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BGH

Gericht: BGH

Hit Bescheid von 16* Hai 1950 wurde den Kläger daraufhin'eine VRG-Rontc ah 1* Januar 1948 wegen "Ulcuskrankhoitcn mit Untergewicht, ungünstigen Einfluß auf Vcrschlcißcrschcinungön der Wirbelsäule” bewilligt, und zwar eine Teilrente von 30 # (monatlich 70,— DU). Nachdem der Kläger im Jahre 1955 Entschädigung nach dem BErgG beantragt hatte, erließ die Landesrenten-bohordo zunächst am 10« Oktober 1955 einen Tcilbcscheid, durch den Anspruch auf Heilverfahren wegen der im Bescheid von 16. September 1959 erging der weitere Bescheid, daß als Vcrfolgungsschaden ”Entwicklungsbe-günstigung eines Magenloidens und von Vcrschlcißorcchci-nungon der Wirbelsäule im Sinne abgrenzbaror Verschlimmerung” anerkannt und insoweit Heilverfahren bewilligt wurde; in übrigen bewilligte die Landesrentenbehörde darin wogen dieser Leiden Kapitalentochädigung ab 1« Januar 1945 und Rente ab 1. Gegenüber diesen Gutachten berief sich der Kläger auf ein vorgelegtes Attest seines Hausarztes Dr. SpBBft, nachdem sich bei "Magenloiden und Wirbelsäulenschaden1' nichts gebessert habe, Sr sei auch öfter wegen "Gastralgien" krankgeochriebene Sein leiden sei erheblich nervös beeinflußte Nach Anhörung ihres Mcdizinaldezcrnenten erließ die Landesrentenbehörde am 3* Juli 1962 den Bescheid, daß auf Grund der durchgeführten Untersuchung die mit Bescheid von 16 * September 1959 bev/illigte Beschädigtenronto Ende August 1962 eingestellt werde. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, cs sei nach Erlaß der BeV/illigungs-Bescheide eine wesentliche Änderung der scinorzoitigcn tatsächlich 'bestehenden Verhältnisse oingotreten: Das Gericht sei überzeugt, daß seinerzeit ein Magengesehwürloiden bestanden habe, wie es in den Gutachten des Dr. Müller aov/ie der Kurärzte gesagt sei. Das Berufungsgericht hat zunächst dargolegt, daß die Präge, ob die Entschädigungsbchördc befugt gev/ooen sei, den Kläger die ihn durch die Bescheide vom 16* Mai 1950 und von 16. September 1959 zugosprochcne Rente zu entziehen, einheitlich, also auch soweit die Rente zunächst aufgrund des Landesrechte bewilligt worden ist, nach dem Bundesentschädigungs-gesetz zu entscheiden sei* Hach den §§ 206, 55 BEO könne es darauf an, ob sich diö zur Zeit des Erlasses des Rentenbc-scheides bestehenden tatsächlichen Verhältnisse in einen für die Rentenbemessung maßgebenden Umfang geändert hätten. Der Zeitpunkt des Erlasses der früheren VRG-Bcscheido sei demgegenüber nicht erheblich* Dieser letztere Bescheid sei von den BEß-Boscheid mit dessen Erlaß konsumiert und damit gegenstandslos geworden* Das erhelle ohne weiteres bereits aus der ITatur dieses Bescheides als eines selbständigen, die Gesamtleistungen unfaesonden, auf eigener neuor Sachprtifung Damit habe sie anerkannt, daß bis dahin keine rechtserhebliche Änderung der Verhältnisse eingetreten sei, die zu einer dom Kläger nachteiligen neuen Entscheidung über seinen Rentenanspruch Anlaß gegeben hätten. Daran sei die Entschädigungsbehörde auch künftig jedenfalls in der V/eise gebunden, daß sie nicht auf einen früheren Zeitpunkt für den anzustellenden Vergleich der Verhältnisse zurückgreifen könne, als den des Erlasses des BEG-Bescheidea und zwar auch nicht hinsichtlich der Leistungen nach dem Landesrecht. Dazu hat jedoch das Berufungsgericht - für das Revisionsgericht bindend - fest-gestellt, daß das Landesrecht dom Kläger insoweit keine günstigere Rechtsstellung gewähre, denn nach den Vorschriften der §§ 581, 622 RVO, die gemäß § 1 VRG anzuwenden seien, sei in Palle einer Änderung der für die bisherige Rentenfeststellung maßgebenden Verhältnisse ebenfalls eine Ueu-feststellung geboten; diese wirke anders als gemäß § 21 DV-BEG sogar bereits von Zeitpunkt des Eintritts der Änderung ab. Eine solche Beachtung kommt jedoch ia vorliegenden Pall nicht in Betracht, da, wie sich aus dom Tatbestand und aus dem folgenden ergibt, nur ein Aboinken der Br-werbeminderung des Klägers unter 20 # in Frage stoht. Das Berufungsgericht hat jedoch die Voraussetzungen für eine Entziehung des Rentenanspruchs auch aufgrund der §§ 206, 35 BEO nicht für gegeben angosehen, weil nicht festgestellt werden könne, daß sich ooit dom 14. aus den Gutachten des Br. Müller und den Kurgutachten übernommenen Auffassung, der Kläger loide an einem Zv/ölf-fingerdarmgeschwür (richtig wohl Magengeschwür) • Aufgrund des sorgfältigen, auf breiter Untersuchungsgrundlage beruhenden und modernste Erkenntnisnittoi benutzenden Hach-untcrsuchungsgutachtens des Professors Br. Sturm und Br« Fahlenbrach von der LIcdizinisehen- und Nervenklinik in Wuppertal-Barmen stehe demgegenüber fest, daß der Kläger nicht nur kein solches Geschwür habe, sondern auch keinerlei Zeichen dafür aufweise, daß jemals in der Vergangenheit ein solches Geschwür bei ihn bestanden habe. Indes sei damit nicht gesagt, daß eine Änderung der seinerzeit bestehenden Verhältnisse eingetreten wäre. Das sei nur dann der Pall, wenn der Kläger zur Zeit des Beschoiderlasses in Jahre 1959 tatsächlich ein Geschwür gehabt hätte. Für die Beurteilung, ob eine Änderung eingotreten sei, komme es aber, wie der Bundesgerichtshof (RzW 60, 286 Nr. 44) ausgesprochen habe, auf den seinerzeitigen tatsächlich bestehenden Zustand also darauf an, welche Gesundheitsschäden damals wirklich bestanden hätten, nicht darauf, welche Diagnose gestellt und in den Leidenstonor übernommen worden sei, möge auch die Entschädigungobehörde dabei von dieser etwa falschen Auffassung auogegangen sein. Diese Ausführungen stehen mit den Grundsätzen, die der Senat in seiner Rechtsprechung wiedorholt als maßgebend anerkannt hat, (Rz\7 $5, 156; 60, 286; 65, 356) im Einklang. Wenn eine unanfechtbare Entscheidung, in welcher den Antragsteller aufgrund unrichtiger tatsächlicher Feststellungen, falscher Tatsachenwürdi-gung oder fehlerhafter Rechtsanwendung eine Entschädigung zugesprochen ist, auf die er keinen Anspruch hat, nicht aufgehoben oder berichtigt werden kann, so kann das, wie die Revision an sich zutreffend ausführt, bei Gesundheitsschäden in besonderen Maße zu einer ungerechtfertigten Begünstigung des Antragstellers führen: zuerkannt worden, so kann auch eine spätere Änderung seines Gesundheitszustandes nicht zu einer Kürzung oder Entziehung der gewährten Rente führen, mit der sonst jeder Verfolgte, dem eine Entschädigung wegen eines wirklich vorhandenen Leidens bewilligt ist, rechnen muß. Aus der Tatsache, daß der Gesetzgeber des BEG eine solche Bestimmung in dieses Gesetz, und zwar - in Kenntnis der Rechtsprechung des Senats - auch in das BEG-Schlußgesetz nicht aufgenommen hat, kann nur gefolgert werden, daß er eine Aufhebung oder Berichtigung unanfechtbarer bzw. Bd. 14, 10, 22) auch für das Recht der Rentenund Unfallversicherung in Bezug auf die Auslegung der Vorschrift des § 77 SGG> vertreten, nach welcher ein Verwaltungsakt, gegen den die gegebenen Rechtsbehelfe nicht oder erfolglos eingelegt sind, für die Beteiligten in der Sache bindend ist, soweit durch das Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Bas Bundeosozial-gericht hat dazu ausgeführt, daß in den Rentenund Unfallversicherungen, wie auch im Versorgungsrecht (§ 1744 RVO, § 41 VerwVG) die Rücknahme fehlerhafter, eine Leistung zubilligender Rentenbescheide ausdrücklich geregelt sei und daß diese gesetzliche Regelung auch von Anfang an fehlerhafterechtsirrtümlich bewilligte Renten betreffe. Zu einen ähnlich‘liegenden Pall hat auch das Reichsgericht - RGZ 126, 239 ff - eine Klage abgev/iooon, mit der auf Grund der Vorschrift dos § 323 ZPO die Abänderung eines Urteils begehrt wurde, in welchem dem Beklagten auf Grund eines durch den damaligen Stand der ärztlichen Wissenschaft hervorgerufenen Irrtums Über die Polgen eines Unfalls eine Schadensrente zuerkannt war, während nach späterer medizinischer Erkenntnis5die in dom Urteil festgestelltc Minderung der Erwcrbsfahigkoit des Beklagten nicht durch den Unfall verursacht war. Das Reichsgericht hat hier ebenfalls eine Änderung der für die Verurteilung maßgebend gewesenen Verhältnisse im Sinne des § 323 ZPO verneint. Pür die hier für das Entschädigungorccht dargelc-gte Auffassung spricht auch die Erwägung, daß die darin vertretene Einschränkung der Überprüfbarkeit einer unanfechtbaren Entscheidung sich bei Entscheidungen, die zu Ungunsten des Antragstellers ergangen sind, auch zu dessen Ungunsten auev/irken kann, zu demal wie der Senat in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil von 15* Juni 1966 - IV ZR 45/65 - näher dargclegt hot, auch ein Wiederaufnahmeverfahren gegen solche Entscheidungen, wie es im § 342 LAG, § 1744 RVO und § 42 VerwVG geregelt ist, weder zugunsten noch zu Ungunsten des Antragstellers gegeben ist. Der Gesetzgeber hat sich für das Rechtogebiot der Entschädigung nach dem BEG ersichtlich auf den Standpunkt gestellt, daß das Interesse der Rechtssicherheit insbesondere auch das Interesse des durch eine unanfechtbare Entscheidung Begünstigten an den Schutz seines Vertrauens auf die Rechts-bestärdigkeit dieser Entscheidung höher zu werten sei, als

Zitierte Normen: § 323 ZPO § 342 LAG
tatsächlichEntschädigungÄnderungRenteVerhältnisdosKlägerBescheid

Volltext der Entscheidung

2491 046	/	/
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV_ZR_150/65
URTEIL
Verkündet am
60 Juli 1966
Justizangcctcllte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in der Entschädigungoaache
 des Landes II ordrhein - Westfalen , vertreten durch die Landesrentenbehördo ITordrhein-Weotfalcn, TMHB3traJ3e JHl
 Beklagten und Hevisionsklägcro,
- Prozeßbevollnächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
den Kaufmann Manfred IIo!
9
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollnächtigter: Rechtsanv/al

Der 2v. Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung von 29. Juni 1966 unter Mitwirkung des Sonatoprüoidenten Ascher und der Bundcorichtcr Racke, Maaß, Wilden und Dr. Graf
 für Recht erkannt:
Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts Düsseldorf vom 21. Oktober 1964 wird zurückgewiesen.
Das beklagte Land hat die außergerichtlichen Kosten der Revision zu tragen. Das Revisionsverfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der an 11. März 1920 geborene Kläger ist Halbjudo. Von September bis Dezember 1944 war er im Arbeitslager interniert, aus den er schließlich entfliehen konnte. Br wurde von Krcicsonderhilfoausschuß Wuppertal am 21. April 1949 als Verfolgter anerkannt.
In den Verfahron betreffend die von ihm beantragte Gewährung einer Beochädigtenrente nach dem nordrhoin-wcöt-fälischen Entschädigungsgosetz (VRG) erstattete sein Hausarzt Dr. Müller das "Große erste fiontengutachtenn von 10. August 1949. Darin lautete das Untersüchungsorgebnis
"Ulcus ventriculi, Beglcitgastritis, Verschloißrheuna, Neurose”. Der Sachverständige führte diese Leiden auf die nationalsozialistische Verfolgung zurück und bejahte oino Minderung der Brwerbsfähigkoit von 30
Hit Bescheid von 16* Hai 1950 wurde den Kläger daraufhin'eine VRG-Rontc ah 1* Januar 1948 wegen "Ulcuskrankhoitcn mit Untergewicht, ungünstigen Einfluß auf Vcrschlcißcrschcinungön der Wirbelsäule” bewilligt, und zwar eine Teilrente von 30 # (monatlich 70,— DU).
Mit Ergänzungsbeschcid von 24. Mai 1954 wurde die Rente auch für die Zeit von 1. September 1946 bis zu dem 31. Dezember 1947 bewilligt«
Nachdem der Kläger im Jahre 1955 Entschädigung nach dem BErgG beantragt hatte, erließ die Landesrenten-bohordo zunächst am 10« Oktober 1955 einen Tcilbcscheid, durch den Anspruch auf Heilverfahren wegen der im Bescheid von 16. Mai 1950 fcotgcstollten Verfolgungsleiden bewilligt wurde« Am 16. September 1959 erging der weitere Bescheid, daß als Vcrfolgungsschaden ”Entwicklungsbe-günstigung eines Magenloidens und von Vcrschlcißorcchci-nungon der Wirbelsäule im Sinne abgrenzbaror Verschlimmerung” anerkannt und insoweit Heilverfahren bewilligt wurde; in übrigen bewilligte die Landesrentenbehörde darin wogen dieser Leiden Kapitalentochädigung ab 1« Januar 1945 und Rente ab 1. November 1953 unter Einstufung in die Gruppe des mittleren Dienstes mit einem Hundertcatz von 30* Dieser Bescheid wurde am 13. Oktober 1959 zugestollt. Die darin getroffenen medizinischen Peststollungcn beruhen auf den Kurberichten dos Kurheims Bad Kissingen von 23. Juni 1954 und vom 18. Dezember 1958, sowie der Stellungnahme des medizinischen Gutaehterdienstos dos Landes von 11. August 1959.
In Zuge der angeordneten Nachuntersuchung hat die Landesrentenbehörde das Gutachten dei* Medizinischen-und Nervenklinik der städtischen Krankenanstalten Y/upper-tal-Earnen nebst Zusatzgutachten der Augenklinik vom 5. Mai 1961 eingeholt. Danach bestehen bei dem Klägers
1.	Ganz geringe degenerative Bandscheibenprozesse und eine angeborene Veränderung in Höhe dos 5. Lendenwirbelkörpers mit hierdurch verursachter Schiefhaltung in Sinne ganz geringer linkskonvexer Skoliose.
2.	Orthostatische Kreislaufregulationsstörungcn geringen Grades mit Pulsanstieg und Blutdruckabfall in Stehen ohne Störung der Herzdurchblutung.
3.	Mangelhafte Salzsäureproduktion in der Magenschleimhaut ohne Zeichen einer Magenschleimhautentzündung, einer Ulcuskrankheit oder einer bösartigen Magon-Darm-erkrankung.
4# Störung im Bereich der Extremitäten mit gestörtem Pupillenverhalten (Adi-Syndrom).
Abschließend stellen die Sachverständigen fost, nach Würdigung der Vorgutachten, der Krankheitsgeschiehtc sowie der jetzt erhobenen Befunde sei eine wesentliche Bessei'üng der als Verfolgungslciden anerkannten GesundheitsSchädigungen eingetreten. Bas in früheren Gutachten festgeoteilte Versorgungsleiden "Ulcuskrankheit mit Untergewicht” könne als völlig ausgefceilt betrachtet werden. Is fänden sich wede:r f
Zeichen eines gegenwärtigen noch eines früheren Ulcuslei-dens. Es bestehe lediglich eine mäßige "Magen empfindlich-keit", die ihre Ursache in mangelhafter Salzsäureproduktion der Magenschleimhaut habe. Die Verschlcißerscheinungen in Bereich der V/irbelsäule seien ganz gering; im übrigen handle
 
es sich un eine anlagebedingte Entwicklungsonomalic.
Die Gecantminderung der Erv/erbsfähigkcit und die vcr-folgungsbedjLngto Minderung der Erwex’bofähigkcit liege unter 20 $. Gegenüber diesen Gutachten berief sich der Kläger auf ein vorgelegtes Attest seines Hausarztes Dr. SpBBft, nachdem sich bei "Magenloiden und Wirbelsäulenschaden1' nichts gebessert habe, Sr sei auch öfter wegen "Gastralgien" krankgeochriebene Sein leiden sei erheblich nervös beeinflußte
 Nach Anhörung ihres Mcdizinaldezcrnenten erließ die Landesrentenbehörde am 3* Juli 1962 den Bescheid, daß auf Grund der durchgeführten Untersuchung die mit Bescheid von 16 * September 1959 bev/illigte Beschädigtenronto Ende August 1962 eingestellt werde. Der Anspruch auf Heilverfahren bestehe weiter.
Nachdem die Landesrentenbehörde zunächst die nach dem VRG bewilligten Leistungen von monatlich 70 DM weitcr-gezahlt hatte, verfügte sie am 8. November 1962 dann auch die Entziehung dieser aufgrund des VRG bewilligten Bc-schüdigtcnrcnto mit Ablauf des Dezember 1962.
Der Kläger hat gegen beide Bescheide Klage erhoben. Das Landgericht hat beide Klagen zur gemeinsame*! Verhandlung und Entscheidung verbunden und durch Urteil vom 3. April 1963 abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, cs sei nach Erlaß der BeV/illigungs-Bescheide eine wesentliche Änderung der scinorzoitigcn tatsächlich 'bestehenden Verhältnisse oingotreten: Das Gericht sei überzeugt, daß seinerzeit ein Magengesehwürloiden bestanden habe, wie es in den Gutachten des Dr. Müller aov/ie der Kurärzte gesagt sei. Nach dom Gutachten der Wuppertaler Krenkcranstalten hingegen sei dieses Leiden völlig ausgchoilt
 
Der noch bestehende Beschwerdekomplcx durch Subaziditüt nebst einer geringfügigen Verschlimmerung der Y/irbcl-3äulenveränderung bewii’kten eine MdE von weniger als 20 c/>.
Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts geändert und die angefochtenen Widerrufe- bzw* Entziehungsbescheide aufgehoben* Mit der Revision, die der erkennende Senat zuge-lasscn hat, erstrebt das beklagte Land die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils« Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen«
Das Berufungsgericht hat zunächst dargolegt, daß die Präge, ob die Entschädigungsbchördc befugt gev/ooen sei, den Kläger die ihn durch die Bescheide vom 16* Mai 1950 und von 16. September 1959 zugosprochcne Rente zu entziehen, einheitlich, also auch soweit die Rente zunächst aufgrund des Landesrechte bewilligt worden ist, nach dem Bundesentschädigungs-gesetz zu entscheiden sei* Hach den §§ 206, 55 BEO könne es darauf an, ob sich diö zur Zeit des Erlasses des Rentenbc-scheides bestehenden tatsächlichen Verhältnisse in einen für die Rentenbemessung maßgebenden Umfang geändert hätten. Bei den also ansusteilenden Vergleich sei hier für die Gesamtheit des Rentenanspruchs auf den Zeitpunkt des 14* September 1959 absustollen, d.h., auf den Zeitpunkt, in dom der BEÖ-Beschcid erlassen sei. Der Zeitpunkt des Erlasses der früheren VRG-Bcscheido sei demgegenüber nicht erheblich* Dieser letztere Bescheid sei von den BEß-Boscheid mit dessen Erlaß konsumiert und damit gegenstandslos geworden* Das erhelle ohne weiteres bereits aus der ITatur dieses Bescheides als eines selbständigen, die Gesamtleistungen unfaesonden, auf eigener neuor Sachprtifung
 
beruhenden Leistungstitelo. In jedem Pall aber habe die Entschädigungsbehörde in dem Bescheid vom 16. September 1959 das von ihr bereits im landesrechtlichen Bescheid anerkannte Verfolgungsleiden als Anspruchsgrundlage für die von ihr neu festgesetzte Rente bestätigt. Damit habe sie anerkannt, daß bis dahin keine rechtserhebliche Änderung der Verhältnisse eingetreten sei, die zu einer dom Kläger nachteiligen neuen Entscheidung über seinen Rentenanspruch Anlaß gegeben hätten. Daran sei die Entschädigungsbehörde auch künftig jedenfalls in der V/eise gebunden, daß sie nicht auf einen früheren Zeitpunkt für den anzustellenden Vergleich der Verhältnisse zurückgreifen könne, als den des Erlasses des BEG-Bescheidea und zwar auch nicht hinsichtlich der Leistungen nach dem Landesrecht.
Diesen Ausführungen ist mit der Einschränkung zuzu-stinmen, daß eine für. den Kläger nachteilige Entscheidung, soweit sie die VRG-Rento kürzen oder entziehen wüi'de, nicht zulässig sein würde, wenn die Voraussetzungen dafür in Landesrecht nicht gegeben wären. Insoweit würde dann der auf Landesrecht beruhende Anspruch sich gegenüber dom Anspruch nach B£G als weitergehender Anspruch im Sinne des § 228 Abs. 2 BIG darstellen (vgl. Ceratsurteil RzW 55» 156; Urteil von 2. Pebruar 1966 - IV ZR 302/64 -). Dazu hat jedoch das Berufungsgericht - für das Revisionsgericht bindend - fest-gestellt, daß das Landesrecht dom Kläger insoweit keine günstigere Rechtsstellung gewähre, denn nach den Vorschriften der §§ 581, 622 RVO, die gemäß § 1 VRG anzuwenden seien, sei in Palle einer Änderung der für die bisherige Rentenfeststellung maßgebenden Verhältnisse ebenfalls eine Ueu-feststellung geboten; diese wirke anders als gemäß § 21 DV-BEG sogar bereits von Zeitpunkt des Eintritts der Änderung ab. Die Tatsache, daß nach dem VRG der Rentenanspruch nicht
 
bereits bei einer Untersehreitung einer vorfolgungsbe-dingten MdE von 25 sondern erst von 20 # entfalle, sage nichts gegen die grundsätzliche Anwendbarkeit des § 35 BEO, sondern sei lediglich im Böhmen der sachlichrechtlichen Beurteilung nach dieser Vorschrift zu beachten. Eine solche Beachtung kommt jedoch ia vorliegenden Pall nicht in Betracht, da, wie sich aus dom Tatbestand und aus dem folgenden ergibt, nur ein Aboinken der Br-werbeminderung des Klägers unter 20 # in Frage stoht.
Das Berufungsgericht hat jedoch die Voraussetzungen für eine Entziehung des Rentenanspruchs auch aufgrund der §§ 206, 35 BEO nicht für gegeben angosehen, weil nicht festgestellt werden könne, daß sich ooit dom 14. September 1959 die rechtserheblichen tatsächlichen Verhältnisse geändert hätten. Allerdings beruhe die Entochädigungsbe-
willigung zur Zeit des Erlasses deo BSG-Beschcideo auf der
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aus den Gutachten des Br. Müller und den Kurgutachten übernommenen Auffassung, der Kläger loide an einem Zv/ölf-fingerdarmgeschwür (richtig wohl Magengeschwür) • Aufgrund des sorgfältigen, auf breiter Untersuchungsgrundlage beruhenden und modernste Erkenntnisnittoi benutzenden Hach-untcrsuchungsgutachtens des Professors Br. Sturm und Br« Fahlenbrach von der LIcdizinisehen- und Nervenklinik in Wuppertal-Barmen stehe demgegenüber fest, daß der Kläger nicht nur kein solches Geschwür habe, sondern auch keinerlei Zeichen dafür aufweise, daß jemals in der Vergangenheit ein solches Geschwür bei ihn bestanden habe. Pestgostellt sei allein eine mäßige Magenempfindlichkeit wegen mangelhafter Säureproduktion der Schleimhaut mit einem hur geringen unter 20 # MdE liegenden Krankheitswert. Bioeer Befund erkläre die geklagten Beschwerden. Banit stehe zwar fest, daß das von der Landeorcntonbehördo und ihrem medizinischen Berater im Jahre 1959 angenommene und der Rcntonbev/illigung zugrundegelegtc
 
Geschwürclciden nicht bestehe. Indes sei damit nicht gesagt, daß eine Änderung der seinerzeit bestehenden Verhältnisse eingetreten wäre. Das sei nur dann der Pall, wenn der Kläger zur Zeit des Beschoiderlasses in Jahre 1959 tatsächlich ein Geschwür gehabt hätte.
Für die Beurteilung, ob eine Änderung eingotreten sei, komme es aber, wie der Bundesgerichtshof (RzW 60, 286 Nr. 44) ausgesprochen habe, auf den seinerzeitigen tatsächlich bestehenden Zustand also darauf an, welche Gesundheitsschäden damals wirklich bestanden hätten, nicht darauf, welche Diagnose gestellt und in den Leidenstonor übernommen worden sei, möge auch die Entschädigungobehörde dabei von dieser etwa falschen Auffassung auogegangen sein. Anderenfalls würde das Ändcrungcverfahren die Möglichkeit verschaffen, frühere Palschbeurteilungon im bereits abgeschlossenen Verfahren auszuglcichen. Das möge im Interesse der materiellen Gerechtigkeit wünschenswert erscheinen, sei aber vom Gesetzgeber so nicht geregelt; er habe nur eine Abänderung bei Tatsachenänderung, nicht bei Änderung der medizinischen Beurteilung derselben Tatsachen zugelassen.
Diese Ausführungen stehen mit den Grundsätzen, die der Senat in seiner Rechtsprechung wiedorholt als maßgebend anerkannt hat, (Rz\7 $5, 156; 60, 286; 65, 356) im Einklang. Auch nach erneuter Überprüfung hält der Senat an dieser Rechtsprechung fest und die Anwendung dieser Grundsätze auch auf Fälle der vorliegenden Art für geboten. Das kann froilich, wie nicht zu verkennen ist, dazu führen, daß die in § 31 BEG zu dem Ausdruck gekommene Grundabsicht dos Gesetzgebers, allen an ihrer Gesundheit geschädigten Verfolgten in gleicher Weise für
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die Dauer einer Beeinträchtigung ihrer Erwerbsfäkigkoit um mindestens 25 $ und nur für die Dauer des Bestehens
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 eines solchen Zustandes eine Geldontschädigung zu gewähren sowie daü Maß dieser Entschädigung in einem gewissen Rahmen von den jeweils tatsächlich bestehenden Grade der verfolgungsbedingten Erwerbsminderung abhängig zu machen, in manchen Fällen nicht verwirklicht wird. Wenn eine unanfechtbare Entscheidung, in welcher den Antragsteller aufgrund unrichtiger tatsächlicher Feststellungen, falscher Tatsachenwürdi-gung oder fehlerhafter Rechtsanwendung eine Entschädigung zugesprochen ist, auf die er keinen Anspruch hat, nicht aufgehoben oder berichtigt werden kann, so kann das, wie die Revision an sich zutreffend ausführt, bei Gesundheitsschäden in besonderen Maße zu einer ungerechtfertigten Begünstigung des Antragstellers führen:
Ist ihm, wie im vorliegenden Fall, die Entschädigung aufgrund einer ärztlichen Fehldiagnose wegen eines angenommenen, tatsächlich aber nicht vorhandenen Leidens
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zuerkannt worden, so kann auch eine spätere Änderung seines Gesundheitszustandes nicht zu einer Kürzung oder Entziehung der gewährten Rente führen, mit der sonst jeder Verfolgte, dem eine Entschädigung wegen eines wirklich vorhandenen Leidens bewilligt ist, rechnen muß.
Im Recht der Kriegsopforvorsorgung, also für ein Rechtsgebiet, das dem der Entschädigung verfolgungsbc-dingter Gesundheitsschädon verwandt ist, hat der Gesetzgeber, um dort einer derartigen groben Unbilligkeit zu begegnen, in § 41 des Gesetzes über das Verwaltungsver-fahren der Kriegsopferveroorgung vom 2. Mai 1955» (BGBItI, 202) bestimmt, daß Bescheide über Rechtsansprüche zu Ungunsten des Berechtigten geändert oder aufgehoben werden können, wenn außer ^weifol steht, daß sie im Zeitpunkt ihres Erlasses tatsächlich und rechtlich unrichtig gewesen sind (vgl. Schiekel-Gurgel, BVG, S. 815)« Aufgrund dieser Bectijrmung ist in der Rechtsprechung der Sozial-
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gerichte auch eine Berichtigung von Bescheiden zugolassen, die auf einer ärztlichen Fehldiagnose beruhen (BSG Urt. von 11. Juni 1959 Soz. R. C 1, Ca 2; LSG Hamburg, Urt. von 6. Februar 57, SozR. Sonderband C b 3).
Aus der Tatsache, daß der Gesetzgeber des BEG eine solche Bestimmung in dieses Gesetz, und zwar - in Kenntnis der Rechtsprechung des Senats - auch in das BEG-Schlußgesetz nicht aufgenommen hat, kann nur gefolgert werden, daß er eine Aufhebung oder Berichtigung unanfechtbarer bzw. rechtskräftiger Entscheidungen wegen der vorerörterten Uängel allgemein - also auch aufgrund allgemeiner Grundsätze des Verwaltungsrechts - nicht hat zu-laseen wollen. Eine entsprechende Auffassung hat das Bundessozialgericht (Entsch. Bd. 14, 10, 22) auch für das Recht der Rentenund Unfallversicherung in Bezug auf die Auslegung der Vorschrift des § 77 SGG> vertreten, nach welcher ein Verwaltungsakt, gegen den die gegebenen Rechtsbehelfe nicht oder erfolglos eingelegt sind, für die Beteiligten in der Sache bindend ist, soweit durch das Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Bas Bundeosozial-gericht hat dazu ausgeführt, daß in den Rentenund Unfallversicherungen, wie auch im Versorgungsrecht (§ 1744 RVO, § 41 VerwVG) die Rücknahme fehlerhafter, eine Leistung zubilligender Rentenbescheide ausdrücklich geregelt sei und daß diese gesetzliche Regelung auch von Anfang an fehlerhafterechtsirrtümlich bewilligte Renten betreffe. Daraus sei zu folgern, daß die Rücknahme eines solchen Rentenbescheides nicht auf die anerkannten Grundsätze des allgemeinen Verwaltungsrechts,r gestützt werden könne. Selbst wenn man in diesen Grundsätzen nicht nur Aus-legungsrcgeln, sondern Rechtsnormen sehen wolle, so würden doch diese allgemeinen Normen gegenüber den speziellen Regelungen des Sozialversicherungsrechto zurücktreten müssen.
 
Diese Grundsätze müssen auch für das Entschädigungsrecht Geltung beanspruchen.
Zu einen ähnlich‘liegenden Pall hat auch das Reichsgericht - RGZ 126, 239 ff - eine Klage abgev/iooon, mit der auf Grund der Vorschrift dos § 323 ZPO die Abänderung eines Urteils begehrt wurde, in welchem dem Beklagten auf Grund eines durch den damaligen Stand der ärztlichen Wissenschaft hervorgerufenen Irrtums Über die Polgen eines Unfalls eine Schadensrente zuerkannt war, während nach späterer medizinischer Erkenntnis5die in dom Urteil festgestelltc Minderung der Erwcrbsfahigkoit des Beklagten nicht durch den Unfall verursacht war. Das Reichsgericht hat hier ebenfalls eine Änderung der für die Verurteilung maßgebend gewesenen Verhältnisse im Sinne des § 323 ZPO verneint.
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Pür die hier für das Entschädigungorccht dargelc-gte Auffassung spricht auch die Erwägung, daß die darin vertretene Einschränkung der Überprüfbarkeit einer unanfechtbaren Entscheidung sich bei Entscheidungen, die zu Ungunsten des Antragstellers ergangen sind, auch zu dessen Ungunsten auev/irken kann, zu demal wie der Senat in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil von 15* Juni 1966 - IV ZR 45/65 - näher dargclegt hot, auch ein Wiederaufnahmeverfahren gegen solche Entscheidungen, wie es im § 342 LAG, § 1744 RVO und § 42 VerwVG geregelt ist, weder zugunsten noch zu Ungunsten des Antragstellers gegeben ist. Der Gesetzgeber hat sich für das Rechtogebiot der Entschädigung nach dem BEG ersichtlich auf den Standpunkt gestellt, daß das Interesse der Rechtssicherheit insbesondere auch das Interesse des durch eine unanfechtbare Entscheidung Begünstigten an den Schutz seines Vertrauens auf die Rechts-bestärdigkeit dieser Entscheidung höher zu werten sei, als
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dao öffentliche Interesse an der gleichmäßigen Gewährleistung eines dem Gesetz entsprechenden Zustandes *
Nach allem kann die Revision keinen Erfolg haben*
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, § 225 Abo* 1 BEG*
Bundesrichter I»Iaaß und Bundesrichtcr Wilden . _	_	sind beurlaubt und vor.
Ascher	Raske	hindert zu unters ehr cjüben
 Ascher
Dr. Graf