Zivilsenat des Bundesgerichtshof» auf die mündliche *' Verhandlung vom 14.. Bie Berufung der Kläger gegen das Urteil der... Der Kläger ist Zigeunermiscl^ing, die Klägerin Zigeunerin: beide sind deutsche Staatsangehörige • Seit 1936 wohnten sie in Der Kläger arbeitete als Korbmacher und später, nach Entziehung der Gewerbeerlaubnis, in Fabriken in und bei wenn auch mit Unterbrechungen und mehr- dert und blieben daselbst bis Juni 1944« Dann kamen sie in ein abgeschlossenes Lager nach Kd^« Als sie von dort vor den anrückenden russischen Streitkräften über Auschwitz weite?* Ihren Anspruch auf Soforthilfe haben die Entschädigungsbehörde und das Landgericht verneint; das Oberlande sgericht hat ihn dagegen bejaht« ait der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt das beklagte Land die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils« 1« Allerdings ist die Verbringung der Kläger von MflJH nach Polen als "Deportation* im Sinne des § 141 BEG anzu-sehen« Denn nach ständiger Rechtsprechung des Senats (Urtei le vom 2o Oktober 1957 - IV ZR 157/57. HJW/RzW 1957, 413 Er« 34* vom 1« Oktober 1958 - IV ZR 123/58 -, nicht veröffentlicht, mit weiteren Eachweisungen) ist für’ diesen Begriff wesentlich die zwangsweise Verbringung eines Verfolgten aus deutschem Gebiet in ein solches, das nach allgemeiner Anschauung damals als nichtdeutsches Gebiet betrachtet wurde« Weiter ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 7* Januar 1956 - IV ZR 211/55 KJW/ RzW 1956, 113 Er« 27* Urteile vom 10. Juli 1957 - IV ZR 149/57 und 150/57) zwar die im Frühjahr 1940 durchgeführte Umsiedlung von Zigeunern aus der Grenzzone und den angrenzenden Gebieten nach dem Generalgouvernement keine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme aus Gründen der Rasse im Sinne des § 1 BEG. Ist aber eine von der Umsiedlung betroffene Person nach dem Auschwitz-Erlaß Himmlers in der Zeit nach dem 1» März 1943 weiter in Haft gehalten worden, so kann diese<Festhaltung eine rassische Verfolgung sein* das verkennt das Oberlandesgericht auch nicht« Wie der Senat ausgesprochen hat (Urteil vom 4«Juni 1958 - IV ZR 48/58 HJW/RzW 1958, 323 Er« 66), steht der Soforthilfeanspruch ferner ansich auch einem Zigeuner zu, der nicht aus Verfolgungsgründen im Sinne des § 1 BEG, wohl aber unrechtmäßig nach Polen abgeschoben, dort seit 1943 aus Verfolgungsgründen festgehalten worden und nach dem 8« Mai 1945 in das Gebiet der heutigen Bundesrepublik Deutschland zurückgekehrt ist« muß der Soforthilfeanspruch der Kläger scheitern | denn diese sind bereits vor dem 8. Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung annimmt (Urteile vom lö. Oktober 1$58 - IV ?R 125/58 mit weiteren Hachweisungen)., hat ein vor dem Zusammenbruch aus der Deportation in das Altreich zurüokgelangter Verfolgter keinen Anspruch auf Soforthilfe. ob und wann nach dem 8. Aus diesen Gründen war das angefochtene.Urteil aufzuheben und die Berufung der Kläger gegen das landgerichtliche Urteil mit der sich aus den $§ 209 Abs.1?
2L3USU5* VerkUndet b'am 21 o Januar 1959 Justisangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2546 045 Im Ha men des Volkes In dem BntscMdigungsreohtdstreit des Landes Hessen, vertreten durch den Hessischen Minister des Innern in Wiesbaden» Beklagten und Revisionsklägers, - Brozeßbevollmächtigter? Beohtsanwal t Prof • Br. m gegen «* ' K* 1. Arnold W __________ 2. Barbara W geh. We^l» beide wohnhaft in mm/m*, Am » ei Kläger und Eevisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigters Hecht sanwal t Br. m hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshof» auf die mündliche *' Verhandlung vom 14.. Januar 1959 unter Mitwirkung des Senats- f; Präsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske., Johannsen, £ *%? Br.v.Werner und Br. Loe wehheim ■f~ ' ■ r für Hecht erkannt« Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 2. Zivilsenat» des;Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 21. Marz 1958 aufgehoben. Bie Berufung der Kläger gegen das Urteil der... 2. ^ltschädigüngskammer des Landgerichts in Wiesbaden .vom 11, Juli 1957 wird zurückgewiese'n. Bie Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei. Bie außergerichtlichen Kosten des, Rechtsstreits haben die Kläger zu tragen. Von Hechts wegen / Tatbestand? Der Kläger ist Zigeunermiscl^ing, die Klägerin Zigeunerin: beide sind deutsche Staatsangehörige • Seit 1936 wohnten sie in Der Kläger arbeitete als Korbmacher und später, nach Entziehung der Gewerbeerlaubnis, in Fabriken in und bei wenn auch mit Unterbrechungen und mehr- fachem Wechsel seines Arbeitsplatzes« Am 14 o April 1940 wurden die Kläger mit ihren Kindern und 15 anderen Zigeunerfamilien festgenommen und zunächst auf den Hohenasperg gebracht« Von dort wurden die Kläger und ihre Kinder in ein anit Stacheldraht umzäunt es hager im Generalgouvernement und nach etwa, einem Jahre in das ebenfalls umzäunte Barackenlager BflHH eingeliefert» Im Oktober 1943 wurden sie nach in ein Ghetto beför- dert und blieben daselbst bis Juni 1944« Dann kamen sie in ein abgeschlossenes Lager nach Kd^« Als sie von dort vor den anrückenden russischen Streitkräften über Auschwitz weite?* nach Westen gebracht werden sollten, gelang ihnen während eines Luftangriffs die Flucht« Sie kamen Ende 1944 oder Anfang 1945 , noch während der Kriegshandlungen und jedenfalls vor dem 8» Mai 1945, hach JTiederbayem, wan-derten von hier aus nach Hessen weiter und meldeten sich am 21« Juni 1945 polizeilich in an» Ihren Anspruch auf Soforthilfe haben die Entschädigungsbehörde und das Landgericht verneint; das Oberlande sgericht hat ihn dagegen bejaht« ait der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt das beklagte Land die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils« Die Kläger bitten um Zurückweisung der Revision« Ent s cheidungegrUnde ■■ in i r ^“ir r nm * m mnnr ian -“ ttrn i Die Revision muß Erfolg haben« 1« Allerdings ist die Verbringung der Kläger von MflJH nach Polen als "Deportation* im Sinne des § 141 BEG anzu-sehen« Denn nach ständiger Rechtsprechung des Senats (Urtei le vom 2o Oktober 1957 - IV ZR 157/57. HJW/RzW 1957, 413 Er« 34* vom 1« Oktober 1958 - IV ZR 123/58 -, nicht veröffentlicht, mit weiteren Eachweisungen) ist für’ diesen Begriff wesentlich die zwangsweise Verbringung eines Verfolgten aus deutschem Gebiet in ein solches, das nach allgemeiner Anschauung damals als nichtdeutsches Gebiet betrachtet wurde« 2« . Weiter ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 7* Januar 1956 - IV ZR 211/55 KJW/ RzW 1956, 113 Er« 27* Urteile vom 10. Juli 1957 - IV ZR 149/57 und 150/57) zwar die im Frühjahr 1940 durchgeführte Umsiedlung von Zigeunern aus der Grenzzone und den angrenzenden Gebieten nach dem Generalgouvernement keine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme aus Gründen der Rasse im Sinne des § 1 BEG. Ist aber eine von der Umsiedlung betroffene Person nach dem Auschwitz-Erlaß Himmlers in der Zeit nach dem 1» März 1943 weiter in Haft gehalten worden, so kann diese<Festhaltung eine rassische Verfolgung sein* das verkennt das Oberlandesgericht auch nicht« Wie der Senat ausgesprochen hat (Urteil vom 4«Juni 1958 - IV ZR 48/58 HJW/RzW 1958, 323 Er« 66), steht der Soforthilfeanspruch ferner ansich auch einem Zigeuner zu, der nicht aus Verfolgungsgründen im Sinne des § 1 BEG, wohl aber unrechtmäßig nach Polen abgeschoben, dort seit 1943 aus Verfolgungsgründen festgehalten worden und nach dem 8« Mai 1945 in das Gebiet der heutigen Bundesrepublik Deutschland zurückgekehrt ist« 3o Daran? daß diese letztgenannte Voraussetzung nicht erfüllt ist? muß der Soforthilfeanspruch der Kläger scheitern | denn diese sind bereits vor dem 8. Mai 1945 nach Hiederbayem gelangt. Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung annimmt (Urteile vom lö. Juli 1957 - IV* ZR 149/ 57 und 150/57$ vom 25. Juni 1958 -IV.ZR 55/58 -? WJW/RzW 1958?. 522 Kr« 64? vom 1. Oktober 1$58 - IV ?R 125/58 mit weiteren Hachweisungen)., hat ein vor dem Zusammenbruch aus der Deportation in das Altreich zurüokgelangter Verfolgter keinen Anspruch auf Soforthilfe. Denn der? wenn auch nur in der Überschrift zu § 141 BEO befindliche? so doch fUr die Oesamtregelung des Soforthilfeanspruchs wesentliche Begriff des flKückwandernstf setzt eine Fortdauer der Deportation bis zu dem Zeitpunkt voraus,*in welchem eine Rückkehr des Deportierten in die alte Heimat nachdem 8. Mai 1945 erfolgt? wer nach Erlangung seiner Bewegungsfreiheit? aber vor dem 8. liai 1945 in seine Heimat zurückgelangt, ist daher kein Rückwanderer im Sinne der vorgenannten gesetzlichen Bestimmung. In einem solchen Falle kommt es, im Gegensatz zu der Auffassung des Oberlandesgerichts , nicht mehr darauf an? ob und wann nach dem 8. Mai 1945. der. Verfolgte im Geltungsbereich des Bunde sent Schädigungsgesetzes seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt genommen hat oder niHaat. . Auch die Ausführungen von Schüler (HJW/RzW 1958? 522, Anmerkung) geben dem Senat? wie in dem vorgenannten Urteil vom 1.. Oktober 1958 ebenfalls bereits ausgesprochen? keinen Anlaß? von seiner bisherigen Rechtsprechung abzuweichen? auf die daselbst hierfür gegebene Begründung wird verwiesen* 4. Aus diesen Gründen war das angefochtene.Urteil aufzuheben und die Berufung der Kläger gegen das landgerichtliche Urteil mit der sich aus den $§ 209 Abs. 1? 225 Abs» 1 Ascher BEG, 91 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen» Bnndesrichter Johannsen Easke ist beurlaubt und verhindert, z& • unterzeichnen* Ascher v.Wemer Br-Boewenheim