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BGH

Gericht: BGH

Das öberlandesgericht hat die Ansprüche der Kläger auf Entschädigung dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Rechtliche Bedenken dagegen, dass Entschädigungsansprüche wegen der geleisteten Abgaben und des erlittenen Transferverlusts von den Klägern geltend gemacht werden, bestehen nicht. Das Oberlandesgericht hat festgestellt, dass die Erblasserin der Kläger aus Verfolgungsgründen hat aus-wandern müssen, dass Abgaben der behaupteten Art entrichtet worden sind und dass bei der Transferierung eines Betrages von 15.000,— EM ein Verlust von 94 f<> entstanden ist. Der Beklagte vertritt jedoch die Auffassung, dass § 7 Abs 1 BEG Entschädigungsansprüche ausschliesse, weil es sich bei den von den Klägern geltend gemachten Ansprüchen um solche handele, die unter das REG amerik. Das Oberlandesgericht billigt zwar die Ansicht, dass bei den Überweisungen von einem Bankkonto es sich um feststellbare Vermögensgegenstände handele, es ist aber hinsichtlich der geleisteten Abgaben der Auffassung, dass auf Grund der Bestimmungen des § 7 Abs 1 Satz 2 und des § 21 BEG Abgaben der streitigen Art nach den Be- Zumindest hält das Oberlandesgericht die Entschädigungsansprüche für die geleisteten Abgaben auf Grund des § 1o4 Abs 1 Satz 2 BEG nach § 19 des Hessischen Entschädigungsgesetzes im Einklang mit seiner bisherigen ständigen Rechtsprechung für gerechtfertigt, derzufolge solche Ansprüche im Entschädigungsverfahren geltend gemacht werden könnten, auch wenn für sie die Voraussetzungen des REG erfüllt seien. bb) Auch das BSG sieht das Entsehädlgungsgesetz, wie es früher in den Ländern der amerikanischen Zone gegolten hat, nicht als Landesrecht und zwar sowohl im Sinne des § 1o2 Abs.4, als auch im Sinne des § 1o4 Abs.BEG an. Denn nach dieser Bestimmung wird das Entschädigungsgesetz in der amerikanischen Zone nicht aufgehoben, sondern es erhält lediglich eine neue Fassung und wird sodann in dieser Neufassung auf den Geltungsbereich des Grundgesetzes erstreckt. Las ergibt sich aus seinen §§ 1o7 und 1o8, in denen unter bisherigem Hecht das Recht verstanden wird, das im gesamten Geltungsbereich des Grundgesetzes, also auch in den Ländern der amerikanischen Zone gegolten hat. der Regelung, dass die Umrechnung der gezahlten Reichsfluchtsteuer, soweit sie den Betrag von 5o.ooo überschreitet, nur im Verhältnis 1o:1 zu erfolgen hat lässt sich nichts herleiten, da auch § 19 Abs 3 S 2 Hess.EntschG eine summen- wie* quotenroässige Begrenzung vorsah - . Blessin-Wilden Anm 14 ff zu Art. I BEG), den völkerrechtlichen Verpflichtungen in vollem Umfang entsprechen wollen, und bei dem in dieser Hinsicht klaren Wortlaut des Gesetzes ist es nicht möglich, das Entschädigungsgesetz der amerikanischen Zone in seiner alten Passung etwa nun auch auf die Länder ausserhalb dieser Zone noch anzuwenden. Infolgedessen kann, wenn § 1o4 BEG von bisherigem Landesrecht spricht, darunter nur das Landesrecht verstanden werden, das bei Inkrafttreten des BEG in Ländern ausserhalb der amerikanischen Zone gegolten hat (vgl auch Blessin-Wilden in Anm Io zu/ Ist somit das früher im Lande Hessen geltende Entschädigungsrecht kein bisheriges Landesrecht im Sinne des § 1o4 BEG, so ist es auch nicht möglich, den Klägern Ansprüche auf Grund der früheren Passung der- Entschädigungsgesetze in der amerikanischen Zone zuzubilligen. b) Zuzustimmen ist dagegen dem Berufungsgericht, wenn es den Klägern eine Wiedergutmachung der von der Erblasserin geleisteten Abgaben nicht deshalb versagt, weil sie diese Ansprüche im Rückerstattungsverfahren hätten anmelden können. Nach der in der amerikanischen Zone herrschenden, insbesondere der für sie massgebenden Rechtsprechung des Court of Restition Appeals (vgl insbes die Entscheidung NJW RZW 1952, 355) handelt es sich bei Abbuchungen von Bankkonten um feststellbare Vermögensgegenstände. Die Verschiedenheit der Rechtsprechung und die verschiedenartige Behandlung dieses Problems in Schrifttum (vgl insbes Schwarz, Rückerstattung'und Entschädigung 3 49 f) muss dem Gesetzgeber des BEG bekannt gewesen sein Es kann nicht angenommen werden, dass das BEG die Wieder-, gutmachung in einer so bedeutungsvollen Frage nicht einheitlich für alle Besatzungszonen hat regeln und den vom Nationalsozialismus Verfolgten, die weitgehend der Auffassung des britischen Bord waren und von einer Anmeldung ihrer Entschädigungsansprüche im Rückerstattungs-Verfahren daher abgesehen haben, diese hat versagen wollen für den Fall, dass der Auffassung in der amerikanische Zone zu folgen sein würde. Wenn daher § 21 Abs 3 BEG ausd lieh bestimmt, dass im Falle der Entrichtung einer Sonderabgabe mittels eines der Rückerstattung unterliegenden Vermögensgegenstandes oder aus dem Erlös desselben der Verfolgte Anspruch auf den Unterschiedsbetrag hat, um den der Wert des im Rückerstattungsverfahren zuerkannten Anspruchs hinter der nach dem BEG zustehenden Entschädigung zurückbleibt - das ist der Sinn der seinem Wortlaut nach nicht ganz klaren Bestimmung - und §' 7fAbs 1 Satz 2BEG d~* Bestimmung ausdrücklich für den Fall aufrecht erhält, dass der Entschädigungsanspruch seiner Rechtsnatur nach unter die Rückerstattungsgesetze fällt, so muss, wenn das im Vorspruch zu dem BEG betonte Ziel einer Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts erreicht werden soll, grund sätzlich die Auffassung des Berufungsgerichts gebilligt io - werden, dass entrichtete Sonderabgaben nach § 21 BEG zu entschädigen sind, auch wenn sie ihrer Rechtsnatur nach unter das Rückerstattungsgesetz fallen sollten, Infolgedessen stehen den Klägern für die geleistete Judenvermögensabgabe und die Abgabe für die Genehmigung der Mitnahme von Umzugsgut grundsätzlich Entschädigungsansprüche zu. Das ist auch die Auffassung des BEG, wenn dieses die Entschädigung für diese Steuer in dem letzten Absatz eines Paragraphen re'gfelt, der sonst nur Bestimmungen über Sonderabgaben enthält. Durch diese Art der Regelung wird die Rechtsähnlichkeit der von Verfolgten geleisteten Reichsfluchtsteuer mit den Sonderab-gaben zu dem Ausdruck gebracht und damit zu erkennen gegeben, dass auch sie, wenn auch mit einem anderen Entschädigungssätze, wie eine Sonderabgabe behandelt werden soll. Vielmehr ist der Grundsatz des § 7 Abs 1 BEG anzuwenden,, demzufolge Entschädigungsansprüche nach dem BEG nicht geltend gemacht werden können, soweit diese ihrer Rechts, natur nach unter ein Rückerstattungsgesetz fallen. Der Anspruch auf Entschädigung für den entstandenen Transfer Verlust fällt aber nicht unter das Rückerstattungsgesetz der amerikanischen Zone. Diese Unterbewertung stellt den sich aus der Devisenlage ergebenden allgemeinen Minderwert dar, den jeder, sowohl der Auswanderer, als auch der im Ausland lebende Reichsmarkbesitzer bei Verkauf gesperrter Reichsmark erhielt* Seiner Rechtsnatur nach ist dieser Kursverlust kein feststellbarer Vermögensgegenstand, dessen Rückerstattung auf Grund der Vorschriften des REG zu erfolgen hätte. Das, was die Kläger als Entschädigung für den Transferverlust verlangen, ist nicht eine Rückgabe eines früheren Reichsmarkguthabens oder dessen Ersatz mit der Folge der Rückgewähr der dafür erhaltenen englischen Pfund (Art 1, 44 REG amerik. Zone), es ist auch nicht eine Nachzahlung des Unterschiedes zwischen demerlangten Entgelt und dem angemessenen Preis (Art 16 REG), sondern ausschliesslich eine Entschädigung für den wirtschaftlichen Schaden, den die Erblasserin in ihrem Vermögen durch die Beschaffung von englischen Pfunden erlitten hat und für den der Kursverlust nur einen Rechnungsfaktor darstellt. von Io bei dessen Unterschreitung auch die Revision 1 einen besonders schweren Transferverlust wohl bejahen willa Wie der erkennende Senat in seiner Entscheidung IV ZR 83/54 näher ausgeführt hat, kann sogar ein Transferverlust, der ‘ 8o $ des transferierten Betrages überschreitet, grundsätzlich als besonders schwer angesehen werden.

Zitierte Normen: § 7 BEG
ZoneEntschädigungGrundGesetzBEGAnspruchKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

245(5 063
«Urkundsbeamter
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Bandes Hessen, vertreten durch den Hessischen Minister des Innern, Wiesbaden,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pr. (HB -
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15. November 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt und der Bundesrichter Pr. Kregel, Pr. v.Werner, Scheffler und Wüstenberg
 für Recht erkannt:
Pie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 8.Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/ Main vom 2. April 1954 wird gebühren- und auslagenfrei zurückgewiesen. Pie aussergerichtliehen Kosten der Revision hat der Beklagte zu tragen.
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Pr.
gegen
 Kläger9 . Berufungskläger und Revisionsbeklagte,
 Von Rechts wegen
2
Tatbestands
 Die am 22. August 1949 in England verstorbene Elisabeth	die	jüdischer	Abstammung war und bis zu
 ihrer aus rassischen Gründen erfolgten Auswanderung in «■»wohnte, hat eine Judenvermögensabgabe und Reichsfluchtsteuer sowie eine Abgabe für die Genehmigung der Mitnahme von ITmzugsgut entrichten müssen. Für einen Betrag von 15. ooo,— RM, den sie anlässlich ihrer Auswanderung nach England transferieren liess, hat sie nur 85 englische Pfund erhalten. Die Kläger, die als ihre Söhne Erben zu. je 1/3 geworden sind, verlangen für die entrichteten Abgaben und den entstandenen Transferverlust eine Entschädigung. Rückerstattungsansprüche haben sie insoweit nicht angemeldet«
Der Regierungspräsident hat eine Entschädigung abgelehnt . Das Landgericht hat die Ablehnung gebilligt.
Das öberlandesgericht hat die Ansprüche der Kläger auf Entschädigung dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Es hat die Revision zugelassen. Mit ihr beantragt der Beklagte,die Berufung der Kläger gegen die Entscheidung des Landgerichts zurückzuweisen. Die Kläger bitten um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I.	Rechtliche Bedenken dagegen, dass Entschädigungsansprüche wegen der geleisteten Abgaben und des erlittenen Transferverlusts von den Klägern geltend gemacht werden, bestehen nicht. Zwar sind Entschädigungsansprüche auf Grund des BEG gegen die Länder der Bundesrepublik
 
erst mit dem Inkrafttreten des BEG geschaffen worden. Entschädigungsansprüche waren jedoch bereits in dem Aug| blick entstanden, in dem die Erblasserin die Abgaben leistete und die Transferierung vornahm. Infolgedessen gingen diese Entschädigungsansprüche mit dem Tode der Ge-
schädigten auf ihre Erben über. Das BEG selbst hat ledigi
i
lieh die Erage geregelt, in welchem Umfange und von wem ; solche Ansprüche zu befriedigen sind (vgl auch §§ Io Abs 4? 17 Abs 2, 66 Abs 2 BEG sowie Blessin-Wilden Anm 4 zu § Io BEG S 129),
II.	Das Oberlandesgericht hat festgestellt, dass die Erblasserin der Kläger aus Verfolgungsgründen hat aus-wandern müssen, dass Abgaben der behaupteten Art entrichtet worden sind und dass bei der Transferierung eines Betrages von 15.000,— EM ein Verlust von 94 f<> entstanden ist. Diese Feststellung ist rechtlich bedenken- j frei, sie wird auch von der Revision nicht angegriffen,
III.	Der Beklagte vertritt jedoch die Auffassung, dass § 7 Abs 1 BEG Entschädigungsansprüche ausschliesse, weil es sich bei den von den Klägern geltend gemachten Ansprüchen um solche handele, die unter das REG amerik. Zone fielen; bei der Überweisung von Bankkonten handele es sich um die Entziehung feststellbarer Vermögensgegenstände c
Das Oberlandesgericht billigt zwar die Ansicht, dass bei den Überweisungen von einem Bankkonto es sich um feststellbare Vermögensgegenstände handele, es ist aber hinsichtlich der geleisteten Abgaben der Auffassung, dass auf Grund der Bestimmungen des § 7 Abs 1 Satz 2 und des § 21 BEG Abgaben der streitigen Art nach den Be-
 
Stimmungen des BEG, wenn auch unter Anrechnung des Wertes etwaiger im Rückerstattungsverfahren zuerkannter Ansprüche zu entschädigen seien. Die Tatsache, dass die Kläger diese Ansprüche im Rückerstattungsverfahren nicht angemeldet haben, könne nicht zu einem Verlust ihrer Ansprüche führen; denn die Bestimmung des § 7 Abs 1 Satz 5 BEG, derzufolge Entschädigungsansprüche nach dem .BEG nicht geltend gemacht werden könnten, wenn diese nur infolge Nichtanmeldung nicht unter die Rückerstattungsgesetze fielen, könne auf die geleisteten Abgaben nicht zur Anwendung kommen. Zumindest hält das Oberlandesgericht die Entschädigungsansprüche für die geleisteten Abgaben auf Grund des § 1o4 Abs 1 Satz 2 BEG nach § 19 des Hessischen Entschädigungsgesetzes im Einklang mit seiner bisherigen ständigen Rechtsprechung für gerechtfertigt, derzufolge solche Ansprüche im Entschädigungsverfahren geltend gemacht werden könnten, auch wenn für sie die Voraussetzungen des REG erfüllt seien.
a)	Nach § 1o2 Abs 4 BEG kann eine Revision nicht darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf der Verletzung landesrechtlicher Vorschriften beruht. Wenn daher die Auffassung des Oberlandesgerichts zutreffend wäre, dass die entschädigungsrechtlichen Vorschriften, wie sie vor Inkrafttreten des BEG im Lande Hessen gegolten haben, Landesrecht im Sinne des § 1o4 BEG und damit wohl auch im Sinne des § 1o2 Abs 4 BEG wären, so würde, wenn das Oberlandesgericht auf Grund des Hessischen Entschädigungsgesetzes einen Entschädigungsanspruch bejaht, dies im Revisionsrechtszuge nicht nachprüfbar sein.
Die entschädigungsrechtlichen Vorschriften im Lande Hessen sind jedoch kein bisheriges Landesrecht im Sinne
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der §§ 1q4, 1o2 Abs 4 B3G.
Dies ergibt sich aus folgenden Gründen:
aa) Das hessische Entschädigungsgesetz vom Io. August 194 ist am 26. April 1949 als zoneneinheitliches Gesetz v Süddeutschen Länderrat beschlossen und nach Genehmig durch die amerikanische Militärregierung gleichlauten mit den in der Zeit vom 12. bis 16. August 1949 in den übrigen drei Ländern der amerikanischen Besätzungs zone, also in Bayern, Bremen und Württemberg-Baden er lassenen Gesetzen am 18. August 1949 verkündet worden. Da dieses Gesetz vor dem Zusammentritt des Bundestages dem 7.September 1949, verkündet worden ist, so ist es gemäss Art. 123, 125 Nr. 1 in Verbindung mit Art. 74 Nr. 9 GrundG Bundesrecht geworden (vgl.v. Mangold, Das Bonner Grundgesetz S. 626 und 628, sowie den Bonner Kommentar zu dem Grundgesetz S. 7 der Anm. zu Art. 125). Es ist daher kein Landesrecht.
bb) Auch das BSG sieht das Entsehädlgungsgesetz, wie es früher in den Ländern der amerikanischen Zone gegolten hat, nicht als Landesrecht und zwar sowohl im Sinne des § 1o2 Abs. 4, als auch im Sinne des § 1o4 Abs. BEG an.
Dies ergibt sich einmal aus Art. I Satz 1 BEG. Denn nach dieser Bestimmung wird das Entschädigungsgesetz in der amerikanischen Zone nicht aufgehoben, sondern es erhält lediglich eine neue Fassung und wird sodann in dieser Neufassung auf den Geltungsbereich des Grundgesetzes erstreckt. Hierbei verwendet Art. I S. 1 mit den Worten "einheitlich geltende Gesetz" denselben Ausdruck, wie er im Art. 125 Nr. 1 GrundG ent-
 
halten ist.
Sodann unterscheidet das BEG in seiner Ausdrucksweise zwischen Landesrecht und bisherigem Recht. Las ergibt sich aus seinen §§ 1o7 und 1o8, in denen unter bisherigem Hecht das Recht verstanden wird, das im gesamten Geltungsbereich des Grundgesetzes, also auch in den Ländern der amerikanischen Zone gegolten hat.
Weiter versteht die Vereinbarung mit dem Lande Israel vom Io.September 1952 (RGBl. 1953 II S. 85) Protokoll Nr. 1
I	1 unter Ländergesetzen nur die Entschädigungsgesetze, die ausserhalb der amerikanischen Zone gegolten haben.
Denn günstigere Regelungen gegenüber dem Entschädigungsgesetz in der amerikanischen Zone können nur Entschädigungsgesetze ausserhalb dieser Zone getroffen, haben. Liese Vereinbarung ist, wie der erkennende Senat bereits in seiner
 Entscheidung IV ZR 56/54 - abgedruckt in NJW RzW 1954,
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272	- ausgesprochen hat, für die Auslegung des BEG von
 massgeblicher Bedeutung,
2) Dem Sinn und Zweck der Neufassung eines Gesetzes würde es widersprechen, wenn neben der Neufassung noch ganz allgemein und zeitlich unbeschränkt die alte Passung fortzugelten hätte und bei jedem Entschädigungsfall nachgeprüft werden müsste, ob die alte Passung dem Geschädigten weitergehende Ansprüche gewährt. Lamit würde die Neufassung ihren Sinn verlieren.
d) Das erwähnte Abkommen vom Io.September 1952 mit dem Staate Israel, wie auch der Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Prägen vom 26. Mai 1952 (BGBl 1954
 II	194) steht einer derartigen Auslegung des BEG auch nicht entgegen. Zwar ist nach diesen völkerrechtlichen Verein-
 
bärungen die Bundesregierung verpflichtet, die Recht läge nicht ungünstiger zu gestalten, als sie nach die damaligen Entschädigungsgesetz in der amerikanischen Zone war. Einmal widerstreitet die Abänderung dieses* Entschädigungsgesetzes durch das BEG diesen Verein-' barungen, jedenfalls, soweit die neu gefassten Bestimmungen für den vorliegenden Rechtsstreit in Betracht kommen, auch nicht. Sie sind insoweit nicht ungünstiger als die früheren ~ aus - - -	-
der Regelung, dass die Umrechnung der gezahlten Reichsfluchtsteuer, soweit sie den Betrag von 5o.ooo überschreitet, nur im Verhältnis 1o:1 zu erfolgen hat lässt sich nichts herleiten, da auch § 19 Abs 3 S 2 Hess.EntschG eine summen- wie* quotenroässige Begrenzung vorsah - . Vor allem hat aber der Gesetzgeber,, wie die Entstehungsgeschichte des BEG ergibt (vgl. insbes. Blessin-Wilden Anm 14 ff zu Art. I BEG), den völkerrechtlichen Verpflichtungen in vollem Umfang entsprechen wollen, und bei dem in dieser Hinsicht klaren Wortlaut des Gesetzes ist es nicht möglich, das Entschädigungsgesetz der amerikanischen Zone in seiner alten Passung etwa nun auch auf die Länder ausserhalb dieser Zone noch anzuwenden.
Schliesslich-hat der Bundestagsausschuss für Rechtswes und Verfassungsschutz ersichtlich unter Ländergesetzen nur die Gesetze der Länder ausserhalb der amerikanischen Besätzungszonen verstanden. Infolgedessen kann, wenn § 1o4 BEG von bisherigem Landesrecht spricht, darunter nur das Landesrecht verstanden werden, das bei Inkrafttreten des BEG in Ländern ausserhalb der amerikanischen Zone gegolten hat (vgl auch Blessin-Wilden in Anm Io zu/
 
§ io4 BEG S 382 sowie Zorn in der Anm zu der Entscheidung NJW RZW 1954 S 263 zu Kr 56, 3).
Ist somit das früher im Lande Hessen geltende Entschädigungsrecht kein bisheriges Landesrecht im Sinne des § 1o4 BEG, so ist es auch nicht möglich, den Klägern Ansprüche auf Grund der früheren Passung der- Entschädigungsgesetze in der amerikanischen Zone zuzubilligen. Die hierauf gestützte Begründung des Oberlandesgerichts ist rechtsirrig und steht somit einer Nachprüfung der Ansprüche der Kläger im Revisionsrechtszuge nicht entgegen.
b)	Zuzustimmen ist dagegen dem Berufungsgericht, wenn es den Klägern eine Wiedergutmachung der von der Erblasserin geleisteten Abgaben nicht deshalb versagt, weil sie diese Ansprüche im Rückerstattungsverfahren hätten anmelden können.
Grundsätzlich ist zwar nach § 7 BEG ein Entschädigungsanspruch zu versagen, soweit dieser seiner Rechtsnatur nach unter die Rückerstattungsgesetze fällt. Die streitigen Abgaben sind in der Weise geleistet worden, dass die entsprechenden Beträge von einem Bankkonto der Erblasserin abgebucht und den von ihr bestimmten Stellen gutgeschrieben worden sind. Nach der in der amerikanischen Zone herrschenden, insbesondere der für sie massgebenden Rechtsprechung des Court of Restition Appeals (vgl insbes die Entscheidung NJW RZW 1952, 355) handelt es sich bei Abbuchungen von Bankkonten um feststellbare Vermögensgegenstände. Im Gegensatz zu dieser Rechtsprechung wird von der Rechtsprechung in der britischen Zone, insbesondere deren oberstem Rückerstattungsgericht, dem

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Bord of Review, ebenso wie in Westberlin in derartigen Pallen ein feststellbarer Vermögensgegenstand verneint (vgl insbes die Entscheidungen NJW RZW 1952, 11o, ^12 und 548) <»
Die Verschiedenheit der Rechtsprechung und die verschiedenartige Behandlung dieses Problems in Schrifttum (vgl insbes Schwarz, Rückerstattung'und Entschädigung 3 49 f) muss dem Gesetzgeber des BEG bekannt gewesen sein Es kann nicht angenommen werden, dass das BEG die Wieder-, gutmachung in einer so bedeutungsvollen Frage nicht einheitlich für alle Besatzungszonen hat regeln und den vom Nationalsozialismus Verfolgten, die weitgehend der Auffassung des britischen Bord waren und von einer Anmeldung ihrer Entschädigungsansprüche im Rückerstattungs-Verfahren daher abgesehen haben, diese hat versagen wollen für den Fall, dass der Auffassung in der amerikanische Zone zu folgen sein würde. Wenn daher § 21 Abs 3 BEG ausd lieh bestimmt, dass im Falle der Entrichtung einer Sonderabgabe mittels eines der Rückerstattung unterliegenden Vermögensgegenstandes oder aus dem Erlös desselben der Verfolgte Anspruch auf den Unterschiedsbetrag hat, um den der Wert des im Rückerstattungsverfahren zuerkannten Anspruchs hinter der nach dem BEG zustehenden Entschädigung zurückbleibt - das ist der Sinn der seinem Wortlaut nach nicht ganz klaren Bestimmung - und §' 7fAbs 1 Satz 2BEG d~* Bestimmung ausdrücklich für den Fall aufrecht erhält, dass der Entschädigungsanspruch seiner Rechtsnatur nach unter die Rückerstattungsgesetze fällt, so muss, wenn das im Vorspruch zu dem BEG betonte Ziel einer Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts erreicht werden soll, grund sätzlich die Auffassung des Berufungsgerichts gebilligt
 io -
werden, dass entrichtete Sonderabgaben nach § 21 BEG zu entschädigen sind, auch wenn sie ihrer Rechtsnatur nach unter das Rückerstattungsgesetz fallen sollten,
 Infolgedessen stehen den Klägern für die geleistete Judenvermögensabgabe und die Abgabe für die Genehmigung der Mitnahme von Umzugsgut grundsätzlich Entschädigungsansprüche zu.
c)	Dasselbe muss auch für die von der Erblasserin geleistete Reichsfluchtsteuer gelten. Zwar ist diese eine Abgabe, die auch der nicht verfolgte Auswanderer zu entrichten hatte. Sie war aber für die, die aus Verfolgungsgründen zur Auswanderung gezwungen waren und ohne die nationalsozialistische Verfolgung nicht ausgewandert wären, praktisch eine Sonderabgabe. Das ist auch die Auffassung des BEG, wenn dieses die Entschädigung für diese Steuer in dem letzten Absatz eines Paragraphen re'gfelt, der sonst nur Bestimmungen über Sonderabgaben enthält. Durch diese Art der Regelung wird die Rechtsähnlichkeit der von Verfolgten geleisteten Reichsfluchtsteuer mit den Sonderab-gaben zu dem Ausdruck gebracht und damit zu erkennen gegeben, dass auch sie, wenn auch mit einem anderen Entschädigungssätze, wie eine Sonderabgabe behandelt werden soll. Aus dem Umstande, dass der Anspruch auf Entschädigung für die Reichsfluchtsteuer in einem Schlussabsatz' des § 21, also hinter dem Abs 3 über die Anrechnung des Wertes der im Rückerstattungsverfahren zuerkannten Ansprüche geregelt wird, lassen sich bei der stellenweise mangelhaften Fassung des BEG keine besonderen Schlüsse ziehen. Der insbesondere von Blessin-Wilden ( § 21 BEG Anm 32 S 196) vertretenen Gegenauffassung vermag sich der Senat nicht anzu-
schliessen. Ziel und Zweck der Rückerstattungs- und En Schädigungsgesetzgebung ist, das verursachte Unrecht sobald und soweit als irgend möglich wieder gutzu demacheir Eine Auslegung des Gesetzes, die möglich ist, und diesem Ziel entspricht, verdient daher den Vorzug gegenüber jeder anderen Auslegung, die die Wiedergutmachung . erschwert oder zunichte macht»
IV, Schliesslich erweisen sich auch die Angriffe, di die Revision gegen die vom Oberlandesgericht zugebilligte Wiedergutmachung des Transferverlustes erhebt, im Ergebnis als nicht begründet.
a) Zwar gilt für einen solchen Verlust eine Regelung, wie sie im § 21 für Sonderabgaben getroffen ist, nicht,. Vielmehr ist der Grundsatz des § 7 Abs 1 BEG anzuwenden,, demzufolge Entschädigungsansprüche nach dem BEG nicht geltend gemacht werden können, soweit diese ihrer Rechts, natur nach unter ein Rückerstattungsgesetz fallen. Der Anspruch auf Entschädigung für den entstandenen Transfer Verlust fällt aber nicht unter das Rückerstattungsgesetz der amerikanischen Zone. Die Erblasserin der Kläger hat zu dem Zwecke des Transfers an die Berliner Handelsgesellschaft von ihrem Bankkonto einen Betrag von 15.ooo,— BH überweisen lassen. Dafür sind ihr in England 5 85 - -zur Verfügung gestellt worden. Rechtlich ist dieser Vorgang dahin zu werten, dass ihr die Berliner Handelsgesellschaft durch die deutsche Devisengesetzgebung in der Verwertung beschränkte Reichsmark gegen englische Pfund verkauft hat. Solche Reichsmark wurde in damaliger Zeit erheblich unter dem offiziellen Parikurs für freie Reichsmark gehandelt( nach Blessin-Wilden Anm 19 zu § 23 BEG S 2o4 von 85 # im Jahre 1933 bis 4 i° im Jahre 1941)*
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Diese Unterbewertung stellt den sich aus der Devisenlage ergebenden allgemeinen Minderwert dar, den jeder, sowohl der Auswanderer, als auch der im Ausland lebende Reichsmarkbesitzer bei Verkauf gesperrter Reichsmark erhielt* Seiner Rechtsnatur nach ist dieser Kursverlust kein feststellbarer Vermögensgegenstand, dessen Rückerstattung auf Grund der Vorschriften des REG zu erfolgen hätte. Das, was die Kläger als Entschädigung für den Transferverlust verlangen, ist nicht eine Rückgabe eines früheren Reichsmarkguthabens oder dessen Ersatz mit der Folge der Rückgewähr der dafür erhaltenen englischen Pfund (Art 1, 44 REG amerik. Zone), es ist auch nicht eine Nachzahlung des Unterschiedes zwischen demerlangten Entgelt und dem angemessenen Preis (Art 16 REG), sondern ausschliesslich eine Entschädigung für den wirtschaftlichen Schaden, den die Erblasserin in ihrem Vermögen durch die Beschaffung von englischen Pfunden erlitten hat und für den der Kursverlust nur einen Rechnungsfaktor darstellt. Auch die Rückerstattungsgesetze (Art 44 Abs 3 Satz 2 REG amerik. Zone, Art 36 Abs 3 Satz 2 brit. Zone) gehen davon aus, dass bei Gegenleistungen des Rückerstattungsverpflichteten, über die der Rückerstattungsberechtigte nicht die freie Verfügung erlangt hat, nicht Rückerstattungsforderungen, sondern Wiedergutmachungsansprüche entstanden sind o
b) Steht somit § 7 BEG der Zubilligung einer Entschädigung des Transferverlustes nach § 23 Abs 2 BEG nicht entgegen, so ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht die nach § 23 Abs 2 erforderlichen Voraussetzungen als gegeben erachtet hat. Die Erblasserin der Kläger hat bei dem Transfer nur etwa 6 ^ des zu transferierenden Reichsmarkbetrages, umgerechnet zu dem Parikurs,
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erhalten. Dieser Satz liegt schon erheblich unter dem Satz! von Io bei dessen Unterschreitung auch die Revision 1 einen besonders schweren Transferverlust wohl bejahen willa Wie der erkennende Senat in seiner Entscheidung IV ZR 83/54 näher ausgeführt hat, kann sogar ein Transferverlust, der ‘ 8o $ des transferierten Betrages überschreitet, grundsätzlich als besonders schwer angesehen werden. Das Berufungsgericht hat daher zu Recht dem Kläger eine Entschädigung zu gebilligt-,
Vc Die Revision des Beklagten musste infolgedessen zurückgewiesen werden, wobei es angebracht erschien, die sich aus den §§ 87 BEG, 97 ZPO ergebende Kostenfolge auszusprechen (vgl RGZ 121, 77 f)-
Schmidt Kregel	v.Werner	Scheffler Wüstenberg