Der TV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14* Oktober 1970 unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt und Dr„ Buchholz für Recht erkannt: Durch Urteil vom 10, Juli 1969 hat das Oberlandesgericht nach weiterer Beweisaufnahme durch Vernehmung der Parteien wiederum die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Es hat hierzu ausgeführt, die Unheilbarkeit der Ehezerrüttung sei eingetreten, als der Kläger aufgrund schwerer Auseinandersetzungen mit dem Untermieter am 5, November 1961 das Haus verlassen habe. Ein weiteres Verschulden der Beklagten liege darin, daß sie FiflHHHBauch dann noch in der ehelichen Wohnung habe wohnen lassen, als es zu heftigen Streitigkeiten zwischen ihm und dem Kläger gekommen war. Jahre 1951 sei es dadurch zu einer Vertrauenskrise gekommen, daß der Kläger sich gegen die Beklagte abweisend verhalten habe, als diese ihn zu Weihnachten 1951 in Z^BB überraschend besucht habe» Das sei dem Kläger auch dann zu dem Vorwurf zu machen, wenn die Beklagte ihn? EheG« Während der Kläger bei dem auf Verschulden beruhenden Scheidungsanspruch des § 43 EheG beweisen muß, daß der beklagte Ehegatte schwere Eheverfehlungen begangen und dadurch die Ehe unheilbar zerrüttet hat , liegt die Bev/eislast für die Zulässigkeit des Widerspruchs nach § 48 Abs, 2 EheG grundsätzlich bei dem beklagten Ehegatten, Bleibt ungeklärt, ob Umstände vor liegen, bei deren Vorhandensein den Kläger nicht die überwiegende Schuld an der Ehezerrüttung treffen würde, dann ist der Widerspruch nicht zulässig« Klägers (Kränkung der Beklagten zu Weihnachten 1951, Aushausigkeit ab 1958, Reisen ohne Mitnahme der Beklagten und ohne Besprechung der Reisepläne mit ihr im Jahre 1960/1961, Erhebung einer unbegründeten Scheidungsklage im Februar 1961) kann kaum den Verlust der ehelichen Gesinnung bei dem Kläger bewirkt haben, sondern stellt sich eher als Zeichen für den Verlust oder die Beeinträchtigung dieser Gesinnung dar«, den Auseinandersetzungen mit Tätlichkeiten gekommen, ohne daß festgestellt worden ist, daß der Kläger diese provoziert hat oder daß das Verhalten der Beklagten sich lediglich als eine Reaktion auf vorausgegangene Verfehlungen des Klägers darstellt„ Auch das von der Beklagten im Zusammenhang mit der Untervermietung an FiiMHHHB gezeigte Verhalten könnte mit dafür sprechen, daß die Behauptungen des Klägers über frühere ehefeindliche Handlungen der Beklagten nicht unglaubhaft sind,, Dabei wird uoa0 auch zu prüfen sein, ob die Vorwürfe, die der Kläger gegen die Beklagte in der Grundstücksangelegenheit erhoben hat, etwa doch in ihrem Kern berechtigt sind« Das Berufungsgericht hat hierzu festgestellt, der Grund für die Überlassung des Grundstücks an die Beklagte sei die Befürchtung gewesen, daß dem Kläger bei seinen Motorradfahrten zwischen und ZflHi etwas zustoßen könne und die Beklagte für diesen Fall besser gesichert werden sollte. Dann könnte es aber für den Kläger eine Enttäuschung bedeutet haben, wenn die Beklagte diesem Zweck der Grundstücksübertragung nicht Rechnung getragen, sondern sich so verhalten haben sollte, als gehöre das Grundstück bereits endgültig ihr und als könne sie auch zu Lebzeiten des Klägers mit dem Grundstück schalten und walten, wie sie allein es für richtig halte* Hierdurch könnte, wie es der Kläger behauptet hat, eine nachhaltige Vertrauenskrise in der Ehe ent-
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XV.ZR_158/69 URTEIL Verkündet am 14. Oktober 19?° Blech e r f Justizobersekretar als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des technischen Angestellten Berthold Erich Johannes Friedrich.* G flBHHHBB > GfliHHh MflHBfetraße M Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof, Dr0 und Dr» gegen die Angestellte Minna Anna Maria gebo P|M, Beklagte und Revisionsbeklägte, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanv/alt Dr0 Der TV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14* Oktober 1970 unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt und Dr„ Buchholz für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6* Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 10*Juli 19^9 aufgehoben* Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen* Von Rechts wegen föibMtand: Der am 1909 geborene Kläger und die am 1910 geborene Beklagte haben am 6* Mai 1944 in HHHIP die Ehe geschlossen, die kin~ derlos geblieben ist* Im Februar 1961 hat der Kläger eine auf § 43 EheG gestützte Scheidungsklage erhoben, die in beiden Instanzen abgewiesen worden ist* Im Januar 1966 hat der Kläger die den vorliegenden Rechtsstreit einleitende Scheidungsklage erhoben, die er auf § 48 EheG gestützt hat* Das Landgericht hat die Kla£;e abgewieseno Das Oberlandesgericht hat die Berufung durch Urteil vom 26. Januar 1967 zurückgewiesen. Dieses Urteil ist durch Urteil des erkennenden Senats vom 5o November 1968 - IV ZR 677/68 -, auf das wegen des Sachund Streitstandes Bezug genommen wird, aufgehoben worden. Durch Urteil vom 10, Juli 1969 hat das Oberlandesgericht nach weiterer Beweisaufnahme durch Vernehmung der Parteien wiederum die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit der Revision, mit der er die Scheidung der Ehe aus § 48 EheG weiterverfolgt. Entscheidungsgründex Das Berufungsgericht hat den Widerspruch der Beklagten gegen das Scheidungsbegehren des Klägers gemäß § 48 Abs. 2 EheG für zulässig gehalten. Es hat hierzu ausgeführt, die Unheilbarkeit der Ehezerrüttung sei eingetreten, als der Kläger aufgrund schwerer Auseinandersetzungen mit dem Untermieter am 5, November 1961 das Haus verlassen habe. Hieran trage die Beklagte eine Mitschuld. Es sei ihr vorzuwerfen, daß sie FiHBHM ohne Wissen des Klägers und während der Abwesenheit des Klägers auf genommen habe. Ein weiteres Verschulden der Beklagten liege darin, daß sie FiflHHHBauch dann noch in der ehelichen Wohnung habe wohnen lassen, als es zu heftigen Streitigkeiten zwischen ihm und dem Kläger gekommen war. Dennoch treffe das weitaus überwiegende Verschulden an dem Scheitern der Ehe den Kläger. Im Jahre 1951 sei es dadurch zu einer Vertrauenskrise gekommen, daß der Kläger sich gegen die Beklagte abweisend verhalten habe, als diese ihn zu Weihnachten 1951 in Z^BB überraschend besucht habe» Das sei dem Kläger auch dann zu dem Vorwurf zu machen, wenn die Beklagte ihn? wie er behauptet habe, Ende Oktober 1951 geohrfeigt habe* Der Kläger habe auch den Anlaß zu der schweren Vertrauenskrise gegeben, in die die Ehe seit dem Jahre 1958 geraten sei. Er habe sich seit Ende der fünfziger Jahre zunehmend von der Beklagten abgesetzt, sei viel aushäu-sig gev/esen, habe durch häufige Besuche bei einer Frau SöBHBB den Verdacht ehewidriger Beziehungen erweckt, sei allein verreist, ohne die Reisepläne mit der Beklagten zu besprechen, und habe schließlich im Februar 1961 aus Gründen, die jeglicher Berechtigung entbehrten, die Scheidungsklage erhoben. So sei der Vorwurf, die Beklagte habe ihn arglistig um sein Grundstück gebracht, offensichtlich aus der Luft gegriffen. Die Behauptung, die Beklagte habe mit einem Nachschlüssel seine Kassette geöffnet und aus ihr Tagebücher entwendet, sei unbewiesen geblieben. Ebensowenig habe der Kläger beweisen können, daß die Beklagte ihm Ende Oktober 1951 eine Ohrfeige versetzt, ihn bei verschiedenen Gelegenheiten in grober Weise beschimpft und beleidigt und ihn am 15* Mai 1961 heimtückisch angegriffen und geschlagen habe. Zwar seien Tätlichkeiten nach dem übereinstimmenden Vortrag beider Parteien vorgekommen; es sei aber offen geblieben, wer von den Parteien zuerst geschlagen habe. Diese Ausführungen tragen den zu § 48 Abs« 2 EheG geltenden Beweislastgrundsätzen nicht vollauf Rechnung, Die Beweislast ist zu § 48 Abs« 2 EheG eine andere als die zu § 4? EheG« Während der Kläger bei dem auf Verschulden beruhenden Scheidungsanspruch des § 43 EheG beweisen muß, daß der beklagte Ehegatte schwere Eheverfehlungen begangen und dadurch die Ehe unheilbar zerrüttet hat , liegt die Bev/eislast für die Zulässigkeit des Widerspruchs nach § 48 Abs, 2 EheG grundsätzlich bei dem beklagten Ehegatten, Bleibt ungeklärt, ob Umstände vor liegen, bei deren Vorhandensein den Kläger nicht die überwiegende Schuld an der Ehezerrüttung treffen würde, dann ist der Widerspruch nicht zulässig« Wegen der Einzelheiten wird auf die in FamRZ 1968, 392 und in NJW 1970, 805, 896 und 1315 veröffentlichten Entscheidungen des erkennenden Senats Bezug genommen« Der Kläger hatte vorgetragen, daß die Zerrüttung der Ehe schon in der Zeit bis zu den Ereignissen, die mit der Untervermietung an FiMBHHflIP zusammenhingen, durch das Verhalten der Beklagten verursacht worden sei» Er hatte für den Verlust seiner ehelichen Gesinnung insbesondere eine vertragsv/idrige Einstellung der Beklagten in der Grundstücksangelegenheit, mangelnde Versorgung durch die Beklagte sowie Beschimpfungen und Tätlichkeiten seitens der Beklagten verantv/ortlich gemacht« Daß andere Umstände für die bis zu dem Frühjahr 1961 eingetretene Beeinträchtigung der ehelichen Gesinnung des Klägers vorlägen, ist nicht festgestellt worden «Insbesondere hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, daß der Kläger in jener Zeit ehewidrige Beziehungen zu anderen Frauen unterhalten hätte« Das von dem Berufungsgericht angeführte Fehlverhalten des --6 - Klägers (Kränkung der Beklagten zu Weihnachten 1951, Aushausigkeit ab 1958, Reisen ohne Mitnahme der Beklagten und ohne Besprechung der Reisepläne mit ihr im Jahre 1960/1961, Erhebung einer unbegründeten Scheidungsklage im Februar 1961) kann kaum den Verlust der ehelichen Gesinnung bei dem Kläger bewirkt haben, sondern stellt sich eher als Zeichen für den Verlust oder die Beeinträchtigung dieser Gesinnung dar«, Allerdings kann der aus § 48 EheG klagende Ehegatte die Unzulässigkeit des Widerspruchs nicht dadurch erreichen, daß er willkürlich Behauptungen über ein Fehlverhalten des beklagten Ehegatten oder über sonstige Zerrüttungsumstände auf stellt«. Vielmehr ist er gehalten, die Gründe, die nach seiner Meinung den Verlust seiner ehelichen Gesinnung bewirkt haben, in substantiierter Weise so glaubhaft darzulegen, daß der Richter aufgrund der Verhandlung und des Beweisergebnisses zu dem Schluß gelangen kann, es könne sich in der Ehe der Parteien so zugetragen haben, wie der Kläger behauptet hat,, Nur dann kann, wenn die Ursachen der Zerrüttung und das Verschulden der Ehegatten letzlich ungeklärt bleiben, die Beweislast der beklagten Partei eingreifen und die Zulässigkeit des Widerspruchs verneint werdeno Ob das Vorbringen des Klägers diesen Anforderungen genügt, wird zu prüfen sein* Bei Berücksichtigung des vorliegenden Prozeßstoffes erscheint es fraglich, ob angenommen werden kann, der Kläger habe die Behauptungen über das ehefeindliche Verhalten der Beklagten der Wahrheit zuwider aufgestellt* Denn es ist nach dem Vorbringen beider Parteien zwischen ihnen zu schwerwiegen- den Auseinandersetzungen mit Tätlichkeiten gekommen, ohne daß festgestellt worden ist, daß der Kläger diese provoziert hat oder daß das Verhalten der Beklagten sich lediglich als eine Reaktion auf vorausgegangene Verfehlungen des Klägers darstellt„ Auch das von der Beklagten im Zusammenhang mit der Untervermietung an FiiMHHHB gezeigte Verhalten könnte mit dafür sprechen, daß die Behauptungen des Klägers über frühere ehefeindliche Handlungen der Beklagten nicht unglaubhaft sind,, Hiernach wird das Berufungsgericht unter Berücksichtigung der zu § 48 Abs» 2 EheG geltenden Beweislastgrundsätze erneut über die Zulässigkeit des Widerspruchs zu entscheiden haben. Dabei wird uoa0 auch zu prüfen sein, ob die Vorwürfe, die der Kläger gegen die Beklagte in der Grundstücksangelegenheit erhoben hat, etwa doch in ihrem Kern berechtigt sind« Das Berufungsgericht hat hierzu festgestellt, der Grund für die Überlassung des Grundstücks an die Beklagte sei die Befürchtung gewesen, daß dem Kläger bei seinen Motorradfahrten zwischen und ZflHi etwas zustoßen könne und die Beklagte für diesen Fall besser gesichert werden sollte. Dann könnte es aber für den Kläger eine Enttäuschung bedeutet haben, wenn die Beklagte diesem Zweck der Grundstücksübertragung nicht Rechnung getragen, sondern sich so verhalten haben sollte, als gehöre das Grundstück bereits endgültig ihr und als könne sie auch zu Lebzeiten des Klägers mit dem Grundstück schalten und walten, wie sie allein es für richtig halte* Hierdurch könnte, wie es der Kläger behauptet hat, eine nachhaltige Vertrauenskrise in der Ehe ent- standen sein, ohne daß es darauf anzukoramen brauchte, ob die Beklagte eine bestimmte Rückübertragungsver-pflichtung übernommen hat« Weiterhin wird das Berufungsgericht zu beachten haben, daß für die Feststellung des Zerrüttungsverschuldens grundsätzlich nicht mehr solches Verhalten der Parteien berücksichtigt werden kann, das nach dem Zeitpunkt liegt, in dem die Zerrüttung der Ehe unheilbar geworden ist« Wenn, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, die Unheilbar-keit der Zerrüttung mit dem Auszug des Klägers aus der Ehewohnung im November 1961 eingetreten ist, dann muß für die Feststellung des Zerrüttungsverschuldens außer Betracht bleiben, daß der Kläger nach diesem Zeitpunkt keinen Versuch mehr zur Y/iederher Stellung der Ehe unternommen hat. Demgemäß war das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen» Johannsen Wüstenberg Dr„ Pfretzschner Dr, Reinhardt Dr0 Buchholz