Da die Wäsche nicht abgeholt wurde, hat die Beklagte sie Ende 1945 an einen Hilfsausschuss für Flüchtlinge in zu dem preise von 49.173?— Auf G-rund eines Schreibens der Militärregierung vom 60 August 1947 wurde beim Innenministerium des klagenden Landes eine Zentralstelle für die Erfassung und Verwertung von Wehrmachtgut gebildet. 1) Die Präge, ob Schuldner, die' ehemaliges Wehrmachtmaterial noch nicht bezahlt haben, gerichtlich belangt werden können, ist überprüft worden und es wurde uns mitgeteilt, dass die Prozesse vor deutschen Gerichten und mit der Zentralstelle als Kläger stattfinden sollen* Schliesslich hat die Beklagte noch erklärt, sie rechne mit Forde-rungen aus Kriegslieferungen gegen das Deutsche Reich in Höhe von 80,000,— RM auf, Diese hat mit Schreiben vom 10, Juni 1952 erklärt, sie wolle keinen Bescheid über das Bestehen, den Inhalt, die Rechtsgültigkeit und den Zweck von in dieser Sache streitigen Anordnungen der Besatzungs-behördeh öfter Besatzungsstreitkräfte erlassen, sie hat gebeten, ihr-das in der Sache ergangene Urteil zu übersenden. I, Die deutschen Gerichte sind auf Grund des von der Militärregierung erteilten Bescheides vom 10. Die Sache ist der Militärregierung auf Grund der Bestimmungen des Gesetzes Nr 13 gemäss dem Beschluss des Landgerichts vom 3. Juni 1952 dann zwar erklärt, einen Bescheid nach Art ,3 Abs 2 des Gesetzes Nr 13 nicht erteilen zu wollen, aber dennoch bittet, ihr eine Abschrift des in dem Rechtsstreit ergehenden Urteils zu übersenden, so folgt daraus, dass sie mit einer Entscheidung des Rechtsstreits durch die deutschen Gerichte einverstanden ist* Las hat das Landgericht und das Oberlandesgericht zutreffend dargelegt, Nach den Behauptungen des klagenden Landes hat die Beklagte durch privates Rechtsgeschäft über beschlagnahmtes Gut für sich verfügt. Las klagende Land begehrt den erzielten Erlös nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, Lurch die Klagerhebung hat es die unrechtmässige Verfügung genehmigt, Ler so von ihr geltend gemachte Anspruch ist ein bürgerlich-rechtlichere Las klagende Land macht keine Ansprüche geltend, die sich auf ein öffentliches Rechtsverhältnis gründen, das hinsichtlich des beschlagnahmten Gutes zwischen ihm oder der Besatzungsmacht und der Beklagten bestanden haben könnte. Als solches käme im übrigen auch nur ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis in Betracht, Für Ansprüche daraus ist aber nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gleichfalls der ordentliche Rechtsweg gegeben. nahmt, Nach Art m dieses Gesetzes hatte die Beklagte die Y/äsche für die Militärregierung zu verwalten, Sie war nach Art II des Gesetzes Nr 52 nicht berechtigt, darüber zu verfügen, Dem Berufungsgericht ist auch darin zu folgen, dass das Schreiben der Militärregierung vom 26. RH gegen das Reich gehabt und dass sie Aufwendungen auf.die Wäsche gemacht hat, folgt daraus doch nicht, dass das Schreiben vom 26. Das klagende Land ist, wie das Berufungsgericht gleichfalls zutreffend angenommen hat, ermächtigt, die Ansprüche, die gegen die Beklagte auf Grund der von ihr vorgenommenen widerrechtlichen Verfügung über die Wäsche begründet worden sind, geltend zu machen. November 1947 •=• V 2 C - 0/9 - ist bei dem klagenden Land auf Weisung der britischen Militärregierung eine Zentralstelle für die Erfassung und Verwertung von Y/ehrmachtsgut gebildet worden» Mit Recht hat das Berufungsgericht aus der Anordnung der britischen Militärregierung vom 23 = Oktober 1948 die Ermächtigung für das klagende Land hergel’eitet, Ansprüche der hier in Frage stehenden Art klageweise geltend zu machen« Eine solche Ermächtigung ist in dieser Anordnung zwar nicht ausdrücklich enthalten» La die Militärregierung in ihrem Bescheid vom 10« Juni 1952 aber entschieden hat,'sie wolle in diesem Rechtsstreit keinen Bescheid über das Bestehen, den Inhalt, die Rechtsgültigkeit und den Zweck der streitigen Anordnungen der Militärregierung erlassen, war das Berufungsgericht in der Lage, die Anordnung vom 23« Oktober 1948. selbst auszulegen«, Sie kann nur in Verbindung mit dem Sinn und Zweck der grundle-genden Anordnung der Militärregierung, die zu dem erwähnten Runderlass vom 22«, November 1947 geführt hat, ausgelegt werden, Liese Anordnung liegt zwar.in ihrem Wortlaut nicht vor. Las Gut konnte auch gegen einen angemessenen Kaufpreis veräussert,werden» In dem hier zu entscheidenden Fall hatte die Beklagte die Wäsche widerrechtlich an den Hilfsausschuss für Flüchtlinge in G^^veräussert» Es war unmöglich, die Wäsche zurückzufordern» Bei dieser Sachlage entsprach es dem Sinn und Zweck der Anordnungen der Militärregierung, wenn das klagende Land die Veräusserung nachträglich genehmigte und den von der Beklagten erzielten Erlös herausverlangte» Zutreffend hat das Berufungsgericht daher angenommen, dass die-Klage nach § 816 Abs 1 Satz 1 BGB begründet ist» , Das Kontrollratsgesetz Nr 34 Uber die Auflösung der Wehrmacht (MilReg ABI S 295)> das übrigens für die Entscheidung dieses Rechtsstreits überhaupt nicht herangezogen zu werden braucht, ist zwar durch' das AHKG Nr 16 vom 16, Dezember 1949 aufgehoben worden. Auch das Grundgesetz vom 23o September 1949 hat die Rechtslage nicht verändert % na ch Art *IJI * der VO Nr 202 (V0B1BZ 1949, 500) richtet sich zwar die Verfügung über das Reichsvermögen und dessen Verwaltung nach den Bestimmungen des Grundgesetzes, Nach Art II Nr 1 f der VO ist diese aber auf das bewegliche Vermögen, das von der Wehrmacht benutzt wurde, nicht anzuwenden. j Ber gegen die Beklagte bestehende Bereicherungsanspruch ist nach dem Umstellungsgesetz im Verhältnis IQ j 1 umgestellt worden, Bas Berufungsgericht hat mit Recht angenom-i men, die Beklagte habe nicht dargetan, dass diese Bereiche-
' IV.ZR 158/53 Verkündet am 11, März 1954 Klett, Justizangest. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes in dem Rechtsstreit der Firma W< & Co KG'in m Wasch” und Sortierwerke Otto 0( vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter» Fabrikant Otto in auf der 31 . Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Rn gegen Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Detmold, Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11. März 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Raske, Johannsen, Dr.Kregel und Wüstenberg . für Recht erkannt: . Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom .12. Juni 1955 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. *7 <r»S ■ ■ V~f Von Rechts wegen Tatbestands Die Beklagte war beim 'Einmarsch der alliierten Truppen im März 1945 im Besitz von 11.000 kg Wehrmachtwäsche, die bei ihr von verschiedenen Einheiten der deutschen Wehrmacht zu dem Waschen gegeben waren. Wegen der Verwendung dieser Wäsche trat sie mit einer Dienststelle der britischen Besatzungs-macht in Verbindung, die ihr unter dem 26. Oktober 1945 mitteilte § : .I-have'to-day spoken to a member of the firm holding the confiscated Yfehrmacht Laundry at E^Hp. I will issue orders for 2000 kilos to be collected for DP's by 31. Oct. 1945o If this is not done* it will all be made available for civilian refugees to 1. Nov. N.Ugp, Maj.- RA Da die Wäsche nicht abgeholt wurde, hat die Beklagte sie Ende 1945 an einen Hilfsausschuss für Flüchtlinge in zu dem preise von 49.173?— HM verkauft. Auf G-rund eines Schreibens der Militärregierung vom 60 August 1947 wurde beim Innenministerium des klagenden Landes eine Zentralstelle für die Erfassung und Verwertung von Wehrmachtgut gebildet. Die Richtlinien für die‘Einrichtung und Arbeitsweise dieser Stelle sind in einem Runder-lass des Innenministeriums vom 22. November 1947 festgelegt. Unter dem 23. Oktober 1948 hat die britische Militärregierung noch weiter an den Innenminister des klagenden Landes folgende Anordnung gerichtet: "Betrifft: Erlangung von ausstehenden Forderungen. 1) Die Präge, ob Schuldner, die' ehemaliges Wehrmachtmaterial noch nicht bezahlt haben, gerichtlich belangt werden können, ist überprüft worden und es wurde uns mitgeteilt, dass die Prozesse vor deutschen Gerichten und mit der Zentralstelle als Kläger stattfinden sollen* 2) Sie wollen deshalb bitte die notwendigen Prozesse in entsprechenden Pallen anstrengen. Im Jahre 1949 erfuhr das klagende Land durch eine bei der Beklagten vorgenommene Betriebsprüfung von dem Verkauf der be widerrechtlich über fremdes Eigentum verfügt und hafte der von der Beklagten auf die Wäsche gemachten Aufwendungen von 6.610,— RM = 661,— DM. Die Klagberechtigung leitet es aus Anordnungen der Besatzungsmacht her. hatte, schliesslich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 4.256,— DM nebst 4 # Zinsen seit dem 1, April 1950 zu zahlen. , die Klage abzuweisen. Sie hält den Rechtsweg nicht für zulässig. Sie bestrei vom 26. Oktober 1945 gestattet, nach ihrem Belieben über Unterschrift» oben erwähnten Wäsche. Es ist der Ansicht, die Beklagte ha- auf Herausgabe des Erlöses. Es begehrt die Zahlung des erlösten Betrages umgestellt im Verhältnis 10 : 1 unter Abzug Es hat, nachdem es zunächst einen höheren Antrag gestellt Die Beklagte hat beantragt, tet ferner die Sachbefugnis des Klägers und hat weiter behauptet, dierBesatzungsmacht habe ihr durch das ächrexbeh die Wäsche zu verfügen. Palls ein Anspruch gegen sie bestehe, sei er im Verhältnis 10 : 0,65 abgewertet, da sie / ‘f . den Erlös bei einer Bank eingezahlt gehabt habe. Schliesslich hat die Beklagte noch erklärt, sie rechne mit Forde-rungen aus Kriegslieferungen gegen das Deutsche Reich in Höhe von 80,000,— RM auf, ' -SV " -• Die Akten dieses Rechtsstreits sind auf Grund eines Beschlusses des Landgerichts vom 3. August 1950 der Militärregierung nach dem/Gesetz Nr 13 der Alliierten Hohen Kommission vorgelegt worden. Diese hat mit Schreiben vom 10, Juni 1952 erklärt, sie wolle keinen Bescheid über das Bestehen, den Inhalt, die Rechtsgültigkeit und den Zweck von in dieser Sache streitigen Anordnungen der Besatzungs-behördeh öfter Besatzungsstreitkräfte erlassen, sie hat gebeten, ihr-das in der Sache ergangene Urteil zu übersenden. Das Landgericht hat nach dem wiedergegebenen ermässig-ten Klagantrag erkannt. Die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Es hat die Revision zugelassen. Die Beklagte hat Revision eingelegt. Sie begehrt mit ihr weiter die Abweisung der Klage, Das klagende Land bittet, die Revision zurückzuweisen. Ent s ch e i düng sgründe t Die Revision ist unbegründet„ I, Die deutschen Gerichte sind auf Grund des von der Militärregierung erteilten Bescheides vom 10. Juni 1952 befugt, diesen Rechtsstreit zu entscheiden. Die Sache ist der Militärregierung auf Grund der Bestimmungen des Gesetzes Nr 13 gemäss dem Beschluss des Landgerichts vom 3. August 1950 vorgelegt worden. Es muss davon ausgegangen, werden* dass die Militärregierung die Sache nach allen in Frage kommenden Bestimmungen dieses Gesetzes geprüft hat. Wenn sie in ihrem Schreiben vom 10. Juni 1952 dann zwar erklärt, einen Bescheid nach Art ,3 Abs 2 des Gesetzes Nr 13 nicht erteilen zu wollen, aber dennoch bittet, ihr eine Abschrift des in dem Rechtsstreit ergehenden Urteils zu übersenden, so folgt daraus, dass sie mit einer Entscheidung des Rechtsstreits durch die deutschen Gerichte einverstanden ist* Las hat das Landgericht und das Oberlandesgericht zutreffend dargelegt, 11. Ler Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten ist gleichfalls gegeben. Nach den Behauptungen des klagenden Landes hat die Beklagte durch privates Rechtsgeschäft über beschlagnahmtes Gut für sich verfügt. Las klagende Land begehrt den erzielten Erlös nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, Lurch die Klagerhebung hat es die unrechtmässige Verfügung genehmigt, Ler so von ihr geltend gemachte Anspruch ist ein bürgerlich-rechtlichere Las klagende Land macht keine Ansprüche geltend, die sich auf ein öffentliches Rechtsverhältnis gründen, das hinsichtlich des beschlagnahmten Gutes zwischen ihm oder der Besatzungsmacht und der Beklagten bestanden haben könnte. Als solches käme im übrigen auch nur ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis in Betracht, Für Ansprüche daraus ist aber nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gleichfalls der ordentliche Rechtsweg gegeben. III. Lie Wäsche war Eigentum des Leutschen Reichs. Cie war auf Grund- des Art I Nr la des MilRegO Nr 52 beschlag- nahmt, Nach Art m dieses Gesetzes hatte die Beklagte die Y/äsche für die Militärregierung zu verwalten, Sie war nach Art II des Gesetzes Nr 52 nicht berechtigt, darüber zu verfügen, Dem Berufungsgericht ist auch darin zu folgen, dass das Schreiben der Militärregierung vom 26. Oktober 1945 die Beklagte nicht ermächtigte, die Wäsche zu verkaufen, . Durch dieses Schreiben wurde die Beschlagnahme nicht aufgehoben. Die Aufhebung der Beschlagnahme wurde allenfalls für die Zukunft ln Aussicht gestellt. Die von der Revision gegen diese Auslegung des Schreibens vom 26. Oktober 1945 gerichteten Angriffe sind unbegründet. Selbst wenn unterstellt wird, der Militärregierung sei bekannt gewesen, dass die Beklagte aus Wehrmachtslieferungen noch Forderungen in Höhe von 80.000,— RH gegen das Reich gehabt und dass sie Aufwendungen auf.die Wäsche gemacht hat, folgt daraus doch nicht, dass das Schreiben vom 26. Oktober 1945 entgegen seinem Wortlaut so verstanden werden muss, als sei damit die Beschlagnahme aufgehoben und die Beklagte ermächtigt worden, zu ihren eigenen Gunsten über die Wäsche zu verfügen. Auch der Umstand, dass die Militärregierung in der Folgezeit sich nicht mehr um die Angelegenheit gekümmert hat, erlaubt es nicht, Schlüsse in dieser Richtung zu ziehen. Es mag sein, dass die Angelegenheit bei der Militärregierung in Vergessenheit geraten war. IV. Das klagende Land ist, wie das Berufungsgericht gleichfalls zutreffend angenommen hat, ermächtigt, die Ansprüche, die gegen die Beklagte auf Grund der von ihr vorgenommenen widerrechtlichen Verfügung über die Wäsche begründet worden sind, geltend zu machen. Durch den Runderlass des Innenministers vom 22. November 1947 •=• V 2 C - 0/9 - ist bei dem klagenden Land auf Weisung der britischen Militärregierung eine Zentralstelle für die Erfassung und Verwertung von Y/ehrmachtsgut gebildet worden» Mit Recht hat das Berufungsgericht aus der Anordnung der britischen Militärregierung vom 23 = Oktober 1948 die Ermächtigung für das klagende Land hergel’eitet, Ansprüche der hier in Frage stehenden Art klageweise geltend zu machen« Eine solche Ermächtigung ist in dieser Anordnung zwar nicht ausdrücklich enthalten» La die Militärregierung in ihrem Bescheid vom 10« Juni 1952 aber entschieden hat,'sie wolle in diesem Rechtsstreit keinen Bescheid über das Bestehen, den Inhalt, die Rechtsgültigkeit und den Zweck der streitigen Anordnungen der Militärregierung erlassen, war das Berufungsgericht in der Lage, die Anordnung vom 23« Oktober 1948. selbst auszulegen«, Sie kann nur in Verbindung mit dem Sinn und Zweck der grundle-genden Anordnung der Militärregierung, die zu dem erwähnten Runderlass vom 22«, November 1947 geführt hat, ausgelegt werden, Liese Anordnung liegt zwar.in ihrem Wortlaut nicht vor. Ihr Sinn und Zweck folgt aber mit genügender Leutlich-keit aus dem Inhalt des auf ihr beruhenden Runderlasses« Lanach sollte das klagende Land das ehemalige Wehrmacht-gut erfassen. Soweit Unbefugte sich Wehrmachtgut angeeignet hatten, sollte dieses ihnen wieder abgenommen werden» Las Gut konnte auch gegen einen angemessenen Kaufpreis veräussert,werden» In dem hier zu entscheidenden Fall hatte die Beklagte die Wäsche widerrechtlich an den Hilfsausschuss für Flüchtlinge in G^^veräussert» Es war unmöglich, die Wäsche zurückzufordern» Bei dieser Sachlage entsprach es dem Sinn und Zweck der Anordnungen der Militärregierung, wenn das klagende Land die Veräusserung nachträglich genehmigte und den von der Beklagten erzielten Erlös herausverlangte» Zutreffend hat das Berufungsgericht daher angenommen, dass die-Klage nach § 816 Abs 1 Satz 1 BGB begründet ist» , ' t * x>*>' An dieser Rechtslage ist auch durch die spätere Gesetzgebung nichts geändert worden. Das Kontrollratsgesetz Nr 34 Uber die Auflösung der Wehrmacht (MilReg ABI S 295)> das übrigens für die Entscheidung dieses Rechtsstreits überhaupt nicht herangezogen zu werden braucht, ist zwar durch' das AHKG Nr 16 vom 16, Dezember 1949 aufgehoben worden. Nach Art II Nr 3 dieses Gesetzes werden dadurch aber die Rechtsfolgen von Maßnahmen, die auf Grund einer durch dieses Gesetz rechtswirksam gewordenen oder aufgehobenen Rechtsvorschrift getroffen,worden sind, und Rechte,, die durch eine solche Rechtsvorschrift entstanden oder auf Grund ihrer geschaffen worden sind, nicht berührt. Auch das Grundgesetz vom 23o September 1949 hat die Rechtslage nicht verändert % na ch Art *IJI * der VO Nr 202 (V0B1BZ 1949, 500) richtet sich zwar die Verfügung über das Reichsvermögen und dessen Verwaltung nach den Bestimmungen des Grundgesetzes, Nach Art II Nr 1 f der VO ist diese aber auf das bewegliche Vermögen, das von der Wehrmacht benutzt wurde, nicht anzuwenden. V. Der geltend gemachte Anspruch ist auch nicht verwirkt. Die unrechtmässige Verfügung der Beklagten wurde dem klagenden Land erst im Juni 1949 bekannt. Die Klage wurde im April 1950 angestrengt. Innerhalb dieses kurzen Zeitraums konnten unter den hier gegebenen Umständen die gegen die Beklagte bestehenden Ansprüche nicht verwirkt werden. Unerheblich ist es, dass die widerrechtliche Verfügung schon im Jahre 1945 vorgenommen worden ist. Es ist nicht ersichtlich, dass das Vorgehen der Beklagten der britischen Militärregierung 4, -■ '... <• bekannt war, oder dass die Beklagte auch nur eine solche Kenntnis der Militärregierung annehmen konnte. Die Beklagte konnte nach Lage der Dinge nicht'annehmen, sie werde wegen der vorgenomraenen Veräusserung der Wäsche nicht in Anspruch genommen und’könne den sehr erheblichen Erlös behalten. \ | <•* ^ — • J VI, Es kann dahingestellt bleiben, wer Gläubiger der hier j geltend gemachten Forderung ist. Auch wenn es sich um eine Forderung des Reichs handelt, greift doch die von der Beklagten erklärte Aufrechnung nicht durch, Wie der Senat bereits in seinem in BGHZ 8, 339 veröffentlichten Urteil ent-1 schieden hat, kann gegenüber Forderungen des Reichs, die vor der Währungsreform entstanden sind, nicht mit Gegenansprü-| chen aus Kriegslieferungsverträgen mit dem Reich aufgerech- net werden. Auch ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 273 I * BGB ist insoweit nicht gegeben. An dieser, auch von der Revi- I . sion nicht angegriffenen Rechtsprechung hält der Senat fest, ! j Ber gegen die Beklagte bestehende Bereicherungsanspruch ist nach dem Umstellungsgesetz im Verhältnis IQ j 1 umgestellt worden, Bas Berufungsgericht hat mit Recht angenom-i men, die Beklagte habe nicht dargetan, dass diese Bereiche- rung im Zuge der Währungsreform teilweise weggefallen ist, j Die Revision musste daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden, ; Schmidt Raske Johannsen Kregel Wüstenberg