediären Typen ununterbrochen jeden Tag bei meinen laufenden Blutgruppenbestimmungen gesucht, ohne aber eine einzige sichere Probe gefunden zu haben, Unregelmässigkeiten kommen vor,;z.B. bei älteren Proben oder solchen von Kleinkindern, wo das.Antigen noch nicht-voll ausgereift ist, ferner bei ungeeigneten Seren, ferner dann wenn die zu untersuchende - Probe und.. In jedem Fall kann auf etwaige Zwischenförinen, deren Vererbungsweise noch nicht hinreichend erforscht ist, falls solche im einzelnen Palle festgestellt werden, nach dem heutigen Stand der wissenschaftlichen ErkennfcJ nls ein Vaterschaftsausschluss ebensowenig -gegründet-'® den wie' auf die bereits erwähnten besonders schwachen ■;$ men A^, A^ , A^ usw. Eine gewaltsame Einordnung der 2will sehen formen zu einer' der Gruppen A- oder Ar, würde die" | solute Geltung der V'ererbungsregeln aufheberu Aber auch von der Möglichkeit solcher erkennbare Zwischenformen und besonders schwachen Formen abgeseh ist zu berücksichtigen, daß nach dem übereinstimmende' Urteil der Vererbungswissenschaftler die einwandfreie serologische Diagnostik bei den Blutuntergruppen schv/; riger ist als bei den anderen Blutgruppen„ Pietrusky merkt hierzu in seinem vorerwähnten Gutachten vom 27« März 1952; Eine sichere Bestimmung der Gruppen A-, und A2 ist auch nicht immer leicht,. Diese muß aber hier nicht wie sonst ma einem bestimmten Volumen Blutkörperchen durchgefül werden', sondern mit fallender Menge 1 bis 1 ; 16gl Man erhält dann, wenn sauber gearbeitet werden is|l eindeutige Ergebnisse, falls einwandfreie An undj|| Blutkörperchen vorliegen„ Auch Lauer weist in seinem Gutachten vom lO.Mära 1953 auf die Schwierigkeiten einer einwandfreien Be||| mung der Blutuntergruppen hin und führt dazu aus; WM (bei AB-Prcben) der Untergruppen A-, B und ApB vorhanden sind, und zwar jederzeit, weil jeden Tag von auswärts eine nach den Untergruppen zu bestimmende Blutprobe unangemeldet eintreffen kann,«, Als Ergänzung der direkten Bestimmung mit Testseren dient’der Absorptionsversuch, dessen Bedeutung nicht hoch genug veranschlagt werden kann, handelt es sich bei'ihm doch um die Darlegung der quantitativen Werte, die-sich'' aus der Bindungsfähigkeit" der Ap be zw, Anproben gegenüber einem in gleicher Menge:angebotenen Antikörper ergeben ."A Man kann denVersuch mit einer grösseren : Anzahl'" von kleinen: Stufen durchführen (wobei man mit 100 Röhrchen nicht auskömmt), oder man kann eine Anzahl Stufen überspringen, d,h, den Versuch abkürzen und dann vielleicht mit. Zur Präge der Technik der Blutgruppenbestimmung ist ver allem auf das bereits erwähnte.Buch von Bahr (s 7o -76) hinzuweisen, Da.hr erörtert dort im einzelnen die Peh-lermöglichkeiten bei der Untergruppenbestimmung und stellt dazu fest5 Im -übrigen erscheint die Diagnose A-, und AP umso sicherer, mit -je mehr verschiedenen Methoden die Untersuchung erfolgt, bei etwa widersprechenderi'^E oder unklaren Ergebnissen mit gewissen Methoden ist fill dann das Ergebnis der Absorption-, die unter Mitfüh-S§lfc rung von Kontrollen A-, und A2 dürchgeführt werden 3!m muß, ausschlaggebend. Wie der.Senat bereits in seiner mehrfach erwähntefl Entscheidung BGHZ 2, 6 •[ 11] ausgeführt hat, ist es für/glB den Richter schwierig und bis zu einem gewissen Grade f||| möglich, sich unmittelbar und auf Grund eigener Sachkupffl beobachtet ist und die wissenschaftlichen Möglichkeiten^ durch die nach Lage des Palles eine fehlerfreie Bestimf|l mung der Blutgruppen gewährleistet ist, hinreichend aüsjl schöpft sind.Der Senat hat es jedoch in Übereinstimmuhfjl mit dem Obersten Gerichtshof für die britische Zone a]i§*_ unzulässig bezeichnet, daraus die Polgerung zu ziehen daß dar Rio- ter es aus diesem. Auf die Ausführungen, die der Senat in jener Eg Scheidung hierzu und zu der Präge gemacht hat, Welche lichkeiten für den Richter bestehen, die Zuverlässigkjg einer Blutgruppenbestimmung nachzuprüfen, kann hier vj wiesen werden. Ebenso wie bei einem Vaterschaftsausscl auf Grund der Merkmale M und H wired sich auch bei einj] Gutachten, das sich auf die Untergruppen A1' Ap stüt stets die Hachnrüfune: des ersten UntersuchungsergebniiB durch einen Obergutachter empfehlen. Dabei wifd es zwjMg massig sein, den Obergutachter auf etwaige Bedenken, a sich aus der Tatsachenund Beweislage des Rechtsstrej gegen die Polgerungen aus der vorliegenden Blutgrup Bestimmung ergeben, hinzuweisen. bei seiner BlutgruppenbeStimmung einen Absorptionsversuch vorniraratc ■ ■ : hSiih Hat der Richter nach dieser Richtung, insbesondere auch in der Auswahl des Gutachters alles getan, was vernünftigerweise von ihm erwartet werden kann, so kann und. die Gutachter.ihre Untersuchung' mit aller den Anforderungen der Wissenschaft genügenden'’Sorgfalt'durchgeführt haben;und daß demgemäss die Blutgruppen fehlerfrei bestimmt sind. Im vorliegenden Pall haben sich, wie bereits erwähnt, solche besonderen Bedenken gegen die Richtigkeit und Eindeutigkeit der Blutgruppenbestimmung nicht ergeben. Das Blut des Klägers und des Beklagten, auf die es, wie bereits erwähnt, allein an-kommt, ist zunächst von dem Sachverständigen Dr.\¥|HMHI zweimal mit demselben Ergebnis untersucht worden. Auf Ersuchen Dr.Y/MNHNHHI, dem mit Rücksicht auf eine dem Ergebnis seines Gutachtens widersprechende erbbiologische Untersuchung durch Prof ,Dr.KflHHH aus wissenschaftlichem Interesse an einer Nachprüfung seines Befundes gelegen war, ist als zweiter Gutachter Dr tätig geworden.
Ur das Nachschlagewerk ! 'r die amtliche Sammlung
Gesetz? Rechtss
BGB § 1591
atz s Auch einem Vaterschaftsausschluss-Gutachten, das sich auf eine Bestimmung der Blutuntergruppen (A-,-Äp) stützt, kommt unter der Voraussetzung, daß bei der Blutuntersuchung die ■ Untergruppen Al und Aj eindeutig und zweifelsfrei festgestellt sind, nach dem heutigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis absoluter Beweiswert zu (vgl BGEZ 2,6 ff).
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Aktenzeichen: IV ZR 159/52
Urteil, des BGH« vom 17. Dezember 1953
ÖEGo Bremen
159/52 et
Dezember 1953 tizangesteilter dsbeamter der ftsstelle
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dämm § Bleck Hl? Haus Pfleger? Rechtsänwält HMMi in
Beklagten und Remisiern she klag ten ?
- Prozeßbevo11mächtigters Rechtsanwalt
hat der 17. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14. Dezember 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt? der Bundesrichter Ras-ke? Dr.v.Werner? Schefxler und Wüstenberg
für Recht erkannt?
Das Urteil des 1.Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 14. Marz 1952 wird aufgehoben.
Das Urteil der 2.Zivilkammer des Landgerichts in Bremen vom 13.Januar 1948 wird geändert?
Es wird festgestellt. daß der Beklagte kein eheliches Kind des Klägers ist.
Die Kosten des Rechtsstreits fallen dem Beklagten
,5 at beg tand :■
Der Beklagte ist am mHI geboren» Seine Mutter war damals mit dem Kläger verheiratet. Ihre Ehe mit diesem ist durch Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg vom 23.September 1942 aus ihrem alleinigen Verschulden geschieden worden.
Der Kläger hat Klage erheben mit dem Antrag, festzustellen, daß er nicht der eheliche Vater des Beklagten sei Die Klage ist am 5.Mai 1947 beim Landgericht in Bremen ein gegangen und am 28.Juni 1947 dem Pfleger des Beklagten zugestellt.
Der Kläger hat nach anfänglichem Bestreiten zugegeben, daß er mit der Mutter des Beklagten innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit (vom 18.August bis 17. Dezember 1938) geschlechtlich verkehrt hat. Seine damalige Ehefrau habe jedoch, so.hat er vorgetragen, innerhalb dieser Zeit auch mit anderen Männern geschlechtlichen Verkehr gehabt. Es sei offenbar unmöglich, daß er, der Kläger, der Erzeuger des Beklagten sei»
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb erfolglos. Mit der Revision, die
das Berufungsgericht zugelassen hat, verfolgt der Kläger sein Peststellungsbegehren weiter».
Der Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision»
Das Berufungsgericht hat in rechtlich bedenkenfreie. Weise dargelegt, daß der Kläger die Anfechtungsklage rec zeitig, d.h. noch vor Ablauf der gesetzlichen Anfechtung frist erhoben hat»
Es hat weiter zutreffend ausgeführt, der Beklagten?! könne bei dem Geständnis des Klägers, daß er der Kindes’-J
mutter innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit beige-fl
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wohnt habe, nur dann als unehelich angesehen werden, wäil
es den Umständen nach offenbar unmöglich sei, daß die Kit
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desmutter ihn vom Kläger empfangen habe (§ 1591 Abs 1 BßJ
Der Beweis hierfür obliege dem Kläger»
Das Berufungsgericht ist der. Meinung, daß der Beweis" nicht erbracht sei« Es stützt diese seine Überzeugung Im wesentlichen auf folgende Gründe?
Nach dem. Ergebnis der von drei Sachverstandigen v| genommenen Blutgruppenuntersuchung sind bei den Beteil:
ten folgende Blutgruppen bezw. Faktoren festgestelltj1
Kindesmutter
Beklagter
Nach den auf Grund dieses Befundes erstatteten &i achten sei zwar der Kläger als Erzeuger des Beklagten; zuschließenc Diese Gutachten beruhten jedoch - da ein-Schluss auf Grund der festgestellten Blutkörperchenma]
/ ajj
M und N nicht in' Frage kommt - auf der Voraussetzung'!
a) daß die von der medizinischen Wissenschaft nac|| ihren bisherigen Beobachtungen angenommenen BeJ über den Vererbungsgang der Blutuntergruppen;ä| Ap als absolut, ö«h» als ausnahmslos gültig ahS
■V ^
b) daß diese Blutuntergruppen sich im Laufe der Zeit bei einem Menschen nicht änderten,
c) daß die Zugehörigkeit der untersuchten Personen zu den nach der Untersuchung bei ihnen ausgewiesenen Biutuntergruppen zweifelsfrei festgestellt sei.-
Nach allen drei Richtungen zieht das Berufungsgericht den absoluten Beweiswert der Blutgruppengutachten in Zweifel. Zwar spricht es ihnen nicht jeden Beweiswe'rt ab, es meint aber, daß der mit einem solchen Gutachten geführte Beweis der offenbaren . Unmöglichke'it einer Vaterschaft ■ schon dann entkräftet se.i> ’’wenn ein zu demindest nicht gering zu erachtender Anhaltspunkt dagegen (also .für die Vaterschaft) und kein ebenso zu bewertender anderweiter Anhaltspunkt dafür (d.h. gegen die Vaterschaft) spreche."
Von diesen Beweisgrundsätzen ausgehend hat dann das
Berufungsgericht den gesamten Inhalt der Verhandlung und das Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere die verschiedenen von ihm eingeholten erbbiologischen Gutachten, eingehend gewürdigt. 3s kommt dabei zu dem Schluss, daß die Feststellung einer offenbaren Unmöglichkeit der Vaterschaft des Klägers nicht mit ausreichender Sicherheit getroffen werden könne.
Die Revision greift diese Beweiswürdigung insoweit an, als sie sich gegen die grundsätzlichen Voraussetzungen wendet, von denen, das Berufungsgericht dabei ausgeht, indem es die Beweiskraft eines auf die Feststellung der Untergruppen A-t , A0 sich gründenden Vaterschaftsaus sch lusts es von vornherein einschränkt. Im einzelnen führt sie : dazu aus*
Der vom erkennenden Senat in seinem Urteil vom 12.April. .1951 ~ BGHZ 2. 6 ff - ausgesprochene Grundsatz, daß die «klassischen Blutgruppen A B 0 und die Blutkörperchen-Merkmale M und N.wenn sie sich im Blute eines Menschen
vorfinden, unveränderlich seien und sich in einem heg ten. naturgesetzlich festliegenden .Vererbungsgang ve$r ben, .gelte nach dem jetzigen Stand der■ wissenschaftlift Erkenntnis auch für 'die Untergruppen A-j_: und Ap und ha auch insoweit die Bedeutung, eines jeden Gegenbeweis ■■ff schlieäsenden Erfahrungssatzes.,
Daran, daß die Blutuntergruppen im vorliegenden 3 bei den Parteien und der Kindesmutter richtig bestimh|j§ seien, könne kein Zweifel bestehen, nachdem drei anerF te Sachverständige unabhängig voneinander zu .demselben! fund gekommen seien,'Wenn in einem; anderen Palle vonffc' Sachverständigen darauf hingewiesen sei, daß die Zügel* rigkeit eines Blutes zu einer der beiden Blutuntergrub” in ganz seltenen Pallen mit den geläufigen Untersuch® methoden nicht immer mit absoluter Sicherheit fest'züfir len sei,so könne dieses Argument den Beweiswert der mt erhobenen Gutachten nicht beeinträchtigen.', daes' sicr^ einen Fall handele, in welchem die Blutuntergruppen Ä
Ar, unstreitig völlig einwandfrei festgestellt seien#
Die Revision richtet sich danach nicht gegen dil weiswürdigung des Berufungsgerichts.als solche, sie vielmehr, daß das Berufungsgericht in seinen gedankt’ Voraussetzungen für diese Beweiswürdigung Erfahrungsj| der Wissenschaft verkannt, habe1 *
“3*
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Diese Rüge ist begründet« Erfah rungs Sätze, des Dg oder der Wissenschaft bringen im allgemeinen eine mepg minder große- Wahrscheinlichkeit für die Gestaltung .äfg Sachverhalts oder eines Geschehensablaufes zu dem Ausdk-Dem entspricht es, daß sie, wie der Senat bereits it| Urteil vom 7.Mai 1951 - IV ZR 69/50 - (BGHZ 2, 82 [1 ausgesprochen hat, hinsichtlich ihres Beweiswertes % schiedener Stärke sein können» Diesen Beweiswert zu» teln oder abzuschätzen und gegen etwaige -Beweisgrünf
zuwäg GH, die Im Eiiizelfall die Geltung des Erf ah rungs Satzes einschränken können, ist an sieh Sache der freien Beweiswürdigung des Tatrienters und somit der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen (Stein-Jcnas-Schönke 18.Auf1 § 286 ZPO I 2 b)?
Anders ist es jedoch, wenn darüber zu entscheiden ist, ob einem Eriahrungssatz die Bedeutung eines Naturgesetzes zukommt, dessen allgemeine Herrschaft in Sahnen der gegenwärtigen Naturordnung so sicher verbürgt ist, daß seine Geltung auch in jedem Sinzelfall vernünftigerweise nicht angezweifelt werden kannV: Eine ..solche-, /von einem Erfahrungssatz beanspruchte absolute Geltung' und Beweiskraft gehört zur eindeutigen !Bestimraühg.seines 'Inhalts selbst, weil gerade dadurch zu dem Ausdruck kommt,' daß er etwas von den Dingen aussagt, was ihnen auf Grund ihrer (gegenwärtigen) natürliclaen' Ördhüng wesdnsgemäß :ist, Dis Peststellung dieses Inhalts unterliegt daher auch insofern der Nachprüfung durch das Revisionsgericht (Stein-Jonas-Schönke § 549 III
'Demgemäss hat auch der Senat.bereits in seinem Urteil vom 12.April 1951 - I? ZR 151/50 - (BGHZ 2,6 ff) als Erfahrungssatz der Wissenschaft anerkannt, daß einem Blutgruppen gut acht er. ,mach welchem auf Grund einer Bestimmung' der Blutgruppen A B Q oder der Blutkörperchenmerkmale M und N .die Vaterschaft eines Manhes ausgeschlossen ist 1- bei dem ■heutigen Stande der wissenschaftlichen Erkenntnis unter der Voraussetzung, daß die Blutmerkmale fehlerfrei bestimmt .sind, eine absolute, jeden. Gegenbeweis mit anderen Beweismitteln grundsätzlich ausschließende Beweiskraft zukommt. Über den Inhalt dieses Erfahrungssatzes .und damit auch über den Grad seiner Beweiskraft -kommt, wie. der .Senat dort ausgesprochen hat, eine Beweiswürdigung, d.h. eine Erwägung darüber, ob er im Einzelfall Geltung beanspruchen könne, grundsätzlich, nicht mehr in Betracht. Ob dasselbe auch von
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einem Blutgruppengut achten gelte,' das sich auf eine B ■ -Stimmung der Blutuntergruppen An und Ap gründet, hat Senat damals als in jenem Balle nicht entscheidungser' lieh unentschieden gelassen *
Im vorliegenden Palle kommt es jedoch für die
Scheidung des Rechtsstreits auf diese Frage an. Sie würdfl
auch hier dahinstehen können, wenn das Berufungsgericht
die tatsächliche Voraussetzungvon der die Geltung d r
hier in Frage stehenden Erfahrungssatzes in jedem Fallejll
abhängt, nämlich die einwandfreie Bestimmung der Blutgr^l
penzugehörigkeit der beteiligten Personen, eindeutig uig|BM
einwandfrei verneint hätte. Zu einer solchen Verneinung!«
ist es indes nicht gekommen. Es führt zu diesem Punkt latfl
diglich aus, daß "die Bestimmung der Untergruppen ansctiS
nend nicht in jedem Falle, mit derselben Sicherheit un !
Eindeutigkeit erfolgen könne, wie die der klassischen 1111
gruppen," wenn auch davon ausgegangen werden könne, d aß l'i;.
sie im vorliegenden Falle "mit Sorgfalt versucht und
prüft" werden sei. Das Berufungsgericht hat danach be-|;Ws
AM
stimmte, aus der Besonderheit des vorliegenden FallesaBB ergebende Umstände, die zu Zweifeln an der richtigeninH Stellung der Untergruppen Anlaß geben könnten, nicht gestellt, sondern lediglich einen allgemeinen Erfahru|||HH satz des Inhalts ausgesprochen, daß die FeststellungaKM Blutuntergruppen in jedem Falle -also auch wenn sie mi aller vernünftigerweise zu fordernden Sorgfalt und mi eindeutigen Ergebnis durchgeführt ist - Zweifel aü iiX£gB| Richtigkeit bestehen lasse, die den Beweiswert des'züylip erörterten Erfahrungssatzes über die Vererbungsweise ol*. Untergruppen immer ein schränken müssten. Ob das zutr|^^H ist, da es sich auch insoweit um das Bestehen einesjl^^M fahrungssatzes handelt, ebenfalls vom Revisionsgeri|^^M
Der erkennende Senat hat die ihm hiernach obliegende Prüfung an Hand der ihm vorliegenden Gutachten und Wissenschaftlichen Veröffentlichungen der letzten Jahre, insbesondere auch einer auf sein Ersuchen vom Bundesgesund-heitsamt vorgelegten gutachtlichen Stellungnahme vom 17, Juni 195? vorgehommeno Er ist dabei zu folgendem Ergebnis gelangt;
Bei etwa 20 c/o der Menschen, die dem Typus der Blutgruppe A angehören, ist diese Gruppeneigenschaft schwach .ausgeprägt. Dies zeigt sich daran, daß bei der Absorption eines Anti-A-Serums mit einer entsprechenden Menge von Blutkörperchen von A-Individuen ein Agglutinin-Rest zurück-bleibt, der für sich genommen die Blutkörperchen gewisser anderer A-Individuen zusammenballt, auf die zur Absorption benutzten oder mit diesen gleichartigen Blutkörperchen aber nicht mehr verklumpend wirkt» Daraus hat man geschlossen, daß die Blutkörperchen aller A-Individuen mit einem gemeinsamen Receptor (Antigen) ausgestattet sind, durch den sie eine bestimmte Art von Agglutinin zu binden (zu absorbieren) vermögen, daß aber die Blutkörperchen eines großen Teils der A-Individuen (etwa 80 i) außerdem noch einen besonderen Receptor enthalten, der sie befähigt,auch Agglutinin anderer Art zu absorbieren, während diese Fähigkeit bei den Blutkörperchen von etwa 20 % der A-Individuen fehltu Mit Rücksicht auf diese einmal stärkere, einmal schwächere Absorptionsfähigkeit der A-Biutkörper- • eben spricht man von einem stärkeren und schwächeren A und teilt demgemäss die Blutgruppe A in die Untergruppen A-j (stark) und A2 (schwach) ein» Man hat daneben in einzelnen Fällen noch schwächere A-Typen festgestellt und gpusie als A^, A^, A^ usw»bezeichnet, Sie sind jedoch so |p-selten, daß in den wenigen Fällen, wo sie festgestellt "^werden, auf eine Heranziehung der Untergruppen zur Begründung eines Vaterschaftsausschlusses überhaupt ver-
zichtet werden und man sich darauf beschränken kann, die
Untergruppen hierfür nur dort zu verwerten, wo sie eit deutig als A-. - und A?-Typus in Erscheinung treten»
Die Verwertung der Blut'unterßruppen An und A9 zur.yJB
J- c. .
Begründung eines Beweises dafür, daß ein bestimmtes IO "'•(.i'i von einem bestimmten. Mann nicht erzeugt sein könne, beÄ|| auf folgenden Voraussetzungen (wissenschaftlichen Hypoft||
Die Vererbung der Bluteigenschaften A-, und A9 is 11
je bedingt durch die Vererbung bestimmter Vererb^ij
träger (Erbanlagen, Gene) , wie sie in den färbbärel
mBS
Bestandteilen jeder Körperzelle, den sogenannten^ Chromosomen, liegen«
Diese Gene, die man ebenfalls mit A^ und Ap bezej|||
net, sind wie andere Blutgruppenerbanlagen vom
leib an im Blut bestimmter Menschen vorhanden unayfi
mgm
verändern sich dort während des ganzen Lebens n
3
Jeder Mensch empfängt von seinem Vater und seinelM
'mBHS
Mutter mit der Samen- und Eizelle je eine Bliitg^M penerbanlage, (also je nur eine Anlage dieses sei es A-^, sei es Ap, sei es B, sei es 0, so daj|B| sich folgende, das Erbbild (den Genotyp) eines'^ffl sehen bestimmenden Blutgruppenkombinationen alafflH
nHBgfl
lieh erweisen? IBM
Die Verbindung gleichartiger -Erbanlagen (z.B. A-,
Aj) bezeichnet man als reinerbig (homozygot), die . Verbindung ungleichartiger als gemischterbig (he-i . terczygoi)y';
'4. Dieses Erbbitä'tfitlr^ödocSi für die menschliche Beobachtung nicht immer als solches auch in Er- . scheinungc Vielmehr treten manche Erbanlagen für die Wahrnehmung hinter anderen zurück, werden von letzteren."verdeckt", to daß nur die ersteren "sichtbar" werden. Das "Erscheinungsbild" oder "Sichtbild" des Menschen ist in diesen Fällen anders als .das ErbbiId. 'Die 'lim Sichtbild zurücktre-'tenden, verdeckten Erbanlagen nennt man auch re-, zes-siv, ..die" darin hervortfetendeh’ dominant 1 Einen" rezessive Anlage- tritt also im Sichtbild nur dann '
hervor,, wenn sie mit eiherielbeiifälls rezessiven zu.
sammentrifft, d.h. wenn von beiden Elternteilen des betreffenden Menschen je eine rezessive Anlage auf diesen vererbt ist,
5. Bei der Vererbung der vier Gene kp B und 0
ergibt sich, daß bei entsprechendem Zusammentreffen
immer über kp und 0 k2 " " 0
B " , " 0 dominiert,
während A-j und B wie auch kp und. B sich kombinant verhalten (sogenannte Viergen-Theorie)„
Es kann demnach zugrunde liegen
dem Sichtbild A-, das Erbbild A-, A.~, oder
kj A2 oder -
k, o
dem Sichtbild kp das Erbbild A? kp oder l;l
:V Ar; 0
dem Sichtbild B .das Erbbild BB oder
dem' SichtbiId Ö nur das Erbbild '00
Dem Sichtbild A^ B oder Äp B entspricht d auch das Erbbild A.- B bezwV A0 fe
imme
Im vorliegenden Balle ist beim Kind (Beklagten) Sichtbild Ap festgestellt, dem nach Obigem als ErbbiV5 iA nur entweder A9 Ap oder Ap 0 zugrundeUiegen kann. Im Er|l| bi Id' des Beklagten kömmt demnach weder die Erbanlage A-noch die Erbanlage B vor. Eine von ihnen müßte aber necr^s
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der obigen Voraussetzung zu Nr 3 darin vorhanden sein’,
wenn das Kind vom Kläger erzeugt wäre, bei dem der Tyr.’üft f
A-, B, d.h. das Sicht- und Erbhild A-, B festgestellt isTyfl ~ . . i^Sjdp
so daß er bei einer Zeugung mit seiner Samenzelle immer£!a
eine der beiden Gere An oder B auf das von ihm erzeug^fl
1 mm
Kind übertragen maß.
Die Richtigkeit dieser Schlußfolgerung, also der) Feststellung, daß der Kläger den Beklagten nicht erzel haben kann, hängt demnach davon ab, daß
a) die oben zu Nr 1 bis 5 aufgeführten Voraussetzüj richtig sind und daß
b) die Blutgruppenzugehörigkeit des Klägers und äm Beklagten (auf die der Mutter kommt es also hill nicht an) richtig festgestellt ist.
Die Richtigkeit der zu a) angeführten Hypctbese||
lässt sich nicht im Wege der Deduktion aus einem vorw
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bewiesenen Obersatz oder einem in sich selbst (a prill
iüm
einsichtigen Begriff, sondern nur induktiv, also. dur| immer wiederkehrende Bestätigung bei EinzelbeobachtuJ "beweisen", d.h. hier in einem. Grade wahrscheinlich’.! eben, daß kein vernünftiger Mensch sie mehr bezweif|j| kann. Welche Anforderungen man an diesen Beweis stejw will, mit anderen Worten, wie viel Fälle beobachtet^ müssen, in denen es, wenn die Hypothesen nicht ausnajg los gelten würden, zu einer Abweichung von den durcM
aufgestellten Regeln hätte kommen müssen, für diese Präge gibt es keinen absoluten Maßstab» Eine naturwissenschaftliche Tatsache wird im allgemeinen bei einer Wahrscheinlichkeit von 99,73 7° als gesichert angenommen (vgl Mayser, Zeitschrift für die ges. gerichtliche Medizin.1950/51 S 131) Das Robert-Koch-Institut hat vor dem Jahre 1942 zu dem Nachweis der offenbaren Unmöglichkeit einer Vaterschaft auf Grund eines Blutgruppengutachtens einen noch höheren Wahrscheinlichkeitsgrad für die voraus gesetzt eh V e re rbung siegeln der Blutgrüppenerbanlagen A BÖund der Merkmale M N verlangt, nämlich den „Satz von 99,8 $>, was einer Fehlergrenze von 0,2 i - 1 % 500 entsprechen würde. Mayser (aaO) hält diese Forderung für "hochgeschraubt". Nach den Veröffentlichungen und Gutachten, die dem Revisionsgericht vorliegen, insbesondere auch nach der oben erwähnten Stellungnahme des Bundesgesundheitsamts, ist sie jedoch inzwischen erfüllt, wenn nicht sogar bereits ein höherer Wahrscheinlichkeitsgrad gesichert ist.: Dabei ist berücksichtigt, daß nur solche Untersuchungsergebnisse voll beweiskräftig sind, die sich lediglich auf den Blutgruppenbefund eines Mutter-Kind-Paares stützen, da nur in diesen Fällen die Tatsache der Abstammung eines Kindes als völlig gesichert vorausgesetzt werden darf, während die Abstammung' ' eines Kindes von einem Manne, auch von dem, der als sein ehelicher Vater angesehen wird, grundsätzlich in Zweifel gezogen werden kann, so daß bei der Untersuchung einer grösseren Anzahl von Vater-Kind-Verbindungen in einem gewissen Prozentsatz der Fälle das vorausgesetzte Abstam- ' .mungsVerhältnis zwischen den untersuchten Personen nicht besieht (vgl dazu Dahr, Zeitschrift für die ges.gerichtliche Medizin 1948/49 S 17). Die Mutter-Kind-Faäre, aus ‘deren Blutgruppenbefund hiernach Schlüsse auf'die Richtigkeit der unterstellten Vererbungsweise gezogen werden können, sind verhältnismässig selten. Nach den Pegeln dieser aererbungsweise kann ein Kind* der Blutgruppe Ap (Erbbild §2 A2 oäer A2 von einer Mutter mit der Blutgruppe
diesen festzustellen, müßte von der Z-ahl der auf Grund solcher Gutachten erfolgten bezw. zu erwartenden Vaterschaftsausschlüsse ausgegängen und der darin enthaltene hezw. zu -erwartende Prozentsatz der- möglicherweise nicht auf der unrichtigen’Annahme einer bestimmten Vererbungsweise, sondern auf anderen Fehlerquellen beruhenden - Fehlausschlüsse ermittelt werden (vgl dazu Kräh und Dickgies.ser, Zeitschrift für die ges.gerichtliche Medizin 1952 S 46 ff) Auch für die Frage der Gültigkeit der unterstellten Vererbungsweise mögen die Anforderungen r die Mayser- für die,.Errechnung-,des. geforderten Wa.hr-:scheinlichkeitsgrades an den Umfang des zu verwertenden statistischen Materials stellt, zu gering sein, denn der geforderte Wahrscheinlichkeitsgrad von 99,8 % dürfte erst dann erreicht sein, wenn eine.von der angenommenen Vererbungsweise abweichende Blutgrupperverbindurg in 99,8 f> der untersuchten Fälle nicht nur (wovon Mayser ausgeht) eintreten konnte, sondern nach den Regeln der Wahrscheinlichkeitsrechnung bei einer rein durch Zufall bestimmten Kombination der gegebenen Elemente:(Gene) und ohne Rück-i sicht auf ein regelmässiges Dominieren bezw. Zurücktreten bestimmter Merkmale zu erwarten war (eintreten mußte) , in Wirklichkeit' aber niemals eingetreten ist. Die Schluß-folgerungen Maysers in Bezug auf die Gesetzmässigkeit der angenommenen Vererbungsweise der Blutuntergruppen werden jedoch durch spätere Veröffentlichungen und Sachverständigengutachten, die sich auf ein weit umfassenderes statistisches Material stützen, bestätigt. Nach Kräh und Dickgiesser (aaO S 49) lagen (bis etwa Ende 1951/Ahfang 1952' Veröffentlichungen über Untersuchungen an rund'
13 000 Mutter-Kind-Paaren vor. Die Verfasser selbst batten 1343 Paare untersucht. Eine Ausnahme von der Viergen-Theorie ist in keinem Falle beobachtet worden.
Bonsold hat bereits im Jahre 1950 in seinem Lehr der gerichtlichen Medizin - S'574 - ausgeführts
Bei einem "offenbar unmöglich" soll die Wahrscheinl keit für die Regelmässigkeit der Vererbung grösser '9'9».8 i seih» Das bedeutet, daß in 250000 aufeinander folgenden Üntersuchuhgeh keine Ausnahme .von der Reg aufgetreten sein darf» Pur die Untergruppen A-, urmj waren 1942, als diese Forderung nach cem Grade der ; Wahrscheinlichkeit aufgestellt wurde, noch'nicht genügend statistische Untersuchungen durchgeführt» In] zwischen ist das Material angewachsen« Die Untersuch gen nach 1942 sind allerdings noch nicht statistisch ausgewertet,, Da aber kein Fall bekannt geworden ist der den Vererbungsregeln der Untergruppen Aj und Al widersprochen hätte, insbesondere kein Pall von der» Kombination;; Mutter A-, B und Kind kp oder umgekehrl Mutter kp und Kind A^ B, ist zu erwarten, daß diejl oben genannte Forderung erfüllt ist« Die damals sei fast erreichte Grenze 99,8 i wäre heute überschrit|| wenn das "seither angefellene Material statistisch jl arbeitet worden "wäre'« Nichts spricht dafür, daß di||
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statistische Berechnung zu einem anderen Ergebnis*
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ren würde, -Öls- zu einem, "offenbar unmöglich"«
In einer in der Juristenzeitung 1952, S 682 ver xentlichten Abhandlung führt Ponsold aus, daß diesen Auffassung mittlerweile durch weitere Veröffentlicht!! bestätigt worden sei, wobei er auf die hier bereits! ten Aufsätze von Mayser, Kräh und Da.hr in der Zeitsl für die gesamte gerichtliche Medizin sowie auf den M satz von Wxehmann in der Zeitschrift für Immunitäts|| schung 1951, S 516 ff hinweist« Der Erbgang der A-Tj|| gruppen» so schliesst Ponsold seine Ausführungen, s|| nicht mehr zur Erörterung, streitig sein könne nur m der Untersuchungsgang (die Frage der richtigen Best! der Blutgruppen)„
As eine"' ärmlich on ot eIltu:grnbno kommt Pietruvhy in einem dem Senat vorliegenden Gutachten vom 27,März . 1952 (Bl 242 f der Akten 2 0 29/47 des Landgerichts Man ehen-CladLach = . .5 U 273/50 OLG Düsseldorf), Dort is' t ■' 1 u e n 0. e 3 au s g e 10.0r u ?.
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Im Jahre 1939 (D,-Jß 1939 S 349):hat.das Institut Bobert Hoch sich über den-Beweiswert der Blutgruppenbest immung aus gesprochen und gesagt, daß Rückschlüsse aus einer, einwandfrei durchgeführten Untergruppenbest immüng ..A, 'und Ap bezüglich .des Väterschal ausschlusses mit sehr grosser 'Wahrscheinlichkeit zu, ziehen sind. Die Zubilligung einer nur sehr großen Wahrscheinlichkeit wird damit begründet,.daß das mas senstatistische Material noch nicht so groß sei, um
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erti gi
In den folgenden
viele solche Bestimmungen vernicht ein Ball bekannt, der Das ist deshalb
eine Sicherheit zu rec Jahren sind sicher set genommen worden« es ie gegen die Yererbungsregel verstösst beachtlich, weil allein durch Untersuchung von ’Mutter-
sind.Paaren der 'j-irbgang nachgcpruft worden Kann, Dee-
ns.bh -kn: i oh mit andere’'' er nehrenen Sachverstand’: gen dev Ausl ehr, daß vor heule einen Ausschluss auf die batorgrappou A; und A,, rr 1 an !D. chorhei f grenzender Wahrscheinlichkeit also praktisch mit Sicher! nehmen rule sou
an ••
IA-; Auffassung, daß einem Vaiersehaf tsauesoh Ins? auf Grccd cBlu uwvt ergrup uonle eti niouag unter der Vc.ra.us-c 01 s ’-eng ; daß diese fehlerfrei erf'-lgl ist, grundsätzlich der gleiche DeweiovuvU zuao mne wie einen Au s sei lus sgu t--&-uu;. ,, das sinh auf sie Gruppen A. b 0 sehr zu, wirr; nach "iuuUbor. Deutsche Di.chterzeru’ur.^ ;95t 0 i°5, Ars 62 ''•■u:':1 son prefoeser OlauUerg gotsiU v. Dior so: ho. i der sv’-u;:o Laaer sich in einem, für des Landgericht in
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Bielefeld (1 SH 93/52) erstatteter. Gutachter von) 10.3
das dem Senat vorliegt, dahin geäussert, daß ein auf -
einwandfreien UntergruppenbeStimmung beruhender VaterseM
ausschluss nicht durch ein erbbiologisches Gutachten will
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legt werden könne. Abweichungen von der angenommenen Verl erbungsweise der Untergruppen müßten sich bei Mutter-KiM Verbindungen auswirken, 'wenn sie in irgendwie zu berii sichtigender Häufigkeit tatsächlich vorkämen. Das sei al|| nicht der Fall. Den einzig bekanntgewordenen Fall (Ivlutteä A-^ B - Kind 0) habe er selbst vor vielen Jahren beschrJH ben. Es habe sich dabei um einen erblichen Defekt beimaB de gehandelt, das auch sonst in hohem Grade, MißbildungSH aufgewiesen habe. Es sei aber nicht einzusehen, warum Wk Vater-Kind-Kombinatioueh mit Ausnahmen zu rechnen seirflH le, wenn sie bei Mutter-Kind-Verbindungen fehlten.
.Im gleichen Sinne äussern sich Böhmer und Greise in der NJW 1951. 181: Es sei weniger die Möglichkeit-banden, daß sich die Untergruppe im laufe des Lebens einem Menschen ändern könne, als die Möglichkeit, daß: einzelne Untergruppen nicht eindeutig bestimmbar undf ihrer Vererbung unklar seien. Diese Einzelfälle, aber nur diese seien unbrauchbar, um mit ihnen eine Vaters) auszuschließen.--.-. , Im übrigen könne an der Beweiskral der Untergruppen An und Ar. nach Ansicht der Verfasse! nicht gezweifelt werden.
. Dahr geht in seinem Buchs "(Technik der Blutgrupl und Blutfaktorenbestimmung" 6.Aufl 1952 S 252/53 hihi sichtlich des A-Untergruppensystems davon aus, daß ml 70000 Mutter-Kind-Verbindungen untersucht haben müssi bei zufa-lsmässigem Vorkommen 500 mal eine mit der Via Theorie unverträgliche Mutter-Kind-Verbindung erwäfti können. Dahr glaubt, daß eine derartig hohe Untersucj zahl seit 1931, nachdem Thomsen unter Einbeziehung ci« Untergruppen die Bernsteinsche Dreigen-Theorie zu s Ji
- IS
Viergen-Theorie erweitert habe , erreicht sei. Au,s äer Tatsache, daß bisher niemals eine unvereinbare Mutter-iiinö-Verbindung ' gefunden bezw» Veröffentlicht sei, lasse sich dann weiterhin der Schluss ableitendaß das erforderliche Unter such ung s gut, wenn auch statistisch noch nicht ausgewertet, heute vorliege. Er persönlich habe deshalb keine Bedenken, eine mit den A-Untergruppen.aus-schliessbare Vaterschaft als offenbar unmöglich im Sinne des Gesetzes1 zu bezelöhnenA^
Das' Bunoesgesundhe 11samt hat sich in dem von ihm vorgelegten Gutachten, dn welchem auf Ersuchen des Senats auch das einschlägige wissenschaftliche Schrifttum des Auslandes (Englands! Frankreichs, Dänemarks und der USA) erörtert ist und auch in Japan durchgeführte Forschungen erwähnt worden sind, der Stellungnahme Dahns angeschlossen = Es weist ebenfalls darauf hin, daß bei den serologischen Gutachten in den letzten 20 Jahren seit Kenntnis der Erblichkeit der - Ag - Typen und ihrer Bestimmung kein einziger Fall veröffentlicht sei, der dieser Vererbungsregel -widerspräche-. Wenn solche Ausnahmen von der Vererbungsregel zwischen Mutter und Kind nicht zu beobachten seien,so könne für die Beziehung zwischen Vater und Kind dieselbe Gesetzmässigkeit der Vererbung angenommen werden. '
Als Ausnahmen von der Gesetzmässigkeit des Erbgangs einer Erbanlage wurden nach dem Gutachten des Bundesge-sundheitsamts theoretisch in Frage kommen? 1) Komplikationen des Erbgangs durch Mitwirkung anderer Erbanlagen, 2) Komplikationen des Erbgangs' durch Mitwirkung von peri statischen Einflüssen, 3) Mutative Veränderung der Erbanlagen „
Das Gutachten führt dazu aus
Zu IQ Alle bisherigen Untersuchungen haben für die JgjS anlagen der Bluttypen des 0 A B-Systems keinerlei Afl hängigkeit von irgendwelchen anderen Erbanlagen erge^ ben, von der Konstitution des Organismus oder von IiTpil heitenV wenn wir von ganz seltenen Erscheinungen, wiffl sie in dem Fall Has eihorst und Lauer bekannt geword'e^l sind, ah sehen. Während andere Erbanlagen eine z.Tv'rfflB
^ Hi
ke Abhängigkeit in der Manifestierung von anderen E&eI anlagen zeigen, ist das bei den Erbanlagen der Blut;Ba8 des OAB-Systems nicht der Fall. Zahlreiche mit diesgt^ Frage stell lung durchgeführte Forschungen hatten ein "St gatives Resultate
Zu. 2) Die Ausbildung der A-j - und A^-Typen hat sich-;.^»
als unabhängig von irgendwelchen äusseren EinflüssemM
91
erwiesen. Nach Vollendung des ersten nachgeburtlich|M Lebensjahres sind die Bluteigenschaften so ausgereif.tja daß sj.e zuverlässig bestimmt werden können. ;
Die Vererbungswissenschaft hat Methoden ausg arbeitet zur Bestimmung der Häufigkeit von Mut at io! einzelner Gene. Dabei ergeben - sich grosse Unterscl| Es gibt Gene, die leicht mutieren’und andere, diel
hjj
ordentlich selten mutieren. Deshalb schwanken diel rechneten Mutaticnsraten zwischen Werten von 1 % bis 1 ? 1 OOO 000 pro Gen und Gene-Generation. Dil Blutgruppengelle gehören sicher zu den stabilen Geil es hätten sich sonst bei den zahllosen Mutter-Kini tersuchungen Ausnahmen finden müssen. Daß dies nil
der Fall ist, beweist die hohe Stabilität der Biujl
• 4M
pengene. Die mutative Veränderung ist also auf Grfg unserer genetischen Erkenntnisse als Möglichkeit* zuzugeben, sie ist aber ganz sicher ein so außeröj| lieh seltenes Ereignis, daß dasselbe außerhalb de|j reichs der praktischen Erwägungen gestellt werden»
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Nach allem sind die oben erörterten rererbungswissenschaftlichen Hypothesen, von denen die Gutachten ausgehen, die den Ausschluß einer Vaterschaft auf die Blutuntergruppen beStimmung stützen, bewiesen, das heißt sie sind Erfanrungs-Sätze von absolutem Beweiswert«. Die vom Senat in seiner Entscheidung EG HZ 2, -6 ff vertretene Auffassung, daß die'Gesetzmässigkeit der Vererbungsweise der Blutgruppen ABO und der Blutkörperchenmerkmale.MT nach dem heutigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis sicher verbürgt sei, muß deshalb auch für die Vererbungsweise der Untergruppen Aj A-; in gleichem Maße gelten.
Diese Auffassung wird auch durch den Pall, den das Landgericht in Hagen in einem Meineidsverfahren zu entscheiden hatte (MDB 1950, 694; MJW 1951p 180), und die in diesem. Verfahren erstatteten Gutachten nicht in Präge gestellt. In einer ausführlichen Stellungnahme zu diesen Gutachten (JZ 1952, 680) hat Ponsold überzeugend dargelegt fed aß die Unsicherheit der Sachverständigen in jenem Palle e, dadurch zustande gekommen ist, daß einer von ihnen in der Bestimmung der Blutgruppen zu einem anderen Ergebnis ge-: 1 argt war als die übrigen. Dieses. Ergebnis aber beruhte, pwie eine spätere Untersuchung ergab, auf einer Fehltestim-
vmung, die dadurch veranlasst war, daß das untersuchte Blut
-
^bei der Untersuchung, die zunächst ein Ap-Blut ausgewiesen pbatte, nicht auf Körpertemperatur gebracht war. und sich |;in folge des sen in seinem Serum sogenannte Kälte-Agglutinine v zeigten, die vom Sachverständigen als gegen A? (also gegen fediese Blutart selbst) gerichtete Antistoffe gedeutet wur-g)den„ Die bei Körpertemperatur durchgeführte Untersuchung IP'rgeb jedoch ein eindeutiges Ap. Diesen Ausführungen Pon-Jfolös ist, soweit ersichtlich, im Schrifttum nicht wider-ifeprochen werden.
21
• Die beschriebene Gesetzmässigkeit der Vererbung Blutuntergruppen A-, und Ap, die deren Unveränderlichk.|i einscbliesst, kann danach bei dem gegenwärtigen Stand wissenschaftlichen Erkenntnis weder durch ein erbbiol|B| sches Gutachten noch durch eine - sei es auch eidliche|||| Aussage -der Kindesmutter noch durch andere Beweismitt widerlegt werden, weil deren Beweiswert grundsätzlic schwächer ist als die Beweiskraft des von der Vererbun|| Wissenschaft in zahlreichen Beobachtungen gewonnenen erprobten Erfahrungssatzes. Insoweit kommt also auch hl eine BeweisWürdigung, d.h. eine Erwägung darüber, ob II ser Erfahrungssatz im Einzelfall Geltung beanspruchen^® ne, nicht mehr in Betracht (vgl 3GHZ 2,10).
Der Beweis wert eines Blutgruppengutachtens härigtsH doch, wie bereits ausgeführt, nicht nur von der Eichtgl keit seiner theoretischen, vererbungswissenschaftlicTiaH Grundlagen, sondern auch von der weiteren Voraussetzt ab, daß die Blutgruppen im gegebenen Falle, insbesond! die Untergruppen A-, und Ap eindeutig und zweifelsfre festgestellt sind. Insofern kann der Inhalt der Verb lung und das Ergebnis der Beweisaufnahme des .einzeln'! Rechtsstreits, also gegebenenfalls auch die Aussage Mündelmutter oder das Ergebnis einer erbbiologische tersuchung im einzelnen Falle zu Zweifeln Anlaß geh denen gegenüber die Beweiswürdigung des Tatrichtersj seine Pflicht z;u möglichst erschöpfender Aufklärung-:
Gewicht behalten.
139, 640 Abs 1
Abs 1
ihr a
In dieser Hinsicht ist zunächst von Bedeutung, es Zwischenformen zwischen A^ und Ap, sogenannte inj diäre Typen gibt, deren Zuordnung zu oder Ap nicj eindeutig ist. Sie sind jedoch als solche festste!!^ und anscheinend nicht häufig.Lauer hat dazu in seinf
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vorerwähnten Gutachten ausgeführt!
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Ein A-,-Slut bindet viel von dem Antikörper* ein A2-Blut wenig. Intermediäre Typen sollen in der Mitte dazwischen liegen, Seit meiner ersten Veröffentlichung über die Ai- Agr-Differenzierung aus dem Jahre 1928 habe ich nach solchen intermediären Typen ununterbrochen jeden Tag bei meinen laufenden Blutgruppenbestimmungen gesucht, ohne aber eine einzige sichere Probe gefunden zu haben, Unregelmässigkeiten kommen vor,;z.B. bei älteren Proben oder solchen von Kleinkindern, wo das.Antigen noch nicht-voll ausgereift ist, ferner bei ungeeigneten Seren, ferner dann wenn die zu untersuchende - Probe und.. die Kontrollen nicht alle gleich alt sind, von technischen Unvollkommenheiten abgesehen. .-Sine mathematische Genauigkeit ist bei biologischen Heaktionsabläufen, insbesondere heim Arbeiten mit relativ großen Verdünnungs-Stufen ohnehin nicht zu erzielen, so daß das eine Aj etwas mehr bindet als .das andere - aber es war doch immer sc, daß auch da, wo Schwierigkeiten aufgetreten sind, schliesslich doch eine klare Einstufung erfolgen konnte. Wehn bei mir selber Differenzen zwischen Absorption und Agglutination auftreten würden, . dann würde das für mich Anlaß sein, meinen eigenen Ansätzen zu misstrauen, das ganze Zusammenspiel der einzelnen technischen Teilabläufe auf Unstimmigkeiten durc.hzugehen und notfalls die ganzen Untersuchungen an einer neuen Blutprobe und neuen Kontrollen, neuen Seren usw. zu wiederholen.
In jedem Fall kann auf etwaige Zwischenförinen, deren
Vererbungsweise noch nicht hinreichend erforscht ist,
falls solche im einzelnen Palle festgestellt werden,
nach dem heutigen Stand der wissenschaftlichen ErkennfcJ nls ein Vaterschaftsausschluss ebensowenig -gegründet-'® den wie' auf die bereits erwähnten besonders schwachen ■;$ men A^, A^ , A^ usw. Eine gewaltsame Einordnung der 2will sehen formen zu einer' der Gruppen A- oder Ar, würde die" | solute Geltung der V'ererbungsregeln aufheberu
Aber auch von der Möglichkeit solcher erkennbare Zwischenformen und besonders schwachen Formen abgeseh ist zu berücksichtigen, daß nach dem übereinstimmende' Urteil der Vererbungswissenschaftler die einwandfreie serologische Diagnostik bei den Blutuntergruppen schv/; riger ist als bei den anderen Blutgruppen„ Pietrusky merkt hierzu in seinem vorerwähnten Gutachten vom 27« März 1952;
Eine sichere Bestimmung der Gruppen A-, und A2 ist auch nicht immer leicht,. Werden nur die gewöhnlich Untersuchungen vorgenommen, wie bei den anderen Fa! toren des ABO-Systems, dann sind Fenlbestimraungeni leicht möglich. Fehler hier gehören zu den häufig! die den Blutgruppensachverständigen unterlaufen. ijj liegt aber nicht an den Blutgruppen, sondern an ni ausreichender Technik,, Es müssen hier Ergänzung sull Buchungen vorgenommen werden; z.B. die Absorption! tersuchung. Diese muß aber hier nicht wie sonst ma einem bestimmten Volumen Blutkörperchen durchgefül werden', sondern mit fallender Menge 1 bis 1 ; 16gl Man erhält dann, wenn sauber gearbeitet werden is|l eindeutige Ergebnisse, falls einwandfreie An undj|| Blutkörperchen vorliegen„
Auch Lauer weist in seinem Gutachten vom lO.Mära 1953 auf die Schwierigkeiten einer einwandfreien Be||| mung der Blutuntergruppen hin und führt dazu aus; WM
Die Unterteilung der Blutgruppe A in die beiden Typen und ' Ap erfordert eine spezielle . Technik und Erfah-rung, ;;-6 .. Sie hängt mit davon ab, daß frische und. sonst einwandfreie anti-A.^ und anti-A2-Seren und Kontrollblut
proben der Uni er gruppen'^ Aund . Ap und. (bei AB-Prcben) der Untergruppen A-, B und ApB vorhanden sind, und zwar jederzeit, weil jeden Tag von auswärts eine nach den Untergruppen zu bestimmende Blutprobe unangemeldet eintreffen kann,«,
Als Ergänzung der direkten Bestimmung mit Testseren dient’der Absorptionsversuch, dessen Bedeutung nicht hoch genug veranschlagt werden kann, handelt es sich bei'ihm doch um die Darlegung der quantitativen Werte, die-sich'' aus der Bindungsfähigkeit" der Ap be zw, Anproben gegenüber einem in gleicher Menge:angebotenen Antikörper ergeben ."A Man kann denVersuch mit einer grösseren : Anzahl'" von kleinen: Stufen durchführen (wobei man mit 100 Röhrchen nicht auskömmt), oder man kann eine Anzahl Stufen überspringen, d,h, den Versuch abkürzen und dann vielleicht mit. 20 Röhrchen auskommen, .
Zur Präge der Technik der Blutgruppenbestimmung ist ver allem auf das bereits erwähnte.Buch von Bahr (s 7o -76) hinzuweisen, Da.hr erörtert dort im einzelnen die Peh-lermöglichkeiten bei der Untergruppenbestimmung und stellt dazu fest5
Bas Schwierige bei der A-Untergruppen-Biagn0stik scheint mir darin zu liegen', daß wir keinen absoluten Maßstab dafür haben, wann ein Blut als der Untergruppe A-j be zw „ A0 zugehörig angesehen werden kann. Sowohl bei dem Agglu-tinationsverfahren wie auch bei der- Absorption -erfolgt lediglich die Beurteilung'nach quantitativen Gesichts- ; punkten,,. In wichtigen Fällen ist ein Absorptionsver- • such vorzunehmen'. Im -übrigen erscheint die Diagnose A-, und AP umso sicherer, mit -je mehr verschiedenen Methoden
die Untersuchung erfolgt, bei etwa widersprechenderi'^E oder unklaren Ergebnissen mit gewissen Methoden ist fill dann das Ergebnis der Absorption-, die unter Mitfüh-S§lfc rung von Kontrollen A-, und A2 dürchgeführt werden 3!m muß, ausschlaggebend.
• . v ' ' / /w . • u y-'s * & v ' - • ,
Wie der.Senat bereits in seiner mehrfach erwähntefl Entscheidung BGHZ 2, 6 •[ 11] ausgeführt hat, ist es für/glB den Richter schwierig und bis zu einem gewissen Grade f||| möglich, sich unmittelbar und auf Grund eigener Sachkupffl
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an Hand der ihm vorgelegten Gutachten davon zu überzeuge daß bei der Blutgruppenoestimmung alle gebotene Sorgfalt! beobachtet ist und die wissenschaftlichen Möglichkeiten^ durch die nach Lage des Palles eine fehlerfreie Bestimf|l mung der Blutgruppen gewährleistet ist, hinreichend aüsjl schöpft sind.Der Senat hat es jedoch in Übereinstimmuhfjl mit dem Obersten Gerichtshof für die britische Zone a]i§*_ unzulässig bezeichnet, daraus die Polgerung zu ziehen daß dar Rio- ter es aus diesem. Grunde ablehnen könne, eifil Blutgruppengutachten allein als hinreichenden Beweis die offenbare Unmöglichkeit einer Vaterschaft gelten lassen. Auf die Ausführungen, die der Senat in jener Eg Scheidung hierzu und zu der Präge gemacht hat, Welche lichkeiten für den Richter bestehen, die Zuverlässigkjg einer Blutgruppenbestimmung nachzuprüfen, kann hier vj wiesen werden. Ebenso wie bei einem Vaterschaftsausscl auf Grund der Merkmale M und H wired sich auch bei einj] Gutachten, das sich auf die Untergruppen A1' Ap stüt stets die Hachnrüfune: des ersten UntersuchungsergebniiB durch einen Obergutachter empfehlen. Dabei wifd es zwjMg massig sein, den Obergutachter auf etwaige Bedenken, a sich aus der Tatsachenund Beweislage des Rechtsstrej gegen die Polgerungen aus der vorliegenden Blutgrup Bestimmung ergeben, hinzuweisen. Auch ist darauf zu ä|| ten, daß der Gutachter, mindestens a.ber der Oberguta<
bei seiner BlutgruppenbeStimmung einen Absorptionsversuch vorniraratc ■ ■ : hSiih
Hat der Richter nach dieser Richtung, insbesondere auch in der Auswahl des Gutachters alles getan, was vernünftigerweise von ihm erwartet werden kann, so kann und. muß er bei Torliegen eines eindeutigen, auf' A-j ■'A0 lautenden Blutgruppenbefundes grundsätzlich davon ausgehen, daß der bezw. die Gutachter.ihre Untersuchung' mit aller den Anforderungen der Wissenschaft genügenden'’Sorgfalt'durchgeführt haben;und daß demgemäss die Blutgruppen fehlerfrei bestimmt sind. Bei einer .endgültigen Infragestellung dieser Voraussetzung wird er nur dann verbleiben können, wenn das Ergebnis.: der Blutgruppenuntersuchung bestimmte, gerade im gegebenen Palle hervorgetretene besondere Bedenken bestehen lässt, deren Beseitigung auch durch eine Wiederholung der Biutgruppenuntersuchung nicht möglich erscheint, ■
Im vorliegenden Pall haben sich, wie bereits erwähnt, solche besonderen Bedenken gegen die Richtigkeit und Eindeutigkeit der Blutgruppenbestimmung nicht ergeben. Die Untersuchung ist von drei Sachverständigen vorgenommen, von denen insbesondere Prof.Br als erfahrener Sero-
löge und Erbbiologe bekannt ist. Das Blut des Klägers und des Beklagten, auf die es, wie bereits erwähnt, allein an-kommt, ist zunächst von dem Sachverständigen Dr.\¥|HMHI zweimal mit demselben Ergebnis untersucht worden. Auf Ersuchen Dr.Y/MNHNHHI, dem mit Rücksicht auf eine dem Ergebnis seines Gutachtens widersprechende erbbiologische Untersuchung durch Prof ,Dr.KflHHH aus wissenschaftlichem Interesse an einer Nachprüfung seines Befundes gelegen war, ist als zweiter Gutachter Dr tätig geworden. Er kam
zu den gleichen Peststellungen, Ebenso der dritte Gutachter Prof .Dr. PNHMB, der sich, wie sein Gutachten ergibt, zuvor an Hand der Akten über den Sachund Streitstand,
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insbesondere auch über die widersprechenden Ergebnisse
der Blutgruppengutachten einerseits und des erbbiologf
sehen Ähnlichkeitsvergleichs DreKflHHI andererseits u
richtet hatte, Prof, Br, iMMii hat seine' Auf fassung iil
den wert der vorgenoramenen Blutgruppenuntersuchungen di
zusammehgefaßt? daß über die Bestimmung der Gruppe A? blP
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Kind und der Gruppe A-, B beim. Kläger nie der geringste!®
Zweifel bestanden habe und das Untersuchungsergebnis di
her ohne jede Einschränkung verwendet werden könne,
- Äu'ljÄ ' ''Id/ ■/.! •: , : , ‘‘‘‘...S-'!: i ' 'f "J " 'h-' 'ü i/.: ' Üj?- '■ - - "V . *• -
Die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts danach mit der gesicherten Erfahrungserkenntnis der Wiä senschaft nicht in Einklang zu-bringen. Bei richtiger Wendung der erörterten wissenschaftlichen Erfahrungssäi konnte das Berufungsgericht vielmehr nur zu der Festste? lung kommen, daß der Beklagte vom Kläger nicht erzeugt kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO,
Schmidt Baske v„Werner Scheffler Wüstenberg'