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BGH

Gericht: BGH

hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mUnd liehe Verhandlung vom 18, November i960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Ymstenberg Maaß, Wilden und Br, Graf für Recht erkannt: Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil der 1, Entschädigungskammer des Landgerichts in Köln vom 30, Januar 1959 geändert, Bie Klage wird abgewiesen. Sie heiratete im Jahre 1927 den ungarischen Hechtsanwalt Pr. und folgte ihm nach Budapest. Nach der Besetzung und Eingliederung des Sudetenlandes in das Beut sehe Reich begab sich die arin zunächst nach Prag. Hier wurde sie nach dem Ein marsch der deutschen Truppen zunächst in einem Judenhaus und später in einem Ghetto untergebracht. sie ist als Vertriebene anerkannt Pie Klägerin hat für den erlittenen Freiheitsschaden eine Entschädigung erhalten Pie einer Entschä gung für Schaden im beruflichen Fortkommen hat der Regie rungspräsident durch den Bescheid vom 11 lehnt, weil die Klägerin nicht vor der sei Juli treibung in das lehnenden Bescheid hat die rin das beklagte Land zu verurteilen, an sie wegen Schadens im beruflichen Fortkommen eine Entschädigung von 10.000 PM zu zahlen. Das Landgericht hat das beklagte Land durch das Urteil vom 3o* Januar 1959 nach dein Klageantrag verurteilt Die Berufung des beklagten Landes blieb erfolglos» begründet Der Klägerin steht ein Entschädigungsanspruch wegen Schadens ira beruflichen Fortkommen nicht zu0 Die Vorinstanzen gehen davon aus, daß die rin nicht nach § 4 BEG anspruchsberechtigt sei, da keiner der Voraussetzungen, von denen die Anspruchsberechtigung ab fiTG . 15o BEG sei, aa sie im Jahre 1947 im Zuge der allgemeinen Vertreibung nach England ausgewandert sei und daher die Voraussetzungen der Vorschrift des Abs abhängt, sieht das Berufungsgericht als erfüllt an« Denn die Klägerin sei, so führt das Berufungsgericht aus, vor der allgemeinen Vertreibung in das Ausland ausgewandertc Biese Anspruchsvoraussetzung ist nach der Auffassung des Berufungsgerichts dadurch erfüllt, daß die Klägerin im Jahre 1942 von Prag nach Budapest geflüchtet ist, Ungarn sei für die Klägerin 11 Ausland11 im Sinne der gesetzlichen Regelung gewesen* Zwar habe sie im Jahre 1927 durch die Eheschließung mit dem ungarischen Rechtsanwalt Br, Lacko die ungarische Staatsangehörigkeit erworben«, Biese Staats- nicht, daß die Auswanderung zugleich als Vertreibung im Sinne des Abs Nr daß Berufungsgericht seine Fest Stellung, sie habe nach ihrer Rückkehr aus Ungarn erneut Staatsbürgerschaft erworben, ohne die tschechoslowakische Verletzung zwingender Verfahrensvorschriften getroffen hat, und wenn man davon ausgeht, daß die Flucht der IQä 1 3VFG umschriebenen Tatbestände Verfolgte zu den Vertriebenen zu rechnen ist Ans prüche auf Entschädigung wegen der Entrichtung von Sonderabgaben und wegen Schadens im beruflichen Fortkommen stehen aber nur solchen Verfolgten zu 154 BEG folgt daher, daß die Klägerin die von ihr erstrebte ü;ntSchädigung nur bean pruchen kann BVFG zählen diejenigen deutschen atsangenongen deutschen Volkszugehörigen zu den Vertriebenen, die das Vertreibungsgebiet vor der allgemeinen Vertreibung ver- wurden oder ihnen drohten» Nach dem Sinn der gesetzlichen Regelung gehören sie daher nur dann zu den Vertriebenen, wenn sie beim Verbleiben in ihrer Heimat von den all in der zinn Ausdruck gebracht worden ist, daß Vertriebene im Sinne des m der Entscheidung vom 13« Juli i960 - IV ZR 64/60 - ausdrücklich festgehalten worden ist, diejenigen Verfolgten unter die genannte Vorschrift, die vor der Vertreibungszeit verstor ben sind, gleichgültig ob der Tod sie noch im Vertreibungs gebiet oder erst nach ihrer Auswanderung im Aufnahmeland getroffen hat Die Anwendung dieses Grundsatzes auf den im vorliegen den Pall vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt er gibt daß die nicht nach den §§ 15o Klägerin bereits im August 1945 von Budapest nach Prag zurückgekeh Sie wurde von der dann folgenden allgemeinen Daß die Klägerin auf Grund eines eigenen Schlusses ihre Heimat verlassen hat, folgt aus ihre] klärung in der Klageschrift vom Er September 1958, Danach gelang es ihr, erst im Jahre 1947 eine Einreisebewilligung nach England zu erreichen, wo sich ihre Schwester auf hielto Für die vom Berufungsgericht ohne eigene Prüfung der Entsehei* übernommene Annahme des Landgerichts (Bl, dungsgründe des Urteils des Berufungsgerichts), daß die Klägerin im Jahre 1947 im Zuge der allgemeinen Vertrei bung nach England ausgewandert sei, ergibt der Sachver halt nichts.

BudapestLandBEGBerufungsgerichtVertriebenesinnenKlägerinSchaden

Volltext der Entscheidung

IV. ZR 157/60 Verkündet am
23• November i960
Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
*
In dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Landes Nordrhein-Westfalen,
 vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln,
 Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigterr Rechtsanwalt Br,
 Krille in Karlsruh
 gegen
verw.
- Prozeßbevollmächtigters
 Rechtsanwalt Br,

hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mUnd liehe Verhandlung vom 18, November i960 unter Mitwirkung
 des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Ymstenberg Maaß, Wilden und Br, Graf
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des beklagten Landes wird das
 Ui’teil des 5« Zivilsenats (Entschädigungssenats)
des Obei'landesgerichts in Köln vom 17* März I960
aufgehoben.
Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil der 1, Entschädigungskammer des Landgerichts in Köln
 vom 30, Januar 1959 geändert, Bie Klage wird abgewiesen.
Bie Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei;
die außergerlichtlichen Kosten des gesamten Rechtsstreits trägt die Klägerin,
 Von Rechts wegen
 Tatbestand;
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geborene Klägerin jüdischer Herkunft. Sie heiratete im Jahre 1927 den
 ungarischen Hechtsanwalt Pr.
und folgte ihm nach
 Budapest. Durch die Eheschließung verlor sie die tschecho slowakische Staatsangehörigkeit und erwarb die ungarische
 Nach dem Tode ihres Ehemannes im April 1935 kehrte die
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Klägerin aus Budapest nach
 zurück und war seitdem al
 Kassiererin im Textilgeschäft ihres Vaters tätig. Nach der Besetzung und Eingliederung des Sudetenlandes in das Beut
 sehe Reich begab sich die
 arin zunächst nach Prag.
Von dort flüchtete sie, um der Peportation zu entgehen
9
im Juli 1942 nach Budapest. Hier wurde sie nach dem Ein marsch der deutschen Truppen zunächst in einem Judenhaus
 und später in einem Ghetto untergebracht. Im August 1945
kehrte die Klägerin nach
 zurück. Von dort wanderte
 sie im Jahre 1947 nach England aus. Seit dem Jahre 1953 be
 sit

die Klägerin die britische Staatsangehörigkeit
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sie
 ist als Vertriebene anerkannt
 Pie Klägerin hat für den erlittenen Freiheitsschaden
 eine Entschädigung erhalten
 Pie
einer Entschä
a •
gung für Schaden im beruflichen Fortkommen hat der Regie
 rungspräsident durch den Bescheid vom 11 lehnt, weil die Klägerin nicht vor der
 sei
Juli
 treibung in das
 lehnenden Bescheid hat die
 rin
1958 abge
 inen Ver
 Gegen den ab erhoben und be
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das beklagte Land zu verurteilen, an sie wegen Schadens im beruflichen Fortkommen eine Entschädigung von 10.000 PM zu zahlen.
3
«
♦
Das Landgericht hat das beklagte Land durch das Urteil vom 3o* Januar 1959 nach dein Klageantrag verurteilt Die Berufung des beklagten Landes blieb erfolglos»
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Antrag, die Klage abzu-weisen, weiter*

die Revision
 zurückzuweiseno
En t s che i dung sgründe:
Die Revision des beklagten Landes i
o
begründet
 Der Klägerin steht ein Entschädigungsanspruch wegen Schadens ira beruflichen Fortkommen nicht zu0
o
Die Vorinstanzen gehen davon aus, daß die
 rin
nicht nach § 4 BEG anspruchsberechtigt sei, da keiner der
 Voraussetzungen, von denen die Anspruchsberechtigung ab
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 Gegen diese Auf
 fassung bestehen keine rechtlichen Bedenken«
Das. Berufungsgericht ist jedoch in Übereinstimmung mit
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dem Landgericht der Meinung, daß der Klägerin der geltend gemachte .
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154 Abs. 1 Satz 2
abhängt, sieht das Berufungsgericht als erfüllt an« Denn die Klägerin sei, so führt das Berufungsgericht aus, vor der allgemeinen Vertreibung in das Ausland ausgewandertc Biese Anspruchsvoraussetzung ist nach der Auffassung des Berufungsgerichts dadurch erfüllt, daß die Klägerin im Jahre 1942 von Prag nach Budapest geflüchtet ist, Ungarn sei für die Klägerin 11 Ausland11 im Sinne der gesetzlichen Regelung gewesen* Zwar habe sie im Jahre 1927 durch die Eheschließung mit dem ungarischen Rechtsanwalt Br, Lacko die ungarische Staatsangehörigkeit erworben«, Biese Staats-
angehörigkeit habe sie jedoch wied
 aufgegeben und ihre
 ursprüngliche tschechoslowakische Staatsangehörigkeit
 wieder erworben
 al
sie im Jahre 1935 nach dem Tode ih
 res Ehemannes in ihren Heimatort
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udetenland
 zurückgekehrt sei, um im Geschäft ihres Vaters tätig zu
 sein
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BEG anzusehen sei, sei es
 ohne Belang, ob dieses Land zu
 Vertreibungsgebieten
zähle oder nicht«, Möge es auch nicht möglich sein, eine
 verfolgungsbedingte Auswanderung von einem Vertreibungs gebiet in ein anderes Vertreibungsgebiet schon einer Ver
 treibung im Sinne des
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gleichzustellen
9
so enülle eine derartige Auswanderung doch den Tatbestand
 des § 154 Abs
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nicht, daß die Auswanderung zugleich als Vertreibung im
 Sinne des
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Nr
BVFG
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o Bie gegen diese rechtliche Auffassung gerichteten An
 griffe der Revision sind begründete Auch wenn man zu Gunsten
 der
rin annimmt
9
daß
 Berufungsgericht seine Fest
 Stellung, sie habe nach ihrer Rückkehr aus Ungarn erneut
 Staatsbürgerschaft erworben, ohne
 die tschechoslowakische
 Verletzung zwingender Verfahrensvorschriften getroffen
 hat, und wenn man davon ausgeht, daß die Flucht der IQä
5
gerin von Prag nach Budapest eine Auswanderung in aas
 Ausl
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 im Sinne des §
154- Abs, 1 Satz 2 BEG gewesen
 ist
9
kann die Klage keinen Erfolg haben* Soweit es sich
 um die Entschädigung
 Schaden an Körper und Gesundheit
 und an Freiheit handelt, ist es nach den §§ 15o ff BEG
gleichgültig, nach welchem der in
1 3VFG umschriebenen
 Tatbestände
Verfolgte zu den Vertriebenen zu rechnen
 ist
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 von Sonderabgaben und wegen Schadens im beruflichen
 Fortkommen stehen aber nur solchen Verfolgten zu
9
die
 aus Gebieten mit einer Kollektivvertreibung der Deutschen
 vor der allgemeinen Vertreibung in das Ausland
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dert sind. Durch diese Fassung des Schadenstatbestandes
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wird zugleich festgelegt, welcher Personenkreis Entschä
 digung verlangen kann* Aus
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 pruchen kann

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BVFG zählen diejenigen deutschen
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deutschen Volkszugehörigen zu den Vertriebenen, die das
 Vertreibungsgebiet vor der allgemeinen Vertreibung ver-
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wurden oder ihnen drohten» Nach dem Sinn der gesetzlichen Regelung gehören sie daher nur dann zu den Vertriebenen,
 wenn sie beim Verbleiben in ihrer Heimat von den all
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ieinen Vertreibungsmaßnahmen erfaßt worden wären (Werber/

Eode/Shrenforth, Bundesvertriebenengesetz
9
Anm
10 zu
9
Blessin/Wilden, Bundesentschädigungsgesetze, 3* Aufl
 Anm
12 zu § 150; van Dam/Loos, Bundesentschädigungsgesetz

Anm
 zu
150)
Auf dieser im Schrifttum allgemein ge
 billigten Meinung beruht die Entscheidung des erkennenden
 Senats vom 21. Oktober 1959 - IV ZE 1o6/59 * RzW i960
9
35
9
in der
 zinn
Ausdruck gebracht worden ist, daß Vertriebene
 im Sinne des
n
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Hb
 Nr
nur dann zu den in
§ 15o Abs
*
BEG bezeichneten Entschädigungsberechtigten
 gehörten, wenn sie bei ihrem Verbleiben im Vertreibungs
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ebiet, also ohne die durch NS-Maßnahmen bedingte Auswan
 aerung, tatsächlich vertrieben worden wären» Ebensowenig
*
fallen nach der Entscheidung des erkennenden Senats vom
3o
Oktober 1959 - IV ZR 72/59 * ßzW i960
9
85
9
an der
 ungeachtet der Kritik von Stranz
 RssW-1960,
219
m der
 Entscheidung vom 13« Juli i960 - IV ZR 64/60 - ausdrücklich festgehalten worden ist, diejenigen Verfolgten unter die genannte Vorschrift, die vor der Vertreibungszeit verstor ben sind, gleichgültig ob der Tod sie noch im Vertreibungs
 gebiet oder erst nach ihrer
 Auswanderung im
 Aufnahmeland
getroffen hat
 Die Anwendung dieses Grundsatzes auf den im vorliegen den Pall vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt er
 gibt
9
daß die
 nicht nach den §§ 15o
9
154
an
 spruchsberechtigt ist
 Nach
Feststellungen ist di'e
*
Klägerin bereits im August 1945 von Budapest nach Prag
 zurückgekeh
Sie wurde von der dann folgenden allgemeinen

Ausweisung der Deutschen nicht betroffen, wie sich schon
7
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9
daß sie erst im Jahre 1947 nach Engl

ausgev/andert
IS V »
Daß die Klägerin auf Grund eines eigenen
 Schlusses ihre Heimat verlassen hat, folgt aus ihre] klärung in der Klageschrift vom
 Er
September 1958, Danach
 gelang es ihr, erst im Jahre 1947 eine Einreisebewilligung nach England zu erreichen, wo sich ihre Schwester auf
 hielto Für die vom Berufungsgericht ohne eigene Prüfung
 der Entsehei*
übernommene Annahme des Landgerichts (Bl, dungsgründe des Urteils des Berufungsgerichts), daß die
 Klägerin im Jahre 1947 im Zuge der allgemeinen Vertrei
 bung nach England ausgewandert sei, ergibt der Sachver halt nichts.
Die Kostenentscheidung beruht auf den
91
ZPO
9
225
Abs. 1 BEG
Ascher	Wüstenberg	Maaß	Wilden	Dr.Graf
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