* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IY ZR 157/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IY ZR 157/65

Den Antrag, ihr Entschädigung für Schaden an Kdrper und Gesundheit zu gewähren, hat die Entschädigungsbehörde abgolehnt, weil die bei ihr bestehende progressive Muskeldystrophie ein anlagebedingtes Leiden sei, für dessen Entstehung und Verlauf die von der Klägerin erlittene Verfolgung nicht ursächlich sein könne. Diese Auffassung des Berufungsgerichts beruht auf einer Verkennung des vom Senat wiederholt ausgesprochenen Grundsatzes, daß Bescheide der Entschädigungsbehörden grundsätzlich den gesamten Entschädigungsanspruch eines Verfolgten umfassen, soweit er aus einem bestimmten abgeschlossenen Schadenstatbestand hergeleitet wird (RzW I960, 327). Bei einem Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit gehören zu dem abgeschlossenen Schadenstatbestand in diesem Sinne nicht nur die Körperoder Gesundheitsschäden, die in dem Verfahren vor der Entschädigungsbehörde bei dem Verfolgten als Auswirkungen von Verfolgungsmaßnabmen festgestellt oder als solche von ihm geltend gemacht sind, sondern auch alle Schäden, die sich etwa erst im Laufe des weiteren Verfahrens ergeben, sofern ihr Zusammenhang mit der Verfolgung behauptet wird oder nach dem Ergebnis der Untersuchung in Betracht kommt« 1963, 170, 171 veröffentlichten Entscheidung ausgesprochen hat, ist es zur Begründung oines Anspruchs auf Entschädigung nach dem BEG nicht ex’forderlich, daß eine bestimmte Krankheit oder ein bestimmtes Leiden als solches behauptet und festgestellt wird« Entscheidend ist, ob als Wirkung der Verfolgungsmaßnahmen boi dem Verfolgten ein Zustand eingetreten ist, bei dem seine körperliche oder goistige Leistungsfähigkeit nicht unerheblich gemindert ist« Die Präge, ob ein solcher Zustand besteht, und ob er die adäquate Folge von Verfolgungsmaßnahmen Pemontsprechend hatte auch das Landgericht, nachdem durch die ärztliche Untersuchung der Klägerin durch Br. Riesenfcld noch eine - zur Zeit wahrscheinlich inaktive - Tuberkulose festgestellt war, dieses Leiden zutreffend in den Kreis seiner Untersuchung einbezogen (Beweisbeschluß vom 24« April 1957, Bl. 10). Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß es sich bei der progressiven Muskeldystrophie, an der die Klägerin leidet, um ein anlagebedingtes Leiden handle, das mit der Verfolgung nicht in Zusammenhang gebracht werden könne, wird von dor Hevision nicht angegriffen* Auch diese Feststellung begegnet indes insofern rechtlichen Bedenken, als sic möglicherweise auf einer Außerachtlassung der Vorschrift des § 28 Abs* 2 BEG beruht* Es hat die von ihm vorgenommene Würdigung des Beweisergebnisses dahin zusammengefaßt, daß ein ursächlicher Zusammenhang der bei der Klägerin diagnostizierten Muskel-dystrophic mit den nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen weder im Sinne einer Auslösung noch im Sinne einer Verschlimmerung wahrscheinlich gemacht werden könne« Eine solche Beurteilung reicht, wie der Senat in seiner RzW 1939» 143 veröffentlichten Entscheidung näher dargelegt hat, zur Ytiderlcgung der in § 28 Abs« 2 BEG normierten Vermutung nicht aus. Unter diesem - auch in der Fragestellung an den Sachverständigen, Beweisbeschluß vom 20« Juli I960, Bl« 106 GA, nicht berücksichtigten - Gesichtspunkt wird das Berufungsgericht die Frage des Kausalzusammenhanges erneut zu prüfen isolierten Fülle eine besondere Be&öhtung zu schenken soin, also jener Fälle, bei denen, wie die Sachverständigen (Bl. 142 GA) dargelegt haben, ein an sich nur auf Grund einer ererbten Anlage entstehendes Leiden bei einzelnen Individuen auch unabhängig von der ererbten Erbmasse durch spontane Veränderung der Gene (Mutation) zur Entstehung gelangen kann« Angesichts einer solchen, von den Sachverständigen offengelassenen Möglichkeit ist zu fragen, ob eine Mutation in solchen Fällen ohne jegliche erkennbare Ursache vor sich geht, oder ob irgendwelche exogenen Einflüsse dabei eine Holle spielen können« Im letzteren Falle würde sich die weitere Frage ergeben, ob Verfolgungserleb~ niese, wie die Klägerin sie durchgemacht hat, als Ursachen hierfür in Betracht kommen oder ob sie im Gegenteil mit einer für die tfberzeugungsbildung des Dichters hinreichenden Sicherheit als solche ausgeschlossen werden kOnnen«

Zitierte Normen: § 176 BEG
FeststellungVerfolgungBerufungsgerichtSachverständigeBEGAnspruchEntschädigungsbehördeKlägerinLeid

Volltext der Entscheidung

2522 037 fa
IY ZR 157/65
Verkündet am 11« März 1964 Hoeppo, Justizangestellte als Urkundobeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes ln dem Entschädigungsrechtsstreit
 der Frau Hanka Z	geb.	BMH^P» MP EIS CPst
 Street, Apt.	BWtmWf N.Y., USA,
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozoßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
in<
gegen
 das Land Rheinland-Ffalz,
 vertreten durch den Leiter des Landesamtes für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen in Mainz, Aliceplatz 4,
Beklagten und Revisionsbeklagten,
 hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4* März 1964 unter Mitwirkung des Senatepräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Maaß, Wilden und Br* Graf
 für Recht erkannt!
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3* Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 26* Juni 1962 aufgehoben*
Bor Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurüokverwiesen.
Von Recht8 wegen
 
Tatbestands
 Die im Jahre 1908 in Lfl^ (.Polen) geborene Klägerin war, \7eil sie Jüdin ist, ab Mai 1940 nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt« Sie mußte zunächst in ihrem Geburtsort im Ghetto leben und wurde später in verschiedenen Zwangsarbeitslagern festgehalten, wo sie unter den bekannten schwierigen Lebensbedingungen schwere Arbeit zu verrichten hatte« Im April 1945 wurde sie im Lager Bergen-Belsen befreit« Danach gelangte sie zunächst nach Schweden, wo sie sich in verschiedenen Erholungsheimen und auch in der Medizinischen Klinik in Lund zur ärztlichen Behandlung aufhielt« Im Jahre 1949 wanderte sie in die USA aus« Sie verdient dort ihren Lebensunterhalt als Maschinennäherin«
Die Hutter der Klägerin, ihr Ehemann und 6 Geschwister sind in der Verfolgung umgekommen« Ihre Tochter blieb am Leben und lebt mit ihr zusammen in den USA«
Für die erlittene Freiheitsentziehung hat die Klägerin eine Entschädigung erhalten. Den Antrag, ihr Entschädigung für Schaden an Kdrper und Gesundheit zu gewähren, hat die Entschädigungsbehörde abgolehnt, weil die bei ihr bestehende progressive Muskeldystrophie ein anlagebedingtes Leiden sei, für dessen Entstehung und Verlauf die von der Klägerin erlittene Verfolgung nicht ursächlich sein könne.
Mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage hat die Klägerin ihren Anspruch weiter verfolgt. Sie hat die Auffassung vertreten, daß die Muskeldystrophie wie auch ihr in einer reaktiven Depression bestehendes Nervenleiden auf ihre Verfolgungserlebnisse zurückgeführt werden müßten«
 
Bas Landgericht hat die Klage angewiesen. Bie Berufung der Klägerin blieb erfolglos«
Hit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision vorfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter«
Bas beklagte Land hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen«
Rntscheidung8gründe?
Bas Berufungsgericht hat die Prüfung der Präge, ob die Klägerin durch Verfolgungsmaßnahaten gesundheitlich nicht unerheblich geschädigt sei, dahin begrenzt, ob
a)	die progressive Muskeldystrophie, an der die Klägerin unstreitig leidet, auf die erlittene Verfolgung zurückzuführen sei und ob
b)	die Klägerin an einer durch diese Verfolgung verursachten reaktiven Repression leide«
Bas Berufungsgericht hat beide Fragen verneint und domgemäß don von der Klägerin geltend gemachten Anspruoh auf Entschädigung wegen Schadens an der Gesundheit für unbegründet erachtet.
Baboi hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, daß im Laufe des Verfahrens noch weitere, bei der Klägerin festgestollte Leiden, wie eine inaktive Tbc und der Verlust tQxi Zähnen,erörtert worden seien. Es hat jedoch bewußt von einer Prüfung der Präge, ob wegen dieser Leiden ein Anspruch der Klägerin - gegebenenfalls nur auf Gewährung eines Heilverfahrens - begründet sein könne, abgesehen«
Denn diese Leiden seien, so meint das Berufungsgericht, deshalb nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits, weil die Prüfung und Entscheidung der Entschädigungsbehörde sich darauf nicht erstreckt habe. Es fehle also insoweit noch an einer mit der Klage anfechtbaren Vorentscheidung der Entschädigungsbehörde«
Diese Auffassung des Berufungsgerichts beruht auf einer Verkennung des vom Senat wiederholt ausgesprochenen Grundsatzes, daß Bescheide der Entschädigungsbehörden grundsätzlich den gesamten Entschädigungsanspruch eines Verfolgten umfassen, soweit er aus einem bestimmten abgeschlossenen Schadenstatbestand hergeleitet wird (RzW I960, 327). Bei einem Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit gehören zu dem abgeschlossenen Schadenstatbestand in diesem Sinne nicht nur die Körperoder Gesundheitsschäden, die in dem Verfahren vor der Entschädigungsbehörde bei dem Verfolgten als Auswirkungen von Verfolgungsmaßnabmen festgestellt oder als solche von ihm geltend gemacht sind, sondern auch alle Schäden, die sich etwa erst im Laufe des weiteren Verfahrens ergeben, sofern ihr Zusammenhang mit der Verfolgung behauptet wird oder nach dem Ergebnis der Untersuchung in Betracht kommt«
Wie der Senat bereite in seiner RzT? 1963, 170, 171 veröffentlichten Entscheidung ausgesprochen hat, ist es zur Begründung oines Anspruchs auf Entschädigung nach dem BEG nicht ex’forderlich, daß eine bestimmte Krankheit oder ein bestimmtes Leiden als solches behauptet und festgestellt wird« Entscheidend ist, ob als Wirkung der Verfolgungsmaßnahmen boi dem Verfolgten ein Zustand eingetreten ist, bei dem seine körperliche oder goistige Leistungsfähigkeit nicht unerheblich gemindert ist« Die Präge, ob ein solcher Zustand besteht, und ob er die adäquate Folge von Verfolgungsmaßnahmen
 
ist, wird freilich, wie Lotz und Hand RzW 1963, 301, 302 ausführen, der Arzt und demgemäß auch der Richter kaum jemals entscheiden können, ohne daß ein bestimmtes Krankheiten oder Leidensbild diagnostiziert wird« Gegenstand und rechtliche Grundlage dieses Anspruchs ist aber dieser Zustand als solcher} d.h« der Anspruch ist unter Hinweis auf diesen Zustand auch dann hinreichend substantiiert, wenn im einzelnen noch nicht eindeutig aufgeklärt ist, welcher Art die Störungen oder Regelwidrigkeiten im Organismus oder im Seelenleben des Verfolgten sind, auf denen er beruht« Insbesondere können die Angaben, die der Verfolgte hierzu macht, für die Abgrenzung des Schadenstatbestandes nicht entscheidend sein« Wird also der Entschädigungsanspruch nach Erlaß des Bescheides der Entschädigungabehörde auch auf bestimmte Leiden gestützt, die bis dahin nicht behauptet waren, oder ergeben sich solche Leiden nach diesem Zeitpunkt durch eine ärztliche Untersuchung, so ist der Kläger durch ihre Nichtberücksichtigung im Entschädigungsbescheid auch dann beschwert, wenn die Entschädigungsbehörde sie noch nicht berücksichtigen konnte, weil sie ihr nicht bekannt sein konnten« Die dem Gericht gemäß § 176 BEG obliegende Brüfimg hat sich deshalb auch darauf zu erstrecken, ob der goltend gemachte Anspruch im Hinblick auf diese neu hervorgetretenen Leiden begründet ist« Dies gilt, wie der Senat in seiner RzW 1961» 211 Nr« 9, 212 veröffentlichten Entscheidung dargelegt hat, sofern nicht etwa die Voraussetzungen des § 329 Abs« 2. ZPO vorliegen, grundsätzlich auch für dio Berufungsinstanz«
Pemontsprechend hatte auch das Landgericht, nachdem durch die ärztliche Untersuchung der Klägerin durch Br. Riesenfcld noch eine - zur Zeit wahrscheinlich inaktive - Tuberkulose festgestellt war, dieses Leiden zutreffend in den Kreis seiner Untersuchung einbezogen (Beweisbeschluß vom 24« April 1957, Bl. 10).
Ip
 Da das Berufungsgericht im Gegensatz hierzu hinsichtlich der Lungentuberkulose und etwaiger weiterer Leiden der Klägerin (außer den beiden oben unter a) und b) aufgeführten) keinerlei Feststellungen getroffen hat, läßt sich für das Bcvisionsgericht die Möglichkeit nicht ausschließen, daß der Anspruch der Klägerin in gewissem Umfange - otwa als Anspruch auf Heilfürsorge - im Hinblick auf solche, später festgestellte Leiden begründet ist, daß also das angefochtene klageabweisende Urteil auf dem erörterten Hechtsmangel beruht* Das Berufungsurteil unterliegt daher der Aufhebung.
Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß es sich bei der progressiven Muskeldystrophie, an der die Klägerin leidet, um ein anlagebedingtes Leiden handle, das mit der Verfolgung nicht in Zusammenhang gebracht werden könne, wird von dor Hevision nicht angegriffen* Auch diese Feststellung begegnet indes insofern rechtlichen Bedenken, als sic möglicherweise auf einer Außerachtlassung der Vorschrift des § 28 Abs* 2 BEG beruht*
s	*
Hach dem bisherigen ärztlichen Untersuchungsergebnis wird davon auszugehen sein, daß die Muskeldystrophie der Klägerin während oder jedenfalls in unmittelbarem Anschluß an die erlittene Freiheitsentziehung in Erscheinung getreten ist, die im Mai 1940 mit ihrem Zwangsaufenthalt im Ghetto in Lodz (§43 Abs* 2 BEG) begann und mit ihrer Befreiung im Lager Bergen-Bolson im April 1943 endete* Das Leiden wurde erst malig während des Aufenthaltes der Klägerin in der Medizinischen Klinik in Lund in Schweden in der Zeit vom 30*8* -21*10*46 als Muskeldyotrophie diagnostiziert (Krankengeschichte Bl* 66 GA)* Aus den von den Ärzten dieser Klinik getroffenen Feststellungen und den ihnen gegenüber von der
 
f
Klägerin damals gemachten Angaben haben die Gutachter der psychiatrischen- und Nervenklinik der Universität Freiburg geschlossen, daß sich die eigentliche Dystrophie mindestens seit 1943 bemerkbar gemacht habe (Bl« 133 GA). Bern ist offenbar auch das Berufungsgericht gefolgt, wenn es mit diesen Sachverständigen (BU S» 3) den Beginn der Erkrankung in das 33* Lebensjahr der im Jahre 1908 geborenen Klägerin verlegt«
Danach wllrde aber gemäß § 28 Abs« 2 BEG eine gesetzliche Vermutung für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Verfolgung dor Klägerin und ihrem Leiden bestehen (vgl. den demnächst zur Veröffentlichung gelangenden Beschluß des Senats vom 29* November 1963 - IV ZB 395/62 Aus den Ausführungen des Berufungsurteils ergibt sich nicht, daß das Berufungsgericht diese Vermutung als widerlegt angesehen hat. Es hat die von ihm vorgenommene Würdigung des Beweisergebnisses dahin zusammengefaßt, daß ein ursächlicher Zusammenhang der bei der Klägerin diagnostizierten Muskel-dystrophic mit den nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen weder im Sinne einer Auslösung noch im Sinne einer Verschlimmerung wahrscheinlich gemacht werden könne« Eine solche Beurteilung reicht, wie der Senat in seiner RzW 1939» 143 veröffentlichten Entscheidung näher dargelegt hat, zur Ytiderlcgung der in § 28 Abs« 2 BEG normierten Vermutung nicht aus. Dazu wäro violftehrht die vollo Überzeugung des Richters erforderlich, daß ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Verfolgung und Entstehung bzw. Verschlimmerung der Krankheit ausgeschlossen sei«
Unter diesem - auch in der Fragestellung an den Sachverständigen, Beweisbeschluß vom 20« Juli I960, Bl« 106 GA, nicht berücksichtigten - Gesichtspunkt wird das Berufungsgericht die Frage des Kausalzusammenhanges erneut zu prüfen
4
 
haben« Dabei wird möglicherweise auch dem von den Sachverständigen der Freiburger Universität aufgeworfenen Problem der sog. isolierten Fülle eine besondere Be&öhtung zu schenken soin, also jener Fälle, bei denen, wie die Sachverständigen (Bl. 142 GA) dargelegt haben, ein an sich nur auf Grund einer ererbten Anlage entstehendes Leiden bei einzelnen Individuen auch unabhängig von der ererbten Erbmasse durch spontane Veränderung der Gene (Mutation) zur Entstehung gelangen kann« Angesichts einer solchen, von den Sachverständigen offengelassenen Möglichkeit ist zu fragen, ob eine Mutation in solchen Fällen ohne jegliche erkennbare Ursache vor sich geht, oder ob irgendwelche exogenen Einflüsse dabei eine Holle spielen können« Im letzteren Falle würde sich die weitere Frage ergeben, ob Verfolgungserleb~ niese, wie die Klägerin sie durchgemacht hat, als Ursachen hierfür in Betracht kommen oder ob sie im Gegenteil mit einer für die tfberzeugungsbildung des Dichters hinreichenden Sicherheit als solche ausgeschlossen werden kOnnen«
Ascher Baske Maad Wilden	Dr.	Graf