- Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 6« Februar 1963 unter Mitwirkung des Senatepräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske,, Johannsen, Wüstenberg und Br. Graf für Recht erkannt: Die Beklagte gab im Verlauf des Rechtsstreits ihre Berufstätigkeit auf.Nachdem die Klage im ersten Rechtszüg abgewiesen worden war, beantragte der Kläger im Berufungsrechtszug ferner hilfs-weise, die Ehe nach § 32 EheG aufzuheben. keit als auch nach der Art so gestaltet, daß: zu demindest der bloße Anschein der ehelichen Untreue von ihm schuldhaft nicht immer vermieden, sondern der Argwohn und die Eifersucht der Beklagten geradezu genährt worden seien» Die Beklagte habe nach einem Vorfall, der sich am 16» September 1955 zugetragen habe, ausreichende Gründe gehabt, an der ehelichen Treue des Klägers zu zweifeln» Der Kläger sei alsdamm verpflichtet gewesen, wenigstens für die Zukunft dem wiederholt erklärten Willen der Beklagten zu entsprechen und den weiteren Umgang mit Frau ZdiB 2U meiden». • Schwere Eheverfehlungen der Beklagten seien zu dem größten Teil nicht erwiesen» Soweit 3ie hätten festgestellt werden können, sei das Scheidungsbegehren des Klägers wegen des fest-gestellten Zusammenhangs mit seinem eigenen Verschulden sittlich nicht berechtigt» Auch eine Aufhebung der Ehe scheide aus, weil die Voraussetzungen dafür nicht nachgewiesen seien» Er hat vorgetragen, die Ehe sei bereits zu Beginn des ersten Scheidungsprozesses durch das Verschulden der Beklagten unheilbar zerrüttet gewesen, Nach der Beendigung dieses Rechtsstreits habe die Beklagte ihn und seine Mutter durch ein Schreiben vom 12, August 1959 auffordern lassen, die Wohnung in ihrem Hause zu räumen, und dadurch zu erkennen gegeben, daß sie mit ihm nichts mehr zu tun haben wolle, Außerdem habe sie ihm erklärt, es möge ihm in Zukunft so schlecht gehen wie in seiner Kriegsgefangenschaft, er müsse noch auf den Knieen zu ihr gerutscht kommen«. Die Beklagte habe nach der rechtskräftigen Abweisung seiner Scheidungsklage im Vorprozeß, nichts unternommen, um die ehe~ liehe Lebensgemeinschaft wieder herzustellen, weil sie keine Bindung an die Ehe mehr habe und ihr die zu demutbare Bereit schaff fehle, die Ehe fortzusetzen, wie auch der in ihrem Auftrag geschriebene Brief mit der Aufforderung, die Wohnung zu räumen, zeige» Hinzu komme, daß die Ehe nur wenige Jahre bestanden habe und jedenfalls nicht aus seinem Verschulden kinderlos geblieben sei* Io Das Oberlandesgericht hat sowohl das auf § 43 EheG wie das auf §.48 EheG gestutzte Scheidungsbegehren des Klägers für unbegründet erklärt, das auf § 48 EheG gestützte deshalb, weil zwar die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten seit mehr als drei Jahren aufgehoben und die Ehe unheilbar zerrüttet sei, der Kläger jedoch die Zerrüttung ganz oder mindestens weil? Die Revision, die von dem Berufungsgericht nicht besonders zugelassen worden ist, ist mithin nach § 547 Abs« 1 ZPO zulässige Durch die Einlegung des Rechtsmittels ist der Eintritt der Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung im ganzen gehemmt worden; das Revisionsgericht hat diese Entscheidung jedoch nur nachzuprüfen, soweit sie den auf § 48 EheG gegründeten Scheidungsanspruch betrifft, und in diesem Rahmen auch nur, ob das Berufungsgericht mit Recht die alleinige oder überwiegende Schuld des Klägers an der Zerrüttung der Ehe angenommen und das Pehlen einer Bindung der Beklagten an die Ehe oder einer zu demutbaren Bereitschaft Zu beanstanden ist es allerdings, daß das Berufungsgericht nicht eindeutig hat erkennen lassen, ob es die Beklagte zur näheren Aufklärung und Ergänzung ihres Parteivortrags anhören wollte, oder ob es sieh um eine Vernehmung zu Beweiszwecken handeln sollte« Wenn die Frage auch kosten-rechtlich keine Bedeutung mehr hat (§ 25 Abs« 1 Er« 2 GKG, § 31 Kr« 3 BRAGebO), so ist es doch geboten, daß das von dem die Vernehmung anordnenden Gericht in einer jeden Zweifel ausschließenden Wei se klargesteilt wird; auch für d en Umfang der Vernehmung kann es erheblich sein« Dabei ist es nicht ausgeschlossen, daß der zunächst angeordneten und durchgeführten Anhörung eine sogleich beschlossene Vernehmung zu Beweiszwecken unmittelbar folgt (Stein/Jonas/Schönke, ZPO 18« Auflage § 619 Anm« II). Der der Vernehmung zugrundeliegende Beschluß des Berufungsgerichts, durch den die “Anhörung” der Parteien angeordnet worden ist, und auch der Tatbestand des angefochtenen Urteils, in dem es heißt, daß das Berufungsgericht die Parteien “gehört“ habe, mag dafür sprechen, daß die Beklagte nur ihre Parteibehauptungen erläutern und ergänzen sollte, so daß dann auch eine schriftliche Niederlegung ihrer Angaben in der Sitzungsniederschrift oder im Urteil nicht erforderlich gewesen wäre« Aber der Wortlaut des Beschlusses allein ist dafür, ob eine Anhörung oder eine Vernehmung zu Beweiszwecken erfolgt ist, nicht maßgebend» Die in dem Berufungsurteil wiedergegebenen Erklärungen der Beklagten über die Behauptung des Klägers, sie habe mit anderen Männern ehewidrige Beziehungen unterhalten, und über ihre Einstellung gegenüber ihrer Ehe, sowie die Verwertung dieser Erklärungen durch das Berufungsgericht lassen es als möglich erscheinen, daß es sich tatsächlich um eine Vernehmung zu Beweiszwecken gehandelt hat. ihrer Vernehmung gesagt hat» Es wird ausgeführt, wie sie sich sunder Behauptung des Klägers, sie habe mit fünf Männern ehewidrige Beziehungen unterhalten, für jeden einzelnen Fall geäußert hat» In einem anderen Zusammenhang wird ihre Erklärung wiedergegeben, daß ihr ihre religiöse Einstellung ein Festhalten an der Ehe gebiete und daß sie noch ohne weiteres bereit sei, Ihren Mann wieder aufzunehmen, Wenn das Berufungsgericht diese Erklärung in demselben Satz als glaubhaft bezeichnet hat, so ändert eine solche Wertung nichts daran, daß zunächst der Inhalt der Erklärung selbst ohne weiteres erkennbar ist« b) Das Berufungsgericht hat der Beklagten die Bindung an die Ehe und eine zu demutbare Bereitschaft, diese fortzusetzen, nicht abgesprochen» Dabei hat das Berufungsgericht es offen gelassen, ob der Beklagten wegen des Verhaltens des Klägers die Bereitschaft zur Fortsetzung der Ehe überhaupt noch zu demutbar wäre» Darüber hinaus ergibt jedoch die von dem Berufungsgericht als glaubhaft bezeichnete Erklärung der Beklagten, sic sei noch ohne weiteres bereit, ihren Mann wieder aufzunehmen, daß ihr der Wille zur Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft, sofern der Kläger dafür angemessene Bedingungen schaffen würde, nicht fehlt® In diesem Zusammenhang ist das Berufungsgericht nicht ausdrücklich auf die angebliche Äußerung der Beklagten cingegangen, die es bei der Prüfung des auf § 43 EheG gestützten Scheidungsbegehrens zugunsten des Klägers unterstellt hat und die dahin geht, es möge dem Kläger so schlecht gehen wie in seiner Gefangenschaft, und er müsse noch auf den Knieen zu ihr gerutscht kommen» Die Revision ist der Auffassung, daß eine solche Äußerung, mit der das schwere in der russischen Kriegsgefangenschaft erlittene Schicksal des Klägers heraufbeschworan werde, einen groben und nach- Das Berufungsgericht hat jedoch diese Äußerung* wenn sie gefallen sein sollte* schon in dem Zusammenhang* in dem e3 sie gewürdigt hat, als Unmutsäußerung bezeichnet* Ihr kann deshalb auch für die Frage* ob der Beklagten die Bindung an die Ehe und eine zu demutbare Bereitschaft* die Ehe fortzu« setzen, fehlt* keine ins Gewicht fallende Bedeutung beige-messen werden; das Berufungsgericht brauchte sie in dieser Richtung nicht besonders zu würdigen« Bas Berufungsgericht hat uo a; in Rechnung gestellt, daß die Beklagte nach der Beendigung des ersten Scheidungsprozesses von ihrer Seite aus nichts getan hat, um die eheliche Gemeinschaft wieder auf-Zunahmeno Es ist zu dem Ergebnis gekommen, daß weder aus diesem Umstand noch aus dom auch von der Revision erwähnten Brief des Bevollmächtigten der Beklagten vom 12e August 1959 auf das Fehlen einer Bindung der Beklagten an die Ehe und einer zu demutbaren Bereitschaft*die Ehe fortzusetzen, geschlossen werden könne,, Bas Berufungsgericht hat den Erklärungen, die die Beklagte über ihre Einstellung zur Ehe mit dem Kläger abgegeben hat, geglaubt« Biese Würdigung ist rechtlich unangreifbare
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IV ZR 157/62
Verkündet am 13o Februar 1963
2538 009
der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
In d emiRe ehts s tre i t
des Anton
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Klägers und Reviaionsklägero?
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr,
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gegen
Beklagte und Revisionsbeklagte 7
- Prozeßbevollmächtigter
Rechtsanwalt
hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 6« Februar 1963 unter Mitwirkung des Senatepräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske,, Johannsen, Wüstenberg und Br. Graf
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil
des 3o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg
-1a-
vom 2« März 1962 wird zurückgewiesen«
Der Kläger trägt die Kosten der Revision«
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der am B. BBIB 1921 geborene Kläger und die am ®» BBIB 1919 geborene Beklagte haben nach mehrjähriger Bekanntschaft am 9» Juli 1952 in StflHHP die She geschlossene Kinder sind aus dieser nicht hervorgegangene Die Parteien, die beide bei der Weberei Sch^^p in StBfe-BB angestellt waren, lebten zunächst in einer gemeinsamen Wohnung, die im ersten Stock des auf einem Grundstück der Beklagten errichteten Hauses lag. Anfang August 1956 fand der letzte eheliche Verkehr statt. Am 12. August 1956 zog der Kläger aus der Ehewohnung in die im Erdgeschoß desselben Hauses gelegene Wohnung seiner Mutter. Seitdem leben die Parteien getrennt.
Im September 1957 erhob der Kläger Klage auf Scheidung, der Ehe nach § 43 EheG. Im Verlaufe des Rechtsstreits wechselte er seinen Arbeitsplatz. Er nahm eine Stelle als Verwaltungsangestellter bei den Strafanstal ten in BBHIB an? doch behielt er seinen Wohnsitz in StBIBft bei. Die Beklagte gab im Verlauf des Rechtsstreits ihre Berufstätigkeit auf.
Nachdem die Klage im ersten Rechtszüg abgewiesen worden war, beantragte der Kläger im Berufungsrechtszug ferner hilfs-weise, die Ehe nach § 32 EheG aufzuheben. Die Berufung des Klägers wurde durch Urteil des Cberlandesgerichts vom 19« Dezember :1958, das rechtskräftig geworden ist, zurückgewiesen.
ln den Gründen des Urteils wird ausgeführt, zwar seien ehebrecherische oder auch nur ehewidrige Beziehungen im eigentlichen Sinn zwischen dem Kläger und der annähernd 15 Jahre älteren Witwe Hedwig BBB hicht erwiesen, doch habe der Kläger seine sonstigen persönlichen Beziehungen zu
Frau und den Umgang mit ihr sowohl nach der Häufig-
keit als auch nach der Art so gestaltet, daß: zu demindest der bloße Anschein der ehelichen Untreue von ihm schuldhaft nicht immer vermieden, sondern der Argwohn und die Eifersucht der Beklagten geradezu genährt worden seien» Die Beklagte habe nach einem Vorfall, der sich am 16» September 1955 zugetragen habe, ausreichende Gründe gehabt, an der ehelichen Treue des Klägers zu zweifeln» Der Kläger sei alsdamm verpflichtet gewesen, wenigstens für die Zukunft dem wiederholt erklärten Willen der Beklagten zu entsprechen und den weiteren Umgang mit Frau ZdiB 2U meiden». Da er diesen Umgang fortgesetzt habe, habe er sich selbst einer schweren Sheverfehlung im Sinne des § 43 Satz 1 EheG schuldig gemacht».
• Schwere Eheverfehlungen der Beklagten seien zu dem größten Teil nicht erwiesen» Soweit 3ie hätten festgestellt werden können, sei das Scheidungsbegehren des Klägers wegen des fest-gestellten Zusammenhangs mit seinem eigenen Verschulden sittlich nicht berechtigt» Auch eine Aufhebung der Ehe scheide aus, weil die Voraussetzungen dafür nicht nachgewiesen seien»
Die Parteien nahmen die eheliche Gemeinschaft nicht wieder auf» Ira Jahre I960 hat der Kläger, der später auch 1 seinen Wohnsitz nach Bayreuth verlegte, erneut Klage auf Scheidung der Ehe erhoben»
Der Kläger hat im ersten Rechtszug beantragt, die Ehe der Parteien nach § 43 EheG aus dem Verschulden der Beklagten, hilfsweise nach § 48 EheG ohne Schuldausspruch zu scheiden».
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Er hat vorgetragen, die Ehe sei bereits zu Beginn des ersten Scheidungsprozesses durch das Verschulden der Beklagten unheilbar zerrüttet gewesen, Nach der Beendigung dieses Rechtsstreits habe die Beklagte ihn und seine Mutter durch ein Schreiben vom 12, August 1959 auffordern lassen, die Wohnung in ihrem Hause zu räumen, und dadurch zu erkennen gegeben, daß sie mit ihm nichts mehr zu tun haben wolle, Außerdem habe sie ihm erklärt, es möge ihm in Zukunft so schlecht gehen wie in seiner Kriegsgefangenschaft, er müsse noch auf den Knieen zu ihr gerutscht kommen«. Bei Begegnungen auf der Straße und vor seiner Wohnungstür habe sie höhnisch gegrinst und hämische Laute ausgestoßen«, Die Beklagte habe ferner der ledigen Gerlinde Hanke aus Stammbach, die ihm in der ersten Hälfte des Jahres I960 in Abwesenheit seiner Mutter gelegentlich die Wohnung sauber gemacht und notwendige Besorgungen für ihn erledigt habe, laut das Wort "Hure,r nachgerufen, Sie habe selbst Bekanntschaften mit Männern unterhalten, die weit über das übliche Maß hinaus^ gingen und den Verdacht auf ehewidrige Beziehungen erwecken könnten. Eine wesentliche Ursache für die Zerrüttung der Ehe sei die gleichgeschlechtliche Veranlagung der Beklagten, die sie ihm etwa ein halbes Jahr nach der Eheschließung einge-standen habe«,
Die Beklagte hat einer Scheidung aus § 48 EheG widersprochen und beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise, den Kläger für mitschuldig oder alleinschuldig zu erklären.
Sie hat die vom Kläger gegen sie erhobene Vorwürfe bestritten und ausgeführt, die Zerrüttung der Ehe gehe allein auf das Verschulden des Klägers zurück. Während er sich früher
der Witwe Hedwig ZflHP zugewendet gehabt habe, unterhalte er seit Anfang I960 geschlechtliche Beziehungen zu der erheblich jüngeren Gerlinde Hf|^, mit der er in zusammen wohne und die am 1961 ein von ihm gezeugtes
Kind geboren habe* Trotz aller Demütigungen durch den Kläger
halte sie, die Beklagte, an der Ehe fest»
Der Klüger, der beantragt hat, die Schuldanträge der Beklagten abzuweisen, hat ausgeführt, seine Beziehungen zu Gerlinde Hanke seien nicht ursächlich' für.! dietZerrüttüng--, # der Ehe, die schon viel früher eingetreten sei«, |
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen*
Der Kläger hat Berufung eingelegt und im zweiten Rechts-zug seine bisherigen Anträge wiederholt*
Er hat ergänzend vorgebracht, der Widerspruch der Beklagten gegen die Scheidung beruhe auf Haß- und Rachegefühlen. Die Beklagte habe nach der rechtskräftigen Abweisung seiner Scheidungsklage im Vorprozeß, nichts unternommen, um die ehe~ liehe Lebensgemeinschaft wieder herzustellen, weil sie keine Bindung an die Ehe mehr habe und ihr die zu demutbare Bereit schaff fehle, die Ehe fortzusetzen, wie auch der in ihrem Auftrag geschriebene Brief mit der Aufforderung, die Wohnung zu räumen, zeige» Hinzu komme, daß die Ehe nur wenige Jahre bestanden habe und jedenfalls nicht aus seinem Verschulden kinderlos geblieben sei*
Entsprechend dem Antrag der Beklagten hat das Oberlandes* gericht die Berufung des Klägers zurückgewieseno Es hat die Revision nicht zugelassen»
Der Kläger hat Revision eingelegt und beantragt, das Urteil dos Oberlandesgerichts aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung in die Vorinstanz zurückzuverweisen,.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
SntscheidungsgrUnde:
Io Das Oberlandesgericht hat sowohl das auf § 43 EheG wie das auf §.48 EheG gestutzte Scheidungsbegehren des Klägers für unbegründet erklärt, das auf § 48 EheG gestützte deshalb, weil zwar die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten seit mehr als drei Jahren aufgehoben und die Ehe unheilbar zerrüttet sei, der Kläger jedoch die Zerrüttung ganz oder mindestens weil? überwiegend verschuldet habe und nicht festzustellen sei, daß der Beklagten die Bindung an die Ehe und eine zu demutbare Bereitschaft, sie fortzusetzen, fehle, und weil deshalb der von der Beklagten gegen die Scheidung erhobene Widerspruch durchgreife. Die Revision, die von dem Berufungsgericht nicht besonders zugelassen worden ist, ist mithin nach § 547 Abs« 1 ZPO zulässige Durch die Einlegung des Rechtsmittels ist der Eintritt der Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung im ganzen gehemmt worden; das Revisionsgericht hat diese Entscheidung jedoch nur nachzuprüfen, soweit sie den auf § 48 EheG gegründeten Scheidungsanspruch betrifft, und in diesem Rahmen auch nur, ob das Berufungsgericht mit Recht die alleinige oder überwiegende Schuld des Klägers an der Zerrüttung der Ehe angenommen und das Pehlen einer Bindung der Beklagten an die Ehe oder einer zu demutbaren Bereitschaft
der Beklagten, die Ehe forzusetzen, als nicht feststellbar bezeichnet hat (Urteil des Senats FaraRZ 1963, 31)«
2« Die Revision macht -geltend, daß das Berufungsgericht es unterlassen habe, die von der Beklagten bei ihrer nach §619 ZPO erfolgten Vernehmung abgegebenen Erklärungen in das Sitzungsprotokoll oder den Urteilstatbestand aufzu-nehmen« Es bestehe die Möglichkeit, daß das Berufungsgei'icht das Ergebnis der Vernehmung der Würdigung des Sachverhalts zugrund ogolcgt habe fr ? in Ermangelung jeglicher Aufzeichnungen sei jedoch die Prüfung abgeschnitten, ob die Angaben der Beklagten die getroffene Beurteilung deckten«
Die Rüge ist nicht geeignet, die Aufhebung des angefochtenen Urteils herbei Zufuhren«,
Zu beanstanden ist es allerdings, daß das Berufungsgericht nicht eindeutig hat erkennen lassen, ob es die Beklagte zur näheren Aufklärung und Ergänzung ihres Parteivortrags anhören wollte, oder ob es sieh um eine Vernehmung zu Beweiszwecken handeln sollte« Wenn die Frage auch kosten-rechtlich keine Bedeutung mehr hat (§ 25 Abs« 1 Er« 2 GKG,
§ 31 Kr« 3 BRAGebO), so ist es doch geboten, daß das von dem die Vernehmung anordnenden Gericht in einer jeden Zweifel ausschließenden Wei se klargesteilt wird; auch für d en Umfang der Vernehmung kann es erheblich sein« Dabei ist es nicht ausgeschlossen, daß der zunächst angeordneten und durchgeführten Anhörung eine sogleich beschlossene Vernehmung zu Beweiszwecken unmittelbar folgt (Stein/Jonas/Schönke,
ZPO 18« Auflage § 619 Anm« II).
Der der Vernehmung zugrundeliegende Beschluß des Berufungsgerichts, durch den die “Anhörung” der Parteien angeordnet worden ist, und auch der Tatbestand des angefochtenen Urteils, in dem es heißt, daß das Berufungsgericht die Parteien “gehört“ habe, mag dafür sprechen, daß die Beklagte nur ihre Parteibehauptungen erläutern und ergänzen sollte, so daß dann auch eine schriftliche Niederlegung ihrer Angaben in der Sitzungsniederschrift oder im Urteil nicht erforderlich gewesen wäre« Aber der Wortlaut des Beschlusses allein ist dafür, ob eine Anhörung oder eine Vernehmung zu Beweiszwecken erfolgt ist, nicht maßgebend» Die in dem Berufungsurteil wiedergegebenen Erklärungen der Beklagten über die Behauptung des Klägers, sie habe mit anderen Männern ehewidrige Beziehungen unterhalten, und über ihre Einstellung gegenüber ihrer Ehe, sowie die Verwertung dieser Erklärungen durch das Berufungsgericht lassen es als möglich erscheinen, daß es sich tatsächlich um eine Vernehmung zu Beweiszwecken gehandelt hat.
Selbst wenn aber die Vernehmung der Beklagten vor dem Berufungsgericht zu Beweiszwecken erfolgt ist, ist es unter den hier gegebenen besonderen Umständen kein entscheidungserheblicher Verfahrensmangel, daß es an einer zusammenhängenden, in sich geschlossenen Wiedergabe der Angaben der Beklagten in der Sitzungsniederschrift ©der dem Berufungsurteil fehlt. Regelmäßig ist eine solche Wiedergabe des gesamten Inhalts der Erklärungen, soweit sie irgendwie von Bedeutung sein können, unentbehrlich (Urteil des Senats LM ZPO § 619 Nr. 2 und Urteil vom 23. November 1962 - IV ZR 1o1/62)o Auch in dem angefochtenen Urteil Wird jedoch, freilich an verschiedenen Stellen, eingehend dargelegt, was die
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Beklagte bei. ihrer Vernehmung gesagt hat» Es wird ausgeführt, wie sie sich sunder Behauptung des Klägers, sie habe mit fünf Männern ehewidrige Beziehungen unterhalten, für jeden einzelnen Fall geäußert hat» In einem anderen Zusammenhang wird ihre Erklärung wiedergegeben, daß ihr ihre religiöse Einstellung ein Festhalten an der Ehe gebiete und daß sie noch ohne weiteres bereit sei, Ihren Mann wieder aufzunehmen, Wenn das Berufungsgericht diese Erklärung in demselben Satz als glaubhaft bezeichnet hat, so ändert eine solche Wertung nichts daran, daß zunächst der Inhalt der Erklärung selbst ohne weiteres erkennbar ist«
Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß die Beklagte weitere Äußerungen getan hat, die für die Entscheidung irgendwie von Bedeutung sein könnten; auch die Revision hat nicht vorgebracht, was die Beklagte des weiteren noch erklärt haben sollte* Bei dieser besonderen Sachlage ist davon auszugehen, daß der gesamte Inhalt der Angaben der Beklagten, die in irgendeiner Weise erheblich sein könnten, vorliegt, und daß damit das Revisionsgericht in der läge ist, im Rahmen der ihm nach § 547 Abs» 1 ZPO obliegenden Aufgaben zu überprüfen, ob das Berufungsgericht den Sachverhalt auch insoweit zutreffend und erschöpfend beurteilt hat0 Damit aber könnte das Unterlassen einer in sich abgeschlossenen und zusammenhängenden Wiedergabe der Erklärungen der Beklagten ausnahmsweise die Aufhebung des Berufungsurteils auch dann nicht rechtfertigen, wenn die Vernehmung zu Beweiszwecken erfolgt sein sollte {vglo für einen ähnlichen Ausnahmefall bei der unterlassenen Beurkundung von Zeugenaussagen Urteil des Senats vom 20. Mai 1954 - XV ZR 17/54 ~)o
3° a) Die in dem angefochtenen Urteil enthaltenen Ausführungen darüber* daß der Kläger die Zerrüttung der Ehe ganz, zu dem mindesten aber weit überwiegend verschuldet habe, selbst wenn seine ehebrecherischen Beziehungen zu Gerlinde Hanke nicht die Ursache, sondern die Böige der bereits vorher erfolgten Zerrüttung der Ehe gewesen sein sollten, sind rechtlich unangreifbar» Die Revision erhebt in dieser Richtung auch keine Einwendungen»
b) Das Berufungsgericht hat der Beklagten die Bindung an die Ehe und eine zu demutbare Bereitschaft, diese fortzusetzen, nicht abgesprochen» Dabei hat das Berufungsgericht es offen gelassen, ob der Beklagten wegen des Verhaltens des Klägers die Bereitschaft zur Fortsetzung der Ehe überhaupt noch zu demutbar wäre» Darüber hinaus ergibt jedoch die von dem Berufungsgericht als glaubhaft bezeichnete Erklärung der Beklagten, sic sei noch ohne weiteres bereit, ihren Mann wieder aufzunehmen, daß ihr der Wille zur Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft, sofern der Kläger dafür angemessene Bedingungen schaffen würde, nicht fehlt®
In diesem Zusammenhang ist das Berufungsgericht nicht ausdrücklich auf die angebliche Äußerung der Beklagten cingegangen, die es bei der Prüfung des auf § 43 EheG gestützten Scheidungsbegehrens zugunsten des Klägers unterstellt hat und die dahin geht, es möge dem Kläger so schlecht gehen wie in seiner Gefangenschaft, und er müsse noch auf den Knieen zu ihr gerutscht kommen» Die Revision ist der Auffassung, daß eine solche Äußerung, mit der das schwere in der russischen Kriegsgefangenschaft erlittene Schicksal des Klägers heraufbeschworan werde, einen groben und nach-
haltigen Mangel an ehelicher Gesinnung offenbare und die prozessuale Erklärung* aus religiösen Gründen weiterhin zur Ehe zu stehen* als fragwürdiges Lippenbekenntnis erscheinen lasse; nach der Meinung der Revision hätte das Berufungsgericht deshalb die Äußerung auch bei der Prüfung der Frage* ob der Beklagten die Bindung an die Ehe fehle*
berücksichtigen müssen*
Das Berufungsgericht hat jedoch diese Äußerung* wenn sie gefallen sein sollte* schon in dem Zusammenhang* in dem e3 sie gewürdigt hat, als Unmutsäußerung bezeichnet* Ihr kann deshalb auch für die Frage* ob der Beklagten die Bindung an die Ehe und eine zu demutbare Bereitschaft* die Ehe fortzu« setzen, fehlt* keine ins Gewicht fallende Bedeutung beige-messen werden; das Berufungsgericht brauchte sie in dieser Richtung nicht besonders zu würdigen«
Die Revision meint ferner, unter den gegebenen Umständen werde es den Verhältnissen nicht gerecht, wenn das Berufungsgericht es nicht als 'entscheidend ansehe* daß das Bekenntnis der Beklagten zur Ehe durch keine Handlungen bekräftigt werde sondern wenn es der Auffassung sei* daß die Beklagte einen ersten Schritt des Klägers habe abwarten können* Es handelt sich jedoch um ein neues tatsächliches Vorbringen* das in diesem Rechtszug nicht berücksichtigt werden kann* soweit die Revision sich darauf beruft, daß der Kläger sich infolge der Rückgängigmachung seiner Konversion in schweren Gewissenskonflikten befunden habe* Außerdem ist nicht ersichtlich* inwiefern im besonderen die Tatsache, daß der Kläger nach der Zerrüttung der Ehe seinen vor der Eheschließung erfolgten
Übertritt von der römisch-katholischen zur evangelisch-lutherischen Kirche rückgängig machte, die Beklagte zu besonderem Entgegenkommen veranlassen sollte, und wie auf das Fehlen einer Bindung an die Ehe daraus sollte geschlossen worden können,‘ "dafrBeklagte dicj&ei zerrütteter Ehe erfolgte Aufgabe des gemeinsamen Bekenntnisses durch den Kläger, die sie hinnehmen mußte, wenn sie aus echter religiöser Überzeugung erfolgte, darüber hinaus nicht auch zu dem Anlaß für eine versöhnliche Geste genommen hat., Bas Berufungsgericht hat uo a; in Rechnung gestellt, daß die Beklagte nach der Beendigung des ersten Scheidungsprozesses von ihrer Seite aus nichts getan hat, um die eheliche Gemeinschaft wieder auf-Zunahmeno Es ist zu dem Ergebnis gekommen, daß weder aus diesem Umstand noch aus dom auch von der Revision erwähnten Brief des Bevollmächtigten der Beklagten vom 12e August 1959 auf das Fehlen einer Bindung der Beklagten an die Ehe und einer zu demutbaren Bereitschaft*die Ehe fortzusetzen, geschlossen werden könne,, Bas Berufungsgericht hat den Erklärungen, die die Beklagte über ihre Einstellung zur Ehe mit dem Kläger abgegeben hat, geglaubt« Biese Würdigung ist rechtlich unangreifbare
4. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts, durch das die Abweisung der Klage:: bestätigt worden ist, ist mithin unbegründet und muß zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Ascher Baske Johannsen Wüstenberg Dr. Graf
: i i a.