* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · iv ZR 158/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: iv ZR 158/63

BEG § 56 Ein Vermögensschaden liegt auch dann vor, wenn der Verfolgte durch eine Verfolgungen» ßnahme gehindert worden ist, Teile seines Vermögens in einer bestimmten von ihm beabsichtigten Weise nutzbringend zu verwerten (Verwirklichung eines Bauvorhabens mit eigenem und fremdem Kapital)* Das beanstandete die Zollfahndungsstolle in Düsseldorf bei einer Überprüfung der Devisengeschäfte der Deutschen Bank, Filiale Wegen des Verdachts ein Devisen vergehen begangen zu haben, wurde der Kläger am 24« Juni 1957 verhaftet. Juni 1937 gegen Zahlung einer Kaution aufgehoben worden war, hat die Gestapo einen Schutzhaftbefehl erlassen und den Kläger noch bis zu dem 7. Dieser hätte ab 1938 350 RM monatlich betragen und hätte sich iri der Zeit von 1948 bis 1963 auf 500 DM erhöht, so daß für die Zeit ob 1948 von durchochnittlic 425 DM monatlich au3gegangen werden könne« Das Sperrmorkder-lehen wäre mit 3 £ zu verzinsen und ab 1946 mit 2 000 HM jährlich zu tilgen gewesen. Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts geändert und das beklagte Land verurteilt«, an den Kläger wegen Schadens an Vermögen eine Entschädigung von 4 974,25 DM zu zahlen» Es hat die Revision zugelassen. Das beklagte Land hat Revision eingelegt mit dem Antrag, das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen« Der Kläger hat bich im Rcvioionsrechtszug nicht vertreten lassen. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß dem Kläger hierdurch ein Vermögensschaden im Sinne von § 56 Abs. 1 BEG entstanden sei. Zum Vermögen des Klägers hätte auch die im Zeitpunkt der Schädigung bestehende rechtliche oder tatsächliche Anwartschaft auf eine Werteteigerung seines Vermögens gehört. Zu Unrecht rügt die Revision zunächst, daß der Kläger den von ihm goltend gemachten Anspruch nicht schlüssig begründet habe. nationalsozialistischer Verfolgungsmaßnahmen gezwungen gewesen-, das von ihm aufgenommene Darlehen in Höhe von 25 000 RM zurückzuzahlen, anstatt dieses, wie es seihe Absicht war, für einen Bau zu verwenden» Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß es dem Klüger nicht möglich gewesen ist, einen anderen Kredit zu ebenso günstigen Bedingungen zu erhalten» Der Kläger hat weiter behauptet, daß er dadurch, daß er sein Bauvorhaben nicht mit diesem Darlehen finanzieren konnto, einen Schaden erlitten habe« Damit ist seine Xlage schlüssig begründet. Entgegen der Ansicht der Revision kann die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts auch nicht mit der Begründung zurückgewiesen werden, daß der vom Kläger geltend gemachte Schaden kein Vermögensschaden im Sinne des § 56 BEG sei. § 56 Abs. 1 BEG ergibt nicht, daß ein Verfolgter nur Anspruch auf Entschädigung für solche Verluste hat, die am Stamm seines Vermögens eingetreten Bind, oder wenn ihm Nutzungen im Sinne des § 100 BGB entgangen sind» Der Begriff dos Schadens an Vermögen ist in § 56 BEG im Sinne der allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Grundsätze des Schadensersatzrechte gebraucht (§ 249 und 255 BGB; van Dam/loof BEG § 56 An. t a)» Ein Vermögensschaden kann auch darin liegen, daß ein Verfolgter gehindert worden ist. einen Ver-mögensgegenst'and im Wirtschaftsverkehr in einer von ihm beabsichtigten gewinnbringenden Weise zu verwerten» Der Kläger wollte ein entliehenes Kapital von 25 000 RH für den Bau oines Wohnhauses verwenden. Die Revision ist jedoch begründet, weil das Berufungsgericht bei der Bemessung des dem Kläger entstandenen Schadens von unzutreffenden rechtlichen Gesichtspunkten ausgegangen ist. Der ei'littene Schaden besteht nicht, wie sb das Berufungsgericht' angenommen hat, darin, daß dem Kläger die Nutzungen aus dem Haus für eine bestimmte Zeit entgangen sind. Hm die Höhe dieses Schadens festzustellen muß ermittelt werden, wie hoch der wirtschaftliche Vorteil, den der Kläger durch die Verwirklichung seines Bauvorhabens gehabt hätte, zu bewerten war. Die Differenz, die sich aus dem so errechneten Kapital und dem Kapitol ergibt, das für den Bau hätte aufgewendet werden müssen, könnte einen Anhaltspunkt für die Höhe des VermögensSchadens geben, der dem Kläger dadurch entstanden ist, daß er das Haus wegen der ihn aus politischen Gründen versagten Devisengenehmigung nicht errichten konnte».

Zitierte Normen: § 56 BEG
bauenRevisionDüsseldorfBerufungsgerichtHausVermögenBEGKlägerKapitalSchaden

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk s Amtliohe Sammlung:
3a
nein
BEG § 56
Ein Vermögensschaden liegt auch dann vor, wenn der Verfolgte durch eine Verfolgungen» ßnahme gehindert worden ist, Teile seines Vermögens in einer bestimmten von ihm beabsichtigten Weise nutzbringend zu verwerten (Verwirklichung eines Bauvorhabens mit eigenem und fremdem Kapital)*
BGH, Urto v. 28o Februar 1964 - iv ZR 158/63 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
IV ZR 158/63
Verkündet am 28. Februar 1964
Ehrenberger, Justizangeeteilter alo Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Enteohädigungerechtastreit
 des Landes Nordrhein-Westfalen,
 vertreten durch den Regierungspräsidenten in Düsseldorf^
Beklagten und Revisionsklögers, - Prozeßbevollmächtigter:	Rechteanwalt	Dr.	in
 gegen
den Rechtsanwalt Friedrich H. & 0 , KflHfe»
D^P-Straße
'S.
Klägers und Revisionsbeklagten;,
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26. Februar 1964 unter Mitwirkung des Senatapräeidenten Ascher und der Bundesrichter Johann&en, Wüotenbergj Wilden und Dr. Loewenheim
 für Recht erkannts
 Das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichta in Düsseldorf vom 8. Mai 196? wird aufgehoben, soweit darin der Berufung des Klägers stattgegeben wird sowio im Kostenpunkt« Insoweit wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision,, an dos Berufungsgericht zurüokverwiesen*
Geriohtsgebühren und Auslagen werden für das Revisionsverfahren nicht erhoben*
Von Rechts wegen
 Tatbestandt
In dem jetzt noch anhängigen Rechtsstreit handelt es sich um einen Anspruoh auf Entschädigung für einen Vermögens-Schaden. Der Kläger leitet diesen Anspruch aus folgendem Sachverhalt her:
Durch Bescheid vom 19« Dezember 1956 hatte die Devisenstelle in Düsseldorf dem Kläger die Genehmigung erteilt, ein Darlehen in Röhe von 25 000 RV zu dem Bau eines Wohnhauses aus dem von der Deutschen Bank in	verwalteten Effekten-
depot der in der Schweiz wohnenden Frau	die	Jüdin	war,
 auf Zunahmen . Die Ausnutzung der Genehmigung wurde davon abhängig gemacht, daß der Kläger eigene Vittel in Höhe von 5 000 RV aufbrachte. Dm dieser Auflage nachzukommen, hat der Kläger bei dem Bankier	ein weiteres Darlehen in Höhe von
5 000 RV auf genommen. Das beanstandete die Zollfahndungsstolle in Düsseldorf bei einer Überprüfung der Devisengeschäfte der Deutschen Bank, Filiale	Wegen	des Verdachts ein Devisen
 vergehen begangen zu haben, wurde der Kläger am 24« Juni 1957 verhaftet. Nachdem der richterliche Haftbefehl am 26. Juni 1937 gegen Zahlung einer Kaution aufgehoben worden war, hat die Gestapo einen Schutzhaftbefehl erlassen und den Kläger noch bis zu dem 7. Juli 1957 festgehalten. Das gegen den Kläger eingoloitete Devisenstrafverfahren ist 1958 eingestellt worden. Die Devisenstelle in Düsseldorf hat es jedoch abgelehnt, die am 30. Juni 1957 abgelaufene Devisengenehmigung zu verlängern oder wieder in Kraft zu setzen, so daß der Kl%er sein Bauvorhaben aufgeben mußte. Das Darlehen von 25 000 RM wurde zurückgezahlt.
Der Kläger hat vorgetragen, seine Verhaftung sei nicht nur wogen doe angeblichen Devisenvergehens, sondern auch wegen seiner Beziehung zu Juden und ihrer Begünstigung erfolgt.
 
aus dom gleichen Grunde und als Folge des Gestapoverfahrens sei ihm dann auch die geplante Verwendung des Sperrmarkguthabens unmöglich gemacht worden. Durch diese Maßnahme soi ihm ein VermögenBachaden entstanden; er habe das Haus erst 1954 mit einem Battkostenindex von 250 $> und unter verschlechterten Hypothekenbedingungen bauen können. Ihm sei . auch durch die Verhinderung seines Bauvorhabens der "Mietwert des Hauses entgangen. Dieser hätte ab 1938 350 RM monatlich betragen und hätte sich iri der Zeit von 1948 bis 1963 auf 500 DM erhöht, so daß für die Zeit ob 1948 von durchochnittlic 425 DM monatlich au3gegangen werden könne« Das Sperrmorkder-lehen wäre mit 3 £ zu verzinsen und ab 1946 mit 2 000 HM jährlich zu tilgen gewesen. Wenn außerdem die Abschreibung voi Bauwort mit 11/2 i* und Abgaben für Steuern und Reparaturen berücksichtigt würden, errechne sich schon bis 1963 ein Ver-mögensschaden von 40 895 DM.
Die Sntschädigungsbehörde hat den Antrag des Klägers zurückgewieseno Durch Urteil des Bandgeriehts ist seine Klage abgewiesen worden. Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts geändert und das beklagte Land verurteilt«, an den Kläger wegen Schadens an Vermögen eine Entschädigung von 4 974,25 DM zu zahlen» Es hat die Revision zugelassen. Das beklagte Land hat Revision eingelegt mit dem Antrag, das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen« Der Kläger hat bich im Rcvioionsrechtszug nicht vertreten lassen.
Entscheidungsgründe? Die Revision ist begründet«
 
Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ist dem Kläger die am 30. Juni 1937 abgelaufene Devisengenehmigung auch wegen seiner Verbindung zu Juden nicht verlängert worden. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß dem Kläger hierdurch ein Vermögensschaden im Sinne von § 56 Abs. 1 BEG entstanden sei. Zum Vermögen des Klägers hätte auch die im Zeitpunkt der Schädigung bestehende rechtliche oder tatsächliche Anwartschaft auf eine Werteteigerung seines Vermögens gehört. Der Kläger habe bis zu seiner Verhaftung am 24. Juni 1937 und damit bis zu dem Beginn der gegen ihn gerichteten Verfolgung, die schließlich zur Ablehnung der benötigten Verlängerung der devisenrechtliohen Genehmigung geführt habe, mit Wahrscheinlichkeit einen Vermögensvorteil erwarten können. Dieser Vermögensvorteil hatte sich aus der Vermietung des von ihm errichteten Hauses oder durch Ersparnis der eigenen Miete ergeben. Mit dieser Nutzungsmöglichkeit hätte im Zeitpunkt der Schädigung mit Wahrscheinlichkeit gerechnet werden können.. Dem Kläger sei somit durch die Verhinderung einer Vermögensanlage ein Nutzungsschaden entständen. Dieser sei ebenso entschädigungsfähig wie der Nutzungsschaden, der einem Verfolgten als Folge einer Schädigung von Eigentum und Vermögen oder durch eine Beeinträchtigung der Nutzung des im Zeitpunkt der Schädigung bereits vorhandenen Eigentums oder Vermögens entstanden sei. Diese Nutzungen seien dem Kläger in der Zeit vom 1. Januar 1938 bis zu dem 31. Mai 1946 aus Verfolgungsgründen entgangen. Nach den vom Berufungsgericht angostellten Berechnungen haben sie sich auf insgesamt 4 974,25 DM belaufen.
Zu Unrecht rügt die Revision zunächst, daß der Kläger den von ihm goltend gemachten Anspruch nicht schlüssig begründet habe. Nach seinem Vorbringen ist er infolge
 
nationalsozialistischer Verfolgungsmaßnahmen gezwungen gewesen-, das von ihm aufgenommene Darlehen in Höhe von 25 000 RM zurückzuzahlen, anstatt dieses, wie es seihe Absicht war, für einen Bau zu verwenden» Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß es dem Klüger nicht möglich gewesen ist, einen anderen Kredit zu ebenso günstigen Bedingungen zu erhalten» Der Kläger hat weiter behauptet, daß er dadurch, daß er sein Bauvorhaben nicht mit diesem Darlehen finanzieren konnto, einen Schaden erlitten habe« Damit ist seine Xlage schlüssig begründet.
Entgegen der Ansicht der Revision kann die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts auch nicht mit der Begründung zurückgewiesen werden, daß der vom Kläger geltend gemachte Schaden kein Vermögensschaden im Sinne des § 56 BEG sei. Nach dieser Bestimmung liegt eine Schädigung am Vermögen auch dann vor, wenn der Verfolgte in der Nutzung seines Vermögens beeinträchtigt worden ist. § 56 Abs. 1 BEG ergibt nicht, daß ein Verfolgter nur Anspruch auf Entschädigung für solche Verluste hat, die am Stamm seines Vermögens eingetreten Bind, oder wenn ihm Nutzungen im Sinne des § 100 BGB entgangen sind» Der Begriff dos Schadens an Vermögen ist in § 56 BEG im Sinne der allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Grundsätze des Schadensersatzrechte gebraucht (§ 249 und 255 BGB; van Dam/loof BEG § 56 Anm. t a)» Ein Vermögensschaden kann auch darin liegen, daß ein Verfolgter gehindert worden ist. einen Ver-mögensgegenst'and im Wirtschaftsverkehr in einer von ihm beabsichtigten gewinnbringenden Weise zu verwerten» Der Kläger wollte ein entliehenes Kapital von 25 000 RH für den Bau oines Wohnhauses verwenden. Dieses Kapital war, obwohl er es sich durch Aufnahme eines Darlehens beschafft hatte, für ihn ein Vermögensgegenstand. Er wollte es im Wirtschaftsverkehr
6 —
verwenden. Daran iet er, gehindert worden, weil ihm die erforderliche Devisengenehmigung aus Verfolgungsgründen nicht erteilt wurde. Diese Verfolgungsmaßnahme hätte zu einom Vermögensschaden geführt, wenn der mit dem Kapital erworbene Vermögensgegenstand, das Haus, für ihn wertvoller gewesen wäre als das dafür hingegebene Kapital.
Die Revision ist jedoch begründet, weil das Berufungsgericht bei der Bemessung des dem Kläger entstandenen Schadens von unzutreffenden rechtlichen Gesichtspunkten ausgegangen ist.
Der ei'littene Schaden besteht nicht, wie sb das Berufungsgericht' angenommen hat, darin, daß dem Kläger die Nutzungen aus dem Haus für eine bestimmte Zeit entgangen sind. Festzustollen ist, welcher Schaden dem Kläger in dem Zeitpunkt, als die Devisenstelle die Verlängerung der Devisengenehmigung ablehnte, hierdurch entstanden 1st. Hm die Höhe dieses Schadens festzustellen muß ermittelt werden, wie hoch der wirtschaftliche Vorteil, den der Kläger durch die Verwirklichung seines Bauvorhabens gehabt hätte, zu bewerten war. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger hätte mit der Durchführung des geplanten Bauvorhabens nicht unmittelbar einen Vermögenovorteil erworben, da der Wert des Hauses damals nicht höher gewesen wäre als die für den Bau aufgewandten Beträge, ist irrig* Bei der Entscheidung der Frage, ob der Kläger durch den Bau des Hauses einen Vermögensvorteil erlangt hätte, darf nicht der Bauwert des Hauses den aufgewandten Kapitalbeträgen gegenübergestellt werden. Ins otewif ergibt sich kein Vermögensvorteil.
Der dem Kläger entstandene Schaden muß nach § 287 ZPO gegebenen«-
■f
falls unter Hinzuziehung eines Sachverständigen geschätzt werden. Dabei könnte, vorbehaltlich anderer vom Sachverständige» vorgosclilageno Bereohungsmothoden, in Betracht zu ziehen sein, welchen Reinertrag das Haus, das der Kläger errichten wollte, für ihn gebracht hätte, nachdem die Verzinsung für das für den
 
Bau aufgenommene Fremdkapital, eine angemessene Vergütung für die Verwaltung des Hauses, die üblichen Abschreibungen und. die sonstigen allgemeinen Unkosten, öffentliche Abgaben* Versicherungen usw. abgezogen worden sind» Es wäre denkbar, zu errechnen, wie hoch das Kapital hätte sein müssen, das dieselben Erträge gebracht hätte, wenn es im Jahre 1937 zu dem damals Üblichen Zinssatz langfristig angelegt worden wäre. Die Differenz, die sich aus dem so errechneten Kapital und dem Kapitol ergibt, das für den Bau hätte aufgewendet werden müssen, könnte einen Anhaltspunkt für die Höhe des VermögensSchadens geben, der dem Kläger dadurch entstanden ist, daß er das Haus wegen der ihn aus politischen Gründen versagten Devisengenehmigung nicht errichten konnte».
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 225 Abs. 1 BEG*
Ascher Johannsen Wüstenberg Wilden Dr. Loewenheim