Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Er besaß zu dem Unfallzeitpunkt einen internationalen Führerschein der Klassen A, B und C, der ihn zu dem Führen von Fahrzeugen mit mehr als 3,5 t Gesamtgewicht nebst einem leichten Anhänger berechtigte. Oktober 1970, erteilte das Landratsamt Ludwigshafen a.Rh. eine deutsche Fahrerlaubnis zu dem Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen I und II. Nach § 2 Nr. 2c AKB ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Fahrer des Fahrzeugs bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß der Fahrer Basta bei Eintritt des Versicherungsfalles am 16. Die Klägerin hält den Versicherer zur Leistung für verpflichtet, weil sie als Versicherungsnehmerin das Vorliegen der Fahrerlaubnis beim Fahrer "ohne Verschulden" Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt: Die Klägerin habe sich den in jugoslawischer Sprache abgefaßten Führerschein des Fahrers vorlegen lassen. Keinesfalls sei es als ausreichend änzusehen, daß die Klägerin sich bei anderen jugoslawischen Mitarbeitern ihres Betriebes nach der Gültigkeit des Führerscheines erkundigt habe. Schließlich hätte die Klägerin sich von dem Ergebnis des beabsichtigten Besuchs EflHB beim Landratsamt informieren und gegebenenfalls selbst beim Landratsamt rückfragen müssen, ob Basta im Besitz einer gültigen deutschen Fahrerlaubnis sei. Bei Verletzung der Führerscheinklausel kann sich der Versicherer nach § 6 Abs. 2 WG auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn die Verletzung keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der ihm obliegenden Leistungen gehabt hat. nach dem Zweck der Führerscheinklausel als geführt angesehen werden, wenn feststeht, daß Eintritt und Umfang des Versicherungsfalles nichts mit der in § 2 Nr. 2 c AKB vorausgesetzten typischen Risikoerhöhung zu tun haben. So liegt es, wenn der Unfall erwiesenermaßen durch ein Ereignis verursacht worden ist, das für den Fahrer unabwendbar im Sinne des § 7 Abs. 2 StVO war. Denn bei ihm steht die erforderliche Fahrkunde, die sonst nur durch eine praktische Fahrprüfung nachgewiesen werden kann, in der Regel außer Frage, woran nichts ändert, daß die ausländische Fahrerlaubnis nach Ablauf der in der Verordnung vom 12. Dezember 1968 galt, konnte dem Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis die deutsche Fahrerlaubnis für die entsprechende Klasse erteilt werden, wenn er in einer Prüfung ausreichende Kenntnisse der deutschen Verkehrsvorschriften nachwies und keine Zweifel an seiner Eignung bestanden. Dem Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis ist die deutsche Fahrerlaubnis für die entsprechende Klasse von Kraftfahrzeugen zu erteilen, wenn keine Bedenken gegen seine Eignung bestehen (1), er seinen Wohnsitz im Inland hat (2), er sich seit einem Jahr überwiegend im Inland aufgehalten hat (3), er während dieser Zeit ein Kraftfahrzeug der beantragten Fahrerlaubnisklasse geführt hat (4). Der jugoslawische Führerschein berechtigte Bf^^ebenso wie sein internationaler Führerschein nur, Kraftfahrzeuge "für den Warentransport mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 3 500 kg" und einen leichten Anhänger bis 750 kg zu führen. Er entsprach damit nicht dem deutschen Führerschein der Klasse II, den benötigte, um einen 16 t Motorwagen mit einem 22 t Anhänger zu führen. Das Berufungsgericht sah sich deshalb veranlaßt, beim Ministerium für Wirtschaft und Verkehr in Rheinland-Pfalz nach dem Verfahren bei der Umschreibung einer ausländischen in eine deutsche Fahrerlaubnis nachzufragen. So sei schon einmal in einem gleichgelagerten Fall mit seiner Zustimmung ein deutscher Führerschein der Klassen I und II ohne die in dem jugoslawischen Führerschein enthaltene Beschränkung für Anhänger erteilt worden. Hierzu hat das Berufungsgericht ausgeführt: Die Verwaltvingsbehörde entscheide also nach ihrem Ermessen, ob sie einen Führerschein wie den des Fahrers Basta ohne weitere Prüfung umschreibe und ob sie die in dem ausländischen Führerschein enthaltene Beschränkung in den deutschen Führerschein übernehme oder nicht. In jedem Falle berechtige die großzügige Handhabung der Verwaltungsbehörde bei der Umschreibung des jugoslawischen Führerscheins in eine deutsche Fahrerlaubnis der Klasse II nicht, beide Führerscheine auch materiell als gleichwertig anzusehen. In diesem Falle wäre die Versicherung nach § 2 Nr. 2c AKB von ihrer Leistungspflicht befreit, auch wenn der betreffende Fahrer kurze Zeit später die Fahrprüfung bestehe und einen Führerschein der Klasse II ausgehändigt erhalte. Zur fehlenden Kausalität der Obliegenheitsverletzung für den Eintritt und Umfang des Versicherungsfalles hätte die Klägerin beweisen müssen, daß der Unfall ein unabwendbares Ereignis war oder ausschließlich auf einem vom Fahrer nicht zu erkennenden Fehler in der Beschaffenheit des Fahrzeugs beruhte. Nach dem Gutachten des im Strafverfahren gehörten Sachverständigen Baf^Bwär die Bremsanlage seit längerer Zeit in einem so schlechten Zustande, daß dies der Fahrer BfllH unbedingt hätte merken müssen. sten Arbeitstag, den ihm anvertrauten Lastzug zu dem ersten Mal gefahren hat, mußte er bei ausreichender Fahrkunde die schweren Mängel der Bremsanlage erkennen, zu demal er vor der Unfallfahrt nach Stuttgart und zurück gefahren ist. Die Klägerin hat damit den Beweis nicht erbracht, daß die Verletzung der Führerscheinklausel für den Eintritt und Umfang des eingetretenen Versicherungsfalles nicht ursächlich geworden ist.
Nachschlagewerk: BGHZ: Ja nein AVB f. Kraftfahrvers. (AKB) § 2 Abs. 2 c; WG § 6 Abs. 1, 2 StVZO § 15 a) Zu den Anforderungen, bei ausländischen Gastarbeitern das Vorliegen der erforderlichen Fahrerlaubnis zu überprüfen. b) Die Umschreibung in eine deutsche Fahrerlaubnis nach § 15 StVZO setzt eine entsprechende ausländische Fahrerlaubnis voraus. BGH, Urt. v. 5. Juli 1974 - IV ZR 157/73 - OLG Zweibrücken LG Landau/Pfalz BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am 5. Juli 1974 IV ZR 157/73 Hellmann, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Frau Elisabeth Klägerin und Revisionsklägerin - Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Dr gegen Versicherungs-Aktiengesellschaft, ,, .L^HBanlage, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Alfred Beklagte und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juli 1974 durch den Vorsitzenden Richter Dr. HauB und die Richter Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt, Dr. Bukow und Rottmüller für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 29. Juni 1973 wird zurück-gewiesen. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. , Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist Halterin eines Lastzuges. Das Gesamtgewicht beträgt für den Motorwagen 16 Tonnen, für den Anhänger- 22 Tonnen. Der Lastzug war bei der Beklagten haftpflichtversichert. Am 16. September 1970 verursachte der bei der Klägerin beschäftigte jugoslawische Fahrer Zvonko BflÜ gegen 18.Io Uhr einen Verkehrsunfall. Er verletzte an der Kreuzung der Landesstraße 559 und der Bundesstraße 36 die Vorfahrt eines entgegenkommenden Pkw-Fahrers. Der Pkw-Fahrer wurde leicht verletzt und beide Fahrzeuge wurden beschädigt. Die Beklagte bezahlte 6.045,27 IM zur Regulierung des Fremdschadens. Der Unfall beruhte vornehmlich auf einem Versagen der Bremsanlage des Lastzuges. Die Bremsleistung auf die Vorderräder des Motorwagens hatte einen Wirkungsgrad von 35 %* während ein Wirkungsgrad von 70 % normal ist. Die Hinterräder wurden mit einer Leistung von 36,2 % abgebremst. Die gesamte Bremsanlage des Anhängers war ausgefallen. Der Fahrer lebt seit Januar 1968 in der Bun- desrepublik. Er besaß zu dem Unfallzeitpunkt einen internationalen Führerschein der Klassen A, B und C, der ihn zu dem Führen von Fahrzeugen mit mehr als 3,5 t Gesamtgewicht nebst einem leichten Anhänger berechtigte. Außer dem internationalen Führerschein besaß B|BeInen entsprechenden jugoslawischen Führerschein. Kurz nach dem Unfall, am 26. Oktober 1970, erteilte das Landratsamt Ludwigshafen a.Rh. eine deutsche Fahrerlaubnis zu dem Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen I und II. Mit Schreiben vom 5. März 1971 kündigte die Beklagte den Versicherungsvertrag und lehnte gleichzeitig den Versicherungsschutz wegen Verletzung der Führerscheinklausel ab. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihr wegen des Verkehrsunfalles vom 16. September 1970 Versicherungsschutz zu gewähren. Sie begründet ihr Begehren damit, daß sie sich den in jugoslawischer Sprache abgefaßten Führerschein des vorlegen lassen und bei ihr beschäf- tigte Jugoslawische Arbeiter gefragt habe, ob der Führerschein in Deutschland gültig sei. Dies sei ihr bestätigt worden. Außerdem habe sie 3flHBgebeten, sich beim zuständigen Landratsamt zu erkundigen, ob der Führerschein gültig sei. Im übrigen sei die Tatsache, daß £0^nicht die erforderliche Fahrerlaubnis besessen habe, nicht unfallursächlich gewesen. I^HPbesitze nämlich den Jugoslawischen Führerschein seit 1965 und sei seitdem mehr als 60 000 km gefahren. Seit 1968 fahre er auch in Deutschland und sei seitdem in verkehrsrechtlicher Hinsicht nicht in Erscheinung getreten. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin weiter die Verurteilung der Beklagten. Entscheidungsgründe: I. Dem Versicherungsverhältnis der Parteien liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) zugrunde. Nach § 2 Nr. 2c AKB ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Fahrer des Fahrzeugs bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß der Fahrer Basta bei Eintritt des Versicherungsfalles am 16. September 1970 nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hatte. Er war im Besitze eines Jugoslawischen und eines internationalen Führerscheins. Beide berechtigten ihn, vorübergehend ein Kraftfahrzeug in der Bundesrepublik zu führen (§4 Abs. 1 a und b der Verordnung über den internationalen Kraftfahrzeugverkehr vom 12. November 1934). Als "vorübergehend” gilt nach § 5 der Verordnung ein Zeitraum von einem Jahr. Der Zeitablauf beginnt beim internationalen Führerschein mit dem Ausstellungstag und beim ausländischen Führerschein mit dem Tag des Grenzübertritts. Der internationale Führerschein war am 27. Mai 1968 ausgestellt und hatte daher seine Gültigkeit am Unfalltage längst verloren. Beim jugoslawischen Führerschein war die Jahresfrist, innerhalb der er in Deutschland anerkannt wird, ebenfalls abgelaufen, weil der Fahrer B0Hsich seit Januar 1968 in der Bundesrepublik aufhielt. II. Bei der Führerscheinklausel handelt es sich, wie heute allgemein anerkannt ist, um keine Risikobeschränkung, sondern um eine Obliegenheit, die der Versicherungsnehmer zu dem Zwecke der Verminderung der Gefahr vor dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen hat (LM Nr. 21 zu § 6 VVG = VersR 1969, 147 m.w.N.). Die Verletzung der Führerscheinklausel unterliegt damit der Regelung des § 6 Abs. 1 und 2 WG. 1. Die Klägerin hält den Versicherer zur Leistung für verpflichtet, weil sie als Versicherungsnehmerin das Vorliegen der Fahrerlaubnis beim Fahrer "ohne Verschulden" (§ 2 Nr. 2c Satz 2 AKB) annehmen durfte. Beide Vorinstanzer sind jedoch zu einem anderen Ergebnis gekommen; sie sind übereinstimmend der Auffassung, daß die Klägerin die erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen habe. Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt: Die Klägerin habe sich den in jugoslawischer Sprache abgefaßten Führerschein des Fahrers vorlegen lassen. Sie habe mithin gewußt, daß Basta nicht im Besitze eines deutschen Führerscheines sei. Sie hätte deshalb bei der zuständigen Behörde oder beim Allgemeinen Deutschen Automobilclub (ADAC) nachfragen und sich vergewissern müssen, ob der Führerschein gültig sei. Keinesfalls sei es als ausreichend änzusehen, daß die Klägerin sich bei anderen jugoslawischen Mitarbeitern ihres Betriebes nach der Gültigkeit des Führerscheines erkundigt habe. Unzureichend sei es auch, wenn die Klägerin den in ihrem Betrieb beschäftigten Kfz-Handwerker RflB damit beauftragt habe, den Führerschein des G^| zu prüfen. Schließlich hätte die Klägerin sich von dem Ergebnis des beabsichtigten Besuchs EflHB beim Landratsamt informieren und gegebenenfalls selbst beim Landratsamt rückfragen müssen, ob Basta im Besitz einer gültigen deutschen Fahrerlaubnis sei. Das alles habe sie unterlassen. Der Vorwurf der Fahrlässigkeit sei daher begründet. Der Beurteilung ist zuzustimmen. 2. Bei Verletzung der Führerscheinklausel kann sich der Versicherer nach § 6 Abs. 2 WG auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn die Verletzung keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der ihm obliegenden Leistungen gehabt hat. Die Frage der rechtlichen Erheblichkeit des Ursachenzusammenhanges (des sog. Rechtswidrigkeitszusammenhanges) ist unter Beachtung des Zweckes der Führerschein-klausel zu entscheiden (LM Nr. 21 zu § 6 VVG « VersR 1969, 147). § 2 Nr. 2c AKB will den Versicherer vor dem erhöhten Risiko schützen, das im allgemeinen besteht, wenn ein Fahrzeug von Personen ohne amtliche Kontrolle der erforderlichen Fahrkenntnisse geführt wird. Der Nachweis des mangelnden Einflusses der Obliegenheitsverletzung muß daher nach dem Zweck der Führerscheinklausel als geführt angesehen werden, wenn feststeht, daß Eintritt und Umfang des Versicherungsfalles nichts mit der in § 2 Nr. 2 c AKB vorausgesetzten typischen Risikoerhöhung zu tun haben. So liegt es, wenn der Unfall erwiesenermaßen durch ein Ereignis verursacht worden ist, das für den Fahrer unabwendbar im Sinne des § 7 Abs. 2 StVO war. Bei einem Versicherungsnehmer, dem auf Grund einer ausländischen Fahrerlaubnis für die Dauer eines Jahres die Führung eines Kraftfahrzeugs in Deutschland gestattet war, liegen die Voraussetzungen noch günstiger. Denn bei ihm steht die erforderliche Fahrkunde, die sonst nur durch eine praktische Fahrprüfung nachgewiesen werden kann, in der Regel außer Frage, woran nichts ändert, daß die ausländische Fahrerlaubnis nach Ablauf der in der Verordnung vom 12. November 1934 festgesetzten Zeit nicht mehr anerkannt wird. Der ausländische Führerschein erspart ihm die praktische Fahrprüfung. Nach § 15 StVZO a.F., die bis zu dem 31. Dezember 1968 galt, konnte dem Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis die deutsche Fahrerlaubnis für die entsprechende Klasse erteilt werden, wenn er in einer Prüfung ausreichende Kenntnisse der deutschen Verkehrsvorschriften nachwies und keine Zweifel an seiner Eignung bestanden. Der materielle Kausalitätsgegenbeweis nach § 6 Abs. 2 WG beschränkte sich danach in der Regel auf den Nachweis, daß der Unfall weder auf einer Unkenntnis der deutschen Verkehrsvorschriften noch auf mangelnder Eignung beruhte (BGH LM Nr. 21 zu § 6 WG = VersR 1969, 147). Nach der Neufassung des § 15 StVZO, die auf Grund der Verordnung zur Änderung der StraßenverkehrsZulassungsordnung vom 19. Dezember 1968 (BGBl I, 1361) am 1. Januar 1969 in Kraft getreten ist, bedarf es Jetzt in der Regel 8 nicht einmal mehr der nachzuweisenden Kenntnis der deutschen Verkehrsvorschriften, um eine deutsche Fahrerlaubnis zu erhalten. Dem Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis ist die deutsche Fahrerlaubnis für die entsprechende Klasse von Kraftfahrzeugen zu erteilen, wenn keine Bedenken gegen seine Eignung bestehen (1), er seinen Wohnsitz im Inland hat (2), er sich seit einem Jahr überwiegend im Inland aufgehalten hat (3), er während dieser Zeit ein Kraftfahrzeug der beantragten Fahrerlaubnisklasse geführt hat (4). Nur ausnahmsweise, wenn der Antragsteller die Vorausset zungen der Nr. 2 bis 4 nicht erfüllt, ist die Fahrerlaubnis nur zu erteilen, wenn der Antragsteller ausreichende Kenntnisse der deutschen Verkehrsvorschriften in einer Prüfung nachweist. Die ausländische Fahrerlaubnis steht damit, auch nach Fristablauf ihrer förmlichen Anerkennung, praktisch einer deutschen Fahrerlaubnis gleich. Es bedarf nur noch der Umschreibung. Die vorstehenden Grundsätze setzen jedoch voraus, daß der Ausländer eine entsprechende ausländische Fahrerlaubnis für die Klasse II besitzt. Hieran hat es aber im vorliegenden Falle gefehlt. Der jugoslawische Führerschein berechtigte Bf^^ebenso wie sein internationaler Führerschein nur, Kraftfahrzeuge "für den Warentransport mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 3 500 kg" und einen leichten Anhänger bis 750 kg zu führen. Er entsprach damit nicht dem deutschen Führerschein der Klasse II, den benötigte, um einen 16 t Motorwagen mit einem 22 t Anhänger zu führen. Das Landratsamt IflHHHHBbatte Bfll^am 26. Oktober 1970 gleichwohl eine uneingeschränkte Fahrerlaubnis der Klassen I und II - ohne jede weitere Prüfung - erteilt. Das Berufungsgericht sah sich deshalb veranlaßt, beim Ministerium für Wirtschaft und Verkehr in Rheinland-Pfalz nach dem Verfahren bei der Umschreibung einer ausländischen in eine deutsche Fahrerlaubnis nachzufragen. Nach der dort erteilten Auskunft wird bei der "Umschreibung" von ausländischen Fahrerlaubnissen großzügig verfahren. So sei schon einmal in einem gleichgelagerten Fall mit seiner Zustimmung ein deutscher Führerschein der Klassen I und II ohne die in dem jugoslawischen Führerschein enthaltene Beschränkung für Anhänger erteilt worden. Hierzu hat das Berufungsgericht ausgeführt: Die Verwaltvingsbehörde entscheide also nach ihrem Ermessen, ob sie einen Führerschein wie den des Fahrers Basta ohne weitere Prüfung umschreibe und ob sie die in dem ausländischen Führerschein enthaltene Beschränkung in den deutschen Führerschein übernehme oder nicht. In jedem Falle berechtige die großzügige Handhabung der Verwaltungsbehörde bei der Umschreibung des jugoslawischen Führerscheins in eine deutsche Fahrerlaubnis der Klasse II nicht, beide Führerscheine auch materiell als gleichwertig anzusehen. Daran ändere sich auch nichts, wenn, wie die Klägerin behaupte, WKHä während seines Aufenthaltes in Deutschland schon häufiger Lastzüge der Größenordnung wie den am Unfalltag gefahrenen geführt habe. Insoweit stehe Basta einem deutschen Fahrer gleich, der mit einem Führerschein der Klasse III ein Fahrzeug führe, für das ein Führerschein der Klasse II erforderlich sei. In diesem Falle wäre die Versicherung nach § 2 Nr. 2c AKB von ihrer Leistungspflicht befreit, auch wenn der betreffende Fahrer kurze Zeit später die Fahrprüfung bestehe und einen Führerschein der Klasse II ausgehändigt erhalte. 10 Basta besaß danach im Unfallzeitpunkt keine entsprechende ausländische Fahrerlaubnis, die ihn zu dem Führen eines schweren Lastzuges berechtigte. Zur fehlenden Kausalität der Obliegenheitsverletzung für den Eintritt und Umfang des Versicherungsfalles hätte die Klägerin beweisen müssen, daß der Unfall ein unabwendbares Ereignis war oder ausschließlich auf einem vom Fahrer nicht zu erkennenden Fehler in der Beschaffenheit des Fahrzeugs beruhte. Zu dem Unfall kam es wesentlich dadurch, daß die Bremsanlage des Lastzuges nur unvollkommen ansprach. Nach dem Gutachten des im Strafverfahren gehörten Sachverständigen Baf^Bwär die Bremsanlage seit längerer Zeit in einem so schlechten Zustande, daß dies der Fahrer BfllH unbedingt hätte merken müssen. Auch wenn man berücksichtigt, daß Unfalltage, seinem er- sten Arbeitstag, den ihm anvertrauten Lastzug zu dem ersten Mal gefahren hat, mußte er bei ausreichender Fahrkunde die schweren Mängel der Bremsanlage erkennen, zu demal er vor der Unfallfahrt nach Stuttgart und zurück gefahren ist. Für einen erfahrenen Fahrer konnte es nicht zu einem unvorhergesehenen Versagen der Bremsanlage kommen. Die Klägerin hat damit den Beweis nicht erbracht, daß die Verletzung der Führerscheinklausel für den Eintritt und Umfang des eingetretenen Versicherungsfalles nicht ursächlich geworden ist. III. Nach alledem erweist sich die Revision der Klägerin als unbegründet; sie ist daher zurückzuweisen. Dr. Hauß Dr. Pfretzschner Dr. Reinhardt Dr. Bukow Rottmüller