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BGH · IV ZR 157/90

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 157/90

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Rottmül-ler, Dr. Zopfs, Dr. Ritter und Römer auf die mündliche Verhandlung vom 29. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen . September 1988 einen Antrag auf Kapital-Lebensversicherung mit Überschußbeteiligung über eine Versicherungssumme von 30.000 DM für einen monatlichen, bis zu dem 65. Der Kläger ermächtigte die Beklagte im Antrag widerruflich, den Beitrag von seinem Bankkonto einzuziehen. "Der eigentliche Versicherungsschutz beginnt, wenn wir die Annahme Ihres Antrages schriftlich oder durch Aushändigung des Versicherungsscheines bestätigt haben und der erste Beitrag gezahlt ist, jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein angegebenen Beginn der Versicherung." November 1988 unterschrieb der Kläger eine von der Beklagten unter dem 19. Er trug als Datum, auf das der Beginn der Versicherung festgesetzt werden sollte, den 1. Eine Überprüfung seitens der Beklagten ergab, daß die Voraussetzungen für einen medizinischen Zuschlag nicht Vorlagen, sondern der Beitrag regulär monatlich 162,30 DM betrug. Die Beklagte übersandte dem Kläger eine weitere Nachtragserklärung vom 17. Der Kläger trug als Datum, auf das der Beginn der Versicherung festgesetzt werden sollte, wiederum den 1. Die Beklagte hält sich für leistungsfrei, weil der behauptete Versicherungsfall vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sei. 1. Das Berufungsgericht hat zugunsten des Klägers unterstellt, daß bei ihm Ende November 1988 Berufsunfähigkeit im Sinne der BUZ-Versicherung eingetreten sei. Es hat die Klage jedoch abgewiesen, weil der Versicherungsvertrag erst durch Aushändigung des Versicherungsscheins vom 19. März 1991 (IV ZR 37/90 - VersR 1991, 574), von denen das Berufungsgericht bei Erlaß seines Urteils noch keine Kenntnis haben konnte, hat der Senat entschieden, daß in der Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzver-sicherung eine Rückwärtsversicherung bis zur Antragstellung möglich ist. November 1988, in der es formularmäßig heißt, daß die Erklärung Bestandteil des Antrags sei, hat er den Versicherungsbeginn auf 1. Beantragt ein Versicherungsnehmer einen vor Vertragsschluß liegenden Versicherungsbeginn, so ist in der Regel anzunehmen, daß er ab dem genannten Zeitpunkt materiellen Versicherungsschutz haben will. mit der Lebensversicherung eine Einheit bildet und bei der Lebensversicherung eine RückwärtsVersicherung des eigenen Lebens für die Zeit vor Antragstellung nicht in Betracht kommt (Senatsurteil vom 13.3.1991 aaO). November 1988 keinen neuen Antrag enthielt, sondern nur die Antwort des Klägers, daß er mit dem von der Beklagten erläuterten Tarifbeitrag einverstanden sei. November 1988 vor dem von dem Berufungsgericht unterstellten Eintritt des Versicherungsfalles (Ende November 1988) liegt, kann es auf sich beruhen, ob wegen der Verhandlungen der Parteien über den Abschluß eines Versicherungsvertrages der Antrag vom 8. Da jedoch von dem Kläger ein frühestmöglicher materieller Versicherungsbeginn gewollt war, ist davon auszugehen, daß Versicherungsschutz ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt, also ab 7. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt daher davon ab, ob bei dem Kläger Berufsunfähigkeit eingetreten ist. Die Sache muß daher zur weiteren Sachaufklärung hinsichtlich der Berufsunfähigkeit des Klägers an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 157/90
URTEIL
Verkündet am:
29. Mai 1991 Keller
 Justizsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Herrn Günther	Am
23,
t
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
die H4 Vorstand,
AG,
vertreten durch den
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwältin
WIV
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Rottmül-ler, Dr. Zopfs, Dr. Ritter und Römer auf die mündliche Verhandlung vom 29. Mai 1991
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 19. April 1990 aufgehoben .
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen .
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger war vom 1. November 1983 bis zu dem 31. Januar 1984 sowie vom 1. Januar 1988 bis zu dem 31. Januar 1989 Außendienstmitarbeiter der Beklagten. Er hat bei ihr auf einem dafür vorgesehenen Formular unter dem 8. September 1988 einen Antrag auf Kapital-Lebensversicherung mit Überschußbeteiligung über eine Versicherungssumme von 30.000 DM für einen monatlichen, bis zu dem 65. Lebensjahr zu zahlenden Beitrag von 157,20 DM gestellt. Als Beginn der Versicherung hat der am 10. Juni 1942 geborene Kläger den 1. August 1988 mittags
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12.00 Uhr eingetragen. Eingeschlossen werden sollte neben der Unfall-Zusatzversicherung die Berufsunfähigkeits-Zusatz-versicherung (BUZ-Versicherung) mit Beitragsbefreiung und einer Jahresrente von 12% der Versicherungssumme bis zu dem 60. Lebensjahr bei Berufsunfähigkeit von mindestens 50%. Der Kläger ermächtigte die Beklagte im Antrag widerruflich, den Beitrag von seinem Bankkonto einzuziehen. Zum Antrag gehörte eine Anlage "Ihre Lebensversicherung: Das Wichtigste auf einen Blick." Darin heißt es unter der Überschrift "Wann beginnt und endet der Versicherungsschutz ?" im dritten Absatz :
"Der eigentliche Versicherungsschutz beginnt, wenn wir die Annahme Ihres Antrages schriftlich oder durch Aushändigung des Versicherungsscheines bestätigt haben und der erste Beitrag gezahlt ist, jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein angegebenen Beginn der Versicherung."
In den Besonderen Bedingungen für die BUZ-Versicherung (Besondere Bedingungen) heißt es auszugsweise weiter:
"§ 9 Wie ist das Verhältnis zur Hauptversicherung?
(1) Die Zusatzversicherung bildet mit der Versicherung, zu der sie abgeschlossen worden ist (Hauptversicherung), eine Einheit.
(10) Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes bestimmt ist, finden die Allgemeinen Bedingungen für die Hauptversicherung sinngemäß Anwendung."
Am 7. November 1988 unterschrieb der Kläger eine von der Beklagten unter dem 19. Oktober 1988 vorbereitete Nach-
tragserklärung, daß der Tarifbeitrag sich um einen medizinischen Zuschlag auf monatlich 162,30 DM erhöhe. Er trug als Datum, auf das der Beginn der Versicherung festgesetzt werden sollte, den 1. September 1988 ein und bat um Auskunft, wofür der medizinische Zuschlag verlangt werde.
Eine Überprüfung seitens der Beklagten ergab, daß die Voraussetzungen für einen medizinischen Zuschlag nicht Vorlagen, sondern der Beitrag regulär monatlich 162,30 DM betrug. Die Beklagte übersandte dem Kläger eine weitere Nachtragserklärung vom 17. November 1988, wonach für die Versicherungssumme von 30.000 DM der monatliche Tarifbeitrag 162,30 DM beträgt. Der Kläger trug als Datum, auf das der Beginn der Versicherung festgesetzt werden sollte, wiederum den 1. September 1988 ein, unterschrieb die Erklärung am 30. November 1988 und reichte sie der Beklagten zurück. Die Beklagte stellte am 19. Dezember 1988 den Versicherungsschein mit Versicherungsbeginn am 1. September 1988 aus und übersandte ihn dem Kläger.
Der Kläger nimmt die Beklagte wegen einer in der letzten Novemberwoche 1988 aufgetretenen Narkolepsie, durch die er vollständig, mindestens jedoch zu 50% berufsunfähig geworden sei, für die Zeit ab 1. Dezember 1988 aus der BUZ-Versicherung auf Rente und Beitragsbefreiung in Anspruch. Er hat geltend gemacht, daß der Versicherungsschutz jedenfalls insoweit vereinbarungsgemäß am 1. September 1988 begonnen habe. Anderenfalls schulde die Beklagte den Versicherungsschutz als Schadensersatz wegen schuldhafter Verzögerung des Vertragsschlusses.
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Die Beklagte hält sich für leistungsfrei, weil der behauptete Versicherungsfall vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sei.
Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidunqsqründe:
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.
1.	Das Berufungsgericht hat zugunsten des Klägers unterstellt, daß bei ihm Ende November 1988 Berufsunfähigkeit im Sinne der BUZ-Versicherung eingetreten sei. Es hat die Klage jedoch abgewiesen, weil der Versicherungsvertrag erst durch Aushändigung des Versicherungsscheins vom 19. Dezember 1988 zustande gekommen sei und daher die unterstellte Beruf sunfähigkeit des Klägers vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sei. Im Hinblick auf das Senatsurteil vom 22. Februar 1984 (IVa ZR 63/82 - VersR 1984, 630) hat es ausgeführt, in der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung sei eine Rückwärtsversicherung jedenfalls dann nicht möglich, wenn sie zusammen mit der Lebensversicherung abgeschlossen werde. Diese Ausführungen können das angefochtene Urteil nicht tragen.
In seinen Urteilen vom 21. März 1990 (BGHZ 111, 44, 49) und vom 13. März 1991 (IV ZR 37/90 - VersR 1991, 574), von
 denen das Berufungsgericht bei Erlaß seines Urteils noch keine Kenntnis haben konnte, hat der Senat entschieden, daß in der Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzver-sicherung eine Rückwärtsversicherung bis zur Antragstellung möglich ist.
2.	Auch im vorliegenden Fall ist von einer Rückwärtsversicherung auszugehen.
Der Kläger hat im Antrag vom 8. September 1988 als Versicherungsbeginn den 1. August 1988 angegeben. In der Nachtragserklärung vom 7. November 1988, in der es formularmäßig heißt, daß die Erklärung Bestandteil des Antrags sei, hat er den Versicherungsbeginn auf 1. September 1988 geändert. Beantragt ein Versicherungsnehmer einen vor Vertragsschluß liegenden Versicherungsbeginn, so ist in der Regel anzunehmen, daß er ab dem genannten Zeitpunkt materiellen Versicherungsschutz haben will. So muß ihn auch der Versicherer verstehen, sofern ihm nicht Umstände bekannt sind, die ein Interesse des Versicherungsnehmers an einem früheren technischen Versicherungsbeginn begründen. Solche Anhaltspunkte gab es hier nicht. Der Kläger ist am 10. Juni 1942 geboren. Eine Zurückverlegung des technischen Versicherungsbeginns auf den 1. August oder den 1. September 1988 hätte ihm keinen Vorteil, sondern nur den Nachteil gebracht, schon für eine Zeit Prämien entrichten zu müssen, in der noch kein Versicherungsschutz bestand.
Versicherungsschutz besteht allerdings erst ab Antragstellung, weil nach § 9 der Besonderen Bedingungen für die BUZ-Versicherung die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung
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mit der Lebensversicherung eine Einheit bildet und bei der Lebensversicherung eine RückwärtsVersicherung des eigenen Lebens für die Zeit vor Antragstellung nicht in Betracht kommt (Senatsurteil vom 13.3.1991 aaO).
Spätester Zeitpunkt der Antragstellung ist hier der 7. November 1988, weil die Nachtragserklärung vom 17. November 1988 keinen neuen Antrag enthielt, sondern nur die Antwort des Klägers, daß er mit dem von der Beklagten erläuterten Tarifbeitrag einverstanden sei. Dieser Antrag vom 7. November 1988 ist von der Beklagten am 19. Dezember 1988, also innerhalb der Bindungsfrist von sechs Wochen angenommen worden. Da die Antragstellung vom 7. November 1988 vor dem von dem Berufungsgericht unterstellten Eintritt des Versicherungsfalles (Ende November 1988) liegt, kann es auf sich beruhen, ob wegen der Verhandlungen der Parteien über den Abschluß eines Versicherungsvertrages der Antrag vom 8. September 1988 als noch aufrechterhalten angesehen werden könnte .
Im Antrag vom 7. November 1988 ist zwar als Versicherungsbeginn der 1. September 1988, also ein Zeitpunkt vor Antragstellung angegeben. Wie bereits ausgeführt, ist eine Rückwärtsversicherung von diesem Datum an nicht möglich. Da jedoch von dem Kläger ein frühestmöglicher materieller Versicherungsbeginn gewollt war, ist davon auszugehen, daß Versicherungsschutz ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt, also ab 7. November 1988 besteht.
3.	Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt daher davon ab, ob bei dem Kläger Berufsunfähigkeit eingetreten ist. Da
 das Berufungsgericht aufgrund des von ihm eingenommenen RechtsStandpunktes hierzu keine Feststellungen getroffen hat, kann der Senat nicht abschließend entscheiden. Die Sache muß daher zur weiteren Sachaufklärung hinsichtlich der Berufsunfähigkeit des Klägers an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Bundschuh
 Rottmüller
Dr. Zopfs
 Dr. Ritter
 Römer