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BGH · IV ZR 158/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 158/64

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Dem Kläger wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist erteilt. Das Urteil des Landgerichts ist dem Kläger am 8. Mai 1963 bei dem Berufungsgericht eingegangen ist, hat der Kläger Berufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet. Ein weiterer zugleich mit der Berufung eingegangener Schriftsatz enthielt einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist. Rechtsanwalt habe eine vor der Einlegung der Berufung zu erledigende schriftliche Rückfrage bei dem amerikanischen Bevollmächtigten des Klägers und zugleich die ‘.Vicdervorlage des Aktenstücks vor Ablauf der Berufungsfrist verfügt; er habe es dann aber trotz ihm ausdrücklich allgemein erteilter Weisung und entgegen seiner sonstigen Gewohnheit unterlassen, die Eristeintragung zu kontrollieren, dadurch habe er übersehen, daß die sonst zuverlässige, seit Jahren einge-arbetete und regelmäßig überprüfte Büroangesteilte es in diesem Falle - aus nicht mehr aufklär-baren Gründen - unterlassen habe, die von ihm angeordnete termingerechte Wiedervorlage des Aktenstücks im Kalender zu notieren. Das Berufungsgericht hat durch das angefochtene Urteil die Berufung des Klägers gegen das landgerichtliche Urteil als unzulässig zurückgewiesen. Dem Kläger künne keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gewährt werden. Der Kläger berufe sich auf ein Versehen des Rechtsanwalts Ploetz und der Eüroangestellten Bei diesem Vorgang handle es sich nicht um einen unabwendbaren Zufall im Sinne des <; 233 ZPO, denn eine Versäumung, die in dem Verschulden eines Vertreters der säumigen Partei ihren Grund habe, ..erde als von der Partei verschuldet angesehen. ger die Versäumung der Berufungsfrist zurückführe, sei Vertreter des Klägers im Sinne des § 232 ZPO. Das Berufungsgericht hat ein Verschulden des Rechtsanwalts der Versäumung der Berufungsfrist ohne nähere Prüfung und rechtsfehlerhaft festgestellt. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist ist stattzugeben. Insbesondere darf ein Rechtsanwalt trotz seiner I flicht, Fristsachen mit der größten Peinlichkeit und Genauigkeit zu behandeln, die Führung des Fristenkalenders seinem Büro anvertrauen, damit er in der Lage ist, seine wichtigsten Aufgaben sachgemäß und in vollem Umfange zu erfüllen. Das führt zu dem Ergebnis, daß sich die Rechtsanwälte, abgesehen von ihre# Pflicht zur Belehrung der Angestellten und zu gelegentlichen Nachprüfungen, bei geübten und ihnen als gewissenhaft bekannten Büroangestellten auf deren Fristeneinträge und Wieder- Selbst wenn Rechtsanwalt pBBB an diesem Tage den Fristenkalender eingesehen hätte, hätte die Berufungsfrist nicht gewahrt werden können, da durch das Versehen der Büroangestellten BaBBl keine Frist eingetragen war. ZPO Nr. 16 zu § 233 (Fe) ) nicht in Widerspruch, 'führend sich im dort entschiedenen Fall der Hechtsanwalt lediglich auf eine Erinnerung seines Büros vor Ablauf der Frist verlassen und die Akten unbearbeitet in uen Geschäftsgang gegeben hatte, hat Rechtsanwalt FB^B ici vorliegenden Fall eine besondere fiedervorlagefrist verfügt, die Sache also gerade im Hinblick auf die Frist-.\aurung bearbeitet und nicht etwa aus den Augen gelassen. Aus diesen Gründen ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuver- Das beklagte Land hat dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in beiden Instanzen nicht widersprochen. Die Vorschrift des § 238 Abs.3 ZPO muß auch im Revisionsverfahren gelten, da der Zweck der revision nur auf die Erteilung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist abzielte.

Zitierte Normen: § 232 ZPO § 225 BEG § 238 ZPO
RechtsanwaltBerufungBerufungsfristBerufungsgerichtBüroangestelltenZPOFallKlägerVerschulden

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF 2017 077
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 158/64	URTEIL	Verkündet	am
26. Februar 1965 Fhrenberger
 Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Sina,}
Canada,
»
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozefibevollmächtigte;
Rechtsanwälte
 gegen
das Land Rheinland-Pfalz , vertreten durch den Direktor des Landesamtes für machung und verwaltete Vermögen in	A\
Jiedergut-
Beklagten und Eevisionsbekla^ten.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshöfe hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Februar 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Maaß, Wilden und Br. Graf
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenats - dec? Oberlandesgerichts Koblenz vom 50. Oktober 1965 auf-gehoben.
Dem Kläger wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist erteilt.
Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gerichtsgebühren und -auslagen werden für das Revisionsverfahren nicht erhoben.
Die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger macht Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Körper und Gesundheit geltend. Die Entschädigungs behörde hat ihm durch Bescheid vom 9* AUguO$:* I960 eine Heilbehandlung für die Zeit bis Juli 194-6 gewährt und wei tergehende Ansprüche zurückgewiesen. Die hiergegen gerich tete Klage hat das Landgericht abgewiesen. Das Urteil des
 Landgerichts ist dem Kläger am 8. November 1962 zugestellt worden. Mit einem Schriftsatz vom 13• Mai 1963, der am 16. Mai 1963 bei dem Berufungsgericht eingegangen ist, hat der Kläger Berufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet. Ein weiterer zugleich mit der Berufung eingegangener Schriftsatz enthielt einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist. Dieser Schriftsatz war nicht unterzeichnet. Jedoch trug die für die Zustellung an das beklagte Land bestimmte Abschrift des Schriftsatzes einen von Rechtsanwalt	Beglaubigunsver-
merk.
Sur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags hat der !< ? ägervvorgetragen:
Im Büro seines Prozeßbevollmächtigten sei der am b. Mai 1963 bevorstehende Ablauf der Berufungsfrist bereits unmittelbar nach der Zustellung des Urteils ueo Landgerichts im Fristenkalender vermerkt worden. Demzufolge sei das Aktenstück am 24. April 1963 dem bei Rechtsanwalt Br.	freien	Mitarbeiter
 gegenmonatliehe Festvergütung tätigen Rechtsanwalt
 zur Bearbeitung vorgelegt worden. Rechtsanwalt habe eine vor der Einlegung der Berufung zu erledigende schriftliche Rückfrage bei dem amerikanischen Bevollmächtigten des Klägers und zugleich die ‘.Vicdervorlage des Aktenstücks vor Ablauf der Berufungsfrist verfügt; er habe es dann aber trotz ihm ausdrücklich allgemein erteilter Weisung und entgegen seiner sonstigen Gewohnheit unterlassen, die Eristeintragung zu kontrollieren, dadurch habe er übersehen, daß die sonst zuverlässige, seit Jahren einge-arbetete und regelmäßig überprüfte Büroangesteilte es in diesem Falle - aus nicht mehr aufklär-baren Gründen - unterlassen habe, die von ihm angeordnete termingerechte Wiedervorlage des Aktenstücks im Kalender zu notieren.
Das Berufungsgericht hat durch das angefochtene Urteil die Berufung des Klägers gegen das landgerichtliche Urteil als unzulässig zurückgewiesen. Mit der nach § 547 Abs. 2
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v- ' fr
 Nr. 1 ZPO zulässigen Revision verfolgt der Klager seinen Anspruch weiter. Er beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das beklagte Land hat sich vor dem Revisionsgericht nicht vertreten lassen.
Entacheidungsgründe:
Die Revision ist begründet.
X. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die formgerecht eingelegte Berufung sei verspätet. Dem Kläger künne keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gewährt werden. Der Kläger berufe sich auf ein Versehen des Rechtsanwalts Ploetz und der Eüroangestellten	Bei	diesem	Vorgang	handle	es
 sich nicht um einen unabwendbaren Zufall im Sinne des <; 233 ZPO, denn eine Versäumung, die in dem Verschulden eines Vertreters der säumigen Partei ihren Grund habe, ..erde als von der Partei verschuldet angesehen. Rechtsanwalt	auf	dessen	schuldhaftes	Versehen	der	Klä-
ger die Versäumung der Berufungsfrist zurückführe, sei Vertreter des Klägers im Sinne des § 232 ZPO.
2. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben im Ergebnis Erfolg.
Das Berufungsgericht hat ein Verschulden des Rechtsanwalts	der	Versäumung	der	Berufungsfrist	ohne
 nähere Prüfung und rechtsfehlerhaft festgestellt. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen
 die Versäumung der Berufungsfrist ist stattzugeben. Die Versäumung der Berufungsfrist beruht nicht auf einem Verschulden des Rechtsanwalts pflHK* sondern allein auf einem Verschulden der Büroangestellten DaHIB ’ die die Verfügung des Rechtsanwalts	die	Akten	am
5. Mai 1963 wieder vorzulegen, nicht eingetragen und deshalb nicht erfüllt hat.
Es ist davon auszugehen, daß ein Rechtsanwalt alle nötigen und ihm zu demutbaren Vorkehrungen getroffen hat, um die Versäumung von Fristen unmöglich zu machen, wenn er einen Fristenkalender einrichtet, dessen tägliche Einsicht die Einhaltung der Fristen sichert, wenn er nit diesen Aufgaben einen zuverlässigen und bewährten Angestellten betraut und dessen Tätigkeit in geeigneter Veise überwacht (RG JW 1936, 1291 Hr. ö) . Ein Rechtsanwalt, dessen eigentliche Aufgabe in der Beratung der Parteien, in der Anfertigung von Schriftsätzen und in der Vorbereitung und Wahrnehmung von Terminen besteht, miß nicht jede mechanische Tätigkeit, die sein Beruf erfordert, selbst vornehmen. Er kann einfache Verrichtungen, die keine besondere geistige Arbeit und keine juristische Schulung verlangen, seinem Büro zu überlassen. Insbesondere darf ein Rechtsanwalt trotz seiner I flicht, Fristsachen mit der größten Peinlichkeit und Genauigkeit zu behandeln, die Führung des Fristenkalenders seinem Büro anvertrauen, damit er in der Lage ist, seine wichtigsten Aufgaben sachgemäß und in vollem Umfange zu erfüllen. Das führt zu dem Ergebnis, daß sich die Rechtsanwälte, abgesehen von ihre# Pflicht zur Belehrung der Angestellten und zu gelegentlichen Nachprüfungen, bei geübten und ihnen als gewissenhaft bekannten Büroangestellten auf deren Fristeneinträge und Wieder-
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Vorlagen verlassen können. Eine jedesmalige Nachprüfung ohne besonderen Anlaß kann einem Rechtsanwalt verstündigerweise nicht zugemutet werden. Sie würde -namentlich bei beschäftigten Anwälten ihre Zeit und Arbeitskraft oft fast ebenso stark in Anspruch nehmen und sie dadurch in der Ausübung ihrer eigentlichen Berufspflichten beschränken wie die persönliche Führung des Fristenkalenders selbst. Diese Grundsätze ergeben sich schon aus der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (vergi. RGZ 96, 322,525; HG JW 192b, 1B54 Nr. 3). Auch der Bundesgerichtshof hat bereits ausgesprochen, daß ein Rechtsanwalt nicht allgemein verpflichtet isL, die Erledigung seiner Anordnungen hinsichtlich der Fristennotierung zu überprüfen, weil sich nur dieses Ergebnis damit vereinbaren lasse, daß der Rechtsanwalt im Interesse seiner der Rechtspflege gewidmeten Tätigkeit von routinemäißigen Büroarbeiten freigestellt sein müsse (vgl. BGH Urteil vom 30. September 1963 - VIII ZB 16/63 - = LM ZPO § 233 (Fe) Nr. 25). Dabei hat der Bundesgerichtshof offen gelassen, ob sich in ganz besonderen Fällen für den Anwalt eine Kontroli-pflicht ergibt. Ein solcher Fall liegt hier jedenfalls nicht vor. Nach den durch die eidesstattlichen Versicherungen glaubhaft gemachten Angaben handelt es sich bei der Büroangestellten BaSBB um eine ausgebildete An-vvaltsgeriilfin, die laufend durch Stichproben überwacht wird und die offensichtlich zu Beanstandungen bisher keinen Anlaß gegeben hat. Der Geuanke, eine solche Angestellte werde entgegen der Wiedervorlage-Verfügung die Akten nicht vorlegen, mußte sich Rechtsanwalt nicht aufdrängen, so daß sich für ihn eine über die Vornahme von Stichp_oben hinausgehende Verpflichtung zur Kontrolle des Fristeneintrags nicht ergab. Gelbst wenn
 
die Kecntsanwälte NflBl und Dr. TflHHIIB eine tägliche Pristenkontrolle ungeordnet hatten, obwohl sie hierzu hur den angegebenen Gründen, insbesondere wegen der Zuverlässigkeit der Büroangestellten	nicht ver-
pflichtet euren, so geht im vorliegenden Fall die Verletzung dieser Anordnung nicht zu Lasten des Klägers.
Denn die Verletzung dieser Pflicht am Tage der verfügten LiederVorlage ist für die verspätete Einlegung der Berufung nicht ursächlich. Selbst wenn Rechtsanwalt pBBB an diesem Tage den Fristenkalender eingesehen hätte, hätte die Berufungsfrist nicht gewahrt werden können, da durch das Versehen der Büroangestellten BaBBl keine Frist eingetragen war.
Mit diesen Grundsätzen steht auch die Entscheidung des 8. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 1U. Juli 190I (vgl. jy. ZPO Nr. 16 zu § 233 (Fe) ) nicht in Widerspruch, 'führend sich im dort entschiedenen Fall der Hechtsanwalt lediglich auf eine Erinnerung seines Büros vor Ablauf der Frist verlassen und die Akten unbearbeitet in uen Geschäftsgang gegeben hatte, hat Rechtsanwalt FB^B ici vorliegenden Fall eine besondere fiedervorlagefrist verfügt, die Sache also gerade im Hinblick auf die Frist-.\aurung bearbeitet und nicht etwa aus den Augen gelassen.
Da Rechtsanwalt P|BB mithin kein Verschulden trifft, brauchte die Frage, ob er als Vertreter des Klägers angesehen werden kan,., nicht entschieden werden (vgl. Hierzu: BGH Beschluß vom 10. 11. 1956 - IV ZB 17b/56 - = LM ZPO Nr. 27 zu § 232; RG Warn. Rspr. 1936 Nr. 164). Für das Verschulden der Büroangestellten üa| braucht der Kläger nicht einzustehen.
Aus diesen Gründen ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuver-
v.-eisen.
Die Entscheidung über die Gebühren- und Auslügenfreiheit beruht auf § 225 Abs. 1 BEG.
Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten beruht auf § 238 Abs. 3 ZPO. Das beklagte Land hat dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in beiden Instanzen nicht widersprochen. Die Vorschrift des § 238 Abs. 3 ZPO muß auch im Revisionsverfahren gelten, da der Zweck der revision nur auf die Erteilung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist abzielte.
Ascher
 Raske
I4aaß
 Wilden
Dr. Graf