Rechtssatz: Die zwangsweise Verbringung der deutschen Juden nach Theresienstadt war eine "Deportation” im Sinne von § 141 B2G. Die Klägerin hat bei der Entschadigungsbehöx-de Soforthilfe für Rückwanderer beansprucht* weil ihre Verbringung nach Theresienstadt eine Deportation im Sinne des § 141 BEG gewesen sei» Die Entschädigungsbehörde hat diesen-Antrag abgelehnt5 die gegen den der Klägerin ant 22» August 1956 zugestellten Bescheid beim Landgericht in Frankenthal am 8» September 1956 erhobene Klage wurde abgewiösett. wo sie mit einem Das am 13* Dezember 1956 zugestellte Urteil des Landgerichts in Prankenthal vom 11« Dezember 1936 hat die Klägerin ordnungsmäßig mit der Berufung angefoehten, Sie hat beantragt das angefochtene Urteil zu ändern, und das beklagte Land zu verurteilen, ihr die um eine Vorleistung von 1*200,- DK zu kürzende Soforthilfe zu gewähren, also noch 4o800,- DM zu zahlen« 1) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß das Landgericht bei der Auslegung des § 141 BLG den Begriff der Deportation verkannt und ihm eine Bedeutung beigelegt hat» der dem anerkannten Sprachgebrauch zuwiderlaufe» Den in dieser Vorschrift nebeneinander gestellten Tatbeständen der Auswanderung, Ausweisung und Deportation sei nämlich gemeinsam, daß die Verfolgten genötigt waren, ihre Heimat und damit regelmäßig ihre Dasein sgrundlage aufzugeben« Deshalb ist nach Ansicht des Berufungsgerichts die Gewährung der Soforthilfe für Rückwanderer auch in den Fällen gerechtfertigt, in denen die Deportierten in Lagern festgehalten wurden« :Staatsgewalt des Entsendestaates nicht mehr unterworfen seien« In diesem Zusammenhang könnten die Grenzen des Deutschen Reiches vom 31« Dezember 1937 nicht maßgebend sein, weil sich der Einfluß der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft danach auf weitere Gebiete ausgedehnt habe« Hach den Ergebnissen der Beratungen im Bundestag könne gleichfalls nicht zweifelhaft sein, daß die Hilfe für den Wiederaufbau einer Daseinsgrundlage nur denjenigen Verfolgten zugute kommen solle, die nach dem Stichtag aus dem Ausland zurückgekehrt seien, in entlegenen Gebieten vollstreckt werden«, Außerdem kennt es die Entfernung aus dem Gebiet der UdSSR* unter Umständen verbunden mit ZwangsanSiedlung in entlegenen Gebieten (vgl* Strafgesetzbuch der .Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjet-Republik vom 22* November 1926, übersetzt von Gallas ins Sammlung außerdeutscher Stx-afgesetzbücher in deutscher Übersetzung, Berlin 1953)* Diese Hinweise genügen, um darzutun, daß nach den geschichtlichen Vorbildern die zur Strafe der Deportation Verurteilten in entlegene Gebiete verschickt wurden und sich am Ort ihrer Verbannung aufzuhalten hatten» Daraus ergibt sich, daß die Deportierten im Machtbereich des diese Maßnahme verhängenden Staates blieben und sich am Aufenthaltsort eine weitgehende Freiheitsbeschränkung meist schon daraus ergab, daß den Verurteilten jede Möglichkeit zur Rückkehr in ihre Heimat abgeschnitten war* den nach dem im damaligen Protektorat Böhmen und Mähren gelegenen Theresienstadt verschickt wurden, geschah dies, weil man aus verschiedenen, namentlich außenpolitischen Gründen gewisse Gruppen von Juden diesem Schicksal nicht sofort aussetzen wollte (H«G* Adler, Theresienstadt 1941 -1945,. Die Verschickung der Juden nach Theresienstadt wurde nach dem damaligen Sprachgebrauch als "Abschiebung** be- zeichnet* So wird in dem Geheimerlaß des Reichsministers der Finanzen vom 4« November 1941 ITbetr» Abschiebung von JudenM mitgeteilt, daß die Juden in den nächsten Monaten durch die Geheime Staatspolizei in Orte in den Ostgebieten abgeschoben würden (vgl,2 einige Dokumente zur Rechtsstellung der Juden und zur Entziehung.ihres Vermögens 1933 - 1945, herausgegeben von Dr* George Weiß, Berlin, S.'47). gebietes lagen und sie dort festgehalten wurden, nannte man diese Zwangsverschickmig vor dem Inkrafttreten des Bundesentschädigungsgesetzes im Schrifttum und in der Rechtsprechung Deportation« So wird in dem im Encyklos-yerlag-AG in Zürich erschienenen Schweizer Lexikon in Band II Seite S80 unter dem Stichwort Deportation gesagt, im zweiten Weltkriege seien die deutschen Juden in Massen ; in IConzentrations- und Vernichtungslager verschickt werden) u>a» nach Gurs (Südfrankreich), Auschwitz und Theresienstadt e Adler spricht in dem vor dem Inkrafttreten des BEG erschienenen bereits erwähnten Werke mehrfach ^ wird in Entscheidungen der Oberlandesgerichte, in denen vor dem Inkrafttreten des BEG über die Rückerstattung beschlagnahmten Hausrats zu entscheiden war, die Verschickung der Juden -nach den während des letzten Krieges besetzten Ostgebieten und nach . Dieser Sprachgebrauch herrschte, als § 141 BEG während der Beratungen des Bundestagsausschusses für Fragen der Wiedergutmachung in das Gesetz eingefügt wurde * Die Niederschrift über das Ergebnis der Ausschußberatvmgen (vgl. .BT-Drucksache 2382) enthält nichts, was erlcerinen ließe, daß dieser Sprachgebrauch für die neue Vorschrift nicht gelten sollte* Vfesentlich für den Begriff der Deportation in § 141 BEG ist nach dem Sinn des Gesetzes die zwangsweise Verbringung eines Verfolgten aus deutschem Gebiet in ein Gebiet, das nach allgemeiner Anschauung damals als nicht deutsches Gebiet betrachtet wurde.. Wie die staatsrechtliche Stellung des Protektorats damals war;’ ist in diesem Zusammenhang nicht entscheidend* Der bei den Bundestagsberatungen betonte Zweck der Sofox*thilfe für Hückwanderer rechtfertigt diese Leistung nicht nur bei der Bückkehr von Emigranten, sondern ebenso bei der Heimkehr von deport ierten Juden aus Theresienstadt * «ie .das Berufungs-gericht mit Hecht hervorgehoben hat, führten diese Zwangsverschickungen - jedenfalls meist - zürn vollständigen und endgültigen Verlust der Heimat und.&er. VO zu dem RBUrgG auf sie nicht angewandt werden konnte, da das Protektorat Böhmen und Mahren zu dem Reichsgebiet gerechnet wurde*-In diesem Palle wurde das Vermögen der Juden nach § 1 des Gesetzes Uber die Einziehung kommunistischen Vermögens vom 26. Mai 1933 (RGBl I 213) in Verbindung mit dem Gesetz über die Einziehung volles- und staatsfeindlichen Vermögens vom 14« Juli 1933 (RGBl I 459) beschlagnahmt und 'eingezogen (vgl* hierzu den vertraulichen Erlaß des Preußischen Pinanzministers vom 15* Oktober 1942 aaO S. Über die Art und Y/eise, wie die unteren Verwaltungsbehörden vorzugehen hatten, um sich nach der Deportation nach Theresienstadt in den Besitz aller zurückgebliebenen Habe der Verfolgten zu setzen, unterrichtet ein Erlaß des Landrats von Pulda vom 31« August 1942, der an alle Bürgermeister des Regierungsbezirks. Alis alledem ergibt sich, daß alle jüdischen Verfolgten, die die Verschickungen nach Teresienstadt überstanden und nach dem 8* Mai 1945 in ihre Heimat zurück-kehrten, in der Regel nichts mehr besaßen. Der Zweck des § 141 BUG, den verfolgten Rückwanderern beim Wiederaufbau ihrer Daseinsgrundlage zu helfen, trifft demnach auf die nach Theresienstadt Deportierten ebenso zu, wie auf die Auswanderer und Ausgewiesenen. Für die Anwendung des § 141 BEG und die Auslegung des Begriffs Deportation ist es ohne Bedeutung', daß die Klägerin den wirtschaftlichen Folgen der Zwangsverschickung zu dem Teil entgehen konnte, weil ihre Familie in Heustadt geblieben war und sie dorthin zurückgekehrt ist. 6) Diese Auslegung des § 141 BEG, die dem Sprachgebrauch und dem Zweck der Vorschrift gerecht wird, verstößt auch nicht, wie die Revision meint, gegen den Gleich-heitsgrundsatz in Art. 3 GG.
. "V 0 Of ‘Stir das Nachschlagewerk; Nicht für die Amtliche Saamtfung! Gesetz? § 141 BEG Rechtssatz: Die zwangsweise Verbringung der deutschen Juden nach Theresienstadt war eine "Deportation” im Sinne von § 141 B2G. Aktenzeichens IV ZR 157/57 Urt, des BGH vom 2. Oktober 1957 OLG Neustadt a„de Weinstraße xOg, i5 i / 57 V erkundet am 2.. Oktober 1937 S chorm ? Just - Angest * als Urkundsbearater der Geschäftsstelle Im XTam-en.-des. Volkes In dem SntSchädigungsrechtsstreit des Landes Ehe in 1 a nd -P falz; Ministerium für Finanzen und Wiederaufbau, vertreten durch den Direktor des Landesamts für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen als Vertreter des Landesinteresses in Mainz, Aliceplatz 4, Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisiönsklägers, ~ Prozeßbevollmachtigters Rechtsanwalt eh. & tra ßd Klägerin, Berufungsklägerin‘und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter* jSeehtsanwalt Dr. .. in hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25. September 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Dr.v.Werner, Maaß und WiIdent für Recht erkannt* Die Revision gegen das Urteil des 1.. Zivilsenats des Oberlandesgelrichts in Neustadt a.d.Weinstr„ vom 1. März 1957 wird zurück-gewiesen. Die außergerichtlichen Kosten der Revision hat das beklagte Land zu tragen; im übrigen ist das Vei'fahren gebühren- und auslagen- Von Rechts wegen v. \ Tatbestands Die am 1893 geborene Klägerin* die nach na- tionalsozialistischer Auffassung als Jüdin galt* lebte nicht jüdischen Kaufmann verheiratet war* Am 9» Mars 1945 wurde sie festgenommen und nach Theresienstadt verbracht. Sie blieb dort bis zu dem 29» Juni 1945» Am 10« Juli 1945 kehrte sie wieder zu ihrer Familie an ihren früheren Wohnort zurück«, Die Klägerin hat bei der Entschadigungsbehöx-de Soforthilfe für Rückwanderer beansprucht* weil ihre Verbringung nach Theresienstadt eine Deportation im Sinne des § 141 BEG gewesen sei» Die Entschädigungsbehörde hat diesen-Antrag abgelehnt5 die gegen den der Klägerin ant 22» August 1956 zugestellten Bescheid beim Landgericht in Frankenthal am 8» September 1956 erhobene Klage wurde abgewiösett. '' i-;'* Das Landgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen damit begründet* daß ein Verfolgter deportiert worden sei* wenn er in ein Gebiet abgeschoben wurde* in dem er dem unmittelbaren Zugriff der deutschen Staatsgewalt entzogen war» Diese Auslegung hat das Landgericht darauf gestützt* daß.nach.§ 141.BEG die Deportierten den Auswanderern und Ausgewiesenen gleichgestellt seien» Hieraus und aus der Entstehungsgeschichte der genannten Vorschrift ergebe sich nach der Ansicht des Landgerichts* daß in allen vom Gesetz genannten Fällen der gleiche "Endzustand" ausschlaggebend sein müsse* derart* daß der Deportierte nach Abschiebung ein Emigrantenschicksal gehabt haben früher in H wo sie mit einem Das am 13* Dezember 1956 zugestellte Urteil des Landgerichts in Prankenthal vom 11« Dezember 1936 hat die Klägerin ordnungsmäßig mit der Berufung angefoehten, Sie hat beantragt das angefochtene Urteil zu ändern, und das beklagte Land zu verurteilen, ihr die um eine Vorleistung von 1*200,- DK zu kürzende Soforthilfe zu gewähren, also noch 4o800,- DM zu zahlen« Das beklagte Land hat gebeten, die Berufung zurück£üweisen. Das Berufungsgericht hat das beklagte Land nach dem Anträge der Klägerin verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision will das beklagte Land wiederum erreichen, daß die Klage abgewiesen wird« Die Klägerin hat beantragt, die Revision zurückzu-weiseii«; Entscheidung sgrünäe% Die Revision ist nicht begründet« 1) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß das Landgericht bei der Auslegung des § 141 BLG den Begriff der Deportation verkannt und ihm eine Bedeutung beigelegt hat» der dem anerkannten Sprachgebrauch zuwiderlaufe» Nach diesem sei die ZwangsVerschickung in ein Gebiet, das der Kontrolle des diese Maßnahme verhängenden Staates nicht unterstehe, regelmäßig nicht das Ziel der Deportation, sondern vielmehr die Verbringung in ein Gebiet, das der Deportierte nicht verlassen könne6 Das Verbot, den zugewiesenen Aufenthaltsraum zu verlassen, setze aber die unmittelbare oder mittelbare Herrschaft des Staates voraus, der die Deportation in Gang gesetzt habe« Auch aus § Hl BEG ergebe sich nach der Auffassung des Berufungsgerichts nichts anderes. Den in dieser Vorschrift nebeneinander gestellten Tatbeständen der Auswanderung, Ausweisung und Deportation sei nämlich gemeinsam, daß die Verfolgten genötigt waren, ihre Heimat und damit regelmäßig ihre Dasein sgrundlage aufzugeben« Deshalb ist nach Ansicht des Berufungsgerichts die Gewährung der Soforthilfe für Rückwanderer auch in den Fällen gerechtfertigt, in denen die Deportierten in Lagern festgehalten wurden« 2) Dieser Auslegung des § Hl BEG tritt die Revision mit Erwägungen entgegen, die sich im wesentlichen bereits in der Begründung des landgerichtlichen Urteils finden« Sie meint, aus der Gleichstellung der Ausgewanderten mit den Ausgev/iesenen und Deportierten ;±ih §141 BEG folge, daß die Deportierten mit dem Ende der Verschickung der :Staatsgewalt des Entsendestaates nicht mehr unterworfen seien« In diesem Zusammenhang könnten die Grenzen des Deutschen Reiches vom 31« Dezember 1937 nicht maßgebend sein, weil sich der Einfluß der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft danach auf weitere Gebiete ausgedehnt habe« Hach den Ergebnissen der Beratungen im Bundestag könne gleichfalls nicht zweifelhaft sein, daß die Hilfe für den Wiederaufbau einer Daseinsgrundlage nur denjenigen Verfolgten zugute kommen solle, die nach dem Stichtag aus dem Ausland zurückgekehrt seien, •1 ...,}Die Rügen dez* Revision greifen nicht durch; 3) a) Wie das .Berufungsgericht mit Recht betont, wird der Begriff der Deportation von dem beklagten Lände in einem Sinne verwandt, der dem anerkannten Sprachgebrauch zuwiderläuft.. Da das Bundesentschädigungsgesetz.den Begriff mehrfach gebraucht. (z,B* in den §§ 4 Abs,. 1 Nr* 1 c, 15 Abs, 2P 51 Abs, 3, 185 Abs, 2 Nr, 3) aber ihn nirgendwo näher bestimmt, ist nach anerkannten Auslegungsgrundsätzen zunächst zu fragen, welchen Sinn ihm der Sprachgebrauch gibt. Er hat sich auf Grund der geschichtlichen Vorgänge gebildet, Die Rückschau ergibt, daß sich in Ländern mit ausgedehntem Kolonialbesitz die Deportation als besondere Form der Freiheitsstrafe entwickelt hat. So wurden schon im 15* und 16, Jahrhundert von Spanien und Portugal Verurteilte in die überseeischen Besitzungen dieser Länder verschickt (vgl, Handwörterbuch der Kriminologie von Eist er-Lingemann Bd, I, 217 ff). Ehe die Gesetzgebung der französischen Revolutionszeit die Verschickung politischer Häftlinge in Frankreich ins Leben rief, gab es. im firan^-sösisehen Strafrecht schon die Verschickung krimineller. Verbrecher zur Zwangsarbeit in.den Kolonien (Transportation vgl, Donnedieu de Vabyes, Trait! de Droit Criminel, 3., Aufl, 1947, 296 ff? 315), Das Vorbild hierfür gab England, das bis zu dem Jahre 1863 Sträflinge zur Zwangsarbeit nach Australien verbracht hat. Im Code p!nal (Art, 6, 7 Nr/ 3) wird die Deportation als "peine criminelle, afflictive et infamante” bezeichnet, die nach Art, 17 dieses Gesetzes an Orten außerhalb der europäischen Gebiete der Republik vollzogen wird. Meist werden die Verurteilten nach Neu-Kaledonien oder nach Guyana (Teufelsinseln) verschickt. Am Orte.der Verbanmmg genießen sie zwar eine gewisse Bewegungsfreiheit, aber nur deshalb, weil nach den örtlichen Verhältnissen jede Flucht nahezu aussichtslos ist* In ähnlicher Weise sieht das Strafrecht der UdSSR von 1926 in der am 1, Januar 1952 geltenden Fassung im 4, Abschnitt Freiheitsentziehungen vor, die in Besserungsarbeitsiagern in entlegenen Gebieten vollstreckt werden«, Außerdem kennt es die Entfernung aus dem Gebiet der UdSSR* unter Umständen verbunden mit ZwangsanSiedlung in entlegenen Gebieten (vgl* Strafgesetzbuch der .Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjet-Republik vom 22* November 1926, übersetzt von Gallas ins Sammlung außerdeutscher Stx-afgesetzbücher in deutscher Übersetzung, Berlin 1953)* Diese Hinweise genügen, um darzutun, daß nach den geschichtlichen Vorbildern die zur Strafe der Deportation Verurteilten in entlegene Gebiete verschickt wurden und sich am Ort ihrer Verbannung aufzuhalten hatten» Daraus ergibt sich, daß die Deportierten im Machtbereich des diese Maßnahme verhängenden Staates blieben und sich am Aufenthaltsort eine weitgehende Freiheitsbeschränkung meist schon daraus ergab, daß den Verurteilten jede Möglichkeit zur Rückkehr in ihre Heimat abgeschnitten war* b) Die Deportationen der Juden durch die nationalsozialistischen Machthaber verfolgten das Ziel, im Zuge der Rassenpolitik des Nationalsozialismus das Reichsgebiet und die übrigen beherrschten Länder von Juden zu "befreien*1 und sie in den Ostgebieten zu vernichten« Soweit die Ju- . den nach dem im damaligen Protektorat Böhmen und Mähren gelegenen Theresienstadt verschickt wurden, geschah dies, weil man aus verschiedenen, namentlich außenpolitischen Gründen gewisse Gruppen von Juden diesem Schicksal nicht sofort aussetzen wollte (H«G* Adler, Theresienstadt 1941 -1945,. 3* 16 ff, 22 ff)« Diese Zv/angsverschickungen der Juden nach Theresienstadt wurden in großem Umfangin Gang gebracht, nachdem die Kriegsverhältnisse die Auswanderung fast völlig zu dem Erliegen gebracht hatten* Die Verschickung der Juden nach Theresienstadt wurde nach dem damaligen Sprachgebrauch als "Abschiebung** be- zeichnet* So wird in dem Geheimerlaß des Reichsministers der Finanzen vom 4« November 1941 ITbetr» Abschiebung von JudenM mitgeteilt, daß die Juden in den nächsten Monaten durch die Geheime Staatspolizei in Orte in den Ostgebieten abgeschoben würden (vgl,2 einige Dokumente zur Rechtsstellung der Juden und zur Entziehung.ihres Vermögens 1933 - 1945, herausgegeben von Dr* George Weiß, Berlin, S.'47). 4) Soweit die Juden nach Orten verbracht wurden, die außerhalb der Grenzen des gesch3.ossenen deutschen Siedlungs- , \ gebietes lagen und sie dort festgehalten wurden, nannte man diese Zwangsverschickmig vor dem Inkrafttreten des Bundesentschädigungsgesetzes im Schrifttum und in der Rechtsprechung Deportation« So wird in dem im Encyklos-yerlag-AG in Zürich erschienenen Schweizer Lexikon in Band II Seite S80 unter dem Stichwort Deportation gesagt, im zweiten Weltkriege seien die deutschen Juden in Massen ; in IConzentrations- und Vernichtungslager verschickt werden) u>a» nach Gurs (Südfrankreich), Auschwitz und Theresienstadt e Adler spricht in dem vor dem Inkrafttreten des BEG erschienenen bereits erwähnten Werke mehrfach ^ von der Deportation der Juden nach Theresienstadt, In dem Erlauberungswerk von 3ecker-Huber~Küster wird in Anmer- . kung 7 zu § 21 BErgG Seite 323 die Verbringung der Juden nach Theresienstadt als Deportation bezeichnet» Ebenso ? wird in Entscheidungen der Oberlandesgerichte, in denen vor dem Inkrafttreten des BEG über die Rückerstattung beschlagnahmten Hausrats zu entscheiden war, die Verschickung der Juden -nach den während des letzten Krieges besetzten Ostgebieten und nach . ‘Theresienstadt Deportation genannt (vgl, KG in RzXi 1954? 1792/|’? OLG München RzW 1957, 20 189 )o Ebenso nennt Marx die Abschiebung der Juden nach Theresienstadt Deportation (RzW 1956, 322)* m 5). Dieser Sprachgebrauch herrschte, als § 141 BEG während der Beratungen des Bundestagsausschusses für Fragen der Wiedergutmachung in das Gesetz eingefügt wurde * Die Niederschrift über das Ergebnis der Ausschußberatvmgen (vgl. .BT-Drucksache 2382) enthält nichts, was erlcerinen ließe, daß dieser Sprachgebrauch für die neue Vorschrift nicht gelten sollte* Vfesentlich für den Begriff der Deportation in § 141 BEG ist nach dem Sinn des Gesetzes die zwangsweise Verbringung eines Verfolgten aus deutschem Gebiet in ein Gebiet, das nach allgemeiner Anschauung damals als nicht deutsches Gebiet betrachtet wurde.. Dazu gehört aber das Gebiet von Theresienstadt. Wie die staatsrechtliche Stellung des Protektorats damals war;’ ist in diesem Zusammenhang nicht entscheidend* Der bei den Bundestagsberatungen betonte Zweck der Sofox*thilfe für Hückwanderer rechtfertigt diese Leistung nicht nur bei der Bückkehr von Emigranten, sondern ebenso bei der Heimkehr von deport ierten Juden aus Theresienstadt * «ie .das Berufungs-gericht mit Hecht hervorgehoben hat, führten diese Zwangsverschickungen - jedenfalls meist - zürn vollständigen und endgültigen Verlust der Heimat und.&er. wirtschaftlichen Daseinsgrundlage* Auch der Posty§rkehr mit Zu^. riickgebliebenen wurde eingeengt und kontrolliert (vgl * Adler aaO S. 569 ff)* Darüber hinaus hatten diese Maßnahmen in der.Hegel den vollständigen Verlust aller etwa bis dahin noch erhalten gebliebenen Vermögenswerte zur Pol-/. ge. Die nach Theresienstadt deportierten Juden ständen vom Zeitpunkt der ZwangsverSchickung ab im Ergebnis den Juden gleich, die durch die Auswanderung oder Ausweisung nach §§ 2 und 3 der 11. VO zu dem BBürgG vom 25« November 1941 (HGB1 I 722) das ihnen noch verbliebene Vermögen verloren hatten. Für die in die Ostgebiete deportierten Juden ergibt sich das eindeutig aus dem vertraulichen. Erlaß des Heichsministers des Innern vom.3* Dezember 1941? - 9 ~ abgedruckt in der oben erwähnten Schrift zur Rechtsstellung der Juden und zur Entziehung ihres Vermögens, 3 53. In diesem Erlaß wird angeordnet, daß der Verlust der Staatsangehörigkeit und der Vermögensverfall diejenigen Juden treffe, die ihren «gewöhnlichen Aufenthalt” in den von den deutschen Truppen besetzten oder in deutsche Verwaltung genommenen Gebieten nahmen oder nehmen würden, insbesondere im Generalgouvernement und den damaligen Reichs-kommissariaten Ostland und Ukraineo Die nach Theresienstadt verschickten Juden waren im Ergebnis nicht besser gestellt, obwohl die 11. VO zu dem RBUrgG auf sie nicht angewandt werden konnte, da das Protektorat Böhmen und Mahren zu dem Reichsgebiet gerechnet wurde*-In diesem Palle wurde das Vermögen der Juden nach § 1 des Gesetzes Uber die Einziehung kommunistischen Vermögens vom 26. Mai 1933 (RGBl I 213) in Verbindung mit dem Gesetz über die Einziehung volles- und staatsfeindlichen Vermögens vom 14« Juli 1933 (RGBl I 459) beschlagnahmt und 'eingezogen (vgl* hierzu den vertraulichen Erlaß des Preußischen Pinanzministers vom 15* Oktober 1942 aaO S. 98). Über die Art und Y/eise, wie die unteren Verwaltungsbehörden vorzugehen hatten, um sich nach der Deportation nach Theresienstadt in den Besitz aller zurückgebliebenen Habe der Verfolgten zu setzen, unterrichtet ein Erlaß des Landrats von Pulda vom 31« August 1942, der an alle Bürgermeister des Regierungsbezirks. Kassel gerichtet war und in der erwähnten Dokumentensammlung S. 93 wiedergegeben ist« Der in den Wohnungen der Juden zurückgebliebene Hausrat, alle Wertsachen sowie sonstiges Vermögen wurden mit dem Abtransport beschlagnahmt. In dieser Weise wurde bei der Deportation . nach Theresienstadt allgemein verfahren, wie dem Senat aus anderen Rechtsstreitigkeiten bekannt ist. Alis alledem ergibt sich, daß alle jüdischen Verfolgten, die die Verschickungen nach Teresienstadt überstanden und nach dem 8* Mai 1945 in ihre Heimat zurück-kehrten, in der Regel nichts mehr besaßen. Sie waren häufig schlechter daran, als diejenigen jüdischen Verfolgten, die der Deportation durch Auswanderung entgangen waren. Der Zweck des § 141 BUG, den verfolgten Rückwanderern beim Wiederaufbau ihrer Daseinsgrundlage zu helfen, trifft demnach auf die nach Theresienstadt Deportierten ebenso zu, wie auf die Auswanderer und Ausgewiesenen. Für die Anwendung des § 141 BEG und die Auslegung des Begriffs Deportation ist es ohne Bedeutung', daß die Klägerin den wirtschaftlichen Folgen der Zwangsverschickung zu dem Teil entgehen konnte, weil ihre Familie in Heustadt geblieben war und sie dorthin zurückgekehrt ist. 6) Diese Auslegung des § 141 BEG, die dem Sprachgebrauch und dem Zweck der Vorschrift gerecht wird, verstößt auch nicht, wie die Revision meint, gegen den Gleich-heitsgrundsatz in Art. 3 GG. In der Gewährung der Soforthilfe an diejenigen Verfolgten, die grundsätzlich für alle Zeiten von der Heimat femgehalten, v/enn nicht gar vernichtet werden sollten, liegt keine Willkür des Gesetzgebers. Hach alledem mußte die Revision des beklagten Bandes zurückgewiesen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 209, 225 BDCr 97 ZPO, Schmidt Ascher v. ferner Maaß Wilden