* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IV ZE 158/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZE 158/59

Der Kläger besuchte die Beklagte regelmäßig auf ihrem Zimmer und nahm auch bei ihr mittags und abends seine Mahlzeiten ein. schied der Parteien hingewiesen und behauptet hat, daß er die Beklagte nur geheiratet habe, weil sie ihm eine Schwangerschaft vorgetäuacht habe. Der Senat hat dazu in ständiger Rechtsprechung dio Auffassung vertreten, daß unter diesem Gesichtspunkt das Maß der Schuld, die den Scheidungskläger an der Zerrüttung der Ehe trifft, nicht nur für die Zulässigkeit, sondern auch für die Beachtlichkeit des Widerspruchs erheblich ist (IM Nr* 12, Nr* 20, Nr* 23 zu § 48 Abs* 2 und Nr, 7 zu § 48 Abs. 1 EheG)* Denn für die Frage, ob die Aufrechterhaltung der Ehe sittlich gerechtfertigt ist, ist es von wesentlicher Bedeutung, ob und in wel- Es ist deshalb für die Prüfung der Beachtlichkeit des Widerspruchs grundsätzlich unerläßlich, daß, soweit irgend möglich, aufgeklärt wird, welche Ursachen zur Zerrüttung der ^he geführt haben und inwieweit dabei ein schuldhaftes Versagen des einen oder anderen Ehegatten mitgewirkt hat. Die Revision rügt aber im vorliegenden Fall mit Recht, daß die Ausführungen des Berufungsurteils nicht erkennen lassen, ob das Berufungsgericht sich dieser Aufklärungspflicht hinreichend bewußt gewesen ist und den Sachverhalt unter diesem Gesichtspunkt erschöpfend geprüft und gewürdigt hat. Der Kläger hatte die sittliche Berechtigung einer Scheidung seiner Ehe vor allem aus der von ihm behaupteten Tatsache hörzuleiten versucht, daß er die Ehe nur unter dem Druck der wahrheitswidrigen Behauptung der Beklagten eingegangen sei, sie sei schwanger. Bei einer näheren Prüfung wäre es möglicherweise zu der Feststellung gekommen, daß das Vorbringen des Klägers zu diesem Punkt in sich widerspruchsvoll und mit dem sonstigen Verhandlungs- und Beweisergebnis unvereinbar war. Der Kläger hatte zunächst nur behauptet, daß er bei Eingehung der ~*he (19* Dezember 1952) über die Schwangerschaft der Beklagten getäuscht worden sei (Blo 1 doA. Das eine Mal habe die Beklagte ihm einige Zeit nach dem ersten Geschlechtsverkehr, der im Januar 1952 stattgefunden habe, erklärt, daß sie ein Kinderwarte. Danach kann der Kläger über das Bestehen dieser angeblichen Schwangerschaft bei seiner Eheschließung am 19* Dezember 1952 nicht im Irrtum gewesen sein. Dieser Darstellung des Klägers steht die Behauptung der Beklagten gegenüber, daß sie ein einziges Mal im Kerbst 1953 auf Grund einer Regelstörung angenommen habe, sie sei schwanger. mitverursacht war oder ob diese angebliche Tatsache - auch im Hinblick darauf, daß der Kläger sie nicht zu dem Anlaß genommen hat, inner-, halb der gesetzlichen Frist eine Eheaufhebungsklage zu erheben - als Zerrüttungsursache auszuscheiden hatte und nach anderen Ursachen für die Zerrüttung zu fragen Bas Berufungsgericht hat zwar über diese Behauptung der Beklagten Beweis erhoben, seine Ausführungen lassen jedoch nicht erkennen, daß es das gesamte Vorbringen der Parteien und das Beweisergebnis unter dem hier dargelegten Gesichtspunkt geprüft und im Zusammenhang gewürdigt hat. Es hat dies offenbar nicht für erforderlich gehalten, weil nach seiner Meinung schon die Tatsache, daß die Beklagte 17 Jahre älter ist als der Kläger, und der weitere Umstand, daß die Parteien bis zu einer Trennung keine gemeinsame Wohnung hatten, unabhängig davon, wie das Verhalten dor Parteien zu werten sei, ausreiche, um eine sittliche Berechtigung für die Aufrechterhaltung der Ehe zu verneinen. Er kann es aber nicht schon daraus herleiten, daß nach der Eheschließung in der seelischen, charakterlichen, oder körperlichen Entwicklung des anderen Ehegatten Mängel hor-vortreten, über die er - sei es auch mit Recht - enttäuscht ist und durch die das Zusammenleben in einer ehelichen Gemeinschaft menschlich mehr oder weniger erschwert wird und ihm Anstrengung, Verzicht und andere Opfer abverlangt. Er kann es insbesondere nicht schon deshalb in Anspruch nehmen, weil ihm, nachdem er sich für die Wahl dieses Ehegatten entschieden hat, andere Möglichkeiten seiner Lebensgestaltung, die ihm nachträglich vorteilhafter und glückverheißender erscheinen, insbesondere eine eheliche Gemeinschaft mit einem anderen Menschen, verschlossen sind. Denn, wenn das Gesetz die sittliche Ordnung und das in ihr wurzelnde "Institut” der *ho-- notfalls auch gegen Ansprüche des beteiligten einzelnen Ehegatten - schützt, so geschieht das nicht, um auf dessen Kosten einen willkürlichen Machtanspruch zu erfüllen, der im Namen eines unter einem ideologischen Prinzip betrachteten mehr oder minder abstrakten und anonymen Kollektivs (Staat, Kasse, Gesellschaft) und in dessen angeblichem Interesse erhoben wird, auch nicht, um den Gehorsam gegen ein abstraktes, von der Lebenswirklichkeit losgelöstes Pflichtgebot im Sinne eines kategorischen Imperativs um seiner selbst willen zu sichern, sondern im Hinblick auf das wirkliche Wohl aller, die zur Hechtsgemeinschaft gehören, auch des jeweils beteiligten oder betroffenen Einzelnen, Labei muß das Gesetz aber, und zwar gerade auch um des Einzelnen willen,dessen grundsätzliche Bereitschaft fordern, sich in der Annahme und Erfüllung der konkreten sittlichen Aufgaben, die ihm das Leben und die er sich selber mit einem gewissen grundsätzlich unvermeidbaren Maß an menschlichem Leid und menschlicher Tragik schicksalhaft zuspielt, als sittliche Persönlichkeit zu behaupten. Bei der Ehe zwischen wesentlich ungleichaltrigen Ehepartnern besteht freilich die Möglichkeit, daß der erheblich jüngere Partner (in aller Hegel der Mann) bei der Eingehung der Ehe, auch wenn er sich dabei in freier Entscheidung an den wesentlich älteren Partner bindet, doch die Schwere der damit von ihm übernommenen sittlichen Verpflichtung einerseits und das Maß seiner sittlichen Kräfte andererseits verkennt,- Dann wird sich oft, noch ehe es zu einer tragfähigen persönlichen Gemeinschaft der Ehegatten gekommen ist,Herausstellen, daß die Anforderungen, die die Verwirklichung der Lebensgemeinschaft mit diesem Ehegatten an ihn stellt, seine sittlichen Kräfte bei weitem Übersteigen. In einem solchen Fall kann der Widerspruch des beklagten Ehegatten gegen die von dem jüngeren Ehegatten erstrebte Scheidung unbeachtlich sein. Das Berufungsgericht hat keine Erwägungen und Ermittlungen darüber angestellt, ob etwa eine solche Lage beim Kläger gegeben war und ob in ihr eine entscheidende Ursache für die Fehlentwicklung seiner Ehe gefunden werden kann. Der Kläger selbst hat sich nicht darauf berufen, daß er sich deshalb von der Beklagten abgewandt habe, weil der zwischen ihr und ihm bestehende große Altersunterschied der weiteren Verwirklichung einer ehelichen Gemeinschaft hindernd entgegen gestanden habe. Der akute Anlaß für seine Trennung von ihr soll nach seiner Darstellung eine Auseinandersetzung über die ihm vorgetäuschte Schwangerschaft bzw. Auch das Berufungsgericht will dieses ersichtlich als möglich unterstellen, aber auch in diesem Falle mit der oben angeführten Begründung in dem Verhalten des Klägers keinen Umstand erblicken, der dor Beachtlichkeit des Widerspruchs der Beklagten entgegensteht. Mit dieser Begründung läßt sich aus den dargelegten Gründen hei richtiger Würdigung des Wesens der J3he die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht recht-fertigen, Das Landgericht hat mit Hecht darauf hingewiesen, daß der Kläger den Altersunterschied während der langen Dauer der intimen Bekanntschaft mit der Beklagten vor der Ehe offensichtlich überhaupt nicht als störend empfunden habe und daß sich auch später an der Art und Weise des Zusammenseins der Parteien durch die Heirat kaum etwas geändert habe. Der Kläger hat auch nicht näher dargelegt, welche durch den Altersunterschied bedingten Vorkommnisse und Erfahrungen ihm das weitere eheliche Zusammenleben mit der Beklagten unmöglich oder unzu demutbar gemacht hätten. Vt'enig überzeugend ist auch die Ansicht des Berufungsgerichts, daß das getrennte Wohnen der Parteien, unabhängig davon, worin dieses seinen Grund gehabt habe, ein starkes Hindernis für das Zustandekommen einer wirklichen Lebensgemeinschaft zwischen den Parteien gewesen sei. Mai 1955 ( BGHZ 18, 14,20) ausgesprochen hat, ist der Widerspruch des beklagten Ehegatten im allgemeinen unbeachtlich, wenn es bei dem widersprechenden Ehegatten an einer echten inneren Bindung an die Ehe und an einer echten Bereitschaft, diese fortzusetzen, fehlt, der Widerspruch also von ihm nur aus sittlich nicht anerkennenswerten Beweggründen erhoben wird. Sie wird sich, was diesen Beweggrund anlangt, sagen müssen, Gaß sie, wie bereits dargelegt, keine besonders ins Gewicht fallenden Opfer für die Ehe gebracht hat, während andererseits dem Kläger, wenn er an der Ehe festgehalten wird, damit für sein weiteres Leben, und zwar nicht nur in finanzieller Hinsicht, eine schwere Last auferlegt wird. Hinsichtlich der Frage, ob die Beklagte nicht nur, um für ihr Alter versorgt zu sein, sondern auch aus anderen sittlich billigungswerten Gründen an der Ehe festhält, könnten im vorliegenden Falle deshalb gewisse Zweifel berechtigt sein, weil sie unstreitig dem Kläger erklärt hat, sie werde ihn freigeben, wenn er ihr (über sein Verhältnis zu einer anderen Frau) die Wahrheit sage, und bei einer anderen Gelegenheit gesagt hat: “Jeder anderen werde sie den Weg freigeben, aber nicht der Zeugin Herfort, die ihre Ehe zerstört habe" (Bl.25 Rs d.A. 2 OH 3/55).

Zitierte Normen: § 48 EheG
WiderspruchGrundBerufungsgerichtParteiEheEhegatteKläger

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: nein
/t {•
EheG § 48 Abs. 2
Die Beachtlichkeit des Widerspruch© der beklagten Ehefrau kann nicht ohne Prüfung der sonstigen hierfür erheblichen Umstünde allein ©chon deshalb verneint werden, weil der klagende Ehemann 17 Jahre jünger ist als die Beklagte.
BGHS Urt. v, 18. Dezember 1959 - IV ZE 158/59 -
OIG Hamm/Weetf. IG Detmold
✓ * / ♦
IV_ ZR_1 58/59
Verkündet am 18»Pezember 1959 Schorm,Justizangestellter ale ürkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Shefrau Charlotte wohnhaft in P
Im Namen des In dem Rechtsstreit W
Volkes
 geh
„ I^VtraBef,
 Beklagten und Revisionsklägerin, - frozeßhevollmächtigters Rechtsanwalt Pr» WKKB in
 gegen
den Verwaltungsangestellten Walter 1 wohnhaft in PflHHP» 0®(BIBHPs^ra^e
<>
Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßhey olimächt igt er: Hechtsanwalt Pr»	in
 hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18» Pezemher 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Pr.v» Y/erner, Wilden und Pr.Loewenheim
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oherlandesgerichts in Hamm/Westf. vom 16» März 1959 aufgehoben.
Per Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
*
*
 Tatbestand:
Die Parteien haben am 19. Dezember 1552 miteinander die Bhe geschlossen. Kinder sind aus ihrer Verbindung nicht hervorgegangen. Der Kläger ist amfl^^ ^927? die Beklagte am (HIHBH^Bl9lO geboren. Beide hatten sich im Jahre 1948 oder 1949 bei gemeinsamer Arbeit in einer englischen Messe kennengelernt. Nach der Behauptung der Beklagten war es schon im Jahre 1949 zwischen ihnen zu dem Geschlechtsverkehr gekommen, nach der Darlegung des Klägers erst im ^ahre 1951« Beide Parteien bewohnten in Detmold ein möbliertes Zimmer. Der Kläger besuchte die Beklagte regelmäßig auf ihrem Zimmer und nahm auch bei ihr mittags und abends seine Mahlzeiten ein. Im April 1952 verlobten sich die Parteien. Der Kläger nahm weiterhin seine Mahlzeiten bei der Beklagten ein, die er nach wie vor regelmäßig besuchte. Seit Januar 1954 ist er nach seiner Behauptung nicht mehr zu dem Basen gekommen, nach der Behauptung der Beklagten soll dies noch bis Pebruar 1954 geschehen sein. Aber auch später besuchte er sie noch. Brat seit April/Mai 1954 *blieb er ganz fort. Seitdem leben die Parteien getrennt. Ihr letzter ehelicher Verkehr hat nach der Behauptung des Klägers Nnde 1955, nach der *ngabe der Beklagten am 50. April 1954 stattgefunden.
Der Kläger hatte zunächst am 8. Januar 1955 um das Armenrecht für eine auf § 45 BheG gestützte Scheidungsklage gebeten (2 OH 5/55 des DG Detmold). Dieses Gesuch wurde äbgelehnt. Am 12. Mai 1957 beantragte er erneut die Bewilligung des Armenrechts für eine Klage aus § 48 BheG (OH 15/57 DG Detmold). Nachdem diesem Antrag stattgegeben war, hat er die vorliegende Scheidungsklage erhoben, zu deren Begründung er auf den Altersunter-
schied der Parteien hingewiesen und behauptet hat, daß er die Beklagte nur geheiratet habe, weil sie ihm eine Schwangerschaft vorgetäuacht habe.
Die Beklagte hat der Scheidung widersprochen und deshalb Klageabweisung, hilfsweise Peststellung einer Schuld des Klägers beantragt. Sie bestreitet, den Kläger zur Eheschließung durch eine Täuschung veranlaßt zu haben. Er selbst habe vielmehr auf die Heirat gedrängt und sich schon am 27. November 1952 in dio Wohnungsliste eintragen lassen. Anfang 1954 habe er sich einem Fräulein HfHIK zugewandt. Bas sei der alleinige Grund, weshalb er sich, nachdem er sie zunächst noch weiter besucht habe, schließlich endgültig von ihr getrennt habe.
Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die Ehe geschieden und festgestellt, daß den Kläger ein Verschulden trifft. Mit der Revision, die das Oberlandesgericht zugelassen hat, erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des klageabweisenden Urteils des Landgerichts.
Ber Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheid ungsgründe:
Bas Berufungsgericht hat die unheilbare Zerrüttung der Ehe, ebenso wie die dreijährige Heimtrennung, frei von rechtlichen Bedenken festgestellt. Bie Präge, ob die Zerrüttung überwiegend vom Kläger verschuldet und deshalb der Widerspruch der Beklagten gegen die Scheidung der Ehe zulässig sei, hat es dahinstehen lassen.
Der Widerspruch sei jedenfalls, so führt es aus, unbeachtlich«
Eine Verneinung der Beachtlichkeit des Widerspruchs ohne eine Entscheidung über seine Zulässigkeit ist an sich rechtlich möglich* Für die Feststellung, daß der Widerspruch des beklagten Ehegatten unbeachtlich, das auf § 48 EheG gestützte Scheidungsbegehren also trotz des Y/id er Spruchs begründet sei, bedarf es nicht unbedingt zuvor auch der Feststellung, daß der Widerspruch zulässig sei* Auch für die Entscheidung über den Schuldausspruch ist diese Feststellung nicht erforderlich; denn diese Entscheidung hat lediglich die Frage zu dem Gegenstand, ob den klagenden Ehegatten überhaupt ein Verschulden trifft, nicht die Frage, ob dieses Verschulden für die Zerrüttung der She in höherem Maße ursächlich war als das etwaige Verschulden des beklagten Ehegatten oder andere, keinem der Ehegatten als Verschulden zuzurechnende Umstände.
Dabei darf jedoch nicht ausser acht gelassen werden, daß nach der ausdrücklichen Vorschrift des § 48 Abs* 2 EheG die Frage, ob der Widerspruch des beklagten Ehegatten beachtlich ist, auf Grund einer Würdigung des gesamten Verhaltens beider Ehegatten zu entscheiden ist. Der Senat hat dazu in ständiger Rechtsprechung dio Auffassung vertreten, daß unter diesem Gesichtspunkt das Maß der Schuld, die den Scheidungskläger an der Zerrüttung der Ehe trifft, nicht nur für die Zulässigkeit, sondern auch für die Beachtlichkeit des Widerspruchs erheblich ist (IM Nr* 12, Nr* 20, Nr* 23 zu § 48 Abs* 2 und Nr, 7 zu § 48 Abs. 1 EheG)* Denn für die Frage, ob die Aufrechterhaltung der Ehe sittlich gerechtfertigt ist, ist es von wesentlicher Bedeutung, ob und in wel-
*5 -
eher Y/eise der klagende Ehegatte sich bemüht hat, der Mitverantwortung, die er durch die Eheschließung für das Schicksal des anderen Ehegatten übernommen hat, nach Kräften gerecht zu werden. Hat er sich dieser Verantwortung leichtfertig oder böswillig entzogen und durch schuldhafte Verletzung der ehelichen Pflichten die Existenz des anderen Ehegatten in ihrer wesentlich durch den Bestand und die Entwicklung des ehelichen Verhältnisses mit bestimmten biologischen, seelischen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Grundlage beeinträchtigt, so spricht das grundsätzlich gegen die sittliche Berechtigung einer Entscheidung, durch die er rechtens aus dieser Verantwortung entlassen wird. Es ist deshalb für die Prüfung der Beachtlichkeit des Widerspruchs grundsätzlich unerläßlich, daß, soweit irgend möglich, aufgeklärt wird, welche Ursachen zur Zerrüttung der ^he geführt haben und inwieweit dabei ein schuldhaftes Versagen des einen oder anderen Ehegatten mitgewirkt hat. Es soll nicht verkannt werden, daß in dieser Hinsicht bei den einander widersprechenden Behauptungen der Ehegatten und dem Fehlen anderer Beweismittel oft sichere Feststellungen nicht getroffen werden können. Die Revision rügt aber im vorliegenden Fall mit Recht, daß die Ausführungen des Berufungsurteils nicht erkennen lassen, ob das Berufungsgericht sich dieser Aufklärungspflicht hinreichend bewußt gewesen ist und den Sachverhalt unter diesem Gesichtspunkt erschöpfend geprüft und gewürdigt hat.
Der Kläger hatte die sittliche Berechtigung einer Scheidung seiner Ehe vor allem aus der von ihm behaupteten Tatsache hörzuleiten versucht, daß er die Ehe nur unter dem Druck der wahrheitswidrigen Behauptung der Beklagten eingegangen sei, sie sei schwanger. Das Berufunsgericht hat sich einer Feststellung darüber,
0»
-* o
ob diese Tatsache einen Grund für die Zerrüttung der Ehe oder von vornherein ein Hindernis für eine gesunde Entwicklung der ehelichen Gemeinschaft gebildet habe, enthalten. Es hat diese Möglichkeit damit weder bejaht noch ausgeschlossen, also insoweit die Zerrüttungsursache ungeklärt gelassen, ohne den Sachverhalt unter diesem Gesichtspunkt näher zu würdigen.
Bei einer näheren Prüfung wäre es möglicherweise zu der Feststellung gekommen, daß das Vorbringen des Klägers zu diesem Punkt in sich widerspruchsvoll und mit dem sonstigen Verhandlungs- und Beweisergebnis unvereinbar war.
Der Kläger hatte zunächst nur behauptet, daß er bei Eingehung der ~*he (19* Dezember 1952) über die Schwangerschaft der Beklagten getäuscht worden sei (Blo 1 doA. 2 OH 5/55» Bl. 2 d. A. OH 15/57). Bei seiner Vei'nehmung am 12. März 1958 (Bl. 88Rs d. S. OH 15/57) hat er dagegen angegeben, daß er dreimal über einebestehende Schwangerschaft getäuscht worden sei bzw. das dritte Mal eine bestehende Schwangerschaft ein ihm verheimlichtes unnatürliches ^cde gefunden habe. Das eine Mal habe die Beklagte ihm einige Zeit nach dem ersten Geschlechtsverkehr, der im Januar 1952 stattgefunden habe, erklärt, daß sie ein Kinderwarte. Daraufhin habe die Verlobung stattgefunden. Als Zeitpunkt der Verlobung hat er Juni 1952 angegeben. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß sie im April 1952 stattgefunden habe. Danach kann der Kläger über das Bestehen dieser angeblichen Schwangerschaft bei seiner Eheschließung am 19* Dezember 1952 nicht im Irrtum gewesen sein. Hinsichtlich der ihm damals angeblich wiederum vorgespiegelten Schwangerschaft hat
 
er bei seiner Vernehmung am 25. April 1955 (Bl.24 Es d.A. 2 OH 3/55) angegeben, schon Anfang 1953 habe er gemerkt, daß die Beklagte tatsächlich nicht schwanger gewesen sei. Ähnlich bei seiner Vernehmung am 12. März 1958 (Bl. 89 d.A. OH 15/57): "Im Frühjahr wunderte ich mich, daß von dem Kind noch nichts zu sehen war.” Ebenso bei seiner Vernehmung vor dem Berufungsgericht: "Frühjahr 1953 hat sich herausgestellt, daß dieses nicht stimmt." ln seiner Erklärung vom 8. Januar 1955 (Bl. 1 d.A. 2 OH 3/55) heißt es dagegen; "Im Frühjahr 1953 war meine Frau schwanger. Nach einer gewissen Zeit stellte ich jedoch fest, daß das Kind nicht mehr da war." Dieser Darstellung des Klägers steht die Behauptung der Beklagten gegenüber, daß sie ein einziges Mal im Kerbst 1953 auf Grund einer Regelstörung angenommen habe, sie sei schwanger. Diese Vermutung habe sie dem Kläger raitgeteilt. Sie habe sich jedoch bei einer zweiten ärztlichen Untersuchung als unrichtig erwiesen. Auch darüber habe sie den Kläger dann unterrichtet. Zum Beweis dafür hat die Beklagte sich auf die ärztliche Bescheinigung des Frauenarztes Dr.Hartenauer (Bl. 21 d.A. 2 OH 3/55) Berufen.
Dieser Sachverhalt ließ möglicherweise Rückschlüsse für die Frage zu, ob die Fehlentwicklung der Ehe der Parteien durch die vom Kläger behauptete Täuschung der Beklagten verursacht bzw. mitverursacht war oder ob diese angebliche Tatsache - auch im Hinblick darauf, daß der Kläger sie nicht zu dem Anlaß genommen hat, inner-, halb der gesetzlichen Frist eine Eheaufhebungsklage zu erheben - als Zerrüttungsursache auszuscheiden hatte und nach anderen Ursachen für die Zerrüttung zu fragen
— 3 —*
war. Bie Beklagte batte dazu behauptet, daß der Kläger, ohne daß sie.ihm einen Grund %dafür gegeben habe, sich Anfang 1954 der Zeugin	zugewandt	habe
 und daß dies der alleinige Grund sei, weshalb er sich von ihr abgewandt habe. Bas Berufungsgericht hat zwar über diese Behauptung der Beklagten Beweis erhoben, seine Ausführungen lassen jedoch nicht erkennen, daß es das gesamte Vorbringen der Parteien und das Beweisergebnis unter dem hier dargelegten Gesichtspunkt geprüft und im Zusammenhang gewürdigt hat. Es hat dies offenbar nicht für erforderlich gehalten, weil nach seiner Meinung schon die Tatsache, daß die Beklagte 17 Jahre älter ist als der Kläger, und der weitere Umstand, daß die Parteien bis zu einer Trennung keine gemeinsame Wohnung hatten, unabhängig davon, wie das Verhalten dor Parteien zu werten sei, ausreiche, um eine sittliche Berechtigung für die Aufrechterhaltung der Ehe zu verneinen. Bamit verkennt j*edoch das Berufungsgericht das Wesen der Ehe.
Mit der Eheschließung und mit der gegenseitigen Bindung der Ehegatten an die eheliche Gemeinschaft wird das Leben beider in wirtschaftlicher, gesellschaftlicher, biologischer und seelisch-geistiger Hinsicht auf eine neue Grundlage gestellt, die als solche den Schutz der Rechtsordnung genießt. Jeder Ehegatte übernimmt mit dem Eheversprechen die Verpflichtung, alles ihm Mögliche und Zumutbare zu tun, daß der andere auf dieser Grundlage - im Stande der Ehe - sein weiteres Leben aufbauen und nach Maßgabe der allgemeinen sittlichen Ordnung seine Persönlichkeit entfalten und seine menschliche Bestimmung erfüllen kann. Er hat deshalb nicht das Recht, diese Grundlage durch schuldhaftes Tun oder Unterlassen der Verkümmerung und dem Verfall preiszu-
geben, um sieb dann seiner Verantwortung für ihre Er-baltung durch Erwirken der Scheidung gänzlich zu entziehen. Das Recht, sich dieser Verantwortung zu entledigen, kann er grundsätzlich nur aus Bheverfehlun-gen des anderen Ehegatten herleiten, mit denen dieser sich selbst außerhalb der rechtlich geschützten Ordnung dos Ehestandes gestellt hat. Er kann es aber nicht schon daraus herleiten, daß nach der Eheschließung in der seelischen, charakterlichen, oder körperlichen Entwicklung des anderen Ehegatten Mängel hor-vortreten, über die er - sei es auch mit Recht - enttäuscht ist und durch die das Zusammenleben in einer ehelichen Gemeinschaft menschlich mehr oder weniger erschwert wird und ihm Anstrengung, Verzicht und andere Opfer abverlangt. Er kann es insbesondere nicht schon deshalb in Anspruch nehmen, weil ihm, nachdem er sich für die Wahl dieses Ehegatten entschieden hat, andere Möglichkeiten seiner Lebensgestaltung, die ihm nachträglich vorteilhafter und glückverheißender erscheinen, insbesondere eine eheliche Gemeinschaft mit einem anderen Menschen, verschlossen sind. Mit der so begründeten Einräumung dieses Rechtes würde alle sittliche Ordnung von ihrer Grundlage her aufgelöst, und zwar nicht nur zu dem Schaden vieler Ehen und Familien und der konkreten übergeordneten menschlichen Gemeinschaften, innerhalb deren Ehe und Familie gliedhaft als mittragende und mitgetragene Elemente eines höheren Ganzen ihren Bestand haben, sondern auch zu dem Schaden der beteiligten Ehegatten selbst. Denn, wenn das Gesetz die sittliche Ordnung und das in ihr wurzelnde "Institut” der *ho-- notfalls auch gegen Ansprüche des beteiligten einzelnen Ehegatten - schützt, so geschieht das nicht, um auf dessen Kosten einen willkürlichen Machtanspruch zu erfüllen, der im Namen eines unter einem ideologischen
 Prinzip betrachteten mehr oder minder abstrakten und anonymen Kollektivs (Staat, Kasse, Gesellschaft) und in dessen angeblichem Interesse erhoben wird, auch nicht, um den Gehorsam gegen ein abstraktes, von der Lebenswirklichkeit losgelöstes Pflichtgebot im Sinne eines kategorischen Imperativs um seiner selbst willen zu sichern, sondern im Hinblick auf das wirkliche Wohl aller, die zur Hechtsgemeinschaft gehören, auch des jeweils beteiligten oder betroffenen Einzelnen, Labei muß das Gesetz aber, und zwar gerade auch um des Einzelnen willen,dessen grundsätzliche Bereitschaft fordern, sich in der Annahme und Erfüllung der konkreten sittlichen Aufgaben, die ihm das Leben und die er sich selber mit einem gewissen grundsätzlich unvermeidbaren Maß an menschlichem Leid und menschlicher Tragik schicksalhaft zuspielt, als sittliche Persönlichkeit zu behaupten. Es kann nicht davon abaehen, daß das Ausweichen vor solchen entscheidenden sittlichen Aufgaben letzblich zu einem schweren Mangel in der Entwicklung der sittlichen Persönlichkeit führen muß* In diesem Sinne ist die sittliche Ordnung nicht ein dem Einzelnen von außen her mehr oder weniger willkürlich auferlegtes fremdes Gesetz, das zu dem Sinn seines eigenen Daseins keine Beziehung hätte, sondern der innere persönliche Anruf und der schöpferische Anstoß, sich in dem sinnvollen Gefüge des höheren Ganzen und entsprechend dem Sinn dieses Ganzen zu bewähren und eben damit sein eigenes Selbst, den Sinn und die Bestimmung seines eigenen Daseins, zu verwirklichen. Man erweist deshalb dem einzelnen Menschen wie auch den übergeordneten menschlichen Gemeinschaften einen schlechten Dienst, wenn man, um dem Einzelnen die Möglichkeit für ein leichteres und angenehmeres Leben zu eröffnen, die Gültigkeit und Verbindlichkeit dieses Anrufs in Frage stellt und sich
11 -
leichthin das Hecht anmaßt, "korrigierend” in das Schicksal eines Menschen oder in das eigene Schicksal einzugreifen, ohne die Auswirkungen eines solchen Eingriffs zu übersehen und in der Hand zu haben.
Nur von dieser Grund auf fas sung her kann auch das Problem der Ehen zwischen wesentlich ungleichaltrigen Ehepartnern richtig auf gefaßt und gelöst werden. Per vorzeitige Verfall der physischen Kräfte eines Ehegatten und seiner körperlichen Gestalt, der nicht gleichbedeutend zu sein braucht mit dem Verfall seines Persönlichkeitsbildes, kann in jeder Ehe-nicht nur in der Ehe ungleichaltriger Partner - z.B. durch Unfall, Krankheit oder dauernde seelische oder körperliche Überforderung - zu einer mehr oder minder unerwarteten Belastung der ehelichen Gemeinschaft führen. Es gehört wesenomäßig zu dem Inhalt des Eheversprechens, eine solche schicksalhafte Belastung als zugeteilte und übernommene sittliche Aufgabe in dem dargelegten Sinne um des anderen Ehegatten, aber auch um der getreuen Verwirklichung des eigenen Selbst willen, zu tragen. Es kann nicht anerkannt werden, daß in solchen Fällen der jüngere bzw. weniger gealterte und weniger verbrauchte Ehegatte das Hecht habe, sich vom anderen Ehegatten abzuwenden, um sich für eine andere Gestaltung seines Lebens außerhalb dieses Ehebundes "frei" zu machen.
Man kann ein solches Verhalten auch in Fällen, wie dem hier zur Entscheidung stehenden, nicht, wie das Berufungsgericht meint, einfach damit rechtfertigen, daß "die gegebenen Tatsachen aus ganz natürlichen Gründen die einem solchen ehewidrigen Verhalten etwa entgegenstehenden sittlichen Hemmungen zurückdrängen müßten."
Bei der Ehe zwischen wesentlich ungleichaltrigen
 Ehepartnern besteht freilich die Möglichkeit, daß der erheblich jüngere Partner (in aller Hegel der Mann) bei der Eingehung der Ehe, auch wenn er sich dabei in freier Entscheidung an den wesentlich älteren Partner bindet, doch die Schwere der damit von ihm übernommenen sittlichen Verpflichtung einerseits und das Maß seiner sittlichen Kräfte andererseits verkennt,- Dann wird sich oft, noch ehe es zu einer tragfähigen persönlichen Gemeinschaft der Ehegatten gekommen ist,Herausstellen, daß die Anforderungen, die die Verwirklichung der Lebensgemeinschaft mit diesem Ehegatten an ihn stellt, seine sittlichen Kräfte bei weitem Übersteigen. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der jüngere Mann infolge einer unverschuldeten Fehlentwicklung und Fehlleitung seiner seelischen Kräfte durch ein Leben, das in seiner Jugend der Geborgenheit in mütterlicher Liebe und Fürsorge entbehrte, sich in ungewöhnlich starkem Maße gerade zu einer erheblich älteren Frau in der er die - so lange entbehrte und vermißte - Mutter sucht und gefunden hat hingezogen fühlt und infolge-dessen nicht in der Lage ist, das Fehlsame und Unnatürliche seiner Partnerwahl und die Gefahr zu erkennen, daß diese Frau ihm beim späteren Keifen seiner Männlichkeit nicht die Lebensgefährtin und Geschlechtspartnorin zu sein vermag, nach der dann seine Natur verlangt. In einem solchen Fall kann der Widerspruch des beklagten Ehegatten gegen die von dem jüngeren Ehegatten erstrebte Scheidung unbeachtlich sein.
Das Berufungsgericht hat keine Erwägungen und Ermittlungen darüber angestellt, ob etwa eine solche Lage beim Kläger gegeben war und ob in ihr eine entscheidende Ursache für die Fehlentwicklung seiner Ehe gefunden werden kann. Einen gewissen Anhalt in dieser
"3 -
Dichtung hätte es aus der - anscheinend unbestrittenen - Behauptung der Beklagten entnehmen können, der Kläger habe oft bei ihr geweint, weil er ein so schlechtes Zuhause gehabt habe. Er habe sich deshalb um einen frühzeitigen fieiratstermin bemüht, um endlich aus den unglückseligen Verhältnissen in seinem Elternhaus herauszukommen. Sein Vater habe bereits damals unsittlichen Umgang mit Kindern gehabt und verbüße deshalb eine Gefängnisstrafe. Seine Mutter habe im Jahre 1954 Selbstmord begangen, weil sie auf dem Friedhof Blumen gepflückt habe und dabei ertappt worden sei (Bl. 34 d.A.20H 3/55)*
Der Kläger selbst hat sich nicht darauf berufen, daß er sich deshalb von der Beklagten abgewandt habe, weil der zwischen ihr und ihm bestehende große Altersunterschied der weiteren Verwirklichung einer ehelichen Gemeinschaft hindernd entgegen gestanden habe.
Der akute Anlaß für seine Trennung von ihr soll nach seiner Darstellung eine Auseinandersetzung über die ihm vorgetäuschte Schwangerschaft bzw. über eine ihm verheimlichte Abtreibung gewesen sein. Die Beklagte hatte demgegenüber behauptet, der Kläger habe sich nur deshalb von ihr abgewandt, weil er inzwischen ehewidrige Beziehungen zu der ^eugin	angeknüpft
 habe. Das Landgericht hatte dazu ausgeführt, es sei wahrscheinlicher, daß diese Beziehungen der wahre Grund seines Verhaltens gegenüber der Beklagten seien. Auch das Berufungsgericht will dieses ersichtlich als möglich unterstellen, aber auch in diesem Falle mit der oben angeführten Begründung in dem Verhalten des Klägers keinen Umstand erblicken, der dor Beachtlichkeit des Widerspruchs der Beklagten entgegensteht.
Mit dieser Begründung läßt sich aus den dargelegten Gründen hei richtiger Würdigung des Wesens der J3he die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht recht-fertigen, Das Landgericht hat mit Hecht darauf hingewiesen, daß der Kläger den Altersunterschied während der langen Dauer der intimen Bekanntschaft mit der Beklagten vor der Ehe offensichtlich überhaupt nicht als störend empfunden habe und daß sich auch später an der Art und Weise des Zusammenseins der Parteien durch die Heirat kaum etwas geändert habe. Der Kläger hat auch nicht näher dargelegt, welche durch den Altersunterschied bedingten Vorkommnisse und Erfahrungen ihm das weitere eheliche Zusammenleben mit der Beklagten unmöglich oder unzu demutbar gemacht hätten.
Das Berufungsgericht wird deshalb versuchen müssen, die wahren Beweggründe für die Trennung des Klägers von der Beklagten zu ermitteln.
Vt'enig überzeugend ist auch die Ansicht des Berufungsgerichts, daß das getrennte Wohnen der Parteien, unabhängig davon, worin dieses seinen Grund gehabt habe, ein starkes Hindernis für das Zustandekommen einer wirklichen Lebensgemeinschaft zwischen den Parteien gewesen sei. Diese konnten in ihrer freien Leit, so oft und so lange sie wollten, zusammen sein. Der Kläger wurde von der Beklagten verpflegt und betreut, Bin engeres Zusammenleben in einer Wohnung hätte freilich den Kläger insofern fester an die Beklagte gebunden, als er dabei kein zweites Zuhause gehabt und sich nicht so leicht der f,AufsichtM der Beklagten hätte entziehen können. Dafür hätte es aber, namentlich etwa bei beschränkten Wohnverhältnissen, leicht Gefahren anderer Art für die Verwirklichung der ehelichen Gemeinschaft mit sich bringen kön-
~ 15 -
nen, wie auch das Berufungsgericht andeutet. Im übrigen betrachteten beide Ehegatten das Getrenntleben als einen vorübergehenden Zustand, um dessen Behebung sich der Kläger nach der unbestrittenen Behauptung der Beklagten - anscheinend nicht ohne Aussicht auf alsbaldigen Erfolg - kurz vor der Hochzeit bemüht hatte.
Zutreffend ist dagegen die Erwägung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte keine besonderen Opfer für die Ehe gebracht habe. Sie hat bei ihrer Heirat weder eine ErwerbStätigkeit noch eine bestimmte Aussicht, sich anderweit zu verehelichen, aufgegeben.
Unter Unständen wird im vorliegenden Palle auch den Beweggründen, aus denen die Beklagte an der Ehe festhält, eine entscheidende Bedeutung zukommen. Wie der Senat in seinem Urteil vom 18. Mai 1955 ( BGHZ 18, 14,20) ausgesprochen hat, ist der Widerspruch des beklagten Ehegatten im allgemeinen unbeachtlich, wenn es bei dem widersprechenden Ehegatten an einer echten inneren Bindung an die Ehe und an einer echten Bereitschaft, diese fortzusetzen, fehlt, der Widerspruch also von ihm nur aus sittlich nicht anerkennenswerten Beweggründen erhoben wird. Bei den besonderen Umständen, die im hier zu entscheidenden Palle vorliegen, ist eine Aufrechterhaltung der Ehe möglicherweise nicht gerechtfertigt, wenn die Beklagte nur aus Versorgungsgründen an der <*he festhält. Sie wird sich, was diesen Beweggrund anlangt, sagen müssen, Gaß sie, wie bereits dargelegt, keine besonders ins Gewicht fallenden Opfer für die Ehe gebracht hat, während andererseits dem Kläger, wenn er an der Ehe festgehalten wird, damit für sein weiteres Leben, und zwar nicht nur in finanzieller Hinsicht, eine schwere Last auferlegt wird. Biese Frage
/
- 16-
könnte jedoch nur unter Prüfung und Abwägung aller Umstände entschieden werden. Hinsichtlich der Frage, ob die Beklagte nicht nur, um für ihr Alter versorgt zu sein, sondern auch aus anderen sittlich billigungswerten Gründen an der Ehe festhält, könnten im vorliegenden Falle deshalb gewisse Zweifel berechtigt sein, weil sie unstreitig dem Kläger erklärt hat, sie werde ihn freigeben, wenn er ihr (über sein Verhältnis zu einer anderen Frau) die Wahrheit sage, und bei einer anderen Gelegenheit gesagt hat: “Jeder anderen werde sie den Weg freigeben, aber nicht der Zeugin Herfort, die ihre Ehe zerstört habe" (Bl.25 Rs d.A. 2 OH 3/55). Aber auch die Entscheidung hierüber ist dem Tatrichter Vorbehalten, an den aus allen dargelegten Gründen der Rechtsstreit zurückzuverweisen war.
Ascher Raske v.Werner Wilden Br.Iioewenbeim