hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mUnd liehe Verhandlung vom 18, November i960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Ymstenberg Maaß, Wilden und Br, Graf für Recht erkannt: Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil der 1, Entschädigungskammer des Landgerichts in Köln vom 30, Januar 1959 geändert, Bie Klage wird abgewiesen. Sie heiratete im Jahre 1927 den ungarischen Hechtsanwalt Pr. und folgte ihm nach Budapest. Nach der Besetzung und Eingliederung des Sudetenlandes in das Beut sehe Reich begab sich die arin zunächst nach Prag. Hier wurde sie nach dem Ein marsch der deutschen Truppen zunächst in einem Judenhaus und später in einem Ghetto untergebracht. sie ist als Vertriebene anerkannt Pie Klägerin hat für den erlittenen Freiheitsschaden eine Entschädigung erhalten Pie einer Entschä gung für Schaden im beruflichen Fortkommen hat der Regie rungspräsident durch den Bescheid vom 11 lehnt, weil die Klägerin nicht vor der sei Juli treibung in das lehnenden Bescheid hat die rin das beklagte Land zu verurteilen, an sie wegen Schadens im beruflichen Fortkommen eine Entschädigung von 10.000 PM zu zahlen. Das Landgericht hat das beklagte Land durch das Urteil vom 3o* Januar 1959 nach dein Klageantrag verurteilt Die Berufung des beklagten Landes blieb erfolglos» begründet Der Klägerin steht ein Entschädigungsanspruch wegen Schadens ira beruflichen Fortkommen nicht zu0 Die Vorinstanzen gehen davon aus, daß die rin nicht nach § 4 BEG anspruchsberechtigt sei, da keiner der Voraussetzungen, von denen die Anspruchsberechtigung ab fiTG . 15o BEG sei, aa sie im Jahre 1947 im Zuge der allgemeinen Vertreibung nach England ausgewandert sei und daher die Voraussetzungen der Vorschrift des Abs abhängt, sieht das Berufungsgericht als erfüllt an« Denn die Klägerin sei, so führt das Berufungsgericht aus, vor der allgemeinen Vertreibung in das Ausland ausgewandertc Biese Anspruchsvoraussetzung ist nach der Auffassung des Berufungsgerichts dadurch erfüllt, daß die Klägerin im Jahre 1942 von Prag nach Budapest geflüchtet ist, Ungarn sei für die Klägerin 11 Ausland11 im Sinne der gesetzlichen Regelung gewesen* Zwar habe sie im Jahre 1927 durch die Eheschließung mit dem ungarischen Rechtsanwalt Br, Lacko die ungarische Staatsangehörigkeit erworben«, Biese Staats- nicht, daß die Auswanderung zugleich als Vertreibung im Sinne des Abs Nr daß Berufungsgericht seine Fest Stellung, sie habe nach ihrer Rückkehr aus Ungarn erneut Staatsbürgerschaft erworben, ohne die tschechoslowakische Verletzung zwingender Verfahrensvorschriften getroffen hat, und wenn man davon ausgeht, daß die Flucht der IQä 1 3VFG umschriebenen Tatbestände Verfolgte zu den Vertriebenen zu rechnen ist Ans prüche auf Entschädigung wegen der Entrichtung von Sonderabgaben und wegen Schadens im beruflichen Fortkommen stehen aber nur solchen Verfolgten zu 154 BEG folgt daher, daß die Klägerin die von ihr erstrebte ü;ntSchädigung nur bean pruchen kann BVFG zählen diejenigen deutschen atsangenongen deutschen Volkszugehörigen zu den Vertriebenen, die das Vertreibungsgebiet vor der allgemeinen Vertreibung ver- wurden oder ihnen drohten» Nach dem Sinn der gesetzlichen Regelung gehören sie daher nur dann zu den Vertriebenen, wenn sie beim Verbleiben in ihrer Heimat von den all in der zinn Ausdruck gebracht worden ist, daß Vertriebene im Sinne des m der Entscheidung vom 13« Juli i960 - IV ZR 64/60 - ausdrücklich festgehalten worden ist, diejenigen Verfolgten unter die genannte Vorschrift, die vor der Vertreibungszeit verstor ben sind, gleichgültig ob der Tod sie noch im Vertreibungs gebiet oder erst nach ihrer Auswanderung im Aufnahmeland getroffen hat Die Anwendung dieses Grundsatzes auf den im vorliegen den Pall vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt er gibt daß die nicht nach den §§ 15o Klägerin bereits im August 1945 von Budapest nach Prag zurückgekeh Sie wurde von der dann folgenden allgemeinen Daß die Klägerin auf Grund eines eigenen Schlusses ihre Heimat verlassen hat, folgt aus ihre] klärung in der Klageschrift vom Er September 1958, Danach gelang es ihr, erst im Jahre 1947 eine Einreisebewilligung nach England zu erreichen, wo sich ihre Schwester auf hielto Für die vom Berufungsgericht ohne eigene Prüfung der Entsehei* übernommene Annahme des Landgerichts (Bl, dungsgründe des Urteils des Berufungsgerichts), daß die Klägerin im Jahre 1947 im Zuge der allgemeinen Vertrei bung nach England ausgewandert sei, ergibt der Sachver halt nichts.
IV. ZR 157/60 Verkündet am 23• November i960 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes * In dem Entschädigungsrechtsstreit des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln, Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigterr Rechtsanwalt Br, Krille in Karlsruh gegen verw. - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br, hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mUnd liehe Verhandlung vom 18, November i960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Ymstenberg Maaß, Wilden und Br, Graf für Recht erkannt: Auf die Revision des beklagten Landes wird das Ui’teil des 5« Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Obei'landesgerichts in Köln vom 17* März I960 aufgehoben. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil der 1, Entschädigungskammer des Landgerichts in Köln vom 30, Januar 1959 geändert, Bie Klage wird abgewiesen. Bie Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei; die außergerlichtlichen Kosten des gesamten Rechtsstreits trägt die Klägerin, Von Rechts wegen Tatbestand; Pie in T ■ j. JLS o geborene Klägerin jüdischer Herkunft. Sie heiratete im Jahre 1927 den ungarischen Hechtsanwalt Pr. und folgte ihm nach Budapest. Durch die Eheschließung verlor sie die tschecho slowakische Staatsangehörigkeit und erwarb die ungarische Nach dem Tode ihres Ehemannes im April 1935 kehrte die ■ Klägerin aus Budapest nach zurück und war seitdem al Kassiererin im Textilgeschäft ihres Vaters tätig. Nach der Besetzung und Eingliederung des Sudetenlandes in das Beut sehe Reich begab sich die arin zunächst nach Prag. Von dort flüchtete sie, um der Peportation zu entgehen 9 im Juli 1942 nach Budapest. Hier wurde sie nach dem Ein marsch der deutschen Truppen zunächst in einem Judenhaus und später in einem Ghetto untergebracht. Im August 1945 kehrte die Klägerin nach zurück. Von dort wanderte sie im Jahre 1947 nach England aus. Seit dem Jahre 1953 be sit die Klägerin die britische Staatsangehörigkeit c< sie ist als Vertriebene anerkannt Pie Klägerin hat für den erlittenen Freiheitsschaden eine Entschädigung erhalten Pie einer Entschä a • gung für Schaden im beruflichen Fortkommen hat der Regie rungspräsident durch den Bescheid vom 11 lehnt, weil die Klägerin nicht vor der sei Juli treibung in das lehnenden Bescheid hat die rin 1958 abge inen Ver Gegen den ab erhoben und be antragt j das beklagte Land zu verurteilen, an sie wegen Schadens im beruflichen Fortkommen eine Entschädigung von 10.000 PM zu zahlen. 3 « ♦ Das Landgericht hat das beklagte Land durch das Urteil vom 3o* Januar 1959 nach dein Klageantrag verurteilt Die Berufung des beklagten Landes blieb erfolglos» Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Antrag, die Klage abzu-weisen, weiter* die Revision zurückzuweiseno En t s che i dung sgründe: Die Revision des beklagten Landes i o begründet Der Klägerin steht ein Entschädigungsanspruch wegen Schadens ira beruflichen Fortkommen nicht zu0 o Die Vorinstanzen gehen davon aus, daß die rin nicht nach § 4 BEG anspruchsberechtigt sei, da keiner der Voraussetzungen, von denen die Anspruchsberechtigung ab fiTG . t>^ ? im Falle der i( erin gegeben Gegen diese Auf fassung bestehen keine rechtlichen Bedenken« Das. Berufungsgericht ist jedoch in Übereinstimmung mit ■ dem Landgericht der Meinung, daß der Klägerin der geltend gemachte . 154 BE zustehe Es niimt zunächst an j daß die ?in Vertriebene nach o 15o BEG sei, aa sie im Jahre 1947 im Zuge der allgemeinen Vertreibung nach England ausgewandert sei und daher die Voraussetzungen der Vorschrift des Abs BVFG erfülleo Auch die be sonderen Voraussetzungen, von denen der Entschädigungs anspruch wegen Be V* ufsschadens g 154 Abs. 1 Satz 2 abhängt, sieht das Berufungsgericht als erfüllt an« Denn die Klägerin sei, so führt das Berufungsgericht aus, vor der allgemeinen Vertreibung in das Ausland ausgewandertc Biese Anspruchsvoraussetzung ist nach der Auffassung des Berufungsgerichts dadurch erfüllt, daß die Klägerin im Jahre 1942 von Prag nach Budapest geflüchtet ist, Ungarn sei für die Klägerin 11 Ausland11 im Sinne der gesetzlichen Regelung gewesen* Zwar habe sie im Jahre 1927 durch die Eheschließung mit dem ungarischen Rechtsanwalt Br, Lacko die ungarische Staatsangehörigkeit erworben«, Biese Staats- angehörigkeit habe sie jedoch wied aufgegeben und ihre ursprüngliche tschechoslowakische Staatsangehörigkeit wieder erworben al sie im Jahre 1935 nach dem Tode ih res Ehemannes in ihren Heimatort im udetenland zurückgekehrt sei, um im Geschäft ihres Vaters tätig zu sein jfur aie tstellung, ob ein Land als "Ausland m Sinne aes 154 Abs Satz m BEG anzusehen sei, sei es ohne Belang, ob dieses Land zu Vertreibungsgebieten zähle oder nicht«, Möge es auch nicht möglich sein, eine verfolgungsbedingte Auswanderung von einem Vertreibungs gebiet in ein anderes Vertreibungsgebiet schon einer Ver treibung im Sinne des Abs gleichzustellen 9 so enülle eine derartige Auswanderung doch den Tatbestand des § 154 Abs Satz BEG Benn Bestimmung lan o nicht, daß die Auswanderung zugleich als Vertreibung im Sinne des Abs Nr BVFG en müsse o Bie gegen diese rechtliche Auffassung gerichteten An griffe der Revision sind begründete Auch wenn man zu Gunsten der rin annimmt 9 daß Berufungsgericht seine Fest Stellung, sie habe nach ihrer Rückkehr aus Ungarn erneut Staatsbürgerschaft erworben, ohne die tschechoslowakische Verletzung zwingender Verfahrensvorschriften getroffen hat, und wenn man davon ausgeht, daß die Flucht der IQä 5 gerin von Prag nach Budapest eine Auswanderung in aas Ausl A ana im Sinne des § 154- Abs, 1 Satz 2 BEG gewesen ist 9 kann die Klage keinen Erfolg haben* Soweit es sich um die Entschädigung Schaden an Körper und Gesundheit und an Freiheit handelt, ist es nach den §§ 15o ff BEG gleichgültig, nach welchem der in 1 3VFG umschriebenen Tatbestände Verfolgte zu den Vertriebenen zu rechnen ist Ans prüche auf Entschädigung wegen der Entrichtung von Sonderabgaben und wegen Schadens im beruflichen Fortkommen stehen aber nur solchen Verfolgten zu 9 die aus Gebieten mit einer Kollektivvertreibung der Deutschen vor der allgemeinen Vertreibung in das Ausland ausgewan dert sind. Durch diese Fassung des Schadenstatbestandes % wird zugleich festgelegt, welcher Personenkreis Entschä digung verlangen kann* Aus 154 BEG folgt daher, daß die Klägerin die von ihr erstrebte ü;ntSchädigung nur bean pruchen kann enn sie zu den Vertriebenen nach § 1 Abs rs Nr 1 BVFG gehört, Ein Anspruch w Ct CTCS Schadens im beruflichen Fortkommen u aer daher ins be *sonaere dann nicht zu, wenn sie Vertriebene als Um Siedlerin oder als Aussiedlerin im Sinne aes 1 Ab« O o No: 2 und BVFG Es kommt also darauf an. ob die 9 rin dem Kreise der Vertriebenen nach i! Abs 2 Nr 1 zuzurechnen Die der Vorschrift scheitert im vorlie genden F daran 9 die Klägerin von der- Kollektiv Verfolgung der Deutschen in ihrer ■ nicht iffen worden wäre, wenn sie sich nicht im Jahre 1942 nach üh garn begeben hätte. aach der Vorschrift des 9 Nr, f ÄOS BVFG zählen diejenigen deutschen atsangenongen deutschen Volkszugehörigen zu den Vertriebenen, die das Vertreibungsgebiet vor der allgemeinen Vertreibung ver- lassen haben, weil Verfolgungsmaßnahmen sie verübt or*. # ■ wurden oder ihnen drohten» Nach dem Sinn der gesetzlichen Regelung gehören sie daher nur dann zu den Vertriebenen, wenn sie beim Verbleiben in ihrer Heimat von den all B ieinen Vertreibungsmaßnahmen erfaßt worden wären (Werber/ Eode/Shrenforth, Bundesvertriebenengesetz 9 Anm 10 zu 9 Blessin/Wilden, Bundesentschädigungsgesetze, 3* Aufl Anm 12 zu § 150; van Dam/Loos, Bundesentschädigungsgesetz Anm zu 150) Auf dieser im Schrifttum allgemein ge billigten Meinung beruht die Entscheidung des erkennenden Senats vom 21. Oktober 1959 - IV ZE 1o6/59 * RzW i960 9 35 9 in der zinn Ausdruck gebracht worden ist, daß Vertriebene im Sinne des n 4 Hb Nr nur dann zu den in § 15o Abs * BEG bezeichneten Entschädigungsberechtigten gehörten, wenn sie bei ihrem Verbleiben im Vertreibungs fc> ebiet, also ohne die durch NS-Maßnahmen bedingte Auswan aerung, tatsächlich vertrieben worden wären» Ebensowenig * fallen nach der Entscheidung des erkennenden Senats vom 3o Oktober 1959 - IV ZR 72/59 * ßzW i960 9 85 9 an der ungeachtet der Kritik von Stranz RssW-1960, 219 m der Entscheidung vom 13« Juli i960 - IV ZR 64/60 - ausdrücklich festgehalten worden ist, diejenigen Verfolgten unter die genannte Vorschrift, die vor der Vertreibungszeit verstor ben sind, gleichgültig ob der Tod sie noch im Vertreibungs gebiet oder erst nach ihrer Auswanderung im Aufnahmeland getroffen hat Die Anwendung dieses Grundsatzes auf den im vorliegen den Pall vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt er gibt 9 daß die nicht nach den §§ 15o 9 154 an spruchsberechtigt ist Nach Feststellungen ist di'e * Klägerin bereits im August 1945 von Budapest nach Prag zurückgekeh Sie wurde von der dann folgenden allgemeinen Ausweisung der Deutschen nicht betroffen, wie sich schon 7 darau e> ibt 9 daß sie erst im Jahre 1947 nach Engl ausgev/andert IS V » Daß die Klägerin auf Grund eines eigenen Schlusses ihre Heimat verlassen hat, folgt aus ihre] klärung in der Klageschrift vom Er September 1958, Danach gelang es ihr, erst im Jahre 1947 eine Einreisebewilligung nach England zu erreichen, wo sich ihre Schwester auf hielto Für die vom Berufungsgericht ohne eigene Prüfung der Entsehei* übernommene Annahme des Landgerichts (Bl, dungsgründe des Urteils des Berufungsgerichts), daß die Klägerin im Jahre 1947 im Zuge der allgemeinen Vertrei bung nach England ausgewandert sei, ergibt der Sachver halt nichts. Die Kostenentscheidung beruht auf den 91 ZPO 9 225 Abs. 1 BEG Ascher Wüstenberg Maaß Wilden Dr.Graf t * * L* *4 4«' L<Ii