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BGH · IV ZR 158/51

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 158/51

Die Kläger haben die Echtheit des Testaments bestritten und das Testament angefochten mit der Behauptung, die Beklagte habe zu Lebzeiten ihres Ehemanns ehebrecherische Beziehungen zu dom Zeugen Gerhard Schmitz unterhalten. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Kläger zu 1 bis 3 und 5 bis 7, mit der sie weiter ihre im ersten Rechtszug gestellten Anträge verfolgen. Abweichend von § 119 Abs 1 BGB komi.it es für die Anfechtung einer letztwilligen Verfügung nach § 2078 BGB nicht darauf an, ob der Erblasser sie bei verständiger Y.urdigung des Ealles getroffen haben würde. das Testament des Erblassers nur dann anfechten, wenn dieser durch eine bestinr.ite irrige Vorstellung von dem Verhalten der Beklagten zu seiner Verfügung r/enigstens mit-bestimmt worden ist* Auf Grund der nach dem Verhandlungsergebnis festgestellten persönlichen Beziehungen der Ehegatten zueinander hat das Berufungsgericht tatsächlich festgestellt, dass der Erblasser ein "normal empfindender Kann" gewesen sei, der seine Ehefrau nicht als seine Alleinerbin eingesetzt hätte, wenn er zur Zeit der Testamentserrichtung gewusst hätte, dass sie, wie es die Kläger behaupten, ein Liebesverhältnis mit den Zeugen S0HHI unterhalte oder während seines Wehrdienstes unterhalten würde* Die Darlegungen der Revision, mit denen sie ausführt, dass der Erblasser seine Ehefrau nicht zur Alleinerbin eingesetzt hätte, wenn er gewusst hätte, dass er auf Scheidung wegen eLewidrigeii Verhaltens klagen könnte, bewegen eich auf tatrichterlichem Gebiet* vTenn auch das Berufungsgericht den Erblasser als einen "normal empfindenden Kann" bezeichnet hat, so besteht doch keine für eine bestimmte Kehrzahl von Fällen geltende allgemeine Norm, nach der entschieden werden kann, ob die Anfechtung eines Testaments wegen des Verhaltens der zur Alleinerbin eingesetzten Ehefrau begründet ist. Insoweit lassen sich keine normen für einen bestimmten Normaltyp aufstellen» Es kann daher für die Beurteilung des Anfechtungsrechts nur von den besonderen tatsächlichen Feststellungen ausgegangen werden, die das Berufungsgericht über die für die Testamentserrichtung bestimmenden Vorstellungen des Erblassers getroffen hat. Damit will das Berufungsgericht erkennbar sagen, es sei nicht erwiesen, dass die Beklagte solche Beziehungen zu dem Zeugen Gerhard'-unterhalten habe, die den für die Testamentserrichtung bestimmenden Vorstellungen des Erblassers widersprochen hätten. Wie die Cründe ergeben, ist das Berufungsgericht der Ansicht, dass, selbst wenn die Zeugen HfB^und die in ihr Wissen gestellten Tatsachen bekunden würden, daraus aus den angeführten Gründen doch nicht geschlos- ten sich vorv7iegend gegen die insoweit der Nachprüfung des Kevisionsgerichts entzogene tatrichterliche Würdigung® Bas Berufungsgericht hat bei dieser Würdigung nicht gegen Benkgesetze oder Erfahrungssätze des Bebens verstossen® Bern Berufungsgericht kann nicht vorgeworfen werden, dass es nur die einzelnen, von ihm festgestellten Vorgänge und nicht das Gesamtverhalten der Beklagten gewürdigt habe. Bas Berufungsgericht ist zwar den einzelnen Behauptungen der Kläger nachgegangen und musste diesen zunächst auch nachgehen« Bann war zu prüfen, wie‘die festgestellten, nach aussen objektiv in Erscheinung getretenen Beziehungen der Beklagten zu dem Zeugen Gerhard unter Berücksichtigung des Gesamtverhal- Bas Berufungsgericht hat dabei festgestellt, dass das nach aussen erkennbar gewordene Verhalten der Beklagten unter'den hier gegebenen Umstärd en im wesentlichen unverfänglich war und der,Beklagten nachteilige Schlüsse nicht zulässt. • Pas gelte umsoweniger, als er den Zeugen selbst gebeten habe, die Beklagte nicht im Stich zu lassen und ihr mit Kat und Tat zur Seite zu stehen«, Pie Revision kann dem Berufungsgericht nicht vorwerfen, mit diesen Ausführungen die Penkgesetze verletzt zu haben«, Es kommt zwar für die Anfechtung des Testaments entscheidend darauf an, welche Vorstellungen des Erblassers von dem Verhalten der Beklagten für die Errichtung des Testaments massgebend gewesen sind. Pie Ausführungen.des Berufungsgerichts sind aber dahin zu verstehen, dass für den Erblasser bei der Errichtung des Testaments keineswegs die Vorstellung bestimmend gewesen ist, die Beklagte würde sich jeglichen verfänglichen Gesten der. Biesen Schluss hat das Berufungsgericht daraus gezogen, dass die Beklagte ihm bisher jahrelang treu zur Seite gestanden habe und dass er ihr herzlich zugetan war, sowie, dass er den Zeugen S selbst gebeten hatte, die Beklagte nicht im Stich'zu lassen und ihr hilfreich und verstösst nicht gegen die Penkgesetze oder Erfahrungssätze des Bebens. Die Revision kann sich auch nicht darauf berufen, dass das Berufungsgericht nicht den gesamten Tatsachen-stöff gewürdigt hat. '»Tie der erkennende Senat bereits mehrfach ausgesprochen hat, ist es nicht erforderlich, dass das Berufungsgericht sich mit jeder einzelnen Par- . Die Revision kann nicht geltend machen, dass das Berufungsgericht einen durch Benennung der Zeugin T.7^H| gestellten Beweisantritt der. zug im Schriftsätz der Kläger vom 20« April 1948 dafür benannt worden, dass die Beklagte den Zeugen SflHNfc auf der Strasse öffentlich geküpst habe. Hun haben zwar die Kläger in ihrer Erwiderung auf die Berufungsbegründung der Beklagten allgemein ausgeführt, dass sie ihr gesamtes Vorbringen aus dem ersten Rechtszug mit allen unerledigten Beweisangeboten wiederholen. Bei dieser Bachlage konnte das Berufungsgericht, wie es erkennbar auch geschehen ist, davon ausgellen, dass der' im ersten Eecktszug durch Benennung der Zeugin ge- Soweit es sich um die Beziehungen der Beklagten zu dem Zeugen Johann \70H handelt, .hat das Berufungsgericht nicht feststellen können, dass der Erblasser von der Erbeinsetzung der Beklagten Abstand genommen hätte, wenn er gewusst hätte» dass die Beklagte zu einer Zeit, als er schon tot war» wenn auch in Unkenntnis dieser Tatsache unter den hier gegebenen Umstanden zweimal mit geschlechtlich verkehren würde. Dafür, dass der Erblasser sich irgendwelche Vorstellungen darüber gemacht hat, wie er ein Verhalten seiner Ehefrau beurteilen würde, das nur subjektiv, aber nicht objektiv als Ehebruch anzusehen ist, fehlen jegliche Feststellungen. Hat der Erblasser allgemein die eheliche 'freue seiner Frau für seine testamentarischen Bestimmungen massgebend sein lassen, dann ist in aller Segel eine bestimmte Vorstellung von einer charakterlichen Haltung der Ehefrau bestimmend gewesen. bereits verstorben war, ohne dass die Ehefrau hiervon Kenntnis hatte, Schliesslich hat das Berufungsgericht unberücksichtigt gelassen, dass der Zeuge zu der Zeit, als die Anfechtung erfolgte, noch gar nicht zu den gesetzlichen Erben gehörte« Er erlangte diese Stellung erst durch den später erfolgten Tod seiner Ehefrau« Bas angefochtene Urteil beruht aber nicht auf den insoweit angreifbaren Ausführungen« Denn das Berufungsgericht hat tatsächlich festgestellt, dass geschlechtliche Beziehungen der Beklagten mit dem Zeugen !?4Mfcnicht erwiesen seien« Die dagegen gerichteten Angriffe der Kevision sind nicht begründet« Insoweit kann das Eevisionsgericht das angefochtene Urteil mit Rücksicht auf die in § 561 Abs 2 ZPO angeordnete Bindung an die tatsächlichen Peststellungen des Berufungsgerichts nicht nachprüfen« Diese Feststellungen sind frei von Sechtsirrtum getroffen« Denkgesetze oder Erfahrungssätze des Lebens hat das Berufungsgericht dabei nicht verletzt« Das Berufungsgericht hat auch nicht festgestellt, dass der Zeuge einen Meineid geleistet habe« Es hat nur ausgeführt, seine durch den. Eid erhärtete Aussage reiche nicht aus, um den Beweis für.die Behauptungen der Kläger zu führen« Das Berufungsgericht *hat daher nur die Möglichkeit offengelassen, dass der Zeuge einen Meineid geleistet'hat« Diese Möglichkeit konnte das Berufungsgericht annehmen, ohne dabei gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze des Die Revision irrt, soweit sie behauptet, das Berufungsgericht habe aus der starken sexuellen Aktivität des Zeugen auf eine bei ihm bestehende Neigung zu dem Ileineid geschlossen« Das Berufungsgericht hat vielmehr aus dem Verhalten des Zeugen bei seiner Vernehmung vor dem Senat, insbesondere aus der von ihm dabei gemachten frivolen und unmoralischen Äusserung, den Verdacht geschöpft, dass Yfeiss ein hemmungsloser Mensch "sei, der allgemein, also nicht nur in sexueller Hinsicht, sondern auch in Vermögensangelegenheiten keine moralischen Hemmungen kenne und möglicherweise auch vor einer unwahren eidlichen Aussage nicht zurückschrecke, wenn sie \

Zitierte Normen: § 119 BGB § 286 ZPO
EhefrauBerufungsgerichtZeugeErblasserBeziehungTestamentKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

IV ZR 158/51
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Verkündet am 29. Hai 1952 IClett, Justizangest als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit
1. der \7itwe Franz HJ Ti BHB Straße 2 a Alfred	gehören	fljHHh	3-940,
3o Ile lira t Georg II(BBBBB geboren am
 zu 2 und 3 gesetzlich vertreten durch ihren Vormund, die Klägerin zu 1,
4. des Johann	KflBHHHB	HfHBIStraße
5« der Ehefrau Josef ine IBHMHHI KflBBBBB EBBB Straße (B*
6, des Kaufmanns Hans ll\
1-lauz B
7o des Fachlehrers 'Wilhelm n^HB Kj
2TBBB Straße
 Kläger, Berufungsbeklagte und zu 1 bis 3 und 5 bis 7
Revisionskläger,
- Prozessbevollmächtigter der .Revisionskläger:
Rechtsanwalt Br,
 die Tr’itwe Emmy ll\
NfBi Straße
 Beklagte, Berufungsklägerin und. Revisionsbeklagte,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Justizrat
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hat der IV- Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15- Hai 1952 unter Hitv/irkung der
 
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Bundesrichter Br.Bersch, Br.Harts, Johannsen, Br.v.Werner und jchefxler
 für Hecht erkannts
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Bie Revision ;der Klager zu t bis 3 und 5 bis 7 gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 5.Juli 1951 wird auf Kosten der Revisions-kl'lger zuriickgevjiesen.
Von Hechts wegen
 
Tatbestand»
Dio Parteien streiten um die Erbfolge nach dem Ende August / Anfang September 1944 in Frankreich gefallenen Ehemann der Beklagten, Josef Euthmaclior (Erblasser). Dieser war zunächst als vermisst gemeldet. Die amtliche Todes-nachriclit erfolgte durch Mitteilung vom 29. April 1946.
Die Klüger zu 5 bis 7 sind Geschwister, die Kläger zu 2 bis 3 Geschwisterkinder, die Klägerin zu 1 die Witwe des Bruders und der Kläger zu 4 Witwer der Schwester des Erblassers. Der Erblasser hat im Jahre 1943 ein Testament errichtet, durch das er - wie es. dort wörtlich heiöt -seine MI»iebe, treue Frau" zu seiner Alleinerbin eingesetzt hat.
Die Kläger haben die Echtheit des Testaments bestritten und das Testament angefochten mit der Behauptung, die Beklagte habe zu Lebzeiten ihres Ehemanns ehebrecherische Beziehungen zu dom Zeugen Gerhard Schmitz unterhalten.
Hach dem Tode ihres Ehemanns, aber vor Kenntnis der amtliehen Todesnachricht habe eie mit ihren Schwager, dem Kläger zu 4, zweimal geschlechtlich verkehrt. Der Erblasser habe das Testament in der Annahme errichtet, die Beklagte sei ihm treu ergeben und werde ihm auch weiterhin die eheliche Treue halten. Hätte er seinen Irrtum gekannt, dann hätte er das Testament nicht errichtet.
Die Kläger haben beantragt,.
feotzustellen, dass die durch die Beklagte dem Hach-laSgericht eingereichte Urkunde, die das Testament ihres verstorbenen Ehemannes darstellen soll, nicht durch diesen geschrieben ist,
 
hilfsweise festzustellen, daß das Testament des im Jahre 1944 verstorbenen Josef	vom	31.	Dezem-
ber 1943. nichtig ist.
Die Beklagte hat die Behauptungen der Klüger bestritten und beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat nach dem Hilfsantrag erkannt.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts geändert und die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Kläger zu 1 bis 3 und 5 bis 7, mit der sie weiter ihre im ersten Rechtszug gestellten Anträge verfolgen. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen«
Ent s ehe i dungs gründe:
Die an er. ob zulässige s frist- und forngerecht eingelegte Revision ist nicht begründet.
Daß das Testament von dem Erblasser eigenhändig geschrieben und auch ernstlich gemeint war, hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei festgeotellt. Hiergegen wendet sich auch die Revision nicht.
Auch die von den Klägern erklärte Anfechtung ist nicht begründet. Abweichend von § 119 Abs 1 BGB komi.it es für die Anfechtung einer letztwilligen Verfügung nach § 2078 BGB nicht darauf an, ob der Erblasser sie bei verständiger Y.urdigung des Ealles getroffen haben würde. Entscheidend ist vielmehr allein die subjektive Denk- und Anschauungsweise des Erblassers. Die Kläger können daher
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das Testament des Erblassers nur dann anfechten, wenn dieser durch eine bestinr.ite irrige Vorstellung von dem Verhalten der Beklagten zu seiner Verfügung r/enigstens mit-bestimmt worden ist*
Auf Grund der nach dem Verhandlungsergebnis festgestellten persönlichen Beziehungen der Ehegatten zueinander hat das Berufungsgericht tatsächlich festgestellt, dass der Erblasser ein "normal empfindender Kann" gewesen sei, der seine Ehefrau nicht als seine Alleinerbin eingesetzt hätte, wenn er zur Zeit der Testamentserrichtung gewusst hätte, dass sie, wie es die Kläger behaupten, ein Liebesverhältnis mit den Zeugen S0HHI unterhalte oder während seines Wehrdienstes unterhalten würde* Die Darlegungen der Revision, mit denen sie ausführt, dass der Erblasser seine Ehefrau nicht zur Alleinerbin eingesetzt hätte, wenn er gewusst hätte, dass er auf Scheidung wegen eLewidrigeii Verhaltens klagen könnte, bewegen eich auf tatrichterlichem Gebiet* vTenn auch das Berufungsgericht den Erblasser als einen "normal empfindenden Kann" bezeichnet hat, so besteht doch keine für eine bestimmte Kehrzahl von Fällen geltende allgemeine Norm, nach der entschieden werden kann, ob die Anfechtung eines Testaments wegen des Verhaltens der zur Alleinerbin eingesetzten Ehefrau begründet ist. Eine solche Norm kann schon aus dem Grunde nicht bejaht werden, weil es für das Anfechtungsrecht entscheidend darauf ankomnt, durch welche tatsächlichen Vorstellungen der Erblasser bei.der Testamentserrichtung bestimmt worden ist* Selbst wenn eine Kehr-zahl von LIenschen an sich gleiche oder ähnliche Vorstellungen von dem \7ert und der Bedeutung der ehelichen Treue hat, kommt es doch immer auf die Verhältnisse des
 Einzelfalleg an, ob diese Vorstellungen überhaupt eine Rolle bei der Errichtung eines Testaments gespielt haben» Auch wenn.es der Pall ist, hängt es von zahlreichen charakterlichen Eigenschaften des Erblassers, seiner mehr oder weniger grossen Bereitschaft ab, Fehltritte zu verzeihen und aussergewöhnlichen lagen Verständnis entgegenzubringen, wie weit seine Vorstellungen und Erwartungen über die Treue des anderen Ehegatten auch bestimmend für das Testament gewesen sind. Insoweit lassen sich keine normen für einen bestimmten Normaltyp aufstellen» Es kann daher für die Beurteilung des Anfechtungsrechts nur von den besonderen tatsächlichen Feststellungen ausgegangen werden, die das Berufungsgericht über die für die Testamentserrichtung bestimmenden Vorstellungen des Erblassers getroffen hat.
Für die Frage, ob die Beklagte einen Lebenswandel geführt hat, der den für die Errichtung des Testaments bestimmenden Vorstellungen des Erblassers widersprach, hat das Berufungsgericht festgestellt, es könne nicht als erwiesen angesehen werden, dass die Beklagte ehebrecherische oder geschlechtliche Beziehungen zu Gerhard SfH oder zu Johann AtHB unterhalten habe oder dass die Beziehungen der Beklagten zu beiden derart gewesen seien, dass der Erblasser dadurch ernstlich hätte betroffen werden können. Damit will das Berufungsgericht erkennbar sagen, es sei nicht erwiesen, dass die Beklagte solche Beziehungen zu dem Zeugen Gerhard'-unterhalten habe, die den für die Testamentserrichtung bestimmenden Vorstellungen des Erblassers widersprochen hätten. Die gegen diese tatsächlichen Feststellungen
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gerichteten Angriffe der Revision sind unbegründet.
Bie-Kläger hatten behauptet und unter Beweis der
 er habe beobachtet, wie die Beklagte und sein Vater Ger-
dass der Zeuge Dependener Adam	nicht	zu	einer	be
 stimmten Aussage verleitet habe. Bas Berufungsgericht hat nicht dadurch gegen § 286 ZPO verstossen, dass es diese Beweise nicht erhoben hat. Bei den in das Wissen
 Tatsachen handelt es sich nur um HilfstatSachen des Beweises. Burch ihre Bekundungen sollten allein Schlüsse auf die Glaubwürdigkeit des Zeugen Adam	ermög-
licht werden. Bieser Zeuge hatte über seine Beobachtungen bei drei verschiedenen Vernehmungen einander widersprechende Aussagen gemacht. Bas Berufungsgericht ist mit Rücksicht auf die Gesamtpersönlichkeit des Zeugen Adam SUD? seine Unzuverlässigkeit und mangelnde Wahr heitsliebe - er ist trotz seiner Jugend wegen Biebstahls und Hehlerei vorbestraft - der “Überzeugung, dass seinen Angaben überhaupt kein Glauben geschenkt werden könne. Wie die Cründe ergeben, ist das Berufungsgericht der Ansicht, dass, selbst wenn die Zeugen HfB^und die in ihr Wissen gestellten Tatsachen bekunden würden, daraus aus den angeführten Gründen doch nicht geschlos-
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sen werden könne, dass die Erzählungen des Zeugen Adam S^H|auch den Tatsachen entsprochen hätten. Biese tat rieht erlichen Erwägungen enthalten keine unzulässige Vorwegnahme einer Beweiswürdigung, sondern allein
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sich umarmt und geküsst hätten, ferner,
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ses«, Kit diesen Erwägungen konnte das Berufungsgericht die Bev/eisangebote der Kläger ablehnen.
Die weiteren Ausführungen der Revision gegen die Pest Stellungen des Berufungsgerichts über die Art der Beziehungen der Beklagten zu dem Zeugen Gerhard	rich-
ten sich vorv7iegend gegen die insoweit der Nachprüfung des Kevisionsgerichts entzogene tatrichterliche Würdigung® Bas Berufungsgericht hat bei dieser Würdigung nicht gegen Benkgesetze oder Erfahrungssätze des Bebens verstossen®
Bern Berufungsgericht kann nicht vorgeworfen werden, dass es nur die einzelnen, von ihm festgestellten Vorgänge und nicht das Gesamtverhalten der Beklagten gewürdigt habe. Bas Berufungsgericht ist zwar den einzelnen Behauptungen der Kläger nachgegangen und musste diesen zunächst auch nachgehen« Bann war zu prüfen, wie‘die festgestellten, nach aussen objektiv in Erscheinung getretenen Beziehungen der Beklagten zu dem Zeugen Gerhard	unter	Berücksichtigung	des	Gesamtverhal-
tens beider Personen zu würdigen seien, ob und inwieweit sie den Schluss auf ehewidrige oder ehebrecherische Beziehungen zuliessen. In dieser Weise ist auch der Sachverhalt von dem Berufungsgericht gewürdigt worden. Bas Berufungsgericht hat dabei festgestellt, dass das nach aussen erkennbar gewordene Verhalten der Beklagten unter'den hier gegebenen Umstärd en im wesentlichen unverfänglich war und der,Beklagten nachteilige Schlüsse nicht zulässt. Bas Berufungsgericht hat weiter ausgefülirt, wenn der Zeuge SMB^die Beklagte schon
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mal uragefasst habe, mit ihr Arm in Arm.gegangen sei oder sonst verfängliche Gesten der Zuneigung gemacht habe, so vrärde dies den Erblasser kaum bewogen haben, deswegen die Beklagte, die ihm jahrelang zur Seite gestanden und mit der er in einem herzlichen ehelichen Verhältnis gelebt habe, nicht als seine All einerbin'>einzusetzen. • Pas gelte umsoweniger, als er den Zeugen	selbst
 gebeten habe, die Beklagte nicht im Stich zu lassen und ihr mit Kat und Tat zur Seite zu stehen«, Pie Revision kann dem Berufungsgericht nicht vorwerfen, mit diesen Ausführungen die Penkgesetze verletzt zu haben«, Es kommt zwar für die Anfechtung des Testaments entscheidend darauf an, welche Vorstellungen des Erblassers von dem Verhalten der Beklagten für die Errichtung des Testaments massgebend gewesen sind. Pie Ausführungen.des Berufungsgerichts sind aber dahin zu verstehen, dass für den Erblasser bei der Errichtung des Testaments keineswegs die Vorstellung bestimmend gewesen ist, die Beklagte würde sich jeglichen verfänglichen Gesten der. Zuneigung durch den Zeugen S(mB gänzlich unzugänglich erweisen und diese entschieden zurückweisen. Biesen Schluss hat das Berufungsgericht daraus gezogen, dass die Beklagte ihm bisher jahrelang treu zur Seite gestanden habe und dass er ihr herzlich zugetan war, sowie, dass er den Zeugen S selbst	gebeten	hatte,
 die Beklagte nicht im Stich'zu lassen und ihr hilfreich
 und verstösst nicht gegen die Penkgesetze oder Erfahrungssätze des Bebens.
zur Seite zu stehen. Biese Schlussfolgerung ist möglich
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Die Revision kann sich auch nicht darauf berufen, dass das Berufungsgericht nicht den gesamten Tatsachen-stöff gewürdigt hat. '»Tie der erkennende Senat bereits mehrfach ausgesprochen hat, ist es nicht erforderlich,
 dass das Berufungsgericht sich mit jeder einzelnen Par- .
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teibehauptung und mit allen Einzelheiten der Beweisaufnahme in dem Urteil ausdrücklich auseinandersetzt.« *.Ö\7. r\i* genügt, wenn die Urteilsgründe erkennen .lassen; dass überhaupt eine sachentsprechende Würdigung des gesamten ParteiVorbringens und der gesamten Beweisaufnahme statt-gefunden hat. In dieser Ueise hat das Berufungsgericht den Prozeßstoff vollständig und sachgemäss gewürdigt.
Bin Erfohrungssatz, auf den die Revision sich beruft, dass bei den hier festzustellenden Umständen ehev/idri-ge Beziehungen der Beklagten anzunehmen seien, besteht nicht,
 Der Hinweis der Revision, falls Zweifel an einem ehewidrigen Gesamtverhalten der Beklagten bestanden hätten, hätte die- Zeugin	(Bl	34 GA) vernommen wer-
den müssen, geht fehl. Die Revision kann nicht geltend machen, dass das Berufungsgericht einen durch Benennung der Zeugin T.7^H| gestellten Beweisantritt der. Klager entgegen der Vorschrift des §.286 ZPO unberücksichtigt gelassen hat. Die Zeugin	war	im	ersten	Rechts-
zug im Schriftsätz der Kläger vom 20« April 1948 dafür benannt worden, dass die Beklagte den Zeugen SflHNfc auf der Strasse öffentlich geküpst habe. In dem Schriftsatz vom 7. Dezember 1948 &abenldie Kläger nochmals öämt-liehe Beweisantritte für die behaupteten ehewidrigen Beziehungen der Beklagten wiederholt, dabei aber die Zeu-
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Sin Y/(H| nicht mit auf ge führt. Dennoch hat zwar das Landgericht in dem Beweisbeschluss vom 10. Dezember 1948 (Bl 50 GA) die Vernehmung dieser Zeugin angeordnet. Sie ist auch geladen worden. In dem zur Beweisaufnahme bestimmten Termin vom 11. "ärz 1949.(Bl 56 GA) ist sie jedoch - ebenso wie einige andere Zeugen, deren Vernehmung angeordnet war - nicht vernommen worden. Aus welchen Gründen diese Vernehmung unterblieben ist, lässt sich aus den Akten nicht entnehmen. In dem weiteren Verfahren vor den Landgericht sind weder die Parteien noch das Gericht auf den insoweit unerledigt gebliebenen Beweisbeschluss zurilekgekoranen. Hun haben zwar die Kläger in ihrer Erwiderung auf die Berufungsbegründung der Beklagten allgemein ausgeführt, dass sie ihr gesamtes Vorbringen aus dem ersten Rechtszug mit allen unerledigten Beweisangeboten wiederholen. Im Anschluss daran haben sie aber im einzelnen näher ausgeführt, welche Beweisantritte unerledigt geblieben seien. Dabei ist die Vernehmung der Zeugin »YppB nicht erwähnt. Auch in ihren späteren Schriftsätzen sind sie auf dieses Beweisangebot nicht zurückgekonnen, obwohl sie* sogar in einem eingehenden Schriftsatz von 16„ Februar 1950 (Bl 144 GA) eine Minderung und Ergänzung des Beweisbeschlusses des Berufungsgerichts von 3. Februar 1950 beantragt haben. Bei dieser Bachlage konnte das Berufungsgericht, wie es erkennbar auch geschehen ist, davon ausgellen, dass der' im ersten Eecktszug durch Benennung der Zeugin	ge-
stellte Beweisentritt in zweiten Rechtezug nicht wiederholt worden ist. Das Berufungsgericht*konnte daher auch die Vernehmung dieser. Zeugin nicht anordnen.
 
Soweit es sich um die Beziehungen der Beklagten zu dem Zeugen Johann \70H handelt, .hat das Berufungsgericht nicht feststellen können, dass der Erblasser von der Erbeinsetzung der Beklagten Abstand genommen hätte, wenn er gewusst hätte» dass die Beklagte zu einer Zeit, als er schon tot war» wenn auch in Unkenntnis dieser Tatsache unter den hier gegebenen Umstanden zweimal mit geschlechtlich verkehren würde. Es sei durchaus denkbar, dass der Erblasser seiner Ehefrau in einer durch die Umstände bedingten Widerstandslosigkeit.gegen männliche Verführungskünste gewisse Konzessionen gemacht hätte.
Auf jeden Pall sei nicht anzunehmen, dass er den gesetzlichen Erben aus einem solchen Vorfall ein Anfechtungsrecht habe zugestehen wollen» wenn dadurch	selbst
 an Stelle seiner im Testament bedachten Ehefrau zu dem Ilit-erben geworden wäre. Diese Ausführungen sind allerdings rein wörtlich genommen, nicht geeignet, das.Anfechtungsrecht der Kläger einzuschränken. Dafür, dass der Erblasser sich irgendwelche Vorstellungen darüber gemacht hat, wie er ein Verhalten seiner Ehefrau beurteilen würde, das nur subjektiv, aber nicht objektiv als Ehebruch anzusehen ist, fehlen jegliche Feststellungen. Hat der Erblasser allgemein die eheliche 'freue seiner Frau für seine testamentarischen Bestimmungen massgebend sein lassen, dann ist in aller Segel eine bestimmte Vorstellung von einer charakterlichen Haltung der Ehefrau bestimmend gewesen. Ein etwaiger Irrtum über diese charakterliche Haltung der Ehefrau wird grundsätzlich auch
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durch solche Handlungen der Ehefrau offenbar, die nur -deswegen objektiv keine EheVerfehlungen- sind, weil der andere Ehegatte -zu der Zeit, als s;Le begangen wurden, .
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Die Revision greift auch insoweit vorwiegend die Beweiswürdigung an, indem sie auch hier ihre eigene Würdigung an die Stelle der vom Berufungsgericht getroffenen setzen will. Insoweit kann das Eevisionsgericht das angefochtene Urteil mit Rücksicht auf die in § 561 Abs 2 ZPO angeordnete Bindung an die tatsächlichen Peststellungen des Berufungsgerichts nicht nachprüfen« Diese Feststellungen sind frei von Sechtsirrtum getroffen« Denkgesetze oder Erfahrungssätze des Lebens hat das Berufungsgericht dabei nicht verletzt« Das Berufungsgericht hat auch nicht festgestellt, dass der Zeuge einen Meineid geleistet habe« Es hat nur ausgeführt, seine durch den. Eid erhärtete Aussage reiche nicht aus, um den Beweis für.die Behauptungen der Kläger zu führen« Das Berufungsgericht *hat daher nur die Möglichkeit offengelassen, dass der Zeuge einen Meineid geleistet'hat« Diese Möglichkeit konnte das Berufungsgericht annehmen, ohne dabei gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze des
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Lebens zu verstossen. Die Revision irrt, soweit sie behauptet, das Berufungsgericht habe aus der starken sexuellen Aktivität des Zeugen auf eine bei ihm bestehende Neigung zu dem Ileineid geschlossen« Das Berufungsgericht hat vielmehr aus dem Verhalten des Zeugen bei seiner Vernehmung vor dem Senat, insbesondere aus der von ihm dabei gemachten frivolen und unmoralischen Äusserung, den Verdacht geschöpft, dass Yfeiss ein hemmungsloser Mensch "sei, der allgemein, also nicht nur in sexueller Hinsicht, sondern auch in Vermögensangelegenheiten keine moralischen Hemmungen kenne und möglicherweise auch vor einer unwahren eidlichen Aussage nicht zurückschrecke, wenn sie	\
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