a) Der Anspruch auf Ergänzung des Pflichtteils kann auch dann bestehen, wenn der Pflichtteilsberechtigte nicht durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen worden ist und er die Erbschaft ausgeschlagen hat. c) Der für die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs maßgebende Wert eines landwirtschaftlichen Betriebes, den der Erblasser im Jahre 1955 seinem einzigen männlichen Erben übergeben hat, um ihn im Familienbesitz zu erhalten, ist nicht der vorübergehend auf den Stoppreis begrenzte Verkaufswert, sondern der möglicherweise darüber hinausgehende wahre innere Wert (im Anschluß an BGHZ 13, 45). Die Klägerin hat ebenso wie ihre Schwester die Erbschaft ausgeschlagen und macht gegen den Beklagten einen Anspruch auf Pflichtteilsergänzung geltend. Als dessen Eigentümer sind der Beklagte zu vier Sechsteln, die Klägerin und ihre Schwester zu je einem Sechstel eingetragen* Dieses Miteigentum nach Bruchteilen hat sich aus zwei notariellen Verträgen ergeben: Die Klägerin hat im ersten Rechtszug bean-* tragt, den Beklagten zur Leistung eines nach sachverständiger Beratung vom Gericht festzusetzenden Pflichtteils zu verurteilen, mindestens aber zur Zahlung von 25 OOO,— DM nebst Zinsen. Nach seiner Auffassung steht der Klägerin kein Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsanspruch zu, weil sie nicht durch eine letztwillige Verfügung von der Erbfolge ausgeschlossen worden ist und überdies die Erbschaft ausgeschlagen hat. Er hat geltend gemacht, es müsse vom Ertragswert des Hofes ausgegangen werden* Für den übertragenen Hälfteanteil ergebe sich dann ein Wert von 39 400,— DM, der durch die übernommenen Verpflichtungen mehr als ausgeglichen worden sei. Das Berufungsgericht hat dem Hilfsantrag der Klägerin wegen eines Betrages von 29 110,59 DM nebst Zinsen unter Abweisung der Klage im übrigen stattgegeben. 1. Das Berufungsgericht hat den auf § 2529 BGB gestützten Pflichtteilsergänzungsanspruch der Klägerin (Hilfsantrag) mit Recht weder daran scheitern lassen, daß die Klägerin nicht durch eine Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen worden ist, noch daß sie die Erbschaft ausgeschlagen hat. Die Revision geht bei ihren Rügen unzutreffend davon aus, daß zunächst ein Anspruch auf den Pflichtteil bestehen müsse, um alsdann dessen Ergänzung nach §§ 2325 f.BGB verlangen zu können. Der Ergänzungsanspruch steht einem Angehörigen des Erblassers zu, wenn er zu dem Kreis der in § 2303 genannten Pflichtteilsberechtigten gehört; es wird nicht verlangt, daß er auch tatsächlich einen Pflichtteilsanspruch haben müsse. des Berufungsgerichts das Pflichtteilsrecht dadurch umgehen, daß er sein Vermögen durch Schenkung unter Lebenden weggibt und eine letztwillige Verfügung, die zu dem Pflichtteilsanspruch führen würde, vinterläßt. a) Das Berufungsgericht hat dem Verlangen des Beklagten, vom Ertragswert des als Landgut anzusehenden Hofes auszugehen, schon deshalb nicht stattgegeben, weil der Erblasser nur Eigentümer zur Hälfte war und deshalb gar nicht anordnen konnte, daß nur einer der Erben das Landgut übernehmen sollte. Die in §§ 2049» 2312 BGB vorgesehene Vergünstigung hat den Zweck, den Hof auch nach dem Erbfall in seinem Bestand zu erhalten und einem der Erben die Weiterführung zu ermöglichen. Die Bestimmungen setzen mithin voraus, daß ein Erbe nach dem Willen des Erblassers das Landgut im ganzen erhalten und behalten soll. Der gewollte Zusammenhalt der wirtschaftlichen Einheit des Hofes in einer Hand soll nicht durch eine Belastung mit erbrechtlichen Ansprüchen gefährdet werden, die über die Ertragskraft hinaus gehen würden» Dieser gesetzgeberische Zweck entfällt, wenn das Landgut - wie hier - schon bei Eintritt des Erbfalls unter mehrere Bruchteilseigentümer auf geteilt ist. b) Das Berufungsgericht hat es auch mit Recht abgelehnt, bei der Bewertung der Hof hälfte von den zur Zeit der Übertragung geltenden gesetzlichen Höchstpreisen für landwirtschaftliche Grundstücke auszugehen. Der Bundesgerichtshof hat darum entschieden, daß bei der Berechnung des Pflichtteils der wahre innere Wert eines Grundstücks auch dann zugrunde zu legen ist, wenn er Uber den Höchstpreis hinausgeht, der im Verkaufsfalle zulässig wäre (BGHZ 13, 45). sen Umständen ist zutreffend der wahre innere Wert des dem Beklagten Zugewandten zugrunde gelegt worden und nicht der durch vorübergehende gesetzliche Maßnahmen vor geschriebene Höchstpreis, der bei einem nur vorgesteilten Verkauf vor Aufhebung der einschlägigen Bestimmungen am 29. 4. Verbleibt es aber demnach bei dem wahren inneren Wert von 260 939,— DM, wie ihn das sachverständig beratene Berufungsgericht für die übertragene Hofhälfte ermittelt hat, so kann von einer Überschuldung im Sinne eines Überwiegens der Verbindlichkeiten selbst dann keine Rede sein, wenn von der Behauptung der Revision ausgegangen wird, der Beklagte habe als Gegenleistung die gesamten Schulden des Erblassers in Höhe von rund 94 000,— DM übernommen. Auch in diesem Falle behielte vielmehr die Feststellung des Berufungsgerichts Bestand, daß der Übergabevertrag eine gemischte Schenkung zu dem Inhalt gehabt hat. Weitere Schulden des Erblassers hatte der Beklagte nach den Vereinbarungen nicht zu tragen; sie sind erst mit dem Erbfall als Nachlaßverbindlichkeit auf ihn übergegangen. Der Nießbrauch, den der Beklagte dem Erblasser eingeräumt hat, ist als (wenn auch gegenüber der Unterhaltspflicht nicht erhebliche) Wertminderung des übertragenen Hofanteils berücksichtigt worden. Die Unterhaltspflicht gegenüber der Klägerin, die nur noch kurze Zeit gegen bezahlte Mitarbeit auf dem Hofe gelebt hat, ist von so geringer Bedeutung gewesen, daß der Beklagte selbst ihr keinen bezifferten Wert beigelegt hat. Die Klägerin hat vor dem Verjährungs-Zeitpunkt die Verurteilung des Beklagten dahin begehrt, daß er ihr den nach Anhörung eines Sachverständigen vom Gericht näher zu ermittelnden Pflichtteil, mindestens jedoch 25 000,— DM nebst Zinsen zu zahlen habe.
Nachschlagewerk BGHZ: ja nein BGB §§ 2325, 2329, 2049, 2312 a) Der Anspruch auf Ergänzung des Pflichtteils kann auch dann bestehen, wenn der Pflichtteilsberechtigte nicht durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen worden ist und er die Erbschaft ausgeschlagen hat. b) Übernimmt ein Miterbe nur einen Bruchteil des Eigentums an einem Landgut, so ist für diesen nicht im Zweifel anzunehmen, daß er zu dem Ertragswert angesetzt werden soll. c) Der für die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs maßgebende Wert eines landwirtschaftlichen Betriebes, den der Erblasser im Jahre 1955 seinem einzigen männlichen Erben übergeben hat, um ihn im Familienbesitz zu erhalten, ist nicht der vorübergehend auf den Stoppreis begrenzte Verkaufswert, sondern der möglicherweise darüber hinausgehende wahre innere Wert (im Anschluß an BGHZ 13, 45). BGH, Urt. v. 21. März 1973 - IV ZR 157/71 - OLG Düsseldorf LG Kleve BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV ZR 157/71 URTEIL Verkündet am 21. März 1973 Hellmann, JustizhauptSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Landwirts Hans-Gerd Kreis L 9 in G 9 Beklagten und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die Ehefrau Gisela geb. in Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. März 1973 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hauß und die Richter Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt, Dr. Buchholz und Knüfer für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 7* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 3* November 1971 wirdzurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten der Revision. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien und ihre am vorliegenden Rechtsstreit nicht beteiligte Schwester Marianne sind die Kinder des Landwirts Johann A^^^ (Erblasser), der am 31. Oktober 1956 verstorben ist, ohne eine Verfügung von Todes wegen zu hinter lassen. Die Klägerin hat ebenso wie ihre Schwester die Erbschaft ausgeschlagen und macht gegen den Beklagten einen Anspruch auf Pflichtteilsergänzung geltend. Gegenstand des Streites ist der seit mehr als dreihundert Jahre im Familienbesitz befindliche Als dessen Eigentümer sind der Beklagte zu vier Sechsteln, die Klägerin und ihre Schwester zu je einem Sechstel eingetragen* Dieses Miteigentum nach Bruchteilen hat sich aus zwei notariellen Verträgen ergeben: Am 29. Juni 1939 schlossen der Erblasser und sein Bruder Dietrich, denen der Hof damals in ungeteilter Erbengemeinschaft nach ihren Eltern gehörte, einen Auseinander setzungsvertrag. Das Eigentum wurde zur Hälfte auf den Erblasser, zu je einem Sechstel auf seine drei Kinder (die Parteien und ihre Schwester) übertragen. Der Erblasser übertrug durch Ubergabevertrag vom 11. Januar 1933 seinen Hälfteanteil auf den Beklagten, so daB dieser Miteigentümer zu vier Sechsteln neben sei nen Schwestern wurde. Der Beklagte übernahm in dem Vertrag bestimmte Verbindlichkeiten des Erblassers. Er ver pflichtete sich ferner, dem Erblasser auf Lebenszeit Unterhalt zu gewähren und ihm ein monatliches Taschengeld von 100,— DM zu zahlen. Desgleichen übernahm er den Unterhalt der Klägerin, solange diese noch unverheiratet auf dem Hofe lebte und mitarbeitete. Schließlich räumte der Beklagte dem Erblasser den lebenslangen Nießbrauch an dem übertragenen Hälfteanteil ein. Die Klägerin heiratete am 9. September 1953 und verließ den Hof. Sie vertritt den Standpunkt, der Übergabevertrag vom 11. Januar 1955 enthalte eine gemischte Schenkung, die von dem Beklagten nach den erbrechtlichen Bestimmungen auszugleichen sei. Zwischen dem hohen Verkehrswert des halben Hofes und den geringen Gegenleistungen des Beklagten bestehe ein auffälliges Miß- 4 - V. W Verhältnis. Die Klägerin hat im ersten Rechtszug bean-* tragt, den Beklagten zur Leistung eines nach sachverständiger Beratung vom Gericht festzusetzenden Pflichtteils zu verurteilen, mindestens aber zur Zahlung von 25 OOO,— DM nebst Zinsen. Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Nach seiner Auffassung steht der Klägerin kein Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsanspruch zu, weil sie nicht durch eine letztwillige Verfügung von der Erbfolge ausgeschlossen worden ist und überdies die Erbschaft ausgeschlagen hat. Im übrigen hat der Beklagte das Vorliegen einer gemischten Schenkung bestritten. Er hat geltend gemacht, es müsse vom Ertragswert des Hofes ausgegangen werden* Für den übertragenen Hälfteanteil ergebe sich dann ein Wert von 39 400,— DM, der durch die übernommenen Verpflichtungen mehr als ausgeglichen worden sei. Das Landgericht hat den Rechtsstandpunkt des Beklagten gebilligt und die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat im zweiten Rechtszug einen aus dem Verkehrs- und dem Ertragswert der Hofhälfte gebildeten Mittelwert von 460 000,— DM zugrunde gelegt. Am 13* August 1962 hat sie den mit der Klage geltend gemachten Anspruch an die Fried» Hüttenwerke AG abgetreten. Danach hat die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die neue Gläubigerin 50 000,— DM nebst Zinsen zu zahlen, hilfsweise deren Zwangsvollstrekkung wegen dieses Betrages in den halben Eigentumsanteil des Beklagten an den Hofgrundstücken zu dulden. Der Beklagte hat die Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses erhoben und die Verjährung aller 25 100*— DM übersteigenden Ansprüche geltend gemacht. Das Berufungsgericht hat dem Hilfsantrag der Klägerin wegen eines Betrages von 29 110,59 DM nebst Zinsen unter Abweisung der Klage im übrigen stattgegeben. Der Beklagte erstrebt mit der Revision weiterhin die gänzliche Abweisung der Klage. Entscheidungsgründe: 1. Das Berufungsgericht hat den auf § 2529 BGB gestützten Pflichtteilsergänzungsanspruch der Klägerin (Hilfsantrag) mit Recht weder daran scheitern lassen, daß die Klägerin nicht durch eine Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen worden ist, noch daß sie die Erbschaft ausgeschlagen hat. Die Revision geht bei ihren Rügen unzutreffend davon aus, daß zunächst ein Anspruch auf den Pflichtteil bestehen müsse, um alsdann dessen Ergänzung nach §§ 2325 f. BGB verlangen zu können. Diese Ansprüche bestehen unabhängig voneinander. Der Ergänzungsanspruch steht einem Angehörigen des Erblassers zu, wenn er zu dem Kreis der in § 2303 genannten Pflichtteilsberechtigten gehört; es wird nicht verlangt, daß er auch tatsächlich einen Pflichtteilsanspruch haben müsse. Deshalb ist eine letztwillige Verfügung des Erblassers, die einen Pflichtteilsanspruch nach § 2303 BGB begründet, nicht Voraussetzung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs (BGH LM § 2325 BGB Nr. 2 « MDR 1961, 491 * FamRZ 1961, 272). Andernfalls könnte der Erblasser nach der zutreffenden Darlegung des Berufungsgerichts das Pflichtteilsrecht dadurch umgehen, daß er sein Vermögen durch Schenkung unter Lebenden weggibt und eine letztwillige Verfügung, die zu dem Pflichtteilsanspruch führen würde, vinterläßt. Die gebotene Unterscheidung zwischen Pflichtteilsberechtigung und tatsächlichem Anspruch führt weiter dazu, daß der Pflichtteilsberechtigte, wenn er die Erbschaft ausschlägt, den Anspruch auf den Zusatzpflichtteil nach § 2305 BGB behält (BGHZ 28, 177). Hinsichtlich des Pflichtteilsergänzungsanspruchs kann nichts anderes gelten. Dieser kann sich nur gegebenenfalls um den in § 2326 Satz 2 BGB bezeichneten Mehrwert mindern (Johannsen WPM 1970» 236), Das Berufungsgericht hat demnach die erörterten Fragen rechtsirrtumsfrei entschieden. 2. Die Revision wendet sich vergeblich dagegen, daß das Berufungsgericht den Übergabevertrag vom 11. Januar 1955 als gemischte Schenkung gewürdigt hat. Davon ist bei derartigen Verträgen in der Regel auszugehen, BGHZ 3, 206, 211. Das Berufungsgericht hat schon aus der Natur des Vertrages und dem Fehlen der sonst erforderlichen Wertangaben entnommen, daß der Erblasser und der Beklagte keinen echten, vollen Leistungsaustausch gewollt Haben. Darüber hinaus hat es den Gesamtwert des übergebenen Hofanteils mit 260 939,— DM und den Wert der vom Beklagten übernommenen Leistungen mit 28 253,31 DM festgestellt. Es hat ausgeführt, bei einem so groben Mißverhältnis könne nicht nur objektiv von einer Gleichwertigkeit der Leistungen keine Rede sein. Sie könne auch in der Vorstellung der Vertragsparteien nicht bestanden haben. Diese Erwägung entspricht der (später ergangenen) Entscheidung des erkennenden Senats BGHZ 59, 132. 3. Die Revision rügt zu Unrecht, daß das Berufungsgericht bei der Gegenüberstellung der Leistungen den wahren inneren Wert der übergebenen Hofhälfte zugrunde gelegt hat. a) Das Berufungsgericht hat dem Verlangen des Beklagten, vom Ertragswert des als Landgut anzusehenden Hofes auszugehen, schon deshalb nicht stattgegeben, weil der Erblasser nur Eigentümer zur Hälfte war und deshalb gar nicht anordnen konnte, daß nur einer der Erben das Landgut übernehmen sollte. Dem ist zuzustimmen. Die in §§ 2049» 2312 BGB vorgesehene Vergünstigung hat den Zweck, den Hof auch nach dem Erbfall in seinem Bestand zu erhalten und einem der Erben die Weiterführung zu ermöglichen. Die Bestimmungen setzen mithin voraus, daß ein Erbe nach dem Willen des Erblassers das Landgut im ganzen erhalten und behalten soll. Der gewollte Zusammenhalt der wirtschaftlichen Einheit des Hofes in einer Hand soll nicht durch eine Belastung mit erbrechtlichen Ansprüchen gefährdet werden, die über die Ertragskraft hinaus gehen würden» Dieser gesetzgeberische Zweck entfällt, wenn das Landgut - wie hier - schon bei Eintritt des Erbfalls unter mehrere Bruchteilseigentümer auf geteilt ist. Auf die Vererbung oder Übertragung eines solchen Bruchteils lassen sich die genannten Bestimmungen weder ihrem Wortlaut noch ihrem Sinne nach ausdehnen. Dem steht die von der Revision angezogene Entscheidung BGH LM 2311 BGB Nr. 4 nicht entgegen. Dort ist zwar im Hinblick auf ein landwirtschaftliches Gut ausgesprochen worden, die Bewertung des den Nachlaß bildenden Hälfteanteils müsse nach denselben Grundsätzen erfolgen wie die Bewertung der ganzen Sache, falls diese den Nachlaß bilden würde. Das bezog sich jedoch nur auf die dort allein erörterte Bewertung nach der allgemeinen Bestimmung des § 2311 BGB. Auf die besonderen Vorschriften der §§ 2049, 2312 BGB läßt sich der Grundsatz aus den dargelegten Gründen nicht übertragen. b) Das Berufungsgericht hat es auch mit Recht abgelehnt, bei der Bewertung der Hof hälfte von den zur Zeit der Übertragung geltenden gesetzlichen Höchstpreisen für landwirtschaftliche Grundstücke auszugehen. Die einschlägigen Bestimmungen sollten verhindern, daß Grundstücke bei sinkendem Geldwert zu dem Gegenstand der Spekulation gemacht und die Preise dementsprechend hochgetrieben wurden. Die Vorschriften galten deshalb für Grundstücksverkäufe und gleichstehende Geschäfte. Eine darüber hinausgehende Bedeutung kam ihnen nicht zu. Der Bundesgerichtshof hat darum entschieden, daß bei der Berechnung des Pflichtteils der wahre innere Wert eines Grundstücks auch dann zugrunde zu legen ist, wenn er Uber den Höchstpreis hinausgeht, der im Verkaufsfalle zulässig wäre (BGHZ 13, 45). Es erschien nicht vertretbar, den Pflichtteilsanspruch deshalb zu verkürzen, weil bei einem lediglich gedachten Verkauf des Grundstücks weniger als der reale Wert zu erzielen gewesen wäre. Das Berufungsgericht hat diese Erwägung mit Recht auf den hier zu entscheidenden Pflichtteilsergänzungsanspruch übertragen. Der Übergabevertrag war keine einem Verkauf gleichzustellende Veräußerung. Er bezweckte die Erhaltung des Hofes im Familienbesitz unter Bevorzugung des einzigen männlichen Erben. Diesem wurde die Hofhälfte übertragen, ohne daß ihm Gegenleistungen auferlegt wurden, die als Kaufpreis verstanden werden könnten. Auch von einer Weiterveräußerung durch den Beklagten konnte nach der Vorstellung der Vertragsparteien keine Rede sein. Unter die- sen Umständen ist zutreffend der wahre innere Wert des dem Beklagten Zugewandten zugrunde gelegt worden und nicht der durch vorübergehende gesetzliche Maßnahmen vor geschriebene Höchstpreis, der bei einem nur vorgesteilten Verkauf vor Aufhebung der einschlägigen Bestimmungen am 29. Oktober I960 (§ 186 Nr. 65 BBauGes) hätte eingehalten werden müssen. Soweit der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 8. April 1968 (III ZR 49/66) zu einem abweichenden Ergebnis mit der Begründung gelangt ist, bei einer Hofübergabe handele es sich um ein tatsächlich abgeschlossenes, nur unter Beachtung des Höchstpreises zulässiges Rechtsgeschäft, hält der nunmehr für das Erbrecht zuständige IV. Zivilsenat hieran nicht fest« 4. Verbleibt es aber demnach bei dem wahren inneren Wert von 260 939,— DM, wie ihn das sachverständig beratene Berufungsgericht für die übertragene Hofhälfte ermittelt hat, so kann von einer Überschuldung im Sinne eines Überwiegens der Verbindlichkeiten selbst dann keine Rede sein, wenn von der Behauptung der Revision ausgegangen wird, der Beklagte habe als Gegenleistung die gesamten Schulden des Erblassers in Höhe von rund 94 000,— DM übernommen. Auch in diesem Falle behielte vielmehr die Feststellung des Berufungsgerichts Bestand, daß der Übergabevertrag eine gemischte Schenkung zu dem Inhalt gehabt hat. Im übrigen trifft die Annahme der Revision nicht zu. Welche Verbindlichkeiten des Erblassers der Beklagte beim Erwerb der Hof hälfte übernommen hat, ist im Übergabevertrag genau festgelegt. Der Beklagte hat zu ihrer Erfüllung nach der Feststellung des Berufungs- 10 gerichts 4 253»69 DM aufgewandt. Weitere Schulden des Erblassers hatte der Beklagte nach den Vereinbarungen nicht zu tragen; sie sind erst mit dem Erbfall als Nachlaßverbindlichkeit auf ihn übergegangen. Ob der Beklagte insoweit schon früher aus dem Gesichtspunkt der Vermögensübernahme nach § 419 BGB zur Mithaftung hätte herangezogen werden können, muß entgegen der Meinung der Revision außer Betracht bleiben. Denn die gesetzlich bestimmte Haftungsfolge würde, wenn sie eingetreten sein sollte, keine dem Erblasser gegenüber zu erbringende Gegenleistung des Beklagten darstellen. Auch die Verfahrensrügen, mit denen sich die Revision gegen die Bewertung der Übrigen vertraglichen Leistungen des Beklagten wendet, sind unbegründet. Der Nießbrauch, den der Beklagte dem Erblasser eingeräumt hat, ist als (wenn auch gegenüber der Unterhaltspflicht nicht erhebliche) Wertminderung des übertragenen Hofanteils berücksichtigt worden. Die Unterhaltspflicht gegenüber der Klägerin, die nur noch kurze Zeit gegen bezahlte Mitarbeit auf dem Hofe gelebt hat, ist von so geringer Bedeutung gewesen, daß der Beklagte selbst ihr keinen bezifferten Wert beigelegt hat. Der Fall der Heirat und des Wegzugs der Klägerin, mit dem die Unterhaltspflicht endete, ist bereits im Übergabevertrag vorgesehen worden und danach in Kürze eingetreten. Unter diesen Umständen durfte das Berufungsgericht die übernommene Belastung als unerheblich außer Ansatz lassen. Insgesamt ist damit gegen die Grundlagen, auf denen das Berufungsgericht den Pflichtteilsergänzungs- 11 anspruch der Klägerin mit 29 110,59 DM errechnet hat, rechtlich nichts einzuwenden. 5* Das Berufungsgericht hat diesen Anspruch, auch soweit er 25 000,— DM übersteigt, zutreffend für nicht verjährt gehalten. Die Klägerin hat vor dem Verjährungs-Zeitpunkt die Verurteilung des Beklagten dahin begehrt, daß er ihr den nach Anhörung eines Sachverständigen vom Gericht näher zu ermittelnden Pflichtteil, mindestens jedoch 25 000,— DM nebst Zinsen zu zahlen habe. Es kommt nicht darauf an, ob die Höhe der verlangten Leistung in dieser Weise der Festsetzung durch das Gericht überlassen werden konnte. Für die Verjährungsfrage ist entscheidend, daß der Beklagte aus dem Antrag zweifelsfrei die Absicht der Klägerin ersah, ihr gesamtes Pflichtteilsrecht gerichtlich geltend zu ma~ chen. Das hat das Berufungsgericht mit Recht für die Unterbrechung der Verjährung hinsichtlich des ganzen zuerkannten Anspruchs genügen lassen. 12 Die Revision des Beklagten erweist sich nach alledem als unbegründet. Dr. Hauß Dr. Pfretzschner Dr. Reinhardt Dr. Buchholz Knüfer