* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH
FreiheitsentziehungLandStaatBEGMünchenAnspruchKläger

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk t	'■«69	213
Nicht für die Amtliche Sammlung 1
Gesetzt BEG § 43 Als 1 S- 2
Rechtssatzg	-
1o) Für die Zuerkennung eines Entschädigungsanspruchs wegen einer auf Maßnahmen ausländischer Staaten beruhenden Freiheitsentziehung ist nicht mehr zu prüfend ob zwischen "der'nationalsozialistischen ’Gewaltmaßnahme und der Inhaftierung ein adäquater Kausalzusammenhang bestehtc Es müssen aber die besonderen Voraussetzungen der Ziffer 1 oder der Ziffer 2 des § 43 Abs 1 Satz 2 BEG vorliegend Ist das der Fall, so nimmt das Gesetz damit zugleich den adäquaten KausalZusammenhang als ge-:geben an*
2,) Für eine "Veranlassung” im Sinne von § 43 Abs 1 Satz 2 Ziff 2 BEG ist nicht eine Anstiftung des ausländischen Staates oder ein auf ihn ausgeübter Zwang erforderliche Es genügt die Entfal- ■ tung einer Initiative oder einer Anregung der nationalsozialistischen deutschen Regierung., sofern diese für die von der Regierung des ausländischen Staates angeordnete Freiheitsentziehung ursächlich geworden ist o
Aktenzeichens IV ZR 158/56
Urte des BGH v, 27, März 1957	OLG	München
IV_ ifzL 2 5 8/5 6 E U 231/55
Verkündet
 lt0 Protokoll
o Mars 1957 Justizobersekretär, als Urkundsbeamter der (Je s chäft s stelle
l m
Name n d es Volkes
 ln dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Freistaats Bayern , vertreten durch das Bayer! sehe Staatsministerium der Finanzen in München,
 Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 gegen
Max
 Land Israel.
-Prozeßbevollmäc ht
 Kläger und Revisionsbeklagten, igterr Rechtsanwalt
 hat der IW Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27= März -1957 unter litwir--kung des Senatspräsidenten Schmidtder Bundesriehter Äscher, Br«v.Werner, Wüstenberg und Wilden
 für Recht erkannt ?
Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 9« Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts in München vom 25.'November 7955 insoweit aufgehoben, als das beklagte Land zur Zahlung eines über 600,—- DM hinausgehenden Betrages verurteilt worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 wm
i;. /
'•7
Tatbestands
1 « Der am mKKKK 1=898 in Kreiaentsehug in Rußland geborene Kläger ist jüdischer Abstammung, Im Alter von 6 Jahren kam er mit seinen Eltern nach München«. Hier besuchte er die Volksschule, machte die kaufmännische Lehre durch und war dann als Provisionsvertreter tätig. Er war staatenlos. Am 12, Juli 1938 wurde der Kläger in Eisenstein im Bayerischen Wald verhaftet und am 12«. November 1938 in das Amtsgerichtsgefängnis in Regen als Untersuchtungshäftling eingeliefert, Nachdem der Kläger vier Monate dort festgehalten worden war? wanderte er im Juli 1939 nach Shanghai aus. Hier war er nach s einer Behauptung von Februar 1943 bis August 1943 in Ghettohaft0
Neben Ansprüchen im beruflichen Fortkommen hat der Kläger
 auch Entschädigungsansprüche wegen seiner Inhaftierung im Amtsgerichtsgefängnis in Regen und im Ghetto von Shanghai geltend gemacht:
2, Die Entschädigungskammer des Landgerichts Mün-
• dien i hat durch das im schriftl ne Urteil vom 16. Bez ember 1934
ichen Verfahren ergange-- dem Kläger und dem be-
klagten Land an Verkündungs Statt zugestellt am 23, Dezember 1954 - festgestellt, daß dem Kläger für die Seit vom 22o November 1938 bis zu dem 31, Mai 1945 eine Entschä-digung wegen Schadens im wirtschaftlichen Fortkommen zustehe, im übrigen hat das Gericht die Klage abgewie-
sen.
Auf die Berufung des Klägers hat der 9» Zivilsenat (Entschädigungssenat) des Oberlandesgerichts in München durch Teilurteil vom 25c November 1955 das Urteil des Landgerichts? soweit der:Haftentschädigungsansprueh des Klägers abgelehnt worden war, dahin abgeändert, daß
 das beklagte Land verurteilt worden ist, an den Kläger für 26 Monate erlittene Haft eine Entschädigung von 3*900?— DM zu zahleno
 Das Berufungsgericht sieht den Anspruch sowohl für die im Untersuchungsgefängnis in Regen' als auch für die im Ghetto von Shanghai verbrachte Haftzeit als begründet an. Zur Hohe des Anspruchs führt das Berufungsgericht aus» daß der Kläger insgesamt eine Entschädigung für eine Haftzeit von 26 Monaten verlange, da auf die Haft im Amtsgerichtsgefängnis in. Regen vier volle Monate entfielen? verblieben für die Inhaftierung im Ghetto von Shanghai 22 Monate? das sei also die Zeit von Juli 1943 bis Mai 1945a
3c Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision hat das beklagte Land seinen Antrag auf Klageabweisung des auf Haftentschädigung gerichteten Anspruchs
 mi ci< ^ st
 im vollen Umfange weiter verfolgt
7.lT4 4-
M-i- U-
Schrift-
satz vom 26, März 1957 hat das beklagte Land jedoch eine Aufhebung des -angefochtenen Urteils insoweit nicht mehr begehrt;, als dem Kläger eine Haftentschädigung in Höhe von 600,—- DM für seine Besthaltung.im Amtsgerichts-gefängnis in Regen zugesprochen worden ist.. Das beklagte Land beantragt demgemäß nunmehr?
1c das Urteil des 9» Zivilsenats des Ober-landesgerichts in München vom 25c November 1955 insoweit aufzuheben? als es der Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 16-12=1954 wegen des über 600c—• DM hinausgehenden Anspruchs stattgab;
- 4
2c die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 16* Dezember 1954 zurückzuweisen? insoweit der Kläger eine Entschädigung in Höhe von 5 .-500,,— DM für 22 Monate erlittene Haft im Ghetto in Shanghaiy Hong Kew beantragt.
Der Kläger beantragt, die Revision des beklagten Landes zurückzuweisenc
 Ent s che i dungsgründ e g
1t, Soweit das beklagte Land durch das Urteil des Berufungsgerichts zur Leistung einer Haftentschädigung für die Inhaftierung des Klägers im Amtsgerichtsgefängnis in Regen in Höhe von 600,— DM verurteilt worden
 ist, hat es die Revision nicht weiter verfolgt?sie vielmehr insoweit zurückgenommen; denn so sind ihre Erklärungen rechtlich zu wertere Gegenstand der Entscheidung ist daher allein noch die Frage? ob dem Kläger Haftentschädigungsansprüche wegen seiner Eesthaltung im Ghetto von Shanghai zustehen oder nicht. Die Bejahung dieses
 Anspruches durch das Berufungsgericht hält den Angriffen der Revision nicht standu Das Urteil war vielmehr auf
 die Revision des beklagten Landes insoweit aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, Da das aufgehobene Urteil vor Verkündung des BEG erlassen worden ist,, konnte die Entscheidung, des Berufungsgerichts nur auf die Vorschriften des BErgG gestützt werden* Hach § 16 dieses Gesetzes hatte der Verfolgte Anspruch auf
 Entschädigung für Freiheitsentziehung, gleichgültig? oh diese innerhalb oder außerhalb des Geltungsbereichs des BErgG stakt gefunden hatte. Eie Frage, ob ein Anspruch auf Entschädigung auch dann bestand, wenn die Freiheit des Verfolgten durch Maßnahmen selbständiger ausländischer Staaten entzogen worden war, war im BErgG nicht ausdrücklich entschieden„■ Sie wurde in Rechtsprechung und Schrifttum verschieden beantwortet P Eer Bundesgerichtshof hat zur Zeit der Geltung des BErgG in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß ein HaftentSchädigungsanspruch in jedem Rail dann zu bejahen sei? wenn zwischen der nationalsozialistischen Gewaltmaßnahme und der Inhaftierung durch den ausländischen Staat ein adäquater Kausalzusammenhang bestanden habe (vgl BGH vom 21.1261955	-	IV	ZR	248/55	-	ab-
ge fl ruckt in RzW 1.956. S 8124, ferner auch R zW 1955 S 183"2 und RzW 1956 S 216^)* Von dieser Rechtslage ausgehend hat das Berufungsgericht dem Haftentschädigungsansprueh des Klagers mit der Begründung entsprochen, daß die Boykottierung jüdischer Kaufleute, die Untersagung seines Gewerbebetriebes und die dadurch und durch die allgemeine Judengesetzgebung in Eeutschland erzwungene Auswanderung des Klägers die adäquaten Ursachen seiner Inhaftierung im Ghetto Shanghai gewesen seien. Denn? so führt das Berufungsgericht weiter aus, der Kläger sei beruflos und ohne den Bekanntenkreis, den er sich in München seit seiner Schulzeit erworben hatte, durch die deutschen Zwangsmaßnahmen/veranlaßt:,- als Flüchtling und Staatenloser nach Shanghai gelangt, deshalb habe er ins Ghetto kommen müssen. Eies sei für einen optimalen Beobachter voraussehbar gewesen und sei von der deutschen Regierung tatsächlich auch vorausgesehen worden, da sie in ihrer antisemitischen Propaganda ausdrücklich darauf hingewiesen habe, daß der Antisemitismus um so leichter
6
auf andere Länder übertragen werde, je besser es gelinge, große Mengen verarmter und ihres Berufs beraubter Juden auf einmal in ein fremdes Land zu dirigieren«
Es kann dahinstehen, ob die von der Revision gegen die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs erhobenen Angriffe begründet sind oder nicht/ Denn nach der durch das am 29 * Juni 1956 verkündete Bundesentschädigungsgesetz klargestellten Rechtslage, die sowohl nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen wie auch nach der positiven Torschrift des Art III Hr 9 Abs 2 des ÄndG-vom 29c Juni 1956 auch im Revisionsrechtszug zu beachten ist, kommt es jetzt entgegen der Auffassung von Ehrig (Blessin-Wilden § 43 BEG- Anm 31 S 63) für die Zuerkennung eines Entschädigungsanspruchs wegen einer auf Maßnahmen selbständiger ausländischer Staaten beruhenden Freiheitsentziehung (§ 43 Abs IS 2 BEG) nicht mehr darauf an, daß .zwischen der NS-Gewaltmaßnahme und dieser Inhaftierung ein adäquater Kausalzusammenhang bestehta Die Den in-r spruch wegen Freiheitsentziehung regelnde Torschrift des § 43 Abs 1 BEG bestimmt folgendes?
Der Verfolgte hat Anspruch auf Entschädigung;, wenn ihm in der Zeit vom 30* Januar 1933 bis zu dem 8, Mai 1945 die Freiheit entzogen worden ist. Lies gilt auch dann, wenn ein ausländischer Staat unter Mißachtung rechtsstaatlicher Grundsätze die Freiheit entzogen hat und
1, die Freiheitsentziehung dadurch ermöglicht worden ist, daß der Verfolgte die deutsche Staatsangehörigkeit oder den Schutz des Deutschen Reichs verloren hat,
 oder
2, die Regierung des ausländischen Staates von der nationalsozialistischen deutschen Regierung zu der Freiheitsentziehung veranlaßt worden ist,
 Rer Kläger ist'in Übereinstimmung mit der von Schwarz in RzW 1957 ^ 28 (Anm zu der Entscheidung'des BGH vom 14'- Juli 1956	- IV ZR 107/56	~)	vertretenen	Ansicht
 der Auffassung/daß § 45 Abs 1 Satz 2 BEG den Geltungsbereich des Satz 1 dieser Vorschrift nicht einschränke, sondern habe erweitern wollen. Wenn, eine Freiheitsent-
ziehung durch einen ausländischen Staat bereits durch Satz 1 gedeckt sei, weil sie als eine adäquat verursachte Felge einer NS-Maßfiahme ansusehen sei, so begründe sie Entschädigungsansprüche, auch-wenn sie nicht durch Satz 2 gedeckt sei» Allein dem kann nicht zugestimmt werden/ Wie der erkennende Senat in seiner grundsätzlichen Entscheidung vom 1„ Dezember 1956	- IV ZE 241/
RzW
957
o |
hr
l
zur Frage der Tragweite des
§ 43 Abs 1 Satz 2 BEG ausgeführt hat, gehen Sinn und
 Bedeutung dieser Vorschrift dahin, daß eine Freiheitsentziehung durch einen ausländischen Staat nur dann einen Haftentschädigungsansprueh ausiöst, wenn die besonderen tatbestandsmaßlgerf Voraussetzungen des Satz 2 des Abs 1 vorliegen.. Ist das der Fall, so braucht nicht mehr geprüft zu werden, ob zwischen der nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahme und der Inhafthaltung durch den ausländischen Staat ein adäquater KausalZusammenhang besteht^ denn wenn die Voraussetzungen des § 43'
Abs IS 2 BEG vorliegen, so nimmt das Gesetz damit zu-
gleich den notwendigen KausalZusammenhang als gegeben' an. Der Anspruch des Verfolgten wegen einer Freiheitsentziehung durch Maßnahmen eines ausländischen »Staates besteht nach dem Gesetz bereits dann, wenn die Freiheits-
IT\
entZiehung dadurch ermöglicht worden ist, daß der Verfolgte die deutsche Staatsangehörigkeit oder den Schutz des Deutschen Reiches verloren hat oder die Regierung des ausländischen Staates von der nationalsozialistischen deutschen Regierung zu der Freiheitsentziehung veranlaßt worden ist? vorausgesetzt nur, daß der ausländische Staat bei der Inhaftnahme oder dem Vollzug der Haft rechtsstattliche Grundsätze verletzt hat. An diesero in der erwähnten Entscheidung bereits vertretenen Rechtsansicht hält der Senat fest. Der Hinweis der Revision, daß die Fassung der Vorschrift dieser Rechtsauffassung entgegenstehe, überzeugt nicht. Es- mag sein,■ daß die Formulierung der Revision den Sinh der Vorschrift wenn sie entsprechend der Auffassung des Senats verstanden werden soll, klarer zu dem Ausdruck gebracht hätte _ Jedenfalls spricht aber der Wortlaut des Gesetzes nicht gegen die Auffassung des Senats, und diese ergibt sich aus dem Sinn des Gesetzesc Wesentlich ist, daß die Regelung des § 43' - Abs' 1 Satz 2 BEfrcdeh' .phklarheiten. und Meinungsverschiedenheiten über das Besteben oder Nicht-best eben eines ■Entschädigungsanspruchs wegen einer Freiheitsentziehung auf Grund von Maßnahmen eines ausländischen Staates nach Möglichkeit ein Ende machen und zu einer gerechten Lösung kommen wollte. Dieses Ziel würde nicht erreicht werden, wenn man die Vorschrift nicht als Sondervorschrift ansehen wollte, die den Entschädigungsanspruch in diesen Fällen endgültig und abschließend bestimmt und begrenztc Denn die saust nach wie vor offenbleibende Frage, wann ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen einer nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahme und der Inhaftierung durch einen ausländischen Staat anzunehmen sei, würde regelmäßig Anlaiß zur Kiage-erhebung und Durchführung langwieriger Prozesse geben, und zwar um so eher,als die wirklichen Gründe für die
 Maßnahmen ausländischer Staaten heute wegen der Länge der inzwischen verflossenen Zeit und des Dunkels der wahren Motive oft nur schwer oder überhaupt nicht mehr -festgesteiit werden können. Die Neuregelung in § 43 Abs 1 Satz 2 BEG soll dem Rechtsfrieden, der Rechtssicherheit und der beschleunigten Durchführung der Haftentschädigungsverfahren dienen,
4c Kommt es somit für die Entscheidung des Rechtsstreits darauf an? ob die besonderen tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 43 Abs 1 Satz 2 BSG- zu bejahen sind oder nicht, so mußte das Verfahren zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zuruckverwiesen werden, weil entsprechende Feststellungen'insoweit noch nicht getroffen worden sind.. Hierbei ist darauf hinzuweisen, daß zwar, wie der erkennende Senat in seinen Entscheidungen vom 2.- Mai 1956 (RzW 1956, 21655) , vom 14. Juli 1956	-	IV ZR
■ 06/56	- und vom 1= Dezember 1956	-	IV	ZR	241/56
(RzW 1957 S 8? Nr 33)	-	ausgeführt hat, die Internie-
rung als solche,. zu demal während des Krieges, noch keine Mißachtung rechtsstaatlicher Grundsätze darzustellen braucht, daß. aber auch in der Art und Weise des Vollzugs •der Haft eine solche Mißachtung liegen kann„ Das kann, ■wie der Senat besonders in der Entscheidung vom 1 - Dezes* her 1956 betont hat, zvB, der Fall sein, wenn Umstände Vorgelegen haben, die dem Lageraufenthalt einen mensehenunwürdigen Charakter verliehen haben. Als solche Umstände wurden beispielsweise völlig unzureichende Unterbringung und Verpflegung, besonders demütigende Behandlung oder Mangel an jeder ärztlichen Versorgung genannt j •
Was die weiteren unter den Ziffern i und 2 normierten besonderen Voraussetzungen anlangt, so steht
 fest, daß der Kläger niemals die deutsche Staatsangehörigkeit besessen hat,' sondern staatenlos war, so daß die Freiheitsentziehung nicht dadurch ermöglicht sein kann? daß der Verfolgte die deutsche Staatsangehörigkeit verlor. Ebenso ist zu verneinen, daß der Kläger als Staatenloser den Schutz des Deutschen Reiches verloren hatte, da eine Schutzpflicht des Reiches nur gegenüber deutschen Staatsangehörigen und deutschen Protektorat sangehörigen, nicht aber gegenüber Staat e-nlo-
•4 v),
ser bestand (vgl hierzu Ehrig, Blessin-WiIden § 43 BEO Anm 32 S 364)c Ob das Deutsche Reich auch gegenüber deutschen Volkszugehörigen eine Schutzpflicht anerkannt hat, kann dahingestellt bleiben, da nichts dafür vorgetragen ist, daß der Kläger die deutsche Volkszugehörigkeit im Sinne der nationalsozialistischen Staatsauffassung besaß.
Was die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des §43 Abs 1 Satz 2 Ziff 2 BEO anlahgt, so hat der erkennende Senat in der zu § 2 BEO ergangenen Entscheidung vom 25: Januar '1957	- IV ZR 289/56	-	ausgeführt, daß
 eine Oewalttat nur. dann auf Veranlassung einer Dienststelle oder eines Amtsträgers begangen worden sei, wenn sie auf eine Anregung oder die initiative solcher Stellen zurückzuführen sei« Anstiftung im strafrechtlichen Sinne brauche nicht vorzuliegen. Die Frage, ob dem Begriff der "Veranlassung” im Sinne des § 43 BEO grundsätzlich die gleiche Bedeutung zukommt, wie diesem Begriff in § 2 BEO, bedarf im vorliegenden Falle keiner abschlie^. ßenden Entscheidungc Auch im Rahmen des § 43 Abs IS 2 Ziffer 2 BEO, ist eine Anstiftung oder ein Zwang nicht erforderlich, es genügt auch hier eine Initiative oder eine Anregung, sofern diese für die von der Regierung des ausländischen Staates angeordnete Freiheitsentziehung
ä-cri.lieh war,; Aus dem Sinn des Gesetzes und seiner Entstehungsgeschichte ist auch nicht etwa zu entnehmen, daß nur ein von der nationalsozialistischen deut-
schen Regierung abhängiger ausländischer Staat zull
 einer Inhaftnahme veranlasst worden • sein kennt Vielmehr kann -	■	^	Bij.Gr
 die nach § 43 - Abs. 1 S 2 Ziffer 2/zur Entschädigung verpflichtende Unrechtsmaßnahme auch von einem selbständigen ausländischen Staat verwirklicht worden sein» Er-
forderlich für die Bejahung der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen dieser Vorschrift ist allerdings die Feststellung, daß der ausländische Staat gerade auf die Anregung oder Initiative der nationalsozialistischen deutschen Regierung tätig geworden ist, und nicht etwa nur aus eigener Erböti gkeit . Ungeachtet einer Anregung oder Initiative entfällt der Anspruch daher auch dann, wenn festgestellt wird., daß der' ausländische Staat die Freiheitsentziehung auf Grund anderer Erwägungen vorgenommen hat.
■Schmidt Ascher v6Werner Wüstenberg Wilden