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BGH

Gericht: BGH

Sie und die Deutsche Reichsbahn ( etzt Deutsche Bundesbahn), die der Beklagten im Rechtsstreit als Hebenintervenientin beigetreteh ist,'stehen auf dem Standpunkt, dass das Eigentum an dem Bagger auf die Beklagte übergegangen.sei* Deshalb sei die hebenintervenientin nach §§ 73 Abs II u V, 80 Ziff 9a EVO zu dem Verlauf befugt gev/esen0 Die Berechtigung hierzu ergebe sich aber auch aus den wiederholten Anordnungen der Besätzungsmacht, Ein höhe-rer britischer Offizier habe eines Tages den strikten Befehl gegeben, Gleis 30 zu räumen, und geliussert, er werde den Bagger die Böschung hinunterv/erfen lassen,- wenn er 1 nicht bald verschwinde. Die Eisenbahn habe bei der Räumung -der Gleise und dem Verkauf an die Beklagte in Ausübung hoheitlicher Befugnisse gehandelt0 Die Beklagte habe daher auf Grund eines Hoheitsaktes Eigentum an dem Bagger erlangt* Selbst wenn aber die Eisenbahn zur Verausserung des Baggers nicht befugt gewesen sei, so sei die Beklagte Eigentümerin geworden, da sie hinsichtlich der Yeräusserungsbefugnis der Reichsbahn gutgläubig gewesen sei. Auch sei der .Bagger öffent lieh versteigert worden, so dass sich die Beklagte auf § 935 Abs 2 BGB berufen könneAuf Grund der §§ 228 u 904 BGB sei die Reichsbahn ebenfalls zu dem Verkauf berechtigt gewesen* Beiter machen die Beklagte und die Aebenlntervenientin geltend, die an die Klägerin abgetretenen Ansprüche der "D^|^n seien durch Verzicht und Verwirkung un t e r g e g an geil, Die xiaoe bereits im August 1945 Kenntnis davon erlangt, dass die Beklagte den Bagger von der Reichsbahn erworben nabe, Am 14* August 1945 .habe die Beklagte einen Baggerführer zur gesandt, um eine Betriebsanleitung, eine Ersatzteilliste und das Kesselbucli für den Bagger ab- s-timten LhveidDsgrund herleitet, genügt die Klägerin« v/ie das Berufungsgericht richtig ausgeführt hat, ihrer Behaup-tungs- und Bev/eislast, v/enn sie dartut, dass die Beklagte durch die 7 e ra u see rung des Baggers von seiten der Reichs-bim Eigentum nicht erlangt hat (RGK § 935 Anm 5)« As kommt daher für die Entscheidung des Rechtsstreits darauf an, ob entv/eder der • liebenintervenientin ein Recht zustand, über das Eigentum an dem Bagger zu dem Nachteil der su ver~ 3 *) Die Beklagte und die Nebenintervenientin nehmen den Standpunkt ein« die Reichsbahn habe bei der Yeräusserung des Baggers in Ausübung staatlicher Hoheitsgewalt gehandelt« das Eigentum der Beklagten beruhe daher auf einem Hoheits-akto Die Yeräusserung des Baggers durch die Reichsbahn•habe originäres Eigentum des Erwerbers auch dann begründet, wenn die Voraussetzungen für ein 1 erausserungsreclft aufdGrund der 73 Abs 2 und 5 ? Die ’’Deutsche Reichsbahn” war eine Yerkehrsanstalt des Deutschen Reichs (Art 89 WeimVerf)« Nach dem (auch nach der Kapitulation vom 8» Hai 1945 fortgeltenden) Reichsbahn-gesetz vom 4» Juli 1939 verwaltete das Deutsche Reich unter dem Namen ’’Deutsche Reichsbahn” das Reichsbahnvcrniögen als ein Sonclervermögen mit eigener Wirtschafts- und Eochnungs-. des Gesetzes zur Änderung des Handelsgesetzbuches vom 4o September 1938 (RGBl I, 1149) und in der Bisenbahnverkehrsordnung (BVO) vom 8o September 1938 (RGBl II, 663) geregelte Biese Vorschriften sind nach der vom Reichsgericht in RGZ 161, 341 u 162, 364 ausführlich begründeten Ansicht, von der abzugehen auch jetzt’kein Anlass besteht, bürgerlich-rechtlicher Haturo Die Beförderung von Personen, und Gütern erfolgt auf Grund von mit den Benutzern der Reichsbahn abgeschlossenen bürgerlich-rechtlichen Verträgen„ Der Umstand, dass die Reichsbahn eine öffentliche Verkehrsan-stalt ist, die mit hoheitlichen Aufgaben betraut ist, schliesst nicht aus, dass sie sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf den Boden des bürgerlich-rechtlichen Verkehrs begibt o Die BVO ist keine Anstaltsordnung, die die Beziehungen zwischen der Anstalt und ihren Benutzern dem öffentlichen Recht unterwirft, wie Weber in ZAkPR 1939? gibt sich aus ihrem Inhalt und ihrer Entstehung, Im Rahmen dieser ihrer ITatur nach zu dem Privat recht ge^ hörenden EVO ist auch im vorliegenden Fall der Verkauf cles Baggers durch die Nebenintervenientin erfolgt * nie das Reich gericht in JV/ 1938» 2969 ausgesprochen hat» ist der Betrieb eines Verschiebe- und Abstellbahnhofs- weder seinem inneren lesen nach noch nach der ihm gegebenen äusseren Gestaltung Ausübung von Staatsgewalt,' Dass das Reichsgericht auch nach dem Inkrafttreten des Reichsbalmgesetzes an den in dieser Entscheidung vor seinem Erlass ausgesprochenen Grundsätzen festgehalten hat, ergibt sich aus RGZ 161, 341 (344) o Die Revision der Rebenintervenientin glaubt der Anwendung der in J\7 1958, 2969 aufgestellten Grundsätze auf den vorliegenden Fall damit begegnen zu können, dass sie ausführt, diese Entscheidung behandele einen Vorgang aus ruhigen und normalen Zeiten, -während hier die Folgen eines katastrophalen Zusammenbruchs hätten gemeistert werden müssen, v/ieder herausteilen gewesen« Eine von dieser 2weckbe s tiraraung geleitete Lfassnahme hale nicht der Abwicklung privatrecht" lieber Prachtverträge, sondern'dem öffentlichen Interesse gediente Sie werde daher nicht von der EVO, sondern durch das pflichtgemäßse Ermessen des-handelnden Hoheitsträgers geregelte Es ist der Revision zuzugeben«, dass die Veräusserung des Baggers im vorliegenden fall durch einen Zustand ausser-gewöhnlicher Verkehrsbehinderung veranlasst war, in dem sich damals der Betrieb der Reichsbahn« insbesondere auch der zerstörte Verschiebebahnhof befände Hieraus ist aber nicht zu folgern, dass alle zur Wiederber- Es braucht im vorliegenden Pall nicht entschieden zu werden, ob die Reichsbahn als Hohoits-träge r oder auf Grund der ihr von der Besatzungsmacht übertragenen Befugnisse berechtigt gewesen wäre, in Ausübung öffentlicher Gewalt und ausserhalb des Rahmens der EYO vorzugehen« nie von ihr getroffenen Liassnahmen zeigen, daß sie es nicht getan hat« Wie von der Beklagten und -der Nebenintervenient in selbst vorgetragen worden ist, haben die. 1945 betr Behandlung alter Wagenladungen geführt « In ihr wird bestimmt, dass alles Gut, das v/eder dem Empfänger noch dem Absender ausgehändigt werden kann, nach den "allgemeinen über die Auilosung von Rückstau gegebenen'Weisungen” zu behandeln lob, niese Verfügung verweist also auf die hierüber-' bestellenden 13eStimmungen, d h auf die einschlägigen Vorschriften der ;;§ 73 und 80 EVO, und die Hebenintervenientin hat selbst vorgetragen,, dass auf Grund dieser Weisung der Reichsbahndirektion der Bahnhof ge- halten war, nach § 73 Abs 2 und 5 in Verbindung mit § 80 Abs 9 EVO su verfahren» Die Seichsbahn hat also bei.der Yer-äusserung des Baggers auf dem Boden der EVO und damit des bürgerlichen Rechts handeln wollen und gehandelt» Ist aber die Verausserung eine Handlung, die in ihren Voraussetzungen und ihren Folgen den Vorschriften des Privatreciits unterliegt 5 dann ist sie kein Hoheitsakt» Dieselbe Handlung kann nicht gleichseitig öffentlich-rechtlicher und' bürgerlichrechtlicher Hatur sein (RGZ 162? Aus dem Verhalten der Reichsbahn ergibt sich aber auch5 dass die Anordnungen der Militärregierung, auf die sich die Hebenintervenientin berufen hat, nicht dahin gehen konnten, die Reichsbahn von der Anwendung der einschlägigen deutschen Vorschriften su entbinden und sie zur Erfüllung der angeordneten Massnahmen mit Befugnissen su versehen«, die daraus nicht hergeleitet werden konnten« Die Verfügung vom 2o Juni 1945 verweist auf die ” be st eilenden” Anweisungen und in ihrem Rahmen ist gehandelt worden» Aus diesem Grunde ist es nicht erforderlich, das Verfahren nach Art 3 Abs 2 AHEG Hr 13 auszusetzen und die Frage über die Bedeutung der getroffenen Anordnungen den Besatzungsbehörden zu überweisen» 4o) Die Revision wendet sich weiter gegen die Erwägungen des Berufungsgerichts,*aus denen es die Herleitung eines Veräusserangsrechts der ’’Deutschen Reichsbahn” auf Grund der Vorschriften der §§ 228 und 904 BGB verneint, Biese .Rügen sind nicht begründete Nach § 228 aaO darf eine Sache zerstört oder beschädigt werden, wenn dies zur Abwendung einer von ihr drohenden Gefahr erforderlich ist und der Schaden nicht au sc er Verhältnis zu der Gefahr stellt o As Die Gefahr für den Betrieb der Nobeninterveriientin ist rieht durch die von ihr zur Beförderung übernommenen Sache, sondern aus. dem infolge Kriegseinwirkung hervorgerufenen Zustand der Betriebsmittel und -Vorrichtungen, also im eigenen Bereich der Bahn ' entstanden* Sie ging nur mittelbar von dem Bagger aus, der auf dem Umgehungsgleis stand (RGB § 228 Anm 3)* hit Recht hat aber'das Berufungsgericht auch darauf hingev/eisen« daß durch den Verkauf des Baggers das der Aufrechterhaltung des Betriebes entgegenstehende Hindernis nicht beseitigt . wurdeo Der Bagger stand nach der eigenen Erklärung der Beklagten in der Berufungsinstanz noch viele Rochen auf dem Gleis, weil man an ihn nicht herankommen konnte-, Es kann daher dahingestellt bleiben, ob, wie die Revision meint, die Veräusserung gegenüber der Zerstörung oder Beschädigung ein minderes sei, und dass deshalb unter den Voraus-' Setzungen des § 228 BGB der Gefahr auch durch Veräusserung der gefährdenden Sache begegnet werden kann* Aus den gleichen Gründen gewährte auch 5 904 BGB kein Veräussgrungsrechto Biese Vorschrift erlaubt die Einwirkung auf eine fremde Sache, wenn sie notwendig ist, um eine nicht von ihr, sondern von anderer Seite drohende gegenwärtige Ge- dass die Einwirkung zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr, notwendig ist* hie der Beruf ungsri eil ter zutreffend aus führt, wurde durch den Verkauf des Baggers eine unmittelbare Gefahr für den Betrieb der Bahn schon deswegen nicht beseitigt, weil man erst mehrere Rochen nach dem Verkauf an ihn herankonnen konnte* Daher bestand damals auch keine Notwendigkeit zu dem Verkauf* 5c') In der Revision der Nebenintervenientin wird die Ansicht vertreten, bei der Sachlage, wie sie im vorliegenden Ball gegeben war, habe die Yeräusserung sowohl -dem Interesse des Eigentümers als dem öffentlichen Interesse gedient* Sie habe zugleich eine dem Eigentümer drohende dringende Gefahr abgewendet0 Die sei daher als Eigentümer-nach den Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden* Die Rechts*• Beziehungen zwischen der Absenderin und der Reichsbahn beruhten auf einem zwischen ihnen abgeschlossenen Frachtvertrag» Sie sind durch diesen Vertrag und die auf•ihn bezüglichen gesetzlichen Vorschriften, vor allem die der _EV0?- geregelt* Insbesondere gilt dies für die 'Rechte und Pflichten, die die Reichsbahn als Frachtführerin bei der Behandlung des Frachtgutes hat*- Hur nach Liassgabe dieses Vertrages war die Eisen- da das Vor-fügungsrecht über das Eigentum am Frachtgut grundsätzlich nur dem Eigentümer zusteht„ Damit greifen aber nicht ohne weiteres die Vorschriften der §§ 677 ff BGB über die' Ge-schäftsführung ohne Auftrag PlatZo Als Geschäftsführer handelt nur derjenige, der mit dem Willen und in dem Bewusstsein handelt, für einen anderen und nicht lediglich im eigenen Interesse tätig zu werden (§ G77'BGB)».Eie Behlagte hat aber bisher geltend gemacht, dass die Ver aus s erung im Interesse des Betriebes der Reichsbahn vorgenommen worden isto Die i-Tebenintervenientin will dabei in Ausübung der ihr nach 5§ 73? Es ist daher die Frage zu prüfen, ob die Hebenint erveni ent in auf Grund der Bestimmungen der §§ 75 oder 80 EVO zur Veräusserung des Baggers berechtigt war, Bas Berufungsgericht hat die Frage verneint,‘ihm ist im Ergebnis beizutreteno . Gutes an den Empfänger entgegenstehen (Finger EVO 5 80 Anm 6)o Da der hier im Streit befangene Bagger seinen Bestimmungsbahnhof nicht erreicht hat, und das Hindernis, das seiner Veiterbeförderung entgegenstand, vor dem Eintreffen auf dem Bestimmungsbahnhof eingetreten ist, handelt es sich um ein Befcrderungsiiindernis im Sinne des § 73 EVO* d h um ein...' Geschehnis, das den Beginn oder die Fortsetzung der Beförderung zu verzögern, zu stören oder zu verhindern geeignet ist (Finger aaO § 73 Anm 2) * Davon ausgehend, dass § 73 Beförderungshindernisse, die durch Umleitung behoben werden können, von denen scheidet, bei denen diese Art der Behebung nicht möglich ist, hat das Berufungsgericht zutreffend festgestellt, dass nach dem Vorbringen der Beklagten nur ein Hindernis der zweiten Art vorliegen kann*Tritt ein solches Hindernis ein, dann ist die Eisenbahn nach § 73 Abs 2 EVO verpflichtet,* den Absender um Anweisung zu ersuchen* Erst wenn der Absender innerhalb der im Tarif vorgesehenen Frist keine ausführbare Anweisung erteilt, ist nach den Vorschriften über Ablieferungshindernisse zu verfahren (§• 73 Abs 5) ■> Diese sind in § 80 EVO behandelt* Durch die Verweisung auf diese Vorschriften sind der Eisenbahn verschiedene Möglichkeiten der Behandlung des Frachtgutes eröffnet* Sie ist grundsätzlich verpflichtet,das Frachtgut auf kosten des Absenders auf Lager zu nehmen (§ 80 Abs 8 Satz 1)* Daneben steht ihr das Hecht zu, das Gut bei einem Spediteur oder in einem öffentlichen Lagerhaus auf Kosten und Gefahr des Absenders zu-hinterlegen (§ 80 Abs 8 Satz 2), es an den Absender zurückzusenden oder es an einen von der zuständigen wirtschaftenden Stelle bezeichneten Dritten abzulieiern (Abs 8 a)* Endlich ist ihr unter bestimmten in § 80 Abs 9 a bahnhofs sclmellem Verderb unterliegt oder nach den örtlichen Verhältnissen weder einem Spediteur oder Lagerhaus übergeben noch eingelagert werden kann* Aus § 73 Abs 2 in Verbindung mit § 80 Abs 9 a schliecst das Berufungsgericht« dass beim Vorliegen eines Beförderungshindernisses ein Verkauf des Frachtgutes nur dann statthaft ist. und damit die Befugnis der Reichsbahn zur Übertragung des Eigentums auch dann nicht zulässig'ist, wenn der Eisenbahn unmöglich ist. EVO selbsto Wie sich aus § 80 Abs 8 Satz kann bei Ablieferungshindernissen von der Einholung einer Anweisung abgesehen werden, wenn die Benachrichtigung des Absenders den Umständen nach unmöglich isto Auch eine ,Ver~ äusserung des Gutes ist in diesem Palle nicht ausgeschlossen,. Es erhebt sieh allerdings die Präge« ob nicht in entsprechender Anwendung des § 80 Abs 8 Satz 1 EVO die Bahn auch bei Beförderungshindernissen von dem Einholen einer Anweisung des Absenders ab sehen kann« v/enn dies den Umständen nach unmöglich isto Diese Präge braucht jedoch nicht entschieden zu wer-den* Das Berufungsgericht stellt ausdrücklich fest, dass es der Reichsbahn möglich war, die Anweisung der Absenderin einzuholen* Es führt hierzu aus, der Bagger habe das Firmenschild ”D^|^M getragene Die nD^Jp,f sei eine in Westdeutschland allgemein bekannte Firma* Es wäre der Eeben-intervenientin ohne jede Schwierigkeit möglich gewesene, besonders nachdem am 1* Juli 1945 der Postverkehr eröffnet worden sei« sich mit der in Verbindung zu setzen* eine Benachrichtigung der sei unmöglich gewesen und es hätte deshalb aus den oben angeführten Gründen die Anweisung nicht eingeholt 'werden müssen? Sind die Voraussetzungen des § 80 Ziff 9 a EVO nicht erfüllt, dann war die Hebenintervenientin zu dem Verkauf des Baggers und damit auch zu der sich aus diesem kecht ergebenden Befugnis zur Übertragung des Eigentums nicht berechtigte 'Die Beklagte konnte das Eigentum an dem Bagger nur erwerben, wenn sie sich auf die Vorschriften über den Erwerb des Eigentums durch guten Glauben berufen kann«, 7*) Die Beklagte hat nicht geltend gemacht, daß sie die hebenintervenientin gutgläubig für die Eigentümerin des Baggers gehalten hat» Die unmittelbare Anwendung der §§ 932 ff BGB ist damit ausgeschlossen« Es kommt nur die Anwendung des § 366 HGB in Frage„ Hiernach finden die Vorschriften des BGB zu Gunsten des jenigen, welcher Hechte von einem hichtberechtigten herleitety auch Anv/enctung, v/enn ein Kaufmann in Betriebe seines Hande 1 s£ewerbes cine ihm nicht gehörige bewegliche Sache verüussert oder verpfändet und der gute Glaube des Erwerbers die Befugnis des Yeräusserers oder Verpfändersy über die Sache für den Eigentümer zu verfügen ? betriffto Das Berufungsgericht hat die .Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf Verüusserungsgeochüfte der Reichsbahn verneint, weil diese nach § 16 des Reichsbahngeseizes vom 4, Juli 1939 kein Gewerbe betreibe und daher auch kein Kaufmann sein könne„ Die von der Reichsbahn vorgenommenen Veräuos erungsge schäfts würden daher nicht im Betriebe eines Handelsgewerbes abgeschlossen, Dem Berufungsgericht ist darin beizutreten? Es kann sich daher nur fragen, ob die Bestimmung des g 366 aaO auf Yeräusserungogescliäfte der Reichsbahn, die sie nach 73 und 80 RVO vorzunehmen berechtigt ist, entsprechende Anwendung findet. wohl durch dieses Gesetz der Charakter der HBeutsehen Reichsbahn” als einer Anstalt.des öffentlichen Rechts noch mehr hervorgehoben wird als bisher«, ist, wie oben bereits dargelegty die Benutzung der Reichsbahn den Vorschriften des frivatrechts unterworfen«, und zwar nicht denen des allgemeinen bürgerlichen Rechts, sondern denen des Handelsrechts„ Die EYO ist ein Teil des Handelsrechts (Ringer EYO § 1 Anm 1 a) ; ihre Bestimmungen sind nur aus Zwechmässigl-ceitsgrün-den aus dem HG3 herausgenommen und in einer besonderen Hecht Verordnung susammongefasst (Schlegclberger IIG3 Herbem vor d 453 Anm 3)- As kann der Ansicht«, dass das IIG3 nur insoweit Anwendung findet, als es nach §§ 453 ff RGB idP des Gesetzes vom 4» September 1938 (RC-Bl I? behält, wird in § 458 HGB der Rei chsverkehrsminis t er ermächtigt, die übrigen Beetirnmungen Uber die Beförderung von Gütern auf den Eisenbahnen in der EVO zu treffen« Bas bedeutet aoer„ drss,soweit er diese Bestimmungen nicht trifft, das HGB ergänzend anzuwenden ist, mindestens dann, wenn die Bisenbahnen als liandelsgev/erbe betrieben werden,, Insbesondere werden dann die allgemeinen Vorschriften des i» Abschnitts des 3« Buches des HGB über Handelsgeschifte angewandt werden müssen, zu denen auch § 366 HGB gehört« Dasselbe hat auch für den Betrieb der Reichsbahn zu gelten, da .die EVO und die Vorschriften der §§ 453 ff HGB keinen unterschied zwischen der Reichsbahn und den anderen dem allgemeinen Verkehr dienenden Eisenbahnen machen« Es ist daher der Ansicht von Finger aaO zuzustimmen, wenn er aus-führt«, dass die Bundesbahn (früher die Reichsbahn) zwar nicht im Rechtssinne, aber doch der Sache nach Kaufmann sei« Das kommt auch in der EVO zu dem Ausdruck, wenn § 82 Abs 5 EVO anordnet, dass die Eisenbahn (also auch die Bundesund früher die Reichsbahn) für die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes einzustehen hat, wenn sie nach den Vorschriften dieser Ordnung oder des Tarifs ein Gut auf Lager nimmt« Durch das Reichsbahngesetz vom 4« Juli 1939 (§§ 3 und 16) v/ird die Reichsbahn nur von - den Verpflichtungen und Beschränkungen, die sonst einem Kaufmann durch die Vorschriften des HGB auferlegt sind, befreit« Der durch § 366 gewahrte Schutz des redlichen Erwerbs hat mit .solchen Vorschriften nichts zu tun« Durch ihn wird, wie der Oberste Gerichtshof aaO ausgeführt hat,-die Stellung der Reichsbahn nicht beeinträchtigt* Bas Interesse dec Verkehrs an dem Schutz den redlichen Erwerbs ist durch die ven änderte locatesteliung der Reichsbahn nicht berührt worden, es bestellt in demselben nasse wie vorher* darin findet die entsprechende Anwendung des § 366 aaO auf Veräus s e rungsge-schäfte der Reichs- (jetzt der Bundes-) bahn ihre innere Rechtfertigungo 8,,) Obwohl es nach der von dem Berufungsgericht vertretenen Ansicht auf den guten Glauben der Beklagten beim Erwerb des Baggers nicht ankommt, hat es sich hilfsweise auch mit der Präge der Gutgläubigkeit der Beklagten befasst, sie aber verneint* Biese Ausführungen unterliegen rechtlichen Bedenken? dass das Berufungsgericht den Begriff des guten Glaubens an die heraus serungsbelugnis nach § 366 aaO verkannt hat * Guter Glaube an die Verfügungsbefugnis des Voräusserers kann entweder darauf beruhen, dass der Erwerber an einen aatbestand glaubt? sich um den guten Glauben an die Verausserungsbefugnis der ,Eisenbahn,' so kann es nicht darauf ankommen, ■ ob die Interessen des Ab-j senders gewahrt waren, oder ob sein Einverständnis unterstellt werden durfte0 Die Veräusserrngsrechte nach §§ 73 oder 80 EVO sind der Eisenbahn in ihrem eigenen Interesse verliehen, um den Bahnbetrieb von den mit der Aufbewahrung unanbringlicher 'Güter verbundenen Belastungen zu befreien» Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte v/ird das Vorbringen der Parteien hinsichtlich des guten Glaubens der Beklagten be zw ihres Vertreters beim Erwerb des Eigentums an dem Bagger erneut geprüft werden müssen» Im übrigen lassen sich allgemein gültige Grundsätze dafür? welche Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Erwerbers zu stellen sind« insbesondere inwieweit eine ITachforschungspflicht besteht, nicht aufstellen» Alle Umstände des Einselfalles sind dabei zu berücksichtigen (Palandt BGB 7» Aufl § 932 Anm 2 a mit Bachw)» Es v/ird dabei auch auf die von der Klägerin behaupteten und durch Benennung von Zeugen unter Beweis gestellten Umstände ankommeny unter denen der Verkauf 9o) Kommt das Berufungsgericht auf Grund der erneuten Verhandlung nieder zu dem Ergebnis, dass die Beklagte nicht guten Glaubens war, so kommt es auf die weitere Behauptung der Beklagten an, dass der Herausgabeanspruch verwirkt sei und dass die "D^||^" au^ ihre hechte aus dem Eigentum "verzichtet"' habe«, Zu dem Einwand der Beklagten, die Klägerin habe, auf ihre Eigentumsrechte verzichtet, führt das Berufungsgericht aus, ein solcher "Verzicht” habe hier nicht die rechtliche Natur der Aufgabe eines Hechts, sondern der Hechtsübertra-gungo Eine solche sei aber von seiten der "D^|^" nicht erfolgt, da eine Einigung zwischen der "D^^" und der Beklagten über die Übertragung des Eigentums nicht zustande gekommen sei» Die Beklagte hat sich darauf berufen, dass die "D^|^" bereits im August 1945 Kenntnis davon erhielt, dass die Beklagte den Bagger von der Reichsbahn erworben hatte, und durch ihr Verhalten, der Erklärung eines Angestellten, die Übersendung eines Eesselbuch.es mit dem Kamen der Beklagten als Eigentümerin, und die Lieferung von Ersatzteilen die Beklagte als Eigentümerin des Kessels be-* wenn der Reichsbahn ein herausserungsrecht nicht zustand und die'Beklagte als Erwerb er in nicht in gutem Glauben handelte„ Bar dem aber so ? lassung, aus ihrem Vorhalten war allenfalls zu entnehmen, dass sie das Rechtsgenchilft zwischen der Beklagten und der Reichsbahn für gültig und unanfechtbar hielt«- Dann war aber die Erteilung des nachträglichen Einverständnisse unnötig und auch nicht als stillschweigend erklärt anzusehen 0 .

Zitierte Normen: § 366 HGB § 82 BbgSVO § 458 HGB § 185 BGB
VorschriftEVOBerufungsgerichtReichsbahnBaggerbaggernKlägerin

Volltext der Entscheidung

Für das Nachs chlagev/ork !
Gesetzs EVO S§ 73 und 80; HGB § 366; BG3 § 932
Eechtssatz: lo) Hat die Reichsbahn (jetzt die Bundesbahn) bei Massnahmen? die der Wiederherstellung und Durchführung des Betriebes nach den Zusammenbruch dienten«, von ihr als Inhaber 'w öffentlicher Gewalt zustehchden Möglichkeiten keinen Gebrauch gemacht? sondern sich dabei auf den Boden des Pr ivutr edits gestellt~(EY0)r so kann nicht geltend gemacht werden? dass die Massnahme ein Hoheitsakt sei«, Dieselbe Handlung kann nicht gleichzeitig öffentlich-rechtlicher und bürgerlich-rechtlicher Dafür sein (RGZ 162? 304 /JOöT)°
2o) § 366 HGB findet auf Veräusserungsgeschäfte der Reichsbahn entsprechende Anwendung« An der Rechtsprechung des OGKBZ (OGHZ 3? 195) wird festgehalten«
3«) Der gute Glaube des Erwerbers an die Ver-fügungsbefugnis' des Veräusserers kann im Falle des § 366 HGB entweder darauf beruhen? dass der Erwerber an einen ratbestand glaubt? bei dessen Vorliegen die Verfügungsbefugnis besteht? . oder darauf? dass er trotz Kenntnis - des ein Verfügungsrecht nicht begründenden Tatbestandes zufolge Eechtsirrturns die Verfügung sb e fugni s annimiat«
Handelt es sich um den guten Glauben an die Ver-äusserungsbefugnis der Eisenbahn nach §§ 73? 80 EVO? so ist der gute Glaube nicht deswegen zu verneinen? weil der Erwerber hätte erkennen müssen? die Ver-äusserung entspreche .nicht dem Willen oder dem Interesse des Eigentümerso
 Aktenzeichen; IV ZE 158/50
IJrto Vo 23* April 1951
OLG Düsseldorf
IY ZI* ,158/ 50 Verkündet am 23o April 1951
"Sett? .
Justizangestelltor« als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs
 lm Hamen 'des Volkes
 In dem Rechtsstreit lo)	£R>Ime AG
gesetzlich vertreten durch ihren Vorstand«,
Beklagte! Berufungs- und Revisions-
klüger in«,
BProzessbevollmäclitigter: Rech
 in

Dr» I
2,) -der Deutschen Bundesbahn, vertreten durch die • Bundesbahndirektion Wuppertal,
 Nebenintervenientin«
-Pro ze sshevollraäciitigter 1 Riecht sanwalt
 in
gegen *

die Firma Philipp
P0BP ?
durch ihren Dra Ingo DiploIng,
 gese u Pro' Ingo 1 und RegieruiT sämtlich in
AG in _ vertreten
 urch
Klägerin«, B.erufungs- und Revisionsbeklagte«. ,
-Prozessbevollmächtigters
 Hecht in
 hat der Bundesgerichtshof, IV* Zivilsenat, auf die münd-liehe Verhandlung vom 12«• April 1951 unter Mitwirkung des Bundesrichters ])r. Bersch als Vorsitzender und der Bundesrichter' Aschers Raske. Br» Hartz und Johannsen für Recht erkannt?
Das Urteil des 9c Zivilsenats des Oterlandes-'genichts in Düsseldorf vom 60 Juli 194-9 wird aufgehoben« Die Sache wird zu erneuter Verband-
rung unci. antschcidung* auch über die Kosten der Revision* an das Beruf ungsgoriclit zurückverwiesen*
Yon Rechts wegen
 Ta the st and g
Die Klägerin hat im Jahre. 1944 bei der Firma -Baggerfabrik GmbH in	(im	folgenden	genannt)	einen	3)ampfbagger bestellt0	Dieser war
 de Anfang 1945 fertiggestellt und auf Anweisung der Bestellerin am 27o Februar 1945 von der	bei	der	Heben-
intervenientin als Frachtgut an die Adresse der Firma
 Flugzeugbau .GmbH* Werk	Station 1/1
aufgegeben« Infolge der durch den Krieg geschaffenen Ver-
hältnisse erreichte der Bagger jedoch den Bestimmungsbahnhof nicht« Der Ragen* auf dem der Bagger verladen•war * befand sich nach dem Zusammenbruch auf dem Verschiebebahnhof
 Hier wurde der Bagger von der ITebenin-tervenientin an die Beklagte am 21« Juni 1945 zu dem Preise von RH 32*500*— verkauft und nach mehreren Y/o eilen üb ergeben«
Die nD^^n hat im Februar 1948 die von ihr gegen die Beklagte wegen des Baggers erhobenen Ansprüche an die Klägerin abgetreten« Die Beklagte verweigert die Herausgabe des Baggers« Die Klägerin hat daher Klage gegen sie erhoben mit dem Anträge *. .
die Beklagte:zu verurteilen* an die Klägerin einen fahrbaren Bagger Fabrikat	*	Kessel	3498*
herauszugeben«	'	•
Sie macht geltend * das Kigentum an dem Bagger sei durch Abtretung der aerausgabeanoprüche von der	auf	sie
 übergegangen« Die Beklagte habe kein Kigentum an dem
 Bagger erworben., denn die Hebenintervenientin sei nicht berechtigt gewesen, den Bagger zu verkaufen' und an die Beklagte zu übereignen* Die Beklagte sei als Besitzerin zur Herausgabe des. Baggers verpflichtete
 Die Beklagte hat beantragt,
 die klage abzuweisen*
Sie und die Deutsche Reichsbahn ( etzt Deutsche Bundesbahn), die der Beklagten im Rechtsstreit als Hebenintervenientin beigetreteh ist,'stehen auf dem Standpunkt, dass das Eigentum an dem Bagger auf die Beklagte übergegangen.sei* Der Versciiiebebahnliof G-^m^-sei im März 1945 durch Fliegerangriff völlig zerstört worden* Auf diesem Bahnhof hätten zur damaligen Zeit etwa 1*500 Waggons gestanden* Diese hatten den Verkehr, insbesondere den Durchgangsverkehr, völlig behindert * Vied er die Transporte für die Besetzungswacht noch die mit für die Bevölkerung lebenswichtigen Hütern hätten durchgeführt werden können* Diese Hindernisse hätten beseitigt werden müssen* Der Hagen mit dem Bagger habe auf dem Bleis 30, einem umgehungsgleis, gestanden* Dieses Bleis hätte unter allen Umständen freigemacht werden .müssen* wicht nur die Befehlsstellen der amerikanischen Truppen,
 die den Bahnhof zunächst besetzt hielten, sondern auch britische Hontrolloffiziere hätten wiederholt verlangt, dass die Verschiebebahnhöfe freigemacht würden* Die Reichsbahndirektion « habe deshalb unter dem 2* Juni 1945 eine' allgemeine Anordnung über die Behandlung alter Wagenladungen erlassen, wonach Güter, die weder dem Empfänger noch dem Absender- ausgehändigt werden konnten, nach den allgemeinen, über die Auflösung von Rückstau ’gegebenen Weisungen zu behandeln seien* Hiernach sei auch mit dem
 Borger verfahren worden* Erachtpapiere, aus denen sich der Absender oder der Empfänger -ergeben habe, seien nicht vorhanden gewesen, Bine Möglichkeit, den Bagger einzulagern, habe nicht bestunden. Deshalb sei die hebenintervenientin nach §§ 73 Abs II u V, 80 Ziff 9a EVO zu dem Verlauf befugt gev/esen0 Die Berechtigung hierzu ergebe sich aber auch aus den wiederholten Anordnungen der Besätzungsmacht, Ein höhe-rer britischer Offizier habe eines Tages den strikten Befehl gegeben, Gleis 30 zu räumen, und geliussert, er werde den Bagger die Böschung hinunterv/erfen lassen,- wenn er 1 nicht bald verschwinde. Die Eisenbahn habe bei der Räumung -der Gleise und dem Verkauf an die Beklagte in Ausübung hoheitlicher Befugnisse gehandelt0 Die Beklagte habe daher auf Grund eines Hoheitsaktes Eigentum an dem Bagger erlangt* Selbst wenn aber die Eisenbahn zur Verausserung des Baggers nicht befugt gewesen sei, so sei die Beklagte Eigentümerin geworden, da sie hinsichtlich der Yeräusserungsbefugnis der Reichsbahn gutgläubig gewesen sei. Auch sei der .Bagger öffent lieh versteigert worden, so dass sich die Beklagte auf § 935 Abs 2 BGB berufen könneAuf Grund der §§ 228 u 904 BGB sei die Reichsbahn ebenfalls zu dem Verkauf berechtigt gewesen* Beiter machen die Beklagte und die Aebenlntervenientin geltend, die an die Klägerin abgetretenen Ansprüche der "D^|^n seien durch Verzicht und Verwirkung un t e r g e g an geil, Die
 xiaoe bereits im August 1945 Kenntnis davon erlangt, dass die Beklagte den Bagger von der Reichsbahn erworben nabe, Am 14* August 1945 .habe die Beklagte einen Baggerführer zur	gesandt,	um	eine	Betriebsanleitung,
 eine Ersatzteilliste und das Kesselbucli für den Bagger ab-
zuholen« Dabei habe die "D^[|^M von dem Verkauf erfahren« Einer ihrer Angestellten habe erklärt? es sei der MD^^M einerlei und ihr rechts wenn nunmehr die Beklagte den Bagger erv/orben habe« weiter habedas Baubüro der Beklagten in
 im August 1945 das Kesselbuch für den Bagger bei der	in	schriftlich	angefordert«
Diese habe es nach mehrmaliger Anmahnung im Februar 1946 übersandt« In dem Kesselbuch sei die Beklagte als Eigentümerin eingetragen gewesen« Die Beklagte nabe auch fortlaufend Ersatzteile von der	bezögen«
Die Klägerin ist diesem Vorbringen entgegengetreten« Sie hat insbesondere geltend gemacht, die Reichsbahn sei imstande gewesen«, sie rechtzeitig von dem Verbleib des Baggers zu unterrichten« Sie hätte dann die notwendigen Ilassnahmen zu seiner Y/egsehaffung treffen können«
Das Landgericht in Duisburg hat die Beklagte nach dem Anträge der Klage verurteilt« Die von der Beklagten und der Hebenintervenientin eingelegte Berufung blieb erfolglos«
Gegen das Urteil des Berufungsgerichts haben die Beklagte und die Hebenintervenientin Revision eingelegt« Sie beantragen«,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuv/eisen? hilfsweise die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen«
Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision«
Kn t s che i dungsgründ ei%a
1«) Als Uebenintervenientin hat sich dem Verfahren die Deutsche Reichsbahn mit • Schriftsatz vom 4 <>3«1943 ange-sciiiossen« Die Deutsche Reichsbahn bestellt nicht mehr«
Dis Vermögensrechte des Deutschen Reiches, die zu dem bisherigen Sondervermögen "Deutsche Reichsbahn" gehörten, sind mit wirkung von 24 o Hai. 1949 Vermögen des Bundes geworden (§ 1. des Gesetzes über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Deutschen Bundesbahn vom 2* März 1951 /BGBl I, 1557)» Die Bundeseisenbahnen werden in bundeseigener Verwaltung geführt (Art 87 GG-) o Die "Deutsche Bundesbahn" ist der "Deutschen Reichsbahn" personengleich (BG-KZ 1? 34 V3 7/) ° 2s ist daher lediglich die Bezeichnung dex*.Hebenintervenientin der jetzt bestellenden Rechtslage anzupassen» Gegen die Zulässigkeit der Nebenintervention selbst bestehen keine Bedenken»
2o) Unstreitig ist die "D^|^" bis zu dem Übergang des Besitzes auf die Beklagte, der nach der Feststellung des Berufungsurteils erst einige.Wochen nach dem am 21» Juni 1945 erfolgten Verkauf vorgenonmen wurde, Eigentümerin des Baggers gewesen» Dieser befindet sich jetzt noch im Besitze der Beklagten» Sie ist der Klägerin, der die "D^^" ihre gesamten Ansprüche auf den Bagger abgetreten hat (§ 931 3GB), nach § 985 BGB zur Herausgabe nur dann verpflich tet, wenn die "D^J^I1 durch die Veräusserung das Eigentum nicht verloren hat» Da die Übergabe des Baggers durch die unmittelbare Besitzerin erfolgt ist, ist der Bagger der Rechtsvorgängerin der Klägerin nicht abhanden gekommene Mach 5 1006 BGB wird vermutet, dass die Beklagte Kigentümerin ist» Die Klägerin muss daher, wenn sie mit der Klage durchdringen will, Tatsachen-behaupten und beweisen, aus denen sich ergibt, dass ihr 'Eigentum noch besteht» Da die Beklagte das von ihr geltend gemachte Eigentum aus einem be-
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s-timten LhveidDsgrund herleitet, genügt die Klägerin« v/ie das Berufungsgericht richtig ausgeführt hat, ihrer Behaup-tungs- und Bev/eislast, v/enn sie dartut, dass die Beklagte durch die 7 e ra u see rung des Baggers von seiten der Reichs-bim Eigentum nicht erlangt hat (RGK § 935 Anm 5)« As kommt daher für die Entscheidung des Rechtsstreits darauf an, ob entv/eder der • liebenintervenientin ein Recht zustand, über das Eigentum an dem Bagger zu dem Nachteil der	su	ver~
fügen-, oder ob, wenn ein solches Yeräusoerungsrecht su ver-neinen ist« die Beklagte trotzdem Eigentum erlangt hat« weil sie es in guten Glauben an die Yerfügungsbefugnis der Reichs bahn erworben hat-,
3 *) Die Beklagte und die Nebenintervenientin nehmen den Standpunkt ein« die Reichsbahn habe bei der Yeräusserung des Baggers in Ausübung staatlicher Hoheitsgewalt gehandelt« das Eigentum der Beklagten beruhe daher auf einem Hoheits-akto Die Yeräusserung des Baggers durch die Reichsbahn•habe originäres Eigentum des Erwerbers auch dann begründet, wenn die Voraussetzungen für ein 1 erausserungsreclft aufdGrund der 73 Abs 2 und 5 ? § 80 Abs 9 EYO nicht erfüllt seien* Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden«
Die ’’Deutsche Reichsbahn” war eine Yerkehrsanstalt des Deutschen Reichs (Art 89 WeimVerf)« Nach dem (auch nach der Kapitulation vom 8» Hai 1945 fortgeltenden) Reichsbahn-gesetz vom 4» Juli 1939 verwaltete das Deutsche Reich unter dem Namen ’’Deutsche Reichsbahn” das Reichsbahnvcrniögen als ein Sonclervermögen mit eigener Wirtschafts- und Eochnungs-.
‘führung0 Die Erfüllung der der Deutschen Reichsbahn ob-, liegenden Aufgaben gilt als öffentlicher Dienst (§ 3)o Die Reichsbahn ist kein Gewerbebetrieb (§ 16), ihre Dienst-
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stellen sind öffentliche Behörden (§ 17) „ Ihr ist durch das Gesetz das Un t o i gnung s r e c h t eingeräumt worden (§ 25) o' Daneben war die Ileiclisloahn Träger der Bahnpolizei, deren Auf-gaben durch Ausübung hoheitlicher Gewalt zu erfüllen waren (§§ 74 if Reichsbahnbau- und Betriebsordnung von: 17<> Juli-1928 /RGBl II, 541/) * Zweck des Unternehmens der '’Deutschen Reichsbahn” ist die Güter- und Personenbeförderung,, Die Beziehungen zu den Benutzern der Deutschen Reichsbahn sind im 7«« Abschnitt des 3° Buches des Handelsgesetzbuches id? des Gesetzes zur Änderung des Handelsgesetzbuches vom 4o September 1938 (RGBl I, 1149) und in der Bisenbahnverkehrsordnung (BVO) vom 8o September 1938 (RGBl II, 663) geregelte Biese Vorschriften sind nach der vom Reichsgericht in RGZ 161, 341 u 162, 364 ausführlich begründeten Ansicht, von der abzugehen auch jetzt’kein Anlass besteht, bürgerlich-rechtlicher Haturo Die Beförderung von Personen, und Gütern erfolgt auf Grund von mit den Benutzern der Reichsbahn abgeschlossenen bürgerlich-rechtlichen Verträgen„ Der Umstand, dass die Reichsbahn eine öffentliche Verkehrsan-stalt ist, die mit hoheitlichen Aufgaben betraut ist, schliesst nicht aus, dass sie sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf den Boden des bürgerlich-rechtlichen Verkehrs begibt o Die BVO ist keine Anstaltsordnung, die die Beziehungen zwischen der Anstalt und ihren Benutzern dem öffentlichen Recht unterwirft, wie Weber in ZAkPR 1939? 679 aus-führt, sondern eine die Vertragsbeziehungen zwischen der Reichsbahn und den Benutzern ihrer Anstalt nach den Grundsätzen des Privatrechts regelnde RechtsVerordnung* Dies er-
gibt sich aus ihrem Inhalt und ihrer Entstehung,
 Im Rahmen dieser ihrer ITatur nach zu dem Privat recht ge^ hörenden EVO ist auch im vorliegenden Fall der Verkauf cles Baggers durch die Nebenintervenientin erfolgt * nie das Reich gericht in JV/ 1938» 2969 ausgesprochen hat» ist der Betrieb eines Verschiebe- und Abstellbahnhofs- weder seinem inneren lesen nach noch nach der ihm gegebenen äusseren Gestaltung Ausübung von Staatsgewalt,' Dass das Reichsgericht auch nach dem Inkrafttreten des Reichsbalmgesetzes an den in dieser Entscheidung vor seinem Erlass ausgesprochenen Grundsätzen festgehalten hat, ergibt sich aus RGZ 161, 341 (344) o Die Revision der Rebenintervenientin glaubt der Anwendung der in J\7 1958, 2969 aufgestellten Grundsätze auf den vorliegenden Fall damit begegnen zu können, dass sie ausführt, diese Entscheidung behandele einen Vorgang aus ruhigen und normalen Zeiten, -während hier die Folgen eines katastrophalen Zusammenbruchs hätten gemeistert werden müssen,
...minie Bahn habe damals unter Leitung britischer Offiziere (Railway Control T*earns bei den Direktionen,! Verkehrsund Pionieroffiziere bei den Ämtern und Stationen) gestanden, Die der Bahn erteilten Räumungobefehle seien Ausübung besatzungsrechtlicher Hoheitsgewalt, die Reichsbahn nur .der ausführende Arm der Dienststellen der Besatzungsmacht gewesen. Die Betriebsflihrung habe jedenfalls im Juni 1945 in erster Linie nicht wieder eingenwirtschaftlichen Zwecken, sondern Besatzungsaufgaben vornehmlich militärischer^Art gedient. Der Befehl der Besatzungsmacht sei' daherRMilftar-. befehl gewesen. Die Betriebsfähigkeit der Eisenbahn1 sei : im öffentlichen Interesse aller .Beteiligten schnellstens
v/ieder herausteilen gewesen« Eine von dieser 2weckbe s tiraraung geleitete Lfassnahme hale nicht der Abwicklung privatrecht" lieber Prachtverträge, sondern'dem öffentlichen Interesse gediente Sie werde daher nicht von der EVO, sondern durch das pflichtgemäßse Ermessen des-handelnden Hoheitsträgers geregelte
 Es ist der Revision zuzugeben«, dass die Veräusserung des Baggers im vorliegenden fall durch einen Zustand ausser-gewöhnlicher Verkehrsbehinderung veranlasst war, in dem sich damals der Betrieb der Reichsbahn« insbesondere auch der zerstörte Verschiebebahnhof	befände
 Hieraus ist aber nicht zu folgern, dass alle zur Wiederber-
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Stellung der Betriebsfähigkeit getroffenen liassnahmen, ins-besondere die Behandlung der der Balm zur Beförderung anvertrauten Güter, nun in Ausübung hoheitlicher Gewalt.vorgenommen und daher nicht nach .den Vorschriften der EVO zu beurteilen gewesen wären«. Es braucht im vorliegenden Pall nicht entschieden zu werden, ob die Reichsbahn als Hohoits-träge r oder auf Grund der ihr von der Besatzungsmacht übertragenen Befugnisse berechtigt gewesen wäre, in Ausübung öffentlicher Gewalt und ausserhalb des Rahmens der EYO vorzugehen« nie von ihr getroffenen Liassnahmen zeigen, daß sie es nicht getan hat« Wie von der Beklagten und -der Nebenintervenient in selbst vorgetragen worden ist, haben die. ’'Vorstellungen” der IControlloffiziere bei der Reichsbahn-ctirektion	zu dem Erlass der Verfügung vom 2« Juni
1945 betr Behandlung alter Wagenladungen geführt « In ihr wird bestimmt, dass alles Gut, das v/eder dem Empfänger noch dem Absender ausgehändigt werden kann, nach den "allgemeinen
 über die Auilosung von Rückstau gegebenen'Weisungen” zu behandeln lob, niese Verfügung verweist also auf die hierüber-' bestellenden 13eStimmungen, d h auf die einschlägigen Vorschriften der ;;§ 73 und 80 EVO, und die Hebenintervenientin hat selbst vorgetragen,, dass auf Grund dieser Weisung der Reichsbahndirektion	der	Bahnhof	ge-
halten war, nach § 73 Abs 2 und 5 in Verbindung mit § 80 Abs 9 EVO su verfahren» Die Seichsbahn hat also bei.der Yer-äusserung des Baggers auf dem Boden der EVO und damit des bürgerlichen Rechts handeln wollen und gehandelt» Ist aber die Verausserung eine Handlung, die in ihren Voraussetzungen und ihren Folgen den Vorschriften des Privatreciits unterliegt 5 dann ist sie kein Hoheitsakt» Dieselbe Handlung kann nicht gleichseitig öffentlich-rechtlicher und' bürgerlichrechtlicher Hatur sein (RGZ 162? 304 /505?') o	•;
Aus dem Verhalten der Reichsbahn ergibt sich aber auch5 dass die Anordnungen der Militärregierung, auf die sich die Hebenintervenientin berufen hat, nicht dahin gehen konnten, die Reichsbahn von der Anwendung der einschlägigen deutschen Vorschriften su entbinden und sie zur Erfüllung der angeordneten Massnahmen mit Befugnissen su versehen«, die daraus nicht hergeleitet werden konnten« Die Verfügung vom 2o Juni 1945 verweist auf die ” be st eilenden” Anweisungen und in ihrem Rahmen ist gehandelt worden» Aus diesem Grunde ist es nicht erforderlich, das Verfahren nach Art 3 Abs 2 AHEG Hr 13 auszusetzen und die Frage über die Bedeutung der getroffenen Anordnungen den Besatzungsbehörden zu überweisen»
4o) Die Revision wendet sich weiter gegen die Erwägungen des Berufungsgerichts,*aus denen es die Herleitung eines Veräusserangsrechts der ’’Deutschen Reichsbahn” auf
 Grund der Vorschriften der §§ 228 und 904 BGB verneint, Biese .Rügen sind nicht begründete Nach § 228 aaO darf eine Sache zerstört oder beschädigt werden, wenn dies zur Abwendung einer von ihr drohenden Gefahr erforderlich ist und der
 Schaden nicht au sc er Verhältnis zu der Gefahr stellt o As
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fehlt hier an der Voraussetzung für die Anv/endbarheit dieser Vorschrift, dass von dem. Bagger eine Gefahr für den Betrieb der Reichsbahn ausgegangen sei.. Die Gefahr für den Betrieb der Nobeninterveriientin ist rieht durch die von ihr zur Beförderung übernommenen Sache, sondern aus. dem infolge Kriegseinwirkung hervorgerufenen Zustand der Betriebsmittel und -Vorrichtungen, also im eigenen Bereich der Bahn ' entstanden* Sie ging nur mittelbar von dem Bagger aus, der auf dem Umgehungsgleis stand (RGB § 228 Anm 3)* hit Recht hat aber'das Berufungsgericht auch darauf hingev/eisen« daß durch den Verkauf des Baggers das der Aufrechterhaltung des Betriebes entgegenstehende Hindernis nicht beseitigt . wurdeo Der Bagger stand nach der eigenen Erklärung der Beklagten in der Berufungsinstanz noch viele Rochen auf dem Gleis, weil man an ihn nicht herankommen konnte-, Es kann daher dahingestellt bleiben, ob, wie die Revision meint, die Veräusserung gegenüber der Zerstörung oder Beschädigung ein minderes sei, und dass deshalb unter den Voraus-' Setzungen des § 228 BGB der Gefahr auch durch Veräusserung der gefährdenden Sache begegnet werden kann*
Aus den gleichen Gründen gewährte auch 5 904 BGB kein Veräussgrungsrechto Biese Vorschrift erlaubt die Einwirkung auf eine fremde Sache, wenn sie notwendig ist, um eine nicht von ihr, sondern von anderer Seite drohende gegenwärtige Ge-
fahr abzuwenden» Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Yeräusserung einer Sache könne nicht 'als Einwirkung im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden* Es braucht nicht entschieden su werden, oh dies richtig ist» Voraussetsung für die Anw endbarkeit des § 904 aaO ist. dass die Einwirkung zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr, notwendig ist* hie der Beruf ungsri eil ter zutreffend aus führt, wurde durch den Verkauf des Baggers eine unmittelbare Gefahr für den Betrieb der Bahn schon deswegen nicht beseitigt, weil man erst mehrere Rochen nach dem Verkauf an ihn herankonnen konnte* Daher bestand damals auch keine Notwendigkeit zu dem Verkauf*
5c') In der Revision der Nebenintervenientin wird die Ansicht vertreten, bei der Sachlage, wie sie im vorliegenden Ball gegeben war, habe die Yeräusserung sowohl -dem Interesse des Eigentümers als dem öffentlichen Interesse gedient* Sie habe zugleich eine dem Eigentümer drohende dringende Gefahr abgewendet0 Die	sei daher als Eigentümer-nach den
§§ 677? 679? 680, 683 BGB zur Genehmigung verpflichtet gewesen» Dies würde -der Klage der	entgege 11gestaiden
 haben und wirke nach § 986 Abs 2 BGB auch gegen die Klägerin als ihre Rechtsnachfolgerin»
Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden* Die Rechts*• Beziehungen zwischen der Absenderin und der Reichsbahn beruhten auf einem zwischen ihnen abgeschlossenen Frachtvertrag» Sie sind durch diesen Vertrag und die auf•ihn bezüglichen gesetzlichen Vorschriften, vor allem die der _EV0?- geregelt* Insbesondere gilt dies für die 'Rechte und Pflichten, die die Reichsbahn als Frachtführerin bei der Behandlung des Frachtgutes hat*- Hur nach Liassgabe dieses Vertrages war die Eisen-
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■bahn zur Veräusserung des Frachtgutes berechtigt oder ver- • pflichte to nun ist die Veräusserung einer fremenden Sache allerdings ein gegenständlich fremdes Creschält., da das Vor-fügungsrecht über das Eigentum am Frachtgut grundsätzlich nur dem Eigentümer zusteht„ Damit greifen aber nicht ohne weiteres die Vorschriften der §§ 677 ff BGB über die' Ge-schäftsführung ohne Auftrag PlatZo Als Geschäftsführer handelt nur derjenige, der mit dem Willen und in dem Bewusstsein handelt, für einen anderen und nicht lediglich im eigenen Interesse tätig zu werden (§ G77'BGB)».Eie Behlagte hat aber bisher geltend gemacht, dass die Ver aus s erung im Interesse des Betriebes der Reichsbahn vorgenommen worden isto Die i-Tebenintervenientin will dabei in Ausübung der ihr nach 5§ 73? 80 EVO zusteilenden Rechte gehandelt haben,, Biegen die Voraussetzungen für die Ausübung der der Eisenbahn auf Grund dieser Bestimmungen in ihrem Interesse eingeräumten Rechte nicht vor, so kann die Eisenbahn nun nicht geltend machen, sie habe die Veräusserung im Interesse ihres Vertragsgegners vorgenommen0
6o.) Es ist daher die Frage zu prüfen, ob die Hebenint erveni ent in auf Grund der Bestimmungen der §§ 75 oder 80 EVO zur Veräusserung des Baggers berechtigt war, Bas Berufungsgericht hat die Frage verneint,‘ihm ist im Ergebnis beizutreteno	.
Bas Berufungsgericht geht richtig davon aus,, dass der vorliegende Fall-ein solcher ist, der nach § 73 und nicht nach § 80 EVO zu behandeln isto § 80 aaO regelt die hechte.und Erlichten der Eisenbahn, wenn Ablieferung sh in-dernisse vorliegen,, d h Ereignisse, die nach beendeter Beförderung vorübergehend oder dauernd der Ablieferung Ges *
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Gutes an den Empfänger entgegenstehen (Finger EVO 5 80 Anm 6)o Da der hier im Streit befangene Bagger seinen Bestimmungsbahnhof nicht erreicht hat, und das Hindernis, das seiner Veiterbeförderung entgegenstand, vor dem Eintreffen auf dem Bestimmungsbahnhof eingetreten ist, handelt es sich um ein Befcrderungsiiindernis im Sinne des § 73 EVO* d h um ein...' Geschehnis, das den Beginn oder die Fortsetzung der Beförderung zu verzögern, zu stören oder zu verhindern geeignet ist (Finger aaO § 73 Anm 2) * Davon ausgehend, dass § 73 Beförderungshindernisse, die durch Umleitung behoben werden können, von denen scheidet, bei denen diese Art der Behebung nicht möglich ist, hat das Berufungsgericht zutreffend festgestellt, dass nach dem Vorbringen der Beklagten nur ein Hindernis der zweiten Art vorliegen kann*Tritt ein solches Hindernis ein, dann ist die Eisenbahn nach § 73 Abs 2 EVO verpflichtet,* den Absender um Anweisung zu ersuchen* Erst wenn der Absender innerhalb der im Tarif vorgesehenen Frist keine ausführbare Anweisung erteilt, ist nach den Vorschriften über Ablieferungshindernisse zu verfahren (§• 73 Abs 5) ■> Diese sind in § 80 EVO behandelt* Durch die Verweisung auf diese Vorschriften sind der Eisenbahn verschiedene Möglichkeiten der Behandlung des Frachtgutes eröffnet* Sie ist grundsätzlich verpflichtet,das Frachtgut auf kosten des Absenders auf Lager zu nehmen (§ 80 Abs 8 Satz 1)* Daneben steht ihr das Hecht zu, das Gut bei einem Spediteur oder in einem öffentlichen Lagerhaus auf Kosten und Gefahr des Absenders zu-hinterlegen (§ 80 Abs 8 Satz 2), es an den Absender zurückzusenden oder es an einen von der zuständigen wirtschaftenden Stelle bezeichneten Dritten abzulieiern (Abs 8 a)* Endlich ist ihr unter bestimmten in § 80 Abs 9 a
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bahnhofs sclmellem Verderb unterliegt oder nach den örtlichen Verhältnissen weder einem Spediteur oder Lagerhaus übergeben noch eingelagert werden kann* Aus § 73 Abs 2 in Verbindung mit § 80 Abs 9 a schliecst das Berufungsgericht« dass beim Vorliegen eines Beförderungshindernisses ein Verkauf des Frachtgutes nur dann statthaft ist. wenn der Absender innerhalb der im Tarif vorgesehenen Frist eine durch*
führbare Anweisung nicht erteilt hat, dass aber der Verkauf,
*
und damit die Befugnis der Reichsbahn zur Übertragung des Eigentums auch dann nicht zulässig'ist, wenn der Eisenbahn unmöglich ist. eine Anweisung einzuholeno Fiese Ansicht
 wenn eine bestimmte Voraus-
setzung für die Rechtmässigkeit- einer Handlung vorgeschrieben ist, die Rechtmässigkeit entfällt, wenn die Voraus-
set unc nicht erfüllt wird, und d
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s unerheblich
 ob die Richterfüllung auf einem von dem Handelnden zu vertretenden oder nicht zu vertretenden umstand beruht0 Grundsätzlich könne nur der Eigentümer üb 0 £ Cl ül kJ Xj X gentum verfügen« Y/erde die Verfügungsbefugnis dem Richteigentümer %
eingeräumt, so beschränke sich die Verfügungsbefugnis auf den in Gesetz vorgesehenen Fall«
Die Ansicht des Berufungsgerichts findet .ihre Stütze in dem Wortlaut der in Frage kommenden Vorschriften der
L aaO ergibt,
EVO selbsto Wie sich aus § 80 Abs 8 Satz
 kann bei Ablieferungshindernissen von der Einholung einer Anweisung abgesehen werden, wenn die Benachrichtigung des Absenders den Umständen nach unmöglich isto Auch eine ,Ver~ äusserung des Gutes ist in diesem Palle nicht ausgeschlossen,. Eine entsprechende Bestimmung ist in § 75 EVO für die Beförderungshindernisse nicht enthaltene Damit fehlt es an einer ausdrücklichen Vorschrift der EVCg wie die .Reichs--bahn sich zu verhalten hat? wenn bei Beförderungshindernissen
 eine Anweisung nicht eingeholt werden kann*
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Es erhebt sieh allerdings die Präge« ob nicht in entsprechender Anwendung des § 80 Abs 8 Satz 1 EVO die Bahn auch bei Beförderungshindernissen von dem Einholen einer Anweisung des Absenders ab sehen kann« v/enn dies den Umständen nach unmöglich isto
 Diese Präge braucht jedoch nicht entschieden zu wer-den* Das Berufungsgericht stellt ausdrücklich fest, dass es der Reichsbahn möglich war, die Anweisung der Absenderin einzuholen* Es führt hierzu aus, der Bagger habe das Firmenschild ”D^|^M getragene Die nD^Jp,f sei eine in Westdeutschland allgemein bekannte Firma* Es wäre der Eeben-intervenientin ohne jede Schwierigkeit möglich gewesene, besonders nachdem am 1* Juli 1945 der Postverkehr eröffnet worden sei« sich mit der	in	Verbindung	zu	setzen*
Sie habe mit Sicherheit damit rechnen können, von der- nB^| zu erfahren« wer Eigentümer und Absender des Baggers war* Denn der Bagger habe eine ICess einummer 'getragen* Venn auch mit einer Verzögerung der Feststellung des Absenders zu rechnen gewesen sei, so sei doch die Möglichkeit, eine Anweisung einzuholen,•nicht ausgeschlossen gewesen*
Diese TaisachenfestateUungen unterließen nicht der Nachprüfung durch das Re vi s i ons g e r i cht* Was in der Revision hierzu vorgetragen wird, greift nur die tatsächliche Würdigung des Sachverhalts durch das Berufungsgericht an* Das gilt insbesondere auch insoweit? als von der Revision geltend gemacht wird? die Besatzungsbehöruen hätten sich mit einer,derartigen Verzögerung nicht abgefunden« und deshalb habe sie unterbleiben müssen» Es harm der Revision der Nebenintervenientin nicht zugegeben werden? dass die Feststellungen des Berufungsgerichts unter Verletzung des § 139 ZPO getroffen seien» Alle diese Fragen sind eingehend von den Parteien erörtert worden? und es bestand kein Anlass? darüber hinaus von dem Fragerecht des § 139 ZPO Gebrauch zu machen»
Wenn man aber auch unterstellt? eine Benachrichtigung der	sei	unmöglich	gewesen	und	es hätte deshalb
 aus den oben angeführten Gründen die Anweisung nicht eingeholt 'werden müssen? so ist die Ansicht des Berufungsgerichts aus einem anderen Grunde gerechtfertigt» Dem Urteil ist darin zuzustimmen? dass eine Veräusserung des Baggers? wenn überhaupt, nur dann statthaft war? wenn die Voraussetzungen des § 80 Ziff 9 a XiVO erfüllt waren« Zu ihnen gehört? daß nach den örtlichen umständen das Frachtgut weder einem Spediteur' oder Lagerhaus übergeben noch eingelagert werden konn te» ras Berufungsgericht führt hierzu aus? dass eine Einlagerung des Baggers durch die Reichsbahn möglich war«- Die Ausführungen zu diesem Punkt lassen weder erkennen? daß das Berufungsgericht den Begriff des Einlagerns verkannt noch ihn unrichtig angewandt hat» Das Einlagern kann auch durch
 Belas sun/:; im Bis enbalmwagen erfolgen (Finger aaO § 80 Anm 20) * Auch ein Stehenlassen des Gegenstandes in Freien unter der Obhut der Eisenbahn kann bei einem Gut. wie.es der Bagger ist, die Erfordernisse des Binlagerns erfüllen., da nicht ersichtlich ist, dass die Einlagerung stets im gedeckten kaum erfolgen muss, Bas Berufungsgericht verkennt auch nicht, dass nur eine solche Einlagerung in Frage kam, die mit der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes vereinbar ist (§ 82. Abs 5 SVO) <> Es ist ihm im Hinblick auf die damaligen ungewöhnlichen Verhältnisse clgirin beizustimmen, dass die Belassung des Baggers im Freien der Hebenintervenientin nicht 2um Vorwurf gereichen konnte<, Denn nach der in dieser Instanz nicht nachprüfbaren Ansicht des Berufungsrichters hätten Einzelteile, die leicht abzu demontieren und deshalb der 'Diebstahl sge fahr ausgesetzt t/aren, entfernt und sichergestellt werden können«
Sind die Voraussetzungen des § 80 Ziff 9 a EVO nicht erfüllt, dann war die Hebenintervenientin zu dem Verkauf des
 Baggers und damit auch zu der sich aus diesem kecht ergebenden Befugnis zur Übertragung des Eigentums nicht berechtigte 'Die Beklagte konnte das Eigentum an dem Bagger nur erwerben, wenn sie sich auf die Vorschriften über den Erwerb des Eigentums durch guten Glauben berufen kann«,
7*) Die Beklagte hat nicht geltend gemacht, daß sie die hebenintervenientin gutgläubig für die Eigentümerin des Baggers gehalten hat» Die unmittelbare Anwendung der §§ 932 ff BGB ist damit ausgeschlossen« Es kommt nur die Anwendung des § 366 HGB in Frage„ Hiernach finden die Vorschriften des BGB zu Gunsten des jenigen, welcher Hechte von einem
 hichtberechtigten herleitety auch Anv/enctung, v/enn ein Kaufmann in Betriebe seines Hande 1 s£ewerbes cine ihm nicht gehörige bewegliche Sache verüussert oder verpfändet und der gute Glaube des Erwerbers die Befugnis des Yeräusserers oder Verpfändersy über die Sache für den Eigentümer zu verfügen ? betriffto Das Berufungsgericht hat die .Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf Verüusserungsgeochüfte der Reichsbahn verneint, weil diese nach § 16 des Reichsbahngeseizes vom 4, Juli 1939 kein Gewerbe betreibe und daher auch kein Kaufmann sein könne„ Die von der Reichsbahn vorgenommenen Veräuos erungsge schäfts würden daher nicht im Betriebe eines Handelsgewerbes abgeschlossen, Dem Berufungsgericht ist darin beizutreten? dass die "Deutsche Reichsbahn” seit dem Inkrafttreten des Roiclisbahngesetses die bis dahin auf 5 1 Abs 2 2iff 5 HGB beruhende Eigenschaft des Kaufmanns nicht mehr besitzt. Es kann sich daher nur fragen, ob die Bestimmung des g 366 aaO auf Yeräusserungogescliäfte der Reichsbahn, die sie nach 73 und 80 RVO vorzunehmen berechtigt ist, entsprechende Anwendung findet. In der Recht-'' sprechüng wird die Ansicht des Berufungsgerichts vom Oberlandesgericht Gelle in IIEZ 2, 344 geteilt, im' Schrifttum wird sie von Goltermann' in SJZ 1950, 343 sowie in seinem Kommentar zur RVO 5 30 Anm 23 vertreten. Auf dem gegen-teiligen Standpunkt stellt der 0G1IBZ in OGIIZ 3? 195 ® Diesem hat sich Baümbach-Duden IIGB 8, Aufl § 460 Anh 5 80' EVO :
Bern 1 angeschlossen.
Der Ansicht des OGII und der von .ihm dafür gegebenen B gründung ist beizutreton. Ergänzend kommen noch folgende Gesichtspunkte in Betracht, Unzweifelhaft ist, dass der gu-
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te Glaube an die Yeräuss ^Tungsbefugnis des Erachtführers
 nach e 437 Abs 2 Satz 2 HG-13 vund an die der Bi3enbahnen;nach
H 73 Abs 5 oder 80 Abo 9 EYO wenn nan von der Reichsbahn
*
(Bundesbahn) zunächst absieht? den Schutz des § 366 HOB genie seen (lL bolif in Ehrenbergs Handbuch des Handelsrechts 3d V 1? 45)o Es hann auch nicht verbannt werden, d.-ss die Geschäfte mit der Reichsbahn ebenso viel Schutz verdienen wie der Brv/erb von einer Kleinbahn (so Bauvbach-Buden unO; • 3ie Regelung, die die Stellung der Reichsbahn durch das Reichsbahngesetz vom 4° Juli 1939 erfahren hat«, steht einer entsprechenden Anwendung des § 366 HG-B nicht entgegen0 Ob-
wohl durch dieses Gesetz der Charakter der HBeutsehen Reichsbahn” als einer Anstalt.des öffentlichen Rechts noch mehr hervorgehoben wird als bisher«, ist, wie oben bereits dargelegty die Benutzung der Reichsbahn den Vorschriften des frivatrechts unterworfen«, und zwar nicht denen des allgemeinen bürgerlichen Rechts, sondern denen des Handelsrechts„
Die EYO ist ein Teil des Handelsrechts (Ringer EYO § 1 Anm 1 a) ; ihre Bestimmungen sind nur aus Zwechmässigl-ceitsgrün-den aus dem HG3 herausgenommen und in einer besonderen Hecht
 Verordnung susammongefasst (Schlegclberger IIG3 Herbem vor d 453 Anm 3)- As kann der Ansicht«, dass das IIG3 nur insoweit Anwendung findet, als es nach §§ 453 ff RGB idP des Gesetzes vom 4» September 1938 (RC-Bl I? 1149? 1188) für anwendbar 'erklärt wird, wenigstens mit Bezug auf die Beförderung von Gütern nicht zugestimmt werden„ Während 6 460 IIGB bestimmt, dass die Vorschriften über die Beförderung
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von Personen auf den Eisenbahnen vom Reichsverkohrsminister in der EYO getroffen'Werden, also dieser Verordnung die ausschliessliche Regelung des Personenbeförderungsvortr.ges vor
"22-
behält, wird in § 458 HGB der Rei chsverkehrsminis t er ermächtigt, die übrigen Beetirnmungen Uber die Beförderung von Gütern auf den Eisenbahnen in der EVO zu treffen« Bas bedeutet aoer„ drss,soweit er diese Bestimmungen nicht trifft, das HGB ergänzend anzuwenden ist, mindestens dann, wenn die Bisenbahnen als liandelsgev/erbe betrieben werden,, Insbesondere werden dann die allgemeinen Vorschriften des i» Abschnitts des 3« Buches des HGB über Handelsgeschifte angewandt werden müssen, zu denen auch § 366 HGB gehört« Dasselbe hat auch für den Betrieb der Reichsbahn zu gelten, da .die EVO und die Vorschriften der §§ 453 ff HGB keinen unterschied zwischen der Reichsbahn und den anderen dem allgemeinen Verkehr dienenden Eisenbahnen machen« Es ist daher der Ansicht von Finger aaO zuzustimmen, wenn er aus-führt«, dass die Bundesbahn (früher die Reichsbahn) zwar nicht im Rechtssinne, aber doch der Sache nach Kaufmann sei« Das kommt auch in der EVO zu dem Ausdruck, wenn § 82 Abs 5 EVO anordnet, dass die Eisenbahn (also auch die Bundesund früher die Reichsbahn) für die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes einzustehen hat, wenn sie nach den Vorschriften dieser Ordnung oder des Tarifs ein Gut auf Lager nimmt« Durch das Reichsbahngesetz vom 4« Juli 1939 (§§ 3 und 16) v/ird die Reichsbahn nur von - den Verpflichtungen und Beschränkungen, die sonst einem Kaufmann durch die Vorschriften des HGB auferlegt sind, befreit« Der durch § 366 gewahrte Schutz des redlichen Erwerbs hat mit .solchen Vorschriften nichts zu tun« Durch ihn wird, wie der Oberste Gerichtshof aaO ausgeführt hat,-die Stellung
 der Reichsbahn nicht beeinträchtigt* Bas Interesse dec Verkehrs an dem Schutz den redlichen Erwerbs ist durch die ven änderte locatesteliung der Reichsbahn nicht berührt worden, es bestellt in demselben nasse wie vorher* darin findet die entsprechende Anwendung des § 366 aaO auf Veräus s e rungsge-schäfte der Reichs- (jetzt der Bundes-) bahn ihre innere Rechtfertigungo
8,,) Obwohl es nach der von dem Berufungsgericht vertretenen Ansicht auf den guten Glauben der Beklagten beim Erwerb des Baggers nicht ankommt, hat es sich hilfsweise auch mit der Präge der Gutgläubigkeit der Beklagten befasst, sie aber verneint* Biese Ausführungen unterliegen rechtlichen Bedenken? da sie ersehen lassen? dass das Berufungsgericht den Begriff des guten Glaubens an die heraus serungsbelugnis nach § 366 aaO verkannt hat * Guter Glaube an die Verfügungsbefugnis des Voräusserers kann entweder darauf beruhen, dass der Erwerber an einen aatbestand glaubt? bei dessen Vorliegen die Verfügungsbefugnis bestände? oder darauf? dass or trots Ecnritnis des ein Verfügungsrecht nicht begründenden Tatbestands infolge Rechtsirr- -turns die Vorfügungsbefugnis annimmt (so M* Y.'olff aaö S 41) * Handelt es sich um den guten Glauben an die Veräusserungs-befugnis der Eisenbahn? so muss* der Erwerber entweder redlich glauben? dass die Voraussetzungen der 55 73 oder 80 Abs 9 EVO erfüllt, sind oder er muss .trotz Pehlens dieser Voraussetzungen in entschuldbarem Pceehtsirrtum die Eisenbahn zur Veräußerung für.befugt gehalten haben*
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Hierzu führt das angefochtene Urteil aus, die Beklagte habe erkennen müssen, dass der beim Verkauf erzielte
 Preis von EH 32*000,— auch nur entfernt kein angesessenes
 Entgelt darstellt, und dass nur deshalb kein höherer Preis erzielt werden konnte, weil unter den damaligen Umstanden nur ein ganz beschränkter Kreis von Interessenten anwesend sein konnte * Es hätte der Beklagten auch nicht verborgen bi ei ben können , dass, wenn auch an und für sich ein he eilt zu dem Verkauf gegeben war, die Vornahme des Verkaufs an sich schon einen groben Vers toss gegen die der H eb enint.erveni ent in aus dem Frachtvertrag obliegenden freupflichten.gegen den Absender bedeutet habeo Die nebenintervenientin habe sich sagen müssen« dass der Absender auch bei Erzielung eines ^ höheren Preises .mit dem Verkauf des. Baggers nicht einverstanden gewesen wäre, da damals(im Juni 1945) nicht damit > gerechnet werden konnte, dass in absehbarer Zeit Bagger wieder hergestellt'werden konnten» As habe für jeden erkennbar auf der Hand gelegen, dass der Verkauf des Baggers die Interessen des Eigentümers gröblich verletzt.habe , und dies hätte die Beklagte zu besonders sorgfältiger Prüfung veranlassen müssen, ob der Verkauf rechtmässig war„
Aus diesen Gründen kann die Gutgläubigkeit der Beklagten, nicht verneint werden» Handelt es. sich um den guten Glauben an die Verausserungsbefugnis der ,Eisenbahn,' so kann es nicht darauf ankommen, ■ ob die Interessen des Ab-j senders gewahrt waren, oder ob sein Einverständnis unterstellt werden durfte0 Die Veräusserrngsrechte nach §§ 73 oder 80 EVO sind der Eisenbahn in ihrem eigenen Interesse verliehen, um den Bahnbetrieb von den mit der Aufbewahrung unanbringlicher 'Güter verbundenen Belastungen zu befreien»
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Sie bestehen unabhängig von dem etwaigen Villen tereose ctes j.DSGiidaru oasr des EigentümersSie
 oder In-werden aller’
dings allen den Beschränkungen unterliegen, die Bür die Ausübung von liechten allgemein geltend nämlich dass sie nicht missbraucht oder in einer gegen die guten Sitten vorstossend leise zu dem Soll den des davon Be-tr offenen. aus geübt werden,.
Auf alle diese Umstünde wird sich auch der gute Glaube des Erwerbers zu erstrecken haben»
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Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte v/ird das Vorbringen der Parteien hinsichtlich des guten Glaubens der Beklagten be zw ihres Vertreters beim Erwerb des Eigentums an dem Bagger erneut geprüft werden müssen» Im übrigen lassen sich allgemein gültige Grundsätze dafür? welche Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Erwerbers zu stellen sind« insbesondere inwieweit eine ITachforschungspflicht besteht, nicht aufstellen» Alle Umstände des Einselfalles sind dabei zu berücksichtigen (Palandt BGB 7» Aufl § 932 Anm 2 a mit Bachw)» Es v/ird dabei auch auf die von der Klägerin behaupteten und durch Benennung von Zeugen unter Beweis gestellten Umstände ankommeny unter denen der Verkauf
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erfolgt sein soll (Zifi 4 des Schriftsatzes vom 3» Juni 1949)o Dabei wird auch nicht ausser acht gelassen werden dürfen? dass auch in den Pallen des § 366 IIG-B der gute G-laube des Erwerbers vermutet wird, und dass der Klägerin die Behauptungs- und Beweislast für alle. Patsachen obliegt, die den guten Glauben ausschliersen'(vgl Heinieben in AG HK o min zu dem IIG-3 § 366 Anm 51a)» Da das Urteil des Berufungsgerichts insoweit ? als es den-guten Glauben der Beklagten
 verneinty auf Hechtsirrtum beruht, unterliegt es der Auf-
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Hebung„ Da die Sache zur Entscheidung nicht reif ist. muss sie zur erneuten 'Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur llckverwicsen werden.»
9o) Kommt das Berufungsgericht auf Grund der erneuten Verhandlung nieder zu dem Ergebnis, dass die Beklagte nicht guten Glaubens war, so kommt es auf die weitere Behauptung der Beklagten an, dass der Herausgabeanspruch verwirkt sei und dass die "D^||^" au^ ihre hechte aus dem Eigentum "verzichtet"' habe«,
Zu dem Einwand der Beklagten, die Klägerin habe, auf ihre Eigentumsrechte verzichtet, führt das Berufungsgericht aus, ein solcher "Verzicht” habe hier nicht die rechtliche Natur der Aufgabe eines Hechts, sondern der Hechtsübertra-gungo Eine solche sei aber von seiten der "D^|^" nicht erfolgt, da eine Einigung zwischen der "D^^" und der Beklagten über die Übertragung des Eigentums nicht zustande gekommen sei» Die Beklagte hat sich darauf berufen, dass die "D^|^" bereits im August 1945 Kenntnis davon erhielt, dass die Beklagte den Bagger von der Reichsbahn erworben hatte, und durch ihr Verhalten, der Erklärung eines Angestellten, die Übersendung eines Eesselbuch.es mit dem Kamen der Beklagten als Eigentümerin, und die Lieferung von Ersatzteilen die Beklagte als Eigentümerin des Kessels be-*
handelt habe*
•Die Revision rügt, dass’.' das. Berufungsgericht diese Handlungen der Klägerin nicht unter dem Gesichtspunkt der Erteilung der Genehmigung zu dem von der hebenintervenientin mit der Beklagten abgeschlossenen Veräusserungsgeschäft (§ 185 BGB) geprüft liato Es mag zugegeben werden, dass eine solche rechtliche Würdigung dem Sachverhalt eher gerecht ge-
worden wäre« zu demal sich ‘die Beklagte in der Berufungsbegründung von 28 o Harz 194-9 ausdrücklich auf das "Unverständnis der	mit	der Übertragung des Baggers sei-
tens der Reichsbahn an die Beklagte" berufen hatte-, Auf dieser Unterlassung beruht das angefochtene Urteil jedoch nichto Eine Genehmigung der Übereignung des Baggers an die Beklagte körnet nur dann in Frage? wenn der Reichsbahn ein herausserungsrecht nicht zustand und die'Beklagte als Erwerb er in nicht in gutem Glauben handelte„ Bar dem aber so ? dann konnte und durfte die Beklagte die von ihr behaupteten Handlungen der	nicht in dein Sinne verstehen, .
dass sie eine unwirksame Veräusserung durch Genehmigung heilen wollte« Hierzu bestand für die	keine	-Veran-
lassung, aus ihrem Vorhalten war allenfalls zu entnehmen, dass sie das Rechtsgenchilft zwischen der Beklagten und der Reichsbahn für gültig und unanfechtbar hielt«- Dann war aber die Erteilung des nachträglichen Einverständnisse unnötig und auch nicht als stillschweigend erklärt anzusehen 0	.
Aus diesen Erwägungen heraus kann der Klage auch' nicht entgegengehalten 'werden-, die	habe ihre An-
sprüche verwirkt und dies müsse sich auch die Klägerin als Reclitsnachfoigerin entgegenhalten lassen« Dieser Einwand beruht darauf, dass es beim Vorliegen besonderer Umstände Treu und Glauben widersprechen kann«, die Llöglichkeit? ei-neu Anspruch ,geltend zu machen, längere Zeit hinauszuschie ben, so, dass der Schuldner zu der Annahme berechtigt ist! der Gläubiger wolle den Anspruch nicht erheben«, und sich . in seinen Hassnahmen darauf. einstellt (Palandt 13GB 7° Aufl
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 § 242 Anm 9 mit Nachw) „ War im vorliegenden Fall die Beklag-te bösgläubig - nur dann kommt es ja auf die Frage der Verwirkung an dann durfte sie ebenso wie sie das Verhalten der	nicht	als	Genehmigung	zur	Übereignung ansehen
 konnte, auch nicht davon ausgehen? die nD^^n wolle ihre ■ ihr etwa zustehenden Ansprüche aus dem Eigentum oder dem Frachtvertrag nicht mehr geltend machen. Die von der Beklagten behaupteten Handlungen der "D^Jp", insbesondere die Übersendung des Kesselbuches mit dem Eintrag der Beklagten . als Eigentümerin und die Lieferung von Ersatzteilen, konnten nach Treu und Glauben von ihr dann nur so beurteilt werden? da.ss die	wegen	Unkenntnis	der	Sachund
 Rechtslage mit Ansprüchen aus Eigentum oder Frachtvertrag nicht hervortrato
 Die Beklagte kann sich daher nicht darauf berufen? sie habe im Februar 1946 das Angebot der "D^pp1, ihr einen Bagger zu liefern? ausgeschlagen? weil sie der Meinung gewesen sei? die nD^^fcn erkenne den Erwerb des hier strei-
tigen Baggers an, Zu dieser. Ansicht bestand? wenn die Beklagte beim Erwerb schlechtgläubig war? kein Grund, Die Erhebung der Klagansprüche durch die	bezw	die	Be-
klagte widerspricht nicht Treu und Glauben,
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Aii s diesen Gründen ist, wie geschehe Streitwert für die Revisions 45000 DM,
Dr.. Lersch	Ascher
 Dr, Hartz	Johannsen
m-
n5 za erkennen.
Raske