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BGH · IV ZR 158/94

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 158/94

WG die Anwendbarkeit des § 119 BGB ausschließen, muß der Versicherer, der den Versicherungsvertrag anfechten will, substantiiert darlegen, daß sein Irrtum gefahrerhebliche Umstände nicht betroffen hat. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Richter Dr. Zopfs, die Richterin Dr. Ritter und die Richter Römer, Dr. Schlichting und Terno auf die mündliche Verhandlung vom 8. Der dem Kläger auf den Antrag erteilte Versicherungsschein führt unter den "Erkennungsmerkmalen des Fahrzeugs" neben der verkürzten Fahrgestellnummer auch den Tag der Erstzulassung und das amtliche Kennzeichen - jeweils entsprechend den Angaben des Klägers - an. Sie erklärte die Anfechtung des Versicherungsvertrages wegen Irrtums; der Versicherungsantrag des Klägers wäre nicht angenommen worden, wenn sie gewußt hätte, daß das zu versichernde Fahrzeug nicht mit dem Fahrzeug identisch war, dem Kraftfahrzeugbrief und Fahrgestellnummer tatsächlich zuzuordnen waren. Denn das Fahrzeug, zu dessen Karosserie die im Versicherungsantrag und Versicherungsschein bezeichnete Fahrgestellnummer gehöre, sei nicht im Besitz des Klägers gewesen, vielmehr längst verschrottet worden. Aber auch wenn vom Abschluß eines Versicherungsvertrages über das Fahrzeug des Klägers auszugehen sein sollte, sei dieser von der Beklagten wirksam angefochten worden. Mit der amtlichen Zulassung des Fahrzeugs unter Ausstellung der Fahrzeugpapiere mit dem für das Fahrzeug zutreffenden Kennzeichen und den Fahrgestelldaten sei eine hinlängliche Identifizierbarkeit des Versicherungsobjekts gewährleistet worden. Da diese Daten sowohl im Versicherungsantrag des Klägers als auch im Versicherungsschein enthalten seien, habe das vom Kläger erworbene Fahrzeug nach dem anzunehmenden Willen beider Parteien Versicherungsobjekt sein sollen; mit dem Vertragsschluß sei es dies auch geworden. Vielmehr hat das Berufungsgericht den Versicherungsantrag des Klägers und die - für die Fahrzeugversicherung im Versicherungsschein - verkörperte Annahmeerklärung der Beklagten dahin ausgelegt, daß mit Blick auf die darin jeweils zur Kennzeichnung des Fahrzeugs gemachten Angaben das vom Kläger erworbene und amtlich zugelassene Fahrzeug versichert werden sollte. Mit dem Versicherungsantrag hat der Kläger auf die Antragsfragen der Beklagten das zu versichernde Fahrzeug nicht nur mit der am Fahrzeug vorhandenen - wenngleich dort von Dritten mißbräuchlich angebrachten - Fahrgestellnummer bezeichnet. Das Berufungsgericht berücksichtigt zudem, daß von der Beklagten neben anderen Angaben auch das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs erfragt und vom Kläger angegeben worden ist. Durch diese mit den Antragsfragen bewirkte Verknüpfung wurde das vom Kläger im Antrag bezeichnete Fahrzeug - wie die Revision verkennt - konkret bestimmt, ohne daß es darauf ankommt, daß die Fahrgestellnummer die eines anderen, bereits verschrotteten Fahrzeugs war. Auch die Beklagte hat das zu versichernde Fahrzeug in dem Versicherungsschein entsprechend den Angaben des Klägers und unter Berücksichtigung des amtlichen Kennzeichens bezeichnet. Selbst wenn also die Fahrgestellnummer, die die Beklagte abgekürzt im Versicherungsschein anführt, seitens des Fahrzeugherstellers einem anderen Fahrzeug zugeordnet worden war, ergibt sich auch hier aus der Verknüpfung von Fahrgestellnummer und amtlichem Kennzeichen, daß Gegenstand der im Versicherungsschein verkörperten Annahmeerklärung der Beklagten nur und gerade das Fahrzeug sein sollte, das diese Merkmale aufweist. Andernfalls könnte - besonders nach § 119 Abs. 2 BGB - der Versicherer den Vertrag ohne Rücksicht auf ein Verschulden des Versicherungsnehmers anfechten, wenn ein gefahrerheblicher Umstand nicht oder falsch angezeigt und dadurch ein Irrtum ausgelöst worden ist; der Schutzzweck der §§ 16 Abs. 3, 17 Abs. 2, 21 WG würde vereitelt (vgl. Handelt es sich also bei den Merkmalen des Fahrzeugs, über die die Beklagte geirrt haben will, um in der Fahrzeugversicherung gefahrerhebliche Umstände, besteht ein Anfechtungsrecht der Beklagten nicht. Deshalb reicht es nicht aus, wenn die Beklagte zur Anfechtung darlegt, sie hätte den Vertrag bei Kenntnis davon nicht abgeschlossen, daß das Fahrzeug aus gebrauchten Teilen unbekannter Herkunft zusammengebaut und mit der Fahrgestellnummer eines anderen Fahrzeugs versehen worden ist. Sie richten sich im Kern gegen die Würdigung des Berufungsgerichts, das mit dem Urteil des Landgerichts angenommen hat, auch ein Fahrzeug wie das vom Kläger erworbene ha- Der Sachverständige hat bei der Wertermittlung auch berücksichtigt, daß das Fahrzeug aus gebrauchten Teilen zusammengebaut worden ist; er hat deshalb von dem ermittelten Grundpreis einen Abzug von 20% vorgenommen.

Zitierte Normen: § 119 BGB § 12 AKB2008_alt § 133 BGB § 16 WG
WGVersicherungsscheinFahrgestellnummerFahrzeugUmstandKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja
BGHZ:____________nein
WG §§ 16ff.; BGB § 119
Da bei einem Irrtum über gefahrerhebliche Umstände die §§ 16ff. WG die Anwendbarkeit des § 119 BGB ausschließen, muß der Versicherer, der den Versicherungsvertrag anfechten will, substantiiert darlegen, daß sein Irrtum gefahrerhebliche Umstände nicht betroffen hat.
BGH, Urt. v. 22. Februar 1995 - IV ZR 158/94 - OLG Frankfurt am Main
LG Wiesbaden
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 158/94
URTEIL
Verkündet am:
22. Februar 1995 Dietz
 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Versicherungsanstalt Hf
 vertreten durch den Vorstand,
 Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
und
 gegen
Herrn Jürgen H^|, S^^Ästraße
 Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwäl
 und
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Richter Dr. Zopfs, die Richterin Dr. Ritter und die Richter Römer, Dr. Schlichting und Terno auf die mündliche Verhandlung vom 8. Februar 1995
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. April 1994 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten Entschädigung aus einer Teilkaskoversicherung mit der Behauptung, sein Kraftfahrzeug sei ihm gestohlen worden.
Mit schriftlichem Kaufvertrag vom 10. Juni 1988 erwarb der Kläger ein gebrauchtes Kraftfahrzeug, bezeichnet mit "Porsche Type 911 Targa". Zur näheren Kennzeichnung des Fahrzeugs waren im Vertrag dessen Farbe, das Datum der Erstzulassung (30. Oktober 1980) sowie die Fahrgestell- und Kraftfahrzeugbriefnummer angegeben. Am 8. Juni 1988 beantragte der Kläger bei der Beklagten den Abschluß einer Kraftfahrzeughaftpflicht-, Kraftfahrtunfall- und Teilkaskoversicherung. Die im Antragsformular enthaltenen Fragen zu dem zu versichernden Fahrzeug beantwortete der Kläger gemäß
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den Angaben im Kaufvertrag; er benannte auch das erfragte amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs. Der dem Kläger auf den Antrag erteilte Versicherungsschein führt unter den "Erkennungsmerkmalen des Fahrzeugs" neben der verkürzten Fahrgestellnummer auch den Tag der Erstzulassung und das amtliche Kennzeichen - jeweils entsprechend den Angaben des Klägers - an.
Am 30. Juni 1989 zeigte der Kläger bei der Polizei den Diebstahl seines Fahrzeugs an; kurz darauf gab er eine Schadenanzeige gegenüber der Beklagten ab.
Im Zuge der polizeilichen Ermittlungen stellte sich heraus, daß die bereits im Kaufvertrag angeführte Fahrgestellnummer und der Fahrzeugbrief einem anderen Fahrzeug zuzuordnen waren. Jenes Fahrzeug war nach einem Diebstahl total beschädigt aufgefunden, bis auf die Karosserie ausgeschlachtet und schließlich verschrottet worden. Nachdem nur der Fahrzeugbrief dieses Fahrzeugs verkauft worden war, wurde schließlich eine Karosserie unbekannter Herkunft mit Teilen unbekannter Herkunft zu einem Fahrzeug aufgebaut.
Das so entstandene Fahrzeug wurde mit der Fahrgestellnummer des mit Totalschaden aufgefundenen Fahrzeugs versehen und so dessen Kraftfahrzeugbrief zugeordnet. Nach längerer Stillegung wurde das Fahrzeug zu dem Verkehr zugelassen. Dabei wurde ein neuer Kraftfahrzeugbrief unter Beibehaltung der aus der verschrotteten Karosserie herrührenden Fahrgestell-nummer ausgestellt. Kurze Zeit darauf wurde das Fahrzeug an den Kläger verkauft.
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Mit Schreiben vom 28. November 1990 lehnte die Beklagte die Leistung einer Entschädigung ab. Sie erklärte die Anfechtung des Versicherungsvertrages wegen Irrtums; der Versicherungsantrag des Klägers wäre nicht angenommen worden, wenn sie gewußt hätte, daß das zu versichernde Fahrzeug nicht mit dem Fahrzeug identisch war, dem Kraftfahrzeugbrief und Fahrgestellnummer tatsächlich zuzuordnen waren.
Der Kläger hat behauptet, der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs betrage 35.550 DM; ihm sei zudem ein Verzugsschaden in Höhe von 7.019,01 DM entstanden. Demgemäß hat er die Beklagte auf Zahlung von 42.019,01 DM in Anspruch genommen .
Die Beklagte hat den Diebstahl des Fahrzeugs des Klägers bestritten. Sie hat darüber hinaus die Auffassung vertreten, selbst bei Nachweis einer Entwendung nicht zu Leistungen verpflichtet zu sein, weil über das Fahrzeug ein Versicherungsvertrag nicht zustande gekommen sei. Denn das Fahrzeug, zu dessen Karosserie die im Versicherungsantrag und Versicherungsschein bezeichnete Fahrgestellnummer gehöre, sei nicht im Besitz des Klägers gewesen, vielmehr längst verschrottet worden. Die später hergestellte "Dublette" sei nicht Gegenstand des Vertrages geworden. Aber auch wenn vom Abschluß eines Versicherungsvertrages über das Fahrzeug des Klägers auszugehen sein sollte, sei dieser von der Beklagten wirksam angefochten worden.
Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 36.243,52 DM stattgegeben; die Berufung der Beklagten ist erfolglos ge-
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blieben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
1.	Das Berufungsgericht geht rechtsfehlerfrei davon aus, der Kläger habe bewiesen, daß das von ihm erworbene Kraftfahrzeug in bedingungsgemäßer Weise (§ 12 Abs. 1, I, b AKB) entwendet worden ist.
2.	Es nimmt weiter an, zwischen den Parteien sei ein Teilkasko-Versicherungsvertrag über das später entwendete Fahrzeug zustande gekommen. Mit der amtlichen Zulassung des Fahrzeugs unter Ausstellung der Fahrzeugpapiere mit dem für das Fahrzeug zutreffenden Kennzeichen und den Fahrgestelldaten sei eine hinlängliche Identifizierbarkeit des Versicherungsobjekts gewährleistet worden. Da diese Daten sowohl im Versicherungsantrag des Klägers als auch im Versicherungsschein enthalten seien, habe das vom Kläger erworbene Fahrzeug nach dem anzunehmenden Willen beider Parteien Versicherungsobjekt sein sollen; mit dem Vertragsschluß sei es dies auch geworden.
Das hält rechtlicher Prüfung stand.
a) Die Revision meint, die Begründung des Berufungsgerichts lasse die auch für Versicherungsverträge geltenden Auslegungsgrundsätze (§§ 133, 157 BGB) außer Betracht. Was
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Versicherungsgegenstand sei, ergebe sich daraus, welchen Inhalt die - ausgelegten - Willenserklärungen der Parteien hätten. Schon diese Auslegung habe das Berufungsgericht unterlassen.
b) Das trifft nicht zu. Vielmehr hat das Berufungsgericht den Versicherungsantrag des Klägers und die - für die Fahrzeugversicherung im Versicherungsschein - verkörperte Annahmeerklärung der Beklagten dahin ausgelegt, daß mit Blick auf die darin jeweils zur Kennzeichnung des Fahrzeugs gemachten Angaben das vom Kläger erworbene und amtlich zugelassene Fahrzeug versichert werden sollte. Mit dieser Auslegung hat das Berufungsgericht weder anerkannte Auslegungsgrundsätze noch gesetzliche Auslegungsregeln oder Denk- und Erfahrungsgesetze verletzt.
Mit dem Versicherungsantrag hat der Kläger auf die Antragsfragen der Beklagten das zu versichernde Fahrzeug nicht nur mit der am Fahrzeug vorhandenen - wenngleich dort von Dritten mißbräuchlich angebrachten - Fahrgestellnummer bezeichnet. Das Berufungsgericht berücksichtigt zudem, daß von der Beklagten neben anderen Angaben auch das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs erfragt und vom Kläger angegeben worden ist. Durch diese mit den Antragsfragen bewirkte Verknüpfung wurde das vom Kläger im Antrag bezeichnete Fahrzeug - wie die Revision verkennt - konkret bestimmt, ohne daß es darauf ankommt, daß die Fahrgestellnummer die eines anderen, bereits verschrotteten Fahrzeugs war. Bereits diesem Tatbestand konnte das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei den im Antrag des Klägers zu dem Ausdruck kommenden Willen
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entnehmen, nur und gerade für das so bestimmte Pahrzeug den Abschluß eines Versicherungsvertrages zu beantragen.
Auch die Beklagte hat das zu versichernde Fahrzeug in dem Versicherungsschein entsprechend den Angaben des Klägers und unter Berücksichtigung des amtlichen Kennzeichens bezeichnet. Selbst wenn also die Fahrgestellnummer, die die Beklagte abgekürzt im Versicherungsschein anführt, seitens des Fahrzeugherstellers einem anderen Fahrzeug zugeordnet worden war, ergibt sich auch hier aus der Verknüpfung von Fahrgestellnummer und amtlichem Kennzeichen, daß Gegenstand der im Versicherungsschein verkörperten Annahmeerklärung der Beklagten nur und gerade das Fahrzeug sein sollte, das diese Merkmale aufweist.
3.	Der zwischen den Parteien geschlossene Versicherungsvertrag ist durch die Beklagte nicht wirksam angefoch-ten worden.
a)	Die Revision macht geltend, Anfechtungsgrund sei im vorliegenden Falle ein Irrtum (§ 119 BGB). Denn es handele sich nicht um ein Originalfahrzeug, vielmehr um ein aus Teilen unbekannter Herkunft, insbesondere auf einem Fahrgestell aufgebautes Fahrzeug, zu dem im Versicherungsantrag die Fahrgestellnummer eines nicht mehr vorhandenen Fahrzeugs angegeben worden sei.
b)	Die Anfechtung des Vertrages über eine Fahrzeugversicherung durch den Versicherer ist nicht uneingeschränkt zulässig. Soweit es sich bei dem geltend gemachten Anfechtungsgrund um einen Irrtum über gefahrerhebliche Umstände
 handelt, schließen die §§ 16ff. WG als gesetzliche Sonderregelung die Anwendbarkeit des § 119 BGB aus (Senatsurteil vom 24. September 1986 - IVa ZR 229/84 - VersR 1986, 1089 unter 2). Andernfalls könnte - besonders nach § 119 Abs. 2 BGB - der Versicherer den Vertrag ohne Rücksicht auf ein Verschulden des Versicherungsnehmers anfechten, wenn ein gefahrerheblicher Umstand nicht oder falsch angezeigt und dadurch ein Irrtum ausgelöst worden ist; der Schutzzweck der §§ 16 Abs. 3, 17 Abs. 2, 21 WG würde vereitelt (vgl. Bruck/Möller, WG 8. Aufl. § 22 Anm. 6 a) . Handelt es sich also bei den Merkmalen des Fahrzeugs, über die die Beklagte geirrt haben will, um in der Fahrzeugversicherung gefahrerhebliche Umstände, besteht ein Anfechtungsrecht der Beklagten nicht. Demgemäß muß der Versicherer, soll dieser Ausschluß der Anfechtung überwunden werden, substantiiert darlegen, daß sein Irrtum nicht gefahrerhebliche Umstände betroffen hat. Schon daran fehlt es hier.
Gefahrerheblich sind nach § 16 Abs. 1 Satz 2 WG die Gefahrumstände, die geeignet sind, auf den Entschluß des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu dem vereinbarten Inhalt abzuschließen, einen Einfluß auszuüben. Deshalb reicht es nicht aus, wenn die Beklagte zur Anfechtung darlegt, sie hätte den Vertrag bei Kenntnis davon nicht abgeschlossen, daß das Fahrzeug aus gebrauchten Teilen unbekannter Herkunft zusammengebaut und mit der Fahrgestellnummer eines anderen Fahrzeugs versehen worden ist. Denn damit ist gerade nicht dargelegt, daß diese von der Beklagten angeführten Umstände nicht geeignet waren, ihre Entscheidung über den Vertragsschluß zu beeinflussen. Für die Behauptung der Beklagten, sie versichere sogenannte Dubletten nicht,
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gilt nichts anderes. Auch die Revision legt schließlich nicht dar, weshalb die in Rede stehenden Umstände - wenngleich für die Entscheidung über den Vertragsschluß von Bedeutung - dennoch nicht als gefahrerheblich im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 2 WG anzusehen seien.
4.	Schließlich bleiben auch die Angriffe der Revision gegen die Höhe der dem Kläger zugesprochenen Entschädigung ohne Erfolg.
Sie richten sich im Kern gegen die Würdigung des Berufungsgerichts, das mit dem Urteil des Landgerichts angenommen hat, auch ein Fahrzeug wie das vom Kläger erworbene ha-
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be einen Marktwert. Diese tatrichterliche Würdigung, die sich auf das Gutachten des Sachverständigen Beilstein gründet, läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Der Sachverständige hat bei der Wertermittlung auch berücksichtigt, daß das Fahrzeug aus gebrauchten Teilen zusammengebaut worden ist; er hat deshalb von dem ermittelten Grundpreis einen Abzug von 20% vorgenommen.
Dr. Zopfs
 Dr. Ritter
 Römer
Dr. Schlichting	Terno
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