Es soll eine Entscheidung des Bundesverfassungsgericht darüber eingeholt werden, ob § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c, zweiter Halbsatz, BEG insoweit mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar und deshalb nichtig ist, als er i.V. m. Januar 1947 aus dem Geltungsbereich des BErgG ausgewandert sind und im Zeitpunkt der Entscheidung ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in der Tschechoslowakei haben. ob und inwieweit die Versagung einer Entschädigung für Verfolgte mit Wohnsitz in Ländern des Ostblocks (außer Rußland), hier der Tschechoslowakei, gegen den Gleichheitsgrundoatz des Art. 3 Abs. 1 OG verstoße. Halbsatz BEG sei insoweit mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar und deshalb nichtig, als er i.V. mit Art. Ill Nr. 1 des Dritten ÄndG-BErgG Entschädigungsansprüche solcher Verfolgter ausschließe, die vor dem 1. Januar 1947 aus dem Geltungsbereich des BErgG ausgewandert seien und im Zeitpunkt der Entscheidung ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Polen oder Ungarn hätten. In seiner Begründung kommt das Bundesverfassungsgericht zu dem Ergebnis, die Vorschriften des BEG und des Dritten ÄndG-BErgG führten in ihrem Zusammenhänge dazu, daß von den in bestimmten Ländern ansässig gewordenen Auswanderern nur eine relativ kleine Gruppe wegen des Zeitpunktes ihrer Auswanderung ohne ausreichende sachliche Gründe diskriminiert werde. Da die Entscheidungen in den Ausgangsverfahren von der zur Prüfung gestellten Norm nur insoweit abhingen, als sie sich auf Personen beziehe, die aus dem Geltungsbereich des BErgG ausgewandert seien und in Polen und Ungarn lebten, seien die Vorlagefragen entsprechend zu beschränken gewesen. Halbsatz BEG auch insoweit mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar und daher nichtig ist, als er Entschädigungsansprüche solcher Verfolgter aus3chließt, die vor dem 1. Januar 1947 aus dem Geltungsbereich des BErgG ausgewandert sind und im Zeitpunkt der Entscheidung ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt nicht in Polen oder Ungarn, sondern im Gebiet eines anderen Staates haben, mit dessen Regierung die Bundesrepublik gleichfalls keine diplomatischen Beziehungen unterhält. Halbsatz BEG insoweit nichtig ist, als er Verfolgte betrifft, die ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Polen oder Ungarn haben, kann die Bestimmung nach Art. 3 Abs. 1 GG auch nicht gültig sein, soweit sie Verfolgte mit WohnBitz oder dauerndem Aufenthalt in der CSR betrifft. Halbsatz BEG auch unter dieser Voraussetzung mit dem Grundgesetz unvereinbar und deshalb nichtig ist, war deshalb gemäß Art. 100 Abs. 1 GG eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen.
IV ZR 157/61 25*o 019 Beschluß In der Entschädigungssache der Witwe Edith - Prozeßbevollmächtigte: Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwälte Dr.MI^^^Hi und in gegen die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die Sozialbehörde - Amt für Wiedergutmachung - in Hamburg 36, Drehbahn 54, Äfeklagte und Revisionsbeklagte, hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. November 1961 unter Mitwirkung der Bundesrichter Raske, Johannsen, Wüstenberg, Dr.Loewenheim und Dr.Graf \ beschlossen: 1. Das Verfahren wird ausgesetzt. 2. Es soll eine Entscheidung des Bundesverfassungsgericht darüber eingeholt werden, ob § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c, zweiter Halbsatz, BEG insoweit mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar und deshalb nichtig ist, als er i.V.m. Art. Ill Nr. 1 des Dritten ÄndG/BErgG Entschädigungsansprüche solcher Verfolgter ausschließt, . die vor dem 1. Januar 1947 aus dem Geltungsbereich des BErgG ausgewandert sind und im Zeitpunkt der Entscheidung ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in der Tschechoslowakei haben. 2 - Gründe : I. Erich G Die Klägerin ist die Witwe des am . Die Eheleute wohnten in 1890 geborenen I. Im Jahre 1939 wanderte die Klägerin aus Gründen der Rasse in die Schweiz aus. Sie begab sich nach Beendigung des Krieges in die Tschechoslowa kei nach Prag. Der Ehemann wurde im Jahre 1941 wegen seiner jüdischen Abstammung von Hamburg nach Minsk deportiert. Er ist auf den 9. Mai 1945 für tot erklärt worden. Mit ihrem Entschädigungsanspruch wegen Schadens am Leben (KapitaJLentSchädigung 1. Juni 1945 bis 31. Oktober 1953: 34.557,60 DM; Mnnatsrente ab 1. November 1953: 484 DM, ab 1. Januar 1956: 528 DM, ab 1. April 1957: 583 DM) hat die Klägerin bei den EntschädigungsOrganen keinen Erfolg gehabt. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt sie den Anspruch v/eiter. Das beklagte Land hat sich vor dem Revisionsgericht nicht vertreten lassen. Das Oberlandesgericht hat der Klägerin die begehrte Witwen rente mit der entsprechenden KapitalentSchädigung versagt, weil sie in Prag lebt und die Bundesrepublik mit der Regierung der Tschechoslowakei zur Zeit keine diplomatischen Beziehungen unterhält (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 c 2. Halbsatz BEG). Dem würde der erkennende Senat sich anschließen, wenn die genannte Bestimmung in vollem Umfange gültig wäre. II Mit Recht hat jedoch die Revision die in dem Urteil des Oberlandesgerichts unerörtert gebliebene Präge aufgeworfen, ob und inwieweit die Versagung einer Entschädigung für Verfolgte mit Wohnsitz in Ländern des Ostblocks (außer Rußland), hier der Tschechoslowakei, gegen den Gleichheitsgrundoatz des Art. 3 Abs. 1 OG verstoße. Diese Frage ist für die zu treffinde Entscheidung erheblich; denn wenn § 4 Abs. 1 Nr. 1 c 2. Halbsatz BEG in dem hier in Betracht kommenden Umfange nichtig wäre, könnte die Klägerin die von ihr begehrte Entschädigung verlangen. Das Bundesverfassungsgericht hat,durch Beschluß vom 27. Juni 1961 - 1 BvL 17/58 und 1 Bvl 20/58 - (RzW 1961, 374 Nr. 16) ausgesprochen, § 4 Abs. 1 Nr. 1 c 2. Halbsatz BEG sei insoweit mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar und deshalb nichtig, als er i.V. mit Art. Ill Nr. 1 des Dritten ÄndG-BErgG Entschädigungsansprüche solcher Verfolgter ausschließe, die vor dem 1. Januar 1947 aus dem Geltungsbereich des BErgG ausgewandert seien und im Zeitpunkt der Entscheidung ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Polen oder Ungarn hätten. In seiner Begründung kommt das Bundesverfassungsgericht zu dem Ergebnis, die Vorschriften des BEG und des Dritten ÄndG-BErgG führten in ihrem Zusammenhänge dazu, daß von den in bestimmten Ländern ansässig gewordenen Auswanderern nur eine relativ kleine Gruppe wegen des Zeitpunktes ihrer Auswanderung ohne ausreichende sachliche Gründe diskriminiert werde. Darin liege ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. In einem solchen Falle sei die Ausnahmebestimmung in dem Umfange für nichtig zu erklären, der für die Ausgangsverfahren erheblich sei. Da die Entscheidungen in den Ausgangsverfahren von der zur Prüfung gestellten Norm nur insoweit abhingen, als sie sich auf Personen beziehe, die aus dem Geltungsbereich des BErgG ausgewandert seien und in Polen und Ungarn lebten, seien die Vorlagefragen entsprechend zu beschränken gewesen. ♦ ) i Das Bundesverfassungsgericht hat danach die Präge nicht entschieden, ob § 4 Abs, 1 Nr. 1 c 2. Halbsatz BEG auch insoweit mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar und daher nichtig ist, als er Entschädigungsansprüche solcher Verfolgter aus3chließt, die vor dem 1. Januar 1947 aus dem Geltungsbereich des BErgG ausgewandert sind und im Zeitpunkt der Entscheidung ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt nicht in Polen oder Ungarn, sondern im Gebiet eines anderen Staates haben, mit dessen Regierung die Bundesrepublik gleichfalls keine diplomatischen Beziehungen unterhält. Es hat diese Frage, da die Ausgangs-verfahren in den ihm vorgelegten Sachen diesen Pall nicht zu dem Gegenstand hatten, unentschieden gelassen. Wenn aber, was nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts mit Gesetzeskraft feststeht, § 4 Abs. 1 Nr. 1 c 2. Halbsatz BEG insoweit nichtig ist, als er Verfolgte betrifft, die ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Polen oder Ungarn haben, kann die Bestimmung nach Art. 3 Abs. 1 GG auch nicht gültig sein, soweit sie Verfolgte mit WohnBitz oder dauerndem Aufenthalt in der CSR betrifft. Denn es besteht kein sach- \ lieh gerechtfertigter Grund, diese Verfolgten anders als jene zu behandeln. III. Über die Frage, ob § 4 Abs. 1 Nr. 1 c 2. Halbsatz BEG auch unter dieser Voraussetzung mit dem Grundgesetz unvereinbar und deshalb nichtig ist, war deshalb gemäß Art. 100 Abs. 1 GG eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen. Bis zu dem Erlaß dieser Entscheidung war das vor- liegende Verfahren auszusetzen. Raske Johannsen Wüstenberg Dr.Loewenheim