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BGH · IV ZR 158/13

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 158/13

Die Anhörungsrüge vom 24. Februar 2014 sowie der Wiedereinsetzungsantrag vom 14. Februar 2014 gegen den Beschluss des Senats vom 8. 1 Die Anhörungsrüge sowie der Wiedereinsetzungsantrag sind unzulässig. In Verfahren, in denen - wie hier vor dem Bundesgerichtshof -Anwaltszwang gemäß § 78 Abs. 1 ZPO besteht, muss die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO durch einen Schriftsatz eines beim Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalts eingelegt werden (BGH, Beschluss vom 18. 3 Die Gegenvorstellung wird zurückgewiesen, weil für eine nicht fristgebundene Gegenvorstellung neben der Anhörungsrüge des § 321a ZPO kein Raum besteht.

Zitierte Normen: § 78 ZPO Art. 103 GG § 544 ZPO
GegenvorstellungAnhörungsrügeZPONJWWiedereinsetzungsantrag

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 158/13
vom 5. März 2014 in dem Rechtsstreit
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski
 am 5. März 2014
beschlossen:
Die Anhörungsrüge vom 24. Februar 2014 sowie der Wiedereinsetzungsantrag vom 14. Februar 2014 gegen den Beschluss des Senats vom 8. Januar 2014 werden auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen. Die gleichzeitig erhobene Gegenvorstellung wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	Die Anhörungsrüge sowie der Wiedereinsetzungsantrag sind unzulässig. In Verfahren, in denen - wie hier vor dem Bundesgerichtshof -Anwaltszwang gemäß § 78 Abs. 1 ZPO besteht, muss die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO durch einen Schriftsatz eines beim Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalts eingelegt werden (BGH, Beschluss vom 18. Mai 2005 - VIII ZB 3/05, NJW 2005, 2017). Dasselbe gilt für den Wiedereinsetzungsantrag (Zöller/Greger, ZPO 30. Aufl. § 236 Rn. 2). Daran fehlt es hier jeweils.
2	Im Übrigen wäre die Anhörungsrüge auch unbegründet. Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge nur neue und eigenständige
 
Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. November 2007 - VI ZR 38/07, NJW 2008, 923 Rn. 5; vom 12. Mai 2010 - I ZR 203/08, GRUR-RR 2010, 456; BVerfG NJW 2008, 2635). Derartige selbständige Verstöße des Senats gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegen nicht vor. Die Begründung des Senatsbeschlusses vom 8. Januar 2014 entspricht den Anforderungen des § 544 Abs. 4 ZPO.
3	Die	Gegenvorstellung	wird	zurückgewiesen,	weil	für	eine	nicht
 fristgebundene Gegenvorstellung neben der Anhörungsrüge des § 321a ZPO kein Raum besteht. Im Übrigen gäbe sie dem Senat auch keine Veranlassung zu einer Änderung der Entscheidung.
Mayen
 Wendt
Felsch
 Harsdorf-Gebhardt	Dr.	Karczewski
 Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 15.02.2012 - 26 O 15419/04 -OLG München, Entscheidung vom 04.04.2013 - 17 U 1091/12 -