* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IV ZR 157/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 157/64

hat die Entsehädigungabehörde dem Verfolgten vor erklärter Rentenwahl das Rentenwahlrecht für die Berufsschadenorente versagt, so kann si3, während vor den Ent chädigungsgerich-ten ein Rechtsstreit anhängig ist, der auch die Versagung des Rentenwahlrechts zu dem Gegenstand hat, dem Verfolgten nicht die inzwischen von ihm gewählte Rente durch einen neuen Bescheid mit ier Begründung absprechen, die Versagung des Rentenwahlrechts sei unanfechtbar. Auf die Revision der Klägerin warfen der Bescheid des Regierungspräsidenten (Entschädigungsbehörde) in Hildesheim vom 4. August I960, soweit darin ausgesprochen ist, daß der Antragstellerin ein Anspruch auf Rente nicht zustehe, sowie die Entscheidungen über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits, die in den Urteilen der 9. Im übrigen wird die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Von den außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 9/10 und das beklagte Land 1/10. Sie hat die Klägerin in die vergleichbare Beamtengruppe des einfachen Dienstes eingereiht und einen Entschädigungszeitraum vom Gleichzeitig hat die Entschädigungsbehörde ausgesprochen, daß der Klägerin ein Anspruch auf Rente nicht zustehe. Die Klägerin hat Klage erhoben und im ersten xlechtn-zug beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an sie eine weitere Kapitalentschädigung von 36.057.,69 DM zu zahlen. Das Landgericht hat das beklagte Land durch Urteil vom 13- Februar 1962 verurteilt, an die Klägerin eine weitere Kapitalentschädigung von 1.627 DM zu zahlen, und im verkaufte die Klägerin Wasch- und Putzmittel sowie Tee 1s hat es bei der Einstufung der Klägerin in den einfachen Dienst belassen und angenommen, daß der Entschädigungszeitraum bis zu dem 31. Die Klägerin hat Berufung, eingelegt und im Berufungsrechtszug beantragt, das Urteil des Landgerichts teilweise zu ändern und das beklagte Land zu verurteilen, an sie eine weitere ICapitalentSchädigung von 22.029,24 DM und beginnend mit dem 1. Da;-- Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin durch Urteil vom 11. Juli 19c5 hat die --ntschädi-der von ..er Klägerin erklärten Ren-daß uer Klägerin ein Anspruch auf Den Le für Schaden im berufdienen .Fortkommen nicht zustehe. 1. In dem Beschluß, durch den der erkennende Senat die Revision zugelassen hat, heißt es, daß gegen die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde trotz der von dem Vertreter der Klägerin gegenüber dem beklagten Land abgegebenen Erklärung, es werde keine Beschwerde eingelegt, keine Bedenken bestun-• den; das beklagte Land habe sich auf einen -*twa in der Erklärung liegender. Da nicht hervorgetreten ist, daß die Klägerin an einem Rentenwahlrecht keinesfalls ein Interesse habe, hätten mithin das Landgericht und das Oberlandesgericht auch darüber befinden müssen, ob der Klägerin das Rentenwahlrecht und damit die ^ente versagt werden durfte, bevor sie die Rentenwahl erklärt hatte. Hach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats ist sowohl gegenüber den aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit wie den aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit verdrängten Verfolgten die Versagung des Rentenwahlrechts vor der Erklärung der Rentenwahl unzulässig, da die Voraussetzungen für das Wahlrecht erst vorzuliegen brauchen und voriiegen müssen, wenn nach 6er Ausübung der Wahl über das Rentenrecht zu entscheiden ist (Urteile RzW 1961, 22b Nr. 25, 1962, 272 Nr. 22 sowie Urteil vom 17. August I960 enthaltene Ausspruch, daß der Klägerin ein Anspruch auf Rente nicht zustehe, muß deshalb aufgehoben werden. Juli 1965, in dem nochmals ausgesprochen ist, daß der Klägerin ein Anspruch auf Rente für Schaden im beruflichen Fortkommen nicht zustehe, ist unwirksam, da er erging, obwohl das vorliegende Verfahren noch anhängig war, in dem der Klagantrag sich nach den vorhergehenden Ausführungen auch gegen die Versagung des Rentenwanlrocktn richtete. Die Entschädigungsbehörde durfte, während dieses Verfahren anhängig war, den Bescheid über die Versagung des Rentenwahlrechts nicht dadurch bestätigen, daß nie der Klägerin nach erfolgter Rentenwahl die Rente absprach mit der Begründung, daß die Versagung des Rentenwahlrechts in dem Be cheid vom 4. Auf Grund der kentenwahl konnte die Entschädigungsbehörde erneut über das Rentenrecht der Klägerin erst entscheiden, nachdem in dem vorliegenaen Verfahren abschließend geklärt war, ob die in dem ersten Bescheid erfolgte Versagung des Rentenwahlrechts Bestand hatte oder nicht. 3. a) Das Berufungsgericht hat Zweifel daran, daß der von der Klägerin vor der Auswanderung durchgeführte Verkauf von Wasch- und Putzmitteln und Tee eine JErwerbstätigkeit im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes gewesen sei, da die Klägerin derartige Waren aussch.ieölich in ihrem Bekanntenkreis in Würzburg vertrieben habe, ohne ein Gewerbe angemeldet zu haben und eine Gewerbeerlaubnis zu besitzen; es hat darüber jedoch nicht abschließend entschieden. Dann kann, da ein drei Jahre lang bezogenes, von der Verfolgung unbeeinflußtes Erwerbs-einkomrnen nicht vorhanden ist, nur maßgebend sein, ob die Klägerin, wenn sie nicht zu dem verfolgten Bevölkerungsteil gehört hätte, nach ihren Fähigkeiten und ihrer Arbeitskraft und den für sie bes tehenden Tauglichkeiten auch ohne eine kaufmännische Ausbildung in der Lage und bereit dazu gewesen wäre, eine Erwerbstütigkeit zu entfalten, die ihr ein mindestens die Sätze des mittleren Dienstes erreichendes Einkommen erbracht hätte. Dem angefochtenen Urteil ist zu e .tnehmen, daß auch unabhängig von der Verfolgung für die Klägerin von Anfang an keine echten Entwicklungsooglich-keiten bestanden hätten, da sie sich neben ihrer Hausfrauen-tätigkeit auf den Vertrieb von Putz- und V/aschmitfceln und Tee in ihrem Bekanntenkreis beschränkt habe; von der Möglichkeit einer noch weiteren Entfaltung ihres Vertriebs, als er ihr in den Jahren 1955 bis 1937 möglich gewesen sei, könne nach den Umständen des Falles nicht die heue sein. Die Revision hat nicht geltend gemacht, daß die Klägerin durch die Verfolgung an der Durchführung einer Absicht, das Geschäft als Gewerbebetrieb anzu demelden und in einem entsprechend großen Rahmen auszugestalten, gehindert worden sei. Unter diesem Gesichtspunkt brauchte aber das Berufungsgericht unter den gegebenen Umständen die Schulbildung der Klägerin nicht als einen eine höhere Einstufung rechtfertigenden Umstand in Betracht zu ziehen. Es kann aber nicht allein darauf abgestellt werden, wie hoch in diesem Zeitpunkt die Prämie wäre, die der Verfolgte für den Abschluß einer ausreichenden Alters- und Hinterbliebenenversicherung aufwenden müßte; vielmehr ist zu berücksichtigen, daß die Alterssicherung auch auf andere Weise, etwa durch eine geeignt ti. Da*, die Klägerin berei' '* seit 1946, abgesehen von dem Jahr 194Ü, ein Einkommen erzielt hat, das die Tabellensätze der Anlagelzur 3- DV-BEG für den August I960, soweit darin ausgesprochen ist, daß der Klägerin, der damaligen Antragstellerin, ein Anspruch auf aente ni--ht zustehe, aufzuheben.

Zitierte Normen: § 199 BEG § 1 ZPO
RentenwahlBerufungsgerichtRenteEinkommenEntschädigungsbehördeKlägerinBescheidRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: nein
 Bt’G §§ 195, 910
hat die Entsehädigungabehörde dem Verfolgten vor erklärter Rentenwahl das Rentenwahlrecht für die Berufsschadenorente versagt, so kann si3, während vor den Ent chädigungsgerich-ten ein Rechtsstreit anhängig ist, der auch die Versagung des Rentenwahlrechts zu dem Gegenstand hat, dem Verfolgten nicht die inzwischen von ihm gewählte Rente durch einen neuen Bescheid mit ier Begründung absprechen, die Versagung des Rentenwahlrechts sei unanfechtbar. Der neue Bescheid ist unwirksam.
BGH, urt. v. 30. April 1965 - IV ZR 157/64
OLG Gelle LG Hildesheim
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
lV_2R_J57/64
URTEIL	Verkündet	am
30. April 1965 Broeske Justizangestellte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsetreit
.Rentnerin Paula
 Avenue
9
USA,
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozehbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 Dr.
9
Zurtellungsbevollmächtigte
¥
»
v ; >• 1
I
gegen
 das Land Niedersachsen ,
vertreten durch den Niedersachsischen Minister des Innern,
 Beklagten und Revisionsbeklagten
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. April 1965 unter Mitwirkung der Bundesrichter Raske, Johannsen, Wüstenberg, Maaß und
 Wilden
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin warfen der Bescheid des Regierungspräsidenten (Entschädigungsbehörde) in Hildesheim vom 4. August I960, soweit darin ausgesprochen ist, daß der Antragstellerin ein Anspruch auf Rente nicht zustehe, sowie die Entscheidungen über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits, die in den Urteilen der 9. Zivilkammer (Entschädi-gungskammer) dos Landgerichts in Hildesheim vom 1'5. Februar 1962 und des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 11. Januar 1963 enthalten sind, aufgehoben.
Im übrigen wird die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 11. Januar 1963 zurückgewiesen.
Von den außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 9/10 und das beklagte Land 1/10.
Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.•
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
'i
i
__________ i
Die am	1^00	geborene	Klägerin	ist	jüdischer
f
Herkunft. Sie verließ die cohere Schule noch vor dem Abi-turium und heiratete einen Bankkaufmann, der von 1920 bis
- 3
1931 ir
 ein Bankgeschäft betrieb. Das Geschäft
 mußte i931 infolge der Weltwirtschaftskrise liquidiert werden. Der Ehemann wurde Versicherungsvertreter. Später
 bis ihr Ehemann mit der Familie im April 193b nach L  zog. Im August 1941 gelang den Eheleuten die Auswanderung Über Spanien und Portugal in nie Vereinigten Staaten von Amerika. Im Dezember 1943 starb der Ehemann der Klägerin. Diese war bis 1962 mit wachsenden Einnahmen berufstätig. Sie erhält außer ererbter Entschädigung für Verraögens-und Berufsschäden ihres Ehemannes wegen Schadens an Leben eine Kapitalentschädigung und eine laufende Rente, außerdem seit 1957 von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte eine Witwenrente und seit Januar 1962 eine Sociül-oecurity-Ilente.
Die Klägerin hat Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen durch Verdrängung aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit verlangt. Die Entschädigungsbe-börüe hat ihr durch Bescheid vom 4. August I960 eine Ka-pitalcntschädigung /on 2.532 DM zuerkannt. Sie hat die Klägerin in die vergleichbare Beamtengruppe des einfachen Dienstes eingereiht und einen Entschädigungszeitraum vom
1.	?Aai 1936 bis zu dem 31. Dezember 1942 zugrunde gelegt. Gleichzeitig hat die Entschädigungsbehörde ausgesprochen, daß der Klägerin ein Anspruch auf Rente nicht zustehe.
Die Klägerin hat Klage erhoben und im ersten xlechtn-zug beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an sie eine weitere Kapitalentschädigung von 36.057.,69 DM zu zahlen.
Das Landgericht hat das beklagte Land durch Urteil vom 13- Februar 1962 verurteilt, an die Klägerin eine weitere Kapitalentschädigung von 1.627 DM zu zahlen, und im
 verkaufte die Klägerin Wasch- und Putzmittel sowie Tee
 
übrigen die Klage abgewiesen. 1s hat es bei der Einstufung der Klägerin in den einfachen Dienst belassen und angenommen, daß der Entschädigungszeitraum bis zu dem 31. Dezember 1943 dauere.
Die Klägerin hat Berufung, eingelegt und im Berufungsrechtszug beantragt, das Urteil des Landgerichts teilweise zu ändern und das beklagte Land zu verurteilen, an sie eine weitere ICapitalentSchädigung von 22.029,24 DM und beginnend mit dem 1. September 1902 monatlich 500 DM bis zur Erreichung einer Gesamtkfpitalentschädigung von 40.000 DM zu zahlen .
Da;-- Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin durch Urteil vom 11. Januar 1903 zurückgewiesen.
Die Klägerin hat, nachdem das Urteil des Oberlandesge-richts ergangen war, durch ihren Prozeöbevolimäehtigten der Entschäd...gungsbehörde erklärt, daß sie die Rente wähle, und daß sie gegen das Urteil d s Berufungsgerichts, soweit die Nichtzulassung der Revision in Betracht komme, keine Beschwerde einlege. Trotzdem hat sie fristgemäß sofortige Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt.
Der erkennende Senat hat die Revision zugelassen«
Die Klägerin hat Revision eingelegt und bean ragt, dar. Urteil des Oberlandesgerichts aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Das beklagte Land hat sich .m evisionsrechtszug nicht vertreten lassen.
5 -
Durch Bescheid vom gungsBehörde auf Grund tenwahl ausgesprochen,
11. Juli 19c5 hat die --ntschädi-der von ..er Klägerin erklärten Ren-daß uer Klägerin ein Anspruch auf
 Den Le für Schaden im berufdienen .Fortkommen nicht zustehe. Daran hat sie auch gegenüber Gegenvorstellungen, die die Klägerin erhoben hat. festgehalten.
Ent Scheidungsgründe_:
1.	In dem Beschluß, durch den der erkennende Senat die Revision zugelassen hat, heißt es, daß gegen die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde trotz der von dem Vertreter der Klägerin gegenüber dem beklagten Land abgegebenen Erklärung, es werde keine Beschwerde eingelegt, keine Bedenken bestun-• den; das beklagte Land habe sich auf einen -*twa in der Erklärung liegender. Rechtsmittelverzicht nicht berufen. An diese Entscheidung ist der Senat gebunden. Sie ist aucn sachlich richtig. Ein gegenüber der Gegenpartei erklärter Rechtsmittelverzicht macht dar. Rechtsmittel nicht ohne weiteres unzulässig, sondern gibt der Gegenpartei eine prozessuale Einrede, und eine Verwerfung das Rechtsmittels auf Grund des Rochtsmittelverzichts kommt dann nur in Betracht, wenn die Einrede geltend gemacht wird ( aA OLG Düsseldorf HJY< 1965,
40j5 Nr. 1Ö mit Anm. Hillebrand, dagegen anm. zu NJ',7 1965,
699 Nr. 11 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats).
2.	Der erkennende Senat hat in dem Urteil, das Rz',7 1965,
125 Nr. 23 veröffentlicht ist, ausgesprochen, dab sich im allgemeinen die Klage, mit uer ausdrücklich nur eine höhere als die von der Entschädigungsbehörde festgesetzte Kapitalentschädigung verlangt wird, aucn gegen die gleichzeitig in
6
dem Bescheid ausgesprochene Versagung des Rentenwahlrechts» richtet, wenn in dem Bescheid aas Rentenwahlrecht dem Verfolgten abgesprochen worden ist, bevor er die Rentenwahl erklärt hat. Auf die eingehende Begründung dieser nntscheiuung •wird Bezug genommen.
Da nicht hervorgetreten ist, daß die Klägerin an einem Rentenwahlrecht keinesfalls ein Interesse habe, hätten mithin das Landgericht und das Oberlandesgericht auch darüber befinden müssen, ob der Klägerin das Rentenwahlrecht und damit die ^ente versagt werden durfte, bevor sie die Rentenwahl erklärt hatte. Hach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats ist sowohl gegenüber den aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit wie den aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit verdrängten Verfolgten die Versagung des Rentenwahlrechts vor der Erklärung der Rentenwahl unzulässig, da die Voraussetzungen für das Wahlrecht erst vorzuliegen brauchen und voriiegen müssen, wenn nach 6er Ausübung der Wahl über das Rentenrecht zu entscheiden ist (Urteile RzW 1961, 22b Nr. 25, 1962, 272 Nr. 22 sowie Urteil vom 17. Februar 1965 - IV Zk 74/64 -). Für das geltende liecht ist trotz der von Küster (Rz'.Y 1965, 50) erhobenen Einwendungen an di.ser Rechtsprechung festzuhalten. Eine Gesetzesausiegung, wie sie der Benat den maßgebenden Vorschriften über das Rentenwahl.echt gibt, ist möglich und geeignet, Verf.Igte in den Genuß der Rente kommen zu lassen, die der Rente bedürfen, die sie aber nicht erhalten würden, wenn schon im Zeitpunkt der Entscheidung über die Kapitalentschädigung und die nach § 199 Satz 1 BEG erforderliche.. Angabe der Höhe der Rente die Voraussetzungen des Rentenwahlrechts gegeben sein müßten und es auf einen späteren
 
geitpunkt niemals mehr ankäme „ Diese Gesetzesauslegung entspricht deshalb den mit der Einführung des Rentenwohlrecht« verfolgten Zwecken, dem durch nationalsozialistische Gewalt-Maßnahmen geschädigten Personenkreis in möglichst weitem fang in; Palle der Bedarftigkei i eine Alters- und r!inter'-iic-
benenversorgung zu verschaffen. Der Senat vermag demgegenüber dem Umstand, daß nach uer von ihm vertretenen Rechtsar.-
sicht div; Verfolgten nicht immer vor der iientenwahi die Höhe
 der Rente, die sie wühlen können, sicher erkennen, keine entscheidende Bedeutung beizu demessen.
Der in dem Bescheid der Entschädigungsbehörde vom 4. August I960 enthaltene Ausspruch, daß der Klägerin ein Anspruch auf Rente nicht zustehe, muß deshalb aufgehoben werden.
Der nach dem Abschluß der Berufungsinstanz und nach der Erklärung der Rentenwahl ergangene weitere Bescheid der Knt-schüdigungsbehorde vom 11. Juli 1965, in dem nochmals ausgesprochen ist, daß der Klägerin ein Anspruch auf Rente für Schaden im beruflichen Fortkommen nicht zustehe, ist unwirksam, da er erging, obwohl das vorliegende Verfahren noch anhängig war, in dem der Klagantrag sich nach den vorhergehenden Ausführungen auch gegen die Versagung des Rentenwanlrocktn richtete. Die Entschädigungsbehörde durfte, während dieses Verfahren anhängig war, den Bescheid über die Versagung des Rentenwahlrechts nicht dadurch bestätigen, daß nie der Klägerin nach erfolgter Rentenwahl die Rente absprach mit der Begründung, daß die Versagung des Rentenwahlrechts in dem Be cheid vom 4. August I960 unanfechtbar geworden sei. Daran ändert es nichts, daß die iientenwahi erst nach dem Abschluß der Berufungsinstanz erfolgte und in sachlich-rechtlicher Hinsicht in der Revisionsinstanz nicht berücksichtigt werden
8
kann. Auf Grund der kentenwahl konnte die Entschädigungsbehörde erneut über das Rentenrecht der Klägerin erst entscheiden, nachdem in dem vorliegenaen Verfahren abschließend geklärt war, ob die in dem ersten Bescheid erfolgte Versagung des Rentenwahlrechts Bestand hatte oder nicht.
3.	a) Das Berufungsgericht hat Zweifel daran, daß der von der Klägerin vor der Auswanderung durchgeführte Verkauf von Wasch- und Putzmitteln und Tee eine JErwerbstätigkeit im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes gewesen sei, da die Klägerin derartige Waren aussch.ieölich in ihrem Bekanntenkreis in Würzburg vertrieben habe, ohne ein Gewerbe angemeldet zu haben und eine Gewerbeerlaubnis zu besitzen; es hat darüber jedoch nicht abschließend entschieden. Auch eine solche, in bescheidenem Rahmen und zur Verbesserung der wirtschaftlichen Lage der i'amilie durchgeführte Verkaufstätigkeit kann eine Nutzung der Arbeitskraft im Sinne des § 65 3FG dargestellt haben,und es kann wegen der Verdrängung aus einer solchen Tätigkeit ein Anspruch auf Entschädigung wegen Berufsschadens bestehen.
Ein höherer als der der Klägerin suerkannte Anspruch auf eine Kapitalentschädigung steht ihr jedoch keinesfalls zu.
b) Nach den insoweit unangreifbar getroffenen Feststellungen iqt' die Klägerin nur in die vergleichbare Beamtengruppe des einfachen Dienstes einzustufen.
Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob die Rüge der Revision berechtigt ist, das Berufungsgericht habe die ihm vor? liegende Richtsatzsammlung, der Oberfinanzdirektion Hamburg über das Verhältnis des Reingewinns zu dem Umsatz bei Lebensmittel- und Seifenhändlern nicht verwerten dürfen, ohne der
9
Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Denn auch wenn die von der Klägerin angegebenen Einkommens be träge zugrunde gelegt werden, kommt nach § 14 Abs. 1 3. DV-3EC- in Verbindung mit der Anl. 3 zur 3. DV-3EG eine über den einfachen Dienst hinausgehende Einstufung nicht in Betracht.
Die Höhe dieses Einkommens mag freilich bereits durch die allgemeine Verfolgung des jüdischen Bevölker-ungsteils beeinträchtigt worden sein. Dann kann, da ein drei Jahre lang bezogenes, von der Verfolgung unbeeinflußtes Erwerbs-einkomrnen nicht vorhanden ist, nur maßgebend sein, ob die Klägerin, wenn sie nicht zu dem verfolgten Bevölkerungsteil gehört hätte, nach ihren Fähigkeiten und ihrer Arbeitskraft und den für sie bes tehenden Tauglichkeiten auch ohne eine kaufmännische Ausbildung in der Lage und bereit dazu gewesen wäre, eine Erwerbstütigkeit zu entfalten, die ihr ein mindestens die Sätze des mittleren Dienstes erreichendes Einkommen erbracht hätte. Dem angefochtenen Urteil ist zu e .tnehmen, daß auch unabhängig von der Verfolgung für die Klägerin von Anfang an keine echten Entwicklungsooglich-keiten bestanden hätten, da sie sich neben ihrer Hausfrauen-tätigkeit auf den Vertrieb von Putz- und V/aschmitfceln und Tee in ihrem Bekanntenkreis beschränkt habe; von der Möglichkeit einer noch weiteren Entfaltung ihres Vertriebs, als er ihr in den Jahren 1955 bis 1937 möglich gewesen sei, könne nach den Umständen des Falles nicht die heue sein. Es ergibt sich daraus, daß die Klägerin trotz ihrer verhältnismäßig geringen Geschäftsunkosten auch ohne die Verfolgung kein Einkommen erzielt hätte, das den Rieh;,sätzen für den mittleren Dienst entsprochen hätte. Die Revision hat nicht geltend gemacht, daß die Klägerin durch die Verfolgung an der Durchführung einer Absicht, das Geschäft als Gewerbebetrieb anzu demelden und in einem entsprechend großen Rahmen auszugestalten, gehindert worden sei.
10
Entgegen der Auffassung der revision ist es auch kein Kechtsfehler, dal3 das Berufungsgericht der vorberuflichen Ausbildung der Klägerin, die die höhere Schule besucht, sie aber vor dem Abitur verlassen hat, in diesem Zusammenhang keine Bedeutung beigemessen hat. hie vorberufliche und berufliche Ausbildung ist nicht für sich zu betrachten, sondern in ihrer Bedeutung für die berufliche Stellung, aus der der Verfolgte verdrängt worden ist, zu würdigen. Unter diesem Gesichtspunkt brauchte aber das Berufungsgericht unter den gegebenen Umständen die Schulbildung der Klägerin nicht als einen eine höhere Einstufung rechtfertigenden Umstand in Betracht zu ziehen.
e) Bei der Feststellung des Endes des Entschädigungszeitraums hat das Berufungsgericht davon abgesehen, den 20 feigen Zuschlag sum Vergleichseinkommen der Anlage 1 zur 3. DV-BEG nach § 12 Abs. 2 Satz 2 3. DV-BEG zu erhöhen. I)ie dagegen von a.r revision erhobenen Einwendungen sind unbegründet.
Nach der Rechtsprechung des Senats entscheidet sich die fragt, ob «tefc Ve,c$l«iftnseinkor.:men Über 20 ;f hinaus zu erhöhen ist, jeweils nach dem Zeitpunkt, für den die ausreichende Lebensgrundlage festzusteilen ist; dabei kommt es a raui an, wie alt der Verfolgte in dem in Betracht kommenden Zeitpunkt gewesen ist (Urteil RzW 1962, 459 Nr. 23). Es kann aber nicht allein darauf abgestellt werden, wie hoch in diesem Zeitpunkt die Prämie wäre, die der Verfolgte für den Abschluß einer ausreichenden Alters- und Hinterbliebenenversicherung aufwenden müßte; vielmehr ist zu berücksichtigen, daß die Alterssicherung auch auf andere Weise, etwa durch eine geeignt ti. Anlage von Ersparnissen erfolgen kann. Da*, die Klägerin berei' '* seit 1946, abgesehen von dem Jahr 194Ü, ein Einkommen erzielt hat, das die Tabellensätze der Anlagelzur 3- DV-BEG für den
 
einfachen Dienst mit dem Zuschlag von 20 c/ überschritten hat und. die Klägerin damals erst 46 Jahre alt war, ist die Annul.-c. daß dem Vergleichseinkommen nur der Zuschlag von 20 hir.r.u-zurechnen sei, und daß bei Berücksichtigung der demnach maßgebenden Tabellensätzg die ausreichende Lebensgrundlage von der Klägerin nachhaltig mit dem t. Januar 1946 erreicht sei, rechtlich unangreifbar.
4.	Auf die Revision der Klägerin ist demnach der Bescheid der Sntschädigungsbehürde vom 4. August I960, soweit darin ausgesprochen ist, daß der Klägerin, der damaligen Antragstellerin, ein Anspruch auf aente ni--ht zustehe, aufzuheben. Aufzuheben sind ferner die in den Urteilen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts enthaltenen Entscheidungen über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits. Im übrigen ist die Revision jedoch zurückzuweisen.
Da die Klägerin inzwischen die Rente gewählt hat, wird die Kntschüdrigungsbehörde nunmehr darüber zu befinden hab..n, ob im Zeitpunkt ihrer Entscheidung die Voraussetzungen des § 82 BIG für uas Rentenwahlrecht vorliegen; gegebenenfalls wird sie der Klägerin eine entsprechende Rente zuzuerkennen haben.
5.	Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten axler Rechtszüge beruht auf § 209 Abs. ,1 BEO, 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
12
liacn § 225 Aba richtlichen Gebühre
 Kaske
Maaß
1 BEG ist das Verfahren frei von ge-und Auslagen.
Johannsen
 Vüstenberg
Wilden