Er ist der Aulfassung, daß der Sntschädigungszeitraum nicht schon im Januar 1945* sondern erst mit seiner Invalidisierung in VMMlBB im Jahr 1956 beendet worden sei* Auch habe er das Recht, anstelle der Kapitalent-schädigung die Rente zu wählen, weil er seit dem 1. Der Kläger hat daher Xlage erhoben und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine Kapitalentschädigung in Höhe von weiteren 32.55o Kit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, soweit dieses ihm eine weitere Kapital-entschädigung in Höhe von 32*55o -PM zugebilligt hat. 1e Das Berufungsgericht hat die Vermutung des § 64 Abs. 2 BEG, die nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 23. Ec hat jedoch, im Gegensatz zu dem Landgericht, das Ende dec Entcchädigungszeitraums gemäß •§ 9 Abs. 5 BEG auf Januar 1945 mit der Begründung festgesetzt, daß der Kläger, auch wenn er während des Krieges WlBMBi hätte bleiben können, seine Stellung bei der H!Sflm0 Ende Januar Mit Rücksicht darauf hat cs die Präge, aus welchen Gründen der Kläger in den folgenden Jahren und bis zur Gegenwart eine ausreichende lebcnsgrundlage im Sinne des § 75 BEG nicht wied'er erlangt hat, als unerheblich erachtet. Jedcch bat es im Hinblick auf die Behauptung des Klägers, wegen dieser polnischen Papiere keine Möglichkeit gehabt zu haben, mit anderen vertriebenen deutschen nach Deutschland zu gelangen, die Auffassung vertreten, daß zwischen derartigen Umständen und der Verfolgung kein adäquater Kausalzusammenhang bestehe« Selbst wenn aber, so hat. das Berufungsgericht weiter ausgeführt, ein solcher Zusaronenhang zwischen der Verfolgung und dem Schicksal des Klägers seit 1945 angenommen werden könnte, dann treffe den Kläger, der auch ohne Verfolgung im Jahre 1945 seine frühere Stellung verloren haben würde, die Darlegungsund Beweislast für die entscheidenden Tatsachen« Diesen Beweis habe der Kläger, der sich für die Zeit nach dem Ende der nationalsozialistischen Herrschaft nicht mehr auf die Vernutung des § 64 Abs. 2 B2G berufen könne, nicht erbracht. Auf Grund dieser Erwägu^en hat sich das Berufungsgericht nicht davon Überzeugen können, daß der Kläger auch 1945 und 1946 keine Möglichkeit der Ausreise nach Deutschland gehabt hat. Bei der Entschädigung wegen 3erufsschadens kommt daher die Anwendung des § 9 Abs. 5 B£G nur in Betracht, wenn nach dem Eintritt dos anderweitigen schädigenden Ereignisses überhaupt kein Schaden mehr, der nur auf die Verfolgung zurückgeht, übrig bloibt, wenn also der gesamte Verfolgungsschaden später durch das andere Schadensereignis ebenfalls eingetreten wäre (vgl. Das Berufungsgericht hätte weder sich mit der Feststellung, daß der Kläger seine Stellung Ende Januar 1945 ohnedies eingebüßt hätte, begnügen, noch die Frage, ob er im Falle seiner früheren Ausreise nach Deutschland beim UflHBp-Xonzern eine seiner früheren Stellung in VSfflptfBi vergleichbare Stellung erhalten hätte, dahingestellt lassen dürfen. Auch hat es zu Unrecht die Beweislast dafür, daß zwischen der Verfolgung und dem Schicksal des Klägers seit 19*^5 ein ursächlicher Zusammenhang besteht, dem Kläger auferlegt. Das Berufungsgericht hätte zunächst prüfen müssen, ob, wie das Landgericht angenommen hat, der Kläger, wenn er nicht durch die Verfolgung daran gehindert worden wäre, Ende 1944 oder Anfang 1945 nach Deutschland gekommen wäre und dann alsbald ala Angestellter eines anderen Unternehmens des U®pjBBp-Konzerns eine annähernd gleichwertige Stellung wiedererlangt hätte* Y/ar dfi'es der Pall oder läßt sich diese Möglichkeit nicht mit überwiegender Y*ahrschein-lichkoit ausschließen, dann kann nicht gesagt werden, daß nach dem Verlust der Stellung in Warschau durch die Kriegsereignisse kein auf die Verfolgung zurückgehender Schaden mehr übrig blieb. Es muß aber noch geprüft werden, ob das weitere Verbleiben des Klägers in Polen und damit die Unmöglichkeit, in seinem früheren Konzern wieder eine entsprechende Beschäftigung zu finden, noch eine Auswirkung der Verfolgung darstellt. Die Lage des Klägers ist also nicht mit der Lage anderer Verfolgter zu vergleichen, die sich in der Zwischenzeit, unter dem Druck der Verfolgung, in einem anderen Lande eine neue Heimat gesucht hatten. und von der röglichkeit, sich ebenso wie andere deutsche Volkszugehörige aussiedeln zu lassen und in Deutschland als- * bald wieder eine gleichwertige Stellung zu erlangen, keinen Gebrauch zu machen, dann kann der Schaden nicht mehr auf die | Verfolgung zurückgeführt werden, ßr beruht vielmehr von diesem { Zeitpunkt an nur Qehr darauf, daß das Unternehmen im Krieg zerstört und in der Nachkriegszeit in der wiedererlangten Hei::ai>.- ^g.ren und eine Übersiedlung dorthin mit Risiken verbunden war«, L'rat von dem Zeitpunkt an, in dem der Kläger, der mit Rücksicht auf sein Verfolgungsschicksal nicht im Zuge der Kriegsereignisse nach Deutschland kommen konnte, von Warschau aus die Verhältnisse in Westdeutschland Überblicken und daher sich zu einer Übersiedlung entschließen konnte, von einem solchen Entschluß aber Abstand nahm , kann gesagt werden, daß er aus freien Stücken in ?olen blieb« Dann ist seine Lage gleich wie diejenige anderer nichtverfolgter Personen zu beurteilen, die nach kriegsbedingter Vernichtung ihrer Existenz sich wieder eine neue Existenz aufbauen müssen. Läßt sich aber eine solche Feststellung nicht treffen, dann ist der Jntschädigungszeitraum nicht als nach § 9 Abs.3 3EG beendigt anzucehen» Zur Annahme eines solchen Endes des Entschädigungs-Zeitraums genügt es daher, entgegen der Auffassung des Serufungsgerichtsx nicht, daß die Unmöglichkeit der Rückkehr nach Deutschland als nicht erwiesen anzusehen ist« Das Berufungsgericht wird gegebenenfalls auch zu beachten haben, daß nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (jUrteÜ vom 22. Juni 196o - IV ZR 30/60 Ul Nr. 14 zu § 2 BEG 1956 = RsW 196o, 452 Nr. 17, mit weiteren Nachweisen) der Entschädigung* zeitraun endet, wenn der Verfolgte sich in das Erwerbsund , irtcchriftsleben de3 Aufnahmelandes entsprechend seiner Berufsausbildung endgültig eingegliedert und damit eine neue seinem boruflichen 7.erdegang entsprechende wirtschaftliche Existenz sH Lc.ndcn hat. Allerdings ist dabei, wie in dem vorerwähnten Urteil noch'dargelegt ist, zu beachten, daß der Verfolgte sieh in das Erwerbsund Wirtschaftsleben des Aufnahmelandes - oder seiner früheren Heimat- , auch wenn er dort eine seiner Berufsausbildung entsprechende Stellung gefunden hat, nur dann wieder eingegliedert ist, wenn er in diesem Lande bleiben will, sei es, daß das sein freiwilliger, seiner inneren Überzeugung entsprechender Entschluß ist, oder daß er sich mit dem Schicksal, das ihn in dieses Land gebracht hat, abgefunden hat«
IVJ&JJ8/62 Verkündet
am 25» November 1962
Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2449 042
Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit
des Rudolf
- Prozeßbevollmächtigte:
Klägers und Revisionsklägersv Rechtsanwälte
gegen
die Freie und Hansestadt Hamburg ,
gesetzlich ve^retej^durchdi^Sogialbehörde? Amt für Wieder« gutmachung,
Beklagte und Revisionsbeklagte9
hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ohne mündliche Verhandlung am 14« November 1962 unter Mitwirkung des Senats-Präsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Maaß,
Br. loewenheim und Br. Graf
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Teilurteil des 9» Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 29. November 1961 aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die ai ßergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Bas Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Von Rechts wegen
Tatbestands
Der im Jahre 19o2 in LflBl als Sohn deutscher Eltern geborene Kläger wohnte seit 192o mi% seinen Eltern in CSMI und erwarb die Staatsangehörigkeit» Er
wurde im Jahre 1929 kaufmännischer Angestellter und später auch Prokurist der Firma "AflB Affeln D|H| und -
Handelsgesellschaft mit beschränkter Haftung in \7| die beide zu dem UflHHV^Konzern gehörten» Im Juni 1933 iibersiedelte er mit seiner jüdischen Ehefrau nach An 6, September 1939 floh er mit ihr wegen ihrer Abstammung nach Rumänien. Dort lebten die Eheleute während des Krieges als polnische Flüchtlinge in BMBBBh Im Jahre 1943 kehrten sie zurück. Von 1945 bis 1956 v/ar der Kläger in verschiedenen kaufmännischen Berufen in tätig»
Im L!ürz 1957 begab er sich mit seiner Ehefrau nach Israel, Im Dezember 1957 verlegte er seinen Y/ohnsitz in die Bundesrepublik. Seit 1958 ist er kaufmännischer Angestellter der
Firma GmbH, die ebenfalls zu dem
Konzern gehört. Der Kläger ist als Vertriebener anerkannt
und besitzt den Flüchtlingsaüsweis A*
Der Kläger hat Ansprüche auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen geltend gemalt.
Die Entschädigungsbehörde hat ihm eine Kapitalentschädigung in Höhe von 7.450 DM unter Ablehnung einer weiter-gehondon Kapitalentschädigung und unter Ablehnung eines Rentemvahlrechts gemäß § 93 BEO zugebilligt. Sie hat den Kläger in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes oingereiht und als Entschädigungszeitraum die Zeit vom 6. September 1939 bis zu dem 3o. Januar 1945 zugrunde gelegt.
Der Kläger beansprucht eine höhere Entschädigung«
Er ist der Aulfassung, daß der Sntschädigungszeitraum nicht schon im Januar 1945* sondern erst mit seiner Invalidisierung in VMMlBB im Jahr 1956 beendet worden sei* Auch habe er das Recht, anstelle der Kapitalent-schädigung die Rente zu wählen, weil er seit dem 1. Juni 1956
zu mehr als 5o v. II• in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt
sei.
Der Kläger hat daher Xlage erhoben und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine Kapitalentschädigung in Höhe von weiteren 32.55o DH zu zahlen, wahlweise, ihm eine 3erufsschadensrente vom 1. Juni 1956 an in Höhe von 6oo DH und vom 1. April 1959 an in Höhe von 63o DK unter Anrechnung der bereits geleisteten Beträge zu zahlen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Das Landgericht hat die Beklagte £gir Zahlung einer weiteren Kapitalentschädigung in Höhe von 32.55o DK an den Kläger verurteilt, die Klage jedoch ab|ewiesen, soweit mit ihr ein Rentenwahlrecht geltend gemacht ist.
Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt, die Beklagte mit dem Antrag, die Klage in vollem Umfang abzuweisen, der Kläger mit dem Antrag, ihr in vollem Umfang stattzugeben.
Das Berufungsgericht hat durch feilurteil der Berufung dor Beklagten otattgegehen und in teilweiser Abänderung des Krsturteilö die auf Zubilligung.einer weiteren Kapitalentschädigung gerichtete Klage abgewiesen. Die Entscheidung über das Rentenwahlrecht und über die Xosten des Rechtsstreits hat es seinem Schlußurteil Vorbehalten.
I,
- 4 ~
Kit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, soweit dieses ihm eine weitere Kapital-entschädigung in Höhe von 32*55o -PM zugebilligt hat.
Die Beklagte hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen.
Entscheidungsgrunde:
Die Revision ist begründet.
1e Das Berufungsgericht hat die Vermutung des § 64 Abs. 2 BEG, die nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 23. Oktober 1957 - IV ZR 145/57 LM Kr. 5 zu § 64 B£G 1956 = Rzw 1953, 11o Kr. 27) dem Kläger als Ehemann einer Jüdin zur Seite steht, als nicht widerlegt erachtet.
Ec hat jedoch, im Gegensatz zu dem Landgericht, das Ende dec Entcchädigungszeitraums gemäß •§ 9 Abs. 5 BEG auf Januar 1945 mit der Begründung festgesetzt, daß der Kläger, auch wenn er während des Krieges WlBMBi hätte bleiben können, seine Stellung bei der H!Sflm0 Ende Januar
1945 ohnedies verloren hätte. Mit Rücksicht darauf hat cs die Präge, aus welchen Gründen der Kläger in den folgenden Jahren und bis zur Gegenwart eine ausreichende lebcnsgrundlage im Sinne des § 75 BEG nicht wied'er erlangt hat, als unerheblich erachtet. Kach seiner Auffassung kann cc offenbleiben, ob ein längerer Entsehädigungszeitraum dann angenommen werden könnte, wenn der Kläger aus Ver-fol&ungsgründen keine ausreichende Stellung wiedererlangt haben sollte. Es hat wohl als erwiesen erachtet, daß der Klüger in aus Verfolgungsgründen seine
Papiere vernichten und sich polnische Papiere verschaffen mußte. Jedcch bat es im Hinblick auf die Behauptung des
Klägers, wegen dieser polnischen Papiere keine Möglichkeit gehabt zu haben, mit anderen vertriebenen deutschen nach Deutschland zu gelangen, die Auffassung vertreten, daß zwischen derartigen Umständen und der Verfolgung kein adäquater Kausalzusammenhang bestehe« Selbst wenn aber, so hat. das Berufungsgericht weiter ausgeführt, ein solcher Zusaronenhang zwischen der Verfolgung und dem Schicksal des Klägers seit 1945 angenommen werden könnte, dann treffe den Kläger, der auch ohne Verfolgung im Jahre 1945 seine frühere Stellung verloren haben würde, die Darlegungsund Beweislast für die entscheidenden Tatsachen« Diesen Beweis habe der Kläger, der sich für die Zeit nach dem Ende der nationalsozialistischen Herrschaft nicht mehr auf die Vernutung des § 64 Abs. 2 B2G berufen könne, nicht
erbracht. Br habe stets seinen deutschen Kamen geführt,
•. * *•
sei auch bereits 1945 nach DflHfr gereist. Es sei unwahrscheinlich, daß er in den Jahren 1945 und 1946 keine
Möglichkeit gehabt habe, nach Deutschland zu kommen.
Daß er sich erst 1947 um die Ausreise nach Deutschland bemüht habe, sei ein Zeichen dafür, daß br - verständlicherweise zunächst an einer Ausreise nach Deutschland kein Interesse gehabt hübe. Auf Grund dieser Erwägu^en hat sich das Berufungsgericht nicht davon Überzeugen können, daß der Kläger auch 1945 und 1946 keine Möglichkeit der Ausreise nach Deutschland gehabt hat. Die Präge, ob der Kläger im Palle seiner früheren Ausreise nach Deutschland beim ^■■■■fr-Konzern eine seiner früheren Stellung in T4BHBI vergleichbare Stellung ex’halten haben würde, hat es als unerheblich bezeichnet.
2. Diese Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil von 29. Hai 1959 - IV ZR 4o/59 LH Kr. 18 zu § 9 B3G 1956 s
*
HzV; 19597 465 Nr, 17? mit weiteren Nachweisen) kann im Sntschäöigungsrecht ein hypothetisches Schadensereignis bei Prüfung des Endes des Entschädigungszeitraums nur in Rechnung gestellt werden, wenn feststeht, daß es eingetreten wäre und den gleichen Schaden verursacht hätte. Bei der Entschädigung wegen 3erufsschadens kommt daher die Anwendung des § 9 Abs. 5 B£G nur in Betracht, wenn nach dem Eintritt dos anderweitigen schädigenden Ereignisses überhaupt kein
Schaden mehr, der nur auf die Verfolgung zurückgeht, übrig bloibt, wenn also der gesamte Verfolgungsschaden später durch das andere Schadensereignis ebenfalls eingetreten wäre (vgl. Urteile des erkennenden Senats vom 25. Oktober 1961 * IV ZR loo/61 RsYi 1962, 172 Nr. 22, und vom 18, April 1962 - IV za 23/62 RziV 1962, 358 Sr. 15). '%r Sntsehädigunga-Zeitraum endet dann mit diesem Zeitpunkt« Es genügt also nicht die Feststellung, daß der Kläger infolge der Kriegsereignisse seine Stellung ohnehin verloren hätte. Vielmehr p.uß die gesamte Entwicklung, wie sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne die Verfolgung eingetreten wäre, berücksichtigt werden (vgl. auch Urteil des erkennenden Senats vom 14. Dezember i960 - IV ZR 156/6o -, RzW 1961,
182 Kr. 29).
Diesen Grundsätzen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Das Berufungsgericht hätte weder sich mit der Feststellung, daß der Kläger seine Stellung Ende Januar 1945 ohnedies eingebüßt hätte, begnügen, noch die Frage, ob er im Falle seiner früheren Ausreise nach Deutschland beim UflHBp-Xonzern eine seiner früheren Stellung in VSfflptfBi vergleichbare Stellung erhalten hätte, dahingestellt lassen dürfen. Auch hat es zu Unrecht die Beweislast dafür, daß zwischen der Verfolgung und dem Schicksal des Klägers seit 19*^5 ein ursächlicher Zusammenhang besteht, dem Kläger auferlegt. Das Berufungsgericht hätte zunächst prüfen müssen, ob, wie das Landgericht angenommen hat, der Kläger,
wenn er nicht durch die Verfolgung daran gehindert worden wäre, Ende 1944 oder Anfang 1945 nach Deutschland gekommen wäre und dann alsbald ala Angestellter eines anderen Unternehmens des U®pjBBp-Konzerns eine annähernd gleichwertige Stellung wiedererlangt hätte* Y/ar dfi'es der Pall oder läßt sich diese Möglichkeit nicht mit überwiegender Y*ahrschein-lichkoit ausschließen, dann kann nicht gesagt werden, daß nach dem Verlust der Stellung in Warschau durch die Kriegsereignisse kein auf die Verfolgung zurückgehender Schaden mehr übrig blieb. Pine vorzeitige Beendigung des Entschädi-{;ungsZeitraums nach § 9 Abs. 5 B3G im Januar 1945 scheidet dann aus*
Es muß aber noch geprüft werden, ob das weitere Verbleiben des Klägers in Polen und damit die Unmöglichkeit, in seinem früheren Konzern wieder eine entsprechende Beschäftigung zu finden, noch eine Auswirkung der Verfolgung darstellt. Denn ein zunächst durch die Verfolgung eingetretener Schaden in der Nutzung der Arbeitskraft ist nicht mehr zu entschädigen, wenn er nicht mehr auf einer durch die Verfolgung hervorgerufenen Zwangslage (§ 9 Abs* 3 BEG) beruht.
(vgl, Urteil des erkennenden Senats vom 26. Februar i960 - IV ZR 229/59 - , LK Nr. 2o zu § 9 BEG 1956 = RzW 196o,
317 Nr* 26). Allerdings kann ein Verfolgter, der aus Verfolgungsgründen entweder Deutschland oder ein Vertreibungsgebiet verlassen: und sich in ein anderes Land begeben hat, in freiem Ermessen darüber entscheiden, ob er, etwa im Hinblick auf günstigere Srwerbsbecingungen sich nach Bf&tschland begeben oder in der neuen Heimat bleiben will. Einem Verfolgten kann daher grundsätzlich nicht nach § 9 Abs. 1 BBG cntgegengehalten werden, er hätte nach Deutschland gehen und dort alsbald eine, ausreichende Lebensgrundlage finden können.' Eine solche Möglichkeit schließt somit in aller Regel die Portdauer des EntachädigungsZeitraums nicht aus. Im Palle des Klägers liegen jedoch die Dinge anders. Der Kläger befand sich nach Wegfall des nationalsozialistischen Verfolgungsä
nicht in einer neuen Heimat, sondern kehrte nach dem vorfolgungsbedingfcen Zv/angsaufenthalt in Rumänien nach
zurück. Damit befand er sich wieder in der Stadt, in der er früher lange Jahre hindurch eine Stellung in einem von dem Krieg vernichteten Unternehmen bekleidet
hatte. Die Lage des Klägers ist also nicht mit der Lage anderer Verfolgter zu vergleichen, die sich in der Zwischenzeit, unter dem Druck der Verfolgung, in einem anderen Lande eine neue Heimat gesucht hatten. Der Kläger trügt auch selbst nicht vor, daß er mit Rücksicht auf das früher verübte, von Deutschland ausgegangene nationalsozialistische Unrecht anders als andere deutsche Volkszugehörige, nicht als Vertriebener nach Deutschland gehen wollte.
3r führt vielmehr ceinen Scheden gerade darauf zurück, daß er durch die Auswirkungen der Verfolgung daran gehindert worden sei, nach Deutschland zu gehen und die dort für ihn bestehenden wirtschaftlichen Möglichkeiten zu nutzen. Hat es aber der Kläger , entgegen dieser seiner Darstellung, vorgezogen, aus freien Stücken in seiner früheren, nach Abschluß der Verfolgung wiedererlangten Heimat zu bleiben j
und von der röglichkeit, sich ebenso wie andere deutsche Volkszugehörige aussiedeln zu lassen und in Deutschland als- * bald wieder eine gleichwertige Stellung zu erlangen, keinen Gebrauch zu machen, dann kann der Schaden nicht mehr auf die | Verfolgung zurückgeführt werden, ßr beruht vielmehr von diesem { Zeitpunkt an nur Qehr darauf, daß das Unternehmen im Krieg zerstört und in der Nachkriegszeit in der wiedererlangten
Hei::ai>.- des Klägers nicht mehr auf gebaut wurde. Die Beweislast hierfür trifft jedoch, was das Berufungsgericht verkannt hat, das beklagte Land. 3s muß feststehen, daß der Verfolgte frei- ,
willig in dem Lande geblieben ist und von der Möglichkeit \
der Aussiedlung keinen Gebrauch gemacht hat» Bei Prüfung dieser j Präge darf aber nicht außer acht gelassen werden, daß im Jahre 1. |
1945 nach Kriegsende die Verhältnisse in Westdeutschland zunächst, ;
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namentlich von einem anderen Lande aus, schwer zu überblicken '»
- 9 ~
^g.ren und eine Übersiedlung dorthin mit Risiken verbunden war«, L'rat von dem Zeitpunkt an, in dem der Kläger, der mit Rücksicht auf sein Verfolgungsschicksal nicht im Zuge der Kriegsereignisse nach Deutschland kommen konnte, von Warschau aus die Verhältnisse in Westdeutschland Überblicken und daher sich zu einer Übersiedlung entschließen konnte, von einem solchen Entschluß aber Abstand nahm , kann gesagt werden, daß er aus freien Stücken in ?olen blieb« Dann ist seine Lage gleich wie diejenige anderer nichtverfolgter Personen zu beurteilen, die nach kriegsbedingter Vernichtung ihrer Existenz sich wieder eine neue Existenz aufbauen müssen. Läßt sich aber eine solche Feststellung nicht treffen, dann ist der Jntschädigungszeitraum nicht als nach § 9 Abs. 3 3EG beendigt anzucehen» Zur Annahme eines solchen Endes des Entschädigungs-Zeitraums genügt es daher, entgegen der Auffassung des Serufungsgerichtsx nicht, daß die Unmöglichkeit der Rückkehr nach Deutschland als nicht erwiesen anzusehen ist«
Nach allem muß das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit dieses Gelegenheit erhält, die Präge der Beendigung des Jntschädigungssditraums nach Maßgabe der vorstehenden Erörterungen erneut tatrichterlich zu prüfen«
Die Präge, ob die Entschädigungsbehörde über das Rentenwahlrecht entscheiden durfte, ohne daß vorher der Kläger das Wahlrecht ausgeübt hatte, ist in der Revisions ins tanz nicht zu prüfet da insoweit das Berufungsgericht noch nicht entschieden hat«.
Das Berufungsgericht wird gegebenenfalls auch zu beachten haben, daß nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (jUrteÜ vom 22. Juni 196o - IV ZR 30/60 Ul Nr. 14 zu § 2 BEG 1956 = RsW 196o, 452 Nr. 17, mit weiteren Nachweisen) der Entschädigung* zeitraun endet, wenn der Verfolgte sich in das Erwerbsund , irtcchriftsleben de3 Aufnahmelandes entsprechend seiner Berufsausbildung endgültig eingegliedert und damit eine neue seinem boruflichen 7.erdegang entsprechende wirtschaftliche Existenz sH Lc.ndcn hat. Dasselbe hat auch dann zu gelten, wenn der Verfolgte nach verfolgungcbedingter Flucht wieder in sein früheres Land zurückgekehrt ist, dort aber infolge der Kriegsereignisse veränderte wirtschaftliche Verhältnisse herrschen« Der Grundsatz
- Io -
lll
gilt, wie im vorerwähnten Urteil weiter ausgesprochen ist, unabhängig davon, welches politische oder wirtschaftliche System in dem Lande herrscht. Deshalb muß es sich auch der Verfolgte, der sich endgültig in ein im kommunistischen Herrschaftsbereich befindliches Land eingeordnet hat, gefallen
lassen, daß dieser Maßstab bei der Bemessung des EntSchädigungszeitraums, für den er wegen Schadens im beruflichen Fortkommen Entschädigung zu beanspruchen hat, angewendet wird. Allerdings ist dabei, wie in dem vorerwähnten Urteil noch'dargelegt ist, zu beachten, daß der Verfolgte sieh in das Erwerbsund Wirtschaftsleben des Aufnahmelandes - oder seiner früheren Heimat- , auch wenn er dort eine seiner Berufsausbildung entsprechende Stellung gefunden hat, nur dann wieder eingegliedert ist, wenn er in diesem Lande bleiben will, sei es, daß das sein freiwilliger, seiner inneren Überzeugung entsprechender Entschluß ist, oder daß er sich mit dem Schicksal, das ihn in dieses Land gebracht hat, abgefunden hat«
Ascher Johannsen Maaß Dr. Loewenheim Dr. Graf